Vm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“„
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Vm. Abs. 2 Z 7 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird. IV. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 30.01.2021 durch Organe der Finanzpolizei im Bundesgebiet auf einer Baustelle bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen, ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Der BF wurde am selben Tag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er sei im März 2020 nach Österreich eingereist und habe sich seither durchgehend im Bundesgebiet, an seiner Meldeadresse, aufgehalten. Er besitze keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er habe von einer slowakischen Firma den Auftrag bekommen, auf der Baustelle zu arbeiten und habe dort Hilfsarbeiten durchgeführt. Er sei seit gestern um 08:00 Uhr auf der Baustelle für acht Stunden tätig gewesen und hätte heute auch acht Stunden gearbeitet. Er habe eine Entlohnung von sechs bis acht Euro pro Stunde mit seinen Kollegen vereinbart. Er habe keine Arbeitserlaubnis für Österreich aber ein slowakisches Visum. In der Slowakei habe er eine Firma, sei selbstständig und habe eine Arbeitserlaubnis für den Schengenraum. Sein Chef hätte ihn anmelden müssen; das habe der BF nicht gewusst. Er habe zuvor schon ein paar Mal in Österreich gearbeitet, wenn er Aufträge bekommen habe. Seine Mutter halte sich manchmal in Österreich auf und sei im Besitz eines Visums für die Slowakei. Seine Familie sei in Österreich und wolle der BF hier studieren und versuchen, seine Firma ins Bundesgebiet zu verlegen. In Serbien seien nur entfernte Verwandte wohnhaft. An seiner serbischen Meldeadresse sei niemand aufhältig. In Serbien sei er Finanztechniker und Buchhalter gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest und erwog weiters, der BF sei im Bundesgebiet bei Schwarzarbeit betreten worden. Der BF sei seit Jänner 2019 meldeamtlich erfasst, sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und dürfe daher keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Es gelte als erwiesen, dass er sich länger als 90 von 180 Tagen in Österreich aufhalte. Der BF sei im Bundesgebiet nicht versichert. Die Mutter des BF lebe ab und zu in Österreich. Entfernte Verwandte seien in Serbien wohnhaft. Der BF sei im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels. Es liege kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Betreffend das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF seinen illegalen Aufenthalt genutzt habe, um von Zeit zu Zeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF sei somit nicht gewillt bzw. in der Lage, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G rechtfertigen würden. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG gehe zu Lasten des BF aus, daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Serbien zulässig. Da der BF gegen die Bestimmungen des FPG verstoßen habe, indem er Schwarzarbeit verrichtet habe, sei unter Berücksichtigung seiner fehlenden beruflichen oder familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet die Annahme gerechtfertigt, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Lebensumstände des BF würden erkennen lassen, dass er, um an Geld zu kommen, Schwarzarbeit ausführe. Er füge Österreich durch sein Verhalten einen wirtschaftlichen Schaden zu und sei nicht gewillt die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich vor. Der einzige Aufenthaltszweck in Österreich sei die Ausführung von Schwarzarbeit. Er könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Das BFA stellte die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF fest und erwog weiters, der BF sei im Bundesgebiet bei Schwarzarbeit betreten worden. Der BF sei seit Jänner 2019 meldeamtlich erfasst, sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und dürfe daher keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Es gelte als erwiesen, dass er sich länger als 90 von 180 Tagen in Österreich aufhalte. Der BF sei im Bundesgebiet nicht versichert. Die Mutter des BF lebe ab und zu in Österreich. Entfernte Verwandte seien in Serbien wohnhaft. Der BF sei im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels. Es liege kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Betreffend das Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF seinen illegalen Aufenthalt genutzt habe, um von Zeit zu Zeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF sei somit nicht gewillt bzw. in der Lage, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten. Es hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG gehe zu Lasten des BF aus, daher sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Serbien zulässig. Da der BF gegen die Bestimmungen des FPG verstoßen habe, indem er Schwarzarbeit verrichtet habe, sei unter Berücksichtigung seiner fehlenden beruflichen oder familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet die Annahme gerechtfertigt, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die Lebensumstände des BF würden erkennen lassen, dass er, um an Geld zu kommen, Schwarzarbeit ausführe. Er füge Österreich durch sein Verhalten einen wirtschaftlichen Schaden zu und sei nicht gewillt die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich vor. Der einzige Aufenthaltszweck in Österreich sei die Ausführung von Schwarzarbeit. Er könne seinen Aufenthalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten iHv insgesamt EUR 116,28 zu ersetzen habe (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten iHv insgesamt EUR 116,28 zu ersetzen habe (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus und legte am 22.02.2021 den Nachweis über die erfolgte Ausreise bei der Österreichischen Botschaft Belgrad (ÖB Belgrad) vor. Gegen den Bescheid vom 01.02.2021 erhobt der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es zutreffend sei, dass er seit März 2020 aufrecht in Österreich gemeldet sei. Er habe sich hier jedoch nicht so lange aufgehalten. Er sei damals rund drei Wochen im Bundesgebiet gewesen, sei dann ausgereist, habe sich jedoch nicht abgemeldet. Danach sei er noch rund zwei Mal in Österreich gewesen und habe die Cousine seiner Mutter besucht; dies jeweils jedoch nur für einige Tage. Der BF verfüge über ein slowakisches Visum, welches bis 20.06.2020 gültig gewesen sei. Er habe fristgerecht um eine diesbezügliche Verlängerung angesucht. In der Slowakei habe der BF eine Reinigungsfirma, bezahle dort Steuern, habe eine Steuernummer und sei sozialversicherungsrechtlich registriert. Er werde Steuervorschreibungen und Steuerbescheide nachreichen. Er habe in Österreich mit einer näher angeführten Person einen Bauvertrag abgeschlossen. Diese Person sei der Auftraggeber und der BF der Auftragnehmer, der mit Reinigungs- und Helferarbeiten für das Bauvorhaben beauftragt worden sei. Der BF sei der Meinung gewesen, dass er aufgrund seines Aufenthaltstitels und der Gewerbeberechtigung in der Slowakei berechtigt sei, in Österreich derartige Arbeiten zu tätigen. Die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde beantragt. Der Beschwerde waren Kopien slowakischer Dokumente betreffend die Firma des BF, eines slowakischen Aufenthaltstitels und eines Bauvertrags betreffend das Bauvorhaben in Österreich angeschlossen. Mit Schreiben vom 19.03.2021 legte der BF Unterlagen aus der Slowakei vor, aus denen ersichtlich sei, dass der BF dort tätig gewesen sei, Steuern bezahlt habe und über eine Gewerbeberechtigung verfügt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF der Meinung gewesen sei, in Österreich im Rahmen seiner Firma Aufträge annehmen zu dürfen und ihn also subjektiv kein Verschulden treffe. Mit Mails vom 17.08.2021, 04.10.2021 und 09.12.2021 ersuchte die rechtliche Vertretung des BF um zeitnahe Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die angegeben Identität, ist ledig, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der BF führt die angegeben Identität, ist ledig, gesund, arbeitsfähig und Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste eigenen Angaben zu Folge im März 2020 nach Österreich ein. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF zwischenzeitlich wieder ausgereist ist bzw. wie lange er sich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er wurde am 30.01.2021 durch Organe der Finanzpolizei im Bundesgebiet auf einer Baustelle bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Er verfügt seit 22.01.2019 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des BF würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der BF werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene BF ist ledig und hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Serbien bzw. der Slowakei, wo er durch seine Familie, insbesondere seine Mutter, familiäre Anknüpfungspunkte sowie durch seine Firma in der Slowakei berufliche Anknüpfungspunkte hat(te). Der BF war im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von 20.12.2018 bis 20.06.2020 und bekam 27.08.2018 eine slowakische Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Reinigungs- und Aufräumdienste“. Am 30.01.2021 wurde der BF bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen und hatte zu diesem Zeitpunkt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates (mehr). Er musste sich spätestens ab Ablauf des slowakischen Aufenthaltstitels bewusst sein, dass er keine Aufträge in Österreich annehmen darf. Er gab in seiner Einvernahme vor dem BFA an, rund 3.000,- bis 4.000,- EUR an Barmitteln zu haben. In Österreich lebt eine Cousine der Mutter des BF, zu welcher der BF in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Ansonsten leben keine Angehörigen des BF dauerhaft in Österreich. Den Angehörigen des BF steht es überdies offen, den BF während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden. Der BF hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der EU und war in Österreich nicht zum Aufenthalt berechtigt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Begehung von Schwarzarbeit. Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet hat der BF nicht konkret dargetan. Der BF reiste freiwillig nach Serbien aus und legte eine diesbezügliche Bestätigung der ÖB Belgrad datiert mit 22.02.2021 vor.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf Paragraph 57, AsylG 2005 hatte seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Da der BF bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist ist und sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da der BF bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Serbien ausgereist ist und sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzung für eine amtswegige Prüfung iSd Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), verfahrensgegenständlich ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd Paragraph 57, AsylG nicht vorzunehmen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 war daher zu beheben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 24).Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 war daher zu beheben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 24). Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - RückkehrentscheidungZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“Paragraph 10,
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.
1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde.Demnach ist die Rechtmäßigkeit der vom BFA während aufrechten Aufenthaltes des BF in Österreich im Grunde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung nunmehr
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Da die BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts Österreich bereits verlassen hat, war nunmehr die Rückkehrentscheidung der Behörde
1 Z 2 FPG zu bestätigen.Da die BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts Österreich bereits verlassen hat, war nunmehr die Rückkehrentscheidung der Behörde
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu bestätigen. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückehrentscheidung nunmehr auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt: „Rückkehrentscheidung § 52 …Paragraph 52, …
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. … Verbot der Abschiebung § 50
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; […]
Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.06.2018, Ra 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs. 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet vergleiche VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar vergleiche VwGH vom 24.06.2018, Ra 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen vergleiche VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten, ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF hat vor dem BFA zugegeben, keine Arbeitserlaubnis für Österreich zu haben. Er habe einen Auftrag einer slowakischen Firma bekommen, in Österreich zu arbeiten. Dieser „Chef“ hätte den BF anmelden müssen, das habe der BF nicht gewusst (AS 34f). In seiner Beschwerde führte der BF wiederrum aus, dass er aufgrund seines Aufenthaltstitels und der Gewerbeberechtigung in der Slowakei der Meinung gewesen sei, er dürfe in Österreich Arbeiten tätigen (AS 127). Auch in seinem Schreiben von 19.03.2021 führte der BF aus, dass er aufgrund seiner Gewerbeberechtigung in der Slowakei gedacht habe, dass er in Österreich Aufträge annehmen dürfe und ihn somit subjektiv kein Verschulden treffe (OZ 2). Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der slowakische Aufenthaltstitel des BF bereits am 20.06.2020 abgelaufen ist. Dem BF musste somit spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass er keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen darf. Er wurde jedoch im Jänner 2021 bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in Österreich betreten. Der BF wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung von der Finanzpolizei direkt betreten, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG jedenfalls erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, zumal der BF zwar nur einmal betreten wurde, sich aber laut seinen Angaben offensichtlich bereits zuvor in Österreich aufhielt und hier Erwerbstätigkeiten nachging. Der BF wurde bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung von der Finanzpolizei direkt betreten, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG jedenfalls erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, zumal der BF zwar nur einmal betreten wurde, sich aber laut seinen Angaben offensichtlich bereits zuvor in Österreich aufhielt und hier Erwerbstätigkeiten nachging. Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet, sowie dem Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF dieses Verhalten fortsetze und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor dem BFA noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor dem BFA noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen. Auf Grund des Verhaltens des BF ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete, weshalb die sofortige Außerlandesschaffung des BF erforderlich sei. Somit war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das BFA nicht zu beanstanden. Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen unerlaubten Erwerbstätigkeit des BF getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem BFA erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt; aufgrund des in der Aktenlage dokumentierten Fehlverhaltens des BF stand fest, dass die Höhe des Einreiseverbotes vom BFA unangemessen hoch angesetzt worden war. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 3.9.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 3.9.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W175.2239933.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.