Obsah (18)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 55§ 13§ 12a§ 68§§ 142§ 15§ 107§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 80Art. 130RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2022 GeschäftszahlW291 2252052-1 Spruch, W291 2252052-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 11.02.2022 bis 02.03.2022 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2022, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 11.02.2022 bis 02.03.2022 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 27.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 27.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Der Beschwerdeführer wird nunmehr seit 11.02.2022 in Schubhaft angehalten (siehe zu weiteren Anhaltungen Feststellungen 1.).
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche am 24.02.2022 am Bundesverwaltungsgericht einlangte.
- Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2022 die Akten sowie eine Stellungnahme vor.
- Mit Schreiben vom 25.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt auf, eine Vorführung des Beschwerdeführers am 26.02.2022 vor einem Amtsarzt zu veranlassen.
- In weiterer Folge langten Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Für den 27.02.2022 war eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei geplant. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch den PCR-Test und konnte somit nicht per Linienflug abgeschoben werden.
- Am 28.02.2022 langten weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 01.03.2022 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an dieser nahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Rechtsvertreter teil. Am Ende der Verhandlung wurde dem Bundesamt aufgetragen, bis morgen 13:00 Uhr, den Beschwerdeführer einen Arzt für Psychiatrie vorführen zu lassen und dem Gericht ein Gutachten zur Haftfähigkeit und zur Abschiebefähigkeit sowie zum Vorliegen allfälliger medizinisch oder psychologischer Erkrankung vorzulegen.
- Am 02.03.2022 langte ein Befund und Gutachten bei Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang: 1.
- Der gemeinsam mit seiner Familie im März 2002 eingereiste Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte im März 2002 einen Antrag auf Asylerstreckung bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. 1.
- Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 mit Schriftsatz vom 22.11.2002 vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010 rechtskräftig abgewiesen. 1.
- Im Jahr 2012 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei. Der Beschwerdeführer war vom 19.08.2002 bis 25.09.2012 in Österreich polizeilich gemeldet. 1.
- Er stellte im Zuge einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet am 13.03.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs.
1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).
§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl
G habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt VIII.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IX.). 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch neun.). 1.7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L502 1233438-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl
G haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.10.2018 verloren.“ 1.7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L502 1233438-2, wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.10.2018 verloren.“ 1.
- Eine Abschiebung am 19.05.2019 des Beschwerdeführers musste storniert werden, da dieser untertauchte. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2020 von der Polizei angehalten und mittels Festnahmeauftrag des Bundesamtes festgenommen. Dabei wies sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass gegenüber der Polizei aus. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. 1.
- Am 07.03.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Das Bundesamt hob am 12.03.2020 mit mündlich verkündeten Bescheid
§ 12aAbs. 2 Asyl
G den faktischen Abschiebeschutz auf. 1.12. Das Bundesamt hob am 12.03.2020 mit mündlich verkündeten Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. 1.13. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 23.03.2020 beschloss das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2020, dass die Aufhebung des faktisches Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G nicht rechtmäßig sei.1.13. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 23.03.2020 beschloss das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2020, dass die Aufhebung des faktisches Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig sei. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 24.03.2020 aus der Schubhaft entlassen. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.08.2020 wies das Bundesamt den Antrag vom 07.03.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
§ 68AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gem. § 15b Abs. 1 Asyl
G 2005 aufgetragen, vom 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.).1.15. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.08.2020 wies das Bundesamt den Antrag vom 07.03.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, vom 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2021 von der Polizei wieder festgenommen, weil er sich mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen hat. 1.
- Mit Bescheid vom 09.01.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2021 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 11.02.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft in die Strafhaft überstellt. 1.
- Mit am 04.03.2021 mündlich verkündeten Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. 1.
- Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2021, L508 1233438-4, wurde ausgesprochen, dass die mit mündlich verkündeten Bescheid erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgte. Gegen diese Entscheidung wurde weder eine Revision an den VwGH noch eine Beschwerde an den VfGH erhoben. 1.
- Der Beschwerdeführer war bis zum 11.02.2022 in Strafhaft. 1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 11.02.2022 in Schubhaft. 1.
- Für den 27.02.2022 war eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei geplant. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch den PCR-Test und konnte somit nicht per Linienflug abgeschoben werden.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist türkischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer gehört der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensrichtung an. 2.
- Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. 2.
- Der Beschwerdeführer ist haft-, verhandlungs- und reisefähig. Auch stellt der Hungerstreik aktuell kein Hindernis für eine Abschiebung dar. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.
- Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf: 3.1.
- Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.08.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes
§§ 142Abs. 1, 143 (2.Fall) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, bedingt auf drei Jahre, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 10,00 verurteilt. 3.1.1. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.08.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, bedingt auf drei Jahre, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 10,00 verurteilt. 3.1.2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 05.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
§ 15Abs. 1 i
Vm § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
§ 107Abs. 1 St
GB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
§ 15Abs. 1 i
Vm § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 3.1.2. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 05.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 3.1.3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
§ 15Abs. 1 i
Vm § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung
§ 107Abs. 1 St
GB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.3.1.3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 3.1.4. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 26.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
§ 107Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 3.1.4. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 26.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diesem Urteil kann entnommen werden: „ XXXX ist schuldig, er hat im Zeitraum von etwa 22. April 2019 bis 1. Mai 2019 in XXXX und anderen Orts XXXX durch die wiederholten, zusammengefassten und sinngemäßen, vorwiegend via Instagram-Messenger geschriebenen Äußerungen, er werde sie umbringen und fertig machen, zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten.“„ römisch 40 ist schuldig, er hat im Zeitraum von etwa 22. April 2019 bis 1. Mai 2019 in römisch 40 und anderen Orts römisch 40 durch die wiederholten, zusammengefassten und sinngemäßen, vorwiegend via Instagram-Messenger geschriebenen Äußerungen, er werde sie umbringen und fertig machen, zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzten.“ 3.1.5. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 18.03.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.3.1.5. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 18.03.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diesem Urteil kann entnommen werden: „ XXXX ist schuldig, er hat in XXXX und anderen Orten falsche oder verfälsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen Urkunden gleichgestellt sind, zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar„ römisch 40 ist schuldig, er hat in römisch 40 und anderen Orten falsche oder verfälsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen Urkunden gleichgestellt sind, zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar 1.) im Zeitraum von etwa Anfang Juni 2019 bis 20.02.2020 einen totalgefälschten bulgarischen Personalausweis und einen durch Auswechselung der Datenseite verfälschten bulgarischen Reisepass lautend auf ‚ XXXX ‘,1.) im Zeitraum von etwa Anfang Juni 2019 bis 20.02.2020 einen totalgefälschten bulgarischen Personalausweis und einen durch Auswechselung der Datenseite verfälschten bulgarischen Reisepass lautend auf ‚ römisch 40 ‘,
- a)am 20.02.2020, indem er den Personalausweis Polizeibeamten zum Identitätsnachweis vorlegte;
- b)zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019, indem er die Urkunden Mitarbeitern des Magistrats XXXX zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes vorlegte;
- b)zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019, indem er die Urkunden Mitarbeitern des Magistrats römisch 40 zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes vorlegte;
- c)zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten, indem er die Urkunden in mehreren Angriffen bei unbekannten Gelegenheiten verwendete, um sich auszuweisen; 2.) einen totalgefälschten bulgarischen Personalausweis, einem totalgefälschten bulgarischen Führerschein und einen durch Auswechslung der Datenseite verfälschten bulgarischen Reisepass, lautend auf die nicht existente Identität ‚ XXXX ‘, indem er sich 2.) einen totalgefälschten bulgarischen Personalausweis, einem totalgefälschten bulgarischen Führerschein und einen durch Auswechslung der Datenseite verfälschten bulgarischen Reisepass, lautend auf die nicht existente Identität ‚ römisch 40 ‘, indem er sich
- a)zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt gegenüber seinem Arbeitgeber XXXX mit den unter Punkt 2.) genannten Dokumenten auswies;
- a)zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt gegenüber seinem Arbeitgeber römisch 40 mit den unter Punkt 2.) genannten Dokumenten auswies;
- b)am 11.12.2020 mit den unter Punkt 2.) genannten Dokumenten gegenüber Mitarbeitern der XXXX auswies;
- b)am 11.12.2020 mit den unter Punkt 2.) genannten Dokumenten gegenüber Mitarbeitern der römisch 40 auswies;
- c)am 11.12.2020 gegenüber seinem Unterkunftgeber XXXX , vertreten durch XXXX , mit dem unter Punkt 2.) genannten Reisepass auswies;
- c)am 11.12.2020 gegenüber seinem Unterkunftgeber römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , mit dem unter Punkt 2.) genannten Reisepass auswies;
- d)an einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 11.12.2020 gegenüber Mitarbeitern des Magistrat XXXX mit dem 2.) genannten Reisepass auswies;
- d)an einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem 11.12.2020 gegenüber Mitarbeitern des Magistrat römisch 40 mit dem 2.) genannten Reisepass auswies;
- e)am 02.01.2021 gegenüber Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei seiner Identitätsfeststellung und Beschuldigteneinvernahme mit den unter Punkt 2.) genannten Dokumenten auswies.“
- e)am 02.01.2021 gegenüber Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 bei seiner Identitätsfeststellung und Beschuldigteneinvernahme mit den unter Punkt 2.) genannten Dokumenten auswies.“ 3.2. Der Beschwerdeführer war vom 25.10.2018 bis 21.12.2018 sowie vom 11.02.2021 bis 11.02.2022 in Strafhaft. Während seiner letzten Strafhaft wurde dem Beschwerdeführer Freigang gewährt. Der Beschwerdeführer hatte am 03.01.2022 ein positives Ergebnis auf Amphetamin und Methamphetamin. Am 12.01.2022 wurde beim Beschwerdeführer von den Justizbeamten erneut ein Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Benzodiazepine verlief. 3.3. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers am 19.05.2019 musste storniert werden, da der Beschwerdeführer untertauchte. Von 19.07.2019 bis 24.09.2019 war der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin unter falscher Identität – XXXX , StA Bulgarien – gemeldet, um sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Von 19.07.2019 bis 24.09.2019 war der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin unter falscher Identität – römisch 40 , StA Bulgarien – gemeldet, um sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2020 von der Polizei angehalten und mittels Festnahmeauftrag des Bundesamts festgenommen. Dabei wies sich der Beschwerdeführer mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass gegenüber der Polizei aus. Bei der Festnahme verfügte der Beschwerdeführer über kein Bargeld. Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2021 von der Polizei wieder festgenommen, weil er sich mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen hat. 3.4. Der Beschwerdeführer stellte während der Anhaltung in Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz, um seine Abschiebung zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern. 3.5. Der Beschwerdeführer begab sich vom 11.02.2022 bis dato während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. 3.6. Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, der am 14.02.2020 in Österreich geboren wurde und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Kindsmutter verfügt ebenso über die österreichische Staatsbürgerschaft und ist die gesetzliche Vertretung des Sohnes. Zudem leben seine Mutter, seine Brüder sowie seine Lebensgefährtin, die die Mutter seines Sohnes ist, in Österreich. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Lebensgefährtin besteht seit mehr als 3 Jahren. Weiters befinden sich Onkel, Tanten und Cousine in Österreich. Der Beschwerdeführer ging außerhalb der Strafhaft im Zeitraum vom 13.05.2008 bis 31.10.2008 und vom 01.09.2009 bis 08.08.2011 im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer war als Freigänger bei Unternehmen beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Eigentum, keine Wertgegenstände und keine Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht. 3.7. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht gewillt, mit den Behörden zu kooperieren. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 3.8. Das Bundesamt hat den türkischen Personalausweis des Beschwerdeführers sichergestellt und ein Verfahren zur Abschiebung eingeleitet. Für den 27.02.2022 war bereits (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei geplant. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch den PCR-Test und konnte somit nicht per Linienflug abgeschoben werden. Für 24.03.2022 ist eine geplante Charterrückführung angesetzt. Der Beschwerdeführer ist für diese Rückführung bereits vorgesehen und wurde auf diesen Termin gebucht. Auf diesem Flug können auch Testverweigerer mitgenommen werden. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, in das Fremdenregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das GVS-Informationssystem. 1. Zum Verfahrensgang: Zu den Feststellungen betreffend den Verfahrensgang ist auszuführen, dass dieser unstrittig ist. Dieser Verfahrensgang wurde in der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer sowie dessen Vertreter zur Durchsicht vorgelegt und der Vertreter des Beschwerdeführers hat nach Durchsicht ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass es sich um einen unstrittigen Sachverhalt handle (VP S. 4ff). 2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Fremdenregister. Die Feststellungen zur Volksgruppe und der Glaubensrichtung entsprechen den Feststellungen der belangten Behörde und decken sich mit den Feststellungen der Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht vom 21.03.2019, L502 1233438-2. 2.2. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme beruhen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2019, L502 1233438-2. 2.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem vom PAZ vorgelegten Befunden und Gutachten vom 25.02.2022, 26.02.2022 und 02.03.2022. Dem unbedenklichen Befund und Gutachten vom 25.02.2022 kann entnommen werden, dass aus heutiger Sicht die Flugtauglichkeit gegeben sei. Dem unbedenklichen Befund und Gutachten vom 26.02.2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer weiter haft-, verhandlungs- und reisefähig sei. Diesem ist weiters zu entnehmen, dass die letzte Kontrolle beim XXXX am 14.02.2022 stattgefunden habe; zu diesem Zeitpunkt habe keine akute Selbstgefährdung bestanden und sei eine Kontrolle bei Bedarf vereinbart worden, allerdings habe der Beschwerdeführer nie einen Bedarf diesbezüglich geäußert. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit im Hungerstreik, welcher tägliche ärztliche Kontrollen umfassen würde. Aus dem unbedenklichen Befund und Gutachten vom 02.03.2022 ergibt sich, dass eine Begutachtung durch einen Psychologen stattgefunden hat und beim Beschwerdeführer keine klinisch-psychologischen Auffälligkeiten vorliegen würden. Im Übrigen gehe an Hand der Aktenlage durch die Dokumentation der Fachärzte für Psychiatrie hervor, dass beim Beschwerdeführer keine psychotischen Symptome und keine Suizidalität exploriert worden seien. Der Beschwerdeführer sei aus amtsärztlicher Sicht haft- und verhandlungsfähig. Auch der Hungerstreik sei aus aktueller Sicht kein Hindernis gegen eine Abschiebung. Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters ist festzuhalten, dass dieser eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers bloß unsubstantiiert behauptete (vgl. VP S. 4 sowie Beschwerde). Dabei handelte sich um bloße Behauptungen, die in keiner Weise belegt wurden. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Unterlagen vorgelegt, die den oben angeführten Befunden und Gutachten auf gleicher Ebene entgegentreten würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 7 Abs. 5a AnhO zu verweisen, demnach bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen sind. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Eine solche Notwendigkeit wurde im vorliegenden Fall nicht erkannt, vielmehr wurde aus amtsärztlicher Sicht die Haftfähigkeit festgestellt. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht auch weiterhin von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Ein Gutachten war daher auch nicht durch das Gericht einzuholen. Zudem steht der Hungerstreik auch aus heutiger Sicht keiner Abschiebung entgegen. Es haben sich im Verfahren auch sonst keine tragfähigen Hinweise ergeben, die auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer hat im PAZ Zugang zu Medikamenten und medizinscher Betreuung. 2.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem vom PAZ vorgelegten Befunden und Gutachten vom 25.02.2022, 26.02.2022 und 02.03.2022. Dem unbedenklichen Befund und Gutachten vom 25.02.2022 kann entnommen werden, dass aus heutiger Sicht die Flugtauglichkeit gegeben sei. Dem unbedenklichen Befund und Gutachten vom 26.02.2022 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer weiter haft-, verhandlungs- und reisefähig sei. Diesem ist weiters zu entnehmen, dass die letzte Kontrolle beim römisch 40 am 14.02.2022 stattgefunden habe; zu diesem Zeitpunkt habe keine akute Selbstgefährdung bestanden und sei eine Kontrolle bei Bedarf vereinbart worden, allerdings habe der Beschwerdeführer nie einen Bedarf diesbezüglich geäußert. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit im Hungerstreik, welcher tägliche ärztliche Kontrollen umfassen würde. Aus dem unbedenklichen Befund und Gutachten vom 02.03.2022 ergibt sich, dass eine Begutachtung durch einen Psychologen stattgefunden hat und beim Beschwerdeführer keine klinisch-psychologischen Auffälligkeiten vorliegen würden. Im Übrigen gehe an Hand der Aktenlage durch die Dokumentation der Fachärzte für Psychiatrie hervor, dass beim Beschwerdeführer keine psychotischen Symptome und keine Suizidalität exploriert worden seien. Der Beschwerdeführer sei aus amtsärztlicher Sicht haft- und verhandlungsfähig. Auch der Hungerstreik sei aus aktueller Sicht kein Hindernis gegen eine Abschiebung. Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters ist festzuhalten, dass dieser eine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers bloß unsubstantiiert behauptete vergleiche VP S. 4 sowie Beschwerde). Dabei handelte sich um bloße Behauptungen, die in keiner Weise belegt wurden. Im gegenständlichen Verfahren wurden keine Unterlagen vorgelegt, die den oben angeführten Befunden und Gutachten auf gleicher Ebene entgegentreten würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 7, Absatz 5 a, AnhO zu verweisen, demnach bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen sind. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Eine solche Notwendigkeit wurde im vorliegenden Fall nicht erkannt, vielmehr wurde aus amtsärztlicher Sicht die Haftfähigkeit festgestellt. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht auch weiterhin von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Ein Gutachten war daher auch nicht durch das Gericht einzuholen. Zudem steht der Hungerstreik auch aus heutiger Sicht keiner Abschiebung entgegen. Es haben sich im Verfahren auch sonst keine tragfähigen Hinweise ergeben, die auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer hat im PAZ Zugang zu Medikamenten und medizinscher Betreuung. 3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 3.1. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus die im Akt einliegenden Urteile. 3.2. Die Feststellungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers in Strafhaft, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einer Einsicht in das Strafregister. Die Feststellung zum Freigang während seiner letzten Strafhaft ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben vom 09.11.2021 (AS 31). Die Feststelllungen betreffend die Ergebnisse von Drogentests ergeben sich aus dem unbedenklichen Abtretungsbericht vom 23.01.2022 (AS 46). 3.3. Dass der Beschwerdeführer am 19.05.2019 untertauchte und somit nicht abgeschoben werden konnte, ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Inhalt der E-Mail vom 22.05.2019 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP 11). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität gemeldet war, basiert auf einem vom BFA vorgelegten ZMR-Auszug. Dazu wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 ausdrücklich angab, dass er sich beim Wohnsitz seiner Lebensgefährtin unter falschen Namen meldete (VP S. 9, 11). Dass der Beschwerdeführer am 20.02.2020 von der Polizei angehalten und mittels Festnahmeauftrag des Bundesamtes festgenommen wurde und sich mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass gegenüber der Polizei auswies, ergibt sich aus dem Abschlussbericht vom 15.04.2020. Dass der Beschwerdeführer bei der Festnahme über kein Bargeld verfügte, ergibt sich aus dem E-Mail vom 28.02.2022. Dass der Beschwerdeführer am 08.01.2021 von der Polizei wieder festgenommen wurde, weil er sich mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen hat, ergibt sich aus einer Einsicht in die Niederschrift vom 08.01.2021 sowie in den Festnahmeauftrag. 3.4. Dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich insbesondere aus den unbestrittenen Feststellungen zu 1. 3.5. Die Feststellungen zum Hungerstreik während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhalte- und Vollzugsdatei. Zudem gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich im Hungerstreik befinde (VP S. 11). 3.6. Die Feststellungen zum Sohn und zur Kindsmutter bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beruhen auf der im Akt aufliegenden Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (AS 39; siehe auch VP S. 8). Die Feststellungen zur Mutter, zu den Brüdern und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Tanten, Onkel und Cousine basieren insbesondere auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 8). Die Feststellung zur Dauer der Beziehung der Lebensgefährtin stützt sich auf die Angaben in der Stellungnahme der Lebensgefährtin. Dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem unbedenklichen Versicherungsdatenauszug (AS 51). Dass der Beschwerdeführer als Freigänger während seiner letzten Strafhaft bei Unternehmen tätig war, ergibt sich aus den unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid iVm seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 9). Dass der Beschwerdeführer kein Eigentum, keine Wertgegenstände oder keine Vermögenswerte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben (VP S. 9). Dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besuchte, beruht auf den übereinstimmenden Ausführungen im Bescheid (S. 12) und der Beschwerde. 3.6. Die Feststellungen zum Sohn und zur Kindsmutter bzw. Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beruhen auf der im Akt aufliegenden Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft (AS 39; siehe auch VP S. 8). Die Feststellungen zur Mutter, zu den Brüdern und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Tanten, Onkel und Cousine basieren insbesondere auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 8). Die Feststellung zur Dauer der Beziehung der Lebensgefährtin stützt sich auf die Angaben in der Stellungnahme der Lebensgefährtin. Dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem unbedenklichen Versicherungsdatenauszug (AS 51). Dass der Beschwerdeführer als Freigänger während seiner letzten Strafhaft bei Unternehmen tätig war, ergibt sich aus den unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 9). Dass der Beschwerdeführer kein Eigentum, keine Wertgegenstände oder keine Vermögenswerte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben (VP S. 9). Dass der Beschwerdeführer in Österreich die Schule besuchte, beruht auf den übereinstimmenden Ausführungen im Bescheid (S. 12) und der Beschwerde. 3.7. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem Verwenden von gefälschten Dokumenten und einer falschen Identität, seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie auch seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft (Hungerstreik) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seine Abschiebung im Mai 2019 durch Untertauchen sowie am 27.02.2022 durch Verweigerung des PCR-Tests vereitelt hat. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, die erkennende Richterin von seiner Kooperationsbereitschaft zu überzeugen. Dabei wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass wenn er [Anmerkung: in die Türkei] aber gehen müsste, dann würde er ohne Polizei gehen wollen, weil ihn die österreichische Polizei an die türkische Polizei übergeben würde (VP S. 13). Vor dem Hintergrund seiner bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung und seinem Vorverhalten, insbesondere des kürzlich gezeigten Verhalten, wonach er den notwenigen PCR-Test verweigert hat, ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mehrfach betonte, dass er nicht in die Türkei möchte (VP S. 10). Auch die sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich waren bisher nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer zur Kooperationsbereitschaft zu bewegen. Vielmehr erwirkte er eine Wohnsitzmeldung bei seiner Lebensgefährtin unter falscher Identität, was er in der mündlichen Verhandlung bestätigte (VP S. 9, 11). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine substantiierten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde. 3.8. Dass das Bundesamt den Personalausweis des Beschwerdeführers sichergestellt hat, beruht auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 9) iVm den übereinstimmenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 8 des Bescheides). 3.8. Dass das Bundesamt den Personalausweis des Beschwerdeführers sichergestellt hat, beruht auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 9) in Verbindung mit den übereinstimmenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 8 des Bescheides). Dass für den 27.02.2022 eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei geplant war, ergibt sich insbesondere aus der im Akt aufliegenden Unterlage vom 17.01.2022. Dass der Beschwerdeführer den PCR-Test verweigerte und somit nicht per Linienflug abgeschoben werden konnte, ergibt sich aus dem E-Mail, das am 28.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Dass der Beschwerdeführer bereits für eine Charterrückführung für den 24.03.2022 vorgesehen ist und bei diesem Flug auch Testverweigerer mitgenommen werden können, ergibt sich aus dem unbedenklichen E-Mail, welches am Montag, 28.02.2022, beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Art 15 RückführungsRL lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Artikel 15, RückführungsRL lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisierte, dass Anfechtungsgegenstand der Beschwerde ausschließlich der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung sein soll (VP S. 3). Weiters wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits vom 20.02.2020 bis 24.03.2020, vom 09.01.2021 bis 11.02.2021 in Schubhaft befand und sich nunmehr seit dem 11.02.2022 in Schubhaft befindet. 3.1.
- Das Bundesamt ordnete die Schubhaft
§ 76
Abs 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an.3.1.4. Das Bundesamt ordnete die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Das Bundesamt stützte sich auch in ihrer Begründung auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und führte aus, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar werde und die Überwachung zur Ausreise notwendig sei, so gelte
§ 76Abs.
5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft zu diesem Zeitpunkt auch zur Sicherung der Abschiebung.Das Bundesamt stützte sich auch in ihrer Begründung auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und führte aus, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar werde und die Überwachung zur Ausreise notwendig sei, so gelte
Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft zu diesem Zeitpunkt auch zur Sicherung der Abschiebung. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2021 seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2021 wurde die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt. Über den Folgentrag vom 10.01.2021 hat das Bundesamt noch nicht entschieden; das Bundesamt hatte geplant, den Beschwerdeführer am Sonntag, den 27.02.2022, in die Türkei abzuschieben. Dem Bescheid des Bundesamtes ist entgegen zu halten, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft nahm, sondern ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung. Dem Beschwerdeführer kommt kein Bleiberecht zu, da seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz (dem dritten Folgeantrag) der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde und dies auch vom BVwG mit Beschluss bestätigt wurde. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Bleiberecht mehr zu, sodass die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur nach der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Frage kommt.Dem Bescheid des Bundesamtes ist entgegen zu halten, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft nahm, sondern ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung. Dem Beschwerdeführer kommt kein Bleiberecht zu, da seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz (dem dritten Folgeantrag) der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde und dies auch vom BVwG mit Beschluss bestätigt wurde. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Bleiberecht mehr zu, sodass die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur nach der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Frage kommt. Dem Bundesamt ist zudem entgegen zu halten, dass die Bestimmung des § 76 Abs. 5 FPG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme erst nach Verhängung der Schubhaft durchsetzbar wird. Es lag jedoch bereits bei Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, sodass das Bundesamt eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen hat. Tatsächlich beabsichtigte das Bundesamt – da diese versuchten den BF am Sonntag abzuschieben – die Anordnung der Schubhaft nicht zur Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz, sondern ausschließlich zur Abschiebung. Das Bundesamt hätte daher richtigerweise die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG verhängen müssen. Dem Bundesamt ist zudem entgegen zu halten, dass die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 5, FPG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme erst nach Verhängung der Schubhaft durchsetzbar wird. Es lag jedoch bereits bei Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, sodass das Bundesamt eine unrichtige Rechtsgrundlage herangezogen hat. Tatsächlich beabsichtigte das Bundesamt – da diese versuchten den BF am Sonntag abzuschieben – die Anordnung der Schubhaft nicht zur Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz, sondern ausschließlich zur Abschiebung. Das Bundesamt hätte daher richtigerweise die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängen müssen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, einen anderen als vom Bundesamt herangezogenen Schubhafttatbestand heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Grund des Prüfungsumfanges nicht korrigierend einen anderen Tatbestand heranziehen (VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher in diesem Punkt berechtigt. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch: 3.2.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Art 15 RückführungsRL lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Artikel 15, RückführungsRL lauten auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.
- Im Rahmen der Beurteilung des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 FrPolG 2005 ist das VwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246) und ermächtigt das VwG, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). Das VwG ist damit nicht gehindert - vielmehr sogar verpflichtet -, im Rahmen seines Fortsetzungsausspruches auf den von ihm für richtig erachteten Schubhafttatbestand „umzusteigen“ (VwGH vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0122).3.2.
- Im Rahmen der Beurteilung des Fortsetzungsausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, FrPolG 2005 ist das VwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen vergleiche VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246) und ermächtigt das VwG, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). Das VwG ist damit nicht gehindert - vielmehr sogar verpflichtet -, im Rahmen seines Fortsetzungsausspruches auf den von ihm für richtig erachteten Schubhafttatbestand „umzusteigen“ (VwGH vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0122). In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163). 3.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft
§ 76
Abs 2 Z 2 FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird.3.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu prüfen, sodass diese Bestimmung als Prüfungsmaßstab herangezogen wird. 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.2.
- Im vorliegenden Fall liegt eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.2.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG aus. 3.2.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG aus. Zu § 76 Abs. 3 Z 1 FPG:Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG: Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Abschiebung bereits im Mai 2019 durch Untertauchen entzogen und hat versucht, seine Abschiebung durch das Verwenden von gefälschter Dokumenten zu umgehen. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2022 nicht abgeschoben werden konnte, weil er einen PCR-Test verweigerte. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit 11.02.2022 im Hungerstreik. Zu § 76 Abs. 3 Z 3 FPG:Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG: Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2019, mit dem eine Rückkehrentscheidung samt 5jährigen Einreiseverbot erlassen wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. des Bescheides zu lauten hat: „
§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl
G haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.10.2018 verloren.“Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2019, mit dem eine Rückkehrentscheidung samt 5jährigen Einreiseverbot erlassen wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch acht. des Bescheides zu lauten hat: „
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.10.2018 verloren.“ Es besteht daher eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG.Es besteht daher eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Zu § 76 Abs. 3 Z 4 FPG:Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG: Der Beschwerdeführer stellte während seiner Schubhaft am 10.01.2021 einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, über den bis dato nicht entschieden wurde. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 04.03.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2021, L508 1233438-4, wurde ausgesprochen, dass die mit mündlich verkündeten Bescheid erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgte. Zu § 76 Abs. 3 Z 5 FPG:Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG: Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2021 während aufrechter Schubhaft einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnis vom 21.03.2019, L502 1233438-2, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG: Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG: Gegenständlich bestehen keine sozialen Anknüpfungspunkte, die der Annahme einer Fluchtgefahr entgegenstehen. Vielmehr war der Beschwerdeführer unter einem falschen Namen bei seiner Lebensgefährtin gemeldet, um sich im Verborgenen zu halten. Der Beschwerdeführer ist derzeit beruflich nicht verwurzelt. Dabei wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er zeitnah eine Arbeitsstelle finden könnte (VP S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt über kein Eigentum, keine Wertgegenstände und keine Vermögenswerte. Auch diese Ziffer ist erfüllt. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat die Abschiebung durch Untertauchen im Jahr 2019 vereitelt. Durch Verweigerung eines PCR-Tests hat er ebenfalls eine Abschiebung am 27.02.2022 vereitelt. Der Beschwerdeführer ist nicht gewillt, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Er hat sich durch falsche Dokumente ausgewiesen und durch solche Dokumente auch eine unrichtige Meldung im Bundesgebiet erwirkt, um sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der Beschwerdeführer begab sich ab 11.02.2022 in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Der Beschwerdeführer stellte auch während der Anhaltung in Schubhaft Anträge auf internationalen Schutz, um seine Abschiebung zu verhindern bzw. diese zumindest zu verzögern. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers ist ein besonders hohes Interesse an der Effektuierbarkeit einer raschen Abschiebung in die Türkei gegeben. Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.2.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar familiär verankert. Diese Anknüpfungspunkte konnten den Beschwerdeführer auch bisher weder von Straftaten noch vom Untertauchen abhalten. In Zusammenhang wird betont, dass der Beschwerdeführer eine Wohnsitzmeldung unter falscher Identität bei seiner Lebensgefährtin erwirkte, um sich im Verborgenen zu halten. Er ist beruflich nicht verwurzelt; dabei wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er zeitnah eine Arbeitsstelle finden könnte (VP S. 8). Seine Anknüpfungspunkte sind nicht geeignet, um einer Fluchtgefahr des Beschwerdeführers entgegen zu wirken. Das Bundesamt hat den Personalausweis des Beschwerdeführers sichergestellt. Für den Beschwerdeführer wurde am Sonntag 27.02.2022 eine Abschiebung organisiert. Durch die Verweigerung des PCR-Tests hat er die Abschiebung vereitelt. Es ist eine Charterabschiebung für den 24.03.2022 geplant, bei der auch Personen, die den PCR-Test verweigern, abgeschoben werden. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedingt. Es obliegt dem Beschwerdeführer durch eine Kooperation die Dauer der Schubhaft möglichst kurz zu halten. Da bereits eine Charterabschiebung für den 24.03.2022 vorgesehen ist und bei dieser Abschiebung auch Personen rückgeführt werden, die den PCR-Test verweigern, steht die Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar bevor. Da der Beschwerdeführer eine Abschiebung am 27.02.2022 vereitelt hat, liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Schubhaftzweck – nämlich die Durchführung der Abschiebung – sehr wahrscheinlich ist und jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer durchgeführt werden kann.Da der Beschwerdeführer eine Abschiebung am 27.02.2022 vereitelt hat, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Schubhaftzweck – nämlich die Durchführung der Abschiebung – sehr wahrscheinlich ist und jedenfalls innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer durchgeführt werden kann. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Zudem ist die Haftfähigkeit und auch Abschiebefähigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben. 3.2.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. In Zusammenhang wird betont, dass der Beschwerdeführer eine Wohnsitzmeldung unter falscher Identität bei seiner Lebensgefährtin erwirkte, um sich im Verborgenen zu halten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über kein Eigentum, keine Wertgegenstände, keine Vermögenswerte.3.2.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. In Zusammenhang wird betont, dass der Beschwerdeführer eine Wohnsitzmeldung unter falscher Identität bei seiner Lebensgefährtin erwirkte, um sich im Verborgenen zu halten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über kein Eigentum, keine Wertgegenstände, keine Vermögenswerte. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.2.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.
- Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit und Volksgruppe auf eine Verfolgung bzw. auf eine Verletzung von Art 3 MRK beruft, die einer Anhaltung in Schubhaft entgegenstehe, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt und das BVwG an eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme im Schubhaftverfahren jedenfalls solange gebunden sind, als eine seither eingetretene Lageänderung in Hinblick auf die Beurteilung nach Art. 3 EMRK nicht evident ist (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065). Dazu wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführte, dass er seit 2017 Angst wegen einer Verletzung seiner garantierten Rechte nach Art. 3 EMRK Verletzung in der Türkei habe (VP S. 10 f). Der Beschwerdeführervertreter gab, befragt, ob er eine aktuelle Lageänderung in der Türkei sehe, an, dass er dazu nichts Näheres ausführen könne (VP S. 11). Zu beachten ist, dass mit Entscheidung vom 21.03.2019, L502 1233438-2, – die somit nach dem Jahr 2017 erlassen wurde - eine Rückkehrentscheidung ergangen ist und in dieser Entscheidung die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit berücksichtigt wurde. Eine evidente Lageänderung iSd oben angeführten Judikatur liegt daher im vorliegenden Fall nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen und die Vaterschaft zu einem österreichischen Staatsangehörigen Bezug nahm, ist darauf zu verweisen, dass diese Umstände in der rezenten Entscheidung vom 16.04.2021, L508 1233438-4, berücksichtigt wurden. 3.2.
- Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit und Volksgruppe auf eine Verfolgung bzw. auf eine Verletzung von Artikel 3, MRK beruft, die einer Anhaltung in Schubhaft entgegenstehe, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesamt und das BVwG an eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme im Schubhaftverfahren jedenfalls solange gebunden sind, als eine seither eingetretene Lageänderung in Hinblick auf die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK nicht evident ist (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0065). Dazu wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführte, dass er seit 2017 Angst wegen einer Verletzung seiner garantierten Rechte nach Artikel 3, EMRK Verletzung in der Türkei habe (VP S. 10 f). Der Beschwerdeführervertreter gab, befragt, ob er eine aktuelle Lageänderung in der Türkei sehe, an, dass er dazu nichts Näheres ausführen könne (VP S. 11). Zu beachten ist, dass mit Entscheidung vom 21.03.2019, L502 1233438-2, – die somit nach dem Jahr 2017 erlassen wurde - eine Rückkehrentscheidung ergangen ist und in dieser Entscheidung die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit berücksichtigt wurde. Eine evidente Lageänderung iSd oben angeführten Judikatur liegt daher im vorliegenden Fall nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen und die Vaterschaft zu einem österreichischen Staatsangehörigen Bezug nahm, ist darauf zu verweisen, dass diese Umstände in der rezenten Entscheidung vom 16.04.2021, L508 1233438-4, berücksichtigt wurden. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. – Kostenersatz:3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz: 3.3.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Der gegenständlichen Beschwerde wurde stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). 3.3.
- Der gegenständlichen Beschwerde wurde stattgegeben, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Es waren daher keine Kosten zuzusprechen und die Kostenanträge abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W291.2252052.1.00