GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im zivilgerichtlichen Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: LG) zu XXXX brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Kläger am 18.12.2019 eine Klage wegen € 5.917.126,00 gegen die XXXX ein (ON 1). Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und der Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt). 1. Im zivilgerichtlichen Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 (im Folgenden: LG) zu römisch 40 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Kläger am 18.12.2019 eine Klage wegen € 5.917.126,00 gegen die römisch 40 ein (ON 1). Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 64, ZPO (u.a. im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und der Übernahme der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt).
F (GEG), iHv € 8,00, gesamt sohin € 18.631,50 vorgeschrieben. 10. In der Folge wurde mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.04.2021 dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, iHv € 18.623,50 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.917.126,00 errechneten Pauschalgebühren iHv € 74.494,00 wegen der Klagszurückweisung „a limine“) sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), iHv € 8,00, gesamt sohin € 18.631,50 vorgeschrieben.
Hv € 8,00, gesamt sohin € 18.631,50 vorgeschrieben. 12. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20.07.2021 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, iHv € 18.623,50 (ein Viertel der aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 5.917.126,00 errechneten Pauschalgebühr iHv € 74.494,00) sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, iHv € 8,00, gesamt sohin € 18.631,50 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für eine Klage mit einem Streitwert von über € 350.000,00 – hier € 5.917.126,00 – werde die Pauschalgebühr
TP 1 GGG idF BGBl I Nr 81/2019 iHv 1,2 des Streitwertes zuzüglich des Betrages von € 3.488,00 fällig. Dies ergebe eine Pauschalgebühr iHv € 74.494,00. Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so würden sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen. Das Gleiche gelte auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen werde (Anm. 3 zu TP 1 GGG). Für die Reduktion der Gerichtsgebühren nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG dürfe der Zivilprozess noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd § 232 ZPO fortgeschritten sein. Letzteres Merkmal sei nicht die einzige Voraussetzung für die Ermäßigung der Pauschalgebühren, weil das Gesetz dafür zusätzlich eine Zurückziehung der Klage oder eine Zurückweisung der Klage a limine ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach § 230 ZPO verlange. Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) werde durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet (§ 232 Abs 1 ZPO). A limine sei ein Sammelbegriff für gerichtliche Entscheidungen, die gleich zu Beginn eines Verfahrens typischerweise durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme ergehen. Von einer Entscheidung a limine zu unterscheiden sei die Abweisung einer Klage. Die Klage sei im gegenständlichen Fall nur der klagenden Partei zur Verbesserung nicht jedoch der beklagten Partei zugestellt worden. Die Klage sei daher nicht streitanhängig geworden und die Zurückweisung sei von vornherein (a limine) erfolgt. Der Bund habe daher ¾ der Pauschalgebühren TP 1 GGG iHv € 55.870,50 zurückzuzahlen. Gleichzeitig sei dem BF
Hv € 8,00 vorzuschreiben gewesen. Aus der als Vorstellung gewerteten Eingabe des BF (Anm: richtigerweise aus den Einwendungen zur Lastschriftanzeige im Schriftsatz vom 24.02.2021) gehe hervor, dass er auch um Nachlass („NULL stellen“) der Gebühren ersuche, weshalb der Akt nach Rechtskraft dieses Bescheides an den dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichte WIEN weitergeleitet werde. Für eine Klage mit einem Streitwert von über € 350.000,00 – hier € 5.917.126,00 – werde die Pauschalgebühr
TP 1 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, iHv 1,2 des Streitwertes zuzüglich des Betrages von € 3.488,00 fällig. Dies ergebe eine Pauschalgebühr iHv € 74.494,00. Werde die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so würden sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel ermäßigen. Das Gleiche gelte auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen werde Anmerkung 3 zu TP 1 GGG). Für die Reduktion der Gerichtsgebühren nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG dürfe der Zivilprozess noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd Paragraph 232, ZPO fortgeschritten sein. Letzteres Merkmal sei nicht die einzige Voraussetzung für die Ermäßigung der Pauschalgebühren, weil das Gesetz dafür zusätzlich eine Zurückziehung der Klage oder eine Zurückweisung der Klage a limine ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach Paragraph 230, ZPO verlange. Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) werde durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet (Paragraph 232, Absatz eins, ZPO). A limine sei ein Sammelbegriff für gerichtliche Entscheidungen, die gleich zu Beginn eines Verfahrens typischerweise durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme ergehen. Von einer Entscheidung a limine zu unterscheiden sei die Abweisung einer Klage. Die Klage sei im gegenständlichen Fall nur der klagenden Partei zur Verbesserung nicht jedoch der beklagten Partei zugestellt worden. Die Klage sei daher nicht streitanhängig geworden und die Zurückweisung sei von vornherein (a limine) erfolgt. Der Bund habe daher ¾ der Pauschalgebühren TP 1 GGG iHv € 55.870,50 zurückzuzahlen. Gleichzeitig sei dem BF
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben gewesen. Aus der als Vorstellung gewerteten Eingabe des BF Anmerkung, richtigerweise aus den Einwendungen zur Lastschriftanzeige im Schriftsatz vom 24.02.2021) gehe hervor, dass er auch um Nachlass („NULL stellen“) der Gebühren ersuche, weshalb der Akt nach Rechtskraft dieses Bescheides an den dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichte WIEN weitergeleitet werde.
darauf befindlichen Stampiglien – am 03.06.2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden.Dass dem BF im gesamten Verfahren zu römisch 40 keine Verfahrenshilfe erteilt bekommen hat, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt einliegenden Beschluss vom 20.01.2020 (ON 2), mit welchem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde und dem Beschluss vom 20.04.2020, 14 R 40/20k (ON 15), mit welchem dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge gegeben und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt wurde. Diese Beschlüsse sind – ebenfalls
darauf befindlichen Stampiglien – am 03.06.2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden. Weder die Bemessungsgrundlage noch die errechnete Höhe der Pauschalgebühr werden vom BF substantiiert bestritten. Ebensowenig behauptete der BF, dass ihm Verfahrenshilfe erteilt wurde. Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet worden wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG), lauten: Tarifpost (TP) 1 § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 81/2019 bei einem Streitwert von über EUR 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro. Tarifpost (TP) 1 Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019, bei einem Streitwert von über EUR 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro.
Anmerkung 3 zur TP 1 ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird.
Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Abs 1 Z 1 GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist im zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
F (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Klage des BF vom 18.12.2019 wegen € 5.917.126,00 zu XXXX Pauschalgebühren nach TP 1 GGG entstanden, welche dem BF nach Zurückweisung der Klage wegen fehlender Anwaltsunterschrift mit angefochtenem Bescheid inklusive einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG vorgeschrieben wurden. 3.3.1. Im vorliegenden Fall sind aufgrund der Klage des BF vom 18.12.2019 wegen € 5.917.126,00 zu römisch 40 Pauschalgebühren nach TP 1 GGG entstanden, welche dem BF nach Zurückweisung der Klage wegen fehlender Anwaltsunterschrift mit angefochtenem Bescheid inklusive einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG vorgeschrieben wurden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, wobei dieser begründend im Wesentlichen Ausführungen zu seiner Ansicht nach bereits ergangenen „Fehlurteilen“ der Justiz trifft und anführt, dass die Beibringung einer Anwaltsunterschrift für ihn wirtschaftlich nicht möglich sei. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr
Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung der gegenständlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. 3.3.
Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel, somit auf die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen € 18.623,50. Dass – wie vom BF vorgebracht – die Beibringung einer Anwaltsunterschrift für ihn wirtschaftlich nicht möglich sei, vermag an der Rechtsfolge der Zurückweisung bei Vorliegen dieses Mangels nichts zu ändern. Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung (über die Zurückweisung der Klage „a limine“), im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047). Die Höhe der vorgeschriebenen Pauschalgebühr
TP 1 GGG wurde korrekt berechnet und wird dies vom BF auch gar nicht bestritten. 3.3.
GVG abzuweisen.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2246207.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.