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{'item': 'W251 2247961-2'}

Obsah (10)§ 22aArt. 133§ 76§ 66§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW251 2247961-2 Spruch, W251 2247961-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein. Im Zuge einer Personenkontrolle wurde er am 12.06.2021 von der Polizei angehalten und festgenommen. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hat, er war im Bundesgebiet nicht gemeldet und er verfügte auch nicht über eine Krankenversicherung.
  2. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Der Beschwerdeführer reiste nicht aus. Er wurde am 31.10.2021 im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 02.11.2021 wurde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer angeordnet.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 02.11.2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer angeordnet.

  1. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021 abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
  2. Da der Beschwerdeführer keinen eigenen Pass und auch keinen Personalausweis oder sonstige Identitätsdokumente bei sich hat, ist die Identifizierung des Beschwerdeführer und die anschließende Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die Botschaft des Beschwerdeführers erforderlich um den Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Er verweigerte seine Unterschrift sowie Angaben zum Namen seiner Eltern sowie zu seinem Geburtsdatum im Formblatt für das Heimreisezertifikat der polnischen Botschaft. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei bei seiner Festnahme eine unrichtige Identität an. Der Beschwerdeführer weigerte sich bei der Einvernahme bei der Polizei, bei der Einvernahme beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2021 Angaben zu machen. Auch währen der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum ist der Beschwerdeführer nicht kooperativ, er hält die Anhalteordnung nicht ein.
  3. Die Identifizierung des Beschwerdeführers sowie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats wurde mehrfach bei der polnischen Botschaft urgiert. Der Beschwerdeführer konnte mittlerweile – trotz mangelnder Mitwirkung – von einem Verbindungsbeamten anhand eines Lichtbildes identifiziert werden. Polen hat der Ausstellung eines Heimreisezertifikats mittlerweile zugestimmt. Die Kosten für die Ausstellung des Heimreisezertifikats wurden bereits vom österreichischen Ministerium an die polnischen Behörden gezahlt. Es ist vorgesehen den Beschwerdeführer begleiten mit einem Flugzeug oder auch mit dem Zug abzuschieben. Die begleitete Abschiebung mit dem Flugzeug benötigt ca. zwei Wochen Vorbereitungszeit, es gibt täglich Zugverbindungen nach Polen.
  4. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2022 die Akten

§ 22aBFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.7.

Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2022 die Akten

Paragraph 22 a, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2022 sowie am 28.02.2022 eine mündliche Verhandlung durch.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.2022 einem Facharzt für Psychiatrie vorgeführt, der einen Befund und ein Gutachten erstellte. Dem Befund und Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verhandlungs- sowie haftfähig ist.
  3. Dieser Befund samt Gutachten wurde dem Beschwerdeführervertreter zum Parteigehör übermittelt.
  4. Mit Stellungnahme vom 01.03.2022 brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass der Beschwerdeführer verwirrt und weder prozess- noch geschäftsfähig sei. Im Falle einer mangelnden Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer auch der ursprüngliche Schubhaftbescheid nicht zugestellt worden. Dies stehe einem Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen. Zudem sei die Höchstschubhaftdauer nach der Rückführungsrichtlinie in Fällen, in denen Schubhaft gegen Unionsbürger verhängt werde, unverhältnismäßig. Aus der Entscheidung des EuGH zu C 718/19 vom 22.06.2021 ergebe sich, dass für Unionsbürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nicht dieselben Schubhaftfristen vorgesehen werden dürfen, wie bei Drittstaatsangehörigen in Umsetzung der RückführungsRL. § 80 FPG sei daher auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Personen nicht anzuwenden. Die Bestimmung des § 80 FPG sei daher nicht hinreichend bestimmt und daher verfassungswidrig. Die Haft des Beschwerdeführers sei daher unverhältnismäßig.
  5. Mit Stellungnahme vom 01.03.2022 brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass der Beschwerdeführer verwirrt und weder prozess- noch geschäftsfähig sei. Im Falle einer mangelnden Geschäftsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer auch der ursprüngliche Schubhaftbescheid nicht zugestellt worden. Dies stehe einem Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen. Zudem sei die Höchstschubhaftdauer nach der Rückführungsrichtlinie in Fällen, in denen Schubhaft gegen Unionsbürger verhängt werde, unverhältnismäßig. Aus der Entscheidung des EuGH zu C 718/19 vom 22.06.2021 ergebe sich, dass für Unionsbürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nicht dieselben Schubhaftfristen vorgesehen werden dürfen, wie bei Drittstaatsangehörigen in Umsetzung der RückführungsRL. Paragraph 80, FPG sei daher auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Personen nicht anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 80, FPG sei daher nicht hinreichend bestimmt und daher verfassungswidrig. Die Haft des Beschwerdeführers sei daher unverhältnismäßig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:
  7. Zum Verfahrensgang: 1.
  8. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein. Im Zuge einer Personenkontrolle wurde er am 12.06.2021 von der Polizei angehalten und festgenommen. Es wurde im Rahmen der Personenkontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hat, er war im Bundesgebiet nicht gemeldet und er verfügte auch nicht über eine Krankenversicherung. Das Bundesamt ging aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser polnischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer hat keinen Pass, keinen Personalausweis und auch sonst keine Dokumente über seine Identität. 1.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2021 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und diesem kein Durchsetzungsaufschub erteilt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.07.2021 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und diesem kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Der Beschwerdeführer kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern er verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet. Das Bundesamt erließ am 01.10.2021 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2021 erneut bei einer Personenkontrolle aufgegriffen. Der Beschwerdeführer machte unrichtige Angaben zu seiner Identität. Im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in Österreich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Festnahmeauftrag besteht. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen. Bei einer Befragung durch die Polizei am 01.11.2021 weigerte sich der Beschwerdeführer die Fragen der Polizei zu beantworten. Bei einer Befragung durch das Bundesamt am 02.11.2021 verweigerte der Beschwerdeführer seine Aussage. 1.
  2. Mit Mandatsbescheid vom 02.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer weigerte sich die Übernahme des Schubhaftbescheides zu bestätigen. 1.
  3. Der Beschwerdeführer erhob am 05.11.2021 Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weigerte sich der Beschwerdeführer die Fragen des Richters zu beantworten. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
  4. Zum Verfahren zur Ausstellung eines Ersatzdokuments: 2.
  5. Der Beschwerdeführer besitzt keinen eigenen Reisepass, keinen Personalausweis und auch sonst keine Dokumente die seine Identität und insbesondere auch seine Staatsangehörigkeit belegen könnten. Für die Abschiebung nach Polen – mittels Flugzeug oder Zug – muss der Beschwerdeführer vorab durch die polnische Botschaft als polnischer Staatsangehöriger identifiziert und diesem auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Am 09.11.2021 wurde bei der polnischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt. Auf dem übermittelten Formblatt fehlte jedoch die Unterschrift des Beschwerdeführers, da sich dieser weigert das Formblatt zu unterschreiben um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer weigerte sich zudem am Formblatt sein Geburtsdatum und den Namen seiner Eltern anzugeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Durch die fehlenden Angaben wurde die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die polnischen Behörden und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats erheblich erschwert. Die polnischen Behörden konnten die Identität des Beschwerdeführers und somit auch seine tatsächliche Staatsangehörigkeit zunächst nicht feststellen. 2.
  6. Am 10.01.2022 wurde bei der polnischen Botschaft die Identifizierung sowie die Ausstellung des Heimreisezertifikats urgiert. 2.
  7. Am 25.01.2022 teilte die polnische Botschaft mit, dass der Beschwerdeführer bisher nicht identifiziert werden konnte, da er sich geweigert hat im Formblatt seine Geburtsdaten und den Namen seiner Eltern anzugeben sowie das Formblatt zu unterschreiben. 2.
  8. Am 26.01.2022 erfolgte ein Ansuchen bei den österreichischen Verbindungsbeamten in Polen um Verfahrensunterstützung. 2.
  9. Am 02.02.2022 teilte der Verbindungsbeamte mit, dass der Beschwerdeführer von der polnischen Polizei anhand eines Lichtbildes identifiziert werden konnte. Der Beschwerdeführer ist in Polen zur Fahndung ausgeschrieben, er sei polnischer Staatsangehöriger. 2.
  10. Am 14.02.2022 erging eine weitere Urgenz an die polnische Botschaft. 2.
  11. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Ersuchens des Bundesamtes vom 15.02.2022 erneut im Polizeianhaltezentrum erkennungsdienstlich behandelt. Die Ergebnisse wurden der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres weitergeleitet. 2.
  12. Nachdem der Beschwerdeführer am 02.02.2022 von der polnischen Botschaft als polnischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte und auch die genaue Identität des Beschwerdeführers feststand, wurden am 23.02.2022 neue Passfotos des Beschwerdeführers an die polnische Botschaft zur Ausstellung des Heimreisezertifikats übermittelt. Die polnische Botschaft hat daraufhin am 23.02.2022 die Ausstellung und Übermittlung des Heimreisezertifikats zugesagt, sobald die Konsulargebühr bei der polnischen Botschaft eingegangen ist. Es wurde am 25.02.2022 an die polnischen Behörden der Betrag für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bezahlt. Sobald die Zahlungsanweisung bei der polnischen Botschaft einlangt, wird das Heimreisezertifikat postalisch an das Bundesamt übermittelt. Dies kann ein bis zwei Wochen in Anspruch nehmen. Es soll in den nächsten Tagen entweder eine Abschiebung mit dem Zug oder – aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers – eine begleitete Abschiebung mittels Flugzeug nach Polen erfolgen. Für eine begleitete Abschiebung mit dem Flugzeug nach Polen ist eine Vorlaufzeit von ca. zwei Wochen erforderlich. 2.
  13. Es finden regelmäßig Flüge sowie ein täglicher Bahnverkehr nach Polen statt.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 3.
  15. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er ist polnischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 3.
  16. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
  17. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden medizinischen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer verhält sich in den Einvernahmen nicht kooperativ, indem er versucht durch inadäquates Verhalten, insbesondere bei Einvernahmen, seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides, zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses vom 10.11.2021 sowie zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Erkenntnisses prozessfähig sowie geschäftsfähig.
  18. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 4.
  19. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizei am 31.10.2021 unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht, um eine Identifizierung und eine Abschiebung zu verhindern. 4.
  20. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 4.
  21. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. 4.
  22. Der Beschwerdeführer verweigerte am 01.11.2021 bei der Polizei, am 02.11.2021 beim Bundesamt sowie am 10.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer weigerte sich beim Formblatt zur Ausstellung des Heimreisezertifikats sein Geburtsdatum sowie den Namen seiner Eltern anzugeben. Der Beschwerdeführer versucht durch die Kooperationsverweigerung eine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. 4.
  23. Der Beschwerdeführer hält die Vorschriften im Polizeianhaltezentrum nicht ein. Er verschmutzt mehrfach seinen Haftraum und weigert sich diesen wieder sauber zu machen. Der Beschwerdeführer konnte teilweise nur durch die Inaussichtstellung von Zigaretten zur Einhaltung der Anhalteordnung bewegt werden. Der Beschwerdeführer verhält sich auch während seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum nicht kooperativ. 4.
  24. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. 4.
  25. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig nach Polen zurückzukehren, er versucht durch Verweigerung seiner Mitwirkung am HRZ-Verfahren eine Abschiebung zu verhindern. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. 4.
  26. Der Beschwerdeführer wurde bereits von einem Verbindungsbeamten in Polen identifiziert, auch die polnische Staatsangehörigkeit konnte am 02.02.2022 festgestellt werden. Durch Mitwirkung kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Rückführung nach Polen beitragen. Es wurde am 23.02.2022 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats von der polnischen Botschaft zugesichert, die dafür entstandenen Kosten wurden am 25.02.2022 vom Bundesministerium an die polnischen Behörden zur Zahlung gebracht. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen innerhalb sehr kurzer Zeit ist daher wahrscheinlich. 4.
  27. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2021 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
  28. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Schubhaftverfahren und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2022 und durch Einholung eines Gutachtens eines Psychiaters.
  29. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.
  30. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
  31. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. 1.
  32. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem vorgelegten Bescheid und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.
  33. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 02.11.2021, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
  34. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Befund und Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie, aufgrund einer am 01.03.2022 durchgeführten Untersuchung. Der Psychiater stellte beim Beschwerdeführer fest, dass dieser in einem völlig verwahrlosten Zustand am 31.10.2021 in das Polizeianhaltezentrum aufgenommen wurde. Er wurde im Polizeianhaltezentrum entsprechend behandelt. Er hat körperlich keine Unauffälligkeit, jedoch war sein Verhalten während der Anhaltung unkooperativen und unangepasst. Seine Antworten bei der Untersuchung am 01.03.2022 waren adäquat, wenn er auch die Wörter „Höchststrafe“ und „Verfahrensfehler“ bzw. Antworten immer wieder wiederholte. Inhaltich konnten keine Wahnideen festgestellt werden, er verneinte Stimmenhören. Es besteht kein Hinweis auf eine psychotische Verarbeitung oder auf eine Psychoorganzität. Es gibt auch keine Hinweise für eine Form der Schizophrenie. Aus amtsärztlicher und auch aus psychiatrischer Sicht ist der Beschwerdeführer haft- und verhandlungsfähig. Es konnten daher vom Facharzt für Psychiatrie keine Hinweise auf eine Haftunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit festgestellt werden. Tatsächlich versucht der Beschwerdeführer sich durch sein unkooperatives und unangepasstes Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft und vor Gericht seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Tatsächlich ist von der Geschäftsfähigkeit sowie Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters ist entgegen zu halten, dass ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 01.03.2022 vorliegt. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer haftfähig sowie verhandlungsfähig ist. Das diesbezügliche Vorbringen, nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht prozessfähig sei, ist nicht mit diesem Beweisergebnis in Einklang zu bringen. Tatsächlich versucht der Beschwerdeführer durch sein unangepasstes Verhalten seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bereits seit Zustellung des Schubhaftbescheides nicht mehr geschäfts- und prozessfähig gewesen sei, ist zudem entgegen zu halten, dass derartiges im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu L519 2247961-1 vom Vertreter des Beschwerdeführers, der auch damals schon die Vertretung inne hatte, zuvor auch gar nicht vorgebracht wurde. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer geschäfts- und prozessfähig ist und er dies sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides war, als auch bei mündlicher Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.
  35. Der Beschwerdeführer hat während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Zugang zu medizinischer Behandlung sowie Zugang zu Medikamenten. Es besteht kein Zweifel an der derzeitigen Haftfähigkeit sowie an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers.
  36. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.
  37. Die Feststellung zu den fehlenden behördlichen Wohnsitzmeldungen ergibt sich aus dem Auszug aus dem ZMR. 2.
  38. Die Feststellung zur fehlenden Kooperation um eine Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt (L519 2247961-1), insbesondere aus den vorliegenden Protokollen. 2.
  39. Die Feststellungen zum Verhalten während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhalte und Vollzugsdatei. 2.
  40. Die Feststellungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie in Strafhaft, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  41. Die Feststellungen zur mangelnden Integration in Österreich und zu fehlenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Einvernahmeprotokollen. Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Fragen beantwortet. 2.
  42. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer versuchte seine Identität zu verschleiern und verweigerte bei der Polizei, beim Bundesamt sowie beim Gericht die Beantwortung von Fragen sowie die Angaben und die Unterschrift am Formblatt zum Heimreisezertifikatsverfahren sowie die Mitwirkung am Heimreisezertifikatsverfahren um seine Abschiebung zu verhindern oder diese zumindest zu verzögern. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern werde. 2.
  43. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen. Polen hat der Ausstellung eines Heimreisezertifikats mittlerweile zugestimmt. Die Kosten für das Heimreisezertifikat wurden am 25.02.2022 an die polnischen Behörden überwiesen. Es ist geplant den Beschwerdeführer mit dem Zug oder in einer begleiteten Abschiebung mit dem Flugzeug nach Polen abzuschieben. Bei einer begleiteten Abschiebung mit dem Flugzeug wird eine Vorlaufszeit von ca. 2 Wochen benötigt. Es finden regelmäßig Flüge sowie Bahnverkehr nach Polen statt. 2.
  44. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit dem 10.11.2021 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. 2.
  45. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  46. Rechtliche Beurteilung: 3.
  47. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  48. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  49. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG aus. 3.1.
  5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG aus. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer Versucht seine Identität zu verschleiern. Er hat Angaben sowie seine Unterschrift am Formblatt für das Heimreisezertifikat verweigert um dadurch seine Identifizierung und somit seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat die Angaben bei der polizeilichen Einvernahme am 01.11.2021, bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.11.2021 sowie bei der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2021 verweigert. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Er versucht seine Abschiebung nach Polen durch sein unkooperatives und inadäquates Verhalten zu verhindern, er ist nicht bereit freiwillig nach Polen zurückzukehren. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
  6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bereits mehrfach urgiert, zuletzt wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die polnische Botschaft auch zugesagt. Der Beschwerdeführer konnte bereits vom Verbindungsbeamten identifiziert werden, die polnische Botschaft konnte am 02.02.2022 die Identität des Beschwerdeführers sowie seine tatsächliche Staatszugehörigkeit zu Polen bestätigen. Das Bundesamt hat auf eine besonders kurze Anhaltung in Schubhaft hingewirkt. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zu Identifizierung des Beschwerdeführers, zur Feststellung seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit sowie zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bedingt. Es obliegt dem Beschwerdeführer durch eine Kooperation mit den Behörden und Mitwirkung die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Da mittlerweile eine Identifizierung und Feststellung der polnischen Staatsangehörigkeit erfolgt ist und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats auch zugesagt wurde, steht die Abschiebung kurz bevor. Die Konsulargebühr wurde am 25.02.2022 überwiesen, ab Einlangen des Zahlungsbetrages wird das Heimreisezertifikat von der polnischen Botschaft dem Bundesamt binnen ein bis zwei Wochen postalisch übermittelt. Es ist geplant den Beschwerdeführer mit dem Zug nach Polen abzuschieben oder in einer begleiteten Abschiebung mit dem Flugzeug. Für eine begleitete Abschiebung mit dem Flugzeug ist eine Vorbereitungszeit von ca. 2 Wochen erforderlich. Zugverbindungen nach Polen gibt es täglich. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er nicht kooperieren möchte und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.1.
  7. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. 3.1.
  9. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.

  1. Der Beschwerdeführervertreter brachte in der Stellungnahme vom 01.03.2022 vor, dass sich aus der Entscheidung des EuGH zu C 718/19 vom 22.06.2021 ergebe, dass für Unionsbürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nicht dieselben Schubhaftfristen vorgesehen werden dürfen, wie bei Drittstaatsangehörigen in Umsetzung der RückführungsRL. § 80 FPG sei daher auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Personen nicht anzuwenden, sodass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht verhältnismäßig sei.. 3.1.
  2. Der Beschwerdeführervertreter brachte in der Stellungnahme vom 01.03.2022 vor, dass sich aus der Entscheidung des EuGH zu C 718/19 vom 22.06.2021 ergebe, dass für Unionsbürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nicht dieselben Schubhaftfristen vorgesehen werden dürfen, wie bei Drittstaatsangehörigen in Umsetzung der RückführungsRL. Paragraph 80, FPG sei daher auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Personen nicht anzuwenden, sodass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht verhältnismäßig sei.. Die Entscheidung des EuGH zu C 718/19 behandelt die Auslegung von Art 20 und Art 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38/EG. Der EuGH ging davon aus, dass eine von Belgien festgelegte Höchstdauer für Schubhaften von acht Monaten betreffend Unionsbürger gegen EU-Recht verstoße. Betreffend die Dauer des Abschiebeverfahrens befänden sich Unionsbürger nicht in einer Situation die mit Drittstaatsangehörigen vergleichbar sei. Es sei davon auszugehen, dass es durch eine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht zu gleichartigen Schwierigkeiten wie bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten komme. Auch die praktischen Schwierigkeiten der Organisation der Rückreise sei bei Drittstaaten nicht vergleichbar, insbesondere wenn eine Rückkehr in ein auf dem Luftweg schwer erreichbares Drittland erfolgen soll. Auch die Zeit, die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit und Identifizierung der Fremden erforderlich sei, sei bei Unionsbürgern im Allgemeinen kürzer. Seien die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 auf eine Person anwendbar, bedeute dies, dass eine Person bereits als Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Zudem sei die Rückkehr von Unionsbürgern in das Hoheitsgebiet seines Herkunftsstaates auch durch Art 27 Abs 4 der RL 2004/38 erleichtert, wonach der Mitgliedstaat der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat den Inhaber dieses Dokumentes wieder einreisen lassen muss, auch wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden seien oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten werde. Die Entscheidung des EuGH zu C 718/19 behandelt die Auslegung von Artikel 20 und Artikel 21, AEUV und die Richtlinie 2004/38/EG. Der EuGH ging davon aus, dass eine von Belgien festgelegte Höchstdauer für Schubhaften von acht Monaten betreffend Unionsbürger gegen EU-Recht verstoße. Betreffend die Dauer des Abschiebeverfahrens befänden sich Unionsbürger nicht in einer Situation die mit Drittstaatsangehörigen vergleichbar sei. Es sei davon auszugehen, dass es durch eine Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht zu gleichartigen Schwierigkeiten wie bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten komme. Auch die praktischen Schwierigkeiten der Organisation der Rückreise sei bei Drittstaaten nicht vergleichbar, insbesondere wenn eine Rückkehr in ein auf dem Luftweg schwer erreichbares Drittland erfolgen soll. Auch die Zeit, die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit und Identifizierung der Fremden erforderlich sei, sei bei Unionsbürgern im Allgemeinen kürzer. Seien die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 auf eine Person anwendbar, bedeute dies, dass eine Person bereits als Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Zudem sei die Rückkehr von Unionsbürgern in das Hoheitsgebiet seines Herkunftsstaates auch durch Artikel 27, Absatz 4, der RL 2004/38 erleichtert, wonach der Mitgliedstaat der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat den Inhaber dieses Dokumentes wieder einreisen lassen muss, auch wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden seien oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten werde. Hier ist zunächst festzuhalten, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht mit dem Sachverhalt, der dem EuGH vorgelegt wurde, vergleichbar ist. Im gegenständlichen Fall konnte die Identität des Beschwerdeführers und somit auch seine Staatsangehörigkeit und damit auch seine Unionsbürgerschaft zunächst nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat an seiner Identifizierung nicht mitgewirkt. Es ist den polnischen Behörden zunächst nicht gelungen den Beschwerdeführer zu identifizieren, sohin auch seine polnischen Staatsangehörigen festzustellen, da dieser versuchte seine Identifizierung zu verhindern. Zudem hatte der Beschwerdeführer – entgegen seiner diesbezüglichen Verpflichtung – gar keine Dokumente, weder einen Reisepass noch einen Personalausweis bei sich, die eine Identifizierung oder Rückreise erleichtert hätten. Der Entscheidung des EuGH ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 auf eine Person nur anwendbar sind, wenn eine Person bereits als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates identifiziert worden ist. Da der Beschwerdeführer zunächst nicht als polnischer Staatsangehöriger identifiziert werden konnte, war daher die Richtlinie 2004/38 zunächst auch nicht auf den Beschwerdeführer anwendbar. Dem Beschwerdeführer ist zudem entgegen zuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 80 FPG über die Höchstfristen der Schubhaft zudem nicht zur Anwendung kommt, da nicht von einem Erreichen der Schubhafthöchstdauern

§ 80FPG auszugehen ist.

§ 80 FPG sieht vor, dass eine Anhaltung in Schubhaft bis zu sechs Monaten erfolgen kann. Sofern Verzögerungen bei der Übermittlung von Unterlagen von anderen Staaten vorliegt oder die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Fremden zu einer Verzögerung der Abschiebung führt, kann die höchstmögliche Schubhaftdauer bis zu 18 Monaten betragen.Dem Beschwerdeführer ist zudem entgegen zuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des Paragraph 80, FPG über die Höchstfristen der Schubhaft zudem nicht zur Anwendung kommt, da nicht von einem Erreichen der Schubhafthöchstdauern

Paragraph 80, FPG auszugehen ist. Paragraph 80, FPG sieht vor, dass eine Anhaltung in Schubhaft bis zu sechs Monaten erfolgen kann. Sofern Verzögerungen bei der Übermittlung von Unterlagen von anderen Staaten vorliegt oder die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Fremden zu einer Verzögerung der Abschiebung führt, kann die höchstmögliche Schubhaftdauer bis zu 18 Monaten betragen. Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 02.11.2021 in Schubhaft. Am 02.02.2022 konnte er als polnischer Staatsangehöriger identifiziert und seine genaue Identität festgestellt werden. Seine Abschiebung erfolgt in den nächsten Tagen (bei Abschiebung mit dem Zug) oder in den nächsten Wochen (bei begleiteter Abschiebung mit dem Flugzeug). Die Anhaltung in Schubhaft wird daher insgesamt den Zeitraum von 4 Monaten nur geringfügig überschreiten bzw. den Zeitraum von 5 Monaten nicht erreichen. Zudem ist erst seit dem 02.02.2022 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich polnischer Staatsangehöriger und damit Unionsbürger ist, sodass er überhaupt erst ab dem 02.02.2022 der Richtlinie 2004/38 unterliegt. Die für Drittstaatsangehörige nach der Rückführungs-RL vorgesehenen Schubhafthöchstfristen von 6 bzw. 18 Monaten werden im gegenständlichen Fall nicht annähernd erreicht. Es ist daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung von Unionsrecht erkennbar. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Anhaltung eines Unionsbürgers, der aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft erst drei Monaten nach der Inschubhaftnahme vom eigenen Mitgliedstaat als Staatsangehöriger und somit als Unionsbürger identifiziert werden konnte und anschließend noch ca. 6 weitere Wochen bis zur Abschiebung in Schubhaft angehalten werden soll, unverhältnismäßig sei, da eine Anwendung des § 80 FPG unionsrechtswidrig sei, gleichwohl die höchstmöglichen Schubhaftfristen des § 80 FPG im gegenständlichen Fall überhaupt nicht erreicht werden. Es fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Anhaltung eines Unionsbürgers, der aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft erst drei Monaten nach der Inschubhaftnahme vom eigenen Mitgliedstaat als Staatsangehöriger und somit als Unionsbürger identifiziert werden konnte und anschließend noch ca. 6 weitere Wochen bis zur Abschiebung in Schubhaft angehalten werden soll, unverhältnismäßig sei, da eine Anwendung des Paragraph 80, FPG unionsrechtswidrig sei, gleichwohl die höchstmöglichen Schubhaftfristen des Paragraph 80, FPG im gegenständlichen Fall überhaupt nicht erreicht werden. Die Revision war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W251.2247961.2.00

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