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{'item': 'W248 2246226-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW248 2246226-1 Spruch, W248 2246226-1/29E , Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) ,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 18.12.2020 beantragte die XXXX namens und auftrags der XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung, ob für das Vorhaben „ XXXX “ eine UVP-Pflicht gegeben ist.Mit Schreiben vom 18.12.2020 beantragte die römisch 40 namens und auftrags der römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Feststellung, ob für das Vorhaben „ römisch 40 “ eine UVP-Pflicht gegeben ist. Aufgrund dieses Antrages stellte die Steiermärkische Landesregierung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 26.07.2021, Zl. XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid) gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm. Z 9 lit. b), e), f), g),

  1. h)und i), Z 11 lit.
  2. b)und d), Z 18 lit.
  3. a)und
  4. c)sowie Z 21 lit.
  5. a)und
  6. b)Anhang 1 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Bescheid wurde am 26.07.2021 auf der Website des Landes Steiermark veröffentlicht.Aufgrund dieses Antrages stellte die Steiermärkische Landesregierung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 26.07.2021, Zl. römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4, 5 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Ziffer 9, Litera b,), e), f), g),
  7. h)und i), Ziffer 11, Litera b,) und d), Ziffer 18, Litera a,) und
  8. c)sowie Ziffer 21, Litera a,) und
  9. b)Anhang 1 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der Bescheid wurde am 26.07.2021 auf der Website des Landes Steiermark veröffentlicht. Gegen den genannten Bescheid erhoben XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , sämtlich behauptete Nachbarn bzw. Nachbarinnen, mit Schreiben vom 19.08.2021 rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde. Darin beantragen die genannten beschwerdeführenden Parteien, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Prüfung zurückverweisen, in eventu gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behauptetermaßen unterlassene Ermittlungsschritte der belangten Behörde nachholen und in der Sache selbst erkennen. Außerdem regen die beschwerdeführenden Parteien an, verschiedene Normenprüfungsanträge betreffend Z 21 lit
  10. b)Anhang 1 UVP-G 2000 und Teile des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Stadt XXXX an den Verfassungsgerichtshof zu richten.Gegen den genannten Bescheid erhoben römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sämtlich behauptete Nachbarn bzw. Nachbarinnen, mit Schreiben vom 19.08.2021 rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde. Darin beantragen die genannten beschwerdeführenden Parteien, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Prüfung zurückverweisen, in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behauptetermaßen unterlassene Ermittlungsschritte der belangten Behörde nachholen und in der Sache selbst erkennen. Außerdem regen die beschwerdeführenden Parteien an, verschiedene Normenprüfungsanträge betreffend Ziffer 21, Litera b,) Anhang 1 UVP-G 2000 und Teile des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Stadt römisch 40 an den Verfassungsgerichtshof zu richten. Mit Schreiben vom 25.08.2021 erhob auch die Standortgemeinde XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, eine ebenfalls rechtzeitige Beschwerde. Die Stadt XXXX stellt in ihrer Beschwerde die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid abändern gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.Mit Schreiben vom 25.08.2021 erhob auch die Standortgemeinde römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, eine ebenfalls rechtzeitige Beschwerde. Die Stadt römisch 40 stellt in ihrer Beschwerde die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid abändern gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Bescheid und die dagegen erhobenen Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 02.09.2021 (eingelangt am 09.09.2021) vorgelegt. Nach Beschwerdemitteilung gaben sowohl die Antragstellerin als auch die belangte Behörde ausführliche Stellungnahmen zu den Beschwerdevorbringen ab und begründeten, warum sie die Beschwerdevorbringen nicht teilen. Mit Beschluss vom 08.10.2021, Zl. W248 2246226-1/12Z, wurde nach Durchführung eines entsprechenden Parteiengehörs ein nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich „Luftschadstoffe“ bestellt und u.a. mit der Erstellung eines Fachgutachtens beauftragt. Da die im Akt aufliegenden Projektunterlagen sich aus der fachlichen Sicht des nichtamtlichen Sachverständigen als weder vollständig noch zur Gänze nachvollziehbar erwiesen, wurde die Antragstellerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.11.2021, Zl. W248 2246226-1/17Z, unter Setzung einer Frist aufgefordert, bestimmte im Detail beschriebene Mängel zu verbessern. Auf die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG wurde ausdrücklich hingewiesen.Da die im Akt aufliegenden Projektunterlagen sich aus der fachlichen Sicht des nichtamtlichen Sachverständigen als weder vollständig noch zur Gänze nachvollziehbar erwiesen, wurde die Antragstellerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.11.2021, Zl. W248 2246226-1/17Z, unter Setzung einer Frist aufgefordert, bestimmte im Detail beschriebene Mängel zu verbessern. Auf die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wurde ausdrücklich hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2022 kam die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag nach und legte insbesondere ein grundlegend überarbeitetes und ergänztes luftreinhaltetechnisches Gutachten sowie einen aktualisierten Projekts-Lageplan vor. Da eine erste Überprüfung der fachlichen Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis führte, dass – möglicherweise aufgrund redaktioneller Versehen – in der vorgelegten luftreinhaltetechnischen Untersuchung Tabellen enthalten waren, die mit den Untersuchungsergebnissen konfligierten, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.01.2022, Zl. W248 2246226-1/24Z, aufgefordert, bis zum 19.01.2022 eine entsprechende Klarstellung/Korrektur vorzunehmen. Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin fristgerecht nach. Am 20.02.2022 erstattete der gerichtlich bestellte nichtamtliche Sachverständige sein Fachgutachten. Mit Schreiben vom 28.02.2022 erklärte die Antragstellerin, dass sie das beschwerdegegenständliche Vorhaben „ XXXX " nicht verwirklichen werde und daher sowohl die bereits bei der Stadt XXXX gestellten Anträge auf Erteilung der Bau- und Betriebsanlagenbewilligung als auch den UVP-Feststellungsantrag vom 18.12.2020 zurückziehe.Mit Schreiben vom 28.02.2022 erklärte die Antragstellerin, dass sie das beschwerdegegenständliche Vorhaben „ römisch 40 " nicht verwirklichen werde und daher sowohl die bereits bei der Stadt römisch 40 gestellten Anträge auf Erteilung der Bau- und Betriebsanlagenbewilligung als auch den UVP-Feststellungsantrag vom 18.12.2020 zurückziehe. 2 Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 3 Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu Spruchteil A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: § 13 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise: „Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13. [...]Paragraph 13, [...]

(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. [...]“ In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können, sich auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehe, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041), und daher auch für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gelte. In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können, sich auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehe, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041), und daher auch für den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gelte. Die Zurückziehung eines Antrages sei so lange zulässig, als dieser noch unerledigt sei und daher noch zurückgezogen werden könne (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Dies bedeute für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich sei (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VfGH 30.11.1999, B 2098/98).Die Zurückziehung eines Antrages sei so lange zulässig, als dieser noch unerledigt sei und daher noch zurückgezogen werden könne vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Dies bedeute für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich sei vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VfGH 30.11.1999, B 2098/98). Der Antragsteller habe mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199); auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages komme es nicht an (vgl. VwGH 24.06.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages werde als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich (vgl. VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN).Der Antragsteller habe mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren vergleiche dazu explizit etwa VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199); auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages komme es nicht an vergleiche VwGH 24.06.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages werde als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich vergleiche VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; 11.12.2002, 2002/03/0248, jeweils mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirke den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit die nachträgliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Das Verwaltungsgericht habe in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste. Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages sei mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen. Wie aus der Entscheidung VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, ebenfalls hervorgeht, ist eine amtswegige Fortführung des Feststellungsverfahrens (und Entscheidung in der Sache) durch das Bundesverwaltungsgericht nach Zurückziehung des UVP-Feststellungsantrages nicht zulässig. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist daher aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen (nachträglicher) Rechtswidrigkeit des Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.2 Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchteil A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W248.2246226.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.