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{'item': 'W213 2242512-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 13§§ 12§ 113§ 175§ 169f§ 13b§ 6§ 58§ 28§ 31Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW213 2242512-1 SpruchW213 2242512-1/3E, W213 2242512-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Mit Schreiben vom 31.03.2010 begehrte der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem
  2. Lebensjahr zwecks Nichteintreten der Verjährung“ die rückwirkende Anrechnung des Zeitraumes vom 01.09.1985 bis 22.09.1988, während dieser er als Vertragsbediensteter beim Bundesministerium für Inneres und bei der Gendarmerie tätig war. Weiters ersuchte er um die Auszahlung daraus allenfalls resultierender Differenzbeträge.römisch eins.
  3. Mit Schreiben vom 31.03.2010 begehrte der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Antrag auf Anrechnung von Zeiten vor dem
  4. Lebensjahr zwecks Nichteintreten der Verjährung“ die rückwirkende Anrechnung des Zeitraumes vom 01.09.1985 bis 22.09.1988, während dieser er als Vertragsbediensteter beim Bundesministerium für Inneres und bei der Gendarmerie tätig war. Weiters ersuchte er um die Auszahlung daraus allenfalls resultierender Differenzbeträge. I.
  5. Mit Eingabe vom 04.10.2010 begehrte der Beschwerdeführer unter Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 vorgesehenen Formblattes die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass.römisch eins.
  6. Mit Eingabe vom 04.10.2010 begehrte der Beschwerdeführer unter Verwendung des in Paragraph 113, Absatz 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorgesehenen Formblattes die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass. I.
  7. Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2010 ab.römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2010 ab. I.
  9. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, Zl. 2011/12/0026-5 der Bescheid vom 14.03.2011

§ 13Abs. 2 DVG, BGBl. 29/1984 i

Vm § 68 Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 aufgehoben und das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wurde. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt und darüber in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, Zl. 2011/12/0026-5 der Bescheid vom 14.03.2011

Paragraph 13, Absatz 2, DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, aufgehoben und das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen wurde. I.

  1. Der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2013 erhielt folgenden Spruch:römisch eins.
  2. Der Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2013 erhielt folgenden Spruch: „Auf Ihren am 06.10.2010 eingelangten Antrag vom 04.10.2010 wird für Sie mit Wirkung vom 01.01.2004

§§ 12und 113 des Gehaltsgesetzes 1956 (Geh

G), BGBI, Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82/2010, durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten laut Beilage der„Auf Ihren am 06.10.2010 eingelangten Antrag vom 04.10.2010 wird für Sie mit Wirkung vom 01.01.2004

Paragraphen 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBI, Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. l Nr. 82 aus 2010,, durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten laut Beilage der 01.07.1985 als Vorrückungsstichtag ermittelt.“ Sie führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 14.03.2011, mit welchem der vom Beschwerdeführer am 06.10.2010 eingelangte Antrag vom 04.10.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages

§ 113Abs. 10 Geh

G abgewiesen worden sei, aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, Zl. 2011/12/0026-5

§ 13Abs. 2 DVG, BGBl. 29/1984 i

Vm § 68 Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991, aufgehoben und das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen worden sei. Sie führte in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 14.03.2011, mit welchem der vom Beschwerdeführer am 06.10.2010 eingelangte Antrag vom 04.10.2010 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages

Paragraph 113, Absatz 10, GehG abgewiesen worden sei, aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2011, Zl. 2011/12/0026-5

Paragraph 13, Absatz 2, DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, aufgehoben und das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen worden sei. Der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt sei unter Zugrundelegung der Angaben und vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der laut Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 30.06.1988 vorangesetzten Zeiten angenommen worden. Das Gesamtausmaß der dem Tag seiner Anstellung voranzusetzenden Zeiten betrage demnach 3 Jahre, 3 Monate und 0 Tage. Sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis habe am 01.10.1988 begonnen. Der neue Vorrückungsstichtag laute daher 01.07.1985 (Vorrückungstermin 01.07.1985). Zur besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung führen könne, wenn mehr als drei Jahre (bezogen auf den Vorrückungstermin) zusätzlich angerechnet würden. Daher ergebe sich für den Beschwerdeführer sowohl keine Verbesserung als auch keine Verschlechterung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. I.6. Mit Schreiben vom 20.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkend durchzuführende besoldungsrechtliche Einstufung

dem mit Bescheid vom 30.04.2013, GZ 8011/1275-PA/2011 „neu“ festgesetzten Vorrückungsstichtag und eine dementsprechende Überleitung in das – auf das nunmehr

BGBl. I Nr. 32/2015 maßgebliche Besoldungsdienstalter – aufbauende Besoldungssystem. Weiters machte er alle sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, die daraus resultieren, geltend.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 20.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkend durchzuführende besoldungsrechtliche Einstufung

dem mit Bescheid vom 30.04.2013, GZ 8011/1275-PA/2011 „neu“ festgesetzten Vorrückungsstichtag und eine dementsprechende Überleitung in das – auf das nunmehr

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, maßgebliche Besoldungsdienstalter – aufbauende Besoldungssystem. Weiters machte er alle sonstigen Ansprüche, insbesondere die Nachforderung der entsprechenden Entgeltzahlungen, die daraus resultieren, geltend. I.7. Mit Bescheid vom 23.03.2017, Zl. P6/47647/2015, wurde der Antrag vom 20.11.2015

§ 175Abs. 79 Z 3 Geh

G als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Nachzahlung von daraus resultierenden Bezügen als unbegründet abgewiesen.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 23.03.2017, Zl. P6/47647/2015, wurde der Antrag vom 20.11.2015

Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG als unzulässig zurückgewiesen und der Antrag auf Nachzahlung von daraus resultierenden Bezügen als unbegründet abgewiesen. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.04.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass der Gesetzgeber durch die nunmehr getroffenen Bestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem
  2. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung perpetuiert habe.römisch eins.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.04.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit der wesentlichen Begründung, dass der Gesetzgeber durch die nunmehr getroffenen Bestimmungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem
  4. Geburtstag nur unzureichend umgesetzt und damit die Altersdiskriminierung perpetuiert habe. I.
  5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. römisch eins.
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. I.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 10.07.2017, W106 2157525-1/2Z bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus. römisch eins.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 10.07.2017, W106 2157525-1/2Z bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus. I.
  9. Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. W221 2157525-1/4E, wurden Spruchpunkt I. und II. des Bescheides vom 23.03.2017 aufgehoben.römisch eins.
  10. Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. W221 2157525-1/4E, wurden Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 23.03.2017 aufgehoben. I.
  11. Mit Bescheid vom 25.03.2021 hat die belangte Behörde

§ 169fAbs. 3 und 4 Geh

G idF der

  1. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 nach umfassenden Ermittlungsverfahren das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 neu festgesetzt.römisch eins.
  2. Mit Bescheid vom 25.03.2021 hat die belangte Behörde

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG in der Fassung der

  1. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, nach umfassenden Ermittlungsverfahren das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 neu festgesetzt. I.
  2. Mit Schreiben vom 23.01.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erhebung der Vordienstzeiten und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 3 GehG ein. römisch eins.
  3. Mit Schreiben vom 23.01.2021 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erhebung der Vordienstzeiten und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG ein. I.
  4. In seiner Stellungnahme vom 25.02.2021 zum eingeräumten Parteiengehör der Landespolizeidirektion Oberösterreich brachte der Beschwerdeführer, dass aus dem übermittelten Schreiben hervorgehe, dass seine Vordienstzeiten als Polizeipraktikant vom 01.09.1985 bis 30.09.1988 im Ausmaß von drei Jahren und einem Monat nunmehr zur Gänze angerechnet würden. Er könne die Richtigkeit dieses Zeitraumes bestätigen. Seinen Berechnungen zufolge sollte er sohin zum Stichtag 28.02.2015 ein Besoldungsdienstalter in Höhe von mindestens 10.118 Tagen aufweisen.römisch eins.
  5. In seiner Stellungnahme vom 25.02.2021 zum eingeräumten Parteiengehör der Landespolizeidirektion Oberösterreich brachte der Beschwerdeführer, dass aus dem übermittelten Schreiben hervorgehe, dass seine Vordienstzeiten als Polizeipraktikant vom 01.09.1985 bis 30.09.1988 im Ausmaß von drei Jahren und einem Monat nunmehr zur Gänze angerechnet würden. Er könne die Richtigkeit dieses Zeitraumes bestätigen. Seinen Berechnungen zufolge sollte er sohin zum Stichtag 28.02.2015 ein Besoldungsdienstalter in Höhe von mindestens 10.118 Tagen aufweisen. Im Hinblick auf den Nachzahlungszeitraum ziehe die Behörde unrichtigerweise seinen Folgeantrag vom 20.11.2015 für die Verjährungshemmung heran. Hierbei bleibe unberücksichtigt, dass er bereits am 04.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sowie Verbesserung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung samt Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge gestellt habe. Aufgrund dieses ersten Antrages sei sein Vorrückungsstichtag zunächst mit Bescheid vom 30.04.2013 auch auf den 01.07.1985 verbessert worden. Darin sei lediglich der Hinweis enthalten gewesen, dass dadurch keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (aufgrund der Ausdehnung bei der ersten Gehaltsstufe) eintrete. Damit sei evident, dass mit diesem Antrag die Verjährung gestoppt worden sei, sodass richtigerweise ausgehend von seiner Antragstellung am 04.10.2010 Nachzahlungen drei Jahre rückwirkend unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichtes

§ 113Abs. 13 Geh

G idF BGBl. I. Nr. 82/2010 zu erfolgen hätten. Dies sei auch bereits vom Verwaltungsgerichtshof so bestätigt worden (vgl. VwGH vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0039).Im Hinblick auf den Nachzahlungszeitraum ziehe die Behörde unrichtigerweise seinen Folgeantrag vom 20.11.2015 für die Verjährungshemmung heran. Hierbei bleibe unberücksichtigt, dass er bereits am 04.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sowie Verbesserung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung samt Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge gestellt habe. Aufgrund dieses ersten Antrages sei sein Vorrückungsstichtag zunächst mit Bescheid vom 30.04.2013 auch auf den 01.07.1985 verbessert worden. Darin sei lediglich der Hinweis enthalten gewesen, dass dadurch keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (aufgrund der Ausdehnung bei der ersten Gehaltsstufe) eintrete. Damit sei evident, dass mit diesem Antrag die Verjährung gestoppt worden sei, sodass richtigerweise ausgehend von seiner Antragstellung am 04.10.2010 Nachzahlungen drei Jahre rückwirkend unter Berücksichtigung des Verjährungsverzichtes

Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 82 aus 2010, zu erfolgen hätten. Dies sei auch bereits vom Verwaltungsgerichtshof so bestätigt worden vergleiche VwGH vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0039). I.

  1. Mit Bescheid vom 25.03.2021 sprach die belangte Behörde nachstehenden Spruch aus:römisch eins.
  2. Mit Bescheid vom 25.03.2021 sprach die belangte Behörde nachstehenden Spruch aus: „1.

§ 169fAbs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) wird ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.120,3334 Tagen festgesetzt.„1.

Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.120,3334 Tagen festgesetzt.

  1. Ihr Anspruch auf die für ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ist für den Zeitraum ab 01.12.2012 nicht verjährt.“ Spruchpunkt 2 begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 04.10.2010 den ersten Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages eingebracht habe. Dem Antrag sei mit Bescheid vom 30.04.2013, mit dem der 01.07.1985 als neuer Vorrückungsstichtag festgestellt worden sei, Folge geleistet worden. Mit Antrag vom 20.11.2015 habe er eine neue besoldungsrechtliche Einstufung, die sich nach dem neu festgesetzten Vorrückungsstichtag orientiere, begehrt. Der Bescheid vom 23.03.2017, welcher diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen habe, sei nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis vom 21.05.2019 ersatzlos aufgehoben worden. Daher sei als Antragszeitpunkt, ab dem die eventuellen Auswirkungen der besoldungsrechtlichen Neueinstufung durch den Vergleichsstichtag schlagend werden, der 20.11.2015 heranzuziehen. Im Bescheid war unter Hinweis zu lesen: „Die Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge bzw. die Anweisung einer allfälligen Nachzahlung wird von der Dienstbehörde gesondert vorgenommen, sobald die Entscheidung über das neu festgesetzte Besoldungsdienstalter in Rechtskraft erwachsen ist.“ I.
  2. Der Beschwerdeführer erhob binnen offener Frist Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und begründet diese nach Wiederholung des Sachverhaltes damit, dass zwischen ihm und der belangten Behörde nur noch strittig sei, über welchen Zeitraum ihm Bezüge ausgehend von der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nachzuzahlen seien. Die belangte Behörde bestreite nicht, dass er bereits am 04.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages samt Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge eingebracht habe. Sie vertrete offensichtlich die Ansicht, dass dieser Antrag mit Bescheid vom 30.04.2013 enderledigt worden und für die Unterbrechung der Verjährung nicht maßgeblich sei. Sie knüpfe daher an seinen zweiten Antrag vom 20.11.2015 an und befinde die ihm fürs Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.12.2012 für nicht verjährt. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass sein erstmaliger Antrag vom 04.10.2010 neben der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auch (standardmäßig) die Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge umfasst habe. Zutreffend sei sein Vorrückungsstichtag damals mit Bescheid vom 30.04.2013 rechtskräftig auf den 01.07.1985 verbessert worden, jedoch sei eine Verbesserung/Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe (von zwei auf fünf Jahre) nicht eingetreten. Aufgrund einer weiteren EuGH-Entscheidung und darauffolgenden Dienstrechtsnovelle habe er dann den zweiten Antrag vom 20.11.2015 gestellt. Es sei denklogisch, dass bereits sein Antrag vom 04.10.2010 die Verjährungsunterbrechung bewirkt habe. Dies habe auch bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0039, bestätigt. In der zitierten Entscheidung habe der dortige Revisionswerber gleichfalls einen Antrag im Jahr 2010 gestellt und diesen zu einem späteren Zeitpunkt (nach einer weiteren EuGH-Entscheidung und darauffolgenden Dienstrechtsnovelle) wiederholt. Da der vom dortigen Revisionswerber formulierte Antrag aus 2010 auf Nachzahlung von Bezügen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bescheidförmig erledigt gewesen sei, stellt der Antrag vom 20.11.2015 lediglich eine Wiederholung des Antrags auf Bezügenachzahlung dar, mit der Konsequenz, dass die

§ 13bGeh

G für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist ausgehend von der erstmaligen Eingabe im Jahr 2010 zu ermitteln sei (vgl. Rz 32-36). Auf seinen konkreten Fall umgelegt bedeute das, dass durch seinen ursprünglichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sowie Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge vom 04.10.2010 die Verjährung gestoppt worden sei.römisch eins.16. Der Beschwerdeführer erhob binnen offener Frist Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und begründet diese nach Wiederholung des Sachverhaltes damit, dass zwischen ihm und der belangten Behörde nur noch strittig sei, über welchen Zeitraum ihm Bezüge ausgehend von der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nachzuzahlen seien. Die belangte Behörde bestreite nicht, dass er bereits am 04.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages samt Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge eingebracht habe. Sie vertrete offensichtlich die Ansicht, dass dieser Antrag mit Bescheid vom 30.04.2013 enderledigt worden und für die Unterbrechung der Verjährung nicht maßgeblich sei. Sie knüpfe daher an seinen zweiten Antrag vom 20.11.2015 an und befinde die ihm fürs Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.12.2012 für nicht verjährt. Dabei verkenne die belangte Behörde, dass sein erstmaliger Antrag vom 04.10.2010 neben der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auch (standardmäßig) die Nachzahlung allenfalls daraus resultierender Bezüge umfasst habe. Zutreffend sei sein Vorrückungsstichtag damals mit Bescheid vom 30.04.2013 rechtskräftig auf den 01.07.1985 verbessert worden, jedoch sei eine Verbesserung/Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe (von zwei auf fünf Jahre) nicht eingetreten. Aufgrund einer weiteren EuGH-Entscheidung und darauffolgenden Dienstrechtsnovelle habe er dann den zweiten Antrag vom 20.11.2015 gestellt. Es sei denklogisch, dass bereits sein Antrag vom 04.10.2010 die Verjährungsunterbrechung bewirkt habe. Dies habe auch bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0039, bestätigt. In der zitierten Entscheidung habe der dortige Revisionswerber gleichfalls einen Antrag im Jahr 2010 gestellt und diesen zu einem späteren Zeitpunkt (nach einer weiteren EuGH-Entscheidung und darauffolgenden Dienstrechtsnovelle) wiederholt. Da der vom dortigen Revisionswerber formulierte Antrag aus 2010 auf Nachzahlung von Bezügen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bescheidförmig erledigt gewesen sei, stellt der Antrag vom 20.11.2015 lediglich eine Wiederholung des Antrags auf Bezügenachzahlung dar, mit der Konsequenz, dass die

Paragraph 13 b, GehG für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist ausgehend von der erstmaligen Eingabe im Jahr 2010 zu ermitteln sei vergleiche Rz 32-36). Auf seinen konkreten Fall umgelegt bedeute das, dass durch seinen ursprünglichen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sowie Auszahlung allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge vom 04.10.2010 die Verjährung gestoppt worden sei. Der angefochtene Bescheid erweise sich sohin als inhaltlich rechtswidrig und der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, den Bescheid in seinem Spruchpunkt 2 dahingehend abzuändern, dass damit ausgesprochen werde, dass die ihm anlässlich der Verbesserung seines Besoldungsdienstalters gebührenden Bezüge für einen Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt seien, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.17. Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor und erstattete eine Gegenschrift erstattet, in der sie nach Wiederholung des Sachverhaltes und inhaltlicher Wiedergabe der Beschwerde des Beschwerdeführers zum Vorbringen darauf hinweise, dass sie ihrer Entscheidung jeweils das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen habe (vgl. VwGH 19.02.2003, 2002/12/0324, mwN.; VwGH 26.06.2014, 2012/03/0011 = VwSlg 18878 A/2014). Den Anführungen des Beschwerdeführers, er habe bereits am 04.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und einer Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gestellt, wobei die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht bescheidmäßig erledigt worden sei, weshalb ihm eine Nachzahlung unter Berücksichtigung ab einem früheren Zeitpunkt zustehe, werde entgegnet, dass der Bescheid vom 30.04.2013, GZ: 8011/1 275-PA/2011, zugestellt am 20.05.2013, am 03.06.2013 rechtskräftig geworden sei. In der Begründung des Bescheids sei unter anderem auch auf die besoldungsrechtliche Stellung eingegangen und festgestellt worden, dass sich unter Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden § 8 GehG idF. BGBI. l Nr. 82/2010 keine Verbesserung als auch keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben habe. Die belangte Behörde habe nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage rechtskräftig entschieden, weshalb die neuerliche Aufrollung dieser Sache eine „res judicata" darstellen würde. Der Beschwerdeführer hätte daher bereits gegen den Bescheid vom 30.04.2013 ein entsprechendes Rechtsmittel einlegen müssen. Des Weiteren bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Anträge im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur pro future wirken. Solle ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müsste ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein. (vgl. VwGH 19.04.1988, 87/04/0259; 11.07.2001, 2001/03/0001; 20.03.2002, 98/03/0351). Somit habe das gegenständliche Verfahren auf dem am 20.11.2015 gestellten Antrag des Beschwerdeführers gegründet. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist

§ 13bAbs. 1 Geh

G 1956 iVm § 7 Abs. 1 GehG gebühre daher dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung seiner sich aus der Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergebenden Bezüge ab 01.12.2012.römisch eins.17. Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor und erstattete eine Gegenschrift erstattet, in der sie nach Wiederholung des Sachverhaltes und inhaltlicher Wiedergabe der Beschwerde des Beschwerdeführers zum Vorbringen darauf hinweise, dass sie ihrer Entscheidung jeweils das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen habe vergleiche VwGH 19.02.2003, 2002/12/0324, mwN.; VwGH 26.06.2014, 2012/03/0011 = VwSlg 18878 A/2014). Den Anführungen des Beschwerdeführers, er habe bereits am 04.10.2010 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und einer Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gestellt, wobei die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht bescheidmäßig erledigt worden sei, weshalb ihm eine Nachzahlung unter Berücksichtigung ab einem früheren Zeitpunkt zustehe, werde entgegnet, dass der Bescheid vom 30.04.2013, GZ: 8011/1 275-PA/2011, zugestellt am 20.05.2013, am 03.06.2013 rechtskräftig geworden sei. In der Begründung des Bescheids sei unter anderem auch auf die besoldungsrechtliche Stellung eingegangen und festgestellt worden, dass sich unter Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Paragraph 8, GehG in der Fassung BGBI. l Nr. 82 aus 2010, keine Verbesserung als auch keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben habe. Die belangte Behörde habe nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage rechtskräftig entschieden, weshalb die neuerliche Aufrollung dieser Sache eine „res judicata" darstellen würde. Der Beschwerdeführer hätte daher bereits gegen den Bescheid vom 30.04.2013 ein entsprechendes Rechtsmittel einlegen müssen. Des Weiteren bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Anträge im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur pro future wirken. Solle ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müsste ausdrücklich eine Normengrundlage dafür vorhanden sein. vergleiche VwGH 19.04.1988, 87/04/0259; 11.07.2001, 2001/03/0001; 20.03.2002, 98/03/0351). Somit habe das gegenständliche Verfahren auf dem am 20.11.2015 gestellten Antrag des Beschwerdeführers gegründet. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist

Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GehG gebühre daher dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung seiner sich aus der Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergebenden Bezüge ab 01.12.

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungen:römisch zwei.
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Dienststelle ist die belangte Behörde. Die belangte Behörde hat im Spruch seines Bescheides vom 25.03.2021 darüber abgesprochen, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.120,3334 Tagen festgesetzt wird (Spruchpunkt I.) sowie der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.12.2012 nicht verjährt sei (Spruchpunkt II.).Die belangte Behörde hat im Spruch seines Bescheides vom 25.03.2021 darüber abgesprochen, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 mit 10.120,3334 Tagen festgesetzt wird (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Anspruch auf die für das Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.12.2012 nicht verjährt sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Über den Anspruch des Revisionswerbers auf Nachzahlung der Differenz zwischen den ihm tatsächlich ausbezahlten und den ihm infolge einer Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Bezügen wurde nicht rechtskräftig abgesprochen. Der Bescheid erhält einen nicht in den Spruch aufgenommenen Hinweis, wonach die Aufrollung der konkreten monatlichen Aktivbezüge bzw. die Anweisung einer allfälligen Nachzahlung von der Dienstbehörde gesondert vorgenommen wird, sobald die Entscheidung über das neu festgesetzte Besoldungsdienstalter in Rechtskraft erwachsen ist. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus der unstrittigen Aktenlage. Das neu festgesetzte Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist unstrittig. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich gegen den von der belangten Behörde bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung, der für die Bestimmung des Datums für die rückwirkende Nachzahlung, die sich aus der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben, herangezogen wird. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu A) I. § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 53, die zitierten Bestimmungen in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, lautet auszugsweise: römisch eins. Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 53, die zitierten Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, lautet auszugsweise: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169fParagraph 169 f

(1)Bei BeamtInnen und Beamten,
  1. die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
  3. die sich am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
  5. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
  6. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
  7. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  8. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und
  9. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des
  10. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,
  11. bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Ziffer 3, nicht die vor Vollendung des
  12. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. …
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6, ...
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  5. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
  7. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  9. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.“Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  10. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.“ II. § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lautet:römisch zwei. Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lautet: „Verjährung § 13b.
(1)Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.Paragraph 13 b, Punkt (, eins,) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(2)Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“ III. In der Sache:römisch drei. In der Sache: III.
  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung aufgrund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen (vgl VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015). Als Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011).römisch drei.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung aufgrund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vorzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015). Als Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011). III.
  3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers betrifft die Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der im (nicht angefochtenen) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung

§ 169fAbs. 4 Geh

G ergeben.römisch drei.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers betrifft die Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der im (nicht angefochtenen) Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung

Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG ergeben. Mit Spruchpunkt

  1. des Bescheides vom 25.03.2021 hat die Behörde in der Rechtsfrage der Verjährung von „Ansprüchen“ ausgesprochen, dass der Anspruch für den Zeitraum ab 01.12.2012 nicht verjährt sei. Über die Gebührlichkeit von Ansprüchen (hier: Auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) wurde weder mit diesem Bescheid noch mit Bescheid vom 30.04.2013 abgesprochen. Im Spruch des Bescheides vom 30.04.2013 wurde lediglich der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgestellt und in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass sich für den Beschwerdeführer keine Verbesserung als auch keine Verschlechterung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergebe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, ist die Begründung eines Bescheides nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit (von Ausnahmefällen abgesehen) keine Bindungswirkung. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015-0016, oder VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, jeweils mwN).Mit Spruchpunkt
  2. des Bescheides vom 25.03.2021 hat die Behörde in der Rechtsfrage der Verjährung von „Ansprüchen“ ausgesprochen, dass der Anspruch für den Zeitraum ab 01.12.2012 nicht verjährt sei. Über die Gebührlichkeit von Ansprüchen (hier: Auf Nachzahlung einer Bezugsdifferenz) wurde weder mit diesem Bescheid noch mit Bescheid vom 30.04.2013 abgesprochen. Im Spruch des Bescheides vom 30.04.2013 wurde lediglich der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgestellt und in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass sich für den Beschwerdeführer keine Verbesserung als auch keine Verschlechterung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergebe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, ist die Begründung eines Bescheides nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit (von Ausnahmefällen abgesehen) keine Bindungswirkung. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015-0016, oder VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Dienstbehörde zwar nicht daran gehindert, abgesondert von der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruchs einen Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, zu erlassen (Vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039, unter Hinweis auf VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038). Vor der Feststellung der Verjährung eines Anspruchs bedarf es jedoch des Ausspruchs, in welchem Umfang ein solcher Anspruch besteht. Ein solcher Abspruch über Nachzahlungsanpsrüche ist dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ergangen. Nur im Umfang des bestehenden Anspruchs kann Verjährung eintreten und der Anspruch als Naturalobligation fortbestehen. Solange über den Nachzahlungsanspruch nicht abgesprochen ist, kommt eine Entscheidung über dessen Verjährung nicht in Betracht (VwGH 10.6.2021, Ra 2021/12/0011), auch nicht im Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2242512.1.00

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