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{'item': 'W207 2251714-1'}

Obsah (6)§ 42Art. 133§ 8§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW207 2251714-1 SpruchW207 2251714-1/3E, W207 2251714-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist seit 19.10.2020 Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte unter Zugrundelegung einer Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.10.2020, basierend auf einem hals-, nasen- und ohrenfachärztlichen sowie einem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten. Darin wurden die Funktionseinschränkungen

  1. „Hörstörung beidseits, links mehr als rechts“,
  2. „Zustand nach Nierentransplantation, Hypertonie“,
  3. „Posttraumatische geringgradige Funktionseinschränkung im linken Handgelenk nach Kahnbeinfraktur, mit Verschraubung versorgt“ und
  4. „Histaninintoleranz“ sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet. Am 19.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und begründete dies damit, dass sich ihr körperlicher Zustand in letzter Zeit sehr verändert habe, sie nicht viel Kraft habe und nicht mehr dazu in der Lage sei, ihre Besorgungen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erledigen. Zudem leide sie häufig an Darmproblemen, wodurch die Situation zusätzlich erschwert werde. Dem Antrag legte sie zwei Befunde eines näher genannten Allergiezentrums, einer undatiert, einer vom 29.09.2021, bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 11.12.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 07.12.2021 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: Es gibt ein Vorgutachten vom 10/2020 mit insgesamt 60 % (Hörstörung 50, Nierentransplantation 40, linkes Handgelenk 10, Histamin Intoleranz 10).Es gibt ein Vorgutachten vom 10 aus 2020, mit insgesamt 60 % (Hörstörung 50, Nierentransplantation 40, linkes Handgelenk 10, Histamin Intoleranz 10). Derzeitige Beschwerden: Da sich mein körperlicher Zustand in der letzten Zeit sehr verändert hat und ich auch nicht viel Kraft habe 163/45kg, bin ich leider nicht mehr in der Lage meine Besorgungen (Arzt, Einkaufen ect.) mit den Öffis zu erledigen und bin daher auf mein Auto angewiesen. Ich leide sehr stark an einer Histaminintoleranz, welche sich bei mir auf den Darm schlägt. Ich bekomme Durchfälle und traue mich deswegen nicht außer Haus. Ich ersuche Sie daher um den Eintrag auf meinem Pass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Advagraf Kps Amlodipin CalDVita Levocetirizin Lisinopril Sozialanamnese: Pensionistin, geschieden und hat ein erwachsenes Kind Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-09 Befundbericht XXX Zusammenfassung: • Histamin- Abbaustörung nach wie vor nachweisbar. • Tryptasewert im Normbereich.2021-09 Befundbericht römisch 30 Zusammenfassung: • Histamin- Abbaustörung nach wie vor nachweisbar. • Tryptasewert im Normbereich. Attest Allgemeinmedizin Dr. XXX: vor 30 Jahren Nierentransplantation. Sie muss regelmäßig immunmodulierende Medikamente einnehmen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: moderat untergewichtig, BMI 16.9 Größe: 163,00 cm Gewicht: 45,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflußstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: unter Thoraxniveau, Transplantatniere, rektal nicht untersucht Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden keine angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich LWS: altersentsprechend frei beweglich, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: re möglich, li etwas erschwert Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: linkes Handgelenk endlagig eingeschränkt, sonst keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-130° Kniegelenk links: 0-0-130° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme beidseits, keine relevante Varicositas, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, keine Hilfsmittel, Schrittlänge normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich. Status Psychicus: Klar, wach, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Anamneseerhebung unauffällig möglich. Die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hörstörung beidseits, links mehr als rechts 2 Zustand nach Nierentransplantation, Hypertonie. 3 Posttraumatische geringgradige Funktionseinschränkung im linken Handgelenk nach Kahnbeinfraktur, mit Verschraubung versorgt. 4 Histaminintoleranz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine funktionellen Veränderungen objektivierbar x Dauerzustand Nachuntersuchung -
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegt ein Zustand bei Histaminintoleranz mit berichteter Durchfallneigung. Diese Symptomatik kann zu episodischen Unannehmlichkeiten im Tagesablauf führen, ist jedoch, mangels einer befundbelegten höhergradigen Stuhlinkontinenz, nicht geeignet eine dauernde, erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen. Es besteht eine moderate Untergewichtigkeit. Es liegt jedoch keine relevante, muskuläre Schwäche vor, sodaß das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne maßgebliche Erschwernis zu bewältigen ist.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: siehe oben!“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das Sachverständigengutachten vom 11.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 04.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin – unter Vorlage einer Bestätigung einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin über ihren Gesundheitszustand und einer Kopie ihres Behindertenpasses – eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, dass sie körperlich nicht mehr dazu in der Lage sei, ihre Einkäufe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erledigen, da sie sehr schwach sei und sich aufgrund der Darmprobleme auch nicht mit diesen fahren traue. Sie sei daher auf ihr Auto angewiesen. Mit weiterer Eingabe vom 05.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… Ich habe mir den Untersuchungsbefund und die gutachtliche Stellungnahme genau durchgelesen und bin zur Erkenntnis gekommen das vielleicht aus medizinischer Sicht das Gutachten so seine Richtigkeit haben kann, es jedoch mit meinem persönlichen Tagesablauf nicht vergleichbar ist! Wie in Punkt eins des Gutachtens bezüglich meiner, durch medikamentöse Einnahme, vorherrschenden Neigung zu Durchfall sollte Ihnen schon ein ärztlicher Befund vorliegen. Persönlich, denke ich, muss ich nicht weiter erläutern wie unangenehm solche Situationen sind. Da das Erreichen, Ein und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen ist kann ich zum Teil nachvollziehen, wobei ich bei längeren Strecken eher zu Ermüdungserscheinungen neige und natürlich auch oben genannter Punkt zur Wirkung kommt. Die große Problematik ist für mich, vermutlich durch meine Untergewichtigkeit, die zusätzliche körperliche Belastung bei Einkäufen und Besorgungen, die für den Erhalt des täglichen Lebens notwendig sind und dahingehend sind öffentlichen Verkehrsmittel für meine Person keine Unterstützung. Bezüglich Punkt zwei möchte ich festhalten das meine Nierentransplantation schon 30! Jahre her ist und ich mit Sicherheit den mir bestmöglichen Teil dazu beigetragen habe. Das schließt die Voraussetzung, wenn man schon ein "herunter gefahrenes" Immunsystem hat, eben kein Risiko einzugehen, mit ein. […]“ Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des begutachtenden medizinischen Sachverständigen ein. In dieser Stellungnahme vom 07.01.2022 wurde Folgendes ausgeführt: „… Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie bei längeren Strecken eher zu Ermüdungserscheinungen neige und ihre Histaminintoleranz sich sehr auf ihren Darm auswirken würde, sodaß sie sich nicht mit den Öffis fahren trauen würde. Ausserdem weist sie in Ihrem Schreiben wieder auf ihre Untergewichtigkeit (45 Kilo) hin. STELLUNGNAHMEN:
  7. Es liegt eine moderate Untergewichtigkeit mit 45 kg . Ohne relevante, muskuläre Schwäche ist das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne maßgebliche Erschwernis möglich und zumutbar.
  8. Darüberhinaus ist, bei der vorliegenden Histaminintoleranz, eine höhergradige, anhaltende Stuhlinkontinenz, durch diesbezügliche Untersuchungsbefunde nicht belegt. Insgesamt ist daher eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.01.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.10.2021 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung wurde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten verwiesen, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, sowie auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme des Gutachters. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.12.2021 und die ergänzende Stellungnahme vom 07.01.2022 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 14.02.2022 brachte die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage neuer Beweismittel – fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2022 folgenden Inhalts, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ein: „… Vielen Dank für Ihr Schreiben vom
  9. Jänner
  10. Wie in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten, möchte ich somit von meinem Recht Gebrauch machen und gegen diesen Bescheid Beschwerde einlegen. Ich habe in meiner ersten Stellungnahme vom 04.01.2022 schon auf einige Punkte, die meinen täglichen Ablauf betreffen, hingewiesen um Ihnen auch einen persönlichen Einblick zu vermitteln. Wenn ich mir jedoch die zugesendete Stellungnahme vom 07.01.2022 durchlese merke ich von einem persönlichen respektive sozialem Zugang wenig. Es wird zwar in Punkt eins auf meine Untergewichtigkeit 163cm/45 kg hingewiesen, jedoch nur in dem Zusammenhang mit einer sicheren Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln, was ich so außer bei längeren Fahrten (Ermüdungserscheinungen) auch nicht in Frage gestellt habe. Vielmehr sollte der Fokus auf meine zusätzliche körperliche Belastung bei Einkäufen oder Beschaffungen des täglichen Lebens liegen. Bezüglich Punkt zwei beziehe ich mich auf das Schreiben von Univ. Doz. Dr. X (28.11.19) in dem meine Histamin- Abbaustörung nach wie vor nachgewiesen ist, welche meinen Durchfall verursacht. Der deklarierte Bezug auf eine Inkontinenz ist mir völlig unklar! Mein Problem ist der psychische Stress, wenn sich bei Fahrten "etwas meldet"!Bezüglich Punkt zwei beziehe ich mich auf das Schreiben von Univ. Doz. Dr. römisch zehn (28.11.19) in dem meine Histamin- Abbaustörung nach wie vor nachgewiesen ist, welche meinen Durchfall verursacht. Der deklarierte Bezug auf eine Inkontinenz ist mir völlig unklar! Mein Problem ist der psychische Stress, wenn sich bei Fahrten "etwas meldet"! Da ich es unverständlich finde mir durch eine viertelstündige Begutachtung vom 07.12.2021, welche möglicherweise an einem "gutem" Tag und ohne zusätzliche Belastung stattgefunden hat, die Erleichterung meines Lebens zu verwehren, möchte ich Ihnen des Weiteren noch ein paar Punkte aufzeigen weshalb ich Sie um diese zusätzliche Eintragung in meinen Behindertenpass bitte; • Da ich Linkshänderin bin erschwert mir meine Kahnbeinfraktur das Tragen noch zusätzlich • Die spondylogenen Beschwerden, Schulter- und HWS sind anhaltend Bezüglich meiner Mobilität und den im Bescheid angegebenen rechtlichen Bestimmungen zum Erhalt meiner Lebensqualität (täglicher Einkauf bestimmter frischer Lebensmittel,...); • Meine nächste Einkaufsmöglichkeit (Hofer) für Grundnahrungsmittel befindet sich in 700m Entfernung (keine Öffis) • Für andere Beschaffungen habe ich ein kleines minimal bestücktes Einkaufszentrum in 1000m Entfernung (keine Öffis) • Für die Nutzung unseres Donauzentrums brauche ich die U1 welche 750m entfernt liegt • Der Weg zu meiner Ärztin und Apotheke beträgt 700m- 750m (keine Öffis) • Für weitere Wege U1, 750m Für die o.g. Punkte liegt Ihnen das Schriftstück von Dr. R. vor. Ich hoffe das ich Ihnen jetzt einen näheren Einblick in meine Lebenssituation vermitteln konnte und da ich nicht davon ausgehe das sich meine Situation mit fortschreitendem Alter verbessern wird würde Sie bitten mir mein Anliegen zu genehmigen. Mit freundlichen Grüßen, Name der Beschwerdeführerin“ Die belangte Behörde legte am 15.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 19.10.2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  12. Hörstörung beidseits, links mehr als rechts;
  13. Zustand nach Nierentransplantation, Hypertonie;
  14. Posttraumatische geringgradige Funktionseinschränkung im linken Handgelenk nach Kahnbeinfraktur, mit Verschraubung versorgt;
  15. Histaminintoleranz. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.12.2021 samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 07.01.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 07.12.2021, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.12.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.01.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 07.12.2021, und auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von dem medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Der im gegenständlichen Verfahren beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 11.12.2021 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich ist. Er führte dazu nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin – trotz der moderaten Untergewichtigkeit – keine relevante muskuläre Schwäche vorliegt, sodass das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne maßgebliche Erschwernis zu bewältigen ist. Diese Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin auch gar nicht substantiiert bestritten. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („…Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: moderat untergewichtig, BMI 16.9 Größe: 163,00 cm Gewicht: 45,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: […] Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: unter Thoraxniveau, Transplantatniere, rektal nicht untersucht Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden keine angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich LWS: altersentsprechend frei beweglich, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: re möglich, li etwas erschwert Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: linkes Handgelenk endlagig eingeschränkt, sonst keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-130° Kniegelenk links: 0-0-130° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme beidseits, keine relevante Varicositas, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, keine Hilfsmittel, Schrittlänge normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich.“). Daraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus eine moderate Untergewichtigkeit vorliegt, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren kann, dass aber insbesondere im Bereich der oberen und unteren Extremitäten keine relevante muskuläre Schwäche (die grobe Kraft ist nicht signifikant vermindert) – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – besteht, sodass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus diesem Grund unzumutbar wäre. Diese Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden und wurden von der Beschwerdeführerin auch gar nicht substantiiert bestritten. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.12.2021 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („…Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: moderat untergewichtig, BMI 16.9 Größe: 163,00 cm Gewicht: 45,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: […] Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: unter Thoraxniveau, Transplantatniere, rektal nicht untersucht Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden keine angegeben. WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein wesentlicher Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: altersentsprechend frei beweglich, Drehung und Seitneigung beidseits frei. KJA: 1 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich LWS: altersentsprechend frei beweglich, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: re möglich, li etwas erschwert Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: linkes Handgelenk endlagig eingeschränkt, sonst keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluß ist beidseits mit allen Fingern möglich. Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120° Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-130° Kniegelenk links: 0-0-130° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme beidseits, keine relevante Varicositas, kein Hinweis für postthrombotisches Syndrom. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, flüssig, sicher, keine Hilfsmittel, Schrittlänge normal, Setzen/Erheben unbehindert möglich.“). Daraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus eine moderate Untergewichtigkeit vorliegt, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren kann, dass aber insbesondere im Bereich der oberen und unteren Extremitäten keine relevante muskuläre Schwäche (die grobe Kraft ist nicht signifikant vermindert) – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – besteht, sodass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus diesem Grund unzumutbar wäre. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör bzw. ihrer Beschwerde auch gar nicht behauptet. So legte die Beschwerdeführerin dar, dass die Beurteilungen des Gutachters, dass ihr das Erreichen, das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sei, durchaus nachvollziehbar seien. Jedoch sei die zusätzliche körperliche Belastung bei der Erledigung von Einkäufen und Besorgungen für sie problematisch, wobei ihre Kahnbeinfraktur das Tragen von Gegenständen noch zusätzlich erschwere. Auch sei die nächste Einkaufsmöglichkeit bzw. ihre behandelnde Ärztin und die Apotheke etwa 700 Meter von ihrem Wohnort entfernt, öffentliche Verkehrsmittel würden auf diesen Strecken nicht zur Verfügung stehen. Diesen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umständen, die ihr aus ihrer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, kommt allerdings keine rechtliche Relevanz zu und können diese bei der Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht berücksichtigt werden; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass sie bei längeren Strecken zu Ermüdungserscheinungen neige, ist anzumerken, dass sich aus den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin keine Hinweise für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ergeben und eine solche auch nicht durch entsprechende Befunde belegt ist. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit erschließt sich aber auch nicht aus dem diesbezüglichen – nicht ausreichend konkretisierten – Vorbringen der Beschwerdeführerin, zumal die Beschwerdeführerin nicht näher ausführt, ab welchen Wegstrecken die behaupteten Ermüdungserscheinungen auftreten. Dass ihr das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht möglich wäre, wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht behauptet. Dieser nicht ausreichend substantiierte Einwand der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund auch nicht dazu geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die spondylogenen Beschwerden mit Schmerzen im Bereich der Schultern und der Halswirbelsäule hinweist, so ist wiederum auf die Ergebnisse der persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin zu verweisen, im Zuge derer keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten und der Wirbelsäule festgestellt werden konnten, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise einschränken würden. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Durchfallneigung führte der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 11.12.2021 aus, dass diese Symptomatik zwar zu episodischen Unannehmlichkeiten im Tagesablauf führen kann, diese jedoch mangels einer befundbelegten höhergradigeren Stuhlinkontinenz nicht dazu geeignet sind, eine dauernde, erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (im Sinne einer Unzumutbarkeit) zu begründen.

den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Bei einem Krankheitsbild mit häufigem und imperativem Stuhldrang bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges kann – ausgehend von der zur gegenständlich beantragten Zusatzeintragung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes – jedoch eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen (vgl. etwa VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, und VfGH 23.09.2016, E439/2016).In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Durchfallneigung führte der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 11.12.2021 aus, dass diese Symptomatik zwar zu episodischen Unannehmlichkeiten im Tagesablauf führen kann, diese jedoch mangels einer befundbelegten höhergradigeren Stuhlinkontinenz nicht dazu geeignet sind, eine dauernde, erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (im Sinne einer Unzumutbarkeit) zu begründen.

den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Bei einem Krankheitsbild mit häufigem und imperativem Stuhldrang bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges kann – ausgehend von der zur gegenständlich beantragten Zusatzeintragung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes – jedoch eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen vergleiche etwa VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, und VfGH 23.09.2016, E439/2016). Ein derartiges Krankheitsbild liegt bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht vor bzw. ist ein solches nicht objektiviert. Ausgehend von ihren eigenen Angaben im Rahmen des Verfahrens besteht bei der Beschwerdeführerin keine Stuhlinkontinenz. Auch das Vorliegen eines häufigen und imperativen, völlig unkontrollierbaren Stuhldranges wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist ein solcher auch nicht befundbelegt. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde, der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes sind die oben angeführten Beurteilungen des beigezogenen Allgemeinmediziners, wonach die Durchfallneigung der Beschwerdeführerin keine dauernde, erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet, nicht zu beanstanden. Für das erkennende Gericht ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass eine Durchfallneigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel psychischen Stress verursachen kann. Eine Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit eines (häufigen) imperativen, unkontrollierbaren Stuhlganges erheblicher Intensität im Sinne der erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde allerdings weder von der Beschwerdeführerin ausreichend konkret behauptet, noch sind diesbezügliche Belege im Verfahren vorgelegt worden, was sowohl für die in der Beschwerde erwähnte (undatierte) Bestätigung einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin als auch für die im Rahmen der Antragstellung vorgelegten zwei Befunde eines näher genannten Allergiezentrums, einer undatiert, einer vom 29.09.2021, welche diesbezüglich keinerlei konkrete Ausführungen beinhalten, gilt. Zusammenfassend ist daher auch eine aus der Durchfallneigung der Beschwerdeführerin resultierende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell nicht ausreichend begründbar. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör noch andeutet, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eines Immundefektes nicht zumutbar sei, als sie ausführt, dass sie vor 30 Jahren eine Nierentransplantation gehabt habe und sie bei ihrem „herunter gefahrenen“ Immunsystem kein Risiko eingehen solle, so verneinte der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 11.12.2021 – im Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, wonach es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation kommt, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat – nachvollziehbar das Vorliegen eines Immundefekts bzw. einer erhöhten Infektanfälligkeit. Insbesondere sind eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit aufgrund einer 30 Jahre zurückliegenden Nierentransplantation bzw. wiederholt außergewöhnliche Infekte der Beschwerdeführerin auch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund auch nicht dazu geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.01.2022 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 11.12.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.01.2022 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.12.2021 samt ergänzender Stellungnahme vom 07.01.2022. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung geht daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zusätzlichen körperlichen Belastung bei der Erledigung von Einkäufen und Besorgungen, der Erschwernis beim Tragen von Gegenständen aufgrund der Kahnbeinfraktur sowie den Entfernungen zu den nächst gelegenen Einkaufsmöglichkeiten und zur behandelnden Ärztin sowie der Apotheke ins Leere und können diese Umstände bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden moderaten Untergewichtigkeit wurde im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass keine relevante muskuläre Schwäche vorliegt, sodass das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne maßgebliche Erschwernis zu bewältigen ist. Bezüglich der Durchfallneigung der Beschwerdeführerin wurde – in Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, die bei einer Stuhlinkontinenz eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur in Ausnahmefällen bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes gegeben sehen – schlüssig ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin keine befundbelegte höhergradigere Stuhlinkontinenz bzw. kein unvorhersehbarer und unabwendbarer unkontrollierbarer imperativer Stuhldrang objektiviert ist, die geeignet wären, die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu überschreiten. Darüber hinaus verneinte der beigezogene Gutachter – ebenfalls in Einklang mit den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation kommt, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat – nachvollziehbar das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems bzw. einer erhöhten Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer 30 Jahre zurückliegenden Nierentransplantation bei regelmäßiger Einnahme immunmodulierender Medikamente. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2251714.1.00

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