RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW254 2243676-1 Spruch, W254 2243676-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Sommersemester 2017 das PhD Studium Programm Management an der Universität Innsbruck. Vom Wintersemester 2018 bis zum Sommersemester 2020 erhielt er Studienbeihilfe. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck vom 21.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2018 (Systemantrag) mit der Begründung abgewiesen, dass die für den Bezug von Studienbeihilfe erforderliche Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation nicht vorgelegt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.10.2020 Vorstellung. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 10.12.2020 (Vorstellungsvorentscheidung) wurde die Vorstellung mit der Begründung abgewiesen, dass aus der Bestätigung des Studiendekans ein günstiger Studienerfolg nicht hervorgehe. Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer am 16.12.2020 einen Vorlageantrag und brachte vor, dass die Studienziele und der Umfang der ihm zugewiesenen Arbeiten in der vorgegebenen Zeit von acht Semestern nicht machbar wäre und daher die Anspruchsdauer zu verlängern sei. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 13.04.2021 wurde der Vorlageantrag abgewiesen und der Bescheid vom 21.10.2020 bestätigt. Begründend wurde insbesondere auf die Stellungnahme des Studiendekans verwiesen, aus der hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung kein günstiger Studienerfolg konstatiert werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.05.2021 Beschwerde. Am 23.06.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer inskribierte im Sommersemester 2017 das PhD Studium Programm Management an der Universität Innsbruck. Im Wintersemester 2020 befand er sich im
- Semester des PhD Studiums. Der Beschwerdeführer hat bis zum heutigen Tag keine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang seiner Dissertation vorgelegt. Es liegt kein günstiger Studienerfolg des Beschwerdeführers vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage. Eine Bestätigung des erfolgreichen Fortgangs der Dissertation ist nicht enthalten. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich unsubstantiiert in seiner Beschwerde, dass er im Rahmen des Doktoratsstudiums großartige Leistungen erbracht habe. Alleine mit Übergabe an den Dissertationsbetreuuers habe er seine Leitung erbracht. Der Studiendekan und Dissertationsbetreuer, dem die Beurteilung obliegt, legt demgegenüber in einem E-Mail vom 15.03.2021 dar, dass der Beschwerdeführer in Pflichtkursen im PhD Studium wiederholt negativ beurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer nur einen Entwurf der Dissertation abgegeben habe, der nicht den üblichen Standards entspräche und dass er keinen günstigen Studienerfolg des Beschwerdeführers konstatieren könne. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht entgegen getreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu den rechtlichen Grundlagen: aus dem Studienförderungsgesetz, BGBl. Nr. 305/1992 idgFZu den rechtlichen Grundlagen: aus dem Studienförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, idgF Voraussetzungen §
- Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende […]
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25), […]
- einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25), […] Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen § 20.
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen StudienerfolgesParagraph 20,
(1)Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges […]
- nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden; […]
- abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.
- abweichend von Ziffer 4, nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation. COVID-19-Studienförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 173/2020 lautet im § 3:COVID-19-Studienförderungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2020, lautet im Paragraph 3 : Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung § 3.
(1)Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht.Paragraph 3,
(1)Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht. Im vorliegenden Fall, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 20 StudFG seinen Studienerfolg durch eine Bestätigung des Betreuers nachweisen müssen. Aufgrund der Covid-19-Studienförderungsverordnung war der Nachweis des Studienerfolgs erst nach dem
- Semester zu erbringen, da das Sommersemster 2020 für die Berechnung der Fristen gemäß COVID-19-Studienförderungsverordnung außer Betracht bleibt. Der Beschwerdeführer konnte die im Gesetz verlangte Bestätigung des Dissertationsbetreuuers jedoch nicht vorlegen. Der Dissertationsbetreuer teilte auch mit, dass er keinen Studienerfolg bestätigen könne. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Im vorliegenden Fall, hätte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, StudFG seinen Studienerfolg durch eine Bestätigung des Betreuers nachweisen müssen. Aufgrund der Covid-19-Studienförderungsverordnung war der Nachweis des Studienerfolgs erst nach dem
- Semester zu erbringen, da das Sommersemster 2020 für die Berechnung der Fristen gemäß COVID-19-Studienförderungsverordnung außer Betracht bleibt. Der Beschwerdeführer konnte die im Gesetz verlangte Bestätigung des Dissertationsbetreuuers jedoch nicht vorlegen. Der Dissertationsbetreuer teilte auch mit, dass er keinen Studienerfolg bestätigen könne. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsgrundlagen sind überdies klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsgrundlagen sind überdies klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2243676.1.00