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{'item': 'W246 2250385-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW246 2250385-1 SpruchW246 2250385-1/4E, W246 2250385-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Antragsteller, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Militärischen Dienstes, erhob mit Schreiben vom 03.12.2021 „Beschwerde“ wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Kommandos Streitkräfte (in der Folge: die Behörde) aufgrund der nicht erfolgten Umsetzung des Bescheides vom 04.08.
  3. Dazu führte er aus, dass ihm mit Schreiben der Behörde vom 06.07.2020 der amtswegig ermittelte Sachverhalt für die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mitgeteilt worden sei. Gemäß § 73 AVG hätte die Behörde bis zum 06.01.2021 einen Bescheid erlassen müssen, wobei sie dieser Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und bis 04.08.2021 säumig gewesen sei. Mit Bescheid vom 04.08.2021 habe die Behörde schließlich sein Besoldungsdienstalter zu seinem Vorteil neu festgesetzt, dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der daraufhin nicht erfolgten Umsetzung dieses Bescheides habe der Antragsteller am 14.10.2021 eine Beschwerde nach § 13 ADV erhoben, zu der ihm mit Schreiben der Behörde vom 25.11.2021 mitgeteilt worden sei, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine besoldungsrechtliche Angelegenheit mit eigens vorgesehenem Rechtschutzverfahren handle und dieses hiermit zurückgewiesen werde. Es sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, warum es bisher nicht zur Umsetzung des o.a. Bescheides vom 04.08.2021 gekommen sei, zumal der Behörde die technischen Hilfsmittel zur Aktualisierung des Besoldungsdienstalters schon lange zur Verfügung stünden. Dem Antragsteller erwachse durch die nicht erfolgende Umsetzung des Bescheides vom 04.08.2021 ein fortlaufender Vermögensnachteil. Daher beantrage er, das Bundesverwaltungsgericht möge,Dazu führte er aus, dass ihm mit Schreiben der Behörde vom 06.07.2020 der amtswegig ermittelte Sachverhalt für die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mitgeteilt worden sei. Gemäß Paragraph 73, AVG hätte die Behörde bis zum 06.01.2021 einen Bescheid erlassen müssen, wobei sie dieser Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und bis 04.08.2021 säumig gewesen sei. Mit Bescheid vom 04.08.2021 habe die Behörde schließlich sein Besoldungsdienstalter zu seinem Vorteil neu festgesetzt, dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der daraufhin nicht erfolgten Umsetzung dieses Bescheides habe der Antragsteller am 14.10.2021 eine Beschwerde nach Paragraph 13, ADV erhoben, zu der ihm mit Schreiben der Behörde vom 25.11.2021 mitgeteilt worden sei, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine besoldungsrechtliche Angelegenheit mit eigens vorgesehenem Rechtschutzverfahren handle und dieses hiermit zurückgewiesen werde. Es sei für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, warum es bisher nicht zur Umsetzung des o.a. Bescheides vom 04.08.2021 gekommen sei, zumal der Behörde die technischen Hilfsmittel zur Aktualisierung des Besoldungsdienstalters schon lange zur Verfügung stünden. Dem Antragsteller erwachse durch die nicht erfolgende Umsetzung des Bescheides vom 04.08.2021 ein fortlaufender Vermögensnachteil. Daher beantrage er, das Bundesverwaltungsgericht möge, 1.) die Umsetzung des o.a. Bescheides unverzüglich veranlassen, 2.) die Besoldungsmerkmale unverzüglich rückwirkend richtigstellen lassen und 3.) die Aufrollung inkl. der Zinsen unverzüglich auszahlen lassen. 1.
  4. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.01.2022 diese „Beschwerde“ samt den Bezug habenden Unterlagen vor. Dazu führte die Behörde aus, dass die Umsetzung der Besoldungsreform 2019 unter Federführung des BMKÖS erfolgt sei und somit auch die damit in Zusammenhang stehende automatisationsunterstützte Bezugsverrechnung zentral im Bundesstandard PM-SAP vorgegeben worden sei. Im Frühjahr 2021 sei im BMLV mit den konkreten IT-Entwicklungsmaßnahmen begonnen worden und seien diese bis etwa Ende Oktober 2021 umgesetzt worden, womit die technischen Hilfsmittel zur Abwicklung mittlerweile zur Verfügung stünden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hätten noch nicht alle mit der Besoldungsreform 2019 befassten Mitarbeiter in den Dienstbehörden des BMLV entsprechend geschult werden können, was zu einer Verzögerung geführt habe. Bei der Behörde sei im ersten Quartal des Jahres 2022 mit dem Beginn der Aufrollungen bzw. Nachzahlungen in besoldungsrechtlichen Verfahren zu rechnen. 1.
  5. Mit Schreiben vom 12.01.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller das von der Behörde mit der Beschwerdevorlage vorgelegte Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist. 1.
  6. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 24.01.2022 Stellung. Dabei wiederholte er seine in der o.a. „Beschwerde“ getroffenen Darlegungen und führte diese näher aus.
  7. Beweiswürdigung: Die unter Pkt.
  8. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden Aktenstücken.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Antrages: 3.
  10. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des B-VG lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
  1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
  2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
  3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
  4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(2a)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
(3)
(4)[…]
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“ 3.
  1. Der Antragsteller begehrt mit dem im Schreiben vom 03.12.2021 erhobenen Antrag (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. I.1.1.) im Wesentlichen die besoldungsrechtliche Umsetzung seines mit Bescheid der Behörde vom 04.08.2021 amtswegig neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. 3.
  2. Der Antragsteller begehrt mit dem im Schreiben vom 03.12.2021 erhobenen Antrag (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch eins.1.1.) im Wesentlichen die besoldungsrechtliche Umsetzung seines mit Bescheid der Behörde vom 04.08.2021 amtswegig neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über einen solchen Antrag ergibt sich weder aus der oben angeführten Verfassungsbestimmung noch aus irgendeiner sonstigen gesetzlichen Bestimmung. Das Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) oder eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 leg.cit.) wird vom Antragsteller nicht behauptet. Weiters ist mangels eines vom Antragsteller gestellten Antrages auch keine Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 leg.cit. erkennbar (s. hierzu auch § 8 VwGVG). Schließlich wäre für das Vorliegen einer zulässigen Verhaltensbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 2 leg.cit. eine konkrete, gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes notwendig, welche für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich ist.Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über einen solchen Antrag ergibt sich weder aus der oben angeführten Verfassungsbestimmung noch aus irgendeiner sonstigen gesetzlichen Bestimmung. Das Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) oder eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.) wird vom Antragsteller nicht behauptet. Weiters ist mangels eines vom Antragsteller gestellten Antrages auch keine Verletzung einer Entscheidungspflicht durch die Behörde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. erkennbar (s. hierzu auch Paragraph 8, VwGVG). Schließlich wäre für das Vorliegen einer zulässigen Verhaltensbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz 2, leg.cit. eine konkrete, gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes notwendig, welche für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vom Antragsteller erhobene Antrag als ein Begehren auf Liquidierung/Auszahlung zu werten ist, welche nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur einen technischen Vorgang darstellt, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide (auf Schaffung eines Rechtstitels und Bemessung) dient, also selbst nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist (vgl. VfSlg. 13.221/1992, 11.395/1987, jeweils mwH; s. hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vom Antragsteller erhobene Antrag als ein Begehren auf Liquidierung/Auszahlung zu werten ist, welche nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur einen technischen Vorgang darstellt, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide (auf Schaffung eines Rechtstitels und Bemessung) dient, also selbst nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist vergleiche VfSlg. 13.221 aus 1992,, 11.395 aus 1987,, jeweils mwH; s. hierzu etwa auch VwGH 27.09.2011, 2010/12/0131). 3.
  3. Der Antrag ist daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der Zurückweisung des Antrages abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2250385.1.00

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