GVG iVm § 6c Z 1 GEG und § 18 Abs 2 Z 1 GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Rückzahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 1.504,50 stattgegeben wird.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Rückzahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 1.504,50 stattgegeben wird. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei das Klagebegehren dahingehend eingeschränkt worden, dass diese Forderung in eine Hauptforderung nach § 54 JN und in eine Nebenforderung nach § 54 Abs 2 JN aufgesplittet worden sei. Diese Einschränkung sei jedoch
Eine Rückzahlung habe daher nicht zu erfolgen. Im vorliegenden Fall sei zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht mit Klagseinbringung eine Forderung von insgesamt € 401.144,75 s.A. geltend gemacht worden. Die Klage sei weder vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen noch von vornherein zurückgewiesen worden. Eine Streitwertfestsetzung nach Paragraph 7, RATG bzw 60 JN sei nicht erfolgt. Auch sei das Verfahren in der ersten Tagsatzung nicht rechtwirksam verglichen worden. Das Klagebegehren sei erst im Zuge des Verfahrens mittels Schriftsatz dahingehend eingeschränkt worden, dass die betriebene Forderung in eine Hauptforderung von insgesamt € 302.430,22 und in eine Nebenforderung von € 102.431,89 aufgeschlüsselt worden sei. Der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht bei Klagseinbringung maßgebliche Streitwert habe
Paragraph 54, Absatz eins, JN € 401.144,75 betragen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei das Klagebegehren dahingehend eingeschränkt worden, dass diese Forderung in eine Hauptforderung nach Paragraph 54, JN und in eine Nebenforderung nach Paragraph 54, Absatz 2, JN aufgesplittet worden sei. Diese Einschränkung sei jedoch
Paragraph 18, Absatz 3, GGG für die Bemessung der Gerichtsgebühren nicht mehr maßgeblich. Eine Rückzahlung habe daher nicht zu erfolgen. 7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 20.07.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Vergütungszinsen seien als Nebenforderung
Das Gericht des Grundverfahrens hätte anhand des Klagebegehrens erkennen können und müssen, dass die BF mit der Klage sowohl Prämien als auch Zinsen gefordert hätten. Es hätte – wie die Kostenbeamtin – von Amts wegen prüfen müssen, welche Bestandteile der Klagsforderung Haupt- und Nebenforderung seien. Es liege keine Klagseinschränkung durch die BF vor, sondern eine Konkretisierung ihres Klagebegehrens in Entsprechung der Streitwertbemängelung durch die beklagten Parteien und in Entsprechung eines Auftrags des Gerichts des Grundverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020. Die irrtümliche Bezeichnung des Schriftsatzes vom 07.09.2020 als „Klagseinschränkung“ vermöge nichts daran zu ändern, dass es sich bei den Ausführungen im Schriftsatz vom 07.09.2020 inhaltlich nicht um eine Klagseinschränkung, sondern um eine Konkretisierung bzw. Richtigstellung der Bewertung des Streitgegenstandes gehandelt habe, um den gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu entsprechen. Da der Streitwert des Verfahrens bereits
betragen habe, seien die Pauschalgebühren in diesem Verfahren
zu berechnen. Einer entsprechenden Beschlussfassung durch das Gericht des Grundverfahrens habe es nach Rechtsansicht des Gerichtes, wie in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 erörtert, nicht bedurft. Der Streitwert sei durch Einigung der Streitteile hinsichtlich des Streitwertes
Abs 2 RATG geändert worden, womit sich
Abs 2 GGG auch die Bemessungsgrundlage für Gerichtsgebühren entsprechend geändert habe. Die BF würden daher nicht die bezahlten Pauschalgebühren iHv € 12.453,00 auf Basis der unrichtigen Bemessungsgrundlage von € 401.144,75, sondern lediglich Pauschalgebühren iHv € 10.948,50 auf Basis der richtigen Bemessungsgrundlage von € 302.430,22 schulden. Den BF seien daher die zu viel gezahlten Pauschalgebühren iHv € 1.504,50 zurückzuzahlen.Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Vergütungszinsen seien als Nebenforderung
Paragraph 54, Absatz 2, JN zu qualifizieren. Das Gericht des Grundverfahrens hätte anhand des Klagebegehrens erkennen können und müssen, dass die BF mit der Klage sowohl Prämien als auch Zinsen gefordert hätten. Es hätte – wie die Kostenbeamtin – von Amts wegen prüfen müssen, welche Bestandteile der Klagsforderung Haupt- und Nebenforderung seien. Es liege keine Klagseinschränkung durch die BF vor, sondern eine Konkretisierung ihres Klagebegehrens in Entsprechung der Streitwertbemängelung durch die beklagten Parteien und in Entsprechung eines Auftrags des Gerichts des Grundverfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020. Die irrtümliche Bezeichnung des Schriftsatzes vom 07.09.2020 als „Klagseinschränkung“ vermöge nichts daran zu ändern, dass es sich bei den Ausführungen im Schriftsatz vom 07.09.2020 inhaltlich nicht um eine Klagseinschränkung, sondern um eine Konkretisierung bzw. Richtigstellung der Bewertung des Streitgegenstandes gehandelt habe, um den gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu entsprechen. Da der Streitwert des Verfahrens bereits
Paragraph 54, Absatz 2, JN bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung € 302.430,22 s.A. betragen habe, seien die Pauschalgebühren in diesem Verfahren
Paragraph 54, Absatz eins, JN auf Basis eines Streitwertes von € 302.430,22 s.A. zu berechnen. Einer entsprechenden Beschlussfassung durch das Gericht des Grundverfahrens habe es nach Rechtsansicht des Gerichtes, wie in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2020 erörtert, nicht bedurft. Der Streitwert sei durch Einigung der Streitteile hinsichtlich des Streitwertes
Paragraph 7, Absatz 2, RATG geändert worden, womit sich
Paragraph 18, Absatz 2, GGG auch die Bemessungsgrundlage für Gerichtsgebühren entsprechend geändert habe. Die BF würden daher nicht die bezahlten Pauschalgebühren iHv € 12.453,00 auf Basis der unrichtigen Bemessungsgrundlage von € 401.144,75, sondern lediglich Pauschalgebühren iHv € 10.948,50 auf Basis der richtigen Bemessungsgrundlage von € 302.430,22 schulden. Den BF seien daher die zu viel gezahlten Pauschalgebühren iHv € 1.504,50 zurückzuzahlen.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 (GGG) idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, (GGG) idgF, lauten:
Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Tarifpost (TP) 1 § 32 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 in der hier maßgebenden Fassung, BGBl I Nr 81/2019, bei einem Streitwert von über EUR 280.000,00 bis EUR 350.000,00 EUR 7.299,00 und bei einem Streitwert von über EUR 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro.Tarifpost (TP) 1 Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest. Danach beträgt die Pauschalgebühr nach TP 1 in der hier maßgebenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019,, bei einem Streitwert von über EUR 280.000,00 bis EUR 350.000,00 EUR 7.299,00 und bei einem Streitwert von über EUR 350.000,00 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Nach § 54 Abs 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Nach Paragraph 54, Absatz 2, JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Allerdings werden in § 18 Abs. 2 GGG Ausnahmen hiervon normiert. So bildet
2 Z 1 GGG dann, wenn der Streitwert
RATG geändert wird - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Allerdings werden in Paragraph 18, Absatz 2, GGG Ausnahmen hiervon normiert. So bildet
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG dann, wenn der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert wird - unbeschadet des Paragraph 16, GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. § 7 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl Nr 189/1969 idgF (RATG), lautet: Paragraph 7, Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1969, idgF (RATG), lautet: „
Z 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.1. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Pauschalgebühren für die am 01.10.2019 von den BF eingebrachten Klage zu XXXX strittig.3.3.1. Im vorliegenden Fall ist die Höhe der Pauschalgebühren für die am 01.10.2019 von den BF eingebrachten Klage zu römisch 40 strittig. Die belangte Behörde zog zur Bemessung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG den von den BF in der Klage bezifferten Gesamtstreitwert iHv € 401.144,75 heran und wies den aufgrund einer von den BF gegenständlich behaupteten Streitwertänderung eingebrachten Rückzahlungsantrag der BF über einen Betrag von € 1.504,50, ab, da ihrer Meinung nach keine gebührenrechtlich relevante Streitwertänderung, sondern lediglich eine für die Gebührenbemessung irrelevante Einschränkung des Klagebegehrens vorliege. Dagegen wenden sich die BF in ihrer Beschwerde und führen begründend einerseits aus, dass es nicht darauf ankomme, wie die Forderung qualifiziert werde. Die Vergütungszinsen hätten bereits von Beginn an nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren miteinbezogen werden dürfen. Zudem ergebe sich aus der Klagserzählung sehr deutlich, dass die Klagsforderung Zinsen enthalte. Andererseits führen sie an, dass sich der Streitwert aufgrund der Einigung der beiden Parteien des Grundverfahrens
Abs 2 Z 1 GGG gerichtsgebührenrelevant geändert habe.Dagegen wenden sich die BF in ihrer Beschwerde und führen begründend einerseits aus, dass es nicht darauf ankomme, wie die Forderung qualifiziert werde. Die Vergütungszinsen hätten bereits von Beginn an nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühren miteinbezogen werden dürfen. Zudem ergebe sich aus der Klagserzählung sehr deutlich, dass die Klagsforderung Zinsen enthalte. Andererseits führen sie an, dass sich der Streitwert aufgrund der Einigung der beiden Parteien des Grundverfahrens
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG gerichtsgebührenrelevant geändert habe. 3.3.2. Zur Trennung von Haupt- und Nebenforderung: Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren ergibt sich – sofern (wie im vorliegenden Fall) keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach § 15 oder 16 GGG zum Tragen kommt –
GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Danach hat der Kläger, wenn Gegenstand des Begehrens nicht ein Geldbetrag ist, den Streitgegenstand
Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren ergibt sich – sofern (wie im vorliegenden Fall) keine gebührenrechtliche Sonderbestimmung nach Paragraph 15, oder 16 GGG zum Tragen kommt –
Paragraph 14, GGG aus dem Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Danach hat der Kläger, wenn Gegenstand des Begehrens nicht ein Geldbetrag ist, den Streitgegenstand
Paragraph 56, Absatz 2, erster Satz JN zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Klage ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren (Zahlungsbegehren), konkret eine Geldforderung. In der Klage vom 01.10.2019 wurde diese Geldforderung iHv insgesamt € 401.144,75 ausgewiesen. In einem solchen Fall ist die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs 2 JN besteht demgegenüber kein Raum.Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Klage ein ziffernmäßig bestimmtes Leistungsbegehren (Zahlungsbegehren), konkret eine Geldforderung. In der Klage vom 01.10.2019 wurde diese Geldforderung iHv insgesamt € 401.144,75 ausgewiesen. In einem solchen Fall ist die Höhe der Geldforderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Für die Bewertung des Streitgegenstandes durch die Parteien nach Paragraph 56, Absatz 2, JN besteht demgegenüber kein Raum. Der Sichtweise der BF, wonach eine Trennung von einer Haupt- und einer (gebührenrechtlich irrelevanten) Nebenforderung bereits aus der Klage ersichtlich gewesen seien, steht entgegen, dass sie weder in der Klagserzählung noch im Urteilsantrag eine klare und übersichtliche Aufschlüsselung ihrer Klagsforderung vorgenommen haben. Es wurde kein bestimmter Betrag ausdrücklich als Nebenforderung angegeben bzw. ausgewiesen, sondern vielmehr die Geldforderung mit insgesamt € 401.144,75 angegeben. Zudem wurde auch in das Kostenverzeichnis ein auf dieser Bemessungsgrundlage errechneter Betrag von € 12.453,00 (inklusive 50 % Streitgenossenzuschlag) an Pauschalgebühr aufgenommen. Es war daher gerade nicht ersichtlich, ob bzw in welcher Höhe die von den BF angegebene Geldforderung auch Nebenforderungen enthielt. Vor dem Hintergrund der Anknüpfung des Gerichtsgebührenrechts an den formalen äußeren Tatbestand und der dazu ergangenen Judikatur (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021, VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0088) hätten die Nebenforderungen nur dann bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt bleiben können, wenn sie durch entsprechende Aufschlüsselung erkennbar gewesen wären (vgl VwGH 27.01.2005, 2004/16/0206). Vor dem Hintergrund der Anknüpfung des Gerichtsgebührenrechts an den formalen äußeren Tatbestand und der dazu ergangenen Judikatur (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021, VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0088) hätten die Nebenforderungen nur dann bei der Streitwertermittlung unberücksichtigt bleiben können, wenn sie durch entsprechende Aufschlüsselung erkennbar gewesen wären vergleiche VwGH 27.01.2005, 2004/16/0206). Für die belangte Behörde bestand daher kein Anlass, anzunehmen, dass im Streitwert unzulässigerweise eingerechnete Nebenforderungen wären. Entgegen den Ausführungen der BF besteht nach der oben zitierten Rechtsprechung auch keine Verpflichtung des zuständigen Richters und/oder Kostenbeamten, einen mit einem ziffernmäßigen Betrag ausgedrückten Klagsgegenstand ausführlich dahingehend zu untersuchen, ob in diesem allenfalls Zinsen und Kosten enthalten sind. 3.3.3. Zur gerichtsgebührenrelevanten Änderung des Streitwerts
Zur gerichtsgebührenrelevanten Änderung des Streitwerts
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG: Eine Streitwertfestsetzung
RATG kann nicht nur mittels eines gerichtlichen Beschlusses, sondern auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen (arg.: „ ... mangels einer Einigung der Parteien ...“). Eine auf diese Weise vorgenommene Streitwerterhöhung würde auch den zwingenden Erweiterungstatbestand nach § 18 Abs 2 Z 1 GGG auslösen, weil diese Bestimmung keinen Spielraum der Prozessparteien dahin zulässt, die Wirkungen einer
RATG vereinbarungsgemäß vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf den Anwendungsbereich des RATG zu beschränken und vom Anwendungsbereich des GGG auszunehmen (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0143). Eine Streitwertfestsetzung
Paragraph 7, RATG kann nicht nur mittels eines gerichtlichen Beschlusses, sondern auch im Wege einer Parteienvereinbarung erfolgen (arg.: „ ... mangels einer Einigung der Parteien ...“). Eine auf diese Weise vorgenommene Streitwerterhöhung würde auch den zwingenden Erweiterungstatbestand nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG auslösen, weil diese Bestimmung keinen Spielraum der Prozessparteien dahin zulässt, die Wirkungen einer
Paragraph 7, RATG vereinbarungsgemäß vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf den Anwendungsbereich des RATG zu beschränken und vom Anwendungsbereich des GGG auszunehmen (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0143). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Streitwertbemängelung, der sich die BF auch mit Schriftsatz vom 07.10.2020 „unterwarfen“, also diese Streitwertbemängelung akzeptierten. § 7 RATG ist bei einer sogenannten gebundenen Bewertung nicht anwendbar (Obermeier, Kostenhandbuch3, 2.43 [Stand 8.1.2018, rdb.at]), jedoch haben die Parteien des Grundverfahrens nach der von den beklagten Parteien vorgenommenen Streitwertbemängelung eine dem § 7 RATG entsprechende Streitwertfestsetzung durch Parteienvereinbarung erzielt, indem die BF diese Bemängelung im Schriftsatz vom 07.09.2020 akzeptierten und so eine Einigung über den Streitwert erzielt wurde.Im vorliegenden Fall erfolgte eine Streitwertbemängelung, der sich die BF auch mit Schriftsatz vom 07.10.2020 „unterwarfen“, also diese Streitwertbemängelung akzeptierten. Paragraph 7, RATG ist bei einer sogenannten gebundenen Bewertung nicht anwendbar (Obermeier, Kostenhandbuch3, 2.43 [Stand 8.1.2018, rdb.at]), jedoch haben die Parteien des Grundverfahrens nach der von den beklagten Parteien vorgenommenen Streitwertbemängelung eine dem Paragraph 7, RATG entsprechende Streitwertfestsetzung durch Parteienvereinbarung erzielt, indem die BF diese Bemängelung im Schriftsatz vom 07.09.2020 akzeptierten und so eine Einigung über den Streitwert erzielt wurde. Es besteht kein Anlass, die hier vorgenommene Streitwertfestsetzung anders zu behandeln als eine solche nach § 7 RATG. § 18 Abs 2 Z 1 GGG ist nämlich einer „erweiternden Interpretation“ (im Hinblick auf § 7 RATG gleichzuhaltende Streitwertänderungen) durchaus zugänglich (vgl VwGH 21.12.2000, 97/16/0360 zu einer richterlichen Streitwertänderung nach § 197 Abs 6 AktG). Darüber hinaus findet eine gerichtsgebührenrelevante Streitwertänderung auch in den Fällen des § 60 JN, der auf den § 14 GGG verweist, statt (VwGH 21.12.2000, 97/16/0360; 16.12.1999, 99/16/0309). Es besteht kein Anlass, die hier vorgenommene Streitwertfestsetzung anders zu behandeln als eine solche nach Paragraph 7, RATG. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG ist nämlich einer „erweiternden Interpretation“ (im Hinblick auf Paragraph 7, RATG gleichzuhaltende Streitwertänderungen) durchaus zugänglich vergleiche VwGH 21.12.2000, 97/16/0360 zu einer richterlichen Streitwertänderung nach Paragraph 197, Absatz 6, AktG). Darüber hinaus findet eine gerichtsgebührenrelevante Streitwertänderung auch in den Fällen des Paragraph 60, JN, der auf den Paragraph 14, GGG verweist, statt (VwGH 21.12.2000, 97/16/0360; 16.12.1999, 99/16/0309). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat das LG selbst im Protokoll der mündlichen Tagsatzung festgehalten hat, dass keine gesonderte Beschlussfassung durch das Gericht zur Festsetzung eines neuen Streitwertes zu fassen war, sondern die Korrektur des entsprechenden Streitwertes von den Parteien vorzunehmen sei, was in der Folge auch durch Willensübereinkunft der beiden Parteien umgesetzt wurde. Das von den Parteien des Grundverfahrens erzielte Einvernehmen hinsichtlich des Streitwertes ist daher einer vereinbarungsmäß vorgenommenen Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG gleichzuhalten. Somit gelangt § 18 Abs 2 Z 1 GGG zur Anwendung, wonach der durch Parteienvereinbarung geänderte Streitwert in der Höhe von € 302.430,22 die Bemessungsgrundlage bildet. Das von den Parteien des Grundverfahrens erzielte Einvernehmen hinsichtlich des Streitwertes ist daher einer vereinbarungsmäß vorgenommenen Streitwertfestsetzung nach Paragraph 7, RATG gleichzuhalten. Somit gelangt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG zur Anwendung, wonach der durch Parteienvereinbarung geänderte Streitwert in der Höhe von € 302.430,22 die Bemessungsgrundlage bildet. Die Bemessungsgrundlage beträgt sohin € 302.430,22, die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (€ 7.299,00 bei einem Streitwert über € 280.000,00 bis € 350.000,00 zuzüglich eines – nicht bestrittenen – Streitgenossenzuschlages von 50 % = € 3.649,50) demgemäß € 10.948,50. An Pauschalgebühren eingezogen wurden € 12.453,00, sodass sich ein zu viel bezahlter Betrag von € 1.504,50 ergibt. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wird. Nach dem Gesagten schulden die BF einen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch der BF als berechtigt erweist. 3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war der Beschwerde
GVG spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag der BF auf Rückzahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 1.504,50 stattgegeben wird.3.4. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, war der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag der BF auf Rückzahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 1.504,50 stattgegeben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzestext des § 18 Abs 1 Z 1 GGG iVm § 7 RATG ist diesbezüglich eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzestext des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, RATG ist diesbezüglich eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2246262.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.