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{'item': 'W200 2248283-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW200 2248283-1 Spruch, W200 2248283-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) sowie den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Sie legte einen Befund (Herzambulanz) vom 22.07.2021 und weitere Unterlagen vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) sowie den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Sie legte einen Befund (Herzambulanz) vom 22.07.2021 und weitere Unterlagen vor. Zum Antragszeitpunkt besaß die Beschwerdeführerin einen bis 01.11.2021 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (vH) und einen bis 01.11.2021 befristeten Ausweis gemäß § 29b StVO. Dieser wurde ihr aufgrund des Sachverständigengutachtens eines Allgemeinmediziners vom 03.01.2020, basierend auf einer Untersuchung am 11.11.2019, ausgestellt. Aus seinem Gutachten ergibt sich Folgendes: „Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Leiden 2 [Anm.: Zustand nach Melanomentfernung aus dem Bereiche des linken Unterschenkels, OP-Datum 11/2015] Infolge der kardialen Situation – der koronaren Herzkrankheit bei Zustand nach Myokardinfarkt und der Trikuspidalinsuffizienz III. Grades – besteht ein Zustand der erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Somit ist aus medizinischer Sicht die Voraussetzung für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben.“ Ebenfalls ergibt sich aus dem Gutachten: „Nachuntersuchung 11/2021 – […] da nach vorgesehener Herzklappen-OP eine Besserung der kardialen Situation möglich ist, und somit die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag entfallen könnten.“Zum Antragszeitpunkt besaß die Beschwerdeführerin einen bis 01.11.2021 befristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (vH) und einen bis 01.11.2021 befristeten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO. Dieser wurde ihr aufgrund des Sachverständigengutachtens eines Allgemeinmediziners vom 03.01.2020, basierend auf einer Untersuchung am 11.11.2019, ausgestellt. Aus seinem Gutachten ergibt sich Folgendes: „Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Leiden 2 [Anm.: Zustand nach Melanomentfernung aus dem Bereiche des linken Unterschenkels, OP-Datum 11/2015] Infolge der kardialen Situation – der koronaren Herzkrankheit bei Zustand nach Myokardinfarkt und der Trikuspidalinsuffizienz römisch drei. Grades – besteht ein Zustand der erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Somit ist aus medizinischer Sicht die Voraussetzung für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben.“ Ebenfalls ergibt sich aus dem Gutachten: „Nachuntersuchung 11 aus 2021, – […] da nach vorgesehener Herzklappen-OP eine Besserung der kardialen Situation möglich ist, und somit die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag entfallen könnten.“ Das aufgrund des nunmehr gegenständlichen Antrags vom SMS (belangte Behörde) eingeholte Gutachten eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.10.2021 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 vH und hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuließen. Laut Gutachten lägen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen sowie Schulter- und Kniegelenkersatz beidseits vor, welche die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehr erheblich einschränken würden. Die Gesamtmobilität sei – unter Verwendung zweckmäßiger Hilfsmittel (wie z. B. einem Gehstock) – nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination seien bei normalem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand ausreichend, relevante motorische Defizite lägen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten lägen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei nicht eingeschränkt. Es lege auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven bei kompensierter Herzerkrankung vor, Dauersauerstoff-Therapie sei nicht etabliert, kognitive Funktionen seien in ausreichendem Maße erhalten, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein-/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert sei. Ein Immundefekt, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien aufträten, liege nicht vor. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie sich seit der Operation ihres rechten Kniegelenks im Jahr 2017 nicht mehr traue, mit Bus oder U-Bahn bzw. Straßenbahn zu fahren, im Falle eines Rucks habe sie nicht die Kraft, sich anzuhalten. Zudem sei ihre Herzklappe, welche ihre Atemnot verursache, noch nicht operiert. In einer vom SMS eingeholten Stellungnahme des aufgrund des gegenständlichen Antrages befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.10.2021 hielt dieser fest, dass zum Unterschied zur Voruntersuchung vom 11.11.2019 zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt keinerlei Dyspnoe bestanden habe, klinisch sei die Beschwerdeführerin unter wirksamer Dauertherapie kardial kompensiert gewesen, ein Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsbreite oder Schrittmacherdysfunktion habe nicht vorgelegen. Die Einwendungen seien daher nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung im bereits festgestellten Untersuchungsergebnis herbeizuführen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass (GdB: 80 Prozent) ausgestellt und das SMS wies mit gegenständlichem Bescheid vom 02.11.2021 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde auf das ärztliche Begutachtungsverfahren verwiesen. Über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises wurde nicht abgesprochen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Am 15.11.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt vor. Das BVwG holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 17.01.2022 ein. Die Gutachterin wurde ersucht – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 06.10.2021 iVm mit dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 03.01.2020 – folgende Punkte zu beurteilen:Das BVwG holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 17.01.2022 ein. Die Gutachterin wurde ersucht – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 06.10.2021 in Verbindung mit mit dem allgemeinmedizinischen Gutachten vom 03.01.2020 – folgende Punkte zu beurteilen: „

  1. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen.
  2. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
  3. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Bitte um Begründung der Beurteilung.
  4. Liegt eine hochgradige Immunschwäche vor?
  5. Begründung einer eventuell vom aktuellen Ergebnis – allgemeinmed. GA vom 06.10.2021 (AS 26-32 samt Stellungnahme AS 39) abweichenden Beurteilung.“ Das vom BVwG eingeholte Gutachten vom 17.01.2022, basierend auf einer Untersuchung vom 17.01.2022, gestaltet sich wie folgt: „Anamnese: SVGA 26.03.2009 Dr. XXXX FA für OrthopädieSVGA 26.03.2009 Dr. römisch 40 FA für Orthopädie SVGA 11.11.2019 Dr. XXXX , AllgemeinmedizinSVGA 11.11.2019 Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin SVGA 21.09.2021 Dr. XXXX , AllgemeinmedizinSVGA 21.09.2021 Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin Stellungnahme, 27.10.2021 Dr. XXXX Stellungnahme, 27.10.2021 Dr. römisch 40 Jetzige Beschwerden: Seit der Chemotherapie insgesamt müde abgeschlagen und geschwächt, sowie zunehmende Muskelschmerzen. Laufende Kontrollen, da metastasierendes Carzinom - dzt. stabiler Befund. Zunehmende Atemnot seit dem Herzinfarkt, ab und zu stechen in der Brust -wegen der nicht gut schließenden Herzklappen Kontrolle regelmäßig in der Herz Ambulanz Strohgasse - eine OP ist bis dato noch nicht notwendig. Atemnot auch nach kurzer Wegstrecke in die Ordination. Ein Gehstock wird regelmäßig verwendet, da tlw. sehr unsicher in der Mobilität - die muskuläre Schwäche zunehmend seit der Chemotherapie. Lymphödem linker USCH sehr ausgeprägt bei Defektheilung 1/3 Wade - regelmäßige Lymphdrainagen bringen geringe Besserung der Beschwerden. Furniture walking zuhause, Pflegestufe
  6. Befunde: Befundbericht Gesundheitszentrum Landstraße, 22.07.2021, ABL 17-18: Chron. Kard. Insuffizienz NYHA 3 Höhergradige Mitralklappeninsuffizienz KHK - St.p. subakutem STEMI St.p. thrombotischem Verschluss eines Endastes des diagon. Astes der LAD - keine Interven-tion möglich Perm Vorhofflimmern - OAK mit Xarelto 03/2014 PM-Implantation (DDD, Medtronic) im SMZ Ost bei SSS mit Pausen bi 7 Sekunden Metastasierendes Melanom li USCH (11/2015) AJCC Stage IV, LK Metastasen (regelm. KO AKH)03 aus 2014, PM-Implantation (DDD, Medtronic) im SMZ Ost bei SSS mit Pausen bi 7 Sekunden Metastasierendes Melanom li USCH (11 aus 2015,) AJCC Stage römisch vier, LK Metastasen (regelm. KO AKH) Hyperurikämie Adipositas Grad ll-lll (BMI 40) Hypercholesterinämie Operationen: Melanom Exzision 11/2015 KTEP bds. Schulter TEP beidseits, TE ., Hysterektomie (Myom) mit 38 Jahren Medikamente: Vastarel, Inkontan, Dancor, Venosin, Xarelto, Rivacor, Spirono, Zanidip, concor, Sortis, Ezetimib Status: Größe: 165 cm Gewicht: 95 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich Schulter: bds. endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, frisieren erfolgt mit erhöhtem Kraftaufwand, Schulter TEP in situ EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen UE: Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, keine Schwellung KTEP bds. in situ, Narbe bland Defektheilung am USCH links, Lymphödem links Vorfußödem rechts Status psychicus: klar orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Pat. kommt schwerfällig am Gehstock, leichte Atemnot nach 10 Metern, freies Stehen ist kurz möglich, Sicherheit durch anhalten am Tisch, an und auskleiden erfolgt im Sitzen. Zuhause furniture walking. Zusammenfassung: Frage 1.) KHK-z.n. MCI Card Insuffizienz NYHA IIICard Insuffizienz NYHA römisch drei Mittelgradige TI, höhergradige Ml Vorhofflimmern unter OAK, z.n. Schrittmacherimplantation 2014 z.n. Melanomentfernung li US. 2015 - anschließende Chemotherapie -metastasierend mit konstantem Befund Gallensteine KTEP bds., deg. Veränderungen der WS St.p. Omarthrosen bds. - Schulterprothesen bds., z.n. Rhizarthrosen und schnellenden Daumen links Zustand nach Gebärmutterentfernung Adipositas Grad ll-lll (BMI 40) Hypercholesterinämie St.p. TE Frage 2 und 3.) Aufgrund der cardialen eingeschränkten Belastung (NYHA III, höhergradige Mitralinsuffizinez) sowie der Carzinomerkrankung bei metastatsierendem Melanom -der durch die Chemotherapie induzierten körperlichen und muskulären Schwäche - sowie aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat bei Zustand nach prothetischer Versorgung im Schulter und Kniebereich besteht ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand.Aufgrund der cardialen eingeschränkten Belastung (NYHA römisch drei, höhergradige Mitralinsuffizinez) sowie der Carzinomerkrankung bei metastatsierendem Melanom -der durch die Chemotherapie induzierten körperlichen und muskulären Schwäche - sowie aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat bei Zustand nach prothetischer Versorgung im Schulter und Kniebereich besteht ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand. Aufgrund dessen wird zur Fortbewegung eine Gehhilfe verwendet. Das zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ist somit nicht ohne Pause durchführbar. Niveauunterschiede können nur unter anhalten an Haltegriffen überwunden werden, der Transport in einem Verkehrsmittel ist im Sitzen möglich. Die Kraft in der oberen Extremität ist aufgrund der muskulären Schwäche nach Chemotherapie eingeschränkt, weiters limitierend für das Anhalten an Haltegriffen (über Kopf) sind beidseitige Schulterprothesen. Aus o.g. Gründen besteht bei der Pat. eine deutlich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit Frage 4.) Nicht zutreffend Frage 5.) Unter Bezugnahme auf den Befundbericht ABL 17-18 (Herz Ambulanz) sowie dem Zustand eines metastasierenden Melanoms (dzt. konstant) besteht eine deutlich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und ein reduzierter Allgemeinzustand. Aufgrund des Zustandes nach Herzinfarkt mit NYHA III sowie der höhergradigen Einschränkung der Klappenfunktion kommt es bei Belastung zu Atemnot.Aufgrund des Zustandes nach Herzinfarkt mit NYHA römisch drei sowie der höhergradigen Einschränkung der Klappenfunktion kommt es bei Belastung zu Atemnot. Zusammenfassend besteht aus internistischer Sicht nach klinischer Untersuchung sowie nach Befundeinschau eine eingeschränkte Belastbarkeit, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m ohne Pause verunmöglicht, (siehe auch Frage 4). Es kommt hier zu einer abweichenden Beurteilung, denn im SVGA ABL 26-32 samt Stellungnahme ABL
  7. Eine Besserung im Vergleich zum SVGA ABL 9-13 ist nicht eingetreten, da auch keine Operation (Herzklappenoperation, etc) durchgeführt wurde.“ Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wurden keine Stellungnahmen abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 80 von Hundert. 1.
  10. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 1.2.
  11. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Statuts: Größe: 165 cm, Gewicht: 95 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich Schulter: bds. endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, frisieren erfolgt mit erhöhtem Kraftaufwand, Schulter TEP in situ EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen UE: Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, keine Schwellung KTEP bds. in situ, Narbe bland Defektheilung am USCH links, Lymphödem links Vorfußödem rechts Gesamtmobilität – Gangbild: Beschwerdeführerin kommt schwerfällig am Gehstock, leichte Atemnot nach 10 Metern, freies Stehen ist kurz möglich, Sicherheit durch Anhalten am Tisch, an- und auskleiden erfolgt im Sitzen. Zu Hause furniture walking. Funktionseinschränkungen: Koronare Herzkrankheit – Zustand nach MCI Card Insuffizienz New York Heart Association (NYHA) IIICard Insuffizienz New York Heart Association (NYHA) römisch drei Mittelgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz (TI), höhergradige Mitralinsuffizienz (MI) Vorhofflimmern unter OAK, Zustand nach Schrittmacherimplantation 2014 Zustand nach Melanomentfernung linker Unterschenkel 2015 – anschließende Chemotherapie – metastasierend mit konstantem Befund Gallensteine Kniegelenk-TEP beidseits, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule St.p. Omarthrosen beidseits - Schulterprothesen beidseits, Zustand nach Rhizarthrosen und schnellenden Daumen links Zustand nach Gebärmutterentfernung Adipositas Grad ll-lll (BMI 40) Hypercholesterinämie St.p. TE 1.2.
  12. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Aufgrund der kardialen eingeschränkten Belastung (NYHA III, höhergradige Mitralinsuffizienz) sowie der Karzinomerkrankung bei metastasierendem Melanom – der durch die Chemotherapie induzierten körperlichen und muskulären Schwäche – sowie aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat bei Zustand nach prothetischer Versorgung im Schulter- und Kniebereich besteht ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand. Aufgrund dessen wird zur Fortbewegung eine Gehhilfe verwendet. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 Minuten ist somit nicht ohne Pause durchführbar. Niveauunterschiede können nur unter Anhalten an Haltegriffen überwunden werden, der Transport in einem Verkehrsmittel ist im Sitzen möglich. Die Kraft in der oberen Extremität ist aufgrund der muskulären Schwäche nach Chemotherapie eingeschränkt, weiters limitierend für das Anhalten an Haltegriffen (über Kopf) sind beidseitige Schulterprothesen.Aufgrund der kardialen eingeschränkten Belastung (NYHA römisch drei, höhergradige Mitralinsuffizienz) sowie der Karzinomerkrankung bei metastasierendem Melanom – der durch die Chemotherapie induzierten körperlichen und muskulären Schwäche – sowie aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat bei Zustand nach prothetischer Versorgung im Schulter- und Kniebereich besteht ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand. Aufgrund dessen wird zur Fortbewegung eine Gehhilfe verwendet. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 Minuten ist somit nicht ohne Pause durchführbar. Niveauunterschiede können nur unter Anhalten an Haltegriffen überwunden werden, der Transport in einem Verkehrsmittel ist im Sitzen möglich. Die Kraft in der oberen Extremität ist aufgrund der muskulären Schwäche nach Chemotherapie eingeschränkt, weiters limitierend für das Anhalten an Haltegriffen (über Kopf) sind beidseitige Schulterprothesen. Aufgrund des Zustandes nach Herzinfarkt mit NYHA III sowie der höhergradigen Einschränkung der Klappenfunktion kommt es bei der Beschwerdeführerin bei Belastung zu Atemnot. Es besteht eine eingeschränkte Belastbarkeit, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m ohne Pause verunmöglicht.Aufgrund des Zustandes nach Herzinfarkt mit NYHA römisch drei sowie der höhergradigen Einschränkung der Klappenfunktion kommt es bei der Beschwerdeführerin bei Belastung zu Atemnot. Es besteht eine eingeschränkte Belastbarkeit, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m ohne Pause verunmöglicht. Zusammengefasst besteht bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
  13. Beweiswürdigung: Der Vorname der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin auf ihrem Antrag vom 05.08.2021 sowie der im Akt aufliegenden Pflegegeldinformation vom 11.08.
  14. Auch die Behindertenpassdaten vom 19.05.2009 enthalten noch den Vornamen „ XXXX “.Der Vorname der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin auf ihrem Antrag vom 05.08.2021 sowie der im Akt aufliegenden Pflegegeldinformation vom 11.08.
  15. Auch die Behindertenpassdaten vom 19.05.2009 enthalten noch den Vornamen „ römisch 40 “. Im Gutachten eines Allgemeinmediziners vom 03.01.2020, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführerin ein (befristeter) Parkausweis ausgestellt wurde, wurde eine Nachuntersuchung für 11/2021 angeordnet, da nach vorgesehener Herzklappen-OP eine Besserung der kardialen Situation möglich ist, und somit die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag entfallen könnten.Im Gutachten eines Allgemeinmediziners vom 03.01.2020, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführerin ein (befristeter) Parkausweis ausgestellt wurde, wurde eine Nachuntersuchung für 11 aus 2021, angeordnet, da nach vorgesehener Herzklappen-OP eine Besserung der kardialen Situation möglich ist, und somit die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag entfallen könnten. Zur Klärung des Sachverhaltes waren von der belangten Behörde aufgrund des neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin (zuletzt) ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 06.10.2021 und eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 27.10.2021 eingeholt worden. Daraus ergab sich, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung (nicht mehr) vorlägen. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin erstellte eine vom BVwG beauftragte und bisher nicht mit dem Akt befasste Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein Gutachten und kam darin – unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 06.10.2021 sowie des Vorgutachtens vom 03.01.2020 – nachvollziehbar zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der kardialen eingeschränkten Belastung (NYHA III, höhergradige Mitralinsuffizienz) sowie der Karzinomerkrankung bei metastasierendem Melanom – der durch die Chemotherapie induzierten körperlichen und muskulären Schwäche – sowie aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat bei Zustand nach prothetischer Versorgung im Schulter- und Kniebereich ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand – aufgrund dessen zur Fortbewegung eine Gehhilfe verwendet wird – besteht. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 Minuten ist somit nicht ohne Pause durchführbar. Niveauunterschiede können nur unter Anhalten an Haltegriffen überwunden werden, der Transport in einem Verkehrsmittel ist im Sitzen möglich. Die Kraft in der oberen Extremität ist aufgrund der muskulären Schwäche nach Chemotherapie eingeschränkt, weiters limitierend für das Anhalten an Haltegriffen (über Kopf) sind beidseitige Schulterprothesen. Aus diesen Gründen besteht bei der Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit.Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin erstellte eine vom BVwG beauftragte und bisher nicht mit dem Akt befasste Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein Gutachten und kam darin – unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Unterlagen und des allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 06.10.2021 sowie des Vorgutachtens vom 03.01.2020 – nachvollziehbar zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der kardialen eingeschränkten Belastung (NYHA römisch drei, höhergradige Mitralinsuffizienz) sowie der Karzinomerkrankung bei metastasierendem Melanom – der durch die Chemotherapie induzierten körperlichen und muskulären Schwäche – sowie aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat bei Zustand nach prothetischer Versorgung im Schulter- und Kniebereich ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand – aufgrund dessen zur Fortbewegung eine Gehhilfe verwendet wird – besteht. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 Minuten ist somit nicht ohne Pause durchführbar. Niveauunterschiede können nur unter Anhalten an Haltegriffen überwunden werden, der Transport in einem Verkehrsmittel ist im Sitzen möglich. Die Kraft in der oberen Extremität ist aufgrund der muskulären Schwäche nach Chemotherapie eingeschränkt, weiters limitierend für das Anhalten an Haltegriffen (über Kopf) sind beidseitige Schulterprothesen. Aus diesen Gründen besteht bei der Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Ebenfalls nachvollziehbar stellte die Gutachterin fest, dass unter Bezugnahme auf den Befundbericht (Herzambulanz) vom 22.07.2021 sowie den Zustand eines metastasierenden Melanoms (dzt. konstant) eine deutlich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und ein reduzierter Allgemeinzustand bestehen. Aufgrund des Zustandes nach Herzinfarkt mit NYHA III sowie der höhergradigen Einschränkung der Klappenfunktion kommt es bei Belastung zu Atemnot.Ebenfalls nachvollziehbar stellte die Gutachterin fest, dass unter Bezugnahme auf den Befundbericht (Herzambulanz) vom 22.07.2021 sowie den Zustand eines metastasierenden Melanoms (dzt. konstant) eine deutlich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit und ein reduzierter Allgemeinzustand bestehen. Aufgrund des Zustandes nach Herzinfarkt mit NYHA römisch drei sowie der höhergradigen Einschränkung der Klappenfunktion kommt es bei Belastung zu Atemnot. Zusammenfassend stellte die Internistin nachvollziehbar fest, dass aus internistischer Sicht eine eingeschränkte Belastbarkeit besteht, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m ohne Pause verunmöglicht. Insbesondere nachvollziehbar hielt sie im Gutachten auch fest, dass eine Besserung im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Gutachten vom 03.01.2020 nicht eingetreten ist, da auch keine Operation (Herzklappenoperation, etc.) durchgeführt wurde. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses Gutachten wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  17. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  18. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015). Bei der Beschwerdeführerin liegt nach Ansicht des erkennenden Senates eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. entspricht diese rechtliche Einschätzung auch dem Willen des Gesetzgebers. Sie leidet an einer kardialen Erkrankung, die – bei Zustand nach Melanomentfernung – eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Erläuterungen zur VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bewirkt. Bei der Beschwerdeführerin liegen somit die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vor. In weiterer Folge wird vom SMS auch noch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden sein.In weiterer Folge wird vom SMS auch noch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden sein. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  19. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Der Sachverhalt erscheint geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie unter II.
  20. ausgeführt, wurde der Entscheidung die Erläuterung zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, zu Grunde gelegt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt erscheint geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie unter römisch zwei.
  21. ausgeführt, wurde der Entscheidung die Erläuterung zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, zu Grunde gelegt, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2248283.1.00

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