← Österreich

{'item': 'W164 2236264-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 17Art. 130§ 6§ 56§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW164 2236264-1 Spruch, W164 2236264-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs 1, Abs 2 Vw

GVG insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: „Ihnen gebührt gem. § 17 iVm §§ 44 und46 AlVG i.d.g.F. Arbeitslosengeld ab 1.6.2020“.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, VwGVG insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: „Ihnen gebührt gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44, und46 AlVG i.d.g.F. Arbeitslosengeld ab 1.6.2020“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 22.06.2020, Zl. XXXX , AMS 969-Wien Wagramer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 17i

Vm §§ 44 u 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF Arbeitslosengeld ab dem 17.06.2020 gebühre.Mit Bescheid vom 22.06.2020, Zl. römisch 40 , AMS 969-Wien Wagramer Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44, u 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF Arbeitslosengeld ab dem 17.06.2020 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst mit 17.06.2020 über ihr e-AMS Konto gestellt. Die von ihr gewünschte Rückdatierung könne nicht gewährt werden, da sie mehrmals nachweislich auf die rechtzeitige Geltendmachung von Arbeitslosengeld hingewiesen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe bereits Ende Mai 2020 Arbeitslosengeld beantragt. Am 02.06.2020 habe sie telefonisch mit dem AMS Kontakt aufgenommen; eine persönliche Vorsprache sei wegen COVID-19 nicht möglich gewesen. Die BF habe sich auf der Homepage des AMS nicht ausgekannt und deshalb beim AMS nachgefragt, ob etwas von ihr gebraucht werde und wer ihr/e Betreuer/in sei. Die Dame am Telefon habe sich sehr kurz gehalten und geantwortet, dass nichts gebraucht würde und dass das Arbeitslosengeld anhand der Bezüge der BF aus dem Jahr 2018 errechnet werden würde. Die BF solle nur ihre IBAN angeben, damit sie das Geld nicht per Post erhalten würde. Die Dame am Telefon sei nicht in das e-AMS-Konto der BF eingestiegen, um mit der BF die nötigen Schritte gemeinsam durchzugehen, dies obwohl die BF erklärt habe, dass sie sich nicht auskennen würde. Die BF habe danach mehrmals beim AMS angerufen um zu erfahren, wer ihr Betreuer sei, jedoch habe man ihr nur gesagt, dass sie eine Nachricht erhalten werde. Aus Eigeninitiative habe die BF dann weitere Dokumente hochgeladen, woraufhin sie schließlich die Nachricht erhalten habe, dass ihr Antrag auf Geldleistung noch nicht vollständig gewesen sei. Daraufhin habe die BF alles erledigt und eine Rückdatierung auf den Beginn ihrer Arbeitslosigkeit gefordert. Sie sei stets bemüht gewesen, alles Notwendige zu erbringen. Die BF beantragte eine Rückdatierung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , wies das AMS die Beschwerde der BF ab und führte begründend aus, die BF sei von 01.01.2000 bis 31.05.2020 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden. Am 27.05.2020 habe sie sich über ihr e-AMS-Konto arbeitslos gemeldet und das entsprechende Formular übermittelt, aus dem das Beschäftigungsende mit 31.05.2020 hervorgegangen sei. Das von der BF ausgefüllte Formular zur Arbeitslosmeldung habe folgende Hinweise enthalten: Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Sie können nach der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Geldleistungen über Ihr e-AMS Konto übermitteln.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies das AMS die Beschwerde der BF ab und führte begründend aus, die BF sei von 01.01.2000 bis 31.05.2020 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden. Am 27.05.2020 habe sie sich über ihr e-AMS-Konto arbeitslos gemeldet und das entsprechende Formular übermittelt, aus dem das Beschäftigungsende mit 31.05.2020 hervorgegangen sei. Das von der BF ausgefüllte Formular zur Arbeitslosmeldung habe folgende Hinweise enthalten: Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Sie können nach der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Geldleistungen über Ihr e-AMS Konto übermitteln. Die Meldung zur Arbeitssuche sei daraufhin seitens des AMS am 28.05.2020 bestätigt worden. Die Nachricht habe überdies folgenden Hinweis enthalten: WICHTIG: Bitte stellen Sie bis spätestens 01.06.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld! Das Formular finden Sie im e-AMS-Konto unter: e-Services/beim AMS an- und abmelden/Geldleistungen beantragen. Diese Nachricht sei laut EDV-System von der BF am 29.05.2020 gelesen worden. Am 03.06.2020 habe die BF ihre Bankverbindung und am 15.06.2020 Daten zu ihren Kindern über ihr e-AMS-Konto übermittelt. Für die Zeit zwischen 29.05.2020 und 16.06.2020 sei kein Zugriff auf den Datensatz der BF durch das AMS dokumentiert und auch kein mit der BF geführtes Telefonat. Am 16.06.2020 sei die BF über ihr e-AMS-Konto neuerlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie noch einen Antrag auf Geldleistung stellen müsse. Am 17.06.2020 habe sie dann einen Antrag auf Arbeitslosengeld über ihr e-AMS-Konto gestellt. Eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das AMS sei nicht erfolgt. Die Angaben der BF, wonach sie am 02.06.2020 mit einer Mitarbeiterin des AMS telefoniert hätte, seien nicht verifizierbar. Es sei nicht glaubwürdig, dass eine Mitarbeiterin des AMS bei einer konkreten Frage nach dem Leistungsanspruch einer beim AMS vorgemerkten arbeitslosen Person weder auf deren Datensatz zugreifen noch darauf hinweisen würde, dass bisher keine Antragstellung erfolgte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass beim genannten Telefonat aufgrund einer allgemeinen Art der Fragestellung kein Zugriff auf den Datensatz der BF notwendig gewesen wäre und daher auch nicht nach den persönlichen Daten gefragt worden sei. Da eine mangelnde oder unrichtige Auskunft durch das AMS nicht glaubhaft gemacht werden konnte, sei das Arbeitslosengeld mit dem Tag der Geltendmachung des Antrages, sohin mit 17.06.2020, zuzuerkennen gewesen. Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, sie habe sich umgehend nach ihrer Arbeitslosmeldung telefonisch beim AMS gemeldet. Im Rahmen dieses Telefongesprächs sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie noch einen Antrag auf Geldleistung stellen müsse. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass man nichts mehr von ihr brauche und sie nur ihre Bankverbindung übermitteln solle. Man könne der BF daher nicht vorwerfen, dass sie den Antrag zu spät gestellt hätte. Mit der Bekanntgabe der Kontonummer habe die BF ferner darauf hingewiesen, dass sie eine Geldleistung beantragen wollte. Das AMS hätte darauf reagieren müssen. Auch wäre die Übermittlung der Kontoverbindung an das AMS dahingehend zu verstehen gewesen, dass damit ein Antrag auf Geldleistung verbunden war. Der Vorwurf, wonach sich die BF nicht beim AMS gemeldet hätte, entspreche nicht den Tatsachen. Die BF habe sich am 02.06.2020 telefonisch beim AMS gemeldet und lediglich die Information erhalten, dass sie ihre Bankverbindung bekannt geben soll. Sie sei zu keinem Zeitpunkt nach ihrer Sozialversicherungsnummer gefragt worden und man habe sie nur darauf hingewiesen, dass sie benachrichtigt werden würde. Entgegen der Feststellung des AMS sei die BF äußerst bemüht gewesen, alle Unterlagen vollständig vorzulegen und alle Verpflichtungen gegenüber dem AMS zu erfüllen. Die BF verwies auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0090, dem zufolge das AMS die Verpflichtung habe, im Falle eines konkreten Anbringens einer Partei, die Partei im Zweifel zu befragen, ob sie eine Inanspruchnahme von Geldleistungen anstrebe und ihr gegebenenfalls das erforderliche Antragsformular auszuhändigen. Das AMS hätte somit auf die Übermittlung der Bankverbindung reagieren müssen, da dies jedenfalls ein konkretes Anbringen dargestellt habe, aus dem geschlossen hätte werden müssen, dass die BF eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beanspruche. Das AMS legte den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (Einlangensdatum 21.10.2020). Am 26.01.22 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF und ein Vertreter des AMS als Parteien des Beschwerdeverfahrens teilnahmen. Die BF machte zusammengefasst die folgenden Angaben: Ihr Kontakt mit dem AMS habe damit begonnen, dass sie per Post eine Zuschrift mit ihren Zugangsdaten zum e-AMS Konto erhalten habe. Dies sei eine Woche vor dem Beginn ihrer Arbeitslosigkeit gewesen. Ein paar Tage vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit habe sie dann die Arbeitslosenmeldung eingegeben. Da seien hauptsächlich persönliche Daten anzugeben gewesen. Der BF sei aufgefallen, dass ihr letzter Bezug in diesem Formular nicht anzugeben war. Daher habe sie beschlossen sicherheitshalber beim AMS anzurufen. Nach Vorhalt der (automatisierten) Informationsmeldung, die sie nach Absenden der Arbeitslosmeldung vom AMS erhielt, gab die BF an, dass sie sich an diese Meldung nicht mehr erinnern könne, sie sei aber aufgrund des Antrages wie oben dargelegt ohnehin nicht sicher gewesen, „ob das alles war“, ob sie also alles richtig gemacht habe. Die BF habe damals nicht gewusst, dass man beim AMS ratsamer Weise zu Beginn des Gesprächs die Versicherungsnummer zu nennen habe, denn nur dann würde das Telefonat im Akt vermerkt werden. Dies habe die BF erst Mitte Juni 2020 erfahren, als sie davon verständigt wurde, dass ihr Antrag auf Arbeitslosengeld fehlen würde. Bei dem Telefonat vom 2.6.2020 – es sei vormittags gewesen - habe die BF gesagt, dass es um die Geldleistung gehe und habe gefragt, ob das AMS noch etwas benötige. Es sei ihr gesagt worden, dass automatisch die Bezüge von 2018 herangezogen werden würden und kein Bezugszettel vorgelegt werden müsse. Die BF solle nur die Bankdaten bekannt geben. Es sei zu dieser Zeit nicht leicht gewesen, telefonisch beim AMS durchzukommen. Es habe lange Warteschleifen gegeben, aus denen man auch manchmal „hinausflog“ noch ehe ein Kontakt hergestellt werden konnte. Der BF sei auch gesagt worden, dass persönliche Vorsprachen zur Zeit nicht möglich wären. Diesbezüglich sei am Telefon auch ein Spruchband gelaufen. Beim Telefonat vom 2.6.2020 habe die BF angesprochen, dass sie sich wünsche, dass jemand mit ihr gemeinsam in das e-AMS Konto einsteigen würde. Sie sei darauf vertröstet worden, dass dies dann der Berater machen würde. Dieser würde sich bei ihr melden. Ihr sei aktuell noch kein Berater zugeteilt. Nach dem Telefonat vom 02.06.2020 habe die BF den Eindruck gehabt, dass nun alles erledigt wäre. Erst als sie die Rückmeldung erhalten hatte, dass der Antrag auf die Geldleistung fehle, sei eine Mitarbeiterin des AMS gemeinsam mit ihr in das e-AMS-Konto eingestiegen und habe ihr geholfen, den Antrag auf die Geldleistung zu stellen. Von dieser Dame habe die BF auch erfahren, dass keines ihrer bisher mit dem AMS geführten Telefonate im Akt vermerkt sei. Die Dame habe ihr geraten, zu Beginn des Gesprächs immer die Versicherungsnummer zu nennen. Zwischen dem 2.6.2020 und dem 16.6.2020 habe die BF immer wieder angerufen, da sie wissen wollte, wie es weitergeht. Für die BF sei der Status „arbeitslos“ damals völlig neu gewesen. Sie habe wissen wollen, was zu tun sei und wie das gehe. Sie habe auch immer wieder die Homepage studiert und habe dort gesehen, dass man Dokumente hochladen könne. Daraufhin habe sie Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunden der Kinder) hochgeladen, da sie annahm, dass dies gebraucht werden würde. Am 16.6.2020 habe sie in ihrem Konto die Rückmeldung erhalten, dass der Antrag auf die Geldleistung fehle. Eine ehemalige Arbeitskollegin habe der BF dann im Juni 2020 mitgeteilt, dass sie bereits ein Erstgespräch hatte. Die BF habe sich daraufhin beim AMS um ein Erstgespräch bemüht. Sie sei dann von einem freundlichen Herrn zurückgerufen worden. Dieser habe sich entschuldigt und angegeben, er könne sich nicht erklären, warum im Fall der BF noch kein Erstgespräch stattgefunden habe. Zu einem Gespräch mit der damals zuständigen Beraterin sei es dann nicht mehr gekommen. Die BF habe sich wegen einer bevorstehenden Operation krank melden müssen. Erst im Oktober 2020 habe sie dann ein Beratungsgespräch geführt. Das AMS gab befragt dazu, weshalb der BF mit der Information vom 28.05.2020 eine nur dreitätige Frist gesetzt wurde, die überdies (was für Verwirrung sorgen könne) mit einem Feiertag endete, obgleich die BF aufgrund ihrer „Frühmeldung“ zufolge § 17 Abs 1 AlVG 10 Tage Zeit gehabt hätte, einen Antrag auf Arbeitslosengeld einzubringen, räumte der Vertreter des AMS ein, dass der Vorhalt zutreffe. Es handle sich hier um eine automatisierte Meldung. Der Vertreter des AMS bestätigte ferner, dass das Absehen von einer persönlichen Vorsprache in Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld vor dem ersten Lockdown die Ausnahme war. Ab dem ersten Lockdown habe es zunächst eine Übergangszeit gegeben. Man habe telefonische Arbeitslosmeldungen und Arbeitslosmeldungen per E-Mail ermöglicht. Wenn arbeitslose Personen kein e-AMS Konto hatten, habe man ihnen das Antragsformular auf Wunsch postalisch zugesendet. Die Einbringung habe dann postalisch oder durch Einwurf in den Postkasten erfolgen können. Kunden, die ein e-AMS Konto hatten, seien zur Antragstellung über das e-AMS Konto angeleitet worden. Das Personal der Serviceline des AMS sei nicht aufgestockt worden. Der Vertreter des AMS bestätigte, dass die Service-Line des AMS grundsätzlich darauf geschult sei, schnelle, einfache Auskünfte zu geben und alles weitere an den Berater/die Beraterin weiterzuleiten. Die Servicemitarbeiter hätten ein Zeitkontingent zur Verfügung. Dies seien etwa zwei Minuten. Wenn eine telefonisch Auskunft innerhalb dieses Zeitfensters zeitlich und fachlich möglich sei, werde sie erteilt. Sobald sich abzeichne, dass eine Beantwortung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich wäre bzw. der Mitarbeiter sich fachlich nicht in der Lage sehe, die Antwort zu erteilen, werde weitergeleitet. Die Beratungszone sei damals vermutlich zum größten Teil noch vor Ort besetzt gewesen. Wenige Mitarbeiter hätten damals mit einem entsprechenden Laptop im Home-Office arbeiten können. Diese wären aber jedenfalls erreichbar gewesen. Seitens des Vertreters des AMS werde davon ausgegangen, dass die BF keine Frage zu vermittlungsrelevanten Themen gestellt habe, offenbar deshalb sei man seitens des AMS nicht in ihren Datensatz eingestiegen. Dass es in der fraglichen Zeit beim AMS zu Überforderungen kam, bestätigte der Vertreter des AMS. Befragt, ob das AMS bei Anrufen routinemäßig auf das e-AMS-Konto zugreifen würde, gab der Vertreter des AMS an, dies würde von der Fragestellung abhängen. Auch nach der Versicherungsnummer der Kundin werde nur bei individuellen Fragestellungen gefragt. Allgemeine Fragen würden ohne Zugriff auf den Datensatz beantwortet werden. Zur Nachricht vom 16.6.2020 sei es offenbar gekommen, da der Berater/die Beraterin im Konto der BF gesehen habe, dass diese laufend Dokumente hochladen würde, aber noch kein Leistungsanspruch bestehe. Er/sie werde deshalb nachgefragt haben.Das AMS gab befragt dazu, weshalb der BF mit der Information vom 28.05.2020 eine nur dreitätige Frist gesetzt wurde, die überdies (was für Verwirrung sorgen könne) mit einem Feiertag endete, obgleich die BF aufgrund ihrer „Frühmeldung“ zufolge Paragraph 17, Absatz eins, AlVG 10 Tage Zeit gehabt hätte, einen Antrag auf Arbeitslosengeld einzubringen, räumte der Vertreter des AMS ein, dass der Vorhalt zutreffe. Es handle sich hier um eine automatisierte Meldung. Der Vertreter des AMS bestätigte ferner, dass das Absehen von einer persönlichen Vorsprache in Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld vor dem ersten Lockdown die Ausnahme war. Ab dem ersten Lockdown habe es zunächst eine Übergangszeit gegeben. Man habe telefonische Arbeitslosmeldungen und Arbeitslosmeldungen per E-Mail ermöglicht. Wenn arbeitslose Personen kein e-AMS Konto hatten, habe man ihnen das Antragsformular auf Wunsch postalisch zugesendet. Die Einbringung habe dann postalisch oder durch Einwurf in den Postkasten erfolgen können. Kunden, die ein e-AMS Konto hatten, seien zur Antragstellung über das e-AMS Konto angeleitet worden. Das Personal der Serviceline des AMS sei nicht aufgestockt worden. Der Vertreter des AMS bestätigte, dass die Service-Line des AMS grundsätzlich darauf geschult sei, schnelle, einfache Auskünfte zu geben und alles weitere an den Berater/die Beraterin weiterzuleiten. Die Servicemitarbeiter hätten ein Zeitkontingent zur Verfügung. Dies seien etwa zwei Minuten. Wenn eine telefonisch Auskunft innerhalb dieses Zeitfensters zeitlich und fachlich möglich sei, werde sie erteilt. Sobald sich abzeichne, dass eine Beantwortung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich wäre bzw. der Mitarbeiter sich fachlich nicht in der Lage sehe, die Antwort zu erteilen, werde weitergeleitet. Die Beratungszone sei damals vermutlich zum größten Teil noch vor Ort besetzt gewesen. Wenige Mitarbeiter hätten damals mit einem entsprechenden Laptop im Home-Office arbeiten können. Diese wären aber jedenfalls erreichbar gewesen. Seitens des Vertreters des AMS werde davon ausgegangen, dass die BF keine Frage zu vermittlungsrelevanten Themen gestellt habe, offenbar deshalb sei man seitens des AMS nicht in ihren Datensatz eingestiegen. Dass es in der fraglichen Zeit beim AMS zu Überforderungen kam, bestätigte der Vertreter des AMS. Befragt, ob das AMS bei Anrufen routinemäßig auf das e-AMS-Konto zugreifen würde, gab der Vertreter des AMS an, dies würde von der Fragestellung abhängen. Auch nach der Versicherungsnummer der Kundin werde nur bei individuellen Fragestellungen gefragt. Allgemeine Fragen würden ohne Zugriff auf den Datensatz beantwortet werden. Zur Nachricht vom 16.6.2020 sei es offenbar gekommen, da der Berater/die Beraterin im Konto der BF gesehen habe, dass diese laufend Dokumente hochladen würde, aber noch kein Leistungsanspruch bestehe. Er/sie werde deshalb nachgefragt haben. Das Erstgespräch werde üblicherweise in den ersten 10 Tagen ab Arbeitslosigkeit geführt. In der fraglichen Zeit habe es diesbezüglich aber keine Frist gegeben. Beratungsgespräche seien in der fraglichen Zeit telefonisch durchgeführt worden. Die Frage, ob es auf der Arbeitslosmeldung ein Pflichtfeld gebe, über das klargestellt werden müsse, ob der Kunde/die Kundin auch Arbeitslosengeld beantrage oder nicht, verneinte der Vertreter des AMS. Die Arbeitslosmeldung erfolge losgelöst von Antrag auf Arbeitslosengeld. Abschließend hielt der Vertreter des AMS fest, dass sich die BF habe sich mit ihrer Behauptung einer Manuduktionsverfehlung auf eine Falschauskunft einer nicht genannten Mitarbeiterin bezogen habe. Laut dem Leistungsakt habe das von der BF geschilderte Telefonat nicht oder zumindest nicht so stattgefunden, wie von der BF behauptet wird. Es sei davon auszugehen, dass eine mangelhafte Auskunft wie sie von der BF geschildert wurde, so nicht stattgefunden habe. Die von der BF geschilderte Auskunft, dass für das Arbeitslosengeld der BF grundsätzlich die Bezüge aus 2018 herangezogen würde, wäre grundsätzlich richtig gewesen. Die Ermessensbestimmung des § 17 Abs 4 AlVG werde nur angewendet, wenn eine offensichtliche und nachvollziehbare Falschauskunft vorliege. Zwar werde eingeräumt, dass der Informationsfluss in der fraglichen Zeit ein anderer war, als sonst, jedoch sei die BF schriftlich klar darüber informiert gewesen, dass sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen gehabt hätte.Abschließend hielt der Vertreter des AMS fest, dass sich die BF habe sich mit ihrer Behauptung einer Manuduktionsverfehlung auf eine Falschauskunft einer nicht genannten Mitarbeiterin bezogen habe. Laut dem Leistungsakt habe das von der BF geschilderte Telefonat nicht oder zumindest nicht so stattgefunden, wie von der BF behauptet wird. Es sei davon auszugehen, dass eine mangelhafte Auskunft wie sie von der BF geschildert wurde, so nicht stattgefunden habe. Die von der BF geschilderte Auskunft, dass für das Arbeitslosengeld der BF grundsätzlich die Bezüge aus 2018 herangezogen würde, wäre grundsätzlich richtig gewesen. Die Ermessensbestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG werde nur angewendet, wenn eine offensichtliche und nachvollziehbare Falschauskunft vorliege. Zwar werde eingeräumt, dass der Informationsfluss in der fraglichen Zeit ein anderer war, als sonst, jedoch sei die BF schriftlich klar darüber informiert gewesen, dass sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen gehabt hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, geboren in der ersten Hälfte der 70er Jahre, hat ihre Schullaufbahn (Hauptschule, Handelsschule) in Wien absolviert. Ab Ende ihrer Schullaufbahn war sie bis 2020 durchgehend vollversichert beschäftigt. Am 27.5.2020 hat die BF nachweislich per e-AMS eine „Arbeitslosmeldung“ eingebracht. Laut dem vorgelegten Akt wurde daraufhin per e-AMS folgende Information erstellt: „Information zur Arbeitslosmeldung: Die Arbeitslosmeldung und diese Information wurden am 27.5.2020 an das Arbeitsmarktservice übermittelt [Daten der BF] Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe.„Information zur Arbeitslosmeldung: Die Arbeitslosmeldung und diese Information wurden am 27.5.2020 an das Arbeitsmarktservice übermittelt [Daten der BF] , Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe. Sie können nach der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Geldleistung über Ihr e-AMS-Konto übermitteln“ Am 28.5.2020 erhielt die BF über e-AMS eine Nachricht mit soweit hier wesentlich folgendem Inhalt: „Betreff Arbeitslosmeldung eingelangt, Sehr geehrte Frau [Name der BF]. Das Arbeitsmarktservice hat Ihre Meldung zur Arbeitssuche erhalten. […] Die Kommunikation erfolgt überwiegend elektronisch mittels des e-AMS-Kontos.Bitte beachten Sie, dass momentan keine persönlichen Termine stattfinden.Die Kommunikation erfolgt überwiegend elektronisch mittels des e-AMS-Kontos., Bitte beachten Sie, dass momentan keine persönlichen Termine stattfinden. WICHTIG: Bitte stellen Sie bis spätestens 01.06.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld! Das Formular finden Sie im e-AMS-Konto unter e-Services/beim AMS an- und abmelden/Geldleistung beantragen.Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung“WICHTIG: Bitte stellen Sie bis spätestens 01.06.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld! Das Formular finden Sie im e-AMS-Konto unter e-Services/beim AMS an- und abmelden/Geldleistung beantragen., Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung“ Das in der Nachricht festgelegte Fristende 01.06.2020 fiel auf den Pfingstmontag. Eine persönliche Vorsprache beim AMS war zur genannten Zeit aus Gründen der COVID 19 Pandemie nicht möglich. Die BF - sie hatte, ohne sich die Informationen über das Erfordernis eines gesonderten Antrages auf Arbeitslosengeld bewusst im Datail eingeprägt zu haben, den Eindruck, dass sie dem AMS mit ihrem Antrag auf Arbeitslosigkeit noch nicht alle erforderlichen Daten bekannt gegeben hatte; gleichzeitig fand sie sich auf der homepage des AMS nicht auf Anhieb zu Recht –rief am 02.06.2020 beim AMS an, in der Erwartung dass dort jemand mit ihr gemeinsam in ihr e-AMS Konto einsteigen und die nötigen weiteren Schritte durchgehen würde. Die BF fragte am Telefon sinngemäß, wie das nun mit der Geldleistung sei und was das AMS diesbezüglich von ihr brauche, ferner, ob sie etwa ihren letzten Lohnzettel vorlegen solle, und erhielt die Auskunft der AMS Serviceline, dass das AMS keinen Lohnzettel von ihr brauche, da für die Berechnung des Arbeitslosengeld ihre Bezüge aus 2018 herangezogen werden würden. Die BF solle nur ihre Bankdaten bekannt geben. Dieser Empfehlung ist die BF am 03.06.2020 nachgekommen. Auch während der nachfolgenden Tage hat die BF mehrmals versucht, telefonisch Kontakt mit dem AMS herzustellen und nähere Auskünfte über die ihr neue Situation zu erfahren. Sie erfuhr, dass ihr noch kein Berater zugeteilt sei, dass sie diesbezüglich kontaktiert werden würde und dass sie mit dem Berater/der Beraterin dann alles weitere im Detail besprechen werde können. Die BF studierte weiterhin die homepage des AMS. Als sie entdeckte, dass dort Dokumente hochgeladen werden konnte, lud sie ihre Dokumente und die Dokumente ihrer Kinder auf ihr e-AMS-Konto. Am 16.06.2020 fiel einer Mitarbeiterin des AMS auf, dass die BF Dokumente hochgeladen und ihre Bankdaten bekannt gegeben hatte, jedoch noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte. Diese Mitarbeiterin kontaktierte die BF, machte sie auf das Fehlen des Antrages auf Arbeitslosengeld aufmerksam und half ihr telefonisch, die erforderlichen Schritte auf ihrem e-AMS-Konto zu tätigen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt erhielt die BF eine Beraterin zugeteilt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangen Behörde, ferner in den die BF betreffenden Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2022. Die BF – sie war aktenkundig zum ersten Mal arbeitslos - machte im Rahmen dieser VH glaubhaft, dass sie im Bestreben, alles richtig zu machen, regelmäßig mit dem AMS den Kontakt trat, und dabei auch lange Warteschleifen in Kauf nahm, um mögliche Anfängerfehler (sie hatte den Eindruck, dass die Arbeitslosmeldung nicht „alles gewesen“ sein könne) auf dem Weg der Kommunikation mit einem AMS-Mitarbeiter auszubessern zu können. Unstrittig steht ferner fest, dass in der verfahrensgegenständlichen Zeit plötzlich und unvorbereitet pandemiebedingte Änderungen in der zwischen dem AMS und seinen Kunden vorgesehenen Abläufe stattfinden mussten, und dass diese Änderungen in Zusammenhalt mit einer plötzlichen Zunahme an neuen arbeitslosen Personen zusammenfielen, sodass MitarbeiterInnen der Serviceline unter unvorhergesehen starkem Zeitdruck zu arbeiten hatten. Der BF war vor diesem Hintergrund zu glauben, dass das Gespräch vom 2.6.2020, dass sie überdies im Detail und lebensnahe inhaltlich schildern konnte, in der Weise verlief, dass die BF mit einer zu raschen Antwort abgefertigt wurde, ohne dass sich die Mitarbeiterin des AMS mit ihrem eigentlichen Anliegen befasst hätte. Der Einwand, die BF hätte vermutlich keine ausreichen individuelle Frage gestellt, überzeugt in diesem Gesamtzusammenhang nicht. Es war davon auszugehen, dass die Telefonpartnerin der BF vom 02.06.2020 unter außergewöhnlichem Zeitdruck stand, aus dieser Situation heraus das Gespräch kurz hielt und ihrerseits bestrebt war, das Gespräch rasch wieder abzufertigen, sich also nicht die Zeit nahm, sich über das eigentliche Anliegen der BF zu versichern und entsprechend darauf einzugehen Der BF war vor diesem Hintergrund ferner zu glauben, dass sie laufend trotz überlastungsbedingter Warteschleifen um Kontakt mit dem AMS bemüht war, genauere Informationen über die weitere Vorgangsweise, die für sie neu war, zu erfahren und dabei erfuhr, dass ihr noch kein Berater zugeteilt war sowie dass sie bezüglich weiterer Schritte auf den Berater vertröstet wurde. Der Umstand, dass die Telefonate nicht im Akt vermerkt wurden, spricht vor dem vorliegenden Gesamtbild und vor dem Hintergrund der unstrittigen Begleitumstände nicht gegen die diesbezüglichen Darlegungen der BF. Die BF hat im Zuge der Verhandlung auch glaubhaft gemacht, dass für sie beim Arbeiten und beim Präzisieren von Aufgaben Kommunikation besonders wichtig ist. Die schriftliche Mitteilung, dass noch ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden müsse, hat sie sich unstrittig nicht im Detail eingeprägt. Ein elektronisches Pflichtfeld in dem Sinn, dass die arbeitslos meldende Person anzugeben gehabt hätte, ob sie Arbeitslosengeld beantragen will oder nicht, ehe die Meldung abgesendet werden konnte, war unstrittig in der per e-AMS zu stellenden Arbeitslosmeldung nicht vorgesehen. Unstrittig öffnete ferner die Service-Line des AMS in der strittigen Zeit bei Telefonaten nicht routinemäßig das Konto der anrufenden KundInnen. Nachweislich entsprach die schriftliche Rückmeldung vom 28.5.2020 ferner insofern nicht den anzuwendenden Bestimmungen, als sie eine zu kurze Frist für den Antrag auf Arbeitslosengeld vorsah, die überdies an einem Feiertag endete. Aktenkundig wurde der BF die für die geltende Frist von 10 Tagen ab Bekanntgabe ihrer Arbeitslosenmeldung nicht mitgeteilt. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (e-AMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (e-AMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791). Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung grundsätzlich aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung grundsätzlich aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG erfordert andererseits ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG erfordert andererseits ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die BF hat ihre Arbeitslosmeldung vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit eingebracht. Sie hätte daher von Gesetzes wegen (§ 17 Abs 1 Z 2 AlVG) bis 10.06.2020 rückwirkend ab 01.06.2020 Arbeitslosengeld beantragen können. Diese Frist wurde der BF aktenkundig zu keiner Zeit mitgeteilt. Stattdessen wurde der BF mit Nachricht vom 28.05.2020 eine nur dreitägige, somit ungebührlich kurze Frist gesetzt, die überdies mit einem Feiertag endete, was objektiv betrachtet geeignet war, für Verunsicherung zu sorgen. Dieser Umstand wird im Rahmen der folgenden Erwägungen mit zu berücksichtigen sein. Ein klares Vorgehen des AMS war schon insoweit nicht gegeben.Die BF hat ihre Arbeitslosmeldung vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit eingebracht. Sie hätte daher von Gesetzes wegen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) bis 10.06.2020 rückwirkend ab 01.06.2020 Arbeitslosengeld beantragen können. Diese Frist wurde der BF aktenkundig zu keiner Zeit mitgeteilt. Stattdessen wurde der BF mit Nachricht vom 28.05.2020 eine nur dreitägige, somit ungebührlich kurze Frist gesetzt, die überdies mit einem Feiertag endete, was objektiv betrachtet geeignet war, für Verunsicherung zu sorgen. Dieser Umstand wird im Rahmen der folgenden Erwägungen mit zu berücksichtigen sein. Ein klares Vorgehen des AMS war schon insoweit nicht gegeben. § 17 Abs 4 AlVG enthält folgende Ermessensbestimmung: Paragraph 17, Absatz 4, AlVG enthält folgende Ermessensbestimmung: „Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ Nach ständiger Judikatur des VwGH ermöglicht es § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).Nach ständiger Judikatur des VwGH ermöglicht es Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (nunmehr Paragraph 17, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156). Das AMS hat im vorliegenden keinen Gebrauch von § 17 Abs 4 AlVG gemacht, dies mit dem Argument, dass die BF den Namen ihrer Telefonpartnerin vom 02.06.2020 nicht nennen könne und ein Verschulden des AMS nicht habe nachweisen können.Das AMS hat im vorliegenden keinen Gebrauch von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG gemacht, dies mit dem Argument, dass die BF den Namen ihrer Telefonpartnerin vom 02.06.2020 nicht nennen könne und ein Verschulden des AMS nicht habe nachweisen können. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: § 46 AlVG sieht für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld strenge Formalvoraussetzungen vor. Im Sinne dieser Anforderungen legt der Gesetzgeber in § 46 AlVG gleichzeitig besonderes Gewicht auf das persönliche Erstgespräch, von dem nur in Ausnahmefällen abgesehen werden soll. Der Gesetzgeber trifft damit erkennbar Sorge dafür, dass auch Personen, die mit rein schriftlichen Informationen und Verweisen auf einen „Link“ nicht ohne weiteres zu Recht kommen, eine gesicherte Chance auf eine rechtzeitige Antragstellung erhalten. Die vorliegende Antragstellung fällt allerdings in eine Zeit in der ein persönliches Erstgespräch pandemiebedingt nicht stattfinden konnte.Paragraph 46, AlVG sieht für die Geltendmachung von Arbeitslosengeld strenge Formalvoraussetzungen vor. Im Sinne dieser Anforderungen legt der Gesetzgeber in Paragraph 46, AlVG gleichzeitig besonderes Gewicht auf das persönliche Erstgespräch, von dem nur in Ausnahmefällen abgesehen werden soll. Der Gesetzgeber trifft damit erkennbar Sorge dafür, dass auch Personen, die mit rein schriftlichen Informationen und Verweisen auf einen „Link“ nicht ohne weiteres zu Recht kommen, eine gesicherte Chance auf eine rechtzeitige Antragstellung erhalten. Die vorliegende Antragstellung fällt allerdings in eine Zeit in der ein persönliches Erstgespräch pandemiebedingt nicht stattfinden konnte. Nachweislich war der BF in der strittigen Zeit noch kein Berater/keine Beraterin zugeteilt. Somit stand der BF während der für sie maßgeblichen 10 Tage ab Beginn ihrer Arbeitslosigkeit auch kein ausführliches, zeitlich nicht limitiertes telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung. Ihr Versuch, ihr Anliegen bei der Serviceline des AMS verständlich zu machen, scheiterte u.a. daran, dass ihre Telefonpartnerin im Bestreben, das Gespräch rasch abfertigen zu können, sich nicht die Zeit nahm, das eigentliche Anliegen der BF zu erfragen. Auch hier fehlt es an einer klaren Vorgangsweise des AMS. Der von der BF angestrebte Weg entsprach dem, was unter regulären Umständen in § 46 AlVG vorgesehen ist: Vor dem pandemiebedingten Lockdown wurde in der Regel innerhalb der ersten 10 Tage ab Arbeitslosigkeit ein persönliches Erstgespräch geführt und der Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die BF unter regulären Bedingungen vor dem 10.06.2020 ein persönliches Erstgespräch mit einem Berater/einer Beraterin gehabt hätte und dass sie das Fehlen ihres Antrages auf Arbeitslosengeld unter diesen Umständen rechtzeitig verbessert hätte. Nachweislich hat vor dem 10.06.2020 auch kein telefonisches Erstgespräch stattgefunden.Der von der BF angestrebte Weg entsprach dem, was unter regulären Umständen in Paragraph 46, AlVG vorgesehen ist: Vor dem pandemiebedingten Lockdown wurde in der Regel innerhalb der ersten 10 Tage ab Arbeitslosigkeit ein persönliches Erstgespräch geführt und der Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die BF unter regulären Bedingungen vor dem 10.06.2020 ein persönliches Erstgespräch mit einem Berater/einer Beraterin gehabt hätte und dass sie das Fehlen ihres Antrages auf Arbeitslosengeld unter diesen Umständen rechtzeitig verbessert hätte. Nachweislich hat vor dem 10.06.2020 auch kein telefonisches Erstgespräch stattgefunden., Die BF hat ferner glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Persönlichkeit her gewohnt war, ihre Aufgaben stets in Kommunikation mit Menschen zu präzisieren und dass sie – im Bewusstsein, dass ihr als Neuling (sie war zum ersten Mal arbeitslos) Anfängerfehler unterlaufen könnten - in der fraglichen Zeit trotz der für sie widrigen Umstände immer wieder Anstrengungen unternommen hat, um mit dem AMS in Kontakt zu treten und weitere Informationen zu erlangen. Der Argumentation des AMS, die BF sei schriftlich ausreichend klar informiert worden, muss schon unter Beachtung des § 46 AlVG, der neben der schriftlichen Kommunikation auch ein persönliches Beratungsgespräch vorsieht, relativiert werden. Denn die beim AMS eingespielte Vorgangsweise musste in der verfahrensgegenständlichen Zeit unter radikal geänderten Umständen und unter erhöhtem Zeitdruck (der Lockdown führte zu einem plötzlichen Ansteigen der Arbeitslosigkeit) stattfinden.Der Argumentation des AMS, die BF sei schriftlich ausreichend klar informiert worden, muss schon unter Beachtung des Paragraph 46, AlVG, der neben der schriftlichen Kommunikation auch ein persönliches Beratungsgespräch vorsieht, relativiert werden. Denn die beim AMS eingespielte Vorgangsweise musste in der verfahrensgegenständlichen Zeit unter radikal geänderten Umständen und unter erhöhtem Zeitdruck (der Lockdown führte zu einem plötzlichen Ansteigen der Arbeitslosigkeit) stattfinden. Die Argumentation des AMS, die BF hätte am 02.06.2020 telefonisch offenbar keine ausreichend individuelle Frage gestellt, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, denn die telefonische Kontaktnahme mit der Serviceline war für die BF in der strittigen Zeit die einzige Möglichkeit, mündlich mit dem AMS in Kontakt zu treten. Ein Berater war ihr unstrittig noch nicht zugeteilt. Dies führt rechtlich zu dem Schluss, dass im Fall des festgestellten Telefonates besondere Anforderungen an die Seite der Serviceline des AMS zu stellen gewesen wären, die diese unter den festgestellten Umständen nicht erfüllt hat: Nachweislich öffnete ferner die Service-Line des AMS in der strittigen Zeit bei Telefonaten nicht routinemäßig das Konto der anrufenden KundInnen. Dass die Arbeitsbedingungen für die MitarbeiterInnen der Service-Line des AMS in der fraglichen Zeit besonders schwierig waren, führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu keiner anderen Beurteilung, denn das AMS hätte auf die Pandemiesituation etwa mit Umstrukturierungsmaßnahmen bezüglich der nun besonders dringend gebrauchten Dienste reagieren können. Zusammenfassend war die BF Pandemie-bedingt gezwungen, ihren Antrag auf Arbeitslosengeld unter Begleitumständen zu stellen, die gesetzlich so nicht intendiert waren. Gleichzeitig wurde nicht – etwa durch die Einrichtung eines Pflichtfeldes in der elektronischen Arbeitslosmeldung zur Beantwortung, ob Arbeitslosengeld beantragt werde, dafür Sorge getragen, dass die BF trotz der für sie ungünstigen Begleitumstände vor folgenschweren Fehlern hätte bewahrt werden können. Im vorliegenden Fall war daher der besonderen Situation, die zu einer unbilligen Härte führen würde, Rechnung zu tragen. Zur Frage der Anwendung von § 17 Abs 4 AlVG durch das Bundesverwaltungsgericht:Zur Frage der Anwendung von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG durch das Bundesverwaltungsgericht: § 17 Abs 4 AlVG ermächtigt nach seinem Wortlaut die Landesgeschäftsstelle des AMS zur Ermessensausübung. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ermächtigt nach seinem Wortlaut die Landesgeschäftsstelle des AMS zur Ermessensausübung. Zufolge § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,[…] jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Zufolge Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,[…] jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Dies führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu dem Schluss, dass Ermächtigung zu Ermessensübung iSd § 17 Abs 4 AlVG im Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. Dies führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu dem Schluss, dass Ermächtigung zu Ermessensübung iSd Paragraph 17, Absatz 4, AlVG im Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. In diesem Zusammenhang wird ferner auf die zu § 10 Abs 3 AlVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die eine Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, im Beschwerdeverfahren Nachsicht zu erteilen nicht in Zweifel zieht, obgleich sich auch diese Gesetzesbestimmung nach ihrem Wortsinn an die Regionalstelle des AMS richtet (vgl. VwGH Ro2015/08/0026).In diesem Zusammenhang wird ferner auf die zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die eine Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, im Beschwerdeverfahren Nachsicht zu erteilen nicht in Zweifel zieht, obgleich sich auch diese Gesetzesbestimmung nach ihrem Wortsinn an die Regionalstelle des AMS richtet vergleiche VwGH Ro2015/08/0026). Im vorliegenden Fall erscheint ein Vorgehen iSd § 17 Abs 4 AlVG geboten, da die BF ihren Antrag auf Arbeitslosengeld unstrittig unter Begleitumständen stellen musste, die nicht dem im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Ablauf entsprachen. Gleichzeitig fällt die Arbeitslosmeldung der BF in eine Zeit, in der beim AMS unter plötzlich und unvorhergesehen erschwerten Bedingungen und unter besonderem Zeitdruck gearbeitet werden musste, was Fehler bei der Beantwortung von Telefonaten begünstigen musste. Die schriftliche Mitteilung des AMS sah nachweislich eine Frist vor, die nicht dem Gesetz (§ 17 Abs 1 Z 2 AlVG, § 33 Abs 2 AVG Fristende nie am Feiertag) entsprach. Die BF hat glaubhaft gemacht, dass sie rechtzeitig aktiv darum bemüht war, trotz der erschwerten Bedingungen eine korrekte Antragstellung vorzunehmen und an der fehlenden Auskunft bzw. nicht rechtzeitigen Zuteilung eines Beraters/einer Beraterin gescheitert ist. Im vorliegenden Fall war daher im Sinne des Ermessens nach § 17 Abs 4 AlVG von einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld ab Beginn ihrer Arbeitslosigkeit, somit ab 1.6.2020 auszugehen.Im vorliegenden Fall erscheint ein Vorgehen iSd Paragraph 17, Absatz 4, AlVG geboten, da die BF ihren Antrag auf Arbeitslosengeld unstrittig unter Begleitumständen stellen musste, die nicht dem im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Ablauf entsprachen. Gleichzeitig fällt die Arbeitslosmeldung der BF in eine Zeit, in der beim AMS unter plötzlich und unvorhergesehen erschwerten Bedingungen und unter besonderem Zeitdruck gearbeitet werden musste, was Fehler bei der Beantwortung von Telefonaten begünstigen musste. Die schriftliche Mitteilung des AMS sah nachweislich eine Frist vor, die nicht dem Gesetz (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG, Paragraph 33, Absatz 2, AVG Fristende nie am Feiertag) entsprach. Die BF hat glaubhaft gemacht, dass sie rechtzeitig aktiv darum bemüht war, trotz der erschwerten Bedingungen eine korrekte Antragstellung vorzunehmen und an der fehlenden Auskunft bzw. nicht rechtzeitigen Zuteilung eines Beraters/einer Beraterin gescheitert ist. Im vorliegenden Fall war daher im Sinne des Ermessens nach Paragraph 17, Absatz 4, AlVG von einer Antragstellung auf Arbeitslosengeld ab Beginn ihrer Arbeitslosigkeit, somit ab 1.6.2020 auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde das Ermessen im Sinne des § 17 Abs 4 AlVG ausüben kann. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde das Ermessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ausüben kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2236264.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.