RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW265 2241049-1 SpruchW265 2241049-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.02.2021, betreffend die Bewilligung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 04.02.2021, betreffend die Bewilligung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 16.10.2019 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im Zuge ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin am 04.02.2018 bei einer Amtshandlung gegen XXXX von diesem verletzt worden sei. Sie habe eine Jochbein- und Knieprellung sowie eine Schulterluxation erlitten. Sie sei von 04.02.2018 bis 02.03.2018 im Krankenstand und anschließend bis 26.06.2018 im Innendienst gewesen. Nach erfolgter Schulteroperation sei sie wiederum von 27.06.2018 bis 02.09.2019 (gemeint offenbar: 02.09.2018) im Krankenstand und von 03.09.2018 bis 13.01.2019 nur eingeschränkt dienstfähig gewesen. Insgesamt resultiere daraus ein Verdienstentgang von 6.556,50 Euro brutto. Im Anschluss an ihre Operation habe die Beschwerdeführerin Physiotherapie und eine Reha machen müssen. Sie habe über mehrere Wochen mehrmals täglich schmerzstillende Medikamente einnehmen müssen und mit Schlafproblemen und Bewegungseinschränkungen zu kämpfen gehabt. Das Strafverfahren gegen XXXX sei infolge einer akuten Psychose wegen Vorliegens des § 11 StGB eingestellt worden. Eine Geltendmachung ihrer Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg sei sohin zwecklos. Aufgrund der Schwere der Verletzung erachte die Beschwerdeführerin Ansprüche nach dem VOG für gerechtfertigt und beantrage, ihr einen Ersatzbetrag im höchstmöglichen Ausmaß zu gewähren. Mit dem Antrag wurden Unterlagen zum Vorfall und medizinische Befunde vorgelegt.Mit Eingabe vom 16.10.2019 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie im Zuge ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin am 04.02.2018 bei einer Amtshandlung gegen römisch 40 von diesem verletzt worden sei. Sie habe eine Jochbein- und Knieprellung sowie eine Schulterluxation erlitten. Sie sei von 04.02.2018 bis 02.03.2018 im Krankenstand und anschließend bis 26.06.2018 im Innendienst gewesen. Nach erfolgter Schulteroperation sei sie wiederum von 27.06.2018 bis 02.09.2019 (gemeint offenbar: 02.09.2018) im Krankenstand und von 03.09.2018 bis 13.01.2019 nur eingeschränkt dienstfähig gewesen. Insgesamt resultiere daraus ein Verdienstentgang von 6.556,50 Euro brutto. Im Anschluss an ihre Operation habe die Beschwerdeführerin Physiotherapie und eine Reha machen müssen. Sie habe über mehrere Wochen mehrmals täglich schmerzstillende Medikamente einnehmen müssen und mit Schlafproblemen und Bewegungseinschränkungen zu kämpfen gehabt. Das Strafverfahren gegen römisch 40 sei infolge einer akuten Psychose wegen Vorliegens des Paragraph 11, StGB eingestellt worden. Eine Geltendmachung ihrer Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg sei sohin zwecklos. Aufgrund der Schwere der Verletzung erachte die Beschwerdeführerin Ansprüche nach dem VOG für gerechtfertigt und beantrage, ihr einen Ersatzbetrag im höchstmöglichen Ausmaß zu gewähren. Mit dem Antrag wurden Unterlagen zum Vorfall und medizinische Befunde vorgelegt. Mit Schreiben vom 26.11.2019 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übermittlung eines ausgefüllten Antragsformulars, da verschiedene Leistungen nach dem VOG in Frage kommen würden und unklar sei, welche sie beantragen möchte. Zugleich wurde sie ersucht, eine Kopie ihres Reisepasses bzw. Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen. Mit Schreiben jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion XXXX um Übermittlung der Jahreslohnkonten der Beschwerdeführerin für 2018 und 2019, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter um Bekanntgabe der Höhe der 2018 und 2019 bezogenen monatlichen Versehrtenrente und die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung des Strafaktes zur Zl. XXXX .Mit Schreiben jeweils vom 27.11.2019 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion römisch 40 um Übermittlung der Jahreslohnkonten der Beschwerdeführerin für 2018 und 2019, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter um Bekanntgabe der Höhe der 2018 und 2019 bezogenen monatlichen Versehrtenrente und die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Übermittlung des Strafaktes zur Zl. römisch 40 . Mit Eingabe vom 05.12.2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX den Akt des gegen XXXX zur Zl. XXXX geführten Strafverfahrens.Mit Eingabe vom 05.12.2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft römisch 40 den Akt des gegen römisch 40 zur Zl. römisch 40 geführten Strafverfahrens. Mit E-Mail vom 10.12.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX die Jahreslohnkonten der Beschwerdeführerin für 2018 und 2019.Mit E-Mail vom 10.12.2019 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 die Jahreslohnkonten der Beschwerdeführerin für 2018 und
- Mit Schreiben vom 06.12.2019, eingelangt am 10.12.2019, teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit, dass der Beschwerdeführerin von 05.03.2018 bis 31.05.2018 eine Versehrtenrente im Ausmaß von monatlich 262,93 Euro zuerkannt worden sei. Mit Eingabe vom 11.12.2019 legte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung ein ausgefülltes Antragsformular für Hilfeleistungen nach dem VOG vor, aus dem hervorgeht, dass sie konkret Ersatz des Verdienstentganges und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beantragt. Mit Schreiben vom 03.04.2020 ersuchte die belangte Behörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau um Übermittlung von Kopien der der Zuerkennung der Versehrtenrente an die Beschwerdeführerin zugrunde gelegten Gutachten. Es stelle sich insbesondere die Frage, weshalb die Versehrtenrente nicht über den Monat Mai 2018 hinaus gewährt worden sei. Mit Schreiben vom 10.04.2020, eingelangt am 15.04.2020, übermittelte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau das Gutachten von Dr. XXXX , eines Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie.Mit Schreiben vom 10.04.2020, eingelangt am 15.04.2020, übermittelte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau das Gutachten von Dr. römisch 40 , eines Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.05.2019 basierenden Gutachten vom 16.05.2019 wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original): „ERSTGUTACHTEN Tag der Untersuchung: 14.05.2019 Unfall vom: 04.02.2018 1) Beantwortung der besonderen Fragestellung: Kausalitätsgutachten 2) Art der Verletzung (wissenschaftl. Bezeichnung in deutscher Sprache): Verrenkung der linken Schulter nach hinten. Prellung und Abschürfungen am linken Knie Prellung des linken Jochbogens. Akausal Multidirektionale Instabilität der linken Schulter Ablösung des knorpeligen Pfannenrandes der linken Schulter vorne und unten. 3) Bisherige Behandlung (stationär/ambulant, im/bei): Im Rahmen einer Amtshandlung geschlagen worden. Ambulante Kontrolle im AUVA Traumazentrum XXXX .Im Rahmen einer Amtshandlung geschlagen worden. Ambulante Kontrolle im AUVA Traumazentrum römisch 40 . Am 20.02.2018 Magnetresonanztomographie, wo ein Knochenmarködem vorne-mittig am Oberarmkopf mit geringer Impression wie nach hinterer Schulterverrenkung beschrieben wurde. Der hintere Pfannenrand wurde als signalalteriert beschrieben. Am 26.
- Kontrolle beim niedergelassenen FA für Orthopädie. Am 27.06.2018 Stabilisierungsoperation der linken Schulter im Orthopädisches Spital XXXX . Im OP-Bericht ist eine multidirektionale Instabitität der Schulter beschrieben. Der insgesamt hypoplastische Pfannenrand zeigt sich vorne-unten abgelöst. Der hintere Anteil des Labrums wurde als degenerativ verändert beschrieben.Am 27.06.2018 Stabilisierungsoperation der linken Schulter im Orthopädisches Spital römisch 40 . Im OP-Bericht ist eine multidirektionale Instabitität der Schulter beschrieben. Der insgesamt hypoplastische Pfannenrand zeigt sich vorne-unten abgelöst. Der hintere Anteil des Labrums wurde als degenerativ verändert beschrieben. 4) Subjektive Beschwerden: Ich komme nicht so weit nach hinten wie früher. Die Schulter ist noch eingeschränkt. Nach vermehrter Belastung spüre ich die Schulter hinten. Die Schulter ist stabil. Am Knie habe ich keine Beschwerden. 5) Objektiver Befund der Unfallfolgen (Angabe der Maße bzw. Vergleichsmaße): Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die linke Schulter ist verkürzt, steht höher. Annähernd Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Linke Schulter: Zarte Narben nach Arthroskopie, Gering Druckschmerz am Eckgelenk. Druckschmerz am großen, deutlicher am kleinen Rollhöcker. Kein Druckschmerz am vorderen Pfannenrand. Apprehension Test neg., geringe vordere und untere Instabilität. Rechte Schulter: Geringe vordere und untere Instabilität. Kein Druckschmerz Beweglichkeit: Schultern S rechts 70-0-180, links 30-0-175,F rechts 180-0-70, links 170-0-70, R (F 90°) rechts 90-0-85, links 70-0-50, Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH2, links bis TH1, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis Laufende Therapie: 4, links bis TH6, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Umfang in cm: Oberarm rechts 29,5, links 28,5, Unterarm rechts 26,5, links
- 6) Stehen die angeführten Verletzungen in kausalem Zusammenhang mit dem geschilderten Unfallereignis? X ja bezüglich Verrenkung der linken Schulter nach hintenrömisch zehn ja bezüglich Verrenkung der linken Schulter nach hinten nein Wenn nein Begründung: Im OP-Bericht wird ein insgesamt hypoplastischer Pfannenrand beschrieben, der vorne-unten abgelöst ist. Diese Verletzung steht nicht im Zusammenhang mit der hinteren Schulterverrenkung, wie sie entsprechend der Veränderungen im MR-Befund stattgefunden hat, mit Knochenmarködem vornemittig am Oberarmkopf mit geringer Impression. Die multidirektionale Instabilität an der linken Schulter ist anlagebedingt und nicht Unfallfolge. Die OP am 27.06.2018 steht in keinem kausalen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall. 7) Kurze Zusammenfassung des unfallkausalen Befundes (in deutscher Sprache): Nach hinterer Schulterverrenkung links bestehen keine wesentlichen Unfallfolgen. Die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen an der linken Schulter sind Folge der Stabilisierungsoperation wegen anlagebedingter multidirektionaler Instabilität. Nach Prellung und Abschürfungen am linken Knie und Prellung des linken Jochbogens bestehen keine Unfallfolgen. 8) Zusätzliches Gutachten erforderlich? - Fachgebiet: 9) Ende des unfallbedingten Heilverfahrens: 04.03.2018 Dienstfähig ab: 05.03.2018 Der Krankenstand ab 27.06.2018 war wegen akausaler Leiden erforderlich. 10) Minderung der Erwerbsfähigkeit gemessen am allgemeinen Arbeitsmarkt: 20 % als GVGT für 4 Monate, dann n u l l % 11) Nachuntersuchung erforderlich? - Wenn ja, wann? 12) Besserung der bestehenden Unfallfolgen möglich? - Wodurch? 13) Unfallbedingte Beistellung, Erneuerung oder Änderung orth. Behelfe notwendig? - Welche? 14) Vom Unfall unabhängige Nebenbefunde: Keine relevante Vorerkrankungen, 15) Sonstige Bemerkungen (ev. Röntgenbefunde)“ Mit Schreiben vom 30.04.2020 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion XXXX um Durchführung einer Verdienstentgangberechnung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.02.2018 bis 26.06.
- Mit Schreiben vom 30.04.2020 ersuchte die belangte Behörde die Landespolizeidirektion römisch 40 um Durchführung einer Verdienstentgangberechnung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.02.2018 bis 26.06.
- Mit Schreiben vom 30.04.2020 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur korrekten Ermittlung der Einkommensgrenzen um Auskunft darüber, ob sie ihren Ehegatten überwiegend erhalte und ob sie Kinder habe. Sie wurde (gegebenenfalls) um Übermittlung der Geburtsurkunden ihrer Kinder und einer Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises bzw. Reisepasses ersucht. Mit Bescheid vom 14.05.2020 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2019 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die aufgrund der Schädigung vom 04.02.2018 erlittene schwere Körperverletzung gemäß § 1 Abs. 1, § 6a Abs. 1 und § 10 Abs. 1 VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von 4.000,00 Euro.Mit Bescheid vom 14.05.2020 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2019 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für die aufgrund der Schädigung vom 04.02.2018 erlittene schwere Körperverletzung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 a, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, VOG als einmalige Geldleistung in Höhe von 4.000,00 Euro. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 04.02.2018 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Verrenkung der linken Schulter nach hinten, erlitten habe. Nach § 6a Abs. 1 VOG sei Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für eine schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung im Betrag von 2.000,00 Euro zu leisten. Sie betrage 4.000,00 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauere. Laut den polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 01.03.2018 und 26.04.2018 sei der Verletzungsgrad schwer. Laut dem Gutachten eines Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter stehe die Ablösung des knorpeligen Pfannenrandes der linken Schulter vorne und unten nicht im Zusammenhang mit der hinteren Schulterverrenkung. Weiters sei die multidirektionale Instabilität an der linken Schulter anlagebedingt und nicht Unfallfolge. Die OP am 27.06.2018 stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Es bestünden nach hinterer Schulterverrenkung links keine wesentlichen Unfallfolgen, die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen an der linken Schulter seien Folge der Stabilisierungsoperation wegen anlagebedingter multidirektionaler Instabilität. Der Krankenstand ab 27.06.2018 wäre wegen akausaler Leiden erforderlich gewesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit 20 % als GVGT für vier Monate, dann 0 % bewertet worden. Der Beschwerdeführerin sei von 05.03.2018 bis 31.05.2018 eine monatliche Versehrtenrente in Höhe von 262,93 Euro zuerkannt worden. Da es sich bei der kausalen Gesundheitsschädigung um eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB handle, die eine Gesundheitsschädigung verursacht habe, die als drei Monate angedauert habe, gebühre der Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Betrag von 4.000,00 Euro. Über den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges vom 16.10.2019 werde gesondert entschieden. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 04.02.2018 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Verrenkung der linken Schulter nach hinten, erlitten habe. Nach Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG sei Pauschalentschädigung für Schmerzengeld für eine schwere Körperverletzung als einmalige Geldleistung im Betrag von 2.000,00 Euro zu leisten. Sie betrage 4.000,00 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauere. Laut den polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 01.03.2018 und 26.04.2018 sei der Verletzungsgrad schwer. Laut dem Gutachten eines Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter stehe die Ablösung des knorpeligen Pfannenrandes der linken Schulter vorne und unten nicht im Zusammenhang mit der hinteren Schulterverrenkung. Weiters sei die multidirektionale Instabilität an der linken Schulter anlagebedingt und nicht Unfallfolge. Die OP am 27.06.2018 stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Es bestünden nach hinterer Schulterverrenkung links keine wesentlichen Unfallfolgen, die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen an der linken Schulter seien Folge der Stabilisierungsoperation wegen anlagebedingter multidirektionaler Instabilität. Der Krankenstand ab 27.06.2018 wäre wegen akausaler Leiden erforderlich gewesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit 20 % als GVGT für vier Monate, dann 0 % bewertet worden. Der Beschwerdeführerin sei von 05.03.2018 bis 31.05.2018 eine monatliche Versehrtenrente in Höhe von 262,93 Euro zuerkannt worden. Da es sich bei der kausalen Gesundheitsschädigung um eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB handle, die eine Gesundheitsschädigung verursacht habe, die als drei Monate angedauert habe, gebühre der Beschwerdeführerin eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Betrag von 4.000,00 Euro. Über den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges vom 16.10.2019 werde gesondert entschieden. Mit E-Mail vom 14.05.2020 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit, dass ihr Ehemann einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und nicht von ihr erhalten werde. Sie habe zwei Kinder, deren Geburtsurkunden sie gemeinsam mit ihrem Staatsbürgerschaftsnachweis zur weiteren Veranlassung übermittle. Sie beantrage die Gewährung eines Ersatzbetrages im höchstmöglichen Ausmaß und ersuche um alsbaldige Bescheiderlassung. Zugleich wurden die erwähnten Nachweise vorgelegt. Mit E-Mail vom 25.06.2020 erklärte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung, auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2020, ihr zugestellt am 25.05.2020, zu verzichten. Mit Schreiben vom 01.07.2020 urgierte die belangte Behörde bei der Landespolizeidirektion XXXX die Durchführung einer Verdienstentgangberechnung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.02.2018 bis 26.06.
- Die Ermittlungen hätten ergeben, dass nur dieser Zeitraum im kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehe.Mit Schreiben vom 01.07.2020 urgierte die belangte Behörde bei der Landespolizeidirektion römisch 40 die Durchführung einer Verdienstentgangberechnung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.02.2018 bis 26.06.
- Die Ermittlungen hätten ergeben, dass nur dieser Zeitraum im kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehe. Mit E-Mail vom 31.07.2020 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass der Verdienstentgang der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.02.2018 bis 26.06.2018 2.855,25 Euro brutto betragen habe.Mit E-Mail vom 31.07.2020 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass der Verdienstentgang der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 05.02.2018 bis 26.06.2018 2.855,25 Euro brutto betragen habe. Mit E-Mail vom 02.09.2020 und Ergänzung vom 25.09.2020 ersuchte die belangte Behörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau um Übermittlung einer Kopie des Rentenbescheides für die der Beschwerdeführerin gewährte Versehrtenrente. Mit Schreiben vom 16.11.2020, eingelangt am 18.11.2020, übermittelte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den Bescheid vom 18.06.2019 über die Zuerkennung einer Versehrtenrente an die Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 17.11.2020 legte auch die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung den Bescheid vom 18.06.2019 vor. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.02.2021 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2019 auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund der Schädigung vom 04.02.2018 gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 sowie § 3 VOG. Die Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges würden von 05.02.2018 bis 28.02.2018 304,60 Euro, für März 2018 84,90 Euro, für April 2018 28,10 Euro, für Mai 2018 37,80 Euro und von 01.06.2018 bis 26.06.2018 329,90 Euro netto betragen (Spruchpunkt I.). Von Amts wegen werde gemäß § 3a und § 10 Abs. 1 VOG festgestellt, dass kein Anspruch auf Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung bestehe (Spruchpunkt II.).Mit angefochtenem Bescheid vom 04.02.2021 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2019 auf Ersatz des Verdienstentganges aufgrund der Schädigung vom 04.02.2018 gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 3, sowie Paragraph 3, VOG. Die Ersatzleistungen infolge des Verdienstentganges würden von 05.02.2018 bis 28.02.2018 304,60 Euro, für März 2018 84,90 Euro, für April 2018 28,10 Euro, für Mai 2018 37,80 Euro und von 01.06.2018 bis 26.06.2018 329,90 Euro netto betragen (Spruchpunkt römisch eins.). Von Amts wegen werde gemäß Paragraph 3 a und Paragraph 10, Absatz eins, VOG festgestellt, dass kein Anspruch auf Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung bestehe (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die Behörde neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 04.02.2018 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Verrenkung der linken Schulter nach hinten, erlitten habe. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 VOG seien daher erfüllt. Zur Höhe des Verdienstentganges habe die Beschwerdeführerin eine Verdienstentgangberechnung der Landespolizeidirektion XXXX für den Zeitraum 05.02.2018 bis 13.01.2019 vorgelegt, nach der sich der Verdienstentgang durch Wegfall der Nebengebühren in dieser Zeit auf insgesamt 6.556,50 Euro brutto belaufen habe. Laut dem Kausalitätsgutachten eines Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, basierend auf einer Untersuchung am 14.05.2019, stehe die Ablösung des knorpeligen Pfannenrandes der linken Schulter vorne und unten nicht im Zusammenhang mit der hinteren Schulterverrenkung. Weiters sei die multidirektionale Instabilität an der linken Schulter anlagebedingt und nicht Unfallfolge. Die OP am 27.06.2018 stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Es bestünden nach hinterer Schulterverrenkung links keine wesentlichen Unfallfolgen, die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen an der linken Schulter seien Folge der Stabilisierungsoperation wegen anlagebedingter multidirektionaler Instabilität. Der Krankenstand ab 27.06.2018 wäre wegen akausaler Leiden erforderlich gewesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit 20 % als GVGT für vier Monate, dann 0 % bewertet worden. Aufgrund dieses Kausalitätsgutachtens mit dem Ergebnis, dass die Kausalität des Krankenstandes nur bis 26.06.2018 gegeben sei, sei die Landespolizeidirektion XXXX um Durchführung einer Verdienstentgangberechnung für den Zeitraum 05.02.2018 bis 26.06.2018 ersucht worden. Laut Bestätigung vom 30.07.2020 habe die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen Verdienstentgang durch Wegfall der Nebengebühren von insgesamt 2.855,25 Euro brutto erlitten. Ihrem Dienstgeber sei eine Nettoberechnung der entgangenen Nebengebühren nicht möglich gewesen, dieser habe jedoch mitgeteilt, dass ein Abzug von durchschnittlich 40 % realistisch sei und für die Nettoberechnung herangezogen werden könne. Demnach würden die entgangenen Nebengebühren von 05.02.2018 bis 26.06.2018 insgesamt 1.713,15 Euro netto betragen. Daraus würden sich unter Anrechnung der zuerkannten Versehrtenrente die im Spruch genannten Ersatzleistungen ergeben. Begründend führte die Behörde neben der Wiedergabe von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 04.02.2018 durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Verrenkung der linken Schulter nach hinten, erlitten habe. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, VOG seien daher erfüllt. Zur Höhe des Verdienstentganges habe die Beschwerdeführerin eine Verdienstentgangberechnung der Landespolizeidirektion römisch 40 für den Zeitraum 05.02.2018 bis 13.01.2019 vorgelegt, nach der sich der Verdienstentgang durch Wegfall der Nebengebühren in dieser Zeit auf insgesamt 6.556,50 Euro brutto belaufen habe. Laut dem Kausalitätsgutachten eines Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, basierend auf einer Untersuchung am 14.05.2019, stehe die Ablösung des knorpeligen Pfannenrandes der linken Schulter vorne und unten nicht im Zusammenhang mit der hinteren Schulterverrenkung. Weiters sei die multidirektionale Instabilität an der linken Schulter anlagebedingt und nicht Unfallfolge. Die OP am 27.06.2018 stehe in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Es bestünden nach hinterer Schulterverrenkung links keine wesentlichen Unfallfolgen, die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen an der linken Schulter seien Folge der Stabilisierungsoperation wegen anlagebedingter multidirektionaler Instabilität. Der Krankenstand ab 27.06.2018 wäre wegen akausaler Leiden erforderlich gewesen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit 20 % als GVGT für vier Monate, dann 0 % bewertet worden. Aufgrund dieses Kausalitätsgutachtens mit dem Ergebnis, dass die Kausalität des Krankenstandes nur bis 26.06.2018 gegeben sei, sei die Landespolizeidirektion römisch 40 um Durchführung einer Verdienstentgangberechnung für den Zeitraum 05.02.2018 bis 26.06.2018 ersucht worden. Laut Bestätigung vom 30.07.2020 habe die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen Verdienstentgang durch Wegfall der Nebengebühren von insgesamt 2.855,25 Euro brutto erlitten. Ihrem Dienstgeber sei eine Nettoberechnung der entgangenen Nebengebühren nicht möglich gewesen, dieser habe jedoch mitgeteilt, dass ein Abzug von durchschnittlich 40 % realistisch sei und für die Nettoberechnung herangezogen werden könne. Demnach würden die entgangenen Nebengebühren von 05.02.2018 bis 26.06.2018 insgesamt 1.713,15 Euro netto betragen. Daraus würden sich unter Anrechnung der zuerkannten Versehrtenrente die im Spruch genannten Ersatzleistungen ergeben. Mit Schreiben vom 23.03.2021, eingelangt am 25.03.2021, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde nach erneuter Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen vorgebracht, es stehe unstrittig fest, dass ihr aus Anlass des Dienstunfalls vom 04.02.2018 ein Anspruch auf vergangenen Verdienst nach dem VOG dem Grunde nach zustehe. Strittig zwischen ihr und der belangten Behörde seien jedoch der anspruchsbegründende Zeitraum und die Höhe. Laut Verdienstentgangberechnung der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.04.2019 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Dienstunfalls insgesamt 310 Tage im Krankenstand gewesen, woraus ein Verdienstentgang von insgesamt 6.556,50 Euro brutto resultiere. Die belangte Behörde stehe jedoch auf dem Standpunkt, dass die Operation vom 27.06.2018 nicht in kausalem Zusammenhang mit ihrem Dienstunfall stehe, und stütze sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX . Aus diesem Grund habe die Behörde ihren Verdienstentgang nur für den eingeschränkten Zeitraum 05.02.2018 bis 06.06.2018 (gemeint offenbar: 26.06.2018) berechnet und darauf basierend ihre Ansprüche bemessen. Tatsächlich sei der Dienstunfall der Beschwerdeführerin vom 04.02.2018 schwerwiegend und auch kausal für die Operation vom 27.06.2018 gewesen. Die im Sachverständigengutachten wiedergegebene Ansicht stehe auch im krassen Widerspruch zu den Berichten und Behandlungsdokumentationen ihres behandelnden Arztes Dr. XXXX . Dieser könne und werde bestätigen, dass die Operation vom 27.06.2018 aufgrund anhaltender Schmerzen als Folge des Dienstunfalles medizinisch indiziert und notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Vorschäden und sei vor dem besagten Dienstunfall wegen ihrer Schulter auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Das Gutachten sei daher mehr als fragwürdig und es stehe für sie unzweifelhaft fest, dass die Operation und der daran anknüpfende Krankenstand in kausalem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden. Zum Beweis werde die Einvernahme von Dr. XXXX als Zeuge und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie sowie Orthopädie beantragt. Ihr behandelnder Arzt werde das Gutachten von Dr. XXXX widerlegen und darlegen, dass keine derart anlagebedingte Vorschädigung vorhanden gewesen sei, die eine Operation erfordert hätte. Vielmehr seien die Verletzungsmerkmale, die Operation und der anschließende Krankenstand Folge ihres Dienstunfalls. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Ersatzleistung für entgangenen Verdienst für den Zeitraum 27.06.2018 bis 13.01.2019 zuerkannt werde.Mit Schreiben vom 23.03.2021, eingelangt am 25.03.2021, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde nach erneuter Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen vorgebracht, es stehe unstrittig fest, dass ihr aus Anlass des Dienstunfalls vom 04.02.2018 ein Anspruch auf vergangenen Verdienst nach dem VOG dem Grunde nach zustehe. Strittig zwischen ihr und der belangten Behörde seien jedoch der anspruchsbegründende Zeitraum und die Höhe. Laut Verdienstentgangberechnung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.04.2019 sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Dienstunfalls insgesamt 310 Tage im Krankenstand gewesen, woraus ein Verdienstentgang von insgesamt 6.556,50 Euro brutto resultiere. Die belangte Behörde stehe jedoch auf dem Standpunkt, dass die Operation vom 27.06.2018 nicht in kausalem Zusammenhang mit ihrem Dienstunfall stehe, und stütze sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 . Aus diesem Grund habe die Behörde ihren Verdienstentgang nur für den eingeschränkten Zeitraum 05.02.2018 bis 06.06.2018 (gemeint offenbar: 26.06.2018) berechnet und darauf basierend ihre Ansprüche bemessen. Tatsächlich sei der Dienstunfall der Beschwerdeführerin vom 04.02.2018 schwerwiegend und auch kausal für die Operation vom 27.06.2018 gewesen. Die im Sachverständigengutachten wiedergegebene Ansicht stehe auch im krassen Widerspruch zu den Berichten und Behandlungsdokumentationen ihres behandelnden Arztes Dr. römisch 40 . Dieser könne und werde bestätigen, dass die Operation vom 27.06.2018 aufgrund anhaltender Schmerzen als Folge des Dienstunfalles medizinisch indiziert und notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Vorschäden und sei vor dem besagten Dienstunfall wegen ihrer Schulter auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Das Gutachten sei daher mehr als fragwürdig und es stehe für sie unzweifelhaft fest, dass die Operation und der daran anknüpfende Krankenstand in kausalem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden. Zum Beweis werde die Einvernahme von Dr. römisch 40 als Zeuge und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie sowie Orthopädie beantragt. Ihr behandelnder Arzt werde das Gutachten von Dr. römisch 40 widerlegen und darlegen, dass keine derart anlagebedingte Vorschädigung vorhanden gewesen sei, die eine Operation erfordert hätte. Vielmehr seien die Verletzungsmerkmale, die Operation und der anschließende Krankenstand Folge ihres Dienstunfalls. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Ersatzleistung für entgangenen Verdienst für den Zeitraum 27.06.2018 bis 13.01.2019 zuerkannt werde. Mit Schreiben vom 30.03.2021 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 06.04.2021 einlangte. Mit Auftragsschreiben vom 11.05.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Fachärztin für Unfallchirurgie Mag. DDr. XXXX um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin.Mit Auftragsschreiben vom 11.05.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Fachärztin für Unfallchirurgie Mag. DDr. römisch 40 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2021 basierenden unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 30.09.2021, eingelangt am 05.11.2021, wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt (Hervorhebungen im Original): „SACHVERHALT: Im Rahmen einer Amtshandlung vom
- 2018 Verletzung im Bereich der linken Schulter, linkem Jochbogen und linkes Knie. Kausalitätsgutachten. Im Beschwerdevorbringen der BF vom
- 2021, Abl. 121-123, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. Riedl, wird eingewendet, dass die Operation am
- 2018 aufgrund anhaltender Schmerzen als Folge des Dienstunfalles vom
- 2018 medizinisch indiziert und auch notwendig gewesen sei, Sie habe keine Vorschäden gehabt und sei vor dem besagten Dienstunfall wegen ihrer Schulter auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Derzeitige Beschwerden: „Im Zuge einer Festnahme habe ich einen Faustschlag ins Gesicht bekommen, es kam zu einer Rangelei, Verdrehen der linken Schulter und Sturz auf linkes Knie, starke Schmerzen in der linken Schulter, im Bereich von Jochbein und linkem Knie. Der linke Arm war taub, Kribbeln in den Armen. Behandlung im Krankenhaus, die Schmerzen haben daraufhin MRT, Zustand nach Schulterluxation und Spontanreposition wurden festgestellt. Im Juni wurde eine Operation im KH XXXX durchgeführt.Im Juni wurde eine Operation im KH römisch 40 durchgeführt. Vor der Rangelei hatte ich keine Operation, nie Probleme. Die Rehabilitation hat etwas gebracht, die Beweglichkeit wurde gebessert, jetzt ist es aber nicht wie vorher. Die Kraft ist geschwächt. Die Beweglichkeit der linken Schulter ist noch eingeschränkt, Beschwerden bei vermehrter Belastung. Im Bereich von Jochbogen links und linkem Knie habe ich keine Beschwerden.“ Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, lebt in Einfamilienhaus (13, 17 Jahre) Berufsanamnese: Polizistin, Vollzeit Medikamente: lbuprofen bei Kopfschmerzen Allergien: 0 Nikotin: 20 STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 167 cm, Gewicht 61 kg, Alter: 38 Jahre Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Jochbogen links: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Bandmaß: Oberarm rechts 27,3 cm, links 27 cm, Unterarm rechts 248 cm, links 24 cm. Die Durchblutung ist ungestört die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter links: geringgradig höherstehend, nicht verkürzt Narbe nach Arthroskopie, Druckschmerz über dem AC-Gelenk, Apprehensiontest geringgradig schmerzhaft, Druckschmerzen über dem SUECUS, annähernd seitengleiche Bemuskelung, diskrete vordere und untere Instabilität. Schulter rechts: nicht höherstehend, nicht verkürzt, keine Bewegungsschmerzen und Druckschmerzen, diskrete vordere und hintere Instabilität. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/1 90, Rotation (F0): rechts AR 70°, links 20°, Ellbogengelenke beidseits 10/0/140, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits und Langfinger beidseits die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhatten möglich. De tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk links: unauffällig Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Gesundheitsschädigungen 1 Zustand nach Operation mit ventraler Labrumrefixation und Kapselraffung bei multidirektionaler Instabilität der linken Schulter mit geringgradig eingeschränkter Außenrotation und Zustand nach hinterer Luxation mit HILL-SACHS-Delle ad 2) Beurteilung der Kausalität Die Luxation der linken Schulter nach hinten steht in kausalem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis. Nachgewiesen ist die hintere Schulterluxation mit typischen Veränderungen im MRT mit Impression am Oberarmkopf vorne. Hinsichtlich multidirektionaler Instabilität der linken Schulter besteht kein kausaler Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis. Diese ist anlagebedingt und kann nicht durch ein Trauma ausgelöst werden. Hinweise für eine multidirektionale Instabilität sind der Operationsbericht Abl. 4 (Diagnosenliste), die stattgehabte Operation mit ventraler Labrumrefixation und Kapselraffung und der, dem aktuellen Akteninhalt nicht beigefügte Operationsbericht, Diesbezüglich wird Abl. 75,
- Absatz, zitiert: „Im Operationsbericht wird ein insgesamt hypoplastischer Pfannenrand beschrieben, der vorne unten abgelöst ist.“ Diese Beschreibung steht nicht in Zusammenhang mit einer hinteren Schulterverrenkung und ist somit nicht unfallkausal. Das schädigende Ereignis hat nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Die eingeschränkte Außenrotation ist eine Folge der Kapselraffung die, wie dokumentiert, zur Behandlung einer multidirektionalen Instabilität der linken Schulter durchgeführt wurde. Die ventrale Labrumrefixation und Kapselraffung wurde in einem anderen Bereich der linken Schulter durchgeführt als die Luxation stattgefunden hat. Die Folge der hinteren Luxation war eine ventrale Oberarmkopfdelle. In diesem Bereich wurde keine Operation durchgeführt. Die Operation der Kapselraffung und ventralen Labrumrefixation ist auf die anlagebedingte multidirektionale Instabilität der linken Schulter zurückzuführen. Die hintere Luxation kann sich nicht auf das ventrale Labrum auswirken. Eine Verschlimmerung ist daher nicht abzuleiten. Zustand nach Prellung und Abschürfung am linken Knie und Prellung des linken Jochbogens sind folgenlos geheilt. ad 3) Minderung der Erwerbsfähigkeit: 20 % für 4 Monate, dann 0 % ad 4) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF Abl. 121-123 Dem Beschwerdevorbringen wird entgegengehalten, dass, wie oben ausführlich dargelegt, die durchgeführte Operation der Kapselraffung und ventralen Labrumrefixation in einem anderen Bereich stattgefunden hat als die Verletzung mit hinterer Luxation. Im MRT und MR-Angiogramm ist keine unfallbedingte Verletzung weiterer Strukturen dokumentiert, insbesondere keine Sehnenrupturen. Dass die Operation als Folge des Dienstunfalls medizinisch indiziert und notwendig gewesen sei, ist anhand der vorliegenden Befundes der bildgebenden Diagnostik und des Operationsberichts nicht nachvollziehbar. Dass eine anlagebedingte multidirektionale Instabilität vorliegt, ist dokumentiert. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die aktuell feststellbare Überstreckbarkeit der Gelenke der oberen Extremitäten. Dass bisher keine Vorschäden bekannt waren und keine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, ändert nichts an der Tatsache, dass die Operation in einem anderen Gebiet erfolgt ist als die Verletzung stattgefunden hat. Stellungnahme zu vorgelegten Befunden und Diagnosen Abl. 3-12, 63-64 Abl. 12 Befund und Gutachten über Körperverletzung der Landespolizeidirektion vom
- 2018 (Unfallhergang wird beschrieben, exakte Beurteilung der Körperverletzung erst mit Befund möglich) Abl. 11 Befund UKH XXXX
- 2018, 4:46 (Distorsion linke Schulter, Contusion und Excoriation linkes Knie, Kontusion Einker Jochbogen. Bei anhaltenden Beschwerden MRT Schulter und Knie Finks angeraten, Kontrolle bei Bedarf)Abl. 11 Befund UKH römisch 40
- 2018, 4:46 (Distorsion linke Schulter, Contusion und Excoriation linkes Knie, Kontusion Einker Jochbogen. Bei anhaltenden Beschwerden MRT Schulter und Knie Finks angeraten, Kontrolle bei Bedarf) Abl. 10 Befund Gutachten Exekutivdienst
- 2018 (Krankenstand gerechtfertigt, Kontrolle Ende März, kann ab
- 2018 Dienst antreten, nicht für alle Tätigkeiten geeignet. Verletzungsgrad schwer, Spätfolgen können nicht ausgeschlossen werden.) Abl. 9 Befund Gutachten Exekutivdienst 26.4.2018 (Krankenstand gerechtfertigt, Kontrolle Anfang Juni, nicht für alle Tätigkeiten geeignet. Verletzungsgrad schwer, Spätfolgen können nicht ausgeschlossen werden) Abl. 8 MRT linke Schulter
- 2018 (mildes Markraumödem lat. Claviculaende, Markraumödem am Humeruskopf ventromedial mit diskreter Impressionr hochgradig suspekt auf eine inverse HILL-SACHS-DelIe, hintere Schulterluxation? Im Bereich der dorsalen Zirkumferenz ist das Labrum im Signal angehoben, kein Ausriss, ebenso suspekt auf vorangegangene hintere Schulterluxation.) Abl. 7 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie
- 2018 (traumatische Schulterluxation links. Arthro-MRI und NLG geplant)Abl. 7 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie
- 2018 (traumatische Schulterluxation links. Arthro-MRI und NLG geplant) Abl. 6 MR-Arthrographie der linken Schulter vom
- 2018 (Glenoid regulär gewölbt ohne Prädisposition für eine Schufterluxation, muldenförmige Einkerbung an der ventralen Zirkumferenz, gut mit einer flachen inversen HILL-SACHS-DeIIe in Einklang zu bringen. Dorasale Zirkumferenz Labrum geringfügig verplumpt und signalalteriert, kein Ausriss. Ventrale Anteile kein Labrum erkennbar, kraniale Zirkumferenz linearer Kontrastmitteleintritt zwischen Knorpel und Labrum, Labrum selbst unauffällig, zumindest fokale Hypoplasie des ventralen Labrum, ev. Recessus, oder SLAP Läsion, sehr weite Gelenkskapsel als einzige erkennbare Prädisposition für Schulterluxation) Abl. 5 Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie
- 2018 (traumatische Schulterluxation links, zunehmend Schmerzen und Instabilitätsgefühl linke Schulter.Abl. 5 Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie
- 2018 (traumatische Schulterluxation links, zunehmend Schmerzen und Instabilitätsgefühl linke Schulter. Inverse HILL-SACHS-Delle als Zeichen einer hinteren Schulterluxation, SLAP-Läsion, Physiotherapier eventuell Operation.) Abl. 3-4 Befund XXXX
- 2018 (Folgeluxation, multidirektionale Instabilität der linken Schulter.Abl. 3-4 Befund römisch 40
- 2018 (Folgeluxation, multidirektionale Instabilität der linken Schulter. Schulterarthroskopie links: ventrale Labrumrefixation und Kapselraffung) Sämtliche Befunde der bildgebenden Diagnostik und ärztlichen Behandlung dokumentieren eine anlagebedingte multidirektionale Instabilität mit Operation einer ventralen Labrumrefixation und Kapselraffung. Sämtliche Befunde sind schlüssig. Der im MR-Angiographiebefund geäußerte Verdacht auf einen anlagebedingten Recessus im ventralen Anteil des Labrum wird im Operationsbericht auf Labrumriss festgelegt. Diesbezüglich ist der im Rahmen der Operation feststellbare Situs dem MR-Befund überlegen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 4 Monaten entspricht dem Krankheitsverlauf nach Schulterluxation mit erforderlicher Rehabilitationszeit. ad 5) keine abweichende Beurteilung zum Ergebnis Abl. 73-75.“ Mit Schreiben vom 10.11.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien dieses Sachverständigengutachten zur Kenntnis. Diesen wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30.11.2021, eingelangt am 01.12.2021, erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass das vorliegende Gutachten im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie das Gutachten von Dr. XXXX komme, nämlich dass die multidirektionale Instabilität der linken Schulter in keinem kausalen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stünde. Diese sei vielmehr anlagebedingt. Die Operation der Kapselraffung und ventralen Labrumrefixation sei auf die multidirektionale Instabilität zurückzuführen und wäre alleine aufgrund des Dienstunfalls nicht medizinisch indiziert bzw. notwendig gewesen. Für die Beschwerdeführerin sei dieses Ergebnis keinesfalls nachvollziehbar, zumal ihr keine Vorschäden bekannt gewesen seien und sie sich vor dem Dienstunfall wegen ihrer Schulter nie in ärztlicher Behandlung befunden habe. Sie habe auch nie zuvor Schmerzen in der Schulter verspürt. Beide Gutachten würden auch nichts dazu aussagen, wann der anlagebedingte Schaden ausgebrochen wäre. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass es vielleicht erst viele Jahre später bzw. auch gar nicht zum Ausbruch gekommen wäre. Durch die Angriffe des Schädigers sei es jedenfalls zu einer Vorverlegung des Schadens gekommen. Der – wenn auch anlagebedingte – Schaden sei durch den Dienstunfall akut geworden, sodass an der Kausalität des Dienstunfalls (zumindest was den früheren Schadenseintritt betreffe) keine Zweifel bestehen könnten. Denke man sich nämlich das schädigende Ereignis weg, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Operation gekommen und die Beschwerdeführerin hätte keinen Verdienstentgang im beantragten Ausmaß erlitten. Die Gutachten stünden auch im Widerspruch zu den Befundberichten und Aussagen ihres behandelnden Arztes Dr. XXXX . Vor diesem Hintergrund erachte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX sowie zur Hinzuziehung/Einvernahme des von ihr beantragten Zeugen Dr. XXXX für unabdingbar. Dadurch werde sich ergeben, dass der Dienstunfall für sämtliche Verletzungen unfallkausal gewesen sei bzw. jedenfalls zu einer Vorverlegung des Schadens geführt habe.Mit Schreiben vom 30.11.2021, eingelangt am 01.12.2021, erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass das vorliegende Gutachten im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie das Gutachten von Dr. römisch 40 komme, nämlich dass die multidirektionale Instabilität der linken Schulter in keinem kausalen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stünde. Diese sei vielmehr anlagebedingt. Die Operation der Kapselraffung und ventralen Labrumrefixation sei auf die multidirektionale Instabilität zurückzuführen und wäre alleine aufgrund des Dienstunfalls nicht medizinisch indiziert bzw. notwendig gewesen. Für die Beschwerdeführerin sei dieses Ergebnis keinesfalls nachvollziehbar, zumal ihr keine Vorschäden bekannt gewesen seien und sie sich vor dem Dienstunfall wegen ihrer Schulter nie in ärztlicher Behandlung befunden habe. Sie habe auch nie zuvor Schmerzen in der Schulter verspürt. Beide Gutachten würden auch nichts dazu aussagen, wann der anlagebedingte Schaden ausgebrochen wäre. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass es vielleicht erst viele Jahre später bzw. auch gar nicht zum Ausbruch gekommen wäre. Durch die Angriffe des Schädigers sei es jedenfalls zu einer Vorverlegung des Schadens gekommen. Der – wenn auch anlagebedingte – Schaden sei durch den Dienstunfall akut geworden, sodass an der Kausalität des Dienstunfalls (zumindest was den früheren Schadenseintritt betreffe) keine Zweifel bestehen könnten. Denke man sich nämlich das schädigende Ereignis weg, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Operation gekommen und die Beschwerdeführerin hätte keinen Verdienstentgang im beantragten Ausmaß erlitten. Die Gutachten stünden auch im Widerspruch zu den Befundberichten und Aussagen ihres behandelnden Arztes Dr. römisch 40 . Vor diesem Hintergrund erachte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 sowie zur Hinzuziehung/Einvernahme des von ihr beantragten Zeugen Dr. römisch 40 für unabdingbar. Dadurch werde sich ergeben, dass der Dienstunfall für sämtliche Verletzungen unfallkausal gewesen sei bzw. jedenfalls zu einer Vorverlegung des Schadens geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Auch die Sachverständige Mag. DDr. XXXX wurde einvernommen und insbesondere deren Gutachten vom 30.09.2021 sowie ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Ergänzungsgutachten vom 25.02.2022 ausführlich erörtert. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin legte medizinische Befunde vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. Auch die Sachverständige Mag. DDr. römisch 40 wurde einvernommen und insbesondere deren Gutachten vom 30.09.2021 sowie ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Ergänzungsgutachten vom 25.02.2022 ausführlich erörtert. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil. Die Beschwerdeführerin legte medizinische Befunde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Am 04.02.2018 wurde sie im Zuge ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin bei einer Amtshandlung gegen XXXX von diesem angegriffen und verletzt. Der Täter versetzte der Beschwerdeführerin einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte, im Zuge der Durchsetzung der Festnahme zog sie sich auch Verletzungen im Bereich der linken Schulter und des linken Knies zu. Am 04.02.2018 wurde sie im Zuge ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin bei einer Amtshandlung gegen römisch 40 von diesem angegriffen und verletzt. Der Täter versetzte der Beschwerdeführerin einen Faustschlag gegen die linke Gesichtshälfte, im Zuge der Durchsetzung der Festnahme zog sie sich auch Verletzungen im Bereich der linken Schulter und des linken Knies zu. Das Strafverfahren gegen XXXX wurde eingestellt, da dieser zur Tatzeit infolge einer akuten Psychose zurechnungsunfähig war.Das Strafverfahren gegen römisch 40 wurde eingestellt, da dieser zur Tatzeit infolge einer akuten Psychose zurechnungsunfähig war. Die Beschwerdeführerin erlitt bei diesem Vorfall konkret eine Verrenkung (Luxation) der linken Schulter nach hinten, eine Prellung und Abschürfungen am linken Knie und eine Prellung des linken Jochbogens. Der Verletzungsgrad war schwer. Aufgrund dieser Verletzungen befand sie sich von 05.02.2018 bis 04.03.2018 im Krankenstand. Von 05.03.2018 bis 26.06.2018 war sie eingeschränkt dienstfähig und verrichtete Innendienst. Am 27.06.2018 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Operation mit ventraler Labrumrefixation und Kapselraffung zur Behandlung einer multidirektionalen Instabilität der linken Schulter. Infolge dieser Operation befand sie sich von 27.06.2018 bis 02.09.2018 erneut im Krankenstand. Von 03.09.2018 bis 13.01.2019 war sie wiederum eingeschränkt dienstfähig und verrichtete Innendienst. Die multidirektionale Instabilität der linken Schulter war anlagebedingt und keine Folge des Vorfalls vom 04.02.
- Diese trat durch den Vorfall auch nicht früher hervor und wurde durch diesen nicht verschlimmert. Der Krankenstand der Beschwerdeführerin von 27.06.2018 bis 02.09.2018 und ihre eingeschränkte Dienstfähigkeit von 03.09.2018 bis 13.01.2019 standen daher nicht in kausalem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis (vgl. AS 84) und dem am 06.04.2021 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vergleiche AS 84) und dem am 06.04.2021 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Vorfall vom 04.02.2018 ergeben sich aus dem vorliegenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX , darin insbesondere den Amtsvermerken der Polizeiinspektionen XXXX (vgl. AS 55-54) und XXXX (vgl. AS 52-50) jeweils vom 12.04.
- Der im Ermittlungsakt beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.Die Feststellungen zum Vorfall vom 04.02.2018 ergeben sich aus dem vorliegenden Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 , darin insbesondere den Amtsvermerken der Polizeiinspektionen römisch 40 vergleiche AS 55-54) und römisch 40 vergleiche AS 52-50) jeweils vom 12.04.
- Der im Ermittlungsakt beschriebene Ablauf des Vorfalls wurde erkennbar auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Die Einstellung des Strafverfahrens und die Gründe dafür sind der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 06.09.2018 zu entnehmen (vgl. AS 65).Die Einstellung des Strafverfahrens und die Gründe dafür sind der Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 06.09.2018 zu entnehmen vergleiche AS 65). Dass die Beschwerdeführerin durch den Vorfall (jedenfalls) eine Verrenkung der linken Schulter nach hinten, eine Prellung und Abschürfungen am linken Knie und eine Prellung des linken Jochbogens erlitt, ergibt sich unter anderem aus dem Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie Dr. XXXX vom 16.05.2019 (vgl. AS 73) und ihren eigenen Angaben. Auch dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin durch den Vorfall (jedenfalls) eine Verrenkung der linken Schulter nach hinten, eine Prellung und Abschürfungen am linken Knie und eine Prellung des linken Jochbogens erlitt, ergibt sich unter anderem aus dem Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie Dr. römisch 40 vom 16.05.2019 vergleiche AS 73) und ihren eigenen Angaben. Auch dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Die festgestellten Zeiträume der Krankenstände und der eingeschränkten Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Verdienstentgangberechnungen der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.04.2019 (vgl. AS 14) und 30.07.2020 (vgl. AS 97). Diese entsprechen, von sehr geringfügigen Abweichungen betreffend Beginn (ein Tag) und Ende (zwei Tage) des ersten Krankenstandes abgesehen, auch ihren eigenen Angaben im einleitenden Antrag und in der Beschwerde (vgl. AS 2, 123).Die festgestellten Zeiträume der Krankenstände und der eingeschränkten Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Verdienstentgangberechnungen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.04.2019 vergleiche AS 14) und 30.07.2020 vergleiche AS 97). Diese entsprechen, von sehr geringfügigen Abweichungen betreffend Beginn (ein Tag) und Ende (zwei Tage) des ersten Krankenstandes abgesehen, auch ihren eigenen Angaben im einleitenden Antrag und in der Beschwerde vergleiche AS 2, 123). Die Feststellungen zur Operation am 27.06.2018, insbesondere dazu, dass diese zur Behandlung einer multidirektionalen Instabilität der linken Schulter vorgenommen wurde, ergeben sich aus den vorliegenden Patientenbriefen des XXXX vom 28.06.2018 und 29.06.2018 (vgl. Beilagen ./2 und ./3 zum Verhandlungsprotokoll) und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zur Operation am 27.06.2018, insbesondere dazu, dass diese zur Behandlung einer multidirektionalen Instabilität der linken Schulter vorgenommen wurde, ergeben sich aus den vorliegenden Patientenbriefen des römisch 40 vom 28.06.2018 und 29.06.2018 vergleiche Beilagen ./2 und ./3 zum Verhandlungsprotokoll) und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls). Zentral war im vorliegenden Fall daher die Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene multidirektionale Instabilität der linken Schulter eine Folge des Vorfalls vom 04.02.2018 war, und gegebenenfalls, ob diese durch den Vorfall früher hervortrat oder verschlimmert wurde. Die Feststellungen, dass dies jeweils nicht der Fall und die Instabilität anlagebedingt war, stützen sich insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie Mag. DDr. XXXX vom 30.09.2021 (vgl. OZ 8), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2021 und den vorliegenden medizinischen Befunden, sowie das Ergänzungsgutachten vom 25.02.2022 (vgl. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). In diesen Gutachten geht die Sachverständige jeweils umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und besonders die Frage der Kausalität zum Vorfall vom 04.02.2018 ein und setzt sich mit allen vorgelegten Befunden und erhobenen Einwendungen auseinander. Die Sachverständige erörterte ihre Gutachten auch ausführlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ergänzende Fragen der Verfahrensbeteiligten konnte sie überzeugend beantworten.Zentral war im vorliegenden Fall daher die Frage, ob die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene multidirektionale Instabilität der linken Schulter eine Folge des Vorfalls vom 04.02.2018 war, und gegebenenfalls, ob diese durch den Vorfall früher hervortrat oder verschlimmert wurde. Die Feststellungen, dass dies jeweils nicht der Fall und die Instabilität anlagebedingt war, stützen sich insbesondere auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie Mag. DDr. römisch 40 vom 30.09.2021 vergleiche OZ 8), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.07.2021 und den vorliegenden medizinischen Befunden, sowie das Ergänzungsgutachten vom 25.02.2022 vergleiche Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). In diesen Gutachten geht die Sachverständige jeweils umfassend, schlüssig und nachvollziehbar auf die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und besonders die Frage der Kausalität zum Vorfall vom 04.02.2018 ein und setzt sich mit allen vorgelegten Befunden und erhobenen Einwendungen auseinander. Die Sachverständige erörterte ihre Gutachten auch ausführlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ergänzende Fragen der Verfahrensbeteiligten konnte sie überzeugend beantworten. Dem unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 ist deutlich zu entnehmen, dass hinsichtlich der multidirektionalen Instabilität der linken Schulter kein kausaler Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis besteht. Wie die Sachverständige ausführt, ist diese anlagebedingt und kann nicht durch ein Trauma ausgelöst werden. Hinweise für eine multidirektionale Instabilität sind die Diagnosenliste des Operationsberichts vom 28.06.2018 (vgl. AS 4), die Tatsache, dass eine Operation mit ventraler Labrumrefixation und Kapselraffung stattgefunden hat, und der nicht vorliegende, aber im Gutachten vom 16.05.2019 (vgl. AS 75) wiedergegebene Operationsbericht, in dem ein insgesamt hypoplastischer Pfannenrand beschrieben wird, der vorne-unten abgelöst ist. Diese Beschreibung steht nicht in Zusammenhang mit einer hinteren Schulterverrenkung und ist somit nicht unfallkausal. Das schädigende Ereignis hat, wie die Sachverständige weiter ausführt, auch nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Die eingeschränkte Außenrotation ist eine Folge der Kapselraffung die, wie dokumentiert, zur Behandlung einer multidirektionalen Instabilität der linken Schulter durchgeführt wurde. Die ventrale Labrumrefixation und Kapselraffung wurden in einem anderen Bereich der linken Schulter durchgeführt als die Luxation stattgefunden hat. Die Folge der hinteren Luxation war eine ventrale Oberarmkopfdelle. In diesem Bereich wurde keine Operation durchgeführt. Die Operation der Kapselraffung und ventralen Labrumrefixation ist auf die anlagebedingte multidirektionale Instabilität der linken Schulter zurückzuführen. Die hintere Luxation kann sich nicht auf das ventrale Labrum auswirken. Auch eine Verschlimmerung (der Instabilität) ist daher nicht abzuleiten.Dem unfallchirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 ist deutlich zu entnehmen, dass hinsichtlich der multidirektionalen Instabilität der linken Schulter kein kausaler Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis besteht. Wie die Sachverständige ausführt, ist diese anlagebedingt und kann nicht durch ein Trauma ausgelöst werden. Hinweise für eine multidirektionale Instabilität sind die Diagnosenliste des Operationsberichts vom 28.06.2018 vergleiche AS 4), die Tatsache, dass eine Operation mit ventraler Labrumrefixation und Kapselraffung stattgefunden hat, und der nicht vorliegende, aber im Gutachten vom 16.05.2019 vergleiche AS 75) wiedergegebene Operationsbericht, in dem ein insgesamt hypoplastischer Pfannenrand beschrieben wird, der vorne-unten abgelöst ist. Diese Beschreibung steht nicht in Zusammenhang mit einer hinteren Schulterverrenkung und ist somit nicht unfallkausal. Das schädigende Ereignis hat, wie die Sachverständige weiter ausführt, auch nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen. Die eingeschränkte Außenrotation ist eine Folge der Kapselraffung die, wie dokumentiert, zur Behandlung einer multidirektionalen Instabilität der linken Schulter durchgeführt wurde. Die ventrale Labrumrefixation und Kapselraffung wurden in einem anderen Bereich der linken Schulter durchgeführt als die Luxation stattgefunden hat. Die Folge der hinteren Luxation war eine ventrale Oberarmkopfdelle. In diesem Bereich wurde keine Operation durchgeführt. Die Operation der Kapselraffung und ventralen Labrumrefixation ist auf die anlagebedingte multidirektionale Instabilität der linken Schulter zurückzuführen. Die hintere Luxation kann sich nicht auf das ventrale Labrum auswirken. Auch eine Verschlimmerung (der Instabilität) ist daher nicht abzuleiten. Diese Ausführungen der Sachverständigen decken sich in allen entscheidungswesentlichen Punkten mit dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie Dr. XXXX vom 16.05.2019 für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (vgl. AS 73-75), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.05.
- Auch dieser Gutachter kam zu dem Schluss, dass nur die Verrenkung der linken Schulter nach hinten in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht. Der im OP-Bericht beschriebene insgesamt hypoplastische Pfannenrand, der vorne-hinten abgelöst ist, steht nicht in Zusammenhang mit der hinteren Schulterverrenkung. Die multidirektionale Instabilität an der linken Schulter ist anlagebedingt und nicht Unfallfolge. Die Operation am 27.06.2018 steht dem Sachverständigen zufolge daher in keinem kausalen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall. Nach hinterer Schulterverrenkung links bestehen keine wesentlichen Unfallfolgen. Die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen an der linken Schulter sind Folge der Stabilisierungsoperation wegen anlagebedingter multidirektionaler Instabilität. Der Sachverständige führt daher auch aus, dass das unfallbedingte Heilverfahren am 04.03.2018 beendet war, der Krankenstand ab 27.06.2018 war wegen akausaler Leiden erforderlich.Diese Ausführungen der Sachverständigen decken sich in allen entscheidungswesentlichen Punkten mit dem bereits von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und Traumatologie Dr. römisch 40 vom 16.05.2019 für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vergleiche AS 73-75), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.05.
- Auch dieser Gutachter kam zu dem Schluss, dass nur die Verrenkung der linken Schulter nach hinten in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht. Der im OP-Bericht beschriebene insgesamt hypoplastische Pfannenrand, der vorne-hinten abgelöst ist, steht nicht in Zusammenhang mit der hinteren Schulterverrenkung. Die multidirektionale Instabilität an der linken Schulter ist anlagebedingt und nicht Unfallfolge. Die Operation am 27.06.2018 steht dem Sachverständigen zufolge daher in keinem kausalen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Unfall. Nach hinterer Schulterverrenkung links bestehen keine wesentlichen Unfallfolgen. Die bestehenden Beschwerden und Einschränkungen an der linken Schulter sind Folge der Stabilisierungsoperation wegen anlagebedingter multidirektionaler Instabilität. Der Sachverständige führt daher auch aus, dass das unfallbedingte Heilverfahren am 04.03.2018 beendet war, der Krankenstand ab 27.06.2018 war wegen akausaler Leiden erforderlich. Diesen Einschätzungen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen, dass ihr Dienstunfall vom 04.02.2018 tatsächlich schwerwiegend und auch kausal für die Operation vom 27.06.2018 gewesen sei. Die im Sachverständigengutachten wiedergegebene Ansicht stehe in krassem Widerspruch zu den Berichten und Behandlungsdokumentationen ihres behandelnden Arztes Dr. XXXX . Dieser könne und werde bestätigen, dass die Operation vom 27.06.2018 aufgrund anhaltender Schmerzen als Folge des Dienstunfalles medizinisch indiziert und notwendig gewesen sei, weshalb dessen Einvernahme als Zeuge beantragt werde. Die Beschwerdeführerin habe keine Vorschäden und sei vor dem besagten Dienstunfall wegen ihrer Schulter auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Das Gutachten sei daher mehr als fragwürdig und es stehe für sie unzweifelhaft fest, dass die Operation und der daran anknüpfende Krankenstand in kausalem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden. Ihr behandelnder Arzt werde das Gutachten von Dr. XXXX widerlegen und darlegen, dass keine derart anlagebedingte Vorschädigung vorhanden gewesen sei, die eine Operation erfordert hätte. Vielmehr seien die Verletzungsmerkmale, die Operation und der anschließende Krankenstand Folge ihres Dienstunfalls.Diesen Einschätzungen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen, dass ihr Dienstunfall vom 04.02.2018 tatsächlich schwerwiegend und auch kausal für die Operation vom 27.06.2018 gewesen sei. Die im Sachverständigengutachten wiedergegebene Ansicht stehe in krassem Widerspruch zu den Berichten und Behandlungsdokumentationen ihres behandelnden Arztes Dr. römisch 40 . Dieser könne und werde bestätigen, dass die Operation vom 27.06.2018 aufgrund anhaltender Schmerzen als Folge des Dienstunfalles medizinisch indiziert und notwendig gewesen sei, weshalb dessen Einvernahme als Zeuge beantragt werde. Die Beschwerdeführerin habe keine Vorschäden und sei vor dem besagten Dienstunfall wegen ihrer Schulter auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Das Gutachten sei daher mehr als fragwürdig und es stehe für sie unzweifelhaft fest, dass die Operation und der daran anknüpfende Krankenstand in kausalem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden. Ihr behandelnder Arzt werde das Gutachten von Dr. römisch 40 widerlegen und darlegen, dass keine derart anlagebedingte Vorschädigung vorhanden gewesen sei, die eine Operation erfordert hätte. Vielmehr seien die Verletzungsmerkmale, die Operation und der anschließende Krankenstand Folge ihres Dienstunfalls. Zu diesen Einwendungen führte die Sachverständige Mag. DDr. XXXX in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 aus, dass, wie von ihr ausführlich dargelegt, die durchgeführte Operation der Kapselraffung und ventralen Labrumrefixation in einem anderen Bereich stattgefunden hat als die Verletzung mit hinterer Luxation. Im MRT und MR-Angiogramm sind keine unfallbedingten Verletzungen weiterer Strukturen dokumentiert, insbesondere keine Sehnenrupturen. Dass die Operation als Folge des Dienstunfalls medizinisch indiziert und notwendig gewesen sei, ist für die Sachverständige anhand der vorliegenden Befunde der bildgebenden Diagnostik und des Operationsberichts nicht nachvollziehbar. Dass eine anlagebedingte multidirektionale Instabilität vorliegt, ist dokumentiert. Die Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang auch auf die aktuell feststellbare Überstreckbarkeit der Gelenke der oberen Extremitäten. Dass bisher keine Vorschäden bekannt waren und keine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, ändert laut der Gutachterin nichts daran, dass die Operation in einem anderen Gebiet erfolgt ist als die Verletzung stattgefunden hat. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schlussfolgerungen der Sachverständigengutachten „in krassem Widerspruch“ zu den Berichten und Behandlungsdokumentationen des behandelnden Arztes stehen sollen. Dessen Befunde wurden, soweit von der Beschwerdeführerin vorgelegt (vgl. AS 5, 7), im Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 ausdrücklich berücksichtigt. Sie beschreiben die Instabilität der linken Schulter und dass diese nach dem Vorfall vom 04.02.2018 aufgetreten sei, äußern sich jedoch nicht zur Frage der Kausalität.Zu diesen Einwendungen führte die Sachverständige Mag. DDr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 30.09.2021 aus, dass, wie von ihr ausführlich dargelegt, die durchgeführte Operation der Kapselraffung und ventralen Labrumrefixation in einem anderen Bereich stattgefunden hat als die Verletzung mit hinterer Luxation. Im MRT und MR-Angiogramm sind keine unfallbedingten Verletzungen weiterer Strukturen dokumentiert, insbesondere keine Sehnenrupturen. Dass die Operation als Folge des Dienstunfalls medizinisch indiziert und notwendig gewesen sei, ist für die Sachverständige anhand der vorliegenden Befunde der bildgebenden Diagnostik und des Operationsberichts nicht nachvollziehbar. Dass eine anlagebedingte multidirektionale Instabilität vorliegt, ist dokumentiert. Die Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang auch auf die aktuell feststellbare Überstreckbarkeit der Gelenke der oberen Extremitäten. Dass bisher keine Vorschäden bekannt waren und keine ärztliche Behandlung stattgefunden hat, ändert laut der Gutachterin nichts daran, dass die Operation in einem anderen Gebiet erfolgt ist als die Verletzung stattgefunden hat. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schlussfolgerungen der Sachverständigengutachten „in krassem Widerspruch“ zu den Berichten und Behandlungsdokumentationen des behandelnden Arztes stehen sollen. Dessen Befunde wurden, soweit von der Beschwerdeführerin vorgelegt vergleiche AS 5, 7), im Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 ausdrücklich berücksichtigt. Sie beschreiben die Instabilität der linken Schulter und dass diese nach dem Vorfall vom 04.02.2018 aufgetreten sei, äußern sich jedoch nicht zur Frage der Kausalität. Nach Übermittlung des Gutachtens vom 30.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2021 vor, dass dieses Ergebnis für sie keinesfalls nachvollziehbar sei, zumal ihre keine Vorschäden bekannt gewesen seien und sie sich vor dem Dienstunfall wegen ihrer Schulter nie in ärztlicher Behandlung befunden habe. Sie habe auch nie zuvor Schmerzen in der Schulter verspürt. Beide Gutachten würden auch nichts dazu aussagen, wann der anlagebedingte Schaden ausgebrochen wäre. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass es vielleicht erst viele Jahre später bzw. auch gar nicht zum Ausbruch gekommen wäre. Durch die Angriffe des Schädigers sei es jedenfalls zu einer Vorverlegung des Schadens gekommen. Der – wenn auch anlagebedingte – Schaden sei durch den Dienstunfall akut geworden, sodass an der Kausalität des Dienstunfalls (zumindest was den früheren Schadenseintritt betreffe) keine Zweifel bestehen könnten. Denke man sich nämlich das schädigende Ereignis weg, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Operation gekommen. Die Gutachten stünden auch im Widerspruch zu den Befundberichten und Aussagen ihres behandelnden Arztes Dr. XXXX . Vor diesem Hintergrund erachte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX sowie zur Hinzuziehung/Einvernahme des von ihr beantragten Zeugen Dr. XXXX für unabdingbar. Dadurch werde sich ergeben, dass der Dienstunfall für sämtliche Verletzungen unfallkausal gewesen sei bzw. jedenfalls zu einer Vorverlegung des Schadens geführt habe.Nach Übermittlung des Gutachtens vom 30.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2021 vor, dass dieses Ergebnis für sie keinesfalls nachvollziehbar sei, zumal ihre keine Vorschäden bekannt gewesen seien und sie sich vor dem Dienstunfall wegen ihrer Schulter nie in ärztlicher Behandlung befunden habe. Sie habe auch nie zuvor Schmerzen in der Schulter verspürt. Beide Gutachten würden auch nichts dazu aussagen, wann der anlagebedingte Schaden ausgebrochen wäre. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass es vielleicht erst viele Jahre später bzw. auch gar nicht zum Ausbruch gekommen wäre. Durch die Angriffe des Schädigers sei es jedenfalls zu einer Vorverlegung des Schadens gekommen. Der – wenn auch anlagebedingte – Schaden sei durch den Dienstunfall akut geworden, sodass an der Kausalität des Dienstunfalls (zumindest was den früheren Schadenseintritt betreffe) keine Zweifel bestehen könnten. Denke man sich nämlich das schädigende Ereignis weg, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner Operation gekommen. Die Gutachten stünden auch im Widerspruch zu den Befundberichten und Aussagen ihres behandelnden Arztes Dr. römisch 40 . Vor diesem Hintergrund erachte sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 sowie zur Hinzuziehung/Einvernahme des von ihr beantragten Zeugen Dr. römisch 40 für unabdingbar. Dadurch werde sich ergeben, dass der Dienstunfall für sämtliche Verletzungen unfallkausal gewesen sei bzw. jedenfalls zu einer Vorverlegung des Schadens geführt habe. Auch diese Ausführungen waren jedoch nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation des Gutachtens zu entkräften. Wie von der Sachverständigen bereits im Gutachten selbst erläutert, widerspricht es der Verneinung einer Kausalität nicht, dass der Beschwerdeführerin keine Vorschäden bekannt gewesen sind, sie sich wegen ihrer Schulter nicht in ärztlicher Behandlung befunden und keine Schmerzen verspürt hat. Zur behaupteten Vorverlegung des anlagebedingten Schadens durch den Dienstunfall nahm die Sachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 25.02.2022 Stellung und führte aus, dass die Instabilität nicht „akut geworden“, sondern anlagebedingt ständig vorhanden gewesen ist. Die Operation mit ventraler Labrumrefixation und Kapselraffung wird zur Behandlung der Instabilität vorgenommen und nicht eines akut gewordenen Ereignisses. Dass es zu einer Vorverlegung des Schadens gekommen sei und somit eine Kausalität des Dienstunfalls gegeben sei, zumindest was den früheren Schadenseintritt betreffe, ist spekulativ. Der Schaden mit nachfolgender Operation, d. h. die Instabilität mit Stabilisierungsoperation, stellt keine Vorverlegung dar, sondern war bereits gegeben. Zu welchem Zeitpunkt eine Luxation, ausgelöst durch ein für eine instabile Schuler adäquates Trauma, stattfindet, ist nicht vorherzusehen, dies kann der Sachverständigen zufolge jederzeit eintreten. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere der übereinstimmenden schlüssigen Gutachten zweier medizinischer Sachverständiger, die jeweils auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und den maßgeblichen medizinischen Befunden beruhen, besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel, dass die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene multidirektionale Instabilität der linken Schulter anlagebedingt und keine Folge des Vorfalls vom 04.02.2018 war sowie durch diesen nicht vorverlegt oder verschlimmert wurde. Die Sachverständige Mag. DDr. XXXX machte auch bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung einen überaus überzeugenden Eindruck. Die zahlreichen ergänzenden Fragen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters konnte sie klar, bestimmt und fachlich versiert beantworten. Auch auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdeführerin, ob die Sachverständige „definitiv“ und „mit 100%-iger Sicherheit“ ausschließen könne, dass das vordere untere Labrum im Zuge des Übergriffs beschädigt worden sei, antwortete diese deutlich, dass sie das „leider 100%ig ausschließen“ müsse. Es gebe selten ein Trauma, das so klar sei und so eindeutige Spuren hinterlasse (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Auf entsprechende Frage des Rechtsvertreters bejahte die Sachverständige auch eindeutig, dass der Anlageschaden alleinige Bedingung für die Operation war und die Beschwerdeführerin auch dann operiert hätte werden müssen, wenn man sich den Dienstunfall wegdenke (vgl. S. 16).In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere der übereinstimmenden schlüssigen Gutachten zweier medizinischer Sachverständiger, die jeweils auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und den maßgeblichen medizinischen Befunden beruhen, besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel, dass die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene multidirektionale Instabilität der linken Schulter anlagebedingt und keine Folge des Vorfalls vom 04.02.2018 war sowie durch diesen nicht vorverlegt oder verschlimmert wurde. Die Sachverständige Mag. DDr. römisch 40 machte auch bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung einen überaus überzeugenden Eindruck. Die zahlreichen ergänzenden Fragen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters konnte sie klar, bestimmt und fachlich versiert beantworten. Auch auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdeführerin, ob die Sachverständige „definitiv“ und „mit 100%-iger Sicherheit“ ausschließen könne, dass das vordere untere Labrum im Zuge des Übergriffs beschädigt worden sei, antwortete diese deutlich, dass sie das „leider 100%ig ausschließen“ müsse. Es gebe selten ein Trauma, das so klar sei und so eindeutige Spuren hinterlasse vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Auf entsprechende Frage des Rechtsvertreters bejahte die Sachverständige auch eindeutig, dass der Anlageschaden alleinige Bedingung für die Operation war und die Beschwerdeführerin auch dann operiert hätte werden müssen, wenn man sich den Dienstunfall wegdenke vergleiche S. 16). Vor dem Hintergrund dieser klaren Beweislage und der bereits vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten konnte die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme ihres behandelnden Arztes Dr. XXXX als Zeuge unterbleiben. Dessen Befunde wurden, soweit vorgelegt (vgl. AS 5, 7), im Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 ohnedies berücksichtigt. Wie oben ausgeführt ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Befunde in Widerspruch zu den Gutachtensergebnissen stehen sollen. Die Beschwerdeführerin erläuterte auch nicht, zu welchen, nicht schon aus seinen Befunden hervorgehenden Umständen Dr. XXXX als Zeuge konkret befragt hätte werden sollen. Gegenstand eines Zeugenbeweises ist es, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben (vgl. etwa VwGH 01.02.2017, Ra 2016/04/0151). Auch ein sachverständiger Zeuge könnte allenfalls nur über seine unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend eine Befundaufnahme oder den Entstehungsprozess eines Gutachtens aussagen, nicht aber – unter Wahrheitspflicht als Hilfsorgan des Gerichts – sachverständige Schlussfolgerungen ziehen (vgl. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012).Vor dem Hintergrund dieser klaren Beweislage und der bereits vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten konnte die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme ihres behandelnden Arztes Dr. römisch 40 als Zeuge unterbleiben. Dessen Befunde wurden, soweit vorgelegt vergleiche AS 5, 7), im Sachverständigengutachten vom 30.09.2021 ohnedies berücksichtigt. Wie oben ausgeführt ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern diese Befunde in Widerspruch zu den Gutachtensergebnissen stehen sollen. Die Beschwerdeführerin erläuterte auch nicht, zu welchen, nicht schon aus seinen Befunden hervorgehenden Umständen Dr. römisch 40 als Zeuge konkret befragt hätte werden sollen. Gegenstand eines Zeugenbeweises ist es, Auskunft über Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht zu geben vergleiche etwa VwGH 01.02.2017, Ra 2016/04/0151). Auch ein sachverständiger Zeuge könnte allenfalls nur über seine unmittelbaren Wahrnehmungen betreffend eine Befundaufnahme oder den Entstehungsprozess eines Gutachtens aussagen, nicht aber – unter Wahrheitspflicht als Hilfsorgan des Gerichts – sachverständige Schlussfolgerungen ziehen vergleiche VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0012). Auch die am Ende der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin „zur Abklärung der vollständigen Dokumentation der Anlage“ beantragte Einholung des Operationsberichtes (vom 27.06.2018) bzw. hilfsweise die Vertagung der Verhandlung zur selbstständigen Einholung des Berichtes konnte unterbleiben. Wie die Sachverständige Mag. DDr. XXXX erläuterte, reichen aus medizinischer Sicht die Ausführungen im Gutachten von Dr. XXXX mit auszugsweiser Zitierung des Operationsberichtes aus, um zu einer Beurteilung zu gelangen (vgl. S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Einschätzung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Zugleich wird auch darauf hingewiesen, dass es der – rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführerin im nunmehr deutlich über zwei Jahre andauernden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren jederzeit offen gestanden wäre, den Operationsbericht von sich aus einzuholen und vorzulegen, sofern ihr dieser relevant erschienen wäre. Dass sie dies nicht getan hat, stellt eine Verletzung ihrer – aus § 8 Abs. 1 Z 4 VOG abzuleitenden – Mitwirkungspflicht im Verfahren dar. Eine diesbezügliche Unachtsamkeit ihres Rechtsvertreters, der in der Verhandlung angab, erst heute erfahren zu haben, dass der Bericht nicht vorliege, muss sie sich zurechnen lassen.Auch die am Ende der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin „zur Abklärung der vollständigen Dokumentation der Anlage“ beantragte Einholung des Operationsberichtes (vom 27.06.2018) bzw. hilfsweise die Vertagung der Verhandlung zur selbstständigen Einholung des Berichtes konnte unterbleiben. Wie die Sachverständige Mag. DDr. römisch 40 erläuterte, reichen aus medizinischer Sicht die Ausführungen im Gutachten von Dr. römisch 40 mit auszugsweiser Zitierung des Operationsberichtes aus, um zu einer Beurteilung zu gelangen vergleiche S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Dieser Einschätzung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Zugleich wird auch darauf hingewiesen, dass es der – rechtsfreundlich vertretenen – Beschwerdeführerin im nunmehr deutlich über zwei Jahre andauernden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren jederzeit offen gestanden wäre, den Operationsbericht von sich aus einzuholen und vorzulegen, sofern ihr dieser relevant erschienen wäre. Dass sie dies nicht getan hat, stellt eine Verletzung ihrer – aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG abzuleitenden – Mitwirkungspflicht im Verfahren dar. Eine diesbezügliche Unachtsamkeit ihres Rechtsvertreters, der in der Verhandlung angab, erst heute erfahren zu haben, dass der Bericht nicht vorliege, muss sie sich zurechnen lassen. Daraus, dass multidirektionale Instabilität der linken Schulter keine Folge des Vorfalls vom 04.02.2018 war und durch diesen auch nicht vorverlegt oder verschlimmert wurde, ergibt sich schließlich, dass der operationsbedingte Folgekrankenstand der Beschwerdeführerin von 27.06.2018 bis 02.09.2018 und ihre eingeschränkte Dienstfähigkeit von 03.09.2018 bis 13.01.2019 nicht in kausalem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis standen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise: „Kreis der Anspruchsberechtigten §
- Paragraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. […] Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; […] Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.“
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden.“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „Schwere Körperverletzung § 84 Abs. 1 StGB:Paragraph 84, Absatz eins, StGB: Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von einem Ersatz des Verdienstentganges. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes „wahrscheinlich“ der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin am 04.02.2018 angegriffen und schwer am Körper verletzt wurde. Das Tatbild einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB, somit einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, war erfüllt. Dabei macht es keinen Unterschied, dass der Täter iSd § 11 StGB zurechnungsunfähig war, da § 1 Abs. 1 Z 1 VOG eine rechtswidrige und vorsätzliche, nicht aber eine schuldhafte Handlung verlangt.Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin am 04.02.2018 angegriffen und schwer am Körper verletzt wurde. Das Tatbild einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB, somit einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, war erfüllt. Dabei macht es keinen Unterschied, dass der Täter iSd Paragraph 11, StGB zurechnungsunfähig war, da Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG eine rechtswidrige und vorsätzliche, nicht aber eine schuldhafte Handlung verlangt. Im gegenständlichen Fall wird daher mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit – wonach mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat sprechen muss – vom Vorliegen einer Straftat, deren Opfer die Beschwerdeführerin war, ausgegangen. Aufgrund der bei diesem Vorfall erlittenen Verletzungen befand sich die Beschwerdeführerin wie festgestellt von 05.02.2018 bis 04.03.2018 im Krankenstand und von 05.03.2018 bis 26.06.2018 im Innendienst. Für den dadurch entstanden Verdienstentgang wurden ihr im angefochtenen Bescheid Ersatzleistungen zuerkannt. Die Richtigkeit der Höhe der für diesen Zeitraum gewährten Leistungen wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, Hinweise auf eine unrichtige Berechnung sind auch nicht hervorgekommen. Strittig war im gegenständlichen Verfahren nur, ob das schädigende Ereignis bei der Beschwerdeführerin auch über den 26.06.2018 hinaus zu einem Verdienstentgang geführt hat. Wie festgestellt unterzog sie sich am 27.06.2018 einer Operation zur Behandlung einer multidirektionalen Instabilität der linken Schulter und befand sich infolge dieser Operation von 27.06.2018 bis 02.09.2018 erneut im Krankenstand und von 03.09.2018 bis 13.01.2019 wiederum im Innendienst. Da die bei der Beschwerdeführerin aufgetretene multidirektionale Instabilität der linken Schulter jedoch, wie beweiswürdigend ausführlich erläutert, anlagebedingt und keine Folge des Vorfalls vom 04.02.2018 war, und durch den Vorfall auch nicht früher hervortrat oder durch diesen verschlimmert wurde, stand der weitere Krankenstand ab 27.06.2018 nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis. Die belangte Behörde hat die der Beschwerdeführerin zuerkannten Ersatzleistungen für den Verdienstentgang im angefochtenen Bescheid daher korrekt berechnet. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2241049.1.00