4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ruandas, reiste am 06.06.2015 legal aus Ruanda über den Flughafen XXXX nach Österreich ein. In weiterer Folge begab er sich nach Norwegen, wo er am 01.07.2015 einen Asylantrag stellte. Er wurde am 10.09.2015
den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 von Norwegen nach Österreich überstellt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ruandas, reiste am 06.06.2015 legal aus Ruanda über den Flughafen römisch 40 nach Österreich ein. In weiterer Folge begab er sich nach Norwegen, wo er am 01.07.2015 einen Asylantrag stellte. Er wurde am 10.09.2015
den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 343 aus 2003, von Norwegen nach Österreich überstellt. Er stellte in Österreich am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Er stellte in Österreich am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021, Zl. XXXX wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I., II. und III. richtete, als unbegründet abgewiesen, jedoch in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte IV., V. und VI. behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Revision wurde
4 B-VG als nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021, Zl. römisch 40 wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. richtete, als unbegründet abgewiesen, jedoch in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. behoben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Revision wurde
Am 14.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines Formblattes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
1 FPG. Im Formblatt wählte er aus, er beantrage den Fremdenpass für ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht (Weitere Voraussetzung: Nicht in der Lage, sich ein gütiges Reisdokument zu beschaffen). Des Weiteren gab er an, dass seine Staatsangehörigkeit Ruanda sei. Er besitze keinen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass. Er beantrage die Ausstellung des Fremdenpasses mit höchstmöglicher Gültigkeitsdauer.Am 14.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines Formblattes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Im Formblatt wählte er aus, er beantrage den Fremdenpass für ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht (Weitere Voraussetzung: Nicht in der Lage, sich ein gütiges Reisdokument zu beschaffen). Des Weiteren gab er an, dass seine Staatsangehörigkeit Ruanda sei. Er besitze keinen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass. Er beantrage die Ausstellung des Fremdenpasses mit höchstmöglicher Gültigkeitsdauer. Mit Parteiengehör vom nämlichen Tag wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, er habe dem Antrag keine Nachweise beigelegt, aus denen hervorgehe, warum ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen solle. Auch sonst würden keine Nachweise und Beweismittel vorliegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Dem Beschwerdeführer wurde zur Bekanntgabe und Beibringung von Nachweisen sowie zur Stellungnahme eine Frist von 4 Wochen eingeräumt.Mit Parteiengehör vom nämlichen Tag wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, er habe dem Antrag keine Nachweise beigelegt, aus denen hervorgehe, warum ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen solle. Auch sonst würden keine Nachweise und Beweismittel vorliegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, FPG abgeleitet werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde zur Bekanntgabe und Beibringung von Nachweisen sowie zur Stellungnahme eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ein. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX .11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG abgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 .11.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ruanda, verfüge über eine befristete Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis 22.04.2022, und halte er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 1 bis 5 FPG für seine Person erbracht. Auch falle er nicht in den Adressatenkreis des § 88 Abs. 2 und § 88 Abs. 2a FPG, sodass für die Behörde keine Möglichkeit bestehe, einen Fremdenpass auszustellen. Der Beschwerdeführer sei weder staatenlos, noch habe er eine ungeklärte Staatsangehörigkeit. Dass er auswandern wolle, habe er nicht nachgewiesen. Besondere Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes seien auch nicht erbracht oder behauptet worden. Ferner habe er nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Antrag sei sohin abzuweisen gewesen.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Ruanda, verfüge über eine befristete Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis 22.04.2022, und halte er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er habe keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG für seine Person erbracht. Auch falle er nicht in den Adressatenkreis des Paragraph 88, Absatz 2 und Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, sodass für die Behörde keine Möglichkeit bestehe, einen Fremdenpass auszustellen. Der Beschwerdeführer sei weder staatenlos, noch habe er eine ungeklärte Staatsangehörigkeit. Dass er auswandern wolle, habe er nicht nachgewiesen. Besondere Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes seien auch nicht erbracht oder behauptet worden. Ferner habe er nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Antrag sei sohin abzuweisen gewesen. Dagegen richtet sich gegenständliche, fristgerecht, durch die im Spruch genannte gewillkürte Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer über eine befristete Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis 22.04.2022, verfüge. Der Beschwerdeführer gehöre zum Personenkreis, dem ein Fremdenpass
1 FPG, § 88 Abs. 2 und 2a FPG ausgestellt werden könne. Die Voraussetzung des positiven Interesses der Republik Österreich bestehe. Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf Ausstellung des Fremdenpasses. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich ein Reisedokument des Heimat- bzw. Herkunftsstaates zu besorgen. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen, außer Land zu reisen ohne ein gültiges Reisedokument. Deswegen habe er bei der Botschaft von Ruanda in Berlin auch keinen Antrag für ein Reisedokument stellen können, da er sich ansonsten verwaltungsstrafrechtlich strafbar mache. In Deutschland müsse sich der Beschwerdeführer mittels Reisepass ausweisen können. Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass habe, könne er sich in Deutschland auch nicht ausweisen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, Österreich zu verlassen. Die Antragstellung über die Botschaft in Berlin könne jedoch nur persönlich erfolgen. Diese Umstände habe die belangte Behörde komplett ignoriert, weshalb der bekämpfte Bescheid mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Ferner werde ausgeführt, dass keine Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gegen die Ausstellung
2a FPG sprächen. Dagegen richtet sich gegenständliche, fristgerecht, durch die im Spruch genannte gewillkürte Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer über eine befristete Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis 22.04.2022, verfüge. Der Beschwerdeführer gehöre zum Personenkreis, dem ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a FPG ausgestellt werden könne. Die Voraussetzung des positiven Interesses der Republik Österreich bestehe. Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf Ausstellung des Fremdenpasses. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich ein Reisedokument des Heimat- bzw. Herkunftsstaates zu besorgen. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen, außer Land zu reisen ohne ein gültiges Reisedokument. Deswegen habe er bei der Botschaft von Ruanda in Berlin auch keinen Antrag für ein Reisedokument stellen können, da er sich ansonsten verwaltungsstrafrechtlich strafbar mache. In Deutschland müsse sich der Beschwerdeführer mittels Reisepass ausweisen können. Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass habe, könne er sich in Deutschland auch nicht ausweisen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht erlaubt, Österreich zu verlassen. Die Antragstellung über die Botschaft in Berlin könne jedoch nur persönlich erfolgen. Diese Umstände habe die belangte Behörde komplett ignoriert, weshalb der bekämpfte Bescheid mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Ferner werde ausgeführt, dass keine Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gegen die Ausstellung
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sprächen. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass zu erteilen sei, in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 14.12.
den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 von Norwegen nach Österreich überstellt.Er reiste am 06.06.2015 legal aus Ruanda nach Österreich ein. In weiterer Folge begab er sich nach Norwegen, wo er am 01.07.2015 einen Asylantrag stellte. Er wurde am 10.09.2015
den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 343 aus 2003, von Norwegen nach Österreich überstellt. Er stellte in Österreich am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen wurde.Er stellte in Österreich am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit diesem Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, gültig von 23.04.2021 bis 22.04.2022, und hält sich sohin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Bundesgebiet ist er seit XXXX .09.2015 durchgehend hauptgemeldet.Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Bundesgebiet ist er seit römisch 40 .09.2015 durchgehend hauptgemeldet.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A)
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise: „§ 88.
eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene (rechtmäßige (vgl. § 31 Abs. 1 Z 2 FPG)) Niederlassung erforderlich (vgl. VwGH vom 09.08.2018, Ra 2018/22/0045). Obzwar eine Aufenthaltsberechtigung plus für die in § 45 NAG notwendige fünfjährige Niederlassung grundsätzlich zur Gänze anzurechnen ist (Abs. 2 leg.cit.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese (erst) seit 23.04.2021, sohin noch nicht einmal ein Jahr, besitzt. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. § 45 Abs. 12 NAG). Eine sonstige Aufenthaltsberechtigung bzw. die Erfüllung der notwendigen Fünfjahresfrist wurde nicht vorgebracht und konnte von Amts wegen auch nicht festgestellt werden (vgl. auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Aufenthaltsrechts
G als Asylwerber im gegenständlichen Fall: § 1 Abs. 2 Z 1 NAG; vgl. auch VwGH vom 22.06.2006, 2006/21/0108; vgl. auch § 25 Abs. 2 AsylG 2005; vgl. ferner Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG2 § 45 Rz 20). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet oder entsprechend konkretisiert.Auch ist nicht hervorgekommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" ist
Paragraph 45, NAG ua. eine in den letzten fünf Jahren ununterbrochene (rechtmäßige vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG)) Niederlassung erforderlich vergleiche VwGH vom 09.08.2018, Ra 2018/22/0045). Obzwar eine Aufenthaltsberechtigung plus für die in Paragraph 45, NAG notwendige fünfjährige Niederlassung grundsätzlich zur Gänze anzurechnen ist (Absatz 2, leg.cit.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese (erst) seit 23.04.2021, sohin noch nicht einmal ein Jahr, besitzt. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche Paragraph 45, Absatz 12, NAG). Eine sonstige Aufenthaltsberechtigung bzw. die Erfüllung der notwendigen Fünfjahresfrist wurde nicht vorgebracht und konnte von Amts wegen auch nicht festgestellt werden vergleiche auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Aufenthaltsrechts
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG als Asylwerber im gegenständlichen Fall: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG; vergleiche auch VwGH vom 22.06.2006, 2006/21/0108; vergleiche auch Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005; vergleiche ferner Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG2 Paragraph 45, Rz 20). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet oder entsprechend konkretisiert. Eine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers ist gegenständlich nicht erkennbar und wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG).Eine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers ist gegenständlich nicht erkennbar und wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5).Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5,). Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass – neben den oben erwähnten Voraussetzungen – in den Fällen der § 88 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 FPG weiters gefordert wird, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges bzw. erforderliches Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Eine diesbezügliche Prüfung konnte jedoch bereits mangels Erfüllung der in § 88 1 Z 2 bis Z 4 FPG weiters erforderlichen Voraussetzungen entfallen.Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass – neben den oben erwähnten Voraussetzungen – in den Fällen der Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, FPG weiters gefordert wird, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges bzw. erforderliches Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Eine diesbezügliche Prüfung konnte jedoch bereits mangels Erfüllung der in Paragraph 88, 1 Ziffer 2 bis Ziffer 4, FPG weiters erforderlichen Voraussetzungen entfallen. Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen ebenso entfallen. Am Rande sei diesbezüglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik gelegen ist. Worin das positive Interesse der Republik Österreich gelegen sei, wenn der Beschwerdeführer mit dem Fremdenpass nach Deutschland zu seiner Botschaft zwecks Ausstellung von Reisedokumenten reisen könnte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht – ein näheres Vorbringen betreffend ein positives Interesse der Republik Österreich wurde nicht dargetan. Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279).Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen ebenso entfallen. Am Rande sei diesbezüglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für ihn im Interesse der Republik gelegen ist. Worin das positive Interesse der Republik Österreich gelegen sei, wenn der Beschwerdeführer mit dem Fremdenpass nach Deutschland zu seiner Botschaft zwecks Ausstellung von Reisedokumenten reisen könnte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht – ein näheres Vorbringen betreffend ein positives Interesse der Republik Österreich wurde nicht dargetan. Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279). Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlungen faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2004/05/0285). Der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte keine weiteren Beweise oder substantiiertes Vorbringen erbracht, welches die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 88 Abs. 1 Z 1- 5, Abs. 2 oder Abs. 2a darlegen konnte.Mit der auch im antragsbedürftigen Verfahren amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlungen faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden vergleiche VwGH vom 24.04.2007, 2004/05/0285). Der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte keine weiteren Beweise oder substantiiertes Vorbringen erbracht, welches die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, Absatz 2, oder Absatz 2 a, darlegen konnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher im Ergebnis den Antrag zu Recht abgewiesen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.2203214.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.