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{'item': 'W246 2238210-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW246 2238210-1 Spruch, W246 2238210-1/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hein

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) mit einem Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX , wurde mit Schreiben der Behörde vom 08.06.2020 mit Wirksamkeit vom 09.
  2. bis 31.08.2020 dem XXXX dienstzugeteilt. Mit Schreiben vom 25.08.2020 verlängerte die Behörde diese Dienstzuteilung bis 30.11.2020.
  3. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) mit einem Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion römisch 40 , wurde mit Schreiben der Behörde vom 08.06.2020 mit Wirksamkeit vom 09.
  4. bis 31.08.2020 dem römisch 40 dienstzugeteilt. Mit Schreiben vom 25.08.2020 verlängerte die Behörde diese Dienstzuteilung bis 30.11.
  5. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.09.2020 im Wege seines Rechtsvertreters insbesondere die Feststellung mittels Bescheides, dass die Befolgung der o.a. Dienstzuteilung sowie ihrer Verlängerung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Weisungen vom 08.06.2020 sowie 25.08.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass gegen den Beschwerdeführer nach am 17.06.2020 erhobener Disziplinaranzeige von der Disziplinarkommission (Senat 3) am 22.06.2020 ein Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ergangen sei; in der Folge sei von der Disziplinarkommission (Senat 3) am 05.08.2020 ein weiterer Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten erlassen worden. Aufgrund der diesen Einleitungsbeschlüssen zugrundeliegenden dienstrechtlichen Verfehlungen sei eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX (Kommandant der Polizeiinspektion) nicht vertretbar, weil vor diesem Hintergrund ein geordneter Dienstbetrieb dort nicht aufrechterhalten werden könne und ein ordnungsgemäßer Vollzug der Verwaltung nicht möglich sei. Es sei daher nach § 39 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 die vorgenommene Dienstzuteilung zu verfügen gewesen und sei diese rechtskonform erfolgt.Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass gegen den Beschwerdeführer nach am 17.06.2020 erhobener Disziplinaranzeige von der Disziplinarkommission (Senat 3) am 22.06.2020 ein Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ergangen sei; in der Folge sei von der Disziplinarkommission (Senat 3) am 05.08.2020 ein weiterer Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten erlassen worden. Aufgrund der diesen Einleitungsbeschlüssen zugrundeliegenden dienstrechtlichen Verfehlungen sei eine weitere Verwendung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion römisch 40 (Kommandant der Polizeiinspektion) nicht vertretbar, weil vor diesem Hintergrund ein geordneter Dienstbetrieb dort nicht aufrechterhalten werden könne und ein ordnungsgemäßer Vollzug der Verwaltung nicht möglich sei. Es sei daher nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 die vorgenommene Dienstzuteilung zu verfügen gewesen und sei diese rechtskonform erfolgt.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
  8. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 28.12.2020 vorgelegt und sind am 30.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes. 1.
  11. Mit Weisung der Behörde vom 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer von seinem innegehabten Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion XXXX (Kommandant der Polizeiinspektion) mit Wirksamkeit vom 09.
  12. bis 31.08.2020 dem XXXX dienstzugeteilt. Mit Weisung vom 25.08.2020 verlängerte die Behörde diese Dienstzuteilung bis 30.11.
  13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Weisungen vom 08.06.2020 sowie 25.08.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.1.
  14. Mit Weisung der Behörde vom 08.06.2020 wurde der Beschwerdeführer von seinem innegehabten Arbeitsplatz in der Polizeiinspektion römisch 40 (Kommandant der Polizeiinspektion) mit Wirksamkeit vom 09.
  15. bis 31.08.2020 dem römisch 40 dienstzugeteilt. Mit Weisung vom 25.08.2020 verlängerte die Behörde diese Dienstzuteilung bis 30.11.
  16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die Weisungen vom 08.06.2020 sowie 25.08.2020 zu befolgen habe und ihre Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehöre. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 1.
  17. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 22.06.2020, Zl. 44172/3-DK/3/20, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In der Folge wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 05.08.2020, Zl. 44175/3-DK/3/20, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet. Diese Disziplinarverfahren sind nach wie vor anhängig.
  18. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  19. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenstücken. Dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahren aktuell anhängig sind, folgt aus den vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Ermittlungen (s. hierzu v.a. die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die – nunmehr zuständige – Bundesdisziplinarbehörde vom 01.09.2021 und das Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.09.2021 [OZ 8]).Die unter Pkt. römisch zwei.
  20. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenstücken. Dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahren aktuell anhängig sind, folgt aus den vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Ermittlungen (s. hierzu v.a. die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes an die – nunmehr zuständige – Bundesdisziplinarbehörde vom 01.09.2021 und das Schreiben der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.09.2021 [OZ 8]).
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
  22. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
  23. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet, oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, § 38, Rz 42). Nach Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet, oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist vergleiche dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2005, Paragraph 38,, Rz 42). 3.
  24. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (s. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007). 3.
  25. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (s. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007). 3.
  26. Die sich in den angeführten – nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Disziplinarverfahren stellende Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten dienstrechtlichen Verfehlungen tatsächlich begangen hat und somit disziplinarrechtlich zu verurteilen ist, ist eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der erfolgten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers gemäß § 39 BDG 1979 zu beurteilen ist, auftauchende Vorfrage, zumal das von der Behörde in ihrer Begründung herangezogene Vorliegen einer Nichtaufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach § 39 Abs. 3 Z 1 leg.cit. maßgeblich von der Frage abhängt, ob der Beschwerdeführer die ihn zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (in seiner Funktion als Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ) tatsächlich begangen hat, oder nicht (s. hierzu die Ausführungen zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten – massiven – dienstrechtlichen Verfehlungen auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Funktion in der Polizeiinspektion XXXX stehen).3.
  27. Die sich in den angeführten – nach wie vor anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Disziplinarverfahren stellende Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten dienstrechtlichen Verfehlungen tatsächlich begangen hat und somit disziplinarrechtlich zu verurteilen ist, ist eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der erfolgten Dienstzuteilung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 39, BDG 1979 zu beurteilen ist, auftauchende Vorfrage, zumal das von der Behörde in ihrer Begründung herangezogene Vorliegen einer Nichtaufrechterhaltung des Dienstbetriebes nach Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. maßgeblich von der Frage abhängt, ob der Beschwerdeführer die ihn zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (in seiner Funktion als Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 ) tatsächlich begangen hat, oder nicht (s. hierzu die Ausführungen zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten – massiven – dienstrechtlichen Verfehlungen auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Funktion in der Polizeiinspektion römisch 40 stehen). Im Ergebnis liegt somit eine Vorfrage iSd § 38 AVG vor, weshalb das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss auszusetzen ist.Im Ergebnis liegt somit eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG vor, weshalb das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss auszusetzen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2238210.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.