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G303 2236720-1

Obsah (13)§ 41Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlG303 2236720-1 Spruch, G303 2236720-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simo

§ 41Abs.

3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 05.02.2020 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) 1960 (Parkausweis) ein. Den Anträgen waren medizinische Beweismittel angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 05.02.2020 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 (Parkausweis) ein. Den Anträgen waren medizinische Beweismittel angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.08.2020 wurde der BF nach Durchführung eines medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert ausgestellt.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2020 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 24.09.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.09.2020, fristgerecht Beschwerde.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 09.11.2020 vorgelegt.
  5. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Dr. XXXX , Fachärztin für Lungenerkrankungen, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenerkrankungen, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.10.2021, welches aufgrund der Aktenlage erstellt wurde, wird unter Punkt „Untersuchungsbefunde“ Folgendes ausgeführt: „Am Untersuchungstag, dem 21.09.2021, 75jährige Beschwerdeführerin in reduziertem Allgemein- und mäßigem Ernährungszustand, sehr ungehalten über die Tatsache, dass sie zu einer lungenfachärztlichen Begutachtung vorgeladen wurde. Sie verweigert die Angabe von Größe und Gewicht sowie die notwendigen Untersuchungen wie Thoraxdurchleuchtung und Thoraxröntgen, Lungenfunktionsprüfung in Ruhe und nach Belastung, Bronchospasmolysetest mit Berodualin, Ganzkörperplethysmographie, Blutgasanalyse in Ruhe und nach Belastung, Diffusionsmessung, Kohlenmonoxid in der Ausatemluft, Allergietest auf Inhalationsallergene etc. Es wird daher ein Aktengutachten erstellt.“
  7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.11.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 03.11.2021 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF wurde mit ordnungsgemäß zugestelltem Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 31.08.2021 zu einer fachärztlichen Untersuchung am 21.09.2021 bei Dr. XXXX , Fachärztin für Lungenerkrankungen, die als Amtssachverständige dem Verfahren beigezogen wurde, geladen. Die BF wurde mit ordnungsgemäß zugestelltem Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 31.08.2021 zu einer fachärztlichen Untersuchung am 21.09.2021 bei Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenerkrankungen, die als Amtssachverständige dem Verfahren beigezogen wurde, geladen. Die BF erschien am 21.09.2021 in der Ordination der medizinischen Sachverständigen, verweigerte jedoch die Durchführung der notwendigen Untersuchungen. Die BF wurde in der Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens

§ 41Abs.

3 Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) hingewiesen. Die BF wurde in der Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens

Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz 1990 (BBG) hingewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus dem fachärztlichen Aktengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Lungenerkrankungen, geht eindeutig hervor, dass die BF die notwendigen Untersuchungen wie Thoraxdurchleuchtung und Thoraxröntgen, Lungenfunktionsprüfung in Ruhe und nach Belastung, Bronchospasmolysetest mit Berodualin, Ganzkörperplethysmographie, Blutgasanalyse in Ruhe und nach Belastung, Diffusionsmessung, Kohlenmonoxid in der Ausatemluft, Allergietest auf Inhalationsallergene, und auch Angaben betreffend Größe und Gewicht verweigert hat. Aus dem fachärztlichen Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenerkrankungen, geht eindeutig hervor, dass die BF die notwendigen Untersuchungen wie Thoraxdurchleuchtung und Thoraxröntgen, Lungenfunktionsprüfung in Ruhe und nach Belastung, Bronchospasmolysetest mit Berodualin, Ganzkörperplethysmographie, Blutgasanalyse in Ruhe und nach Belastung, Diffusionsmessung, Kohlenmonoxid in der Ausatemluft, Allergietest auf Inhalationsallergene, und auch Angaben betreffend Größe und Gewicht verweigert hat.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung

§ 45Abs.

4 BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung

Paragraph 45, Absatz 4, BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist

§ 41Abs.

3 BBG das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist

Paragraph 41, Absatz 3, BBG das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Lungenheilkunde - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF - für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Daher wurde die BF in der vorliegenden Rechtssache nachweislich und rechtzeitig zu einer fachärztlichen Untersuchung seitens des erkennenden Gerichtes geladen, zu welcher die BF zwar erschienen ist, sich jedoch weigerte die notwendigen Untersuchungen durchführen zu lassen. Auch verweigerte sie Angaben hinsichtlich ihrer Größe und ihres Gewichtes zu machen. Im Rahmen der lungenfachärztlichen Begutachtung am 21.09.2021 konnte somit keine ausreichende Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen der BF erfolgen. Es wurden seitens der BF bzw. ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung keinerlei Gründe genannt noch ein Vorbringen erstattet, dass diese Untersuchung nicht zumutbar sei. Da die BF sohin die für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung ohne Angabe von Gründen verweigerte - dies obwohl sie nachweislich über die in § 41 Abs. 3 BBG enthaltene Rechtsfolge aufgeklärt wurde - war spruchgemäß zu entscheiden.Da die BF sohin die für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung ohne Angabe von Gründen verweigerte - dies obwohl sie nachweislich über die in Paragraph 41, Absatz 3, BBG enthaltene Rechtsfolge aufgeklärt wurde - war spruchgemäß zu entscheiden. Auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens ist gegenständlich nicht näher einzugehen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Anlassfall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren

§ 41Abs.

3 BBG einzustellen ist.Im gegenständlichen Anlassfall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren

Paragraph 41, Absatz 3, BBG einzustellen ist. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G303.2236720.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.