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{'item': 'W265 2251190-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW265 2251190-1 Spruch, W265 2251190-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 31.08.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Mit Schreiben vom 26.04.2021, eingelangt am 27.04.2021, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen erneuten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei.Mit Schreiben vom 26.04.2021, eingelangt am 27.04.2021, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen erneuten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Mit Schreiben vom 29.04.2021 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , um Übermittlung des Pflegegeldgutachtens der Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom 29.04.2021 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , um Übermittlung des Pflegegeldgutachtens der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 07.05.2021, eingelangt am 17.05.2021, übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt das Pflegegeldgutachten. Mit Schreiben vom 15.07.2021, eingelangt am 16.07.2021, teilte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einen Untersuchungstermin wahrzunehmen. Es werde daher beantragt, ein Aktengutachten einzuholen. Zugleich wurde ein medizinischer Befund vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 16.08.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Seitens KOBV wurde um eine aktenmäßige Erstellung ersucht. Letztgutachten 24.7.2019 depressive Episode 50% chronisches Schmerzsyndrom 50% Eisenmangelanämie 40% Zustand nach Magenbypass 30% Gesamt GdB 70% Nachuntersuchung 8/21 - Besserung aufgrund adäquater Therapie zu erwarten, insbesondere keine langfristige Indikation für eine Rollstuhlmobilität ersichtlich überwiegend auf den Rollstuhl angewiesen, bedarf einer Begleitperson Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde aufgrund der ausgeprägten Schmerzen mit Funktionseinschränkung und der Rollstuhlmobilität als gegeben angesehen, von einer Verbesserung ist auszugehen Ärztliches Gutachten Dr. XXXX , FA Psychiatrie, Nachuntersuchsung, Pflegestufe 1, PVA 28.10.2020, Hausbesuch: Ärztliches Gutachten Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie, Nachuntersuchsung, Pflegestufe 1, PVA 28.10.2020, Hausbesuch: Beschwerden und Angaben: komplexe Vorgeschichte mit Operationen am Bewegungs- und Stützapparat und vor allem am Bauchbereich. ... Ich habe auf der linken Oberbauchseite eine Schlitzhemie, die sehr schmerzhaft ist, hat sehr viel Gewicht zugenommen (1 Jahr Gelbkörperhormon eingenommen). Aktuell habe sie Angst, dass sich der Ehemann mit Covid infiziert, da er Masseur ist „Dass ich dann alles verliere und weggenommen wird. Ich habe Angst zu stürzen, stürze auch immer wieder, ich bin sehr unsicher beim Gehen, komme im Moment nicht in den 1. Stock hinauf und bin aktuell sehr belastet“. Aktuell befinde ich mich in Rehab-Geld. .. ist in regemäßiger psychotherapeutischer Betreuung. Sie war zuletzt im Behindertenbereich zuständig, ihr Traum war psychotherapeutisch zu arbeiten Vorhandene Hilfsmittel: Rollstuhl ... wird sitzend im Rollstuhl angetroffen, ist in der Darstellung besorgt und klagend, unterschwellig auch leicht histrionisch gefärbt und auch neurotisch in der Verarbeitung. Das Aufstehen ist selbständig nur mühevoll möglich. Sie greift zum Stock der beim Rollstuhl positioniert ist, stützt sich am Tisch ab, steht dann auf, kann sich dabei nicht durchstrecken, das rechte Bein ist leicht innenrotiert und deutlich vermindert belastbar. Diagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung, dissoziative Störung, andauernde Persönlichkeitsänderung nach physischer Krankheit Weitere Diagnosen: Restless legs Syndrom, Zustand nach Adipositas und Anorexia, St. p. Magenbypass-OP, St. p. Darmschlitzhernien-OP, Z. n. Hämorrhoidenthrombose, Z. n. Blinddarmentfernung und Magenentfernung, Z. n. Diskusprolaps 01/2016 01 aus 2016, Pflegebedarf 77,5 Std., Pflegestufe 1 Behandlungsbestätigung, Psychotherapeut XXXX (schlecht leserlich), Datum nicht leserlich: Behandlungsbestätigung, Psychotherapeut römisch 40 (schlecht leserlich), Datum nicht leserlich: ... kommt weiterhin zur psychotherapeutischen Behandlung, durch die zuletzt fortschreitende Mobilitätseinschränkung .. Anreise schwierig, wodurch Krankentransport und Herr XXXX , ... auch kommt es trotz Frau XXXX grundsätzlich engagiertem ... die Behandlungsgründe sind Anpassungsstörung und ... Perspektivenverlust, rezidivierende depressive Episoden ... kommt weiterhin zur psychotherapeutischen Behandlung, durch die zuletzt fortschreitende Mobilitätseinschränkung .. Anreise schwierig, wodurch Krankentransport und Herr römisch 40 , ... auch kommt es trotz Frau römisch 40 grundsätzlich engagiertem ... die Behandlungsgründe sind Anpassungsstörung und ... Perspektivenverlust, rezidivierende depressive Episoden XXXX , Psychotherapeut, Psychoanalytiker, 13.7.2021: römisch 40 , Psychotherapeut, Psychoanalytiker, 13.7.2021: kommt seit September 2017 wöchentlich zu mir in psychotherapeutische Behandlung. ... nimmt an den Sitzungen engagiert und zuverlässig teil; allerdings kam es wegen schlechten Zustands (Schmerzen, Taubheitsgefühle, Krämpfe) zu gelegentlichen Terminausfällen. Wegen des nötig gewordenen Rollstuhls fanden Sitzungen länger im Cafe statt, seit Covid mit Hilfe von Whatsapp und Skype. Die ernsthafte Erkrankung ...führte zu einer deutlichen reaktiven Depression, weil ihre Zukunftspläne in die Feme rücken - Perspektivverlust. Die in dieser Situation vielleicht erwartete Diagnose „Anpassungsstörung“ könnte nur mit Vorbehalt gestellt werden, weil zur Zeit nicht abzusehen ist, wie weit und wann sich Frau XXXX mit ihrer veränderten Lebenssituation arrangieren kann. Weiters hat sie, offenbar begünstigt durch den Tod eines Freundes nach einer Virusinfektion, Perspektivverlust. Die in dieser Situation vielleicht erwartete Diagnose „Anpassungsstörung“ könnte nur mit Vorbehalt gestellt werden, weil zur Zeit nicht abzusehen ist, wie weit und wann sich Frau römisch 40 mit ihrer veränderten Lebenssituation arrangieren kann. Weiters hat sie, offenbar begünstigt durch den Tod eines Freundes nach einer Virusinfektion, anscheinend eine spezifische Phobie entwickelt, die sie am Verlassen des Hauses völlig hindert. Die Angst richtet sich dabei sowohl auf SARS2 wie auf die Impfung dagegen.Andererseits ist sie zuletzt öfter gestürzt (schickt Fotos von großflächigen Hämotomen) und ihr Mann hat sich beim Helfen einen Bauchwandbruch zugezogen, was bei ihr zu Schuldgefühlen und Verzweiflung geführt hat. Nervenärztlicher Befund, Dr. XXXX , FA Psychiatrie/Neurologie, 19.2.20? (nicht gut lesbar, wahrscheinlich 21): Nervenärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie/Neurologie, 19.2.20? (nicht gut lesbar, wahrscheinlich 21): ...steht in laufender ärztlicher Behandlung wegen rezidivierender depressiver Störung, derzeit mittelgradig und somatoforme Störung, Lumbalgie. Der Zustand hat sich nicht gebessert, Behandlung wird fortgesetzt Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente (aus dem Pflegegeldgutachten PVA entnommen): - Pregabalin 50 mg 1-0-1 - Sertralin 100 mg 1-0-1 - Neupro 2 mg/24 Std. - Detrusitol - Concor - Molaxole - Oleovit - Ferinject alle 3 Monate - Vitamin B 12 Spritze 1x/monatlich - CannaPur Complete 3-3-3 bei Schmerzen, Herzrasen und Nervenschmerzen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depression unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser und fachärztlicher Betreuung stehend, eine Somatisierungsstörung wird hier mitbeurteilt 03.06.02 50 2 Chronisches Schmerzsyndrom unterer Rahmensatz, da keine Opiate eingenommen werden, Pregabalin 50 mg 1-0-1 als Dauermedikation 04.11.02 30 3 Zustand nach Magen-Bypass eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Passagestörung wiederkehrend, Dumping-Phänomen und Vitamin sowie Eisensubstitution notwendig 07.04.11 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H., Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 im GdB um 1 Stufe angehoben, da maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Leiden 3 erhöht nicht weiter, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Leiden 3 des Vorgutachtens (Eisenmangelanämie) kann aufgrund fehlender Befunde nicht eingeschätzt werden RLS, Polyneuropathie, da diesbezüglich keine Befunde vorliegen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 3 wird nicht eingeschätzt Leiden 2 - chron. Schmerzsyndrom wird aufgrund vorliegender Unterlagen um 2 Stufen niedriger eingeschätzt Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Absenkung des Gesamt GdB um 1 Stufe auf 60%  Dauerzustand  Nachuntersuchung 07/2023 - Besserung möglich Nachuntersuchung 07 aus 2023, - Besserung möglich … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine; aufgrund der vorliegenden Befunde kann eine behinderungsbedingte, überwiegende Notwendigkeit der Benützung eines Rollstuhls nicht ausreichend bestätigt werden, kurze Wegstrecken (300-400m) können unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind ausreichend gegeben Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein“ Mit Schreiben vom 16.08.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden.Mit Schreiben vom 16.08.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 08.09.2021 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie nach wie vor überwiegend auf den Gebrauch des Rollstuhls angewiesen sei, da sie in den unteren Extremitäten nichts spüre bzw. nur ein Kribbeln wie ein „Ameisenlaufen“ verspüre und infolgedessen stürze, wenn sie versuche aufzutreten. Bei den Stürzen komme es regelmäßig zu Hämatomen und Zehenbrüchen. Die Beschwerdeführerin leide auch in den oberen Extremitäten an Gefühlsstörungen. Wegen dieser Vorfälle bzw. der Ausfälle in den unteren und oberen Extremitäten benötige sie außer Haus immer den Rollstuhl und könne daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Auch infolge ihrer Angststörung könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und es sei ihr daher auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen, zur Sachverständigenuntersuchung zu erscheinen. Zum Beweis würden ein neurologischer Befund und ein Sturzprotokoll nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 09.09.2021, eingelangt am 10.09.2021, reichte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung ein Sturzprotokoll und Fotos von Verletzungen nach. Mit Schreiben vom 11.10.2021, eingelangt am 12.10.2021, reichte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen medizinischen Befund nach. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.11.2021 basierenden Gutachten vom 17.11.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Bezüglich der ausführlichen Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem November 2017, aus dem Oktober 2019 sowie aus dem September 2021 (Aktengutachten) hingewiesen werden. Laut Angaben der Antragstellerin stünde sie in regelmäßiger Behandlung beim niedergelassenen Psychiater in XXXX , dieser habe zuletzt die Medikation mit Pregabalin aufgrund der zunehmenden Schmerzen gesteigert. Sie würde seit 2 Jahren wegen Stürzen im Rollstuhl fahren, sie habe sich da auch schwere Verletzungen zugezogen wie z.B. eine Zehenfraktur. Sonst sei sie aufgrund der Magenbypassoperation in der KA XXXX wegen den Vitaminen in Kontrolle. Sie ginge seit 5 Jahren zum Psychotherapeuten in XXXX . Eine niedergelassene Neurologin hätte gemeint, sie würde an RLS leiden, sie führt ihre Beschwerden auf die Polyneuropathie zurück. „Anamnese: , Bezüglich der ausführlichen Anamnese darf auf ein Vorgutachten aus dem November 2017, aus dem Oktober 2019 sowie aus dem September 2021 (Aktengutachten) hingewiesen werden. Laut Angaben der Antragstellerin stünde sie in regelmäßiger Behandlung beim niedergelassenen Psychiater in römisch 40 , dieser habe zuletzt die Medikation mit Pregabalin aufgrund der zunehmenden Schmerzen gesteigert. Sie würde seit 2 Jahren wegen Stürzen im Rollstuhl fahren, sie habe sich da auch schwere Verletzungen zugezogen wie z.B. eine Zehenfraktur. Sonst sei sie aufgrund der Magenbypassoperation in der KA römisch 40 wegen den Vitaminen in Kontrolle. Sie ginge seit 5 Jahren zum Psychotherapeuten in römisch 40 . Eine niedergelassene Neurologin hätte gemeint, sie würde an RLS leiden, sie führt ihre Beschwerden auf die Polyneuropathie zurück. Derzeitige Beschwerden: Im Vordergrund stünden die Schmerzen in den Händen und den Beinen, in der Nacht könne sie aus diesem Grund nicht schlafen. Sie hätte das Gefühl, die Beine seien dreimal so dick, sie hätte manchmal das Gefühl wie“ Ameisen“, manchmal spüre sie gar nichts. Das Gefühl in den Armen und Händen sei so, wie wenn man gegen eine Mauer schlage, es würde dann stechen und ziehen. Die Hausärztin hätte ihr zur Ruhigstellung Schienen für beide Hände verordnet. Sie könne aus dem Rollstuhl selbstständig aufstehen und kurze Strecken mit dem Stock überbrücken. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Pregabalin, Sertralin, Seroquel, Neupro, Detrusital, Concor, Molaxole, Oleovit, Multivit, Eisen, Vit B12 Sozialanamnese: 42-jährige Antragstellerin, seit 2003 verheiratet, kinderlos. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, HLA mit Matura. Jurastudium begonnen, in weiterer Folge Diplompädagogin mit Sozialmanagement. 15 Jahre im Behindertenbereich. Führerschein vorhanden, seit 5 Jahren würde sie kein Auto lenken. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 6.11.2017: 1) Depressive Episode. Unterer Rahmensatz, da hohe Therapiecompliance und beginnende Stabilisierung. 03.06.02. 50%. 2) Chronisches Schmerzsyndrom. Oberer Rahmensatz, da chronische Schmerzen sowohl von der Wirbelsäule als auch durch das restless legs Syndrom mit Schlafstörungen auftreten. 04.11.02. 40%. Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H. Es liegen durch Leiden 1 Bewegungseinschränkungen vor, jedoch kann eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden, auch ein Ein-und Aussteigen unter Zuhilfenahme der Arme und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich. Allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 24.10.2019: 1) Depressive Episode. Unterer Rahmensatz, der anhaltende fachärztliche Betreuung und Therapie wahrgenommen werden. 03.06.02. 50%. 2) Chronisches Schmerzsyndrom. Fixer Rahmensatz, da eine Polypharmazie seit Jahren bestehend, ohne ausreichende Schmerzcoupierung. 04.11.03. 50%. 3) Eisenmangelanämie. Oberer Rahmensatz bei ausgeprägtem Eisenmangel unter laufender Therapie, funktionelle Einschränkung wie Müdigkeit bestehend. 10.01.01. 40%. 4) G.z. Z.n. Magenbypass. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Passagestörungen wiederkehrend (Z.n. Ileusoperation), Duping Phänomen und Mangelerscheinungen. 07.04.11. 30%. Gesamtgrad der Behinderung: 70 v. H. Nachuntersuchung 08/2021. Antragstellerin ist derzeit auf Rollstuhl für Mobilisierung angewiesen. Gesamtgrad der Behinderung: 70 v. H. Nachuntersuchung 08 aus 2021,. Antragstellerin ist derzeit auf Rollstuhl für Mobilisierung angewiesen. Neurologisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 16.8.2021: 1) Depression. Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser und fachärztlicher Betreuung stehend, eine Somatisierungsstörung wird hier mitbeurteilt. 03.06.02. 50%. 2) Chronisches Schmerzsyndrom. Unterer Rahmensatz, da keine Opiate eingenommen werden, Pregabalin in niedriger Dosis als Dauermedikation. 04.11.02. 30%. 3) Z.n. Magen Bypass. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Passagestörungen wiederkehrend, Duping Phänomen und Vitamin- sowie Eisensubstitution notwendig. 07.04.11. 30%. Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H. RLS, Polyneuropathie können nicht eingeschätzt werden, keine Befunde vorliegend. Leiden 2 wird aufgrund vorliegender Unterlagen und 2 Stufen niedriger eingeschätzt. Absenkung des gesamten Grades der Behinderung um eine Stufe auf 60%. Nachuntersuchung 07/2023. Unzumutbarkeit: Aufgrund der vorliegenden Befunde kann eine behinderungsbedingte überwiegende Notwendigkeit der Benutzung eines Rollstuhls nicht ausreichend bestätigt werden, kurze Wegstrecken (300-400
  2. m)können unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich eingeschränkt. Die Orientierung und Gefahren Einschätzungen öffentlichen Raum sind ausreichend gegeben. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar. RLS, Polyneuropathie können nicht eingeschätzt werden, keine Befunde vorliegend. Leiden 2 wird aufgrund vorliegender Unterlagen und 2 Stufen niedriger eingeschätzt. Absenkung des gesamten Grades der Behinderung um eine Stufe auf 60%. Nachuntersuchung 07 aus 2023,. Unzumutbarkeit: Aufgrund der vorliegenden Befunde kann eine behinderungsbedingte überwiegende Notwendigkeit der Benutzung eines Rollstuhls nicht ausreichend bestätigt werden, kurze Wegstrecken (300-400
  3. m)können unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich eingeschränkt. Die Orientierung und Gefahren Einschätzungen öffentlichen Raum sind ausreichend gegeben. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar. Psychiatrischer Befundbericht vom 19.2.2021: Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig, U. A. Somatoforme Störung, Lumbalgie. Psychotherapeutische Behandlung Bestätigung vom 13. Juli 2021: Reaktive Depression, begünstigt durch den Tod des Freundes nach einer Virusinfektion Spezifische Phobie (F 40.2), Verlassen des Hauses nicht möglich. Angst vor Impfung. Ärztlicher Befund vom 7.10.2021: Depressive Episode-Mittel (F 32.1), unklare Gangstörung, somatoforme Störung. Patientin Angst überflutet, antriebsgestört, klagt über eine vielleicht auch psychogene Gangstörung. Behandlung Bestätigung eines Psychotherapeuten, kaum lesbar. Ärztliches Gutachten der PV bei Nachuntersuchung (derzeit Pflegestufe 1) vom 28.10.2020: Gutachten vom 11.1.2019: Berufsunfähigkeit. Frühere Erkrankungen: Restless legs Syndrom, schwere depressive Episode damals Z.n. Adipositas und Anorexia, Status-post Magenbypassoperation, Z.n. Darmschlitzhernienoperation 2013, Z.n. Hämorrhoiden Thrombose, Z.n. Blinddarmentfernung und Magenentfernung, Z.n. Diskusprolaps 01/2016. Vorhandene Hilfsmittel: Rollstuhl. Therapie: Pregabalin, Sertralin, Neupro, Detrusitol, Concor, Molaxole, Oleovit D3, Eiseninfusionen, Vitamin B-12 Spritze. Diagnosen: Ärztliches Gutachten der PV bei Nachuntersuchung (derzeit Pflegestufe 1) vom 28.10.2020: Gutachten vom 11.1.2019: Berufsunfähigkeit. Frühere Erkrankungen: Restless legs Syndrom, schwere depressive Episode damals Z.n. Adipositas und Anorexia, Status-post Magenbypassoperation, Z.n. Darmschlitzhernienoperation 2013, Z.n. Hämorrhoiden Thrombose, Z.n. Blinddarmentfernung und Magenentfernung, Z.n. Diskusprolaps 01 aus 2016,. Vorhandene Hilfsmittel: Rollstuhl. Therapie: Pregabalin, Sertralin, Neupro, Detrusitol, Concor, Molaxole, Oleovit D3, Eiseninfusionen, Vitamin B-12 Spritze. Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, Somatisierungsstörung F 45.0, dissoziative Störung (Konversionsstörung)-nicht näher bezeichnet 44.9, andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychiatrischer Krankheit F 62.1. Weitere Diagnosen: Restless legs Syndrom, Z.n. Adipositas und Anorexia, Magenbypassoperation, Blutung nach Darmschenkels Hernienoperation 2013, Z.n. Hämorrhoidalthrombose, Z.n. Blinddarm- und Magenentfernung, Z.n. Discusprolaps 01/2016. Pflegestufe 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, Somatisierungsstörung F 45.0, dissoziative Störung (Konversionsstörung)-nicht näher bezeichnet 44.9, andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychiatrischer Krankheit F 62.1. Weitere Diagnosen: Restless legs Syndrom, Z.n. Adipositas und Anorexia, Magenbypassoperation, Blutung nach Darmschenkels Hernienoperation 2013, Z.n. Hämorrhoidalthrombose, Z.n. Blinddarm- und Magenentfernung, Z.n. Discusprolaps 01 aus 2016,. Pflegestufe 1. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Harn: Urge-Inkontinenz. Stuhl: Obstipation, Nikotin und Alkohol wird. Ernährungszustand: Gut Größe: 161,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 50cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang nicht möglich, Beine können nur mit Hilfe von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds mit Anhalten möglich. Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke: bds bland Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: Wechselndes Gegenhalten, Sens.: wechselnde Angaben. Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Die Antragstellerin ist im guten AZ und adipösen EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich in Begleitung mit dem Rollstuhl zur Untersuchung. Aufstehen und Gehen mit Stock bis Untersuchungsliege möglich. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung subdepressiv klagend. Leise kindliche Stimme. Hinweise auf deutliche Somatisierungstendenz mit konversionsfunktionellen Anteilen bei Traumaanamnese und biographischen Belastungssituationen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2). Somatisierungsstörung (F45.0) DD: Konversionsneurotische Störung (F44.9).Vd.a Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) Unterer Rahmensatz, da keine stationäre Aufenthalte erforderlich. Bislang keine psychiatrischen Reha-Maßnahmen. Fachärztliche Betreuung und Therapie wird wahrgenommen. 03.06.02 50 2 Chronisches Schmerzsyndrom. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40). Unterer Rahmensatz, da keine Opiate eingenommen werden. 04.11.02 30 3 Z.n. Magen Bypass. Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da wiederkehrende Passagestörungen, Duping Phänomen und Vitamin- sowie Eisensubstitution notwendig. 07.04.11 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist. Leiden 3 erhöht nicht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zu dem Aktengutachten aus dem August 2021 ist es bezüglich der Leiden 1 bis 3 zu keiner Änderung gekommen, aus den geschilderten Beschwerden, den neu vorgelegten Befundberichten und aus dem aktuellen neurologischen, psychiatrischen sowie allgemeinmedizinischen Status ist keine Verschlechterung/Erweiterung ableitbar. Vor dem Hintergrund einer schweren Somatisierungsstörung mit konversionsneurotischen Elementen besteht ein ängstlich leicht depressiv regressiv gefärbtes Bild (Leiden 1) mit einem chronischen Schmerzsyndrom (Anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Leiden 2). Für die angegebenen Beschwerden besteht kein morphologisches Substrat, die Stürze sind neurologisch nicht erklärbar, lediglich psychiatrisch einordenbar. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:Keine Änderung.Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:, Keine Änderung.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der vorliegenden Befunde und dem aktuellen neuropsychiatrischen Status kann eine behinderungsbedingte überwiegende Notwendigkeit der Benutzung eines Rollstuhls nicht abgeleitet werden. Die beklagten Defizite sind neurologisch nicht erklärbar und aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen Status nicht ableitbar. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine neurosewertige Störung (siehe Leiden 1) mit ängstlich regressivem Verhaltensmuster ohne sicheren Hinweis auf eine klassische Phobie, verstärkt durch die Belastungen im Rahmen der CovidPandemie. Kurze Wegstrecken (300-400
  4. m)können unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich eingeschränkt. Die Orientierung und Gefahreneinschätzungen im öffentlichen Raum sind ausreichend gegeben. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.“ Mit Bescheid vom 18.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, nach dem die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Ihre Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Sachverständigengutachten vom 17.11.2021 übermittelt. Mit Schreiben vom 28.12.2021, eingelangt am 29.12.2021, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie einen bis 31.08.2021 befristeten Parkausweis sowie einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gehabt habe. Da sich in den Gesundheitsschädigungen keine Änderung im Sinn einer Verbesserung eingestellt gehabt habe, habe die Beschwerdeführerin die Anträge auf Weitergewährung gestellt. Sie leide unverändert an einem chronischen Schmerzsyndrom, daraus resultierend an einer Persönlichkeitsveränderung, ferner an rezidivierenden Depressionen sowie einer beinbetonten Polyneuropathie bei Vitaminmangelerkrankung. Im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.10.2021 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie sei klinisch/neurologisch eine diffuse Muskelatrophie an allen vier Gliedmaßen bei unauffälligem Tonus, eine beinbetonte Muskelschwäche, eine leichte Feinmotorikstörung beider Hände sowie ein Fehlen beider Achillessehnenreflexe bei nur sehr schwach auslösbarem symmetrischem Patellarsehnenreflex und eine sockenförmige Hypästhesie beider Beine festgestellt worden, die von einer deutlichen Gleichgewichtsstörung mit rezidivierenden Stürzen und regelmäßig auftretenden Hämatomen und Hautabschürfungen begleitet seien. Es sei in diesem Gutachten festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung überwiegend auf den Rollstuhl angewiesen sei. Aufgrund der bestehenden Muskelatrophie, beinbetonten Muskelschwäche und deutlichen Gleichgewichtsstörungen mit rezidivierenden Stürzen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Wegstrecke zurückzulegen, welche ihr das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich machen würde. Auch das selbstständige Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich, sie sei überwiegend zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen. Infolge der bestehenden Muskelatrophie und der Feinmotorikstörung beider Hände sei sie auch nicht in der Lage, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher anzuhalten. Das vorliegende chronische Schmerzsyndrom wirke sich zusätzlich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt sei die weiterhin bestehende Berufsunfähigkeit bejaht und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin ab 01.02.2022 anstelle eines Rehabilitationsgeldes eine Berufsunfähigkeitspension gebühre. Darüber hinaus beziehe sie weiterhin ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1. Es sei auch festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin Mobilitätshilfe sowohl inner- als auch außerhalb des Wohnbereiches benötige. Zum Beweis werde auf bereits vorliegende und beiliegende medizinische Befunde verwiesen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie beantragt. Im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen erscheine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach wie vor unzumutbar. Die belangte Behörde gab in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf der Aktenlage basierenden Gutachten vom 10.01.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 6.11.2017. Allgemeinmedizinisches Sachverständigen Gutachten mit Untersuchung vom 24.7.2019. Ärztlicher Befund vom 19.2.2021 Psychotherapeutische Behandlung Bestätigung vom 13. Juli 2021 Neurologisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 16.8.2021 Nervenärztlicher Befund vom 7.10.2021 Ausschnitt aus dem Gutachten der Pension Versicherung vom 29.10.2021 Neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 8.11.2021 Nervenärztlicher Befund vom 10.12.2021 Behandlung Bestätigung (nicht lesbar) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Pregabalin, Sertralin, Seroquel, Neupro, Detrusital, Concor, Molaxole, Oleovit, Multivit, Eisen, Vit B12 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2). Somatisierungsstörung (F45.0) DD: Konversionsneurotische Störung (F44.9).Vd.a Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1) 2 Chronisches Schmerzsyndrom. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40). 3 Z.n. Magen Bypass mit wiederkehrenden Passagestörungen, Duping Phänomen und Vitamin- sowie Eisensubstitutionsnotwendig. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Aus den vorliegenden Befunden ist keiner Änderung zu dem Vorgutachten ableitbar.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der vorliegenden Befunde und dem aktuellen neuropsychiatrischen Status kann eine behinderungsbedingte überwiegende Notwendigkeit der Benutzung eines Rollstuhls nicht abgeleitet werden. Die beklagten Defizite sind neurologisch nicht erklärbar und aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen Status nicht ableitbar. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine neurosewertige Störung (siehe Leiden 1) mit ängstlich regressivem Verhaltensmuster ohne sicheren Hinweis auf eine klassische Phobie, verstärkt durch die Belastungen im Rahmen der Covid- Pandemie. Kurze Wegstrecken (300-400
  5. m)können unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich eingeschränkt. Die Orientierung und Gefahreneinschätzungen im öffentlichen Raum sind ausreichend gegeben. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Im neurologischen Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 6.11.2017 wird ein neurologischer Befund (4.5.2015) unter den Diagnosen: Schlafstörung und V.a. Restless Legs bei Eisenmangel angegeben. Im allgemeinmedizinischen Gutachten mit Untersuchung vom 24.7.2019 wird kein neurologischer Befundbericht angegeben. Im neurologischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 16.8.2021 werden keine neurologischen Befunde angeführt. Der neurologische Befund aus 2015 erklärt keine Behinderung der Mobilität. Im neurologischen Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 6.11.2017 wird ein neurologischer Befund (4.5.2015) unter den Diagnosen: Schlafstörung und römisch fünf.a. Restless Legs bei Eisenmangel angegeben. Im allgemeinmedizinischen Gutachten mit Untersuchung vom 24.7.2019 wird kein neurologischer Befundbericht angegeben. Im neurologischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 16.8.2021 werden keine neurologischen Befunde angeführt. Der neurologische Befund aus 2015 erklärt keine Behinderung der Mobilität. Es liegen sonst lediglich Befundberichte eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vor (der letzte vom 10.12.2021) unter den bekannten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (derzeit mittelgradig mit somatoformer Störung), einer unklaren Gangbildstörung (sic) sowie einer Lumbalgie. Es liegt kein einziger Befund vor, der die angegebenen Beschwerden der Patientin neurologisch in irgendeiner Weise erklären oder belegen könnte. Bezüglich des Auszuges des neurologischen Befundes der Pensionsversicherungsanstalt vom 29.10.2021 darf darauf hingewiesen werden, dass ein Unterschied zwischen „nicht durchgeführt“, „nicht prüfbar“ und „nicht durchführbar“ besteht. Im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 8.11.2021 bestand kein maßgeblicher Hinweis auf eine pathologische Atrophie der Muskulatur, aus dem PV Gutachten geht die Bezeichnung einer insgesamt schwach ausgebildeten Skelettmuskulatur hervor. Die hochgradigen pathologischen Atrophien sind nicht nachvollziehbar. Die allgemein schwach ausgebildete Skelettmuskulatur ist auch durch eine Inaktivitätsatrophie erklärbar, entspricht jedoch keiner Pathologie. Eine Schwäche im Sinne einer Parese ist nicht objektivierbar. Es besteht aus neurologischer Sicht keine Ursache, die die Verwendung eines Rollstuhles erklären könnte. Aus den anamnestisch angegebenen Hämatomen ist nicht unbedingt und ausschließlich eine neurologische Erkrankung zu begründen. Im neuropsychiatrischen Gutachten vom 8.11.2021 sind die Einschränkungen in Leiden 1 und 2 abgebildet. Bezüglich des Argumentes (KoBV), dass das Rehabilitationsgeld nunmehr in eine (voraussichtlich?) dauerhafte Berufsunfähigkeit abgeändert wurde (Bescheid vom 1. Dezember 2021) steht in keinem Zusammenhang mit dem Gutachten bezüglich des Behinderungsgrades. Hier wird auch richtigerweise angeführt, dass der Antragstellerin die „Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit innerhalb der betreffenden Berufsgruppe (voraussichtlich) dauerhaft nicht möglich“ ist, aber nicht die notwendige Verwendung eines Rollstuhles aufgrund körperlicher Behinderungen. Zusammenfassend besteht meines Erachtens eine psychiatrische Störung im Vordergrund der Beschwerden, diese ist in Leiden 1 ausreichend abgebildet. Sichere Ursachen für Leiden 2 lassen sich nicht objektivieren, trotzdem wurde Leiden 2 im Vergleich zum Vorgutachten belassen. Hinweise für ein neurologisches Leiden bzw. die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollstuhls lassen sich weder aus den aktuellen neurologischen Status noch den vorliegenden Befunden ableiten.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2021 ab. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Die aufgrund der fristgerechten Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass die Voraussetzungen für Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurden der Beschwerdeführerin die Sachverständigengutachten vom 17.11.2021 und 10.01.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 26.01.2022, eingelangt am 27.01.2022, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letztmaligen Gewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ keinesfalls gebessert habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der ausgeprägten Schmerzen mit Funktionseinschränkung auf einen Rollstuhl für ihre Mobilität angewiesen. Dies habe sich nach wie vor nicht gebessert und es würden erhebliche Bewegungseinschränkungen vorliegen. Da es bei ihr immer wieder zu Stürzen komme, aus denen auch Verletzungen resultieren würden, sei ihre Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl maßgeblich eingeschränkt. Da sich insgesamt der Gesundheitszustand zur ursprünglichen Gewährung der Zusatzeintragung vom Jahr 2019 nicht gebessert habe, sei die Nichtweitergewährung der Zusatzeintragung daher nicht gerechtfertigt. Zum Beweis werde auf die bereits vorgelegten medizinischen Befunde verwiesen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Mit Schreiben vom 26.01.2022, eingelangt am 27.01.2022, stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letztmaligen Gewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ keinesfalls gebessert habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der ausgeprägten Schmerzen mit Funktionseinschränkung auf einen Rollstuhl für ihre Mobilität angewiesen. Dies habe sich nach wie vor nicht gebessert und es würden erhebliche Bewegungseinschränkungen vorliegen. Da es bei ihr immer wieder zu Stürzen komme, aus denen auch Verletzungen resultieren würden, sei ihre Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl maßgeblich eingeschränkt. Da sich insgesamt der Gesundheitszustand zur ursprünglichen Gewährung der Zusatzeintragung vom Jahr 2019 nicht gebessert habe, sei die Nichtweitergewährung der Zusatzeintragung daher nicht gerechtfertigt. Zum Beweis werde auf die bereits vorgelegten medizinischen Befunde verwiesen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 31.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einen Grad der Behinderung von 60 v. H. Sie stellte am 27.04.2021 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Angst und depressive Störung, gemischt, Somatisierungsstörung, Konversionsneurotische Störung, Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung - Chronisches Schmerzsyndrom, anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Zustand nach Magen-Bypass mit wiederkehrenden Passagestörungen Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände der Beschwerdeführerin stellen zweifellos eine Beeinträchtigung ihres Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und insbesondere der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.08.2021, 17.11.2021 und 10.01.2022 zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründet sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 16.08.2021 und eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 17.11.2021 und 10.01.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin 08.11.2021 und den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlage. Trotz der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen diese Einschränkungen kein Ausmaß mehr, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Die befassten ärztlichen Sachverständigen verneinten dies mit jeweils nachvollziehbarer Begründung. Der zunächst befasst neurologische Sachverständige hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Befunde eine behinderungsbedingte, überwiegende Notwendigkeit der Benützung eines Rollstuhls nicht ausreichend bestätigt werden kann. Kurze Wegstrecken (300-400 Meter) können unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind ausreichend gegeben. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar. Auch der in der Folge befasste weitere psychiatrische und neurologische Sachverständige führte aus, dass aufgrund der vorliegenden Befunde und des aktuellen neuropsychiatrischen Status eine behinderungsbedingte überwiegende Notwendigkeit der Benutzung eines Rollstuhls nicht abgeleitet werden kann. Die beklagten Defizite sind neurologisch nicht erklärbar und aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen Status nicht ableitbar. Aus psychiatrischer Sicht besteht eine neurosewertige Störung mit ängstlich-regressivem Verhaltensmuster ohne sicheren Hinweis auf eine klassische Phobie, verstärkt durch die Belastungen im Rahmen der Covid-Pandemie. Kurze Wegstrecken (300-400 Meter) können unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel zurückgelegt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sind nicht maßgeblich eingeschränkt. Die Orientierung und Gefahreneinschätzungen im öffentlichen Raum sind ausreichend gegeben. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht ausreichend begründbar. Diesen – dem Bescheid zugrunde gelegten – Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen, dass sich ihre Gesundheitsschädigungen nicht verbessert hätten. Sie leide unverändert an einem chronischen Schmerzsyndrom, daraus resultierend an einer Persönlichkeitsveränderung, ferner an rezidivierenden Depressionen sowie einer beinbetonten Polyneuropathie bei Vitaminmangelerkrankung. In einem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung überwiegend auf den Rollstuhl angewiesen sei. Aufgrund der bestehenden Muskelatrophie, beinbetonten Muskelschwäche und deutlichen Gleichgewichtsstörungen mit rezidivierenden Stürzen sei sie nicht in der Lage, eine Wegstrecke zurückzulegen, welche ihr das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich machen würde. Auch das selbstständige Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich, sie sei überwiegend zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen. Infolge der bestehenden Muskelatrophie und der Feinmotorikstörung beider Hände sei sie auch nicht in der Lage, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher anzuhalten. Das vorliegende chronische Schmerzsyndrom wirke sich zusätzlich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Ergänzend beantragte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie. Diesem Beweisantrag kam die belangte Behörde nach. Auch dieses Sachverständigengutachten gelangte betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber zu keinem anderen Ergebnis. Der psychiatrische und neurologische Sachverständige setzte sich in einer gutachterlichen Stellungnahme ausführlich mit den vorliegenden Befunden auseinander und hielt erneut fest, dass kein einziger Befund vorliegt, der die angegebenen Beschwerden der Beschwerdeführerin neurologisch in irgendeiner Weise erklären oder belegen könnte. Im gegenständlichen Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letztmaligen Gewährung der Zusatzeintragung keinesfalls gebessert habe. Sie sei aufgrund der ausgeprägten Schmerzen mit Funktionseinschränkung auf einen Rollstuhl für ihre Mobilität angewiesen. Dies habe sich nach wie vor nicht gebessert und es würden erhebliche Bewegungseinschränkungen vorliegen. Da es bei ihr immer wieder zu Stürzen komme, aus denen auch Verletzungen resultieren würden, sei ihre Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sehr wohl maßgeblich eingeschränkt. Da sich insgesamt der Gesundheitszustand zur ursprünglichen Gewährung der Zusatzeintragung vom Jahr 2019 nicht gebessert habe, sei die Nichtweitergewährung der Zusatzeintragung daher nicht gerechtfertigt. Keine dieser Ausführungen zeigt konkret auf, inwiefern die Beurteilung der Zumutbarkeit durch die Sachverständigen fehlerhaft erfolgt wäre. Wie von diesen wiederholt erläutert ist weder aus den vorliegenden Befunden noch aus dem bei der persönlichen Untersuchung erhobenen Status eine behinderungsbedingte überwiegende Notwendigkeit der Benutzung eines Rollstuhls ableitbar. Die pauschale Behauptung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht gebessert habe, und dass das Erreichen, das Ein- und Aussteigen und eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet seien, übergeht ohne nähere Begründung die übereinstimmenden diesbezüglichen Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen, die sich mit auch diesen Aspekten nachvollziehbar auseinandergesetzt haben. Bereits im Vorgutachten vom 06.08.2019 wurde die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung im August 2021 damit begründet, dass aufgrund adäquater Therapie eine Besserung zu erwarten und insbesondere keine langfristige Indikation für eine Rollstuhlmobilität ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Vorlageantrags auch keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Damit ist die Beschwerdeführerin den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Damit ist die Beschwerdeführerin den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Betreffend den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 16.08.2021, 17.11.2021 und 10.01.2022. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „§ 1 ….
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. …….
  2. ……
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
  5. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  6. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“ In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ …“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt vergleiche VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht vergleiche u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013) Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 16.08.2021 und eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 17.11.2021 und 10.01.2022 jeweils nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und bestärken diese die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und bestärken diese die Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Vorlageantrags, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, keine neuen Befunde und somit keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits drei medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Beschwerdeführerin legte nicht näher dar, weshalb unter diesen Umständen ein weiteres neurologisches Gutachten erforderlich wäre oder weshalb von diesem über die bereits eingeholten Gutachten hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten wären. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits drei medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Die Beschwerdeführerin legte nicht näher dar, weshalb unter diesen Umständen ein weiteres neurologisches Gutachten erforderlich wäre oder weshalb von diesem über die bereits eingeholten Gutachten hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten wären. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen der unteren Extremitäten, psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems sind somit nicht erfüllt. Auch erreichen die übrigen Einschränkungen der Beschwerdeführerin kein Ausmaß, welches die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lässt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  5. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2251190.1.00

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