RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlI419 1428419-2 Spruch, I419 1428419-2/52E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BAA im selben Jahr betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abwies, wobei es unter einem die Ausweisung des Beschwerdeführers dorthin aussprach. 2. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 06.03.2017 abgewiesen ( XXXX ) und das Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.2. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht am 06.03.2017 abgewiesen ( römisch 40 ) und das Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. 3. Mit dem nun bekämpften Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 Asylgesetz 2005“ und erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), wobei es unter einem die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärte (Spruchpunkt II) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung feststellte (Spruchpunkt III).3. Mit dem nun bekämpften Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005“ und erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins), wobei es unter einem die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch zwei) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung feststellte (Spruchpunkt römisch drei). 4. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei „als Flüchtling“ eingereist und habe einen begründeten Asylantrag gestellt. Er habe 2001 seine erste Frau geehelicht und ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer Österreicherin erhalten. In der Folge habe er legal gearbeitet, sei aber zugleich drogenkrank geworden, was ihn in die Kriminalität getrieben habe. Sein Sohn sei 2004 zur Welt gekommen, mit dessen Mutter sei er 2007 bis 2010 verheiratet gewesen. Wenig später habe er seine neue Lebensgefährtin kennengelernt, mit der er an verschiedenen Orten zusammenlebe. Die Therapie, der er vom Strafgericht zugewiesen worden sei, habe er stationär erfolgreich abgeschlossen, und als er aus dieser entlassen worden sei, habe er sie „um den Erfolg zu sichern“ freiwillig ambulant fortgesetzt. Seither sei er nicht mehr straffällig geworden, nehme auch keine Drogen mehr, leide aber an Osteoporose. Auch das Verhältnis mit seiner ehemaligen Gattin habe er verbessert und sehe seinen Sohn nahezu täglich. Demnach führe er mit beiden Kindern und der Lebensgefährtin ein Familienleben. Um seine beiden Kinder kümmere er sich verlässlich, und weil seine Tochter einen Apnoeschaden bei der Geburt erlitten habe, weshalb sie fast täglich Therapien machen müsse, unterstütze er auch die Lebensgefährtin, welche die Tochter wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht tragen könne. Die Tochter hänge außerordentlich an ihm, leide an einer Entwicklungsverzögerung und bedürfe viel körperlicher Nähe, die Lebensgefährtin sei auf seine Unterstützung angewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, Anfang 50, geschieden, Araber und Moslem. Er spricht Arabisch und – ohne Zertifizierung – Deutsch. Seine Deutschkenntnisse waren bereits 2017 so gut, dass er beim BFA in Deutsch vernommen werden konnte. Im Herkunftsstaat ging er vier Jahre lang in die Grundschule. Er war gläubig und hat die Moschee besucht. Anfang 1992 ging er zum Militär. Nach eigenen Angaben ist er Analphabet. Er hat Berufserfahrung als selbständiger Warentransporteur (behauptetermaßen mit Pferd und Wagen), Mechaniker und Bauhilfsarbeiter sowie aus einer Wäscherei. Im Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Tunis zur Welt kam, aufwuchs, mehr als zwei Jahrzehnte seines Lebens verbrachte und zuletzt im Stadtviertel XXXX wohnte, leben mindestens ein Bruder und eine Schwester. Bis mindestens 2018 hatte der Beschwerdeführer Kontakte nach Tunesien.Im Herkunftsstaat ging er vier Jahre lang in die Grundschule. Er war gläubig und hat die Moschee besucht. Anfang 1992 ging er zum Militär. Nach eigenen Angaben ist er Analphabet. Er hat Berufserfahrung als selbständiger Warentransporteur (behauptetermaßen mit Pferd und Wagen), Mechaniker und Bauhilfsarbeiter sowie aus einer Wäscherei. Im Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Tunis zur Welt kam, aufwuchs, mehr als zwei Jahrzehnte seines Lebens verbrachte und zuletzt im Stadtviertel römisch 40 wohnte, leben mindestens ein Bruder und eine Schwester. Bis mindestens 2018 hatte der Beschwerdeführer Kontakte nach Tunesien. 1.1.2 Er gelangte 1993 erstmals illegal nach Österreich, wo er im selben Jahr und 1995 wegen Delikten aus dem SMG angezeigt wurde, 1996 wegen Diebstahls, gefährlicher Drohung und Gebrauchs fremder Ausweise sowie nach dem WaffenG und wieder dem SMG, 2000 wegen Einbruchdiebstahls, Widerstands gegen die Staatsgewalt und tätlichen Angriffs auf einen Beamten, 2001 wegen Sachbeschädigung. Er trat unter mehr als einem Dutzend Alias-Identitäten auf. Verurteilungen vor 2006 sind dem Strafregister nicht zu entnehmen. Nach eigenen Angaben hält er sich seit etwa Mai 1993 durchgehend im Inland auf. Wie er hergelangte, steht nicht fest. Er hatte ab 15.04.2003 eine Niederlassungsbewilligung inne, die 2010 widerrufen wurde. Da er weder ein Arbeits- noch sonstige eigene Einkommen hat, leistet er für niemanden Unterhalt. Andere Abhängigkeiten sind in keiner Richtung hervorgekommen. 1.1.3 Das LGS Wien hat den Beschwerdeführer wie folgt strafgerichtlich verurteilt: - Am 13.06.2006 zu 7 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Sachbeschädigung und des Verbrechens des versuchten Einbruchdiebstahls, weil er am 01.06.2003 gemeinsam mit drei Mittätern die Eingangstür eines Lokals beschädigt hatte, indem die Vier mit Eisenstangen gegen diese geschlagen hatten, und am 18.05.2005 durch Einbruch in einen PKW, dessen Scheibe er einschlug, einen Laptop und weitere Sachen mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht hatte, wobei der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch mildernd wirkten, erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, - am 16.03.2007 zu 10 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 f SMG durch gewerbsmäßiges Überlassen, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung, weil er am 28.12.2006 drei Substitol-Tabletten verkauft, zwei Sicherheitswachebeamte durch Stöße und Faustschläge an seiner Festnahme zu hindern versucht, den einen dabei eine Verletzung im Ringfinger und dem anderen eine Schürfwunde am Zeigefinger zugefügt, wobei das Geständnis als mildernd, erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall berücksichtigt und die Probezeit der Vorstrafe auf 5 Jahre verlängert wurde,- am 16.03.2007 zu 10 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, f SMG durch gewerbsmäßiges Überlassen, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung, weil er am 28.12.2006 drei Substitol-Tabletten verkauft, zwei Sicherheitswachebeamte durch Stöße und Faustschläge an seiner Festnahme zu hindern versucht, den einen dabei eine Verletzung im Ringfinger und dem anderen eine Schürfwunde am Zeigefinger zugefügt, wobei das Geständnis als mildernd, erschwerend aber die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall berücksichtigt und die Probezeit der Vorstrafe auf 5 Jahre verlängert wurde, - am 05.05.2008 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie der Vergehen des Einbruchdiebstahls, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der versuchten schweren Körperverletzung und des Besitzes von Waffen oder Munition trotz Verbotes, weil er 2008 (
- a)durch Einbrüche in Kraftfahrzeuge am 04.02. zwei SIM-Karten, einen Radio-Transmitter, ein Navigationsgerät und einen Laptop im Gesamtwert von ca. € 1.290,--, am 18.02. eine optische Brille, eine Tasche mit Schulunterlagen, eine Füllfeder und diverse Schreibutensilien im Gesamtwert von ca. € 200,-- und am 17.03. aus einem Fahrzeug ein Mobiltelefon im Wert von € 150,--, eine Ledertasche und ein Navigationsgerät mit Bereicherungsvorsatz weggenommen und aus zwei weiteren Sachen wegzunehmen versucht hatte, (
- b)am 04.02. österreichische und bosnische Führerscheine und Versicherungskarten des Einbruchsopfers, dessen zwei Bankkarten, Aufenthaltstitel und Meldezettel an sich nahm und behielt, sowie (
- c)am 17.03. zwei Beamte daran zu hindern versucht hatte, ihn festzunehmen, indem er diese mit seinen Ellbogen und Beinen schlug und trat, und (
- d)einen davon dabei vorsätzlich am Körper verletzte, der dabei Prellungen und Hautabschürfungen an beiden Knien und eine Prellung am Ellbogen erlitt, sowie (
- e)bis zu diesem Tag eine Gaspistole samt Magazin und sechs Patronen sowie ein Springmesser besessen hatte, obwohl es ihm verboten war, wobei die letztlich geständige Verantwortung, der Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben war und die teilweise Sicherstellung der Beute mildernd wirkten, erschwerend dagegen das einschlägig getrübte Vorleben, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, sowie die mehrfachen Angriffe bei den Einbruchdiebstählen und nach dem Waffengesetz, und die Probezeit zur Verurteilung vom Vorjahr auf 5 Jahre verlängert wurde, - am 19.01.2010 zu 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen des teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Überlassen, Erwerben und Besitzen, weil er am 26.12.2009 einem Abnehmer 0,9 g brutto Cannabiskraut sowie zwei anderen eine nicht feststellbare Menge davon gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, weitere 7 g brutto zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten und bis dahin seit 01.11.2009 Cannabis besessen hatte, wobei das umfassende Geständnis und der teilweise Versuch mildernd wirkten, erschwerend dagegen die Vorstrafen, der Rückfall in offener Probezeit und das Zusammentreffen zweier Straftaten, - am 13.09.2010 zu 8 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls, weil er am 23.07.2010 durch Einbruch in einen PKW ein Navigationsgerät und einen Verteilerstecker mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht hatte, wobei mildernd das Geständnis, die Sicherstellung des Navigationsgeräts und die zugesagte Schadenswidergutmachung wirkten, erschwerend der rasche Rückfall sowie die einschlägigen Vorstrafen, und die bedingte Entlassung aus der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe widerrufen wurde, - am 27.07.2012 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch gewerbsmäßiges Überlassen um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, weil er am 30.04.2012 mindestens 10 Kugeln Kokain gekauft und übernommen, zwei davon einem anderen verkauft und etwa acht Kugeln davon drei weiteren Personen zu überlassen versucht hatte, wobei der Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd wirkte, erschwerend dagegen die Vorstrafen, welche die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 StGB bildeten,- am 27.07.2012 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch gewerbsmäßiges Überlassen um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, weil er am 30.04.2012 mindestens 10 Kugeln Kokain gekauft und übernommen, zwei davon einem anderen verkauft und etwa acht Kugeln davon drei weiteren Personen zu überlassen versucht hatte, wobei der Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd wirkte, erschwerend dagegen die Vorstrafen, welche die Voraussetzungen der Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB bildeten, - am 09.10.2013 zu 4 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Besitz, weil er von Anfang Mai bis 14.07.2013 zumindest 5,3 Gramm Cannabiskraut erworben und besessen hatte, wobei die einschlägigen Vorstrafen erschwerend, dagegen das umfassende Geständnis mildernd war, - am 13.08.2014 zu 14 Monaten Freiheitsstrafe (für deren Vollzug er Aufschub zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme erhielt) wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch gewerbsmäßiges Überlassen, weil er am 11.07.2014 einem verdeckten Ermittler eine Substitol-Tablette 200 mg um € 20,-- überlassen hatte, wobei das umfassende und reumütige Geständnis mildernd wirkte, erschwerend dagegen die rückfallsbegründenden Vorstrafen, sowie - am 19.06.2019 zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften an einem öffentlichen Ort durch Überlassen und versuchtes Überlassen en, weil er am 26.05.2019 im Bereich einer U-Bahnstation einem verdeckten Ermittler einen Beutel Marihuana zu 1,3 g brutto und eine Substitol-Kapsel 200 mg um zusammen € 25,-- überlassen und weitere 10 Beutel Marihuana mit gesamt 11,5 g brutto zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten hatte, wobei das reumütige Geständnis mildernd wirkte, aber die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die auch einen Rückfall begründeten, erschwerend. Einem Antrag auf Vollzugsaufschub für eine gesundheitsbezogene Maßnahme wurde nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer war aus diesen Gründen zu folgenden Zeiten in Justizhaft: 19.03.2008 bis 26.08.2009, 24.07.2010 bis 11.04.2012, 01.05.2012 bis 30.04.2013, 11.07. bis 30.09.2014, 27.05.2019 bis 26.05.2020. Er hat demnach innerhalb der letzten 14 Jahre zusammen etwa fünf Jahre und vier Monate in Haft verbracht. 1.1.4 Von 08.11.2000 bis 11.04.2012 war er an verschiedenen Anschriften mit Hauptwohnsitz gemeldet, dann nochmals von 30.09.2014 bis 07.04.2015 und von 27.04.2017 bis 30.04.2019 sowie in den Haftzeiten. Seit seiner Entlassung 2020 weist er keinen gemeldeten Wohnsitz auf, bis 11.11.2021 hatte er noch eine Kontaktstelle nach § 19a MeldeG gemeldet.1.1.4 Von 08.11.2000 bis 11.04.2012 war er an verschiedenen Anschriften mit Hauptwohnsitz gemeldet, dann nochmals von 30.09.2014 bis 07.04.2015 und von 27.04.2017 bis 30.04.2019 sowie in den Haftzeiten. Seit seiner Entlassung 2020 weist er keinen gemeldeten Wohnsitz auf, bis 11.11.2021 hatte er noch eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG gemeldet. 1.1.5 Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er ging außerhalb der Haftzeiten nur vor seiner ersten Verurteilung einer vollversicherten angemeldeten Arbeit nach, und zwar in diesen Zeiten: 07.02. bis 05.03. und 05.06. bis 27.06.2001 (50 Tage), 04.03. bis 10.06. und 28.07. bis 28.08.2002 (131 Tage), 15.03. bis 01.04. und 25.05. bis 10.06.2003 (34 Tage) sowie am 09.04.2005, insgesamt also rund sieben Monate, und war von 05.05. bis 02.06.2003 (teils: auch) geringfügig beschäftigt. 1.1.6 Die BPD Wien hat wider den Beschwerdeführer am 20.03.2007 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen, welches seit 21.04.2010 rechtskräftig und seit 21.05.2010 durchsetzbar war. Es galt bis 21.05.2020. Ferner hat die BPD (LPD) Wien über den Beschwerdeführer mehrfach ein Waffenverbot verhängt. 1.1.7 Eine Anzeige der LPD Wien von 2014 wegen des Verdachts der Körperverletzung führte zu keiner Bestrafung des Beschwerdeführers. Die StA Wien hat im November 2021 wider ihn Anklage wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 WaffG erhoben, konkret wegen Besitzes verbotener Waffen (Z. 2) und Besitzes von Waffen entgegen einem Verbot (Z. 3).1.1.7 Eine Anzeige der LPD Wien von 2014 wegen des Verdachts der Körperverletzung führte zu keiner Bestrafung des Beschwerdeführers. Die StA Wien hat im November 2021 wider ihn Anklage wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG erhoben, konkret wegen Besitzes verbotener Waffen (Ziffer 2,) und Besitzes von Waffen entgegen einem Verbot (Ziffer 3,). 1.2 Zum weiteren Vorbringen: 1.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit mindestens 10 Jahren in Behandlung wegen einer Opiatabhängigkeit, behauptetermaßen seit 2005. Als er 2012 in Justizhaft internationalen Schutz beantragte, teilte der Anstaltsarzt unter anderem die Diagnosen Abhängigkeitssyndrom (ICD10: F19.2), Entzugssyndrom (F11.3), Osteoporose an mehreren Stellen sowie Asthma bronchiale und chronische Gastritis mit. Damals er erhielt er außer Kalzium und Vitamin D täglich 120 mg Substitol (Wirkstoff: Morphinsulfat), 200 mg Quietiapin (ein Antipsychotikum) und (gegen Gastritis) Pantoprazol, einen „Magenschoner“. Die Behandlung von Osteoporose und Gastritis hat er seinen Angaben nach 1994 begonnen, bei seiner Erstbefragung im Februar 2012 gab er an, dass ihn keine Beschwerden oder Krankheiten an der Einvernahme hindern und er dieser ohne Probleme folgen könne. 1.2.2 Nach seiner Verurteilung von 2014 hat ihm das LGS Wien Strafaufschub bis 18.08.2016 gewährt, damit er sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehe, und zwar (unter anderem) einer Psychotherapie sowie einer ärztlichen Behandlung „einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung“, wobei er sich vorerst einer stationären Behandlung zu unterziehen habe, deren Kosten maximal acht Monate lang getragen würden. Die Sachverständige habe die Weisung zu einer stationären psychotherapeutischen Behandlung, und anschließend an diese (mit eventueller Verlängerung auf freiwilliger Basis) eine ambulante Behandlung empfohlen. Vor der Aufnahme müsse der Beschwerdeführer die Einnahme von „Praxiten“ (Wirkstoff Oxazepam, ein Angstlöser aus der Gruppe der Benzodiazepin-Tranquilizer, Anm.) eingestellt haben.1.2.2 Nach seiner Verurteilung von 2014 hat ihm das LGS Wien Strafaufschub bis 18.08.2016 gewährt, damit er sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehe, und zwar (unter anderem) einer Psychotherapie sowie einer ärztlichen Behandlung „einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung“, wobei er sich vorerst einer stationären Behandlung zu unterziehen habe, deren Kosten maximal acht Monate lang getragen würden. Die Sachverständige habe die Weisung zu einer stationären psychotherapeutischen Behandlung, und anschließend an diese (mit eventueller Verlängerung auf freiwilliger Basis) eine ambulante Behandlung empfohlen. Vor der Aufnahme müsse der Beschwerdeführer die Einnahme von „Praxiten“ (Wirkstoff Oxazepam, ein Angstlöser aus der Gruppe der Benzodiazepin-Tranquilizer, Anmerkung eingestellt haben. Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in eine Therapieeinrichtung aufgenommen, wo er eine Substitutionsbehandlung erhielt. Spätestens Anfang 2015 hatte er „Nachtausgänge“, wobei er in der Einrichtung angab, er verbringe diese bei seiner Freundin. Die damalige Freundin und nunmehrige Mutter seiner Tochter war bereits seit 2013 mit einer Kontaktstelle nach § 19a MeldeG (im ZMR: „Obdachlos“) bei einer Suchthilfeeinrichtung gemeldet. Seine stationäre Therapie endete am 27.03.2015, worauf der Beschwerdeführer im folgenden Monat eine ambulante begann und sich ebenso bei der Suchthilfeeinrichtung als Kontaktstelle registrierte.Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer in eine Therapieeinrichtung aufgenommen, wo er eine Substitutionsbehandlung erhielt. Spätestens Anfang 2015 hatte er „Nachtausgänge“, wobei er in der Einrichtung angab, er verbringe diese bei seiner Freundin. Die damalige Freundin und nunmehrige Mutter seiner Tochter war bereits seit 2013 mit einer Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG (im ZMR: „Obdachlos“) bei einer Suchthilfeeinrichtung gemeldet. Seine stationäre Therapie endete am 27.03.2015, worauf der Beschwerdeführer im folgenden Monat eine ambulante begann und sich ebenso bei der Suchthilfeeinrichtung als Kontaktstelle registrierte. 1.2.3 Nach Auskunft der betreuenden Klinischen Psychologin war es „trotz ausgezeichneter Erfolge“ wünschenswert, diese Therapie zu verlängern, was das Strafgericht im August 2015 genehmigte. Die Therapie umfasste die Gabe von Substitol sowie (wieder) Benzodiazepinen bei regelmäßigen Harntests und dauerte im Juli und August 2017 noch an. Damals und mindestens seit April 2017 lag die Dosis, die ein Arzt für Allgemeinmedizin dem Beschwerdeführer verschrieb, bei täglich 800 mg Substitol und – auch wieder – Praxiten (200 mg täglich). Die Klinische Psychologin teilte dem BFA im Juli 2017 mit, der Beschwerdeführer habe sich im August 2016 für eine freiwillige Verlängerung der Therapie ausgesprochen, „um die Gespräche weiter für sich nutzen zu können“. Er befinde sich „seit Therapiebeginn auf einem guten Weg“ und weise über die verordneten Substanzen hinaus keinen Konsum auf, wie die Tests zeigten. Die Behandlungsform Substitutionsprogramm trage „wesentlich zur Stabilität“ des Beschwerdeführers bei. 1.2.4 Substitol wird in Form von Tabletten zu 120 mg und zu 200 mg angeboten. Der Beschwerdeführer erhält Tabletten mit je 200 mg Wirkstoff, seinen Angaben nach vier davon täglich. Er hat mindestens dreimal solche Tabletten verkauft, nimmt sie aber auch selbst. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele der Tabletten er täglich konsumiert. Er hat den vor der stationären Therapie beendeten Konsum von Praxiten wiederaufgenommen und bekam jedenfalls bis Sommer 2017 täglich 200 mg davon. Laut Gebrauchsinformation von Praxiten erfordert eine Tagesgesamtdosis von mehr als 50 mg eine stationäre Überwachung. Im Gegensatz zu 2012 in der Justizanstalt wird der Beschwerdeführer nicht stationär überwacht. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele der vier täglichen Tabletten á 50 mg der Beschwerdeführer konsumierte oder konsumiert. Der Beschwerdeführer hat die ihm vom Strafgericht aufgetragene Substitutions- und Entzugstherapie nicht absolviert. Die Entwöhnung von Substitol darf laut Gebrauchsinformation nur unter ärztlicher Kontrolle erfolgen. 1.2.5 Der Beschwerdeführer hat im Sommer 2017 beim BFA angegeben, dass seine gesundheitlichen Probleme ihn nicht daran hindern, zu arbeiten, und er auch bereits gearbeitet habe, während er Drogenersatzstoffe erhielt. In der jüngsten Strafhaft war er bis Mai 2020 in der Waschküche tätig. Er hat zuletzt am 18.02.2022 (nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts) zu seinem Gesundheitszustand Stellung genommen, wonach er seit der Haftentlassung (d. h. Mai 2020) eine „Dauertherapie“ mache und derzeit 800 mg Substitol einnehme. Sein psychischer Gesundheitszustand sei schlecht, er mache einen verwirrten und teilweise orientierungslosen Eindruck und sei auf andere Personen angewiesen. Er wolle „zunächst gesundwerden und eine Arbeit finden“. Aufgrund seiner Drogensucht sei er in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt, weshalb er im Rückkehrfall in eine existenzbedrohende Situation geraten werde, was ein Gutachten eines Neurologen oder Psychiaters bestätigen könne. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Er hat trotz Aufforderung keine aktuellen Beweismittel zu seinem Vorbringen vorgelegt, wie etwa Rezepte, Befunde oder Arztbriefe. Auch zur Beschwerdeverhandlung ist er ohne Entschuldigung nicht erschienen. Sein Rechtsvertreter hat (fünf Tage vorab) mitgeteilt, „große Zweifel“ zu haben, ob der Beschwerdeführer erscheinen werde „können“, zumal dieser eben „einen verwirrten und teilweise orientierungslosen Eindruck“ gemacht habe. Eine Bestätigung betreffend eventuelle Gründe, die ihn an der Teilnahme gehindert hätten, legte der Beschwerdeführer nicht vor. 1.2.6 Da der Beschwerdeführer im Frühjahr 2015 untergetaucht war, teilte seine damalige Rechtsvertretung im Februar 2017 dem BVwG mit, sie habe keinen Kontakt, und legte die Vollmacht zurück, worauf eine Beschwerdeverhandlung abberaumt wurde. Rund sieben Wochen nachdem das Erkenntnis im Vorverfahren ergangen (und im Akt hinterlegt worden) war, meldete sich der Beschwerdeführer in der Unterkunft seiner Lebensgefährtin an, die seit April 2015 nach ihrer Niederkunft (s. unten) wieder gemeldete Hauptwohnsitze aufwies. 1.2.7 Der Beschwerdeführer war von Juni 2007 bis 2010 mit einer hier geborenen Österreicherin verheiratet, mit der er einen 17-jährigen Sohn hat. Dieser ist auch hier geboren und Österreicher, wohnt bei der Mutter, die Anfang 40 ist, und bezog Anfang 2021 für rund zwei Monate Arbeitslosengeld. Im Inland hat er noch nicht angemeldet gearbeitet. Die Trauung fand rund drei Monate nach Zustellung des Aufenthaltsverbots statt, die Scheidung vor dessen Rechtskraft. Er hat ferner eine 6-jährige Tochter mit einer anderen Österreicherin, die Anfang 30, damit rund 20 Jahre jünger als er, und wie die Tochter hier geboren ist. Diese Tochter wies ein neonatales Abstinenzsyndrom auf (eine Entzugssymptomatik bei Neugeborenen drogenabhängiger Mütter), da die Mutter während der Schwangerschaft eine Opiatsubstitution erhalten hatte. Ihre Entwicklungsverzögerung hatte sie mit mehr als zwei Jahren noch nicht aufgeholt. Die verzögerte Entwicklung war nicht allein mit dem neonatalen Entzug erklärbar. Nach Angaben des Beschwerdeführers erlitt die Tochter eine Apnoe (Atemstillstand) während ihrer Geburt. Die Mutter, die zur Zeit der Niederkunft seit mehr als zwei Jahren nur eine Kontaktstelle nach § 19a MeldeG gemeldet hatte, wurde Anfang 2018 wegen der Vergehen der Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung sowie der Tierquälerei zu vier Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe mit Tatzeit bis 09.01.2017 verurteilt. Der Beschwerdeführer war von April 2017 bis Ende April 2018 in ihrer Unterkunft gemeldet, wobei Mutter und Tochter Anfang April 2018 in eine Mutter-Kind-Einrichtung zogen, wo sie den „Nebenwohnsitz“ gemeldet hatten und knapp drei Monate blieben.Die Mutter, die zur Zeit der Niederkunft seit mehr als zwei Jahren nur eine Kontaktstelle nach Paragraph 19 a, MeldeG gemeldet hatte, wurde Anfang 2018 wegen der Vergehen der Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung sowie der Tierquälerei zu vier Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe mit Tatzeit bis 09.01.2017 verurteilt. Der Beschwerdeführer war von April 2017 bis Ende April 2018 in ihrer Unterkunft gemeldet, wobei Mutter und Tochter Anfang April 2018 in eine Mutter-Kind-Einrichtung zogen, wo sie den „Nebenwohnsitz“ gemeldet hatten und knapp drei Monate blieben. Die Tochter ist seit Anfang 2020 in einer Betreuungseinrichtung untergebracht, einen weiteren Wohnsitz hat sie bei einer weiblichen Verwandten mütterlicherseits. Sie ist bei ihrem Großvater mitversichert. Ihre Mutter verbüßt derzeit eine im Jänner 2022 verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls sowie der Vergehen des schweren Diebstahls, des Betrugs, des Suchtgifthandels durch Ein- und Ausfuhr vorwiegend, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Überlassen. Der Beschwerdeführer hat 2012 angegeben, den Sohn außerhalb seiner Haftzeiten etwa einmal wöchentlich zu sehen, in der Beschwerde 2017, er sehe ihn fast jeden Tag. Vom Verwaltungsgericht gefragt, wie sich der Kontakt zu seinen Kindern gestalte, hat er am 18.02.2022 angegeben, er wolle ein Familienvater für diese sein und sei „ständig“ mit ihnen in Kontakt. Die Tochter besuche er „beispielsweise“ jede zweite Woche im Heim. Über Kontakte zum Sohn erwähnte er nichts weiter. 1.2.8 Der Beschwerdeführer leistet keinen Unterhalt für seine Kinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass eines von ihnen oder beide von ihm abhängig wären. Er führt kein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin mehr. Behauptetermaßen pflegt der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu den Müttern seiner Kinder, wobei er in seiner Stellungnahme am 18.02.2022 nicht erwähnte, dass die jüngere damals seit knapp vier Monaten in Haft war. Seinen Angaben nach wohnt er mit einer Frau zusammen, von der er nur den Vornamen genannt und keine korrekte Anschrift angegeben hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass er ein Familienleben mit dieser führt. 1.2.9 Es steht nicht fest, ob und, wenn ja, wo sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält. Er hat sich lange und wiederholt entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes weder mit einer Kontaktstelle noch mit einem Wohnsitz angemeldet, entgegen seiner Mitwirkungspflicht weder dem BFA noch dem Verwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort mitgeteilt, keinerlei aktuellen Unterlagen zu seiner Integration, seinen familiären Kontakten oder seiner Gesundheit vorgelegt und nicht an der Beschwerdeverhandlung teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht noch bescheinigt, warum er laufend gegen seine Pflichten im Verfahren verstößt. Da nicht feststeht, ob er sich im Inland aufhält, kann auch kein Familienleben im Inland festgestellt werden. Er hat im Inland Freunde, von denen er drei mit Vornamen angegeben hat, wobei zwei der Vornamen deutsch sind, einer arabisch. Aktuelle Hinweise zu allfälligen neuen Anknüpfungspunkten im Inland in seinem Privat- oder (behaupteten) Familienleben liegen nicht vor. Die gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers bleibt insbesondere wirtschaftlich, sozial und kulturell weit hinter dem nach einem mehr als 25-jährigen Aufenthalt Üblichen zurück. 1.3 Zur Situation im Herkunftsstaat: 1.3.1 Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wird auf die Länderfeststellungen im Erkenntnis vom 06.03.2017 (im vorigen Verfahren, in dem die Abweisung des Antrags betreffend Asyl und subsidiären Schutz bestätigt wurde) verwiesen.1.3.1 Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wird auf die Länderfeststellungen im Erkenntnis vom 06.03.2017 (im vorigen Verfahren, in dem die Abweisung des Antrags betreffend Asyl und subsidiären Schutz bestätigt wurde) verwiesen. 1.3.2 Darin heißt es „Zur maßgeblichen Situation in Tunesien ist festzustellen, dass derzeit dort keine bürgerkriegsähnlichen Zustände herrschen und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder lebensbedrohende Lage geraten könnte.“ „Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau.“ Es seien keine Hinweise feststellbar, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.1.3.2 Darin heißt es „Zur maßgeblichen Situation in Tunesien ist festzustellen, dass derzeit dort keine bürgerkriegsähnlichen Zustände herrschen und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose oder lebensbedrohende Lage geraten könnte.“ „Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau.“ Es seien keine Hinweise feststellbar, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. 1.3.3 Tunesien verfügt nicht über ein staatliches Methadonprogramm; ebenso wenig sind Methadon oder andere Drogenersatzmittel erhältlich. Eine Dauertherapie mit solchen Mitteln ist demnach nicht vorgesehen. Es gibt jedoch Drogenentzugsprogramme in Tunesien, das sowohl über staatliche Drogenentzugszentren - beispielsweise das „Centre Amal d’éducation, de prévention et de traitement de la toxicomanie“ in Jebel El Ouest“ (Amal-Zentrum für Drogensuchtaufklärung, -prävention und -behandlung, früher „Centre de Désintoxication, etwa 40 km von Tunis entfernt) - als auch über diverse Drogenentzugsangebote von Nicht-Regierungsorganisationen wie beispielsweise die „Association Tunisienne d’information et d’Orientation sur le SIDA et la Toxicomanie (ATIOST)“ (Tunesische Vereinigung für Information und Beratung zu AIDS und Drogensucht; Tunis, Mohammédia, Hammam-Lif, Menzel Bourguiba; www.atiost.org.
- tn)und die „Association Tunisienne de Prévention de la Toxicomanie (ATUPRET)“ (Tunesische Vereinigung zur Prävention von Drogensucht, Sfax) verfügt. 1.3.4 Den Behörden steht derzeit ein am 21.10.2021 aktualisiertes Länderinformationsblatt zur Verfügung. Aus diesem sind mangels anderer Bezüge zum Vorbringen des Beschwerdeführers folgende Feststellungen von Bedeutung: COVID-19 Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vgl. WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die 5. Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021).Tunesien war bis vor kurzem besonders stark von der COVID-Pandemie betroffen und das Infektionsrisiko stieg laufend, zudem zählte Tunesien weltweit zu den Ländern mit den höchsten COVID-Todesraten (BMEIA 20.10.2021; vergleiche WKO 16.9.2021); mit bisher über 24.000 Todesfälle, ca. 2.000 Neuinfizierte und etwa 80 Tote täglich waren eine traurige Bilanz. Momentan durchlebt das Land die 5. Pandemiewelle, die von der Delta-Variante geprägt ist (WKO 16.9.2021). Aktuell kommt es mit 16.10.2021 zur Neuerung innerstaatlicher Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19 Infektion. Vollständig Geimpfte (seit mindestens 14 Tagen) benötigen bei Einreise keinen PCR-Test mehr und für nicht-Geimpfte gilt weiterhin sieben Tage Hotelquarantäne zulasten des Reisenden. Seit Beginn Oktober 2021 ist ein starker Rückgang von Infektionsfällen, Hospitalisierungen und Todesfällen zu verzeichnen. Aktuell kommt es auch zu keiner Überbelastung des Gesundheitssektors (ÖB 20.10.2021). Am 16.10.2021 wurde auch die Ausgangssperre aufgehoben und eine uneingeschränkte Wiederaufnahme des Arbeitsbetriebs im öffentlichen Dienst und des vollständigen Präsenzunterrichts in sämtlichen Bildungseinrichtungen. Weiters sind auch alle Aktivitäten und öffentliche und private Versammlungen im offenen Raum für nachweislich vollständig Geimpfte wieder zulässig. Mit dem Beginn der Impfkampagne mit einer 3. Dosis für über 75-Jährige und chronisch Erkrankte, verzeichnet Tunesien allerdings auch ein Abnehmen der Impfbereitschaft, bzw. eine Impfmüdigkeit. Dem aktuellen Bericht der ÖB ist zu entnehmen, dass die Impfquote der vollständig geimpften bei 35,24 % liegt, sprich 3,2 Mio. (ÖB 20.10.2021). Die Situation bezüglich Bewegungsfreiheit hat sich seit 2011 substantiell verbessert. Allerdings können die Behörden unter dem breiten Mandat des Ausnahmezustands die Bewegungsfreiheit einzelner Personen beschränken. Davon waren tausende Menschen betroffen. Die Bewegungsfreiheit wurde auch durch COVID-19-bezogene Maßnahmen beeinträchtigt (FH 3.3.2021). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6 %, ist auf 18 % gestiegen und dürfte weiter auf 20 % bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht, Anm), da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 19.2.2021). Tunesien ist eine weitgehend freie Marktwirtschaft. Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft (GIZ 11.2020c). Nachdem das tunesische BIP 2020 Corona-bedingt um -8,6% eingebrochen war, zeichnet sich für das laufende Jahr 2021 wiederum eine Wachstumstendenz ab, die sich im Herbst noch beschleunigen dürfte; so könnte es gelingen, dass das BIP um 3% zulegen wird. Eine Rekordernte an Datteln und Oliven stützt die Handelsbilanz, da sie Exporte von über einer Mrd. Euro generierte und auch die verarbeitende Industrie und das Gewerbe ist wiederum angesprungen; Tunesien gilt als verlängerte Werkbank für viele europäische Industriebetriebe, was die angespannte Devisensituation einigermaßen entlasten könnte, da der Tourismus wohl erst im Sommer 2022 wieder voll in die Gänge kommen wird (WKO 16.9.2021). Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Up Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 11.2020c). Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 11.2020c). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der Covid-19 Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches verschärft: die Arbeitslosigkeit, seit Jahren gemäß offiziellen Statistiken 15,6 %, ist auf 18 % gestiegen und dürfte weiter auf 20 % bis Jahresende steigen (ÖB 1.10.2020). Die Inflation zieht an und könnte im Jahresverlauf 7% erreichen; die Arbeitslosigkeit steigt auf 17,9 % (WKO 16.9.2021). Die Erhebung tatsächlich zutreffender Zahlen wird durch die Tatsache erschwert, dass 45 % der Arbeitskräfte Tunesiens im informellen Sektor beschäftigt sind. Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 1.10.2020). Die vorherige Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu diesen Regionen vorgenommen (AA 19.2.2021). Zur Stärkung der Regionen wurden rund 250 Millionen Dinar zur Verfügung gestellt, außerdem sollen Familien, die unter der Armutsgrenze leben, besser unterstützt werden. Allerdings werden viele der vorhandenen Entwicklungsgelder nicht ausgegeben (GIZ 11.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar (ÖB 1.10.2020). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (ca. 125 Euro) angehoben. Auch das genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 11.2020c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 11.2020b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 %. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 1.10.2020). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 19.2.2021). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vgl. GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z. T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 19.2.2021). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand (ÖB 1.10.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius zur Erlangung medizinischer Hilfe weniger als 5 km, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal (ÖB 1.10.2020). Es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten. Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität (GIZ 11.2020b). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 19.2.2021). Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z. T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 1.10.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 19.2.2021). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 20.10.2021). Gerade die Covid-19-Pandemie hat starke Defizite aufgezeigt (ÖB 1.10.2020). (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht) Tunesien gibt rund 6 % seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 11.2020b). Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar (ca. 8 bis 30 Euro). 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 1.10.2020). Seit dem Sommer 2018 fehlt es immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 11.2020b). In Einzelfällen kann es also - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 19.2.2021). Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 19.2.2021). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 19.2.2021). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch der UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sogenannten „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 1.10.2020). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der das BFA teilnahm, der Beschwerdeführer aber auf eigenen Wunsch nicht vertreten war und auch ohne Angabe von Gründen nicht erschien.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, in der das BFA teilnahm, der Beschwerdeführer aber auf eigenen Wunsch nicht vertreten war und auch ohne Angabe von Gründen nicht erschien. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich, soweit unstrittig, auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Eine behauptete erste Ehe des Beschwerdeführers von 1993 bis 1997 (AS 97) war mangels hinreichender Angaben dazu nicht feststellbar. Da er weder die Adresse seiner angeblichen Freundin korrekt oder deren Namen vollständig angeben konnte, noch einen (behauptetermaßen etwa 14-tägigen) Kontakt zur Tochter glaubhaft machen (er bringt in OZ 28 ein „gutes Verhältnis“ zu deren Mutter vor, ohne auch nur zu erwähnen, dass diese seit Monaten inhaftiert ist), konnte auch ein Familienleben nicht festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er diese beim BFA – ausdrücklich trotz der Drogenersatzmittel – bejaht hatte (AS 383) und auch in der jüngsten Strafhaft nach eigener Aussage in der Waschküche gearbeitet hat (OZ 28). Für eine zwischenzeitliche Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit hat er keinerlei Befunde oder Atteste vorgelegt. Warum eine solche Verschlechterung eingetreten sein sollte, obwohl sich seither seinen eigenen Angaben nach an seiner „Dauertherapie“ nichts geändert hat, hat er nicht vorgebracht. Auch das jüngst erstattete Vorbringen, er sei auf andere Personen angewiesen, wurde nicht weiter spezifiziert oder gar belegt. Das Gericht sah sich daher nicht veranlasst, an der Arbeitsfähigkeit zu zweifeln. Die Existenz von mindestens Bruder und Schwester im Herkunftsstaat konnte festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer 2012 angab, im Herkunftsstaat seien noch der Vater und in Tunis eine Schwester (AS 65), außerhalb nur den Sohn (AS 67, somit keine Geschwister) beim BAA dann, er habe außer den (behauptetermaßen verstorbenen) Brüdern keine Geschwister (AS 97, also die Schwester verschwieg), sein Vater lebe als Pensionist, aber im Therapiebericht vom April 2017 der Tod der Mutter und der von „zwei von drei“ Geschwistern erwähnt wird (AS 387). Demnach waren es mit dem Beschwerdeführer schon mindestens vier Geschwister. Im April 2018 hat dieser sodann – laut Dolmetscherin teils unleserliche – Urkunden zum behaupteten Ableben von Mutter und „2 seiner Brüder“ (d. h. von zumindest drei) vorgelegt, sodass ein Bruder und eine Schwester verbleiben. Sein Vater wäre Ende 70 oder älter. Ob er lebt, kann nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer dessen Alter zwar 2012 mit 70 angegeben hat (AS 65, dieser sei in Pension, von der er lebe, AS 97). Kontakt habe er nicht mit dem Vater, sondern einem Nachbarn aus Tunis, der nach Österreich pendle (AS 97, 217). Im Juli 2017 gab er aber das Alter des Vaters mit 84 an, dieser habe „angeblich“ wieder geheiratet. Sollten 2012 tatsächlich auch noch Großeltern des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gewohnt haben (AS 101), so wäre auch eine hohe Lebenserwartung des Vaters nicht abwegig. Nach den angeführten Überlegungen erklärt sich nicht, warum der Beschwerdeführer keine Verwandten im Herkunftsstaat mehr haben sollte, wie er nun behauptet (OZ 28). Da er nicht zur Verhandlung erschien, konnte er auch nicht dazu befragt werden. Das Gericht geht angesichts einer üblichen Lebenserwartung davon aus, dass die festgestellten beiden Geschwister noch existieren, und mangels Indizien für eine Auswanderung auch davon, dass sie weiterhin in Tunesien sind. Der Beschwerdeführer legte 2018 Kopien von mit 25.12.2017 datierten Auszügen aus Personenstandsbüchern vor (behauptetermaßen betreffend die drei erwähnten Todesfälle, OZ 4). Demnach hatte er weiterhin Kontakt in den Herkunftsstaat, der ihm die Beschaffung dieser Urkunden ermöglichte. Wäre damals bereits der Vater nicht mehr am Leben gewesen, hätte der Beschwerdeführer eine weitere Urkunde vorlegen können. Er hat in seiner Beschwerde von 2012 angekündigt, Namen und Anschrift des zwischen Österreich und Tunesien pendelnden Nachbarn bekanntzugeben, zu dem er Kontakt habe, dies aber bisher nicht getan. Alles in allem ist damit nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sowohl die Existenz von Familienangehörigen im Herkunftsstaat bestreitet als auch Kontakte zu Personen dort (OZ 28), sodass deren Nichtvorhandensein nicht festgestellt wird. Das behauptete Einreisejahr und der folgende (dauernde oder wiederholte) Aufenthalt des Beschwerdeführers sind durch die festgestellten Anzeigen belegt. Zur Einreise waren keine genaueren Feststellungen möglich, weil er erstbefragt angegeben hatte, 1993 mit einem slowakischen Visum in die Slowakische Republik geflogen und von dort nach Österreich gekommen zu sein (AS 5), beim BAA dann, dass er von Jugoslawien her eingereist sei (AS 91), in der Beschwerde von 2012 (implizit) wieder, er habe 1993 in der Slowakischen Republik keinen Asylantrag gestellt, weil er (unter anderem) Angst gehabt habe, seine Verfolger würden seinen Aufenthaltsort erfahren. Aus der neuerlichen Anklageerhebung war zu schließen, dass gegen den Beschwerdeführer ein neues (sonst nicht aktenkundiges) Waffenverbot verhängt wurde. 2.2 Zum weiteren Vorbringen: Der Beschwerdeführer hat zu seinem Gesundheitszustand keinerlei Attest vorgelegt, auch die aktuelle Verschreibung wurde lediglich behauptet. Da es sich bei den zuletzt belegten und den kürzlich behaupteten Tagesdosen von Substitol um mehr als fünfmal höhere handelt als vor 2014 (AS 17), und bei der Tagesgesamtdosis Praxiten von 2017 um die maximale laut Gebrauchsinformation („In Ausnahmefällen können Tagesdosen bis maximal 200 mg Oxazepam gegeben werden.“), während sich aus den auch Rezepten (AS 357, 395) ergibt, dass die Tabletten dem Beschwerdeführer mitgegeben wurden, sodass die Einnahme nicht überwacht war, kann die tatsächlich eingenommene Menge nicht festgestellt werden. Da bei mehr als 50 mg Praxiten täglich eine stationäre Überwachung erforderlich ist, die beim Beschwerdeführer nicht vorliegt, spricht auch das gegen die Einnahme der 2017 verordneten Menge (aktuell wird kein Konsum von Praxiten mehr behauptet). Aus den Angaben des Psychotherapeuten Mag. K. (AS 354) und der Klinischen Psychologin Mag.a F. (AS 387
- ff)sowie des Allgemeinmediziners Dr. S. (AS 353) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entgegen dem strafgerichtlichen Auftrag von 2014 (AS 349) keine Entzugstherapie absolviert hat, sondern auch nach dem stationären Aufenthalt weiterhin die Substitutionsdroge Morphinsulfat in Anspruch nahm, jedenfalls in den Jahren 2015 und 2016, ferner spätestens 2017 auch wieder verordnetes Benzodiazepin konsumierte. Zu diesem „therapeutischen Verlauf“ (AS 2017) hat er sich trotz (nicht näher beschriebener) „ausgezeichneter Erfolge“ freiwillig entschieden, nach Angabe von Mag.a F. um die Gespräche weiter für sich nutzen zu können. Ein anderer Grund, warum der Beschwerdeführer sich entschied, keine Entzugstherapie zu absolvieren, wurde nicht vorgebracht, sodass auch kein solcher feststellbar war. Damit konnte übereinstimmend mit dem Vorbringen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Substitol-Tabletten erhält, nicht aber auch, wie viele er täglich davon einnimmt. 2.3 Zum Herkunftsstaat: Der Publikation „Opioid-Agonisten-Therapien Leitprinzipien für Gesetzgebung und Reglementierung“ des Europarats (deutsche Ausgabe 2019) ist zwar zu entnehmen, dass Tunesien eine spezifische Regelung für die Behandlung mit Methadon und Buprenorphin hat (S. 16), allerdings ist die dort zitierte rechtsvergleichende Studie „Substitutionsbehandlung bei Opioidabhängigkeit Studium der Vorschriften einiger frankophoner Länder“ sieben Jahre älter (Amey / Brunner, Traitement de substitution à la dépendance aux opioïdes Etude de la réglementation de quelques pays francophones [2012]). Das Verwaltungsgericht ging daher bei seinen Feststellungen in 1.3.3 von denen im Urteil des schweizerischen BVerwG vom 03.11.2017 aus (E-7502/2016, 15 f), die aktueller sind und auch mit Internetberichten harmonieren (tourisminfo.com.tn/2019/07/reouverture-du-centre-de-traitement-de-la-toxicomanie, www.leconomistemaghrebin.com/2019/06/28/centre-espoir-de-jbel-oust-une-nouvelle-experience-dans-le-traitement-de-la-toxicomanie und www.atiost.org.tn sowie www.chercheinfo.com/view-listing.php?id=5604). Dementsprechend konnte – insofern dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend – festgestellt werden, dass eine Dauertherapie mit Ersatzdrogen in Tunesien nicht vorgesehen ist, allerdings auch, dass von mehreren (staatlichen und nicht staatlichen) Anbietern Entzugsprogramme angeboten werden. Die Feststellungen in 1.3.4 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dieses Länderinformationsblatt wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Dazu gab er an, ihm sei nicht zu entnehmen, ob eine adäquate Behandlung drogensüchtiger Patienten gewährleistet sei. Eine adäquate Dauertherapie gebe es für diese nicht, oder doch nur mit Kosten verbunden, die sich der Beschwerdeführer nicht leisten könne. Damit ist er den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I erster Satz)3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins erster Satz) 3.1.1 Im ersten Satz in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 Asylgesetz 2005“ nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 13, AS 427) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.3.1.1 Im ersten Satz in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005“ nicht erteilt werde. Damit war der Begründung zufolge (S. 13, AS 427) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. 3.1.2 Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).3.1.2 Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). 3.1.3 Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier weder eine vor, noch hat der Beschwerdeführer eine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war diesem daher nicht zuzuerkennen.3.1.3 Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier weder eine vor, noch hat der Beschwerdeführer eine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war diesem daher nicht zuzuerkennen. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I zweiter Satz):3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins zweiter Satz): 3.2.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.2.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie nach § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) 3.2.2 Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) 3.2.3 Ein Familienleben im Inland war nicht feststellbar. Das zuletzt behauptete – er besuche die Tochter alle zwei Wochen – wäre (gegebenenfalls) auch wenig intensiv, und die Tochter ist im Heim versorgt, was ihren (auch gesundheitlichen) Interessen entspricht. (Vgl. VwGH 13.09.2021, Ra 2021/18/0112) Abhängigkeiten familiärer oder anderer Art zu Personen im Inland liegen nach den Feststellungen nicht vor. Es ist der Rechtsprechung zufolge notwendig, sich bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt. (VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108)Es ist der Rechtsprechung zufolge notwendig, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt. (VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108) Da auch die letztgenannte Voraussetzung vorliegend gegeben ist, wäre selbst beim Vorliegen des behaupteten Familienlebens eine Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt der einschlägigen und weiteren Vorstrafen zu beurteilen, wobei das Ergebnis unverändert das in 3.2.9 beschriebene wäre. Das Vorhandensein von Freunden ist angesichts der Aufenthaltsdauer und zweier vergangener Beziehungen mit Österreicherinnen über jeweils mehrere Jahre nicht weiter bemerkenswert. Auch die guten Deutschkenntnisse sind unter den genannten Umständen zu erwarten. Andere der angeführten Merkmale wie Selbsterhaltungsfähigkeit, Vereinsleben etc. weist der Beschwerdeführer nicht auf. Sollte er wie behauptet nach all den Jahren in Österreich Analphabet sein, wäre das allerdings ein Zeichen für Desinteresse an Integration. Gravierend gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen demnach zum einen die sehr lange Anwesenheit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und, dem Vorbringen zufolge, zum anderen seine Substitutionstherapie. Betreffend die Aufenthaltsdauer ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Aufenthalt den Feststellungen nach nur zeitweilig rechtmäßig war, als unsicher angesehen werden musste, seit 2007 das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, und mit dessen Rechtskraft 2010 rechtswidrig wurde. Der Beschwerdeführer kam auch seiner Ausreisepflicht nicht nach und stellte dann im 20. Aufenthaltsjahr einen unbegründeten Asylantrag. Das Asylverfahren weist zwar den Behörden zurechenbare überlange Verzögerungen auf, zog sich aber dennoch nur über einen kleineren Teil des Gesamtaufenthalts. Mit der fortgesetzten Delinquenz, die sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter richtete, nahm der Beschwerdeführer auch in Kauf, dass er insgesamt mehrere Jahre in Strafhaft verbrachte. 3.2.4 Die Straftaten des Beschwerdeführers sind ferner unter dem Aspekt beachtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem jahrzehntelangen Inlandsaufenthalt die Versagung eines Aufenthaltsrechts trotz fortgeschrittener Integration nicht ausschließt, sofern vom Fremden eine spezifische Gefährdung ausgeht, die eine solche Entscheidung geboten im Sinn des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK erscheinen lässt. Insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen können die Länge der Aufenthaltsdauer und eine erfolgte Integration relativieren. (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0124)3.2.4 Die Straftaten des Beschwerdeführers sind ferner unter dem Aspekt beachtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem jahrzehntelangen Inlandsaufenthalt die Versagung eines Aufenthaltsrechts trotz fortgeschrittener Integration nicht ausschließt, sofern vom Fremden eine spezifische Gefährdung ausgeht, die eine solche Entscheidung geboten im Sinn des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK erscheinen lässt. Insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen können die Länge der Aufenthaltsdauer und eine erfolgte Integration relativieren. (VwGH 30.06.2021, Ra 2018/22/0124) Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend erachtet, wenn Umstände entgegenstehen, die das gegen den Verbleib sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113, mwN) Dazu zählt außer dem Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, mwN) auch das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378, mwN) Eine Rückkehrentscheidung ist nach der Rechtsprechung auch angesichts eines fast dreißigjährigen, zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ rechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen gerechtfertigt, wenn eine spezifische Gefährdung von ihm ausgeht, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts (und der damit verbundenen Integration, insbesondere der Beziehung zu seinen zum Teil noch minderjährigen österreichischen Töchtern) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dringend geboten ist. (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335)Eine Rückkehrentscheidung ist nach der Rechtsprechung auch angesichts eines fast dreißigjährigen, zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ rechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen gerechtfertigt, wenn eine spezifische Gefährdung von ihm ausgeht, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts (und der damit verbundenen Integration, insbesondere der Beziehung zu seinen zum Teil noch minderjährigen österreichischen Töchtern) dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist. (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335) 3.2.5 Der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen neunmal rechtskräftig verurteilt, insgesamt zu Freiheitsstrafen von acht Jahren und zehn Monaten. Von den neun Strafurteilen enthielten sechs (auch) Schuldsprüche nach dem SMG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. (VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272) Daher ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Therapie nicht abgeschlossen hat, dann aber auch, dass er sich erst seit weniger als zwei Jahren nicht mehr in Haft befindet. Drei der Strafurteile ergingen (auch) wegen Verbrechen gegen fremdes Eigentum, eines davon betraf ferner das Vergehen der schweren Körperverletzung, also ein Delikt gegen Leib und Leben. In den Angriffen auf unterschiedliche Rechtsgüter zeigt sich eine distanzierte Haltung zu den rechtlich geschützten Werten. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die letzte Strafe des Beschwerdeführers wegen eines Vermögensdelikts bereits vor gut 10 Jahren vollzogen wurde. Es kann fallbezogen aber nicht sehen, dass dieser die Distanz zu den Werten der Rechtsordnung überwunden hätte, auch wenn man die neuerliche Anklageerhebung unberücksichtigt lässt (da auf ihrer Basis keine Feststellungen zum Fehlverhalten folgten, vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Der Beschwerdeführer wurde nämlich seither viermal neuerlich nach dem SMG verurteilt, kommt nach den Feststellungen seit jeher und laufend seinen Unterhaltspflichten nicht nach, hat nicht nur jahrelang früher, sondern auch nun gegen die Meldepflicht verstoßen und wirkte auch im Beschwerdeverfahren nicht wie erforderlich mit.Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die letzte Strafe des Beschwerdeführers wegen eines Vermögensdelikts bereits vor gut 10 Jahren vollzogen wurde. Es kann fallbezogen aber nicht sehen, dass dieser die Distanz zu den Werten der Rechtsordnung überwunden hätte, auch wenn man die neuerliche Anklageerhebung unberücksichtigt lässt (da auf ihrer Basis keine Feststellungen zum Fehlverhalten folgten, vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328). Der Beschwerdeführer wurde nämlich seither viermal neuerlich nach dem SMG verurteilt, kommt nach den Feststellungen seit jeher und laufend seinen Unterhaltspflichten nicht nach, hat nicht nur jahrelang früher, sondern auch nun gegen die Meldepflicht verstoßen und wirkte auch im Beschwerdeverfahren nicht wie erforderlich mit. Damit hat der Beschwerdeführer trotz langer Aufenthaltsdauer nicht nur keine maßgebliche Integration in beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht erreicht, sondern diese Dauer durch sein gerichtlich strafbares Verhalten sowie Verwaltungsübertretungen nach dem MeldeG maßgeblich relativiert. 3.2.6 Betreffend die Opiatabhängigkeit des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser die ihm bereits vor Jahren strafgerichtlich aufgetragene Entzugs- und Substitutionstherapie nicht absolviert hat, sondern noch immer Ersatzdrogen verschrieben bekommt, die er zumindest zum Teil auch konsumiert. Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird, im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib bei der gewichtenden Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung führen. Nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat aber im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar. (VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, mwN)Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass in Österreich eine medizinische Behandlung vorgenommen wird, im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib bei der gewichtenden Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung führen. Nach der auf Artikel 8, EMRK abstellenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat aber im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar. (VwGH 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, mwN) Vorliegend hat der Beschwerdeführer (schriftlich vor der Beschwerdeverhandlung und ohne auch nur Bescheinigungsmittel) vorgebracht, er mache eine „Dauertherapie“ mit 800 mg Substitol (gemeint: täglich). Sein „psychischer Gesundheitszustand“ sei schlecht und er „auf die Hilfe anderer Personen angewiesen“. Es gebe in Tunesien „keine adäquate Dauertherapie“, und wenn dann nur zu Kosten, die er sich nicht leisten könne. Er hat damit nicht dargetan, auf Grund welcher Umstände diese eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei (und nicht stattdessen die vom Gericht angeordnete Entzugstherapie), und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Die Feststellungen haben dazu ergeben, dass es in Tunesien zwar nicht die vom Beschwerdeführer präferierte „Dauertherapie“ gibt, allerdings mehrere alternative Angebote bei Drogensucht, einschließlich Drogenentzugsprogramme, staatlicher und nichtstaatlicher Natur. Damit erweist sich, dass eine Behandlung auch in Tunesien erfolgen kann (wenn auch nicht jene, die er bevorzugt). Den Feststellungen nach ist in den Ballungsräumen wie Tunis üblicherweise eine weitreichende Versorgung vorhanden, und nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht substantiiert dargelegt, dass die behauptete Behandlung für ihn notwendig sei und nur in Österreich erfolgen kann. Demnach fehlt auch die Voraussetzung dafür, sein privates Interesse am weiteren Erhalt von Ersatzdrogen (und damit im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich aus diesem Grund) auch dem Gewicht nach zu beurteilen.Der Beschwerdeführer hat demnach nicht substantiiert dargelegt, dass die behauptete Behandlung für ihn notwendig sei und nur in Österreich erfolgen kann. Demnach fehlt auch die Voraussetzung dafür, sein privates Interesse am weiteren Erhalt von Ersatzdrogen (und damit im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich aus diesem Grund) auch dem Gewicht nach zu beurteilen. 3.2.7 Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern kraft Gesetzes zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN)3.2.7 Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern kraft Gesetzes zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) Den Feststellungen nach (1.1.4) war der Beschwerdeführer nach seiner letzten Haftentlassung zunächst mit einer Kontaktadresse gemeldet, dann ab November 2021 gar nicht mehr. Selbst wenn er seither – was nicht feststeht – wie angegeben bei einer Österreicherin und mit dieser zusammenlebte, wäre das Gewicht dieser Bindung gering, zumal die Dauer sehr kurz und eine Abhängigkeit nicht zu sehen wäre. 3.2.8 Wenngleich die Bindungen des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat während seiner langen Abwesenheit geringer geworden sind, sind seine Kenntnis der Sprache und Kultur vorhanden wie ehedem, und da er vor rund vier Jahren noch Kontakte dorthin hatte, kann von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen „Entwurzelung“ vom Herkunftsstaat nicht gesprochen werden, zumal dort Geschwister leben (wenn nicht auch weitere Angehörige). Zumal er dort aufgewachsen ist und dort seine Sozialisierung erfahren hat, kann dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und das existenzielle Fortkommen gelingen, auch wenn die wirtschaftliche Lage dort nicht mit jener in Österreich vergleichbar ist. Dazu fällt fallbezogen das öffentliche Interesse daran ins Gewicht, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden, aber auch das Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere nach dem SMG. Das jahrelange Beziehen von Drogenersatz statt der angeordneten Maßnahme erweist sich angesichts zugleich völlig fehlender (etwa ehrenamtlicher) auch nur stundenweiser Arbeit als sozial inadäquates Verhalten, welches das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Rückkehr des Beschwerdeführers stärkt. 3.2.9 Grundsätzlich ist damit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Rückkehr des Beschwerdeführers dessen privates am Verbleib überwiegt. Gegenwärtig ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen zum einen die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell nicht gewährleistet ist, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben, zum anderen aber Entwöhnung von Substitol nur unter ärztlicher Kontrolle erfolgen darf. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einer ärztlichen Kontrolle der Entwöhnung von den Ersatzdrogen kommt – da es sich um eine medizinische Notwendigkeit handelt – großes Gewicht zu, welches sein privates Interesse am Verbleib derzeit verstärkt, weil diese ärztliche Kontrolle im Herkunftsstaat nicht gesichert erscheint, solange die medizinische Versorgung aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht gewährleistet ist. Damit überwiegt in dieser Phase, die absehbar mit der Pandemie in Tunesien enden wird, das genannte private Interesse des Beschwerdeführers vorübergehend das öffentliche Interesse an seiner Rückkehr. Ergibt eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK das Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer (sofortigen) Aufenthaltsbeendigung, so hat eine Rückkehrentscheidung (vorerst) zu unterbleiben. Zugleich ist in einem solchen Fall auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist damit der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a Abs. 1 Z. 4 (in Verbindung mit Abs. 6) FPG geduldet. (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Ergibt eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK das Überwiegen der privaten oder familiären Interessen des Fremden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer (sofortigen) Aufenthaltsbeendigung, so hat eine Rückkehrentscheidung (vorerst) zu unterbleiben. Zugleich ist in einem solchen Fall auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, so ist damit der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, (in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Daher hatte das Gericht auszusprechen, dass die angefochtene Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer vorübergehend unzulässig ist, bis die medizinische Versorgung in Tunesien wieder gewährleistet ist. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II):3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei): Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war Spruchpunkt II ersatzlos zu beheben.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war Spruchpunkt römisch zwei ersatzlos zu beheben. 3.4 Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt III):3.4 Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt römisch drei): Als weiterer Nebenausspruch ist fallbezogen die Feststellung der Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Rechtsbestand zu entfernen, da auch diese auf der Rückkehrentscheidung beruht. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Berücksichtigung von Straftaten während eines mehrere Jahrzehnte dauernden Aufenthalts. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur Berücksichtigung von Straftaten während eines mehrere Jahrzehnte dauernden Aufenthalts. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.1428419.2.00