RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW265 2251496-1 SpruchW265 2251496-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden belangte Behörde), vom 20.02.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 27.12.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v. H.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden belangte Behörde), vom 20.02.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 27.12.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 v. H. Grundlage dieser Entscheidung war ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.02.2020. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.02.2020 basierenden Gutachten wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Discusextraktion L4/5 rechts am 9.7.2018, Bipolare affektive Psychose, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung „Anamnese: , Discusextraktion L4/5 rechts am 9.7.2018, Bipolare affektive Psychose, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Derzeitige Beschwerden: „Im Jänner, Februar, März, April 2019 habe ich gemerkt, dass es mir zunehmend schlechter geht, dass ich psychisch und finanziell überfordert bin. Noch dazu ist mein 7-jähriges Kind zunehmend sprachlich aggressiv geworden und hat zum Schimpfen angefangen. Dazu wäre allerdings zu vermerken, dass ich im Juli 2018 eine Bandscheibenoperation hatte, wo mein Sohn 10 Wochen woanders untergebracht war, bei drei verschiedenen Leuten. Die Wirbelsäulenoperation ist soweit gut verlaufen, allerdings kann ich nicht mehr auf der rechten Ferse auftreten. Ich habe dann auch eine Gesprächstherapie gemacht, dann ist es auch zu einer Gefährdungsmeldung gekommen, weil ich mein Kind zweimal geschlagen habe, weil ich mit der Situation nicht mehr zu Rande gekommen bin. Ich hatte dann auch einen stationären Aufenthalt auf der Psychiatrie über vier Monate, wo ich allerdings eher hineingedrängt worden ist, da ich nicht wusste, dass es auch tagesklinische Rehabilitationen gab. Generell merke ich eine Verbesserung. Mein Sohn ist auch derzeit bei Bekannten untergebracht. Ich merke, dass es mir zunehmend besser geht, ich beginne wieder aktiv zu werden, wobei mir vorallem der Anlauf in der Früh noch schwer gelingt. Ich mache auch noch nach wie vor regelmäßig eine Gesprächstherapie. Im Jahr 2005 hatte ich auch schon einmal eine depressive Phase.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Quilonorm, Dominal bei Bedarf, Sertralin, Lamictal, Risperdal Sozialanamnese: ledig, 1 Kind, Büroangestellte im XXXX Sozialanamnese: , ledig, 1 Kind, Büroangestellte im römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Praxis für Psychodiagnostik Mag. Dr. XXXX vomm 19.10.2019 Mag. Dr. römisch 40 vomm 19.10.2019 Es ergibt sich diagnostisch das Bild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auf hohem Borderline- Struktumiveau (F 60.3) und einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (F 32.1). Es findet sich eine Neigung zu hypomaner Abwehr im Rahmen narzisstischer Tendenzen. Es wird die Fortführung der psychiatrischen Behandlung und die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. XXXX stationär vom 16.05-16.09.2019, Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie römisch 40 stationär vom 16.05-16.09.2019, Univ. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Aufnahmegrund Manisch dysphorisch imponierendes Zustandsbild. Diagnosen bei Entlassung Bipolare affektive Psychose, gegenwärtig gemischte Episode Autoimmunthyreoiditis Essentielle (primäre) Hypertonie Die Pat. kann am 16.09.2019 in gebessertem Allgemeinzustand in die häusliche Pflege entlassen werden. Sie nahm am ho. angebotenen Therapieprogramm in Form von Einzeltherapie, Ergotherapie, Entspannungstherapie, Kreativgruppe und Psychoedukation teil. Zum Zeitpunkt der Enlassung ist keine Selbst- oder Fremdgefährdung oder Hinweis auf Suizidalität fassbar Anamnese (intern) Die Pat. gibt an, seit Dezember 2018, aber auch besonders seit Mitte April 2019 zunehmend belastet und überfordert zu sein. Sie berichtet über viele psychosoziale Belastungsfaktoren sowie Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit ihrem 6-jährigen Sohn, der derzeit von einer Bekannten betreut wird. Die Pat. erzählt, dass sie aufgrund ihrer Überforderung eine Kinderpsychologin mit ihrem Sohn aufgesucht habe. Die Psychologin habe eine Gefährdungsmeldung betreffend des Sohnes an das Jugendamt geschickt. Am 10.5.2019 wurde am Jugendamt/ XXXX eine Niederschrift aufgenommen: es wurde vereinbart, dass der Sohn XXXX geb. XXXX vorübergehend und auf noch unbestimmte Zeit bei der Bekannten Frau XXXX in XXXX XXXX wohnen würde. Seither läuft eine Krisenabklärung bei der XXXX . Die Psychologin habe eine Gefährdungsmeldung betreffend des Sohnes an das Jugendamt geschickt. Am 10.5.2019 wurde am Jugendamt/ römisch 40 eine Niederschrift aufgenommen: es wurde vereinbart, dass der Sohn römisch 40 geb. römisch 40 vorübergehend und auf noch unbestimmte Zeit bei der Bekannten Frau römisch 40 in römisch 40 römisch 40 wohnen würde. Seither läuft eine Krisenabklärung bei der römisch 40 . Des Weiteren habe die Pat. derzeit finanzielle Schwierigkeiten und die Sorge ihre Wohnung nicht behalten zu können bzw. auch die Sorge, dass sie wegen den vielen Krankenständen im Vorjahr bei ihrer Arbeit als Bürokauffrau gekündigt wird. Frühere Erkrankungen: Die Pat. sei seit 2002 in psychotherapeutischer Behandlung und seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung anfänglich mit den Diagnosen Angst und depressive Störung. 2010 wurde die Diaqnose Zyklothymie, Differentialdiagnose bipolare Störung gestellt. XXXX vom 13.07.2018 römisch 40 vom 13.07.2018 Discusprolaps L4/5 rechts Durchgeführte Maßnahmen Discusextraktion L4/5 rechts am 9.7.2018 Mitgebrachter Befund: Dr. XXXX , vom 09.10.2020. Verlaufsanamnese: Zustand: wirkt leicht gebessert, Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in Teilremission unter Therapie, Verdacht auf kombinierte PersönlichkeitsstörungDr. römisch 40 , vom 09.10.2020. Verlaufsanamnese: Zustand: wirkt leicht gebessert, Diagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome in Teilremission unter Therapie, Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 183,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: 130/60 Klinischer Status – Fachstatus: 51 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird rechts als vermindert angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand recht nicht möglich sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, Im Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschänkt, reaktionslose Narbe im Bereich der LWS Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage depressiv, Weindurchbrüche Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Bipolare affektive Psychose, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung unterer Rahmensatz, da auf niedrigen Niveau stabilisiert 03.06.02 50 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt, jedoch ohne maßgebliches neurologisches Defizit 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: - Dauerzustand Nachuntersuchung 02/2021 - Besserung von Leiden 1 zu erwarten Nachuntersuchung 02 aus 2021, - Besserung von Leiden 1 zu erwarten Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?nein“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, nein“ Mit Schreiben vom 04.05.2021 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen, um ihren Grad der Behinderung von Amts wegen überprüfen zu können. Mit Eingaben vom 11.06.2021 und 14.06.2021 legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.06.2021 basierenden Gutachten vom 02.07.2021 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 2020/2 mit 50% (bipolare Psychose 50, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30), NU 2021/2 „Anamnese: , Letzte hierortige Einstufung 2020/2 mit 50% (bipolare Psychose 50, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30), NU 2021/2 AE, Curretage , Abortus , Sectio, Arthroskopie linkes Knie , Außenbandläsion rechtes Sprunggelenk , Ovarialcyste rechts Wegen der Schilddrüse müsse sie Medikamente nehmen Arterielle Hypertonie bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. 2018 Bandscheibenoperation L4-5 wegen Ausfällen mit Teilparese der Großzehe - geringe Besserung, könne nicht mehr ganz normal abrollen, keine Schienen- oder Schuhversorgung Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin klagt „über Rückenschmerzen und Depressionen nach Trennung von ihrem Sohn, der 10 Wochen im Rahmen der Operation woanders umgebracht wurde, wegen Schwierigkeiten sei er seit 5/2020 bei der ehem. befreundeten Arbeitskollegin, die alles gemacht habe um ihn nicht mehr zu ihr zurückkommen zu lassen Die Antragswerberin klagt „über Rückenschmerzen und Depressionen nach Trennung von ihrem Sohn, der 10 Wochen im Rahmen der Operation woanders umgebracht wurde, wegen Schwierigkeiten sei er seit 5 aus 2020, bei der ehem. befreundeten Arbeitskollegin, die alles gemacht habe um ihn nicht mehr zu ihr zurückkommen zu lassen Der Psychiater habe gemeint sie sei nicht bipolar.“ Keine spezifizierte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex, Ramipril, LAmictal, Quilonorm, Sertralin, Risperdal, Amlodipin, Psychotherapie 1 x wöchentlich Sozialanamnese: seit ca. 2007 am XXXX im Sekretariat beschäftigt, Rehageld seit 2/2019 was Ende 7/2021 auslaufe, ledig, 8 jähriger Sohn, Sozialanamnese: , seit ca. 2007 am römisch 40 im Sekretariat beschäftigt, Rehageld seit 2 aus 2019, was Ende 7 aus 2021, auslaufe, ledig, 8 jähriger Sohn, wohnt in einer Mietwohnung im 4. Stock mit Lift, barrierefrei. Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-6 Sozialbericht XXXX : seit 2019/9 betreut, 2021-6 Sozialbericht römisch 40 : seit 2019/9 betreut, Krankheitsbedingt sind multiple Problemlagen entstanden, die sich teilweise auch gegenseitig negativ verstärken, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und dadurch existenzbedrohende Einkommensverluste; Fremdunterbringung des Kindes, was zu einer extremen emotionalen Belastung geführt hat und den Alltag sowie die Zukunftsaussichten massiv verschlechtert; in Folge der Trennung vom Kind starke Gewichtszunahme mit den dazugehörigen negativen - Begleiterscheinungen sowie Verlust von Rückhalt der Familie und von wichtigen Freunden Für Arbeitsbelange hat Frau Mag. XXXX die Unterstützung einer eigenen Arbeitsassistenz Für Arbeitsbelange hat Frau Mag. römisch 40 die Unterstützung einer eigenen Arbeitsassistenz 2021-5 Dr. XXXX , FA f Orthopädie: Gonarthrose bds, St.p.: Discusextraktion L4/5 re 2018 mit Peronäusparese re 2021-5 Dr. römisch 40 , FA f Orthopädie: Gonarthrose bds, St.p.: Discusextraktion L4/5 re 2018 mit Peronäusparese re 2021-5 Dr- XXXX , Psychiater: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, F33.Q Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, unter Therapie teilremittiert 2021-5 Dr- römisch 40 , Psychiater: Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, F33.Q Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, unter Therapie teilremittiert Hypothyreose, Diskusprolaps L4/L5, mit OP 7/2018 wegen Ausfällen bei Hypothyreose, Diskusprolaps L4/L5, mit OP 7 aus 2018, wegen Ausfällen bei Wurzelkompression seither noch residuelle Fußheberschwäche rechts, Art. HypertonieWurzelkompression seither noch residuelle Fußheberschwäche rechts, "Art". Hypertonie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 53 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänderin, Ernährungszustand: gut Größe: 183,00 cm Gewicht: 128,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal , Brillenträgerin PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Pfannenstiel und AE, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande Narbenverhältnisse nach Arthroskopie linkes Knie Crepitation beider Knie, endlagige Funktionsstörung in den Hüft- und Kniegelenken Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, leichte Großzehenheberschwäche rechts KG 4, sonst grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme , PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 20 cm durchgeführt, Aufrichten frei, blande Narbe LWS, kein Klopfschmerz, zu 1/3 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich , Fersengang eingeschränkt durchgeführt , Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu ½ durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Lumbalgien mit mäßiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfälle 02.01.02 30 2 rezidivierende depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung, Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie teilremittiert 03.06.01 20 3 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen in den Hüft- und Kniegelenken beidseits 02.02.01 20 4 Peronäusläsion rechts Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringfügig 04.05.13 10 5 Hypothyreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert 09.01.01 10 6 Arterieller Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4-6 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neufassung der Diagnose von Leiden 2 Aufgrund der aktuellen Befunde. Besserung von Leiden 2 dokumentiert, erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3-6 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch Besserung von Leiden 2 auch Absenkung des Gesamt GdBs Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?nein“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, nein“ Mit Schreiben vom 02.07.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 02.07.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit E-Mail vom 27.08.2021 und Schreiben vom 27.08.2021, eingelangt am 31.08.2021, legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des XXXX und einen Sozialbericht der XXXX GmbH vor.Mit E-Mail vom 27.08.2021 und Schreiben vom 27.08.2021, eingelangt am 31.08.2021, legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des römisch 40 und einen Sozialbericht der römisch 40 GmbH vor. Der befasste Arzt für Allgemeinmedizin nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.09.2021 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Die Berufungswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 31-8-2021 an, daß sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da - auch wenn sich die psychischen Leiden gebessert hätten - diese zu gering eingestuft und der Befund von Mag. XXXX nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Die Berufungswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 31-8-2021 an, daß sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da - auch wenn sich die psychischen Leiden gebessert hätten - diese zu gering eingestuft und der Befund von Mag. römisch 40 nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Ein neuer Befund wurde bisher nicht vorgelegt. Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde, insbesondere auch einer Bestätigung der Psychotherapeutin Mag. XXXX , zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung gemäß der geltenden EVO unterzogen. Psychotherapeutin Mag. römisch 40 , zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung gemäß der geltenden EVO unterzogen. Der Befund von Mag.a XXXX von 6/2021 bestätigt eine psychotherapeutische Behandlung bis 6/2020, der von Dr. XXXX , Psychiater von 5/2021 eine leichtgradige depressive Episode mit Teilremission unter Therapie. Der Befund von Mag.a römisch 40 von 6 aus 2021, bestätigt eine psychotherapeutische Behandlung bis 6 aus 2020,, der von Dr. römisch 40 , Psychiater von 5 aus 2021, eine leichtgradige depressive Episode mit Teilremission unter Therapie. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird.“ Mit Schreiben vom 17.09.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.Mit Schreiben vom 17.09.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Mit E-Mails vom 31.10.2021 und 02.11.2021 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie seit Anfang September 2021 wieder arbeite und diese Umstellung für sie eine starke psychische Belastung darstelle. Ihre Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, habe sich erheblich erhöht. Sie sei wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückgekehrt, an dem sie nicht geschützt sei. Der Behörde zufolge könne sie an einem geschützten Arbeitsplatz oder Integrativbetrieb arbeiten, sie möchte aber an ihrem Arbeitsplatz weiter tätig sein. Die Beschwerdeführerin merke, dass sie psychisch nicht so stabil sei wie noch vor einigen Monaten, als das Gutachten erstellt worden sei. Ihre privaten familiären Probleme bezüglich der Fremdunterbringung ihres Sohnes seien außerdem ein ständiger Begleiter und würden bei ihr starke psychische Schwankungen verursachen. Sie wolle auch explizit anführen, dass das Nachuntersuchungsverfahren vom Juni 2021 durch einen Allgemeinmediziner durchgeführt worden sei, der nun auch beim zweiten Mal seine Einschätzung nur auf Grund der Aktenlage bestätigt habe. Sie ersuche daher ausdrücklich um eine neuerliche persönliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie. Ein weiteres Beweismittel ihrer Psychotherapeutin werde sie nachreichen. Mit Bescheid vom 02.11.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v. H. betrage. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten und es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Bescheid vom 02.11.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v. H. betrage. In den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei insofern eine maßgebende Änderung eingetreten und es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, BEinstG. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit E-Mail vom 01.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie fristgerecht eine Stellungnahme zum Parteiengehör erstattet habe, es sei zu einer Überschneidung mit der Ausstellung des Bescheides gekommen. Sie arbeite seit Anfang September 2021 wieder und diese Umstellung stelle für sie eine starke psychische Belastung dar. Ihre Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, habe sich erheblich erhöht. Sie sei wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückgekehrt, an dem sie nicht geschützt sei. Derzeit nehme sie weiter die Hilfe der Unterstützungsstruktur, des XXXX , in Anspruch. Der Behörde zufolge könne sie an einem geschützten Arbeitsplatz oder Integrativbetrieb arbeiten, sie möchte aber an ihrem Arbeitsplatz weiter tätig sein. Die Beschwerdeführerin merke, dass sie psychisch nicht so stabil sei wie noch vor einigen Monaten, als das Gutachten erstellt worden sei. Ihre privaten familiären Probleme bezüglich der Fremdunterbringung ihres Sohnes seien außerdem ein ständiger Begleiter und würden bei ihr starke psychische Schwankungen verursachen. Sie wolle auch explizit anführen, dass das Nachuntersuchungsverfahren vom Juni 2021 durch einen Allgemeinmediziner durchgeführt worden sei, der nun auch beim zweiten Mal seine Einschätzung nur auf Grund der Aktenlage bestätigt habe. Sie ersuche daher ausdrücklich um eine neuerliche persönliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie. Ein weiteres Beweismittel ihrer Psychotherapeutin werde sie nachreichen.Mit E-Mail vom 01.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie fristgerecht eine Stellungnahme zum Parteiengehör erstattet habe, es sei zu einer Überschneidung mit der Ausstellung des Bescheides gekommen. Sie arbeite seit Anfang September 2021 wieder und diese Umstellung stelle für sie eine starke psychische Belastung dar. Ihre Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, habe sich erheblich erhöht. Sie sei wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückgekehrt, an dem sie nicht geschützt sei. Derzeit nehme sie weiter die Hilfe der Unterstützungsstruktur, des römisch 40 , in Anspruch. Der Behörde zufolge könne sie an einem geschützten Arbeitsplatz oder Integrativbetrieb arbeiten, sie möchte aber an ihrem Arbeitsplatz weiter tätig sein. Die Beschwerdeführerin merke, dass sie psychisch nicht so stabil sei wie noch vor einigen Monaten, als das Gutachten erstellt worden sei. Ihre privaten familiären Probleme bezüglich der Fremdunterbringung ihres Sohnes seien außerdem ein ständiger Begleiter und würden bei ihr starke psychische Schwankungen verursachen. Sie wolle auch explizit anführen, dass das Nachuntersuchungsverfahren vom Juni 2021 durch einen Allgemeinmediziner durchgeführt worden sei, der nun auch beim zweiten Mal seine Einschätzung nur auf Grund der Aktenlage bestätigt habe. Sie ersuche daher ausdrücklich um eine neuerliche persönliche Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie. Ein weiteres Beweismittel ihrer Psychotherapeutin werde sie nachreichen. Mit Schreiben vom 02.12.2021 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Vorlage des angekündigten psychotherapeutischen Befundes. Mit E-Mail vom 03.01.2022 legte die Beschwerdeführerin den angekündigten Befund vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.01.2022 basierenden Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Vorliegende Vorgutachten: Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 19 02 2020: 1 Bipolare affektive Psychose, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung „Anamnese: , Vorliegende Vorgutachten: , Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 19 02 2020: , 1 Bipolare affektive Psychose, emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Unterer Rahmensatz, da auf niedrigen Niveau stabilisiert GdB 50% 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt, jedoch ohne maßgebliches neurologisches Defizit GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. NU 2/2021 Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 29 06 2021: NU 2 aus 2021, , Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 29 06 2021: 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen GdB 30% 2 rezidivierende depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung GdB 20% 3 Degenerative Gelenksveränderungen GdB 20% 4 Peronäusläsion rechts GdB 10% 5 Hypothyreose GdB 10% 2 rezidivierende depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung GdB 20% , 3 Degenerative Gelenksveränderungen GdB 20% , 4 Peronäusläsion rechts GdB 10% , 5 Hypothyreose GdB 10% 6 Arterieller Bluthochdruck GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Ärztliche Stellungnahme 17 09 2021: keine Änderung aktuell: Beschwerdevorentscheidung - Schreiben AW 01 12 2021 Anamnese: AE 1984 Curretage Sectio 2013 Arthroskopie linkes Knie 2005 Außenbandläsion rechtes Sprunggelenk mit OP 1996 Ovarialcyste rechts OP 2010 Hashimoto Thyreoiditis seit 2009 behandelt Arterielle Hypertonie seit 1996 bekannt 07 /2018 Fußheberschwäche rechts - Discusextraktion L4/5 rechts, es habe sich gebessert, aber die Kraft sie nicht ganz zurückgekommen 07 aus 2018, Fußheberschwäche rechts - Discusextraktion L4/5 rechts, es habe sich gebessert, aber die Kraft sie nicht ganz zurückgekommen 2018 sei der Sohn wegen ihrer Bandscheiben Operation fremduntergebracht gewesen. Der Sohn habe sich verändert, wurde auch aggressiv. Sie habe wieder zu arbeiten begonnen, es sei ihr alles zu viel gewesen, Auseinandersetzungen mit dem Sohn. Sie sei alleinerziehend habe ein Burn out und eine Depression bekommen. Sie suchte 2019 einen Psychiater auf. Sie ging mit dem Sohn auch zu einer Kinderpsychologin. Es sei dort eine Gefährdungsmeldung gestellt worden. Sie musste zur XXXX , das Kind wurde bei Bekannten untergebracht. Sie sei dann zusammengebrochen. Sie wurde 5-9/ 2019 stat. auf der Psychiatrie XXXX behandelt. Damals wurde die Diagnose einer bipolaren Störung und Persönlichkeitsstörung gestellt. Seither in fachärztlicher Behandlung. Der Sohn sei weiter fremduntergebracht und sie habe 1x/Monat Kontakt. 2018 sei der Sohn wegen ihrer Bandscheiben Operation fremduntergebracht gewesen. Der Sohn habe sich verändert, wurde auch aggressiv. Sie habe wieder zu arbeiten begonnen, es sei ihr alles zu viel gewesen, Auseinandersetzungen mit dem Sohn. Sie sei alleinerziehend habe ein Burn out und eine Depression bekommen. Sie suchte 2019 einen Psychiater auf. Sie ging mit dem Sohn auch zu einer Kinderpsychologin. Es sei dort eine Gefährdungsmeldung gestellt worden. Sie musste zur römisch 40 , das Kind wurde bei Bekannten untergebracht. Sie sei dann zusammengebrochen. Sie wurde 5-9/ 2019 stat. auf der Psychiatrie römisch 40 behandelt. Damals wurde die Diagnose einer bipolaren Störung und Persönlichkeitsstörung gestellt. Seither in fachärztlicher Behandlung. Der Sohn sei weiter fremduntergebracht und sie habe 1x/Monat Kontakt. Derzeitige Beschwerden: Es sei ein auf und ab. Die Konzentration sei vermindert, sie müsse öfters etwas mehrfach lesen. Sie habe Angst, dass sie in der Arbeit einen Fehler mache. An den Besuchstagen des Sohnes schlafe sie davor und danach schlecht, sei in der Arbeit angespannt und könne sich nicht konzentrieren. Sie habe auch Unruhe. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Quilonorm 450 1/2-0-0 Risperdal 1mg 1/2-0-0 Sertralin 100 1-0-0 Lamictal 25 1-0-0 Thyrex Ramipril, Amlodipin Psychiater alle 6 Wochen Psychotherapie 1x/Woche Risperdal 1mg 1/2-0-0 , Sertralin 100 1-0-0 , Lamictal 25 1-0-0 , Thyrex , Ramipril, Amlodipin , Psychiater alle 6 Wochen , Psychotherapie 1x/Woche Sozialanamnese: VS, Gymnasium, HLA mit Matura Sozialanamnese: , VS, Gymnasium, HLA mit Matura Studium Geschichte und Fächerkombination mit Abschluss 2008 Seit ca. 2007 am XXXX im Sekretariat beschäftigt, 20 Stunden Seit ca. 2007 am römisch 40 im Sekretariat beschäftigt, 20 Stunden Rehageldbezug von 2/2019 bis Ende 7/2021 Rehageldbezug von 2 aus 2019, bis Ende 7 aus 2021, 8/21 wieder zu arbeiten begonnen Seit 2019 Jobcoaching (noch für 2-3 Monate geplant) Nach dem stat. psychiatrischen Aufenthalt 2019 von " XXXX (betreutes Wohnen) betreut - Kontakt 1x/Woche. Sie gehe dort ins Büro. Nach dem stat. psychiatrischen Aufenthalt 2019 von " römisch 40 (betreutes Wohnen) betreut - Kontakt 1x/Woche. Sie gehe dort ins Büro. Ledig, 9 jähriger Sohn, seit 2019 fremduntergebracht, 1x/Monat persönlicher Kontakt mit Besuchsbegleitung, Obsorge sei beim Jugendamt AW wohnt in einer Mietwohnung im 4. Stock mit Lift, barrierefrei. Kein Pflegegeld Führerschein: ja, fahre nicht, habe kein Auto Ledig, 9 jähriger Sohn, seit 2019 fremduntergebracht, 1x/Monat persönlicher Kontakt mit Besuchsbegleitung, Obsorge sei beim Jugendamt , AW wohnt in einer Mietwohnung im 4. Stock mit Lift, barrierefrei. , Kein Pflegegeld , Führerschein: ja, fahre nicht, habe kein Auto Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): neu vorliegender Befund Psychotherapeutische Stellungnahme Mag. XXXX 16 12 2021: Psychotherapeutische Stellungnahme Mag. römisch 40 16 12 2021: …..war von 18 03 2005- 11 06 2010 bei mir wegen Angst- und depressiver Störung gemischt und Anpassungsstörung infolge Ablebens ihrer Mutter..... Seit 11 12 2019 wieder bei mir......nach schweren psychischen Krise....(wegen einer rezidivierenden depressiven Störung ggw. mittelgradig)….. zur Untersuchung mitgebrachte Unterlagen: psychologischer Befund Psychotherapeutin Dr. XXXX Untersuchung am 18 10 2021: psychologischer Befund Psychotherapeutin Dr. römisch 40 Untersuchung am 18 10 2021: Diagnose: affektive Störung, dzt. in Remission st.p. PTBS …..präsentiert sich in allen für die Erziehung der Kinder relevanten Bereichen (intellektuelle Leistungsfähigkeit, Persönlichkeit, soziale Eingebundenheit, erzieherische Kompetenz, Erziehungsziele, Bereitschaft zu erziehungsspezifischen Fort- Weiterbildung usw.) als liebevolle und akzeptierende Mutter mir realistischen Erwartungshaltung gegenüber dem Sohn...... …..wird aus klinischer Sicht eine Förderung der Mutter Sohn Beziehung dringend empfohlen. Zur Gewährleistung des Wohlergehens des Kindes in Phasen der Überlastung oder Instabilität der Patientin, ist ein regelmäßiger psychiatrisch- psychotherapeutischer Support ebenso indiziert wie eine kinder- und familientherapeutische Begleitung der alleinerziehenden Mutter. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 53 jährige in gutem AZ Ernährungszustand: adipös, BMI 38 Größe: 183,00 cm Gewicht: 130,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Visus: Arbeitsbrille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Schreibhand rechts, kann auch viel mit der linken Hand Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: Vorfußhebung KG 4-, sonst unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich schwach Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig, rechtes Bein auf der Ferse aufgesetzt Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehenstand bds unauffällig Fersenstand: rechts ggü. links eingeschränkt Einbeinhüpfen: stgl. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, leicht instabil, Befindlichkeit negativ getönt, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Lumbalgien mit mäßiger Funktionseinschränkung 02.01.02 30 2 Affektive Störung, depressive Störung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie gebessert, zuletzt in Remission bzw. teilremittiert 03.06.01 20 3 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen in den Hüft- und Kniegelenken beidseits 02.02.01 20 4 Vorfußheberschwäche rechts, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 rechts 7/18 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringfügig 04.05.13 10 5 Hashimoto Thyreoiditis Unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert 09.01.01 10 6 Bluthochdruck Fixer GdB 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4-6 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten 6/21 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: s.o. Dauerzustand Nachuntersuchung - Frau … kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN … 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?nein“2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?, nein“ Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Mit einem Grad der Behinderung von 30 Prozent erfülle sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr. Es werde daher festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung durchgeführt worden, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v. H. betrage. Die aufgrund ihrer Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 Prozent betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit E-Mail vom 07.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG.Mit E-Mail vom 07.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Mit Schreiben vom 08.02.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Vorlageantrag und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am selben Tag einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt nur ein Vergleich jenes Bescheides, mit welchem die Zugehörigkeit des Behinderten gemäß § 2 BEinstG festgestellt wurde, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Beurteilung zu, ob und inwieweit sich der damals festgestellte, der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegte Gesundheitszustand des Behinderten in einer Weise verschlechtert hat, die ohne Verletzung der Rechtskraft des früheren Bescheides eine Neufeststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder gar ein Erlöschen der Begünstigungen iSd letzten Satzes des § 14 Abs. 2 BEinstG rechtfertigen könnte (vgl. VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt nur ein Vergleich jenes Bescheides, mit welchem die Zugehörigkeit des Behinderten gemäß Paragraph 2, BEinstG festgestellt wurde, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Beurteilung zu, ob und inwieweit sich der damals festgestellte, der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegte Gesundheitszustand des Behinderten in einer Weise verschlechtert hat, die ohne Verletzung der Rechtskraft des früheren Bescheides eine Neufeststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder gar ein Erlöschen der Begünstigungen iSd letzten Satzes des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG rechtfertigen könnte vergleiche VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363). Dasselbe hat daher auch für den Fall einer behaupteten Verbesserung des Gesundheitszustands zu gelten. Den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten ist ein solcher Vergleich mit dem Zustand der Beschwerdeführerin bei Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere wird im zuletzt eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.01.2022 im Punkt „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ lediglich ausgeführt, dass „keine Änderung zum Vorgutachten 6/21“ vorliege. Dabei handelt es sich um das ebenfalls im gegenständlichen Aberkennungsverfahren eingeholte Gutachten vom 02.07.
- Richtigerweise hätte es aber eines Vergleichs zu jenem Sachverständigengutachten bedurft, das der rechtskräftigen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft zugrunde lag, somit zum Gutachten vom 20.02.
- Das neurologisch-psychiatrische Gutachten erweist sich insofern in einem entscheidungswesentlichen Punkt als unschlüssig. Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde daher ein neues psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen sein, in dem nachvollziehbar dargelegt wird, ob und gegebenenfalls inwiefern sich das ehemals führende psychiatrische Leiden der Beschwerdeführerin verglichen mit dem im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 20.02.2020 festgestellten Zustand verbessert hat. Auch die weiteren Leiden der Beschwerdeführerin werden unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs und den neu vorgelegten Befunden durch geeignete medizinische Sachverständige zu beurteilen sein. Dabei wird auf alle Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2251496.1.00