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{'item': 'W161 2251807-1'}

Obsah (12)§ 21Art 133Art. 34§ 4a§ 57§ 61§ 17Art. 130§ 6§ 59Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW161 2251807-1 SpruchW161 2251807-1/3E, W161 2251807-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 21

Abs.3, zweiter Satz BFA – VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA – VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine somalische Staatsbürgerin, stellte am 05.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die EURODAC-Abfrage ergab, 2 Treffer mit Griechenland, einen Treffer der Kategorie II vom 23.07.2020 sowie einen solchen der Kategorie I vom 24.07.2020.Die EURODAC-Abfrage ergab, 2 Treffer mit Griechenland, einen Treffer der Kategorie römisch zwei vom 23.07.2020 sowie einen solchen der Kategorie römisch eins vom 24.07.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2021 gab die BF zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Sie habe ihren Herkunftsstaat am 16.09.2019 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Dort sei sie ca. 10 Monate geblieben und habe mit anderen Somaliern in einer Mietwohnung in Istanbul gelebt. Dann sei sie mit Schlepperhilfe mit einem Schlauboot nach Lesbos weitergereist. Sie habe zunächst im Flüchtlingslager in Moria gelebt und sei nach dem Brand in ein militärisches Zeltlager, ebenfalls in Lesbos, gebracht worden. Sie habe dort einen Asylantrag gestellt, welcher positiv entschieden worden wäre. Sie habe dort nicht gearbeitet, jedoch EUR 75 Unterstützungsgeld vom Staat erhalten. Nach Zuerkennung des Asylstatus habe sie das Geld nicht mehr weiterbezahlt bekommen. Man müsse sich ab diesem Zeitpunkt selbst versorgen und das Lager verlassen. Sie habe vom griechischen Staat einen Reisepass und eine griechische Identitätskarte erhalten. Von Lesbos sei sie mit dem Schiff nach Athen und von dort weiter mit den griechischen Dokumenten mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland gebe sie noch an: Zwei Monate nach Ihrer Ankunft in Moria sei das Lager ausgebrannt. Sie habe dort alles verloren. Ihre Kleider, ihre Sachen. Sie seien 5 Tage obdachlos auf der Straße gewesen und danach in das militärische Zeltlager gebracht worden. Dort seien sehr viele Menschen aus verschiedenen Nationen gewesen. Die Versorgung sei sehr schlecht gewesen, es habe kaum zu Essen geben, keine Elektrizität, kein fließendendes Wasser. Die Zustände seine Katastrophal gewesen und sei es Menschenunwürdig gewesen, dort zu leben. Es habe im Lager auch Sicherheitsprobleme gegeben, Übergriffe von Männern aus Afghanistan und dem Kongo. Sie sei zum Beispiel gefragt worden, ob sie für EUR 5 ihren Körper hergebe. Es seien sehr wohl Sicherheitskräfte im Lager anwesend, diese würden jedoch nichts dagegen unternehmen, auch nicht bei erfolgten Anzeigen. Die Sicherheitskräfte hätten zugeschaut, ohne etwas zu unternehmen, hätten die Menschen aber auch nicht aus dem Lager gelassen. Das Lager sei wie eine Gefängnis gewesen. Sie hätten es nicht verlassen, dürfen, auch wenn sie Frauenärzte benötigt hätten. Nach Zuerkennung des Asylstatus habe sie das Lager verlassen müssen. Wer sich weigere, werde von den Sicherheitskräften aus dem Lager entfernt. Bei einer Rückkehr hätte sie dort keine Rechte. Sie könne ja auch nicht mehr in das Lager zurück. Sie bekäme dort keine Unterstützung – sei es medizinische oder soziale. Als Fluchtgrund gab die BF an, Frauen in Somalia hätten keine Rechte. Ein Mann habe sie heiraten wollen, sie ihn jedoch nicht, deshalb sei sie fünf Tage in Haft gewesen. Danach sei ihr die Flucht gelungen und habe sie mit Hilfe eines Onkels das Land verlassen.
  3. Am 17.11.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der sie zunächst angab, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Sie habe keine Krankheiten und nehme auch keine Medikamente. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Sie sei am 16.09.2019 legal per Flugzeug in Türkei im Besitz eines Visums ausgereist. Sie habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und dort einen Reisepass erhalten. Sie sei drei Mal bei der griechischen Asylbehörde gewesen und habe dort auch ein Interview gehabt. Sie habe in Griechenland humanitären Schutz erhalten. Das Geld für die Reise von Griechenland nach Österreich habe sie aufgrund der Unterstützung vom griechischen Staat. Diese habe sie gespart und dann für die Reise nach Österreich verwendet. Sie habe nach Österreich gewollt, um hier Asyl zu beantragen und in Österreich zu leben. Sie habe in Österreich einen Freund sowie zwei entfernte Verwandte. Alle seien österreichische Staatsbürger. Sie sei von 13.07.2020 bis 19.06.2021 in Griechenland gewesen und zwar auf der Insel Mytilini in Moria. Nach dem Brand im Camp seien sie in ein anderes Camp übersiedelt, es habe nur „Camp“ geheißen und sei in Lesbos. Dort sei sie bis zu ihrer Ausreise geblieben. Von Lesbos sei sie mit dem Schiff auf das griechische Festland gelangt. Als sie den griechischen Pass erhalten habe, habe sie sich im Camp in Lesbos aufgehalten. Befragt, wie sie sich den Lebensunterhalt in Griechenland habe finanzieren können, gebe sie an, sie habe EUR 75 pro Monat Unterstützung erhalten, damit habe sie auskommen müssen. Sie habe im März 2021 das letzte Mal das Geld erhalten. Sobald man einen positiven Bescheid bekomme, würden alle finanziellen Unterstützungen, Geld, Unterhalt und alles entfallen und sie würden sagen, man müsse ausziehen. Sie habe im März den Bescheid erhalten, dass sie das Camp erhalten müsse. Von März bis Juni 2021 habe sie bei somalischen Leuten gewohnt. Sie habe in Griechenland nicht gearbeitet. Man habe erst die Sprache lernen müssen. Wenn man versucht habe, Arbeit zu finden, habe man nichts gefunden. Es wäre für sie nicht leicht gewesen, eine Stelle zu finden, wo sie die Sprache lernen könne. Sie habe in Griechenland keine Kruse besucht, sei nicht Mitglied in einem Verein gewesen und habe nicht am öffentlichen Leben teilgenommen. Wenn sie gefragt werde, warum sie jetzt Griechenland verlassen habe, gebe sie an, in Griechenland sei sie ausgereist, da sie gesundheitlich keine Versicherung mehr gehabt habe. Sie habe von den Behörden keine finanzielle Unterstützung erhalten. Sie habe überall nur noch Schwierigkeiten gehabt, deshalb habe sie das Land verlassen. Mit Schwierigkeiten meine sie, dass in Moria das Camp verbrannt sei. Sie hätten zunächst auf der Straße gelebt, dann seine sie in ein anderes Camp gebracht worden, dort habe sie kurzfristig gelebt. Es habe nur eine Mahlzeit am Tag gegeben, ein Militärfahrzeug sei gekommen und habe das Essen aus dem Auto geworfen. Wer Essen erwischt hätte, hätte es bekommen, die anderen hätten nichts bekommen. Flüchtlingen wurde das Essen von anderen Flüchtlingen weggenommen. Als sie den Bescheid erhalten hätte, wären die Unterstützungen gestrichen worden und sie habe auf die Straße müssen. Sie habe auch Angst vor den anderen männlichen Flüchtlingen gehabt. Sie habe in Griechenland keine medizinische Behandlung bekommen, wenn sie ein gebraucht haben. Sie sei einmal krank gewesen und hätte zum Arzt müssen. Die Polizei habe nicht erlaubt, hinaus zu gehen. Im Camp werden Frauen und Männer nicht getrennt untergebracht gewesen. Es sei ein Kanalwasser durch das Camp geflossen. Neben ihnen wären Männer aus dem Kongo und Afghanistan gewesen. Diese Männer wären jede Nacht zu ihnen gekommen und hätten sie eingeschüchtert. Manche Afghanen hätten ihnen Euro 5 geboten, um mit ihnen zu schlafen. Sie hätten abgelehnt. Sie wären keine Huren. Sie Männer hätten ihr Zelt mit Messern zerschnitten. Als Frau sei es schlimm gewesen. Sie hätten sich nicht getraut, sich frei zu bewegen. Sie hätten sich immer verhüllt. Sie seien jeden Tag zu einer Menschenrechtsorganisation gegangen, hätten jedoch keine Hilfe erhalten. Die Hilfsorganisationen wären in das Camp gekommen. Sie hätten mitgeteilt, dass es jeden Tag Rauf, Diebstahl und Drohungen gäbe, aber die Organisationen hätten ihnen nicht helfen könne. Sie habe Griechenland verlassen, weil sie dort die genannten Schwierigkeiten erlebt habe. Die Dokumente von Griechenland habe sie in Österreich verloren. Sie könne nicht freiwillig nach Griechenland oder in den Herkunftsstaat zurück. In beiden Ländern habe sie Schwierigkeiten. Sie habe den ggst. Antrag in Österreich gestellt, um hier zu leben und um Asyl anzusuchen. Sie habe alles gesagt, möchte aber noch etwas hinzufügen. Als sie diese Schwierigkeiten mit Kongolesen und Afghanen gehabt hätte, sei sie immer wieder zur Polizei gegangen, aber es sei ihr nicht geholfen worden. Die Afghanen hätten ihr Zelt von einer Seite verbrannt und mit dem Messer bedroht. Sie hätten wieder keine Hilfe von der Polizei erhalten. Als sie den Bescheid erhalten habe, habe sie kein Geld mehr in Griechenland erhalten. Sobald man den Status bekomme, werde der Polizei mitgeteilt, dass diese Person das Camp verlassen müsste. Wenn man das Camp nicht freiwillig verlasse, werde man rausgeschmissen. Als das passiert wäre, wäre es nicht leicht gewesen, das auszuhalten. Somit habe sie sich entschlossen auszureisen und wegzugehen. Nach Verlassen des Camps sei sie nach Athen gekommen, von dort sei sie weiter nach Österreich gereist. Es sei richtig, dass sie einen Aufenthaltstitel in Griechenland gehabt habe. Aber sie habe keine Hilfe vom Staat erhalten, daher wäre es nicht so einfach gewesen, in Griechenland zu leben. Wenn sie gefragt werde, ob sie finanzielle Unterstützung in Griechenland beantragt habe gebe sie an, sie habe nicht viel von dem gekannt und niemand habe sie unterstütz, daher sei es für sie nicht leicht gewesen.
  4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.07.2021 ein Informationsersuchen

Art. 34Dublin III-VO an Griechenland.4.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.07.2021 ein Informationsersuchen

Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland.

Mit Antwortschreiben vom 06.09.2021 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass die BF am 24.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Ihr sei am 06.11.2020 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und ihr eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom 06.11.2020 bis 05.11.2021 ausgestellt worden.

  1. Am 07.12.2021 brachte die BF eine Stellungnahme zu den ihr übermittelten Länderberichten zu Griechenland ein und brachte zusammenfassend vor, es sei festzuhalten, dass ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 ERK drohe, da sie weder eine menschenwürdige Unterkunft, noch eine Arbeit finden und keinen Zugang zu Sozialleistung oder gesundheitlicher Versorgung erhalten würde, wobei auch Nicht-Regierungs-Organisationen diese fehlende Unterstützung nicht ausgleichen können. Die Bedingungen hätten sich aufgrund der Corona-Pandemie nochmal erheblich verschlechtert. Zu beachten sei zudem, dass die Antragstellerin als alleinstehende Frau und Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt noch mit zusätzlichen, für sie unüberwindbaren Hürden konfrontiert wäre.
  2. Am 07.12.2021 brachte die BF eine Stellungnahme zu den ihr übermittelten Länderberichten zu Griechenland ein und brachte zusammenfassend vor, es sei festzuhalten, dass ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, ERK drohe, da sie weder eine menschenwürdige Unterkunft, noch eine Arbeit finden und keinen Zugang zu Sozialleistung oder gesundheitlicher Versorgung erhalten würde, wobei auch Nicht-Regierungs-Organisationen diese fehlende Unterstützung nicht ausgleichen können. Die Bedingungen hätten sich aufgrund der Corona-Pandemie nochmal erheblich verschlechtert. Zu beachten sei zudem, dass die Antragstellerin als alleinstehende Frau und Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt noch mit zusätzlichen, für sie unüberwindbaren Hürden konfrontiert wäre.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2021 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt III.

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. Dieser Bescheid legte in seiner Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand Mai 2021). Es wird festgestellt, dass der griechische Staat, für die Antragstellerin als in Griechenland subsidiär Schutzberechtigte, hinreichende Versorgungsleistungen biete. Sie gerate bei einer Überstellung nach Griechenland nicht in eine existenzielle Notlage. Sie habe Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zu einer Sozialwohnung. Auch sei die medizinische Versorgung für subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland gewährleistet. Sie habe nach Registrierung und Erhalt der Residence Permit Card dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie griechische Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie griechische Staatsbürger. Sie können diese Leistungen in Anspruch nehmen. Bei einer Überstellung nach Griechenland laufe die Antragstellerin nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten, individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im Falle von Bedrohungen könne sie sich an die schutzfähigen und schutzwilligen Behörden Griechenlands wenden. Nicht glaubhaft sei, dass sie in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder unmenschliche Behandlung zu befürchten habe. Sie gerate in Griechenland nicht in eine ausweglose Lage. Sie verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Eine Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in ihr Privatleben dar. Der Asylantrag der Antragstellerin sei unbegründet. Ihre Einreise sei zum Zwecke der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich erfolgt.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2021 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dieser Bescheid legte in seiner Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand Mai 2021). Es wird festgestellt, dass der griechische Staat, für die Antragstellerin als in Griechenland subsidiär Schutzberechtigte, hinreichende Versorgungsleistungen biete. Sie gerate bei einer Überstellung nach Griechenland nicht in eine existenzielle Notlage. Sie habe Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zu einer Sozialwohnung. Auch sei die medizinische Versorgung für subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland gewährleistet. Sie habe nach Registrierung und Erhalt der Residence Permit Card dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie griechische Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie griechische Staatsbürger. Sie können diese Leistungen in Anspruch nehmen. Bei einer Überstellung nach Griechenland laufe die Antragstellerin nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten, individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im Falle von Bedrohungen könne sie sich an die schutzfähigen und schutzwilligen Behörden Griechenlands wenden. Nicht glaubhaft sei, dass sie in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder unmenschliche Behandlung zu befürchten habe. Sie gerate in Griechenland nicht in eine ausweglose Lage. Sie verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Eine Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in ihr Privatleben dar. Der Asylantrag der Antragstellerin sei unbegründet. Ihre Einreise sei zum Zwecke der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich erfolgt.

  1. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF sei in Griechenland auf sich alleine gestellt, habe dort weder genügend Nahrung, noch eine Unterkunft und sei dazu gezwungen, auf der Straße oder in prekären und/oder in illegalen Wohnverhältnissen zu leben. Obwohl sie grundsätzlich erwerbstätig sei, werde es für sie nicht möglich sein, eine Beschäftigung zu finden, da sie die bürokratischen Hürden für die Erlangung einer Arbeitsstelle nicht erfüllen könne, die griechische Sprache aufgrund fehlender Integrationsangebote nicht beherrsche und sich zusätzlich die Arbeitsmarktlage in Griechenland aufgrund der COVID-19 Pandemie nochmals verschärft habe. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland werde die BF keinerlei stattliche Unterstützungsleistungen erhalten, in Obdachlosigkeit geraten und keine adäquate medizinische Versorgung erhalten. Prekarität ihrer Lage würde dafür sorgen, dass die ohnehin vulnerable BF sich weiteren gefährlichen Situationen aussetzten müsste und ihr dadurch weitere sexualisierte Übergriffe drohen würden. Es bestehe daher im Falle einer Rücker eine reale Gefahr der Verletzung des Rechts auf Leben gem. Art 2 EMRK sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall auch Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen. Die BF schilderte die Zustände im Lager in Moria und dem neuen Camp sowie ihre eigenen Lebensumstände in Griechenland bis zur Gewährung von subsidiärem Schutz wie oben dargestellt drastisch und sprach insbesondere mehrmals davon, dass sie von dem Moment an, in dem sie einen positiven Bescheid erhalten hätte das Camp hätte verlassen müssen und keine weitere Unterstützung erhalten hätte.
  2. Mit Schriftsatz vom 31.01.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF sei in Griechenland auf sich alleine gestellt, habe dort weder genügend Nahrung, noch eine Unterkunft und sei dazu gezwungen, auf der Straße oder in prekären und/oder in illegalen Wohnverhältnissen zu leben. Obwohl sie grundsätzlich erwerbstätig sei, werde es für sie nicht möglich sein, eine Beschäftigung zu finden, da sie die bürokratischen Hürden für die Erlangung einer Arbeitsstelle nicht erfüllen könne, die griechische Sprache aufgrund fehlender Integrationsangebote nicht beherrsche und sich zusätzlich die Arbeitsmarktlage in Griechenland aufgrund der COVID-19 Pandemie nochmals verschärft habe. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland werde die BF keinerlei stattliche Unterstützungsleistungen erhalten, in Obdachlosigkeit geraten und keine adäquate medizinische Versorgung erhalten. Prekarität ihrer Lage würde dafür sorgen, dass die ohnehin vulnerable BF sich weiteren gefährlichen Situationen aussetzten müsste und ihr dadurch weitere sexualisierte Übergriffe drohen würden. Es bestehe daher im Falle einer Rücker eine reale Gefahr der Verletzung des Rechts auf Leben gem. Artikel 2, EMRK sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall auch Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen. Die BF schilderte die Zustände im Lager in Moria und dem neuen Camp sowie ihre eigenen Lebensumstände in Griechenland bis zur Gewährung von subsidiärem Schutz wie oben dargestellt drastisch und sprach insbesondere mehrmals davon, dass sie von dem Moment an, in dem sie einen positiven Bescheid erhalten hätte das Camp hätte verlassen müssen und keine weitere Unterstützung erhalten hätte. Das BFA stellte zwar fest, die BF würde in Griechenland in keine ausweglose Lage geraten, widerspricht dabei aber den eignen getroffenen Feststellungen zur Situation in Griechenland. Die BF gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, sich 11 Monate in Griechenland aufgehalten zu haben.
  3. Mit Beschluss vom 21.02.2022 wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8.

Mit Beschluss vom 21.02.2022 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass der BF in Griechenland am 06.11.2018 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keine Feststellungen zur Möglichkeit der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Residence Permit Card) zu beantragen und inwiefern ihre unmittelbare Versorgung während einer allfälligen Wartezeit gesichert wäre. Die BF gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, sich elf Monate in Griechenland aufgehalten zu haben.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen der BF in Österreich und Griechenland sowie deren Schutzstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sein Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 06.09.
  3. Die Feststellung zum Vorbringen der BF stützen sich auf ihre Einvernahme-Protokolle und die erhobene Beschwerde, die festgestellten Ausführungen der belangten Behörde auf den angefochtenen Bescheid.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm– aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Art. 3

EMRK oder 8 EMRK droht.Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm– aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK oder 8 EMRK droht.

Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (vgl. Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus:Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht vergleiche Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus: „88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).„88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Artikel 4, der Charta, der Artikel 3, EMRK entspricht und nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 93). 92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben.92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels römisch sieben der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Artikel 4, der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. 93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht.93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht. 94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“ Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt:Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt: „Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom

  1. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom
  2. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Auch wenn sich dieses Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt: - „Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen.“ - „Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
  3. […] Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
  4. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
  5. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021).“- „Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
  6. […] Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
  7. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
  8. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021).“ - „Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).“Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).“ − „In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).− „In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). − „Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe, …) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021).“ − „Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). […] Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021).“ − „Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: […] Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). […] Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020).“ Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Wie bereits erwähnt, werden laut den vorliegenden Länderinformationen im angefochtenen Bescheid Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Es sei das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des Bundesamtes bleibt jedoch im vorliegenden Fall unklar, ob die Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen haben bzw. im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätten. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Juni 2021“ habe. Auf einer öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird demgegenüber eine Laufzeit bis Ende August 2021 erwähnt (siehe https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). In dieser Hinsicht erweisen sich die Länderinformationen als nicht hinreichend aktuell und insofern mangelhaft, als offen bleibt, ob dieses Integrationsprogramm fortgesetzt wird oder durch andere Programme, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte bieten, ersetzt wurde. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, bestätigt mit Erkenntnis des VfGH vom 15.12.2021, E 3242/2021, wäre das Bundesamt im vorliegenden Fall - angesichts der von der BF behaupteten Lebensumstände in Griechenland - auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die BF im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten müsste. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, bestätigt mit Erkenntnis des VfGH vom 15.12.2021, E 3242 aus 2021,, wäre das Bundesamt im vorliegenden Fall - angesichts der von der BF behaupteten Lebensumstände in Griechenland - auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die BF im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten müsste. Das Vorbringen der BF wurde damit im Ergebnis ignoriert und aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, ob das Bundesamt die diesbezüglichen Angaben der BF als glaubhaft erachtet oder nicht. Relevant für die Beurteilung seiner Situation im Falle einer Rückkehr können im gegenständlichen Fall vorrangig die Lebensumstände der BF nach Zuerkennung des Schutzstatus und nach Verlassen der für Asylwerber bestehenden Unterkünfte sein. Die Lebensumstände der BF in der Zeit vor und nach der Zuerkennung des Schutzes wurden seitens des Bundesamtes keiner näheren Prüfung unterzogen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen und der obzitierten Entscheidung des VfGH kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob die BF – sollten ihr in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während ihres vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, ihrer elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung ihrer Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Schutzberechtigte auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse der BF von Bedeutung sein, auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der BF nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Art. 3

EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der BF nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die BF allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob der BF im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob die BF allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten ihre elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim).Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim). Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur aktuellen Lage in Griechenland und der umfassenden Befragung der BF kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten

Art. 3

und 8 EMRK bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten

Artikel 3und 8 EMRK bedroht ist.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des VfGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2251807.1.01

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