← Österreich

{'item': 'W233 2248152-1'}

Obsah (18)§ 56Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 17§ 9§ 2§ 24§ 11§ 41§ 43a§ 14a§ 8§ 14§§ 64§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW233 2248152-1 Spruch, W233 2248152-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 16.01.2020 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, woraufhin ihre Aufenthaltsbewilligung zunächst bis 20.01.2021 verlängert wurde. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2020, rechtskräftig seit 15.12.2020, Zl. MA 35-9/3041704-08, wurde das Verfahren über ihren Antrag vom 16.01.2020 amtswegig wiederaufgenommen und der Antrag mangels besonderer Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen.
  2. Am 02.07.2021 stellte sie daraufhin unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G

  1. Am 02.07.2021 stellte sie daraufhin unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.07.2021 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen und zur persönlichen Antragstellung zu erscheinen. Dem Verbesserungsauftrag wurde entsprochen.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.08.2021 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag abzuweisen, da sie die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe und darüber hinaus keinen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erbracht habe. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu beziehen sowie die im Schreiben angeführten Fragen zu ihrem Privat- und Familien sowie zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu beantworten.
  3. Mit Schriftsatz vom 20.08.2021 erstattete die Beschwerdeführerin daraufhin im Weg ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu ihrem Privat- und Familienleben sowie zu ihrer Rückkehrsituation.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie

§ 52Abs.

3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie

Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 22.10.2021 vollinhaltlich Beschwerde.
  2. Mit Schriftsatz vom 25.10.2021 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage.
  3. Am 11.11.2021 langten die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , ist am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Sie reiste am 03.01.2015 unter Verwendung eines Visums der Kategorie D mit Gültigkeit von 20.12.2014 bis 19.04.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat ihren Lebensmittelpunkt seither durchgehend in Österreich. Während ihres Aufenthalts in Österreich reiste sie mehrmals für die Dauer von zwei bis vier Wochen in die Volksrepublik China. Zuletzt hielt sie sich von 18.12.2016 bis 10.01.2017 im Herkunftsstaat auf. Abgesehen davon wurde ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich im Jahr 2019 durch Reisen nach Ungarn sowie nach Marokko für die Dauer von jeweils einer Woche unterbrochen. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Sie reiste am 03.01.2015 unter Verwendung eines Visums der Kategorie D mit Gültigkeit von 20.12.2014 bis 19.04.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat ihren Lebensmittelpunkt seither durchgehend in Österreich. Während ihres Aufenthalts in Österreich reiste sie mehrmals für die Dauer von zwei bis vier Wochen in die Volksrepublik China. Zuletzt hielt sie sich von 18.12.2016 bis 10.01.2017 im Herkunftsstaat auf. Abgesehen davon wurde ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet lediglich im Jahr 2019 durch Reisen nach Ungarn sowie nach Marokko für die Dauer von jeweils einer Woche unterbrochen. In Österreich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für „Studenten“ mit Gültigkeit von 15.01.2015 bis 15.01.2016 erteilt und wurde diese auf Antrag bis zum 16.01.2017 verlängert. Für die Zeiträume von 17.01.2017 bis 17.01.2018, von 18.01.2018 bis 18.01.2019 sowie von 19.01.2019 bis 19.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin jeweils eine Aufenthaltsbewilligung für „Schüler“ erteilt. Ihrem Antrag vom 16.01.2020 auf weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wurde zunächst vom Magistrat der Stadt Wien im Verfahren zu MA 35-9/3041704-08 stattgegeben und ihre Aufenthaltsbewilligung bis zum 20.01.2021 verlängert. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2020, Zl. MA 35-9/3041704-08, wurde dieses Verfahren jedoch von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2020 auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ abgewiesen, da dem Konservatorium, welches die Beschwerdeführerin besuchte, das Öffentlichkeitsrecht entzogen worden war und sohin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Der Bescheid erwuchs am 15.12.2020 in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin verblieb in der Folge im österreichischen Bundegebiet und stellte am 02.07.2021 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. In Österreich ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten. 1.
  6. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin Nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet ist die Beschwerdeführerin Schülerin bzw. Studentin am „ XXXX Konservatorium“ gewesen. Im Wintersemester 2020/2021 hat die Beschwerdeführerin das XXXX Konservatorium, Studienrichtung „Diplom“ mit zentralkünstlerischem Hauptfach „Klavier“ besucht und hat das Semester positiv abgeschlossen. Auch im Sommersemester 2021 war die Beschwerdeführerin an diesem Konservatorium inskribiert. Nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet ist die Beschwerdeführerin Schülerin bzw. Studentin am „ römisch 40 Konservatorium“ gewesen. Im Wintersemester 2020 aus 2021, hat die Beschwerdeführerin das römisch 40 Konservatorium, Studienrichtung „Diplom“ mit zentralkünstlerischem Hauptfach „Klavier“ besucht und hat das Semester positiv abgeschlossen. Auch im Sommersemester 2021 war die Beschwerdeführerin an diesem Konservatorium inskribiert. Am 21.07.2016 hat sie die ÖSD Deutschprüfung für das Sprachniveau B2 „gut“ bestanden. Die Beschwerdeführerin ist ledig, arbeitsfähig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. In Österreich hat sie keine Verwandte oder nahe Angehörige. Sie hat gemeinsam mit ihrem Partner einen Mietvertrag betreffend eine Wohnung bestehend aus insgesamt zwei Zimmern, Vorzimmer, Küche, Abstellraum, Bad und WC, mit einer Größe von insgesamt 57 m² unter Vereinbarung eines Mietzinses von € 500, -- (inklusive Betriebskosten) für den Zeitraum von 01.05.2019 bis 30.04.2024 abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner leben gemeinsam in dieser Wohnung und teilen die entsprechenden Kosten. Ihren Lebensunterhalt hat sie bisher mithilfe finanzieller Zuwendungen ihrer Eltern sowie aus Ersparnissen bestritten. Ferner ist sie von 18.12.2018 bis 28.06.2019 sowie von 01.08.2019 bis 20.03.2020 einer geringfügigen Beschäftigung als Angestellte nachgegangen. Ferner hat sie von 19.11.2015 bis 31.12.2016 sowie von 01.03.2017 bis 31.12.2020 über eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung verfügt. Seit 01.01.2021 hat sie sich neuerlich selbstversichert und hat hierfür einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 113,71 zu leisten. Mit Stand vom 28.06.2021 hat der auf dem Konto der Beschwerdeführerin ausgewiesene Saldo € 5.297,59 betragen. Die Beschwerdeführerin hat mit der XXXX GmbH einen Arbeitsvorvertrag betreffend die Tätigkeit als Assistent unter Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und einem Bruttolohn in Höhe von 15.220, --, zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen, abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis beginnt nach dem 01.11.2021 ab der Vorlage einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eines sonstigen Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt, wobei der Nachweis von der Beschwerdeführerin bis spätestens 31.12.2022 zu erbringen ist. Weiter wurde festgehalten, dass das Unternehmen im Fall der Vorlage einer „Aufenthaltsberechtigung“ einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stellen und die Beschwerdeführerin beschäftigen wird; diesfalls beginnt das Arbeitsverhältnis mit Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin hat mit der römisch 40 GmbH einen Arbeitsvorvertrag betreffend die Tätigkeit als Assistent unter Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden und einem Bruttolohn in Höhe von 15.220, --, zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen, abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis beginnt nach dem 01.11.2021 ab der Vorlage einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eines sonstigen Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt, wobei der Nachweis von der Beschwerdeführerin bis spätestens 31.12.2022 zu erbringen ist. Weiter wurde festgehalten, dass das Unternehmen im Fall der Vorlage einer „Aufenthaltsberechtigung“ einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stellen und die Beschwerdeführerin beschäftigen wird; diesfalls beginnt das Arbeitsverhältnis mit Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Reisepass der Volksrepublik China, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis zum 30.07.2024 sowie über eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom XXXX VR China, vom 17.07.
  7. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Reisepass der Volksrepublik China, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis zum 30.07.2024 sowie über eine Geburtsurkunde, ausgestellt vom römisch 40 VR China, vom 17.07.
  8. Im Herkunftsstaat leben noch die Eltern sowie die Schwester der Beschwerdeführerin, zu welchen sie via „WeChat“ Kontakt pflegt. ,
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit), zu dem ihr erteilten Visum der Kategorie D, zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundegebiet sowie zu ihren Aufenthalten in der Volksrepublik China, in Ungarn und in Marokko können aufgrund des im Akt in Kopie aufliegenden Auszugs aus ihrem chinesischen Reisepasses getroffen werden (vgl. AS 52ff.). 2.
  11. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit), zu dem ihr erteilten Visum der Kategorie D, zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundegebiet sowie zu ihren Aufenthalten in der Volksrepublik China, in Ungarn und in Marokko können aufgrund des im Akt in Kopie aufliegenden Auszugs aus ihrem chinesischen Reisepasses getroffen werden vergleiche AS 52ff.). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.11.2021 sowie den in den Reisepassauszügen ausgewiesenen Einreise- und Ausreisestempel ergibt sich, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise am 03.01.2015 lediglich durch kurze Reisen in den Herkunftsstaat sowie nach Marokko und Ungarn unterbrochen worden ist. Zuletzt hat sie sich im Jänner 2017, sohin vor über fünf Jahren, in der Volksrepublik China aufgehalten. In einer Gesamtschau ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 03.01.2015 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligungen für „Studenten“ bzw. für „Schüler“ gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 16.11.
  12. Ebenso gründen sich die Feststellungen zum Verfahren des Magistrats der Stadt Wien zur Zl. MA 35-9/3041704-08 auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2020, Zl. MA 35-9/3041704-08 (vgl. AS 67ff.), und der schriftlichen Auskunft der Magistratsabteilung 35 vom 09.08.2021 (vgl. AS 78f.). Die Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligungen für „Studenten“ bzw. für „Schüler“ gründen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 16.11.
  13. Ebenso gründen sich die Feststellungen zum Verfahren des Magistrats der Stadt Wien zur Zl. MA 35-9/3041704-08 auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2020, Zl. MA 35-9/3041704-08 vergleiche AS 67ff.), und der schriftlichen Auskunft der Magistratsabteilung 35 vom 09.08.2021 vergleiche AS 78f.). Ferner stützen sich die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren auf den im Akt aufliegenden Antrag der Beschwerdeführerin samt Begleitschreiben. Weiters gründen die Feststellungen zu ihrer Unbescholtenheit auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 16.11.
  14. 2.
  15. Die Feststellungen zum Familienstand der Beschwerdeführerin, zu ihrer Arbeitsfähigkeit, zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes während ihres Aufenthaltes sowie zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat und zum Kontakt zu diesen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in ihrer Stellungnahme vom 20.08.
  16. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zum Besuch des „ XXXX Konservatoriums“ sowie des „ XXXX Konservatoriums“ auf ihrem Vorbringen in Verbindung mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2020, Zl. MA 35-9/3041704-08, der Inskriptionsbestätigung vom 12.02.2021 sowie dem Semesterzeugnis für das Wintersemester 2020/21 (vgl. dazu AS 42f.). Die Feststellung zur absolvierten Deutschprüfung stützt sich auf das ÖSD Zertifikat B2 vom 21.07.
  17. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zum Besuch des „ römisch 40 Konservatoriums“ sowie des „ römisch 40 Konservatoriums“ auf ihrem Vorbringen in Verbindung mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2020, Zl. MA 35-9/3041704-08, der Inskriptionsbestätigung vom 12.02.2021 sowie dem Semesterzeugnis für das Wintersemester 2020/21 vergleiche dazu AS 42f.). Die Feststellung zur absolvierten Deutschprüfung stützt sich auf das ÖSD Zertifikat B2 vom 21.07.
  18. Ferner gründen sich die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin auf den Mietvertrag vom 24.03.2019 (AS 30ff.) in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20.08.
  19. Weiters gründen sich die Feststellungen zu den geringfügigen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung auf den vom Bundesamt amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.09.2021 (AS 88f.) in Verbindung mit dem Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 20.01.2021 (AS 40). Darüber hinaus basiert die Feststellung zum Kontosaldo der Beschwerdeführerin auf dem in Kopie vorgelegten Kontoauszug vom 28.06.2021 (AS 25). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Erwerbstätigkeit als Assistentin ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits dem verfahrensgegenständlichen Antrag einen Arbeitsvorvertrag vom 28.06.2021, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin und der XXXX GmbH als Arbeitgeberin, vorlegte. Mit Schriftsatz vom 25.10.2021 reichte sie einen weiteren Arbeitsvorvertrag nach, welchen die Beschwerdeführerin am 20.10.2021 mit der XXXX GmbH abgeschlossen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der aktuellere Arbeitsvorvertrag den vormaligen Vertrag ersetzt und hat sohin dessen Inhalt der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Erwerbstätigkeit als Assistentin ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits dem verfahrensgegenständlichen Antrag einen Arbeitsvorvertrag vom 28.06.2021, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin und der römisch 40 GmbH als Arbeitgeberin, vorlegte. Mit Schriftsatz vom 25.10.2021 reichte sie einen weiteren Arbeitsvorvertrag nach, welchen die Beschwerdeführerin am 20.10.2021 mit der römisch 40 GmbH abgeschlossen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der aktuellere Arbeitsvorvertrag den vormaligen Vertrag ersetzt und hat sohin dessen Inhalt der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin über einen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde verfügt, beruht im Übrigen auf den im Akt aufliegenden Kopien dieser Urkunden. ,
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A: 3.
  21. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids3.
  22. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1.
  23. Rechtliche Grundlagen § 54 AsylG 2005 lautet:Paragraph 54, AsylG 2005 lautet: „§ 54.

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.„§ 54.

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2)Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(2)Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ § 56 AsylG 2005 lautet:Paragraph 56, AsylG 2005 lautet: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet: „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Paragraph 60,

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn, 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder, 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn1.

der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

  1. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  2. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  3. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn,

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und,
  4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn,
  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder,
  2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ 3.1.
  3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 20053.1.
  4. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 Die Beschwerdeführerin stellte am 02.07.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 und hält sich in Österreich seit 03.01.2015 – mit kurzen Unterbrechungen - auf.Die Beschwerdeführerin stellte am 02.07.2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und hält sich in Österreich seit 03.01.2015 – mit kurzen Unterbrechungen - auf.

§ 2Abs.

7 NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.

Paragraph 2, Absatz 7, NAG unterbrechen kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 7 NAG zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088; zu den Vorgängerbestimmungen des § 41a Abs. 10 Z 1 NAG bzw. des § 43 Abs. 4 Z 1 NAG jeweils idF des FrÄG 2011 ergangenen Erkenntnisse VwGH 20.8.2013, 2012/22/0122, und VwGH 7.5.2014, 2013/22/0274).Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Paragraph 2, Absatz 7, NAG zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088; zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 41 a, Absatz 10, Ziffer eins, NAG bzw. des Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, NAG jeweils in der Fassung des FrÄG 2011 ergangenen Erkenntnisse VwGH 20.8.2013, 2012/22/0122, und VwGH 7.5.2014, 2013/22/0274). Ebenso wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben können (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088; mwN).Ebenso wurde bereits vom Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass Aufenthalte zu Besuchszwecken oder Ferienaufenthalte von ihrer Zielrichtung her, und jedenfalls, wenn sie kurzfristig waren, keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge haben können vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0088; mwN). In Bezug auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Ausmaß von zwei bis vier Wochen als kurz zu qualifizieren sind und keine Hinweise hervorgekommen sind, wonach im Rahmen dieser Reisen eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes stattgefunden hätte, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich ihr letzter Aufenthalt im Herkunftsstaat auf den Zeitraum von 18.12.2016 bis 10.01.2017 erstreckt hat und sohin über fünf Jahre zurückliegt. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass sich durch ihre jeweils einwöchigen Aufenthalte in Ungarn und Marokko ihr Lebensmittelpunkt in irgendeiner Weise verschoben hätte. Eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts iSd § 2 Abs. 7 NAG liegt daher gegenständlich nicht vor. In Bezug auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass die Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Ausmaß von zwei bis vier Wochen als kurz zu qualifizieren sind und keine Hinweise hervorgekommen sind, wonach im Rahmen dieser Reisen eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes stattgefunden hätte, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich ihr letzter Aufenthalt im Herkunftsstaat auf den Zeitraum von 18.12.2016 bis 10.01.2017 erstreckt hat und sohin über fünf Jahre zurückliegt. Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass sich durch ihre jeweils einwöchigen Aufenthalte in Ungarn und Marokko ihr Lebensmittelpunkt in irgendeiner Weise verschoben hätte. Eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts iSd Paragraph 2, Absatz 7, NAG liegt daher gegenständlich nicht vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.07.2021 hat sich die Beschwerdeführerin sohin bereits seit sechs Jahren und sechs Monaten durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, sodass der Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.07.2021 hat sich die Beschwerdeführerin sohin bereits seit sechs Jahren und sechs Monaten durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, sodass der Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt ist. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin von 15.01.2015 bis 16.01.2017 über eine Aufenthaltsbewilligung für „Studenten“ und im Zeitraum von 17.01.2017 bis 19.01.2020 über eine Aufenthaltsbewilligung für „Schüler“ verfügt hat. Ihr Antrag vom 16.01.2020 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2020, Zl. MA 35-9/3041704-08, abgewiesen. Dieser Bescheid ist am 15.12.2020 in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag vor Ablauf der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung stellte, war ihr Aufenthalt

§ 24Abs.

1 NAG bis zum 15.12.2020, sohin insgesamt für die Dauer von fünf Jahren und elf Monaten, rechtmäßig. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin von 15.01.2015 bis 16.01.2017 über eine Aufenthaltsbewilligung für „Studenten“ und im Zeitraum von 17.01.2017 bis 19.01.2020 über eine Aufenthaltsbewilligung für „Schüler“ verfügt hat. Ihr Antrag vom 16.01.2020 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.10.2020, Zl. MA 35-9/3041704-08, abgewiesen. Dieser Bescheid ist am 15.12.2020 in Rechtskraft erwachsen. Da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag vor Ablauf der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung stellte, war ihr Aufenthalt

Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis zum 15.12.2020, sohin insgesamt für die Dauer von fünf Jahren und elf Monaten, rechtmäßig. Die Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist sohin ebenfalls erfüllt. Die Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist sohin ebenfalls erfüllt. Im Fall der Beschwerdeführerin ist ferner– entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - auch der Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt, dies aus nachstehenden Gründen: Im Fall der Beschwerdeführerin ist ferner– entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - auch der Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt, dies aus nachstehenden Gründen:

§ 9Abs. 4 Int

G ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt (Z 5).

Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Z1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Z4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt (Ziffer 5,). § 11 IntG lautet auszugsweise: Paragraph 11, IntG lautet auszugsweise: „§ 11

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. […]“ Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine Integrationsprüfung iSd § 9 Abs. 4 Z 1 IntG iVm § 11 IntG erfüllt, da sie lediglich ein ÖSD-Zertifikat B2 erlangt hat, während sie jedoch keine Prüfung des ÖIF über Sprach- und Werteinhalte abgelegt hat. Ebenso wenig hat sie eine der sonstigen Alternativvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 IntG erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine Integrationsprüfung iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG in Verbindung mit Paragraph 11, IntG erfüllt, da sie lediglich ein ÖSD-Zertifikat B2 erlangt hat, während sie jedoch keine Prüfung des ÖIF über Sprach- und Werteinhalte abgelegt hat. Ebenso wenig hat sie eine der sonstigen Alternativvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG lautet allerdings:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet allerdings: „Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“„Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG idF vor BGBl I. Nr. 68/2017 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, lauten: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 14a

(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 14 a,

(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. […]

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. […]“ „§ 14 […]

(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen: 1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung […]“ Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Abs. 4 Z 1 leg. cit. sowie über Nachweise

Abs. 4 Z 2 leg. cit. hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14a Abs. 6 NAG idF vor BGBl I. Nr. 68/2017).Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses

Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. sowie über Nachweise

Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit. hatte der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (Paragraph 14 a, Absatz 6, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,). Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBl II Nr. 449/2005, bestimmte Folgendes:Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Integrationsvereinbarungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, bestimmte Folgendes: „§ 7

(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
(2)Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Nivau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.“ Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 NAG galten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (vgl. § 9 der Integrationsvereinbarungs-VO, BGBl II Nr. 449/2005).Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG galten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, darunter auch das Österreichische Sprachdiplom Deutsch vergleiche Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,). Da die Beschwerdeführerin über ein ÖSD-Zertifikat B2 verfügt, ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG zur Anwendung kommt. Da die Beschwerdeführerin über ein ÖSD-Zertifikat B2 verfügt, ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG zur Anwendung kommt. Die Formulierung des § 81 Abs. 36 NAG 2005 stellt […] darauf ab, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (bereits) "erfüllt" hat. Die rechtlichen Konsequenzen aus der Erfüllung der Integrationsvereinbarung setzen aber voraus, dass eine Verpflichtung dazu bestanden hat (vgl. VwGH 16.04.2020, Ra 2019/22/0082).Die Formulierung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG 2005 stellt […] darauf ab, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (bereits) "erfüllt" hat. Die rechtlichen Konsequenzen aus der Erfüllung der Integrationsvereinbarung setzen aber voraus, dass eine Verpflichtung dazu bestanden hat vergleiche VwGH 16.04.2020, Ra 2019/22/0082). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für „Studenten“ mit Gültigkeit von 15.01.2015 bis 15.01.2016 ausgestellt, woraufhin sie am 17.12.2015 einen Verlängerungsantrag stellte.

§§ 64Abs. 1 Z 1 i

Vm 11 Abs. 2 Z 6 NAG idF BGBl. I Nr. 70/2015 hatte ein Fremder im Fall eines Verlängerungsantrages das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aleg.

cit. zu erfüllen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für „Studenten“ mit Gültigkeit von 15.01.2015 bis 15.01.2016 ausgestellt, woraufhin sie am 17.12.2015 einen Verlängerungsantrag stellte.

Paragraphen 64, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 11 Absatz 2, Ziffer 6, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, hatte ein Fremder im Fall eines Verlängerungsantrages das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, leg. cit. zu erfüllen. Da sohin für die Beschwerdeführerin infolge der Stellung eines Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bestand, ist die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG im gegenständlichen Fall anwendbar. Da sohin für die Beschwerdeführerin infolge der Stellung eines Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung die Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bestand, ist die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG im gegenständlichen Fall anwendbar. Die Beschwerdeführerin erlangte am 21.07.2016 ein ÖSD-Zertifikat B

  1. Dieses Datum liegt vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, welches mit BGBl. I 68/2017 erlassen wurde und mit 09.06.2017 in Kraft trat. Die Beschwerdeführerin hat sohin Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Beschwerdeführerin erlangte am 21.07.2016 ein ÖSD-Zertifikat B
  2. Dieses Datum liegt vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, welches mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, erlassen wurde und mit 09.06.2017 in Kraft trat. Die Beschwerdeführerin hat sohin Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. 3.1.
  3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 3.1.
  4. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG 2005 Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, da der vorgelegte Arbeitsvorvertrag unverbindlich sei und sie weder über ausreichende Ersparnisse noch über einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsmittel verfügen würde. Eine nähere Begründung, weshalb der Arbeitsvorvertrag nicht verbindlich wäre, kann dem Bescheid jedoch nicht entnommen werden und sind für eine solche Annahme im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgetreten. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der gegenständlichen Entscheidung der Inhalt des Arbeitsvorvertrags vom 20.10.2021, welcher einen Firmenstempel der XXXX GmbH samt Unterschrift aufweist, zugrunde gelegt. Dieser Vertrag betrifft eine Beschäftigung als Assistentin und wurde unter Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden sowie eines Bruttolohns von € 15.220, -- zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen, abgeschlossen. Hinsichtlich des Beginns des Arbeitsverhältnisses und der Bedingungen wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach dem 01.11.2021 ab Vorlage einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eines sonstigen Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt beginnt, wobei der Nachweis von der Beschwerdeführerin bis spätestens 31.12.2022 zu erbringen ist. Für den Fall, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 56 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt wird, wurde weiter bestätigt, dass das Unternehmen um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen wird und das Arbeitsverhältnis in diesem Fall mit Erteilung der Beschäftigungsbewilligung beginnt. Festzuhalten ist daher, dass der Arbeitsvorvertrag hinreichend konkretisiert wurde. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der gegenständlichen Entscheidung der Inhalt des Arbeitsvorvertrags vom 20.10.2021, welcher einen Firmenstempel der römisch 40 GmbH samt Unterschrift aufweist, zugrunde gelegt. Dieser Vertrag betrifft eine Beschäftigung als Assistentin und wurde unter Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden sowie eines Bruttolohns von € 15.220, -- zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen, abgeschlossen. Hinsichtlich des Beginns des Arbeitsverhältnisses und der Bedingungen wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach dem 01.11.2021 ab Vorlage einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eines sonstigen Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt beginnt, wobei der Nachweis von der Beschwerdeführerin bis spätestens 31.12.2022 zu erbringen ist. Für den Fall, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt wird, wurde weiter bestätigt, dass das Unternehmen um eine Beschäftigungsbewilligung ansuchen wird und das Arbeitsverhältnis in diesem Fall mit Erteilung der Beschäftigungsbewilligung beginnt. Festzuhalten ist daher, dass der Arbeitsvorvertrag hinreichend konkretisiert wurde. Im Fall der Beschwerdeführerin ist sohin zu prognostizieren, dass sie nach Titelerteilung ein Bruttojahreseinkommen von € 15.220, -- zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen, sohin ein Bruttojahreseinkommen von insgesamt € 17.756,62, erzielen wird. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von € 15.003,69 netto. Monatlich stehen ihr sohin € 1.250,31 zur Verfügung.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Der im gegenständlichen Fall anwendbare Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG für eine Einzelperson beträgt für das Jahr 2022 € 1.030,49, wobei der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz AVG normierte Betrag für die freie Station in Höhe von € 309,93, abzuziehen und die regelmäßigen Aufwendungen hinzuzurechnen sind. Im Fall der Beschwerdeführerin bestehen – abgesehen von den Mietbelastungen – keine finanziellen Verpflichtungen. Der monatliche Mietzins beträgt € 500 ,--, wobei festzuhalten ist, dass sie gemeinsam mit ihrem Partner eine Wohnung gemietet hat und die Mietkosten geteilt werden, weshalb Mietbelastungen in Höhe von € 250 ,-- zu veranschlagen sind. Da die Höhe des Mietzinses den vollen Wert der freien Station unterschreitet, werden die Einkünfte der Beschwerdeführerin durch die Mietbelastung sohin nicht geschmälert. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die Mietkosten alleine tragen müsste, so würden ihr nach Abzug der Mietkosten sowie nach Hinzurechnung der freien Station monatliche Einkünfte in Höhe von € 1.060,24 verbleiben und würde ihr Einkommen sohin über dem in § 293 Abs. 1 lit. a sublit bb ASVG normierten Richtsatz liegen. Der im gegenständlichen Fall anwendbare Richtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG für eine Einzelperson beträgt für das Jahr 2022 € 1.030,49, wobei der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz AVG normierte Betrag für die freie Station in Höhe von € 309,93, abzuziehen und die regelmäßigen Aufwendungen hinzuzurechnen sind. Im Fall der Beschwerdeführerin bestehen – abgesehen von den Mietbelastungen – keine finanziellen Verpflichtungen. Der monatliche Mietzins beträgt € 500 ,--, wobei festzuhalten ist, dass sie gemeinsam mit ihrem Partner eine Wohnung gemietet hat und die Mietkosten geteilt werden, weshalb Mietbelastungen in Höhe von € 250 ,-- zu veranschlagen sind. Da die Höhe des Mietzinses den vollen Wert der freien Station unterschreitet, werden die Einkünfte der Beschwerdeführerin durch die Mietbelastung sohin nicht geschmälert. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die Mietkosten alleine tragen müsste, so würden ihr nach Abzug der Mietkosten sowie nach Hinzurechnung der freien Station monatliche Einkünfte in Höhe von € 1.060,24 verbleiben und würde ihr Einkommen sohin über dem in Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG normierten Richtsatz liegen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt gegenständlich nicht, dass bei dieser Berechnung die regelmäßigen Aufwendungen für Strom und Gas unberücksichtigt geblieben sind. Angesichts der Höhe ihres Einkommens, des geringen Mietzinses sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Mietwohnung gemeinsam mit ihrem Partner trägt, ist allerdings davon auszugehen, dass sie - ungeachtet der exakten Höhe der Energiekosten – jedenfalls in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt in Österreich für die Dauer eines Jahres zu bestreiten, ohne zur finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft zu werden. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin mit der ihr vertraglich zugesicherten Erwerbstätigkeit pflicht- und somit auch krankenversichert sein wird, sodass die regelmäßigen Aufwendungen für ihre Selbstversicherung in der Krankenversicherung wegfallen werden. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist sohin zu prognostizieren, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und sie über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Ebenso ist der Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gelungen, brachte sie doch einen von ihr sowie ihrem Partner unterfertigten Mietvertrag betreffend eine 57 m² große Wohnung, bestehend aus insgesamt zwei Zimmern, Vorzimmer, Küche, Abstellraum, Bad und WC, in Vorlage. Hinweise, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenständlich die Beziehung der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen würden, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 AsylG 2005 sind somit erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG 2005 sind somit erfüllt. 3.1.4. Zum Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe Abschließend ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 rechtfertigt. Abschließend ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gegenständlich ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, welcher die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 rechtfertigt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit über sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ihr Aufenthalt überwiegend rechtmäßig war. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Abweisung ihres letzten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern dem Umstand geschuldet gewesen ist, dass dem Konservatorium, welches sie besucht hat, das Öffentlichkeitsrecht entzogen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen Aufenthalt dazu genutzt eine musikalische Ausbildung zu absolvieren, dies zunächst am XXXX Konservatorium sowie nunmehr am XXXX Konservatorium. Hervorzuheben ist weiter ihre rasche sprachliche Integration, hat sie doch bereits im Juli 2016, sohin lediglich eineinhalb Jahre nach ihrer Einreise in Österreich, eine Deutschprüfung zum Nachweis des Sprachniveaus B2 abgelegt. Aufgrund der in Aussicht genommenen Tätigkeit als Assistentin wird sie überdies nach Erteilung des Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig sein. Hinsichtlich ihrer Bindungen zum Herkunftsstaat ist weiter festzuhalten, dass sie nach wie vor Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat hat. Vor dem Hintergrund, dass sie jedoch zuletzt im Jänner 2017, sohin vor über fünf Jahren den Herkunftsstaat besucht hat, bestehen keine Zweifel daran, dass sich ihre Lebensbeziehungen nach Österreich verlagert haben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit über sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und ihr Aufenthalt überwiegend rechtmäßig war. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Abweisung ihres letzten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, sondern dem Umstand geschuldet gewesen ist, dass dem Konservatorium, welches sie besucht hat, das Öffentlichkeitsrecht entzogen worden ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen Aufenthalt dazu genutzt eine musikalische Ausbildung zu absolvieren, dies zunächst am römisch 40 Konservatorium sowie nunmehr am römisch 40 Konservatorium. Hervorzuheben ist weiter ihre rasche sprachliche Integration, hat sie doch bereits im Juli 2016, sohin lediglich eineinhalb Jahre nach ihrer Einreise in Österreich, eine Deutschprüfung zum Nachweis des Sprachniveaus B2 abgelegt. Aufgrund der in Aussicht genommenen Tätigkeit als Assistentin wird sie überdies nach Erteilung des Aufenthaltstitels selbsterhaltungsfähig sein. Hinsichtlich ihrer Bindungen zum Herkunftsstaat ist weiter festzuhalten, dass sie nach wie vor Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat hat. Vor dem Hintergrund, dass sie jedoch zuletzt im Jänner 2017, sohin vor über fünf Jahren den Herkunftsstaat besucht hat, bestehen keine Zweifel daran, dass sich ihre Lebensbeziehungen nach Österreich verlagert haben. 3.1.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 zu erteilen. 3.1.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 sind Aufenthaltstitel

Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel

Absatz eins, leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005). Da der Beschwerdeführerin mit diesem Erkenntnis der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche II. bis IV. ihre rechtliche Grundlage. Da der Beschwerdeführerin mit diesem Erkenntnis der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche römisch zwei. bis römisch vier. ihre rechtliche Grundlage. 3.2. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgesprochen, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind (siehe jüngst VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0090):Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Entfall einer mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgesprochen, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind (siehe jüngst VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0090): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0410, mwN).""Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0410, mwN)." Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht zu denselben Feststellungen wie die belangte Behörde und hat lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung vorgenommen. Es war sohin bereits aufgrund der Aktenlage zu erkennen, dass der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war. Hinzu kommt, dass der angefochtene Bescheid am 22.09.2021 erlassen wurde und sohin die gebotene Aktualität aufweist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu Spruchteil B:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W233.2248152.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.