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{'item': 'W265 2248120-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW265 2248120-1 Spruch, W265 2248120-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.02.2020 basierenden Gutachten vom 23.02.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Zervixkarzinom – ED 05/2019 mit Radiatio und Chemotherapie„Anamnese: , Zervixkarzinom – ED 05 aus 2019, mit Radiatio und Chemotherapie Knie-TEP rechts degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden Hypertonie Derzeitige Beschwerden: sie könne schlecht gehen, habe Kreuzschmerzen und Knieschmerzen, sie habe mehrere Bandscheibenvorfälle Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Basenpulver, Biogena Selenit, Biogena Zink, Concor cor, Daflon, Enalapril, Folmit, Limptar N 200, Panaceo, Pantoprazol, Tramabene, Tromcardin, Vitamin D3 Sozialanamnese: Pensionistin, lebt in einer Lebensgemeinschaft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): im Akt Ordensklinikum XXXX , 08/2019:Ordensklinikum römisch 40 , 08/2019: Zervixkarzinom, 27.05.2019 Biopsie, Radio-Chemotherapie Krankenhaus XXXX , 06/2017:Krankenhaus römisch 40 , 06/2017: K-TEP Implantation rechts am 14.06.2017 Krankenhaus XXXX , 10/2015:Krankenhaus römisch 40 , 10/2015: Prolaps disci intervertebralis, Cont. reg. abdominalis, Adipositas per magna, arterielle Hypertonie Dr. XXXX , 08/2015:Dr. römisch 40 , 08/2015: Th 12/L1 Diskushernie, L1/L2 Diskusbulging, L2/L3 Diskusprolaps, L3/L4 Diskusbulging, Diskushernie, L4/L5 Diskusbulging, Diskusprolaps, Sequestrierung, L5/S1 Diskusbulging, Diskushernie, mittelgradige Foramenstenose bds., Spinalkanalweite primär regelrecht mit ausgeprägter sekundärer segmentaler Stenose insbesondere L4/L5, mäßiger L2/L3 und L3/L4, sowie L5/S1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: adipöser EZ Größe: 163,00 cm Gewicht: 109,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA, SKS, Belastungsdyspnoe Abdomen: weich, indolent WS: KS über LWS, FBA im Stehen Mitte Waden, Zehen/Fersenstand bds. möglich OE: frei, Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: Varikositas bds., blande Narbe nach Knie-TEP rechts, endlagige Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich, keine Ödeme Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: grob unauffällig, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, Duktus kohärent, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 bösartige Neubildung im Bereich des Gebärmutterhalses, Erstdiagnose 05/2019 Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Strahlen- und Chemotherapie innerhalb der Heilbewährung. 13.01.04 50 2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Bandscheibenschäden. 02.01.02 30 3 Knietotalendoprothese rechts fixer Richtsatz 02.05.20 30 4 Bluthochdruck fixer Richtsatz 05.01.01 10 5 Krampfadernleiden 05.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Die übrigen Leiden erhöhen auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ----------------- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ----------------- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:-----------------Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:, -----------------  Dauerzustand  Nachuntersuchung 05/2024 - Neuevaluierung von Leiden 1 nach Ablauf der Heilbewährung. Nachuntersuchung 05 aus 2024, - Neuevaluierung von Leiden 1 nach Ablauf der Heilbewährung. … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der Funktionseinschränkung bei bösartiger Neubildung im Bereich des Gebärmutterhalses und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Eine kurze Wegstrecke kann ausreichend sicher zurückgelegt werden. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ Mit Schreiben vom 24.02.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 24.02.2020 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 11.03.2020, eingelangt am 12.03.2020, erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme. In dieser wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden, bestritten und die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Internen Medizin beantragt. Die Haupterkrankungen der Beschwerdeführerin würden das Fachgebiet der Orthopädie betreffen. Sie sei auch mit einer Gehhilfe allenfalls in der Lage, 30 Meter zu gehen. Keinesfalls seien das Überwinden von Stiegen oder das Be- oder Entsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel oder der sichere Transport in einem solchen gewährleistet. Der Allgemeinzustand sei zusätzlich durch eine Krebserkrankung herabgesetzt, sodass auch ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Internen Medizin erforderlich sei. Die bisher untersuchende Sachverständige aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin könne das komplexe Zustandsbild der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigen. Mit der Stellungnahme wurden medizinische Befunde vorgelegt. Die befasste Ärztin für Allgemeinmedizin nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 23.03.2020 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Sämtliche Leiden wurden berücksichtigt und korrekt nach EVO beurteilt. Das Gangbild war in der Untersuchungssituation ausreichend sicher ohne Hilfsmittel bei gutem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand. Trotz der Funktionseinschränkungen bei bösartiger Neubildung im Bereich des Gebärmutterhalses und der Funktionseinschränkung im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates sind aufgrund der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung bei ausreichend guter körperlicher Belastbarkeit und ausreichend sicherem Stand und Gang das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Niveauunterschiede können ausreichend sicher überwunden werden. Das Anhalten kann ausreichend sicher erfolgen. Der sichere Transport ist gewährleistet. Ausreichend sicherer Stand und Gang. Ausreichend gute körperliche Belastbarkeit. Keine psychischen oder kognitiven Funktionseinschränkungen. Keine Änderung des SVG 02/20 aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör.“ Mit Bescheid vom 23.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde die ärztliche Stellungnahme vom 23.03.2020 übermittelt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 23.03.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Mit Begleitschreiben vom 24.03.2020 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Behindertenpass. Am 02.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei.Am 02.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2021 basierenden Gutachten vom 16.09.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Parkausweises. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr. XXXX „Anamnese: , Antrag zur Ausstellung eines Parkausweises. , Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr. römisch 40 19.02.2020: GdB 60% Pflegegeldgutachten, PVA vom 19.05.2017, Pflegestufe 1 Zervixkarzinom – ED 05/2019 mit Radiatio und Chemotherapie, KTEP rechts 2017, Hypetonie ED 2010, degenerative Wirbelsäulenbeschwerden19.02.2020: GdB 60% , Pflegegeldgutachten, PVA vom 19.05.2017, Pflegestufe 1 , Zervixkarzinom – ED 05 aus 2019, mit Radiatio und Chemotherapie, KTEP rechts 2017, Hypetonie ED 2010, degenerative Wirbelsäulenbeschwerden Derzeitige Beschwerden: Ich benütze seit 2 jahren einen Rollator, weil ich sonst nicht weit gehen kann. Nach 20 m gehen muß ich mich setzen, weil ich Rückenschmerzen bekomme. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: Hydal, Diclofenac, Enalapril, Torasemid, Folmit, Daflon, Selenit, Legalon, Tromcardin, Pantoprazol Vitamin D3, (Medikamentenliste Dr. Bernhard Schlosser 13.08.2021) Hilfsmittel: Rollator Medikation: Hydal, Diclofenac, Enalapril, Torasemid, Folmit, Daflon, Selenit, Legalon, Tromcardin, Pantoprazol Vitamin D3, (Medikamentenliste Dr. Bernhard Schlosser 13.08.2021) , Hilfsmittel: Rollator Sozialanamnese: Pensionistin, verwitwet, 1 erwachsener Sohn, übersiedelt demnächst von XXXX nach XXXX zum LebensgefährtenPensionistin, verwitwet, 1 erwachsener Sohn, übersiedelt demnächst von römisch 40 nach römisch 40 zum Lebensgefährten Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinikum XXXX , Untersuchungszeitpunkt: 12.03.2020 11:03 Klinikum römisch 40 , Untersuchungszeitpunkt: 12.03.2020 11:03 Befund: CT gezielte Wurzeltnfiltration LWS rechts 2. CT-gezielte Wurzelinfiltration L3/L4 rechts: Die Patientin geht es klinisch schon besser, es wird die 2. CT-gezielte Wurzelinfiltration in typischer Art und Weise unter sterilen Kautelen durchgeführt. Die Nadeilage wird mit Kontrastmittel im Bereich der Nervenwurzel dokumentierter. Während und nach der Infiltration keine Auffälligkeiten CT gezielte Facettgelenksinfiltration LWS 2. CT-gezielte Facettengelenksinfiltration L4/L5 und L5/S1: Der Patientin geht es klinisch schon besser, es wird die 2. CT-gezielte Facettengelenksinfiltration in typischer Art und Weise unter sterilen Kautelen in den oben erwähnten Etagen durchgeführt. Die Nadellage wird mittels CT kontrolliert und dokumentiert. Während der nach der Infiltration keine Auffälligkeiten. Zusammenfassung/Ergebnis: Ergebnis spinale Infiltration LWS 2. CT-gezielte Wurzelinfiltration L3/L4 rechts. 2. CT-gezielte Facettengelenksinfiltration L4/L5 und L5/S1. Mitgebrachter Befund:MR LWS 26.08.2021: L2/L3: Breitbasige dorsomediane Diskushernie mit Duralsacheindellung und Tangieren beider Wurzel 3 von ventral, Osteochondrose, Spondylarthrosen, L3/L4: Verschmälerter Diskusraum, Spondylarthrosen, L4/L5: Breitbasige dorsomediane bis bds. dorsolaterale diskushernie mit Duralsackeindellung und Tangieren beider Wurzel L5 von ventral, Spondylarthrosen, L5/S1: Flache breitbasige links dorsolaterale Diskudhernie nach intraforaminell reichend, Tangieren der linken Nervenwurzel S1, Spondylarthrosen Spinalkanalweite: Primär regelrecht, sekundäre segmentale Stenose L"/L3 mit minimaler sagittaler Weite von 9 mm, L3/L4 mit minimaler sagittaler Weite von 8,5 mm, L4/L5 mit minimaler sagittaler Weite von 7,5 mm. Conus medullaris und Cauda equina: Zirkuläre Caudabedrängung L4/L5 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 163,00 cm Gewicht: 114,00 kg Blutdruck: nicht meßbar wegen Armumfang Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: frei, Brille, normales Hörvermögen Thorax: symmetrisch Herz: HT rein, rythmisch Lunge: VA, SKS Abdomen: über Thx-niveau, weich, keine Resistenzen, blande CHE-Narbe Wirbelsäule: Las. neg., FBA 20 cm, DS LWS Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, Faustschluss stgl. kräftig, Feinmotorik ungestört Untere Extremitäten: Hüften endlagig bew. eingeschränkt, Knie li endlagig beugeeingeschränkt, blande Narbe nach KTEP rechts, Beugung bis 120° möglich, Zehen/Fersenstand mit Anhalten möglich, geringe Varikositas bds. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild ohne Rollator ausreichend sicher, gering wackelig, mit nach außen rotiertem rechten Fuß, mit Rollator sicheres symmetrisches nicht hinkendes Gangbild Status Psychicus: orientiert, gut kontaktierbar, keine Denkstörungen, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Gebärmutterhalskrebs ED 05/2019; Chemotherapie und Bestrahlung, innerhalb der Heilungsbewährung Gebärmutterhalskrebs ED 05 aus 2019,; Chemotherapie und Bestrahlung, innerhalb der Heilungsbewährung 2 Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden; Bandscheibenschäden, wiederholte CT-gezielte Infiltrationen, Dauertherapie - Schmerzmittel WHO Stufe 3 3 Knietotalendoprothese rechts; zufriedenstellende Funktion 4 Arterielle Hypertonie; medikamentöse Monotherapie 5 Krampfadernleiden; medikamentöse Dauertherapie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine relevanten gesundheitlichen Änderungen zum Vorgutachten. Keine Befunde bezüglich Cardiomyopathie vorhanden.  Dauerzustand  Nachuntersuchung 05/2024 - weil Ablauf der Heilungsbewährung bei Nachuntersuchung 05 aus 2024, - weil Ablauf der Heilungsbewährung bei Gebärmutterhalskrebs … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Kurze Wegstrecke können problemlos zurückgelegt werden. Die Klientin benützt einen Rollator. Damit kann sie sicher und hinkfrei gehen. Ohne Rollator zeigt sie zwar ein leicht wackeliges, aber trotzdem ausreichend sicheres Gangbild. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
  3. cm)zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werde. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor Gutachterliche Stellungnahme: Die Klientin ist in der Lage, kurze Wegstrecken zurückzulegen. Sie benützt einen Rollator zur Erhöhung der Sicherheit. Die Gehleistung ist auch ohne Rollator ausreichend sicher. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.“ Mit Schreiben vom 16.09.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen.Mit Schreiben vom 16.09.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Mit Bescheid vom 21.10.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit E-Mail vom 07.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt sei. Sie sei wegen ihrer Beschwerden nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Wegen ihrer Bandscheibenvorfälle, der Verengung des Wirbelkanals, der Kniebeschwerden und der Gleichgewichtsstörungen sei sie nicht in der Lage, in einen Bus, Zug oder dergleichen zu steigen. Auch sei sie nicht in der Lage, kurze Wegstrecken zu Fuß zu gehen. Sie benutze zwar einen Rollator, aber sie habe eine ganz schiefe Körperhaltung wegen ihrer Bandscheibenvorfälle, die inoperativ seien, dazu komme die Wirbelkanalverengung. Sie könne ihre Einkäufe nicht einmal 50 Meter zum Auto tragen, weil sie dazu nicht die Kraft habe. Sie leide seit ihrer Kindheit an Adipositas, was sich in ihren Gelenken auswirke. Sie sei auch sehr depressiv und leide an einem Reizdarm, sodass sie täglich zehnmal aufs WC müsse, weil sich im September ihr Sohn erschossen habe. Ihr Hauptwohnsitz sei zwar in XXXX , aber dort wohne sie nicht. Sie wohne schon neun Jahre 1,5 Kilometer außerhalb von XXXX . Sie sei nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sie warte auf einen OP-Termin, um ihren Wirbelkanal zu operieren, wenn es möglich sei. Dann müsse sie sich schonen und dürfe nichts heben und tragen.Mit E-Mail vom 07.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt sei. Sie sei wegen ihrer Beschwerden nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Wegen ihrer Bandscheibenvorfälle, der Verengung des Wirbelkanals, der Kniebeschwerden und der Gleichgewichtsstörungen sei sie nicht in der Lage, in einen Bus, Zug oder dergleichen zu steigen. Auch sei sie nicht in der Lage, kurze Wegstrecken zu Fuß zu gehen. Sie benutze zwar einen Rollator, aber sie habe eine ganz schiefe Körperhaltung wegen ihrer Bandscheibenvorfälle, die inoperativ seien, dazu komme die Wirbelkanalverengung. Sie könne ihre Einkäufe nicht einmal 50 Meter zum Auto tragen, weil sie dazu nicht die Kraft habe. Sie leide seit ihrer Kindheit an Adipositas, was sich in ihren Gelenken auswirke. Sie sei auch sehr depressiv und leide an einem Reizdarm, sodass sie täglich zehnmal aufs WC müsse, weil sich im September ihr Sohn erschossen habe. Ihr Hauptwohnsitz sei zwar in römisch 40 , aber dort wohne sie nicht. Sie wohne schon neun Jahre 1,5 Kilometer außerhalb von römisch 40 . Sie sei nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sie warte auf einen OP-Termin, um ihren Wirbelkanal zu operieren, wenn es möglich sei. Dann müsse sie sich schonen und dürfe nichts heben und tragen. Mit Schreiben vom 10.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einen Grad der Behinderung von 60 v. H. Sie stellte am 02.06.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Gebärmutterhalskrebs - Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden, Bandscheibenschäden - Knietotalendoprothese rechts - Arterielle Hypertonie - Krampfadernleiden Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände der Beschwerdeführerin stellen zweifellos eine Beeinträchtigung ihres Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.09.2021 zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.09.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin 01.09.2021. Dabei berücksichtigte der Sachverständige die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel. Trotz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen kein Ausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Der ärztliche Sachverständige führte zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wesentlichen aus, dass kurze Wegstrecken problemlos zurückgelegt werden können. Die Beschwerdeführerin benützt einen Rollator und kann mit diesem sicher und hinkfrei gehen. Ohne Rollator zeigt sie zwar ein leicht wackeliges, aber trotzdem ausreichend sicheres Gangbild. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 Zentimeter) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werde. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist möglich (vgl. AS 99).Der ärztliche Sachverständige führte zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Wesentlichen aus, dass kurze Wegstrecken problemlos zurückgelegt werden können. Die Beschwerdeführerin benützt einen Rollator und kann mit diesem sicher und hinkfrei gehen. Ohne Rollator zeigt sie zwar ein leicht wackeliges, aber trotzdem ausreichend sicheres Gangbild. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 Zentimeter) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werde. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist möglich vergleiche AS 99). Diesen – dem Bescheid zugrunde gelegten – Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen, dass sie wegen ihrer Beschwerden nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Wegen ihrer Bandscheibenvorfälle, der Verengung des Wirbelkanals, der Kniebeschwerden und der Gleichgewichtsstörungen sei sie nicht in der Lage, in einen Bus, Zug oder dergleichen zu steigen. Auch sei sie nicht in der Lage, kurze Wegstrecken zu Fuß zu gehen. Sie benutze zwar einen Rollator, aber sie habe eine ganz schiefe Körperhaltung wegen ihrer Bandscheibenvorfälle, die inoperativ seien, dazu komme die Wirbelkanalverengung. Sie könne ihre Einkäufe nicht einmal 50 Meter zum Auto tragen, weil sie dazu nicht die Kraft habe. Sie leide seit ihrer Kindheit an Adipositas, was sich in ihren Gelenken auswirke. Sie sei auch sehr depressiv und leide an einem Reizdarm, sodass sie täglich zehnmal aufs WC müsse, weil sich im September ihr Sohn erschossen habe. Ihr Hauptwohnsitz sei zwar in XXXX , aber dort wohne sie nicht. Sie wohne schon neun Jahre 1,5 Kilometer außerhalb von XXXX . Sie sei nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sie warte auf einen OP-Termin, um ihren Wirbelkanal zu operieren, wenn es möglich sei. Dann müsse sie sich schonen und dürfe nichts heben und tragen.Diesen – dem Bescheid zugrunde gelegten – Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen, dass sie wegen ihrer Beschwerden nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Wegen ihrer Bandscheibenvorfälle, der Verengung des Wirbelkanals, der Kniebeschwerden und der Gleichgewichtsstörungen sei sie nicht in der Lage, in einen Bus, Zug oder dergleichen zu steigen. Auch sei sie nicht in der Lage, kurze Wegstrecken zu Fuß zu gehen. Sie benutze zwar einen Rollator, aber sie habe eine ganz schiefe Körperhaltung wegen ihrer Bandscheibenvorfälle, die inoperativ seien, dazu komme die Wirbelkanalverengung. Sie könne ihre Einkäufe nicht einmal 50 Meter zum Auto tragen, weil sie dazu nicht die Kraft habe. Sie leide seit ihrer Kindheit an Adipositas, was sich in ihren Gelenken auswirke. Sie sei auch sehr depressiv und leide an einem Reizdarm, sodass sie täglich zehnmal aufs WC müsse, weil sich im September ihr Sohn erschossen habe. Ihr Hauptwohnsitz sei zwar in römisch 40 , aber dort wohne sie nicht. Sie wohne schon neun Jahre 1,5 Kilometer außerhalb von römisch 40 . Sie sei nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sie warte auf einen OP-Termin, um ihren Wirbelkanal zu operieren, wenn es möglich sei. Dann müsse sie sich schonen und dürfe nichts heben und tragen. Keine dieser Ausführungen zeigt konkret auf, inwiefern die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Sachverständigen fehlerhaft erfolgt wäre. Die pauschale Behauptung, dass der Beschwerdeführerin Besteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken nicht möglich seien, übergeht ohne nähere Begründung die diesbezüglich gegenteiligen Einschätzungen des ärztlichen Sachverständigen, dass auch höhere Niveauunterschiede bis 30 Zentimeter überwunden und kurze Wegstrecken „problemlos“ zurückgelegt werden können. Der Sachverständige stützte seine Einschätzungen auf die vorliegenden medizinischen Befunde und den von ihm persönlich erhobenen Untersuchungsbefund mitsamt Beobachtung des Gangbildes. Dieser verwies auch darauf, dass im Vergleich zum Vorgutachten einer anderen Sachverständigen vom 23.02.2020, in dem die Zumutbarkeit ebenfalls bejaht wurde, keine relevanten gesundheitlichen Änderungen eingetreten sind. Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals vorbringt, sie leide auch an einem Reizdarmsyndrom und müsse deshalb zehnmal täglich auf die Toilette, ist dieses Leiden bislang nicht durch medizinische Befunde belegt und kann der Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt werden. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchungen (in diesem und im Vorfahren) erwähnte sie diesbezügliche Beschwerden nicht. Betreffend den Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass sie nicht in XXXX , sondern in „1,5 km außerhalb von XXXX “ wohne, ist, falls sie damit zum Ausdruck bringen wollte, dass öffentliche Verkehrsmittel dort schwerer erreichbar seien, zu sagen, dass es darauf für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ankommt (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288). Schließlich brachte die Beschwerdeführerin noch vor, sie wolle sich in nächster Zeit einer Operation ihres Wirbelkanals unterziehen, nach der sie sich schonen müsse und nichts tragen und heben dürfe. Gegenstand der Beurteilung der Zumutbarkeit kann aber immer nur der aktuell bestehende Gesundheitszustand sein. Sollte sich der Zustand der Beschwerdeführerin infolge einer künftigen Operation verschlechtern, steht es ihr selbstverständlich offen, einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung zu stellen.Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals vorbringt, sie leide auch an einem Reizdarmsyndrom und müsse deshalb zehnmal täglich auf die Toilette, ist dieses Leiden bislang nicht durch medizinische Befunde belegt und kann der Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt werden. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchungen (in diesem und im Vorfahren) erwähnte sie diesbezügliche Beschwerden nicht. Betreffend den Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass sie nicht in römisch 40 , sondern in „1,5 km außerhalb von römisch 40 “ wohne, ist, falls sie damit zum Ausdruck bringen wollte, dass öffentliche Verkehrsmittel dort schwerer erreichbar seien, zu sagen, dass es darauf für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ankommt vergleiche VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288). Schließlich brachte die Beschwerdeführerin noch vor, sie wolle sich in nächster Zeit einer Operation ihres Wirbelkanals unterziehen, nach der sie sich schonen müsse und nichts tragen und heben dürfe. Gegenstand der Beurteilung der Zumutbarkeit kann aber immer nur der aktuell bestehende Gesundheitszustand sein. Sollte sich der Zustand der Beschwerdeführerin infolge einer künftigen Operation verschlechtern, steht es ihr selbstverständlich offen, einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung zu stellen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde auch keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Damit ist die Beschwerdeführerin den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist die Beschwerdeführerin den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 16.09.2021. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt vergleiche VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013) Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.09.2021 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und bestärken diese die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und bestärken diese die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems sind somit nicht erfüllt. Auch erreichen die übrigen Einschränkungen der Beschwerdeführerin kein Ausmaß, welches die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lässt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  5. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2248120.1.00

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