1 und 2 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins und 2 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
II.römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX , StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von römisch 40 , StA. IRAN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang (zu I. und II.):römisch eins. Verfahrensgang (zu römisch eins. und römisch zwei.): Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahme Stelle Ost vom 30.06.2021, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt sowie unter Spruchpunkt VII. eine auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahme Stelle Ost vom 30.06.2021, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.04.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt sowie unter Spruchpunkt römisch sieben. eine auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 02.07.2021 wurde eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister veranlasst, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor unter der Adresse XXXX (seit dem 02.12.2020) mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. So dann wurde eine Zustellung unter dieser Adresse im Wege der zuständigen Polizeiinspektion veranlasst. Diese hat laut Anzeige und Bericht vom 20.07.2021 ergeben, dass die Hinterlegungen zur Abholung behördlicher Schriftstücke vom 03.07.2021 und vom 10.07.2021 unbeachtet geblieben seien. Es sei versucht worden, den Meldeadressaten zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten an der genannten Adresse anzutreffen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Der Briefkasten sei gut gefüllt gewesen. Es hätten auch in den Abend- und Nachtstunden kein Lichtschein und keinerlei Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden können. Auch eine Hausbefragung habe ergeben, dass schon länger niemand in der Wohnung wahrgenommen worden sei. Auch eine Befragung mit Lichtbild habe nichts ergeben. Daraufhin wurde mit Aktenvermerk von Beurkundung vom 23.07.2021 eine Hinterlegung des genannten Bescheides
G durchgeführt. Darin wurde ausgeführt, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können und die Verständigung
G als nicht zweckmäßig erscheint. Daher folgte die Hinterlegung im Akt mit 23.07.2021, 12:30 Uhr. Weiters wurde mit gleichem Datum ein Aushang aufgrund der Hinterlegung mit dem Vermerk, dass das Schriftstück bis zum 06.08.2021 zu beheben sei, veranlasst. Am 02.07.2021 wurde eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister veranlasst, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor unter der Adresse römisch 40 (seit dem 02.12.2020) mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. So dann wurde eine Zustellung unter dieser Adresse im Wege der zuständigen Polizeiinspektion veranlasst. Diese hat laut Anzeige und Bericht vom 20.07.2021 ergeben, dass die Hinterlegungen zur Abholung behördlicher Schriftstücke vom 03.07.2021 und vom 10.07.2021 unbeachtet geblieben seien. Es sei versucht worden, den Meldeadressaten zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten an der genannten Adresse anzutreffen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Der Briefkasten sei gut gefüllt gewesen. Es hätten auch in den Abend- und Nachtstunden kein Lichtschein und keinerlei Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden können. Auch eine Hausbefragung habe ergeben, dass schon länger niemand in der Wohnung wahrgenommen worden sei. Auch eine Befragung mit Lichtbild habe nichts ergeben. Daraufhin wurde mit Aktenvermerk von Beurkundung vom 23.07.2021 eine Hinterlegung des genannten Bescheides
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG durchgeführt. Darin wurde ausgeführt, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können und die Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig erscheint. Daher folgte die Hinterlegung im Akt mit 23.07.2021, 12:30 Uhr. Weiters wurde mit gleichem Datum ein Aushang aufgrund der Hinterlegung mit dem Vermerk, dass das Schriftstück bis zum 06.08.2021 zu beheben sei, veranlasst. Am 11.11.2021 schickte der Beschwerdeführer von seinem Iphone ein E-Mail an die Behörde mit folgendem Text: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte gerne einen Termin wegen der Anfrage über meines Status in Österreich vereinbaren. Mein Name ist XXXX , geboren XXXX , ich freue mich auf eine Antwort mit ihnen, mit besten Grußen XXXX .“ Am 12.
G am 23.07.2021 erfolgte.Besonders hervorgestrichen wird, dass die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2021 rechtswirksam mittels Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 23.07.2021 erfolgte. Am 16.11.2021 wurde dieser Bescheid der nunmehrigen Vertretung des Beschwerdeführers (ohne Amtssignatur und Unterschrift) im elektronischen Wege übermittelt. Am 30.11.2021 wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Beschwerde eingebracht. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A. Zu römisch eins. A. § 16 BFA-VG lautet: Paragraph 16, BFA-VG lautet: § 16
1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
G hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist dies
Abs. 2, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Wird diese Mitteilung zu unterlassen, so ist dies
Absatz 2,, soweit die Verfahrensvorschriften nichts Anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
G hat, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorausgehenden vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes bei dem Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Abs. 2 ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG hat, wenn die Behörde aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorausgehenden vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes bei dem Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Absatz 2, ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis oder von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden. Die Behörde hat im Bescheid vom 30.06.2021 dem Beschwerdeführer unter der im zentralen Melderegister verzeichneten Adresse im Wege des XXXX versucht, zuzustellen. Dabei wurde mehrfach versucht, zu verschiedensten Tag- und Nachtzeiten den Asylwerber unter der genannten Adresse anzutreffen, was jedoch nicht möglich war. Es konnte nur festgestellt werden, dass der Briefkasten gut gefüllt war und auch in den Abend- und Nachtstunden kein Lichtschein aus der Wohnung wahrgenommen wurde und des Weiteren konnten auch keinerlei Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden. Die durchgeführte Hausbefragung hat ergeben, dass schon länger niemand in der Wohnung wahrgenommen wurde.Die Behörde hat im Bescheid vom 30.06.2021 dem Beschwerdeführer unter der im zentralen Melderegister verzeichneten Adresse im Wege des römisch 40 versucht, zuzustellen. Dabei wurde mehrfach versucht, zu verschiedensten Tag- und Nachtzeiten den Asylwerber unter der genannten Adresse anzutreffen, was jedoch nicht möglich war. Es konnte nur festgestellt werden, dass der Briefkasten gut gefüllt war und auch in den Abend- und Nachtstunden kein Lichtschein aus der Wohnung wahrgenommen wurde und des Weiteren konnten auch keinerlei Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden. Die durchgeführte Hausbefragung hat ergeben, dass schon länger niemand in der Wohnung wahrgenommen wurde. Eine solche Hausbefragung setzt keineswegs persönliche Kontakte des Wohnungsinhabers mit den Nachbarn voraus, sondern sollten diese nur den einschreitenden Polizeibeamten ihre Wahrnehmungen über die Wohnung des Beschwerdeführers mitteilen. Auch ist eine Hinterlegung betreffend Abholung von behördlichen Schriftstücken unbeachtet geblieben. Weiters ist festzuhalten, dass der Asylwerber von dem vorliegenden Verfahren Kenntnis hatte, zumal er selbst den Asylantrag auch gestellt hat und am 25.06.2021 eine Einvernahme hatte. Er hat jedoch eine Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen. In dieser Einvernahme hat er wohl seine Freundin erwähnt, jedoch keine Adresse genannt und fälschlicherweise angegeben, dass diese in XXXX wohnt. Den Namen der Freundin hat er in dieser Einvernahme nicht erwähnt. Weiters ist festzuhalten, dass der Asylwerber von dem vorliegenden Verfahren Kenntnis hatte, zumal er selbst den Asylantrag auch gestellt hat und am 25.06.2021 eine Einvernahme hatte. Er hat jedoch eine Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen. In dieser Einvernahme hat er wohl seine Freundin erwähnt, jedoch keine Adresse genannt und fälschlicherweise angegeben, dass diese in römisch 40 wohnt. Den Namen der Freundin hat er in dieser Einvernahme nicht erwähnt. In der vorangehenden Einvernahme vom 14.06.2021 hat er wohl den Namen seiner Freundin erwähnt, aber auch nicht ihre Adresse. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die Behörde angesichts dieser Sachlage keines verpflichtet, bundesweite Recherchen hinsichtlich der Meldeadresse der Freundin vorzunehmen oder weitere Erhebungen, zum Beispiel eine Einvernahme des Vermieters, durchzuführen. Vielmehr ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall „eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte“ und daher der Behörde zurecht eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden konnte. Eine solche erfolgte am 23.07.2021. Auch eine Aufforderung durch Aushang im Sinne dieser Bestimmung ist erfolgt. Damit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 und 2 BFA-VG zu laufen und endete mit Ablauf des 06.08.2021. Die frühestens am 30.11.2021 eingebrachte Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Damit begann die zweiwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins und 2 BFA-VG zu laufen und endete mit Ablauf des 06.08.2021. Die frühestens am 30.11.2021 eingebrachte Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Zu II. A.Zu römisch zwei. A.
GVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, dh. nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" iSd § 42 Abs. 3 AVG gewertet werden (vgl. ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis "unabwendbar" ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 39 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jegliches Geschehen, dh. nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., als "Ereignis" iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG gewertet werden vergleiche ua VwGH 27.09.2013, 2010/05/0202). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis "unabwendbar" ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann vergleiche VwGH 24.01.1996, 94/12/0179; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 39 mwN). Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach der Diktion des § 71 AVG genügt es, wenn eines der beiden Momente vorliegt, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu rechtfertigen (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., § 71 Rz 37). Demnach genügt es also, wenn der Wiedereinsetzungswerber an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert war, weil er es vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte.Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach der Diktion des Paragraph 71, AVG genügt es, wenn eines der beiden Momente vorliegt, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu rechtfertigen (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Paragraph 71, Rz 37). Demnach genügt es also, wenn der Wiedereinsetzungswerber an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert war, weil er es vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Achtsamkeit und Voraussicht von dieser Partei nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976; VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als unvorhergesehen einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden trifft (VwGH vom 11.06.2003, Zl. 2003/10/0114; vom 02.09.1998, Zl. 98/12/0173). Wurde z.B. ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Die Partei konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten, weshalb es sich iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH vom 26.05.1999, Zl. 99/03/0078 und vom 13.07.2015, Ra 2015/02/0050; siehe auch Hengstschläger/Leeb, a.a.O., § 71 Rz 38). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann; dabei kommt es darauf an, dass der Eintritt eines Ereignisses von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 28.02.1974, Zl. 1700/73; vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179 und vom 31.03.2005, Zl. 2005/07/0020), auch wenn er diesen voraussah (VwGH vom 31.10.1991, Zl. 90/16/0148; vom 25.01.1995, Zl. 94/13/0236 und vom 23.05.1996, Zl. 96/15/0052). Ob die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann bejaht werden kann, wenn dem Betroffenen die physisch mögliche Verhinderung aus anderen, als im Bestehen des Rechtsgebots liegenden Gründen nicht zugemutet werden kann, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH vom 28.02.1974, Zl. 1700/73; vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179 und vom 24.04.2002, Zl. 96/12/0377).Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Achtsamkeit und Voraussicht von dieser Partei nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976; VwGH vom 03.04.2001, Zl. 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als unvorhergesehen einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwGH vom 15.09.2005, Zl. 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden trifft (VwGH vom 11.06.2003, Zl. 2003/10/0114; vom 02.09.1998, Zl. 98/12/0173). Wurde z.B. ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Die Partei konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten, weshalb es sich iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH vom 26.05.1999, Zl. 99/03/0078 und vom 13.07.2015, Ra 2015/02/0050; siehe auch Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Paragraph 71, Rz 38). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann; dabei kommt es darauf an, dass der Eintritt eines Ereignisses von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 28.02.1974, Zl. 1700/73; vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179 und vom 31.03.2005, Zl. 2005/07/0020), auch wenn er diesen voraussah (VwGH vom 31.10.1991, Zl. 90/16/0148; vom 25.01.1995, Zl. 94/13/0236 und vom 23.05.1996, Zl. 96/15/0052). Ob die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann bejaht werden kann, wenn dem Betroffenen die physisch mögliche Verhinderung aus anderen, als im Bestehen des Rechtsgebots liegenden Gründen nicht zugemutet werden kann, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH vom 28.02.1974, Zl. 1700/73; vom 24.01.1996, Zl. 94/12/0179 und vom 24.04.2002, Zl. 96/12/0377). Zudem setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH vom 17.05.1990, Zl. 90/06/0062; vom 19.05.1994, Zl. 94/18/0226 und vom 13.12.2011, Zl. 2011/22/0301); sie liegt dann vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlief, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099 und vom 08.10.2014, Zl. 2012/10/0100). Zudem setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH vom 17.05.1990, Zl. 90/06/0062; vom 19.05.1994, Zl. 94/18/0226 und vom 13.12.2011, Zl. 2011/22/0301); sie liegt dann vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlief, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (VwGH vom 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 27.06.2008, Zl. 2008/11/0099 und vom 08.10.2014, Zl. 2012/10/0100). Nach der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit insbesondere dann vor, wenn die Versäumung voraussehbar war und durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (VwGH vom 13.09.1999, Zl. 97/09/0134; vom 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044 und vom 31.07.2007, Zl. 2006/05/0089); die Partei den zu ihrem Rechtsschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachtet hat, insbesondere wenn sie mit einer Entscheidung der Behörde rechnen musste (VwGH vom 25.09.1991, Zl. 91/16/0046). Von einem groben, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehenden Sorgfaltsverstoß wird ausgegangen, wenn der Wiedereinsetzungswerber der Behörde eine unrichtige Wohnadresse angegeben hat, wodurch sie keine Kenntnis von der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages durch den VwGH erlangte (VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2006/21/0337). Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das gegenständliche Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.04.2021 eingeleitet wurde, daher er von diesem Verfahren Kenntnis hatte und diesbezüglich am 14.06.2021 und am 25.06.2021 einvernommen wurde und daher die behördliche Entscheidung erwarten musste. Trotzdem hat der Beschwerdeführer der Behörde seine offenbare Ortsabwesenheit und seinen Aufenthalt bei seiner Freundin nicht bekanntgegeben und daher auffallend sorglos gehandelt. Dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, mit der Behörde zu kommunizieren und ihr jene Adresse bekanntzugeben, wo er aktuell erreichbar war, zeigt sein von seinem IPhone am 11.11.2021 gesendetes E-Mail, wo er sich über seinen „Status“ in Österreich erkundigte. Dieses E-Mail war jedoch ebenso wie die Beschwerde weit verspätet. Das zeigt, dass beim Beschwerdeführer auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten ein einen minderer Grad des Versehens „übersteigendes Verschulden“ vorgelegen ist. Dazu waren keine weiteren Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes erforderlich, insbesondere auch nicht zu seiner Konversion und zu seinem Privat- und Familienleben. Da bereits in der Sache selbst entschieden wurde, ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung obsolet geworden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher
ECLI:AT:BVWG:2022:W159.2183049.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.