Obsah (6)
Art. 133§ 45§ 8§ 40§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW265 2250035-1 SpruchW265 2250035-1/5EW265 2250035-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 18.09.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H., seit 11.12.2020 ist darüber hinaus die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ in den Behindertenpass eingetragen. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2020 basierenden Vorgutachten vom 07.12.2020 wurde Folgendes – hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: 2008 ACL Teilläsion rechts konservativ. Ca. 2010 Außenbandverletzung rechtes OSG. - Aircast Sciene, keine OP. 21.07.2020 Fusion L5/S1 XXXX 21.07.2020 Fusion L5/S1 römisch 40 05.08.2020 Hämatomausräumung und Revision mit Schraubentausch XXXX .05.08.2020 Hämatomausräumung und Revision mit Schraubentausch römisch 40 . Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. REHAB ist noch ausständig. Harnleitenverengung links operiert vor 20 Jahren. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in Ruhe und bei Belastung im der unteren LWS. Am schlimmsten sind die Nächte. Die Schmerzen in der unteren LWS. Keine Lähmungen. Ziehenden Schmerzen in das rechte Bein. Wenige Beschwerden im rechten Knie. Im Sprunggelenk eine Schwachstelle. Laufende Infiltrationen in XXXX die 1. Nach der OP wird morgen vorgenommen. Schwierigkeiten beim Schuhe- und Sockenanziehen.Schmerzen in Ruhe und bei Belastung im der unteren LWS. Am schlimmsten sind die Nächte. Die Schmerzen in der unteren LWS. Keine Lähmungen. Ziehenden Schmerzen in das rechte Bein. Wenige Beschwerden im rechten Knie. Im Sprunggelenk eine Schwachstelle. Laufende Infiltrationen in römisch 40 die 1. Nach der OP wird morgen vorgenommen. Schwierigkeiten beim Schuhe- und Sockenanziehen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie laufend. Schmerzstillende Medikamente Neuromultivit 3x1, Metagelan 3x1, Seractil 400 2x1. Weitere Medikamente Pantoloc. Mometason Hilfsmittel Lendenstützmieder. Sozialanamnese: Kanalbau S XXXX , derzeit im Krankenstand.Kanalbau S römisch 40 , derzeit im Krankenstand. Haus. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 26.11.2019 RÖ XXXX , gesamte WS: geringe Antilisthese von L5 bei Chondrose L5/S1, Spondylose untere HWS und BWS.26.11.2019 RÖ römisch 40 , gesamte WS: geringe Antilisthese von L5 bei Chondrose L5/S1, Spondylose untere HWS und BWS. Ärztlicher Entlassungsbrief LK XXXX , Aufenthalt vom 21.7.-11.8.; Diagnose: schwere Lumboischialgie rechts mit sensiblen Ausfällen, Spondylolisthese vera L5/S1 Grad I-II nach Meyerding, Diskusprolaps S1, Neuroforamenstenosen L5/S1 rechts, postoperatives pyronales Hämatom mit Kompression des Duralsackes.Ärztlicher Entlassungsbrief LK römisch 40 , Aufenthalt vom 21.7.-11.8.; Diagnose: schwere Lumboischialgie rechts mit sensiblen Ausfällen, Spondylolisthese vera L5/S1 Grad I-II nach Meyerding, Diskusprolaps S1, Neuroforamenstenosen L5/S1 rechts, postoperatives pyronales Hämatom mit Kompression des Duralsackes. OP 22.7.2020 Die Kompression L5/S1, Laminektomie, Dekompression der Nervenwurzel L5 beidseits mit Fusion L5/S1. 5.8.2020 Revision, Hämatomausräumung, Blutstillung, Medialisierung der Rechtsexpendiumschraube, neuerlicher Stab. 8.1.2008 Befundbericht Dr. XXXX ; Diagnose: veraltete Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, chronisch rezidivierende Bursitis praepatellaris rechts, Erguss rechtes Knie, chronische Lumbalgie.8.1.2008 Befundbericht Dr. römisch 40 ; Diagnose: veraltete Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, chronisch rezidivierende Bursitis praepatellaris rechts, Erguss rechtes Knie, chronische Lumbalgie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Lendenstützmieder. Aus- und Ankleiden im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Brille Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe L4-S1 und linker Unterbauch. Ernährungszustand: Gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS keine Skoliose. Symmetrische, seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur. Antalgische Schonhaltung nach rechts geneigt. HWS S 35-0-0, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R je 5 schmerzen in der LWS., Ott 30/30 LWS FBA nicht prüfbar. Reklination 0, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:12. SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, keine Blockierung. Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Pos Lasegue rechts bei 20 links bei 40°, Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter bds: S 40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S 0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Speichen-, Ellenabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Schmerzen bei Bewegungsprüfung in der LWS. Hüfte bds: S 0-0-130, R 40-0-40, F 40-0-40, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe Krümmung normal, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität - Gangbild: Mittelschrittig, flüssig, langsam, Hinken beidseits, Zehen-Fersenstand möglich unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke nicht möglich.Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Fusion L5/S1 mit radiculärer Reizung L5 rechts mehr als links. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da deutliche Wurzelreizungsymptomatik mit chronischer Schmerzhaftigkeit bei noch nicht abgeschlossener physikalischer Therapie und Rehabilitation. 02.01.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bandverletzung im rechten oberen Sprunggelenk, geheilt, ohne Funktionsbehinderung und Teilschädigung des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie ohne Funktionsbehinderung und Instabilität erreicht aus orthopädischer Sicht keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstbegutachtung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Nachuntersuchung 11/2022 – Durch Rehabilitation kann eine maßgebliche Verbesserung erzielt werden. Nachuntersuchung 11 aus 2022, – Durch Rehabilitation kann eine maßgebliche Verbesserung erzielt werden. …“ Mit Eingabe vom 27.07.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dabei gab er an, dass es seit der Ausstellung seines Behindertenpasses zu einer Verschlechterung seines körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei. Die Schmerzen im Rücken und Bein seien stärker geworden, daher müsse er derzeit Morphiumtabletten und andere Schmerzmittel zu sich nehmen sowie Morphiumpflaster verwenden. Aufgrund dessen und seiner Schmerzen könne er auch nicht mehr Autofahren. Zudem mache ihm die psychische Belastung sehr zu schaffen, sodass er nun auch einen Psychologen besuche. Dem Antrag schloss er ein Konvolut an medizinischen Befunden und sonstigen Unterlagen an. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2021 basierenden Gutachten vom 14.10.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Bezüglich der ausführlichen Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem November 2020 hingewiesen werden. Momentan stehe er in der Schmerzambulanz in Behandlung. Bezüglich der ausführlichen Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem November 2020 hingewiesen werden. Momentan stehe er in der Schmerzambulanz in Behandlung. , Derzeitige Beschwerden: Im Vordergrund stehen die Schmerzen im Bereich des Rückens und des rechten Fußes. In der Nacht seien die Beschwerden oft so schlimm, dass er zusätzlich Pulver nehmen müsse. Autofahren würde er nicht mehr, einerseits aufgrund der Medikamente, andererseits sei das Autofahren Gift für ihn. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Seractil, Novalgin, Hydal (Pregabalin, Astec keine Gabe) Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: , Seractil, Novalgin, Hydal (Pregabalin, Astec keine Gabe) , Sozialanamnese: 38-jähriger Antragsteller, ledig, kinderlos. Ausbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Landwirtschaftliche Fachschule und Dachdeckerfacharbeiter Ausbildung. Führerschein vorhanden, Auto wird derzeit nicht gelenkt. 38-jähriger Antragsteller, ledig, kinderlos. Ausbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Landwirtschaftliche Fachschule und Dachdeckerfacharbeiter Ausbildung. Führerschein vorhanden, Auto wird derzeit nicht gelenkt. , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Orthopädisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 5.11.2020: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Orthopädisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 5.11.2020: 1) Fusion L5/S1 mit radikulärer Reizung L5 rechts mehr als links. Unterer Rahmensatz dieser Position Nummer, da deutliche Wurzelreizsymptomatik mit chronischer Schmerzhaftigkeit bei noch nicht abgeschlossener physikalischer Therapie und Rehabilitation. 02.01.03. 50%. Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300-400 1) Fusion L5/S1 mit radikulärer Reizung L5 rechts mehr als links. Unterer Rahmensatz dieser Position Nummer, da deutliche Wurzelreizsymptomatik mit chronischer Schmerzhaftigkeit bei noch nicht abgeschlossener physikalischer Therapie und Rehabilitation. 02.01.03. 50%. , Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300-400 m), das Überwinden von Niveauunterschieden, dass sichere aus und einsteigen der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben. m), das Überwinden von Niveauunterschieden, dass sichere aus und einsteigen der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben. , Schmerzkonsil Krankenhaus XXXX vom 11.6.2021: Laut Neurochirurgie Implantation einer Hinterstrangstimulation empfohlen. Derzeit Durogesic, Pregabalin und Hydal Schmerzkonsil Krankenhaus römisch 40 vom 11.6.2021: Laut Neurochirurgie Implantation einer Hinterstrangstimulation empfohlen. Derzeit Durogesic, Pregabalin und Hydal Entlassungsbefund der Orthopädie Krankenhaus zweiter vom 28.04.2021: Diagnosen: Spondylolisthese L5/S1, Z.n. Dekompression L5/S1, Laminektomie L5, Dekompression der Nervenwurzel L5 bds. und Stabilisierung L5/S1 07/2020. Z.n. Revision und Schraubenwechsel S1 rechts sowie Hämatomrevision am 5.8. 2020. Nebenbefund: Hufeisenniere links, Z.n. Ureterstenosen Operation links vor etwa 10 Jahren. Entlassungsbefund der Orthopädie Krankenhaus zweiter vom 28.04.2021: Diagnosen: Spondylolisthese L5/S1, Z.n. Dekompression L5/S1, Laminektomie L5, Dekompression der Nervenwurzel L5 bds. und Stabilisierung L5/S1 07 aus 2020,. Z.n. Revision und Schraubenwechsel S1 rechts sowie Hämatomrevision am 5.8. 2020. Nebenbefund: Hufeisenniere links, Z.n. Ureterstenosen Operation links vor etwa 10 Jahren. , Neurochirurgischer Befundbericht vom 21. April 2021: Klinisch ausgeprägtes Lumbalsyndrom mit Ausstrahlung L5 rechts Bescheid der Pensionsversicherung vom 16. Juli 2021: Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes wird abgelehnt. Bescheid der Pensionsversicherung vom 16. Juli 2021: Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes wird abgelehnt. , Handschriftlicher Befundbericht Krankenhaus XXXX vom 27.10.2021: Therapieresistente Lumbalgie nach PLIF L5/S1 Handschriftlicher Befundbericht Krankenhaus römisch 40 vom 27.10.2021: Therapieresistente Lumbalgie nach PLIF L5/S1 , Bescheid der Pensionsversicherung vom 14. April 2021: Gewährung einer Invaliditätspension wird abgelehnt. Rechnung oder eine mobile Therapie Bereitstellung von der Caritas vom 14.6. 2021 Bescheid der Pensionsversicherung vom 14. April 2021: Gewährung einer Invaliditätspension wird abgelehnt. , , Rechnung oder eine mobile Therapie Bereitstellung von der Caritas vom 14.6. 2021 Verordnungsschein für TENS-Gerät ohne Datum. , Verordnungsschein für TENS-Gerät ohne Datum. , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: Gut Gut , Harn: Häufig. Stuhl: Obstipation. Nikotin 10 Zigaretten/Tag, Alkohol gelegentlich. Harn: Häufig. Stuhl: Obstipation. Nikotin 10 Zigaretten/Tag, Alkohol gelegentlich. , Ernährungszustand: Adipositas Ernährungszustand: , Adipositas , Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: Größe: 170,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. Klinischer Status – Fachstatus: , Caput: bland , Collum: bland, Schilddrüse o.B. , Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent , Thorax: unauffällig , Pulmo: VA, sonorer Klopfschall , Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA n.p., SN und RT n.p., Lasegue n.p., Zehen- und Fersengang nicht möglich, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds nicht möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: Keine Lähmung, MER UE bds lebhaft, Sens: wechselnde Angaben Sonstiges: keine Auffälligkeiten Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland , Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung , Haut: keine Auffälligkeiten , Neurologisch: Keine Lähmung, MER UE bds lebhaft, Sens: wechselnde Angaben , Sonstiges: keine Auffälligkeiten , Gesamtmobilität – Gangbild: Der Antragsteller ist im guten AZ und adipösen EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, Angabe einer Einschränkung der Mobilität. Gangbild sehr aufwendig, laut stöhnend, abwechselnd hinkend, keine Gehhilfe. Der Antragsteller ist im guten AZ und adipösen EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, Angabe einer Einschränkung der Mobilität. Gangbild sehr aufwendig, laut stöhnend, abwechselnd hinkend, keine Gehhilfe. , Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend, Hinweise auf Somatiserungstendenz, hochgradige Überlagerung. Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung klagend, Hinweise auf Somatiserungstendenz, hochgradige Überlagerung. , , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Fusion L5/S1 mit radikulärer Reizung L5 rechts mehr als links. Unterer Rahmensatz dieser Positionnummer, da kein neurologisches Defizit bei radiologischen Veränderungen. Keine Änderung zum VGA. 02.01.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Nur ein Leiden. Nur ein Leiden. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem November 2020 ist es mittlerweile bezüglich Leiden 1 zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen. Aus den geschilderten Beschwerden, den neu vorgelegten Befundberichten, als auch im aktuellen Status ist keine Verschlechterung ableitbar. Im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem November 2020 ist es mittlerweile bezüglich Leiden 1 zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen. Aus den geschilderten Beschwerden, den neu vorgelegten Befundberichten, als auch im aktuellen Status ist keine Verschlechterung ableitbar. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung. , Dauerzustand Nachuntersuchung 10/2023 - Nachuntersuchung in 2 Jahren, da eine Besserung der vorgegebenen Schmerzsymptomatik durch adäquate Therapie möglich ist. Nachuntersuchung 10 aus 2023, - Nachuntersuchung in 2 Jahren, da eine Besserung der vorgegebenen Schmerzsymptomatik durch adäquate Therapie möglich ist. …“ Mit Schreiben vom 15.10.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
§ 45AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 15.10.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Es würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ vorliegen. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v. H. betrage. Eine Stellungnahme sei innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Gutachten und die Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 21.12.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der untersuchende Arzt seine Befunde nicht berücksichtigt hätte und davon ausgegangen sei, dass er sich die Schmerzen einbilde und kein Morphium nehme. Er leide jedoch an Depressionen und müsse mindestens noch einmal operiert werden. Durch die Medikamenteneinnahme und die körperliche Einschränkung sei es ihm nicht erlaubt mit dem Auto zu fahren. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor. Er legte dazu weitere Befunde vom 07.12.2021 und vom 18.12.2021 vor. Mit Schreiben vom 29.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 18.09.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. Der Beschwerdeführer brachte am 27.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Fusion L5/S1 mit radikulärer Reizung L5 rechts mehr als links Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 14.10.2021 zu Grunde gelegt. - Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v. H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, gründet sich auf den Akteninhalt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 14.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2020 und den weiteren Befunden aus dem orthopädischen Fachbereich sowie mit dem neurochirurgischen Befundbericht vom 21.04.2021 und der damit einhergehenden Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Nachvollziehbar kommt dieser zum Schluss, dass es, im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.12.2020, zu keiner maßgeblichen Änderung des Leidens gekommen sei, aus den geschilderten Beschwerden, den neu vorgelegten Befundberichten und dem aktuellen Status sei keine Verschlechterung ableitbar. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der untersuchende Arzt die Befunde nicht berücksichtigt habe, ist zu entgegnen, dass der sachverständige Facharzt für Neurologie nachvollziehbar Bezug auf die Vorbefunde nimmt. Dem Einwand, dass der Sachverständige geschrieben habe, dass der Beschwerdeführer sich die Schmerzen nur einbilde und kein Morphium nehme, ist zu entgegnen, dass aus dem Sachverständigengutachten in keiner Weise hervorgeht, dass der Beschwerdeführer schmerzfrei sei, sondern im Gegenteil, der sachverständige Facharzt von keiner Veränderung, sei es weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung, seit dem Vorgutachten vom 07.12.2020, wo ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden ist, ausgeht. Das Vorbringen, dass er nicht mehr Autofahren könne, wurde ebenso vom sachverständigen Facharzt im Gutachten berücksichtigt. Auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden finden sich keine Hinweise auf weitere, nicht berücksichtigte Beschwerden. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (zu den mit der Beschwerde vorgelegten neuen Befunden vom 07.12.2021 und vom 18.12.2021). Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 14.10.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie vom 14.10.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2021, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie vom 14.10.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2021, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt. Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen – höheren – Grad der Behinderung als 50 v. H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2250035.1.00