5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführ (BF), ein ukrainischer Staatsbürger, hält sich seit dem Jahr 2009 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Ihm wurde am 13.10.2011 ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt. Seit 13.10.2014 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. In Folge wurde der BF bis dato drei Mal straffällig und wurde ua im Jahr 2020 zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe (davon 10 Monate bedingt) sowie im Jahr 2021 zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund der Straffälligkeit des BF wurde in Folge ein Verfahren zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z1 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde zudem
2 Z 1, 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde zudem
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen den Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 14.02.2022 Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.02.2022 vom BFA vorgelegt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ 3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchteil A.): Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
W) der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung (aW) der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. Erst im Zusammenhang damit kann beurteilt werden, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung der aW darauf, dass laut Einschätzung der belangten Behörde der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem bestehe beim BF auch Fluchtgefahr. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines , (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
G der Beschwerde, der die aW vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aW zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aW vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aW zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Im Rahmen der Beschwerde wurde ua unter Berufung auf die Judikatur des EGMR vorgebracht, dass eine Entscheidung auch zu beurteilen hat, ob anzunehmen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde. Im Rahmen der Beschwerde wurde ua unter Berufung auf die Judikatur des EGMR vorgebracht, dass eine Entscheidung auch zu beurteilen hat, ob anzunehmen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK mit sich bringen würde. Die aktuelle politische Lage in der Ukraine hat sich nach Erlassung des Bescheids sowie auch nach Erhebung der Beschwerde erheblich geändert und geht aus einer aktuellen Kurzinformation zur Ukraine ua folgendes hervor: Mehreren Quellen zufolge hat Russland Raketenangriffe auf etliche Ziele in der Ukraine gestartet (DS 24.2.2022; vgl. Guardian 24.2.2022).
ukrainischer Berichterstattung wurden Militärkommandozentralen in der Hauptstadt Kiew und der Stadt Charkiw im Nordosten des Landes unter Beschuss genommen (Reuters 24.2.2022; vgl. DW 24.2.2022). Offenbar hat Russland außerdem die Flughäfen in Cherson (Südukraine) und in Ivano-Frankivs’k (Westukraine) angegriffen (Guardian 24.2.2022). Mehreren Quellen zufolge hat Russland Raketenangriffe auf etliche Ziele in der Ukraine gestartet (DS 24.2.2022; vergleiche Guardian 24.2.2022).
ukrainischer Berichterstattung wurden Militärkommandozentralen in der Hauptstadt Kiew und der Stadt Charkiw im Nordosten des Landes unter Beschuss genommen (Reuters 24.2.2022; vergleiche DW 24.2.2022). Offenbar hat Russland außerdem die Flughäfen in Cherson (Südukraine) und in Ivano-Frankivs’k (Westukraine) angegriffen (Guardian 24.2.2022). Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022; vgl. Reuters 24.2.2022). Bereits am 23.2.2022 wurde in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022).Die Ukraine hat das Kriegsrecht verhängt (DS 24.2.2022; vergleiche Reuters 24.2.2022). Bereits am 23.2.2022 wurde in der Ukraine der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen, wodurch Behörden unter anderem weitreichendere Überwachungs- und Kontrollbefugnisse erhalten (DW 24.2.2022). Die EU und die USA verurteilten den Angriff Russlands und kündigten weitere Sanktionen an (DS 24.2.2022; vgl. DW 24.2.2022). Laut der EU-Kommissionspräsidentin werden die neuen geplanten EU-Sanktionen gegen Russland den Zugang russischer Banken zu den europäischen Finanzmärkten stoppen. Zudem sollen russische Vermögenswerte in der EU eingefroren werden, und wichtigen Sektoren der russischen Wirtschaft soll der Zugang zu Schlüsseltechnologien und Märkten verwehrt werden (DW 24.2.2022).Die EU und die USA verurteilten den Angriff Russlands und kündigten weitere Sanktionen an (DS 24.2.2022; vergleiche DW 24.2.2022). Laut der EU-Kommissionspräsidentin werden die neuen geplanten EU-Sanktionen gegen Russland den Zugang russischer Banken zu den europäischen Finanzmärkten stoppen. Zudem sollen russische Vermögenswerte in der EU eingefroren werden, und wichtigen Sektoren der russischen Wirtschaft soll der Zugang zu Schlüsseltechnologien und Märkten verwehrt werden (DW 24.2.2022). Die Ukraine hat ihren Luftraum für zivile Flüge gesperrt (Reuters 24.2.2022). Die Landgrenzen der Ukraine sind geöffnet. Ein- und Ausreisen auf diesem Wege sind möglich (VB 24.2.2022). Aus den Länderfeststellungen in Verbindung mit dem Vorbringen des BF gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine den BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohenden Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK einher, als in der Ukraine mittlerweile das Kriegsrecht verhängt wurde. Aus den Länderfeststellungen in Verbindung mit dem Vorbringen des BF gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine den BF bei einer Abschiebung möglicherweise drohenden Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK einher, als in der Ukraine mittlerweile das Kriegsrecht verhängt wurde. Das vom BF behauptete mögliche Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen kann bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Diese Grobprüfung bedeutet keine tatsächliche Feststellung einer tatsächlich drohenden Verletzung der EMRK per-se, sondern beurteilt lediglich, ob eine Verletzung der vorzitierten Rechte realistisch erscheinen könnte, weshalb es geboten erscheint, dass der BF den Ausgang des Verfahrens im Bundesgebiet abwarten kann. Der Beschwerde war daher
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde war daher
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG entfallen, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2252003.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.