← Österreich

{'item': 'L508 2182893-4'}

Obsah (19)§ 46aArt. 133§ 57§ 13§§ 3§ 7§ 52§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28Artikel 8§ 97§§ 50§§ 8§ 61

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlL508 2182893-4 Spruch, L508 2182893-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 46aAbs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) ist Staatsangehöriger des Libanon. Er stellte am 27.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig ist, und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig ist, und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

  1. Dem gegen den Bescheid des BFA vom 27.11.2017 eingebrachten Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018 insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, zumal sich das BFA bei der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon zum Entscheidungszeitpunkt 27.11.2017 auf veraltetet Berichte, die überwiegend aus den Jahren 2014, 2015 und vereinzelt Mitte 2016 stammten, stützte.
  2. Dem gegen den Bescheid des BFA vom 27.11.2017 eingebrachten Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018 insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, zumal sich das BFA bei der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon zum Entscheidungszeitpunkt 27.11.2017 auf veraltetet Berichte, die überwiegend aus den Jahren 2014, 2015 und vereinzelt Mitte 2016 stammten, stützte.
  3. Nach einer weiteren Einvernahme am 11.09.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abermals mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz verlor der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2018 und wurde wider ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.4. Nach einer weiteren Einvernahme am 11.09.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abermals mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2018, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz verlor der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2018 und wurde wider ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 5. Die gegen den Bescheid des BFA vom 18.10.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019

§§ 3, 8, 57, 10 Asyl

G 2005, §§ 9, 18 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55, 53 Abs. 1 u. 3 Z 1 FPG idgF, § 13 Abs. 2 AsylG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides „Libanon“ zu lauten hat. 5. Die gegen den Bescheid des BFA vom 18.10.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019

Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, 53, Absatz eins, u. 3 Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 13, Absatz 2, AsylG idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Herkunftsstaat in Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides „Libanon“ zu lauten hat.

  1. Mit Schriftsatz vom 31.07.2019 stellte der BF beim belangten Bundesamt erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte für Fremde.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019 wurde der Antrag gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Der Rechtsmittelbelehrung war eine vierwöchige Beschwerdefrist zu entnehmen. Dieser Bescheid wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 06.09.2019 zugestellt.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019 wurde der Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Der Rechtsmittelbelehrung war eine vierwöchige Beschwerdefrist zu entnehmen. Dieser Bescheid wurde dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 06.09.2019 zugestellt.
  4. Am 23.10.2019 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde gegen diesen Bescheid und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 07.11.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2019 wurde folglich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2019 wurde folglich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2019

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. 11. Am 26.07.2021 stellte der BF beim BFA erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG, den er auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stützte (AS 1 ff). Unter einem brachte der BF mehrere Beweismittel (AS 7

  1. ff)in Vorlage.11. Am 26.07.2021 stellte der BF beim BFA erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, den er auf den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stützte (AS 1 ff). Unter einem brachte der BF mehrere Beweismittel (AS 7
  2. ff)in Vorlage. 12. Am 13.09.2021 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF bezüglich seines Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a FPG (AS 123 ff).12. Am 13.09.2021 erfolgte vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF bezüglich seines Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, FPG (AS 123 ff). Im Zuge der Einvernahme brachte der BF ein von ihm gemeinsam mit seinem Bewährungshelfer verfasstes Gedächtnisprotokoll vom 10.06.2021 bezüglich des Aufsuchens der libanesischen Botschaft in Wien (AS 131
  3. f)in Vorlage. 13. Mit Note vom 14.09.2021 wurde der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG aufgefordert, die BBU GmbH in Linz innerhalb von sieben Tagen zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen (AS 133). Der BF ließ die Frist ungenützt verstreichen und war nicht bei der BBU GmbH vorstellig. 13. Mit Note vom 14.09.2021 wurde der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG aufgefordert, die BBU GmbH in Linz innerhalb von sieben Tagen zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen (AS 133). Der BF ließ die Frist ungenützt verstreichen und war nicht bei der BBU GmbH vorstellig. 14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 15.10.2021 (AS 143 - 163) wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 26.07.2021

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und er trotz Aufforderung vom 14.09.2021 die BBU GmbH nicht aufgesucht habe, um sich für eine Rückkehr und zur Erlangung eines Heimreisezertifikats beraten/ unterstützen zu lassen. Insoweit er im Besitz einer libanesischen Geburtsurkunde ist, wäre er von der libanesischen Botschaft als libanesischer Staatsangehöriger erkannt worden. Den vorangegangenen Bemühungen, wonach er einen Termin bei der libanesischen Botschaft absolviert habe und ihm bei diesem mitgeteilt worden wäre, dass niemand in den Libanon einreisen dürfe, könne kein Wahrheitsgehalt entnommen werden. Auch die COVID-19 Pandemie stelle derzeit alleine kein tragfähiges Argument für einen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet dar. 14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 15.10.2021 (AS 143 - 163) wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 26.07.2021

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und er trotz Aufforderung vom 14.09.2021 die BBU GmbH nicht aufgesucht habe, um sich für eine Rückkehr und zur Erlangung eines Heimreisezertifikats beraten/ unterstützen zu lassen. Insoweit er im Besitz einer libanesischen Geburtsurkunde ist, wäre er von der libanesischen Botschaft als libanesischer Staatsangehöriger erkannt worden. Den vorangegangenen Bemühungen, wonach er einen Termin bei der libanesischen Botschaft absolviert habe und ihm bei diesem mitgeteilt worden wäre, dass niemand in den Libanon einreisen dürfe, könne kein Wahrheitsgehalt entnommen werden. Auch die COVID-19 Pandemie stelle derzeit alleine kein tragfähiges Argument für einen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet dar. 15. Mit Information des BFA vom 19.10.2021 (AS 165 f) wurde dem BF von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.15. Mit Information des BFA vom 19.10.2021 (AS 165 f) wurde dem BF von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Der BF erhob gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2021 fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.11.2021 (AS 173 ff) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 16.
  3. Zunächst wird beantragt,- den bekämpften Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 26.07.2021 stattgegeben werde;16.
  4. Zunächst wird beantragt,, - den bekämpften Bescheid des BFA dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 26.07.2021 stattgegeben werde; - hilfsweise den bekämpften Bescheid des BFA zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; - eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. 16.
  5. Abgesehen von einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs wird in der Folge moniert, dass das BFA seiner Pflicht zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht im erforderlichen Maße nachgekommen sei. Aus dem Protokoll vom 13.09.2021 - vgl. auch Seite 6 des bekämpften Bescheides - gehe hervor, dass das belangte Bundesamt offenbar davon ausgegangen sei, der BF hätte einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G gestellt. Bei der Einvernahme seien anstelle von Fragen, welche auf eine mögliche Unzulässigkeit der Abschiebung abzielen oder seine bisherigen Bemühungen, Dokumente von der libanesischen Botschaft zu erlangen, zum Thema gehabt hätten, hauptsächlich Fragen betreffend das Privat- und Familienleben gestellt worden. Insoweit sei das BFA seiner Amtsermittlungspflicht nur unzureichend nachgekommen. 16.2. Abgesehen von einer kurzen Darstellung des Verfahrensgangs wird in der Folge moniert, dass das BFA seiner Pflicht zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht im erforderlichen Maße nachgekommen sei. Aus dem Protokoll vom 13.09.2021 - vergleiche auch Seite 6 des bekämpften Bescheides - gehe hervor, dass das belangte Bundesamt offenbar davon ausgegangen sei, der BF hätte einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG gestellt. Bei der Einvernahme seien anstelle von Fragen, welche auf eine mögliche Unzulässigkeit der Abschiebung abzielen oder seine bisherigen Bemühungen, Dokumente von der libanesischen Botschaft zu erlangen, zum Thema gehabt hätten, hauptsächlich Fragen betreffend das Privat- und Familienleben gestellt worden. Insoweit sei das BFA seiner Amtsermittlungspflicht nur unzureichend nachgekommen. 16.3. Des Weiteren würden folgende Ausführungen darlegen, dass sich der BF sehr wohl und im erforderlichen Umfang bemüht habe, ein Heimreisezertifikat zu erhalten, dies jedoch - ohne sein Verschulden - nicht möglich gewesen sei. So habe der Bewährungshelfer des BF bereits am 05.05.2021 schriftlich die Botschaft kontaktiert und um die Ausstellung von Identitätsdokumenten gebeten. Dieses Ersuchen sei unbeantwortet geblieben. Der BF habe schließlich am 08.06.2021 bei der libanesischen Botschaft persönlich um die Ausstellung von Dokumenten angesucht. Als einziges Identitätsdokument habe der BF eine ausgedruckte Fotografie seiner libanesischen Geburtsurkunde, welche er der Botschaft vorgelegt habe. Einen Reisepass habe er nie besessen. Dem BF sei seitens der Botschaft mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht möglich wäre, da die Kopie der Geburtsurkunde nicht ausreichen würde, um seine Identität festzustellen. Durch den Besuch der Botschaft sei er seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Die Weigerung der Botschaft, ihm ein Heimreisezertifikat auszustellen, könne ihm nicht angelastet werden. Richtig sei jedoch, dass er der Aufforderung die Rückkehrberatung der BBU GmbH in Anspruch zu nehmen nicht nachgekommen sei und auch keine Stellungnahme bezugnehmend auf das Schreiben des BFA vom 14.09.2021 eingebracht hätte. Ursprünglich sei es seine Absicht gewesen, einen Termin bei der BBU GmbH zu vereinbaren, doch sei es ihm zu dieser Zeit gesundheitlich schlecht gegangen, weshalb er die Fahrt zur BBU GmbH nach Linz mit einem Krankenhausbesuch verbinden habe wollen. Letztlich sei beides nicht zustande gekommen. Da er sich bereits selbst bei der Botschaft um ein Heimreisezertifikat bemüht hätte, sei anzunehmen, dass auch ein etwaiges Rückkehrberatungsgespräch sowie die Unterstützung der BBU GmbH am Ergebnis - sohin der Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats - etwas (wohl richtig: nichts) geändert hätte. Die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung sei ihm folglich nicht zuzurechnen. Des Weiteren hätte die Behörde die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG aufgrund der grassierenden COVID-19-Pandemie treffen müssen. Der Feststellung, sein individuelles Risiko an diesem Virus schwer oder gar tödlich zu erkranken, wäre sehr niedrig bzw. äußerst gering (Bescheid, Seite 18), könne vor dem Hintergrund derzeitiger gesetzlicher Regelungen („Lockdown“ für Personen über zwölf Jahren, welche über keinen 2G-Nachweis verfügen) keinesfalls gefolgt werden. So könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er derart drastische Maßnahmen verhängen würde, wenn das Risiko an SARS-CoV2 schwer oder gar tödlich zu erkranken tatsächlich nur sehr niedrig bzw. äußerst gering wäre. Vielmehr müsste man davon ausgehen, dass das Risiko auch für Personen im Alter des BF offenbar sehr hoch sei, andernfalls Personen von über zwölf Jahren ohne 2G-Nachweis wohl nicht von den derzeitigen gesetzlichen Regeln mitumfasst werden würden. Notorisch sei ebenfalls, dass das Gesundheitswesen im Libanon keinesfalls mit jenem in Österreich vergleichbar sei. Dem Robert-Koch-Institut zufolge könne es trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen, da die Impfung keinen 100%igen Schutz biete. Aufgrund der angespannten Situation im Libanon wäre es keineswegs gesichert, dass er in den Genuss der notwendigen Behandlung kommen würde. Zwar sei die Zahl der derzeitig aktiven Corona-Fälle im Libanon mit 20 159 geringer als in Österreich (126 149), doch sei dies auch maßgeblich von der viel höheren Zahl der Testungen in Österreich (104 771 291) im Vergleich zum Libanon (6 157 900) abhängig, weshalb ein genauer Vergleich kaum möglich sei. Wiewohl der BF geimpft sei, hätte die Behörde unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK genauere Feststellungen treffen müssen, weshalb die Abschiebung - trotz der angespannten Situation - zulässig sein sollte.Des Weiteren hätte die Behörde die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG aufgrund der grassierenden COVID-19-Pandemie treffen müssen. Der Feststellung, sein individuelles Risiko an diesem Virus schwer oder gar tödlich zu erkranken, wäre sehr niedrig bzw. äußerst gering (Bescheid, Seite 18), könne vor dem Hintergrund derzeitiger gesetzlicher Regelungen („Lockdown“ für Personen über zwölf Jahren, welche über keinen 2G-Nachweis verfügen) keinesfalls gefolgt werden. So könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er derart drastische Maßnahmen verhängen würde, wenn das Risiko an SARS-CoV2 schwer oder gar tödlich zu erkranken tatsächlich nur sehr niedrig bzw. äußerst gering wäre. Vielmehr müsste man davon ausgehen, dass das Risiko auch für Personen im Alter des BF offenbar sehr hoch sei, andernfalls Personen von über zwölf Jahren ohne 2G-Nachweis wohl nicht von den derzeitigen gesetzlichen Regeln mitumfasst werden würden. Notorisch sei ebenfalls, dass das Gesundheitswesen im Libanon keinesfalls mit jenem in Österreich vergleichbar sei. Dem Robert-Koch-Institut zufolge könne es trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen, da die Impfung keinen 100%igen Schutz biete. Aufgrund der angespannten Situation im Libanon wäre es keineswegs gesichert, dass er in den Genuss der notwendigen Behandlung kommen würde. Zwar sei die Zahl der derzeitig aktiven Corona-Fälle im Libanon mit 20 159 geringer als in Österreich (126 149), doch sei dies auch maßgeblich von der viel höheren Zahl der Testungen in Österreich (104 771 291) im Vergleich zum Libanon (6 157 900) abhängig, weshalb ein genauer Vergleich kaum möglich sei. Wiewohl der BF geimpft sei, hätte die Behörde unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK genauere Feststellungen treffen müssen, weshalb die Abschiebung - trotz der angespannten Situation - zulässig sein sollte. Derzeit würde er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Söhnen leben. Die Geburt seines dritten Kindes stünde im März 2022 an. Seit der Entlassung aus der Haft hätte er sich wohlverhalten. 16.4. Der Beschwerde sind ein Schreiben des BF, ein Schreiben des Bewährungshelfers an die libanesische Botschaft in Wien vom 05.05.2021, eine Stellungnahme des Bewährungshelfers vom 11.11.2021 und drei Bestätigungen über die Wahrnehmung von Terminen zur Suchtberatung (AS 178 ff) angeschlossen. 16.5. Mit diesem Rechtsmittel wird jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. 17. Die Beschwerdevorlage langte am 29.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Die Identität des BF steht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie dem Islam sunnitischer Prägung an. Er führt in Österreich eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und ist Vater zweier minderjähriger Kinder. Seine Lebensgefährtin erwartet Ende März 2022 ein weiteres Kind. Er wurde in XXXX im Libanon geboren und lebte dort vor der Ausreise. Im Libanon leben noch seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern. Er wurde in römisch 40 im Libanon geboren und lebte dort vor der Ausreise. Im Libanon leben noch seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern. Er besuchte im Libanon für insgesamt acht Jahre die Schule und verfügt über Berufserfahrung aufgrund seiner Tätigkeit in einem Unternehmen zur Produktion von Fenstern. Er ist gesund. Er hält sich seit der Antragstellung am 27.10.2015 in Österreich auf. Ihm kam zunächst als Asylwerber ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu. Mit 17.07.2018 verlor der BF

§ 13Abs. 2 Asyl

G sein Aufenthaltsrecht, wodurch ihm ab diesem Zeitpunkt nur mehr Abschiebeschutz nach § 13 Abs. 3 AsylG zukam. Seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mit 02.05.2019 ist sein Aufenthalt jedenfalls unrechtmäßig.Er hält sich seit der Antragstellung am 27.10.2015 in Österreich auf. Ihm kam zunächst als Asylwerber ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu. Mit 17.07.2018 verlor der BF

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Aufenthaltsrecht, wodurch ihm ab diesem Zeitpunkt nur mehr Abschiebeschutz nach Paragraph 13, Absatz 3, AsylG zukam. Seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mit 02.05.2019 ist sein Aufenthalt jedenfalls unrechtmäßig. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet. Eine maßgebliche Änderung des Privat- und Familienlebens sowie des Gesundheitszustands des BF liegt im Verhältnis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. 2.2. Das BFA führt seit 22.09.2020 ein Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der BF wurde im Juni 2021 bei der libanesischen Botschaft in Wien wegen der Ausstellung von Heimreisedokumenten vorstellig. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem BF aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, mit der Vertretungsbehörde des Libanon in Wien auf angemessene Weise in Kontakt zu treten, um entsprechende Dokumente für seine Ausreise zu beschaffen und es besteht insbesondere auch bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre. Es gibt kein von der der libanesischen Botschaft ausgestelltes Dokument aus dem die Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats hervorgegangen wäre. 3. Beweiswürdigung: 3.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der mit dem Antragsformular und in der Einvernahme vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangen Asylverfahren und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsdatensystem, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 3.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des diesem Verfahren vorangegangen Asylverfahrens des BF.3.2. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des diesem Verfahren vorangegangen Asylverfahrens des BF. 3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. 3.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in den Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der/ dem bereits vor dem BFA im Original vorgelegten Geburtsurkunde/ Personalausweis, welche(

  1. r)von der belangten Behörde auch als authentisch (echt) klassifiziert wurde (vgl. Seite 7, 9, 19 und 42 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 und aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). 3.4. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben in den Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der/ dem bereits vor dem BFA im Original vorgelegten Geburtsurkunde/ Personalausweis, welche(
  2. r)von der belangten Behörde auch als authentisch (echt) klassifiziert wurde vergleiche Seite 7, 9, 19 und 42 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 und aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). Die sonstigen Feststellungen unter 2.1. stützen sich - abgesehen von den nachfolgenden Ausführungen zu einzelnen Aspekten - auf die Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG im vorangegangenen Asylverfahren, die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren, die vorgelegten Bescheinigungsmittel und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den unter Punkt 3.1. angeführten Datenbanken durch das BVwG und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar. Die Feststellungen, wonach der BF mittlerweile zweifacher Vater ist und seine Lebensgefährtin Ende März 2022 ein weiteres Kind erwartet, waren auf der Grundlage von stringenten und insoweit glaubhaften Angaben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmitteln (etwa AS 7 ff, 179 f), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, zu treffen. Die Feststellungen zu den aktuell im Libanon aufhältigen Angehörigen stützen sich ebenfalls auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2021. Was die Feststellungen zur schulischen Ausbildung und zur Berufserfahrung des BF betrifft, so ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2021 nunmehr erwähnte, nie eine Schule besucht, jedoch eine Ausbildung zum Friseur gemacht und in diesem Beruf ca. zwei bis drei Jahre gearbeitet zu haben (AS 125). Im vorangehenden Asylverfahren tätigte der BF allerdings diesbezüglich völlig andere Ausführungen (vgl. Seite 20 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019). Die damaligen Angaben des BF waren im Wesentlichen stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine schulische Ausbildung und Berufserfahrung im Libanon damals falsche Angaben hätte machen sollen, weshalb diese Angaben auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Jedenfalls sind diese nunmehrigen Schilderungen des BF ein weiteres gewichtiges Indiz, dass der BF bereit ist, vor der belangten Behörde wahrheitswidrige Aussagen zu treffen, womit seine persönliche Glaubwürdigkeit abermals erschüttert wird. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass der BF nunmehr - abweichend von seinen Schilderungen im vorangegangen Asylverfahren (vgl. Seite 2 und 9 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019) - in der Beschwerde behauptet, nie einen Reisepass besessen zu haben (AS 175).Was die Feststellungen zur schulischen Ausbildung und zur Berufserfahrung des BF betrifft, so ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2021 nunmehr erwähnte, nie eine Schule besucht, jedoch eine Ausbildung zum Friseur gemacht und in diesem Beruf ca. zwei bis drei Jahre gearbeitet zu haben (AS 125). Im vorangehenden Asylverfahren tätigte der BF allerdings diesbezüglich völlig andere Ausführungen vergleiche Seite 20 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019). Die damaligen Angaben des BF waren im Wesentlichen stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine schulische Ausbildung und Berufserfahrung im Libanon damals falsche Angaben hätte machen sollen, weshalb diese Angaben auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Jedenfalls sind diese nunmehrigen Schilderungen des BF ein weiteres gewichtiges Indiz, dass der BF bereit ist, vor der belangten Behörde wahrheitswidrige Aussagen zu treffen, womit seine persönliche Glaubwürdigkeit abermals erschüttert wird. In dieses Bild passt es im Übrigen auch, dass der BF nunmehr - abweichend von seinen Schilderungen im vorangegangen Asylverfahren vergleiche Seite 2 und 9 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019) - in der Beschwerde behauptet, nie einen Reisepass besessen zu haben (AS 175). 3.5. Die Feststellungen zum thematisierten Versuch des BF, die Ausstellung von Heimreisedokumenten im Juni 2021 bei der libanesischen Botschaft in Wien zu erwirken, ergeben sich aus dem von ihm im Verfahren getroffenen Ausführungen und dem von ihm vorgelegten Gedächtnisprotokoll. Die Feststellungen zu dem anhängigen BFA-Verfahren betreffend die Beschaffung eines Heimreisezertifikats basieren auf dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den Aussagen des Bewährungshelfers in der Einvernahme des BF vor dem BFA (AS 124). Bezüglich der Negativ-Feststellung, wonach nicht feststellbar sei, dass es dem BF unmöglich gewesen wäre, entsprechende Dokumente zu beschaffen und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass seine Abschiebung unmöglich wäre, wird Folgendes ausgeführt: Das Vorbringen des Beschwerdeführers belegt weder aus Sicht der belangten Behörde noch der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der BF ausreichend bemühte, um an die notwendigen Dokumente für seine Ausreise zu gelangen. So darf im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre nach Zustellung der negativen Asylentscheidung im Juni 2021 mit der Vertretung seines Heimatstaats Kontakt aufgenommen hat, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt wissen musste, dass er an der Feststellung seiner Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Ferner erscheint es merkwürdig, dass sich zunächst der Bewährungshelfer des BF darum bemühte, die Vertretungsbehörde seines Heimatlandes telefonisch bzw. schriftlich zu kontaktieren (AS 178), wenn doch der BF mit den Bediensteten der Vertretungsbehörde in der Landessprache des Libanon sprechen könnte und es doch um den Nachweis seiner Identität vor den Behörden seines Heimatlandes geht. Wenn sich der BF tatsächlich bemüht hätte, hätte er bereits selbst diese Telefonate erledigt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung von Dokumenten zur Heimreise nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich sein muss. So ist der BF im Libanon geboren, lebte und arbeitete in seinem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Libanon, die noch heute bestehen. Es wäre ihm daher auch zumutbar, sich mit diesen Personen zur Übermittlung von weiteren Identitätsnachweisen in Verbindung zu setzen. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Libanon darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm Dokumente zur Heimreise ausgestellt werden würden, zumal der BF bereits vor der belangten Behörde eine(
  3. n)Geburtsurkunde/ Personalausweis im Original in Vorlage brachte. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung des BF erfordern, welche nicht vorliegend ist. An dieser Einschätzung vermag auch das vom BF mithilfe seines Bewährungshelfers verfasste Gedächtnisprotokoll vom 10.06.2021 über das Aufsuchen der Botschaft am 08.06.2021 (AS 131
  4. f)nichts zu ändern. Abgesehen vom Umstand, dass der BF keine offizielle Bestätigung der Botschaft über diesen Termin und den Inhalt des dort erfolgten Gesprächs vorlegen konnte, erweisen sich die vom BF in seinem Gedächtnisprotokoll angeführten Schilderungen über diesen Termin als nicht glaubhaft. Demnach habe ihm der zuständige Botschaftssekretär mitgeteilt, dass er ihm keinesfalls Heimreisedokumente ausstellen könne und er keine Angst wegen einer Abschiebung haben solle, weil diese nicht möglich sein werde. Wenn er ihm irgendetwas bestätigen könnte, dann höchstens, dass er sicher niemals rechtmäßig in den Libanon einreisen dürfe. Seine tatsächliche Identität als Libanese wäre für ihn nicht sicher zu klären und wäre es im Libanon ähnlich wie in einer Kriegssituation mit großen wirtschaftlichen Belastungen für das ganze Land, weshalb sie keine zusätzlichen Personen mehr in das Land hinein- bzw. zurücklassen könnten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF bereits im vorangegangen Asylverfahren manifestierte und der BF auch im gegenständlichen Verfahren in wesentlichen Punkten (vgl. die obigen beweiswürdigenden Ausführungen zur Schulbildung und Berufserfahrung sowie zum Besitz eines Reisepasses) wahrheitswidrige Angaben tätigte, weshalb dem BF bezüglich des von ihm verfassten Gedächtnisprotokolls ebenso wenig Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann, zumal - wie bereits zuvor dargelegt - davon auszugehen ist, dass wenn der BF sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Libanon darlegen würde, ihm Dokumente zur Heimreise ausgestellt werden würden, da der BF eben bereits auch vor der belangten Behörde eine(
  5. n)Geburtsurkunde/ Personalausweis im Original in Vorlage bringen konnte. Somit wäre eine Überprüfung der Identität des BF durch die Vertretungsbehörde jedenfalls nicht unmöglich und wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Bestätigt werden diese Überlegungen dadurch, dass der BF in seinem Gedächtnisprotokoll behauptete, dass ihm der zuständige Botschaftssekretär zwar gesagt habe, dass wenn er ihm irgendetwas bestätigen könnte, dann höchstens, dass er sicher niemals rechtmäßig in den Libanon einreisen dürfe, eine derartige Bestätigung aber ebenso wenig ausgestellt und anschließend der belangten Behörde vorgelegt wurde. Aus diesem Schreiben ergibt sich somit lediglich, dass der Beschwerdeführer die libanesische Botschaft im Juni 2021 kontaktiert hat, er jedoch keine weiteren notwendigen Schritte (etwa Vorlage von Identitätsdokumenten, diesbezügliche Kontaktaufnahme mit Angehörigen im Libanon) ernsthaft unternommen hat. Tatsächlich führte der BF im Rechtsmittelschriftsatz, obwohl er bereits vor der belangten Behörde eine(
  6. n)Geburtsurkunde/ Personalausweis im Original in Vorlage brachte, aus, dass er der Botschaft bei seinem Besuch lediglich eine ausgedruckte Fotografie seiner libanesischen Geburtsurkunde vorgelegt habe, woraufhin ihm eben seitens der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht möglich wäre, da die Kopie der Geburtsurkunde nicht ausreichen würde, um seine Identität festzustellen (AS 175). Da der Beschwerdeführer im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass er sich bei der libanesischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der libanesischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments ernsthaft bemüht hat. In dieses Bild der mangelnden Mitwirkung passt es schließlich im Besonderen auch, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, die BBU GmbH in Linz zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen (AS 133), nicht entsprach. Tatsächlich gestand er in der Beschwerde selbst ein, dass er weder der Aufforderung der belangten Behörde, die BBU GmbH in Linz aufzusuchen, nachgekommen sei, noch eine Stellungnahme bezüglich dieses Schreibens des BFA vom 14.09.2021 eingebracht habe (AS 175 f). Insoweit brachte der BF vor, an den zur Erlangung eines Dokuments zur Heimreise notwendigen Schritten bewusst nicht mitgewirkt zu haben, zumal den Ausflüchten im Rechtsmittelschriftsatz, wonach es ursprünglich seine Absicht gewesen sei, einen Termin bei der BBU GmbH zu vereinbaren, es ihm zu dieser Zeit jedoch gesundheitlich schlecht gegangen sei, weshalb er die Fahrt zur BBU GmbH nach Linz mit einem Krankenhausbesuch verbinden habe wollen, aber letztlich beides nicht zustande gekommen sei, kein Glauben geschenkt werden kann. Wie sich aus den Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der zuletzt erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2021 eindeutig ergibt, war der BF in den vergangenen Jahren stets gesund. Gegenteilige medizinische Befunde brachte der BF nicht in Vorlage und zeigt auch der Umstand, wonach der BF im September 2021 letztlich kein Krankenhaus aufsuchte, dass dieser an keiner ernsthaften Erkrankung laborierte. Jedenfalls wäre es dem BF ohnehin möglich gewesen, mit der BBU GmbH in Linz zwecks Termin zumindest telefonisch Kontakt aufzunehmen (vgl. die Aufforderung der belangten Behörde, AS 133). Das Vorbringen des Beschwerdeführers belegt weder aus Sicht der belangten Behörde noch der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der BF ausreichend bemühte, um an die notwendigen Dokumente für seine Ausreise zu gelangen. So darf im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Jahre nach Zustellung der negativen Asylentscheidung im Juni 2021 mit der Vertretung seines Heimatstaats Kontakt aufgenommen hat, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt wissen musste, dass er an der Feststellung seiner Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Ferner erscheint es merkwürdig, dass sich zunächst der Bewährungshelfer des BF darum bemühte, die Vertretungsbehörde seines Heimatlandes telefonisch bzw. schriftlich zu kontaktieren (AS 178), wenn doch der BF mit den Bediensteten der Vertretungsbehörde in der Landessprache des Libanon sprechen könnte und es doch um den Nachweis seiner Identität vor den Behörden seines Heimatlandes geht. Wenn sich der BF tatsächlich bemüht hätte, hätte er bereits selbst diese Telefonate erledigt. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung von Dokumenten zur Heimreise nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich sein muss. So ist der BF im Libanon geboren, lebte und arbeitete in seinem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Libanon, die noch heute bestehen. Es wäre ihm daher auch zumutbar, sich mit diesen Personen zur Übermittlung von weiteren Identitätsnachweisen in Verbindung zu setzen. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Libanon darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm Dokumente zur Heimreise ausgestellt werden würden, zumal der BF bereits vor der belangten Behörde eine(
  7. n)Geburtsurkunde/ Personalausweis im Original in Vorlage brachte. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung des BF erfordern, welche nicht vorliegend ist. An dieser Einschätzung vermag auch das vom BF mithilfe seines Bewährungshelfers verfasste Gedächtnisprotokoll vom 10.06.2021 über das Aufsuchen der Botschaft am 08.06.2021 (AS 131
  8. f)nichts zu ändern. Abgesehen vom Umstand, dass der BF keine offizielle Bestätigung der Botschaft über diesen Termin und den Inhalt des dort erfolgten Gesprächs vorlegen konnte, erweisen sich die vom BF in seinem Gedächtnisprotokoll angeführten Schilderungen über diesen Termin als nicht glaubhaft. Demnach habe ihm der zuständige Botschaftssekretär mitgeteilt, dass er ihm keinesfalls Heimreisedokumente ausstellen könne und er keine Angst wegen einer Abschiebung haben solle, weil diese nicht möglich sein werde. Wenn er ihm irgendetwas bestätigen könnte, dann höchstens, dass er sicher niemals rechtmäßig in den Libanon einreisen dürfe. Seine tatsächliche Identität als Libanese wäre für ihn nicht sicher zu klären und wäre es im Libanon ähnlich wie in einer Kriegssituation mit großen wirtschaftlichen Belastungen für das ganze Land, weshalb sie keine zusätzlichen Personen mehr in das Land hinein- bzw. zurücklassen könnten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF bereits im vorangegangen Asylverfahren manifestierte und der BF auch im gegenständlichen Verfahren in wesentlichen Punkten vergleiche die obigen beweiswürdigenden Ausführungen zur Schulbildung und Berufserfahrung sowie zum Besitz eines Reisepasses) wahrheitswidrige Angaben tätigte, weshalb dem BF bezüglich des von ihm verfassten Gedächtnisprotokolls ebenso wenig Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann, zumal - wie bereits zuvor dargelegt - davon auszugehen ist, dass wenn der BF sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Libanon darlegen würde, ihm Dokumente zur Heimreise ausgestellt werden würden, da der BF eben bereits auch vor der belangten Behörde eine(
  9. n)Geburtsurkunde/ Personalausweis im Original in Vorlage bringen konnte. Somit wäre eine Überprüfung der Identität des BF durch die Vertretungsbehörde jedenfalls nicht unmöglich und wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Bestätigt werden diese Überlegungen dadurch, dass der BF in seinem Gedächtnisprotokoll behauptete, dass ihm der zuständige Botschaftssekretär zwar gesagt habe, dass wenn er ihm irgendetwas bestätigen könnte, dann höchstens, dass er sicher niemals rechtmäßig in den Libanon einreisen dürfe, eine derartige Bestätigung aber ebenso wenig ausgestellt und anschließend der belangten Behörde vorgelegt wurde. Aus diesem Schreiben ergibt sich somit lediglich, dass der Beschwerdeführer die libanesische Botschaft im Juni 2021 kontaktiert hat, er jedoch keine weiteren notwendigen Schritte (etwa Vorlage von Identitätsdokumenten, diesbezügliche Kontaktaufnahme mit Angehörigen im Libanon) ernsthaft unternommen hat. Tatsächlich führte der BF im Rechtsmittelschriftsatz, obwohl er bereits vor der belangten Behörde eine(
  10. n)Geburtsurkunde/ Personalausweis im Original in Vorlage brachte, aus, dass er der Botschaft bei seinem Besuch lediglich eine ausgedruckte Fotografie seiner libanesischen Geburtsurkunde vorgelegt habe, woraufhin ihm eben seitens der Botschaft mitgeteilt worden sei, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht möglich wäre, da die Kopie der Geburtsurkunde nicht ausreichen würde, um seine Identität festzustellen (AS 175). Da der Beschwerdeführer im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass er sich bei der libanesischen Botschaft um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der libanesischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments ernsthaft bemüht hat. In dieses Bild der mangelnden Mitwirkung passt es schließlich im Besonderen auch, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, die BBU GmbH in Linz zu kontaktieren und sich dort für die freiwillige Ausreise bzw. die Beschaffung des Heimreisezertifikats beraten und unterstützen zu lassen (AS 133), nicht entsprach. Tatsächlich gestand er in der Beschwerde selbst ein, dass er weder der Aufforderung der belangten Behörde, die BBU GmbH in Linz aufzusuchen, nachgekommen sei, noch eine Stellungnahme bezüglich dieses Schreibens des BFA vom 14.09.2021 eingebracht habe (AS 175 f). Insoweit brachte der BF vor, an den zur Erlangung eines Dokuments zur Heimreise notwendigen Schritten bewusst nicht mitgewirkt zu haben, zumal den Ausflüchten im Rechtsmittelschriftsatz, wonach es ursprünglich seine Absicht gewesen sei, einen Termin bei der BBU GmbH zu vereinbaren, es ihm zu dieser Zeit jedoch gesundheitlich schlecht gegangen sei, weshalb er die Fahrt zur BBU GmbH nach Linz mit einem Krankenhausbesuch verbinden habe wollen, aber letztlich beides nicht zustande gekommen sei, kein Glauben geschenkt werden kann. Wie sich aus den Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der zuletzt erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2021 eindeutig ergibt, war der BF in den vergangenen Jahren stets gesund. Gegenteilige medizinische Befunde brachte der BF nicht in Vorlage und zeigt auch der Umstand, wonach der BF im September 2021 letztlich kein Krankenhaus aufsuchte, dass dieser an keiner ernsthaften Erkrankung laborierte. Jedenfalls wäre es dem BF ohnehin möglich gewesen, mit der BBU GmbH in Linz zwecks Termin zumindest telefonisch Kontakt aufzunehmen vergleiche die Aufforderung der belangten Behörde, AS 133). In Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungen steht für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts daher fest, dass sich der BF nicht ernsthaft um die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise bemüht hat, obwohl der Beschaffung keine Hürden, die nicht in der Sphäre des BF liegen, entgegenstehen, zumal zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch keine Entscheidung der libanesischen Behörden zur Ausstellung beziehungsweise Verweigerung eines Heimreisezertifikats vorlag und das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die libanesische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Heimreisezertifikats tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel - etwa ein Schreiben der Botschaft - unaufgefordert vorzulegen. 3.6. Beschwerdevorbringen: 3.6.1. Insofern in der Beschwerde bemängelt wird, dass das BFA seiner Pflicht zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht im erforderlichen Maße nachgekommen sei, zumal aus dem Protokoll vom 13.09.2021 - vgl. auch Seite 6 des bekämpften Bescheides - hervorgehe, dass das belangte Bundesamt offenbar davon ausgegangen sei, der BF hätte einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G gestellt, weshalb in der Einvernahme anstelle von Fragen, welche auf eine mögliche Unzulässigkeit der Abschiebung abzielen oder seine bisherigen Bemühungen, Dokumente von der libanesischen Botschaft zu erlangen, zum Thema gehabt hätten, hauptsächlich Fragen betreffend das Privat- und Familienleben gestellt worden seien, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die belangte Behörde offenbar tatsächlich versehentlich in der Niederschrift über die Einvernahme an einer einzelnen Stelle explizit von einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Artikel 8EMRK sprach (AS 125).

Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Verfahren und insbesondere dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler bzw. ein Versehen handelt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Entscheidungsfindung davon ausging, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Verfahren zwecks Ausstellung einer Karte für Geduldete handelt. Dementsprechend stellte die Leiterin der Amtshandlung im Zuge der Einvernahme nicht nur Fragen zum Privat- und Familienleben, sondern versuchte auch andere entscheidungswesentliche Aspekte des gegenständlichen Verfahrens näher zu erhellen, wie sich beispielswiese an den Fragen „Haben Sie versucht einen libanesischen Reisepass ausstellen zu lassen?“ oder „Sind Sie gesund bzw. brauchen Sie aus gesundheitlicher Sicht Betreuung?“ zeigt. Des Weiteren verzichtete der BF explizit auf die Möglichkeit in das Länderinformationsblatt zu seinem Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben, was darüber hinaus sein Desinteresse an der von der belangten Behörde eruierten aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat offenbart. 3.6.1. Insofern in der Beschwerde bemängelt wird, dass das BFA seiner Pflicht zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht im erforderlichen Maße nachgekommen sei, zumal aus dem Protokoll vom 13.09.2021 - vergleiche auch Seite 6 des bekämpften Bescheides - hervorgehe, dass das belangte Bundesamt offenbar davon ausgegangen sei, der BF hätte einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG gestellt, weshalb in der Einvernahme anstelle von Fragen, welche auf eine mögliche Unzulässigkeit der Abschiebung abzielen oder seine bisherigen Bemühungen, Dokumente von der libanesischen Botschaft zu erlangen, zum Thema gehabt hätten, hauptsächlich Fragen betreffend das Privat- und Familienleben gestellt worden seien, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die belangte Behörde offenbar tatsächlich versehentlich in der Niederschrift über die Einvernahme an einer einzelnen Stelle explizit von einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel

Artikel 8EMRK sprach (AS 125).

Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Verfahren und insbesondere dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler bzw. ein Versehen handelt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Entscheidungsfindung davon ausging, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Verfahren zwecks Ausstellung einer Karte für Geduldete handelt. Dementsprechend stellte die Leiterin der Amtshandlung im Zuge der Einvernahme nicht nur Fragen zum Privat- und Familienleben, sondern versuchte auch andere entscheidungswesentliche Aspekte des gegenständlichen Verfahrens näher zu erhellen, wie sich beispielswiese an den Fragen „Haben Sie versucht einen libanesischen Reisepass ausstellen zu lassen?“ oder „Sind Sie gesund bzw. brauchen Sie aus gesundheitlicher Sicht Betreuung?“ zeigt. Des Weiteren verzichtete der BF explizit auf die Möglichkeit in das Länderinformationsblatt zu seinem Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben, was darüber hinaus sein Desinteresse an der von der belangten Behörde eruierten aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat offenbart. 3.6.

  1. Insoweit der BF in der Beschwerde im Ergebnis behauptete, dass den offiziellen Zahlen bezüglich der COVID-19-Pandemie im Libanon, welche niedriger als in Österreich seien, kaum zu trauen sei, wobei in Österreich viel mehr Testungen erfolgt seien, ist festzuhalten, dass es zwar möglich erscheint, dass nicht alle Fälle im Libanon statistisch erhoben werden und damit in das Zahlenwerk einfließen können, da auch in Österreich und anderen europäischen Ländern eine entsprechende Dunkelziffer an nicht registrierten Erkrankungen existiert. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde, erstattete der Beschwerdeführer damit aber nicht. 3.6.
  2. Insoweit der BF in der Beschwerde im Ergebnis behauptete, dass den offiziellen Zahlen bezüglich der COVID-19-Pandemie im Libanon, welche niedriger als in Österreich seien, kaum zu trauen sei, wobei in Österreich viel mehr Testungen erfolgt seien, ist festzuhalten, dass es zwar möglich erscheint, dass nicht alle Fälle im Libanon statistisch erhoben werden und damit in das Zahlenwerk einfließen können, da auch in Österreich und anderen europäischen Ländern eine entsprechende Dunkelziffer an nicht registrierten Erkrankungen existiert. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Situation für ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat indizieren würde, erstattete der Beschwerdeführer damit aber nicht. 3.6.
  3. Letztlich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Ergebnis mit der Beschwerde weder gelungen ist eine wesentliche Unschlüssigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufs gegenüber jenem von der Verwaltungsbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhalts führen würde.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 4.
  5. § 46 FPG idgF lautet:4.
  6. Paragraph 46, FPG idgF lautet: „

(1)[…]
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)bis
(7)[…]“ 4.
  1. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56 FPG) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71 FPG). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokuments bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokuments also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. 4.
  2. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56, FPG) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71 FPG). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokuments bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokuments also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokuments und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a FPG zu verweisen). Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokuments und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG zu verweisen). 4.3. § 46a FPG idgF lautet:4.3. Paragraph 46 a, FPG idgF lautet: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;„

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange, 1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;, 2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;,

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder,
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)[…]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)[…]
(6)[…]“ 4.
  1. Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete formal auf § 46a Abs.1 Z 3 FPG, inhaltlich aber - seiner konkreten Antragsbegründung nach - jedenfalls (auch) auf § 46a Abs. 1 Z 1 und Z 4 FPG.4.
  2. Der BF stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete formal auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, inhaltlich aber - seiner konkreten Antragsbegründung nach - jedenfalls (auch) auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG. Vorauszuschicken ist, dass

§ 46aAbs.

1 Z 1 FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt, die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019, L504 2182893-2/11E, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Libanon zulässig ist. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.Vorauszuschicken ist, dass

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt, die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019, L504 2182893-2/11E, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF in den Libanon zulässig ist. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, dass die Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich unstrittig nicht vor.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich unstrittig nicht vor. Zum Vorbringen des BF, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint und folglich die Z 3 des § 46a Abs. 1 FPG erfüllt ist, ist Folgendes auszuführen:Zum Vorbringen des BF, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint und folglich die Ziffer 3, des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG erfüllt ist, ist Folgendes auszuführen: Nach § 46a FrPolG 2005 idF FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 legcit vor, ist die Karte

Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mit Hinweis auf die E vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).Nach Paragraph 46 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2015 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, legcit vor, ist die Karte

Absatz 4, von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019 mit Hinweis auf die E vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP). In einem vergleichbaren Verfahren beantragte ein irakischer Staatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand sowie dessen Abschiebung in den Irak rechtskräftig für zulässig erklärt wurde, die Ausstellung einer Duldungskarte und begründete diesen Antrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen von § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 FPG. Der Antrag wurde vom BFA abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen. In Bezug auf den im gegenständlichen Fall in Frage stehenden Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG hielt das BVwG in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass die nach der Z 3 dieser Bestimmung erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen deshalb (noch) nicht gegeben sei, weil das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats noch nicht abgeschlossen sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen, wobei der VwGH in seiner Entscheidungsbegründung festhielt, dass die Erwägungen des BVwG zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zutreffend sind (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10).In einem vergleichbaren Verfahren beantragte ein irakischer Staatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und gegen den eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand sowie dessen Abschiebung in den Irak rechtskräftig für zulässig erklärt wurde, die Ausstellung einer Duldungskarte und begründete diesen Antrag mit dem Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde vom BFA abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG abgewiesen. In Bezug auf den im gegenständlichen Fall in Frage stehenden Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG hielt das BVwG in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass die nach der Ziffer 3, dieser Bestimmung erforderliche tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung aus vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen deshalb (noch) nicht gegeben sei, weil das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats noch nicht abgeschlossen sei. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen, wobei der VwGH in seiner Entscheidungsbegründung festhielt, dass die Erwägungen des BVwG zur mangelnden Verwirklichung der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zutreffend sind vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, insbesondere Rz 5 und 10). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass das eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann. Bislang ist auch die aus Beirut erwartete Verbalnote noch nicht eingelangt. Eine Verweigerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die libanesische Botschaft ist bislang ebenso wenig erfolgt. Daran vermag auch der Nachweis über den Versuch des BF selbst, sich Dokumente zur Heimreise bei eben jener Botschaft zu beschaffen, nichts zu ändern. Entgegen den Ausführungen in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 124, 131f) und dem Beschwerdevorbringen fanden sich im gg. Fall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwirkung eines Heimreisezertifikats durch das BFA als aussichtslos erscheint, weshalb auch nicht von einer de facto Verweigerung auszugehen ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF einerseits, dass er sich nicht ausreichend um die notwendigen Dokumente bemüht hat, und andererseits hat sich sein Vorbringen betreffend die vermeintlichen Aussagen des Botschaftssekretärs in Wien als nicht glaubhaft herausgestellt. Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass dem BF bei einem entsprechenden Mitwirken seinerseits die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde des Libanon sehr wohl möglich wäre (siehe dazu ausführlich oben Punkt 3.5.). Folglich steht der Ausstellung dieser Dokumente insbesondere das fehlende Bemühen bzw. die mangelnde Mitwirkung des BF im Weg. Dem BFA ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Weder in der Begründung seines gegenständlichen Antrags noch in der Beschwerde wurden vom BF andere maßgebliche Gründe vorgebracht, aufgrund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. Schließlich verwies der BF in seiner Antragsbegründung und in der Folge, auf seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder, die aktuelle Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin, darauf, dass er sich seit seiner Entlassung aus der Haft nunmehr wohlverhalten habe und das Risiko bei einer Rückkehr an COVID-19 zu erkranken und im Libanon nicht die allenfalls benötigte medizinische Behandlung zu erhalten. Auch Letzteres wäre - in Anbetracht der oben bereits gemachten Ausführungen zur rechtskräftigen Zulässigkeit der Abschiebung zu § 46a Abs. 1 Z 1 FPG - gegenständlich allenfalls unter den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG zu subsumieren. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist demnach zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, daher, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP, S 20). Schließlich verwies der BF in seiner Antragsbegründung und in der Folge, auf seine Lebensgefährtin und die beiden gemeinsamen Kinder, die aktuelle Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin, darauf, dass er sich seit seiner Entlassung aus der Haft nunmehr wohlverhalten habe und das Risiko bei einer Rückkehr an COVID-19 zu erkranken und im Libanon nicht die allenfalls benötigte medizinische Behandlung zu erhalten. Auch Letzteres wäre - in Anbetracht der oben bereits gemachten Ausführungen zur rechtskräftigen Zulässigkeit der Abschiebung zu Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG - gegenständlich allenfalls unter den Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu subsumieren. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist demnach zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist, daher, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . GP, S 20). Wie sich bei näherer Betrachtung ergibt, konnte der BF bezüglich dieser Aspekte keine (substantiierten) Gründe glaubhaft machen, weshalb nunmehr von einer nachhaltig geänderten Sachlage auszugehen wäre und sich seine Außerlandesbringung

Art. 8

EMRK wegen seines Privat- und Familienlebens oder der COVID-19-Pandemie zum Entscheidungszeitpunkt als vorübergehend unzulässig erweisen würde. Wie sich bei näherer Betrachtung ergibt, konnte der BF bezüglich dieser Aspekte keine (substantiierten) Gründe glaubhaft machen, weshalb nunmehr von einer nachhaltig geänderten Sachlage auszugehen wäre und sich seine Außerlandesbringung

Artikel 8

, EMRK wegen seines Privat- und Familienlebens oder der COVID-19-Pandemie zum Entscheidungszeitpunkt als vorübergehend unzulässig erweisen würde. Zum Vorbringen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ist zunächst auszuführen, dass es sich im Wesentlichen um dieselben Integrationsmerkmale handelt, die bereits im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2019 vorlagen und hierbei berücksichtigt wurden, während die zweite strafgerichtliche Verurteilung und anschließende Verbüßung einer Strafhaft, welche dem BF zum Nachteil gereichen, im vorangegangenen Asylverfahren noch keine Berücksichtigung fanden. Zum Vorbringen hinsichtlich der nun zweifachen Vaterschaft und einer weiteren Schwangerschaft der Lebensgefährtin ist im Besonderen auszuführen, dass bereits im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren, das erste gemeinsame Kind des BF und seiner Lebensgefährtin und das noch ungeborene zweite gemeinsame Kind des BF und seiner Lebensgefährtin berücksichtigt wurden. Insoweit der BF mittlerweile Vater zweier minderjähriger Kinder ist und seine Lebensgefährtin im März 2022 die Geburt eines weiteren Kindes erwartet, wobei nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes seiner Freundin ist, jedoch in der Folge - unpräjudiziell - von der Prämisse der (künftigen) Vaterschaft ausgegangen wird, ist festzuhalten, dass dadurch keine maßgebliche und zu berücksichtigende Änderung im Privat-und Familienleben des BF eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte bereits im Erkenntnis vom 27.03.2019 bezüglich des ersten Kindes und der Schwangerschaft mit dem zweiten Kind aus, dass er diese außereheliche Beziehung zu einem Zeitpunkt begründete, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz lediglich vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt. In diesem Zusammenhang musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrags nur ein vorübergehender ist. All diese Überlegungen gelten nun umso mehr für die aktuelle Schwangerschaft, zumal sich der BF im Zeitpunkt der Zeugung dieses Kindes bereits längere Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet befand. Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nach dem Ablauf des Einreiseverbots und einem entsprechenden Wohlverhalten im Libanon wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren oder schon vor dessen Ablauf die Aufhebung des Einreiseverbots bei geänderten Verhältnissen zu beantragen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten – dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) beizumessen ist (VfSlg. 19.630/2012; VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056; 23.03.2017, Ra 2016/21/019). Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich, noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050; 04.04.2019, Ra 2019/21/0081; 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthaltes erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten oder Kindern – ist dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden beizumessen ist (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056). Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist auch im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162; 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist nicht nur die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; es auch auf die privaten und familiären Interessen des Betroffenen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ist ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten – dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) beizumessen ist (VfSlg. 19.630 aus 2012,; VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056; 23.03.2017, Ra 2016/21/019). Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich, noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050; 04.04.2019, Ra 2019/21/0081; 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthaltes erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten oder Kindern – ist dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden beizumessen ist (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056). Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist auch im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162; 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist nicht nur die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; es auch auf die privaten und familiären Interessen des Betroffenen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl zum Ausdruck gebracht. Im gegebenen Zusammenhang ist wesentlich, dass den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers die Mutter als wesentliche Bezugsperson verbleibt. Ihr Auskommen ist schon durch den möglichen Bezug von Sozialleistungen und das Erwerbseinkommen der Mutter gesichert. Auch aktuell bestreitet die Familie ihren Lebensunterhalt durch staatliche Leistungen (etwa Familienbeihilfe und Karenzgeld). Die Mutter der beiden minderjährigen Kinder und des (noch ungeborenen) Kindes unterhält in Österreich soziale Kontakte und hat hier Familienangehörige; sie wäre daher auch ohne den Beschwerdeführer nicht auf sich allein gestellt (AS 126). Eine materielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer ist in Zukunft vom Libanon aus möglich. Das Kindeswohl steht somit einer Rückkehr des BF in den Libanon unter dem Gesichtspunkt der Absicherung der Grundbedürfnisse der Kinder nicht entgegen. Die Kinder des Beschwerdeführers wären in Anbetracht der Sachlage und der daraus abzuleitenden gesicherten Existenzgrundlage in Österreich auch ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht dazu gezwungen, das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (siehe dazu etwa VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/0062). Da dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2011/21/0277 mwN; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016), dürfen Elternteile nur in Ausnahmefällen auf die Aufrechterhaltung des Kontakts mit Fernkommunikationsmitteln verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen dafür vor. Zwar verkennt die erkennende Richterin nicht, dass auch einem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt (vgl. § 138 Z 9 ABGB) (vgl. dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, RA 2019/21/0282-13) und dass ein Kontakt im Wege der Telekommunikation bei Kleinkindern nicht leicht möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U 2241/12). Es ist allerdings durchaus möglich den Kontakt auch durch beispielsweise einseitige Besuche zu halten. Zudem sind die Kontakte zwischen den Kindern und dem BF bereits in der Vergangenheit aufgrund seiner Inhaftierungen als eingeschränkt zu betrachten gewesen. In den vergangenen Jahren der zu verbüßenden Haftstrafen verkehrte der BF wohl gezwungenermaßen mit den beiden minderjährigen Kleinkindern allenfalls telefonisch oder per Internet. Die Kinder des BF waren im Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verbüßung einer Strafhaft bis April 2021 gerade etwa ein Jahr bzw. wenige Monate alt. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun eine nur schwach ausgeprägte Beziehung vor. Was das ungeborene Kind betrifft, wird im vorliegenden Fall die Bedeutung der genannten Interessen auch deshalb geringer sein müssen, denn es wird nicht in eine schon aufrechte, funktionierende Beziehung eingegriffen, sondern es würde die künftige Aufnahme einer Beziehung - durchaus erheblich - erschwert, was dennoch einen Eingriff geringerer Intensität bedeutet. Gerade dem BF musste es zumindest latent bewusst sein, dass er durch Begehung von Verbrechen seinen weiteren Aufenthalt in Österreich gefährdet und es dadurch zu einer Trennung von der Lebensgefährtin und den Kindern kommen kann. Dessen ungeachtet beging er die Straftaten. Es wird dem Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch seinen Kindern) jedenfalls weiterhin möglich sein, den persönlichen Kontakt mit Fernkommunikationsmitteln zu bewerkstelligen. Im Fall des einvernehmlichen Wunschs nach einem persönlichen Zusammentreffen kann ein solches zumindest im Wege von Urlaubsreisen in den Libanon erfolgen. In Anbetracht dessen sowie der rezenten und massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern zusammenfassend als vertretbar und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, stets auch beachtet werden muss, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb des Bundesgebiets möglich ist (VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0166; 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245; 21.01.2010, Zl. 2007/01/0703). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits im vorangegangenen Asylverfahren nicht vorgebracht wurde, dass es unüberwindbare Hürden geben würde, ein Familienleben auch im Herkunftsstaat des BF zu führen. Eine Fortsetzung des Familienlebens wäre demnach auch im Herkunftsstaat für die Zeit des Einreiseverbots grundsätzlich möglich. Insoweit besteht die grundsätzliche Möglichkeit, einen Eingriff in das Familienleben und insbesondere eine Beeinträchtigung der Beziehung zu den gemeinsamen Kindern auf diesem Wege für die Zeit des Einreiseverbots hintanzuhalten. Da dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2011/21/0277 mwN; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,), dürfen Elternteile nur in Ausnahmefällen auf die Aufrechterhaltung des Kontakts mit Fernkommunikationsmitteln verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen dafür vor. Zwar verkennt die erkennende Richterin nicht, dass auch einem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) vergleiche dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, RA 2019/21/0282-13) und dass ein Kontakt im Wege der Telekommunikation bei Kleinkindern nicht leicht möglich ist vergleiche VfGH 25.02.2013, U 2241/12). Es ist allerdings durchaus möglich den Kontakt auch durch beispielsweise einseitige Besuche zu halten. Zudem sind die Kontakte zwischen den Kindern und dem BF bereits in der Vergangenheit aufgrund seiner Inhaftierungen als eingeschränkt zu betrachten gewesen. In den vergangenen Jahren der zu verbüßenden Haftstrafen verkehrte der BF wohl gezwungenermaßen mit den beiden minderjährigen Kleinkindern allenfalls telefonisch oder per Internet. Die Kinder des BF waren im Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verbüßung einer Strafhaft bis April 2021 gerade etwa ein Jahr bzw. wenige Monate alt. Im gegenständlichen Verfahren liegt nun eine nur schwach ausgeprägte Beziehung vor. Was das ungeborene Kind betrifft, wird im vorliegenden Fall die Bedeutung der genannten Interessen auch deshalb geringer sein müssen, denn es wird nicht in eine schon aufrechte, funktionierende Beziehung eingegriffen, sondern es würde die künftige Aufnahme einer Beziehung - durchaus erheblich - erschwert, was dennoch einen Eingriff geringerer Intensität bedeutet. Gerade dem BF musste es zumindest latent bewusst sein, dass er durch Begehung von Verbrechen seinen weiteren Aufenthalt in Österreich gefährdet und es dadurch zu einer Trennung von der Lebensgefährtin und den Kindern kommen kann. Dessen ungeachtet beging er die Straftaten. Es wird dem Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch seinen Kindern) jedenfalls weiterhin möglich sein, den persönlichen Kontakt mit Fernkommunikationsmitteln zu bewerkstelligen. Im Fall des einvernehmlichen Wunschs nach einem persönlichen Zusammentreffen kann ein solches zumindest im Wege von Urlaubsreisen in den Libanon erfolgen. In Anbetracht dessen sowie der rezenten und massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern zusammenfassend als vertretbar und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, stets auch beachtet werden muss, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb des Bundesgebiets möglich ist (VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0166; 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245; 21.01.2010, Zl. 2007/01/0703). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits im vorangegangenen Asylverfahren nicht vorgebracht wurde, dass es unüberwindbare Hürden geben würde, ein Familienleben auch im Herkunftsstaat des BF zu führen. Eine Fortsetzung des Familienlebens wäre demnach auch im Herkunftsstaat für die Zeit des Einreiseverbots grundsätzlich möglich. Insoweit besteht die grundsätzliche Möglichkeit, einen Eingriff in das Familienleben und insbesondere eine Beeinträchtigung der Beziehung zu den gemeinsamen Kindern auf diesem Wege für die Zeit des Einreiseverbots hintanzuhalten. Insoweit der BF auch sein Wohlverhalten nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im April 2021 thematisiert, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass weder die vorangegangene Verurteilung oder die bereits zuvor vollzogene Haftstrafe den Beschwerdeführer von der Begehung einer neuerlichen Straftat abgehalten hat. Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027 unter Hinweis auf VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der Beschwerdeführer wurde erst am 01.04.2021 aus der Haft entlassen. Der Wohlverhaltenszeitraum des Beschwerdeführers in Freiheit beträgt erst etwa zehn Monate und ist damit noch zu kurz. Zudem ist der Wohlverhaltenszeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Gerade die Suchtgiftkriminalität ist besonders wiederholungsgeneigt. Sie stellt eine Geißel der Menschheit dar und gefährdet im höchsten Ausmaß auch die Gesundheit anderer, was der BF aus Gewinnsucht in Kauf nahm. Der Beschwerdeführer hat ferner einen schweren Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen und als Beitragstäter einen versuchten Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen begangen. Bereits aufgrund dieser Umstände muss von einer nachdrücklichen Manifestierung der Gefährlichkeit ausgegangen werden und es kann daher nach einem Wohlverhaltenszeitraum von erst etwa zehn Monaten noch von keinem Gesinnungswandel ausgegangen werden. Sofern der Beschwerdeführer im März 2021 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde und aktuell auch die auferlegte Weisung zur Suchtberatung wahrnimmt, ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 unter Hinweis auf VwGH 08.09.2009, 2008/21/0600, mwN, und daran anschließend beispielsweise auch VwGH 29.04.2010, 2010/21/0096). Sofern der Beschwerdeführer im März 2021 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde und aktuell auch die auferlegte Weisung zur Suchtberatung wahrnimmt, ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118 unter Hinweis auf VwGH 08.09.2009, 2008/21/0600, mwN, und daran anschließend beispielsweise auch VwGH 29.04.2010, 2010/21/0096). Völlig unsubstantiiert bleibt des Weiteren sein Vorbringen hinsichtlich der Gefahr einer Erkrankung an COVID-19. Das Bundesverwaltungsgericht hebt zunächst hervor, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung um auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands - er ist gesund - nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020) und zudem bereits über einen Impfschutz verfügt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die COVID-19-Pandemie im Libanon erkennbar ist. Es ist derzeit kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der libanesischen Wirtschaft zwingend erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der libanesischen Bürgerinnen und Bürger führen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Staat Libanon (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits und zur Absicherung der eigenen Staatsangehörigen in ihren Grundbedürfnissen andererseits ergreifen wird. Da der Beschwerdeführer sich darüber hinaus im Fall einer Rückkehr beispielsweise im Bereich der Herstellung von Fenstern beruflich betätigen kann, ist jedenfalls von einer Deckung der Grundbedürfnisse auszugehen. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall nach der Rechtsprechung eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09, zuletzt VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung des Beschwerdeführers im Libanon mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6), zumal der BF eben auch bereits über einen Impfschutz verfügt. Insoweit der BF darauf verweist, dass es dem Robert-Koch-Institut zufolge trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen, da die Impfung keinen 100%igen Schutz biete, so wird dies nicht in Abrede gestellt, jedoch ergänzend darauf verwiesen, dass in der vom BF zitierten Quelle zweifelsfrei ausgeführt wird, dass nach derzeitigem Kenntnisstand die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty, Spikevax und Vaxzevria einen guten Schutz bieten (siehe "Wie wirksam sind die COVID-19-Impfstoffe?", für Janssen siehe: "Wie verhält es sich mit der Wirksamkeit und Impfdurchbrüchen bei Janssen?")(vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html, Einsichtnahme am 02.03.2022). Wenn der BF schließlich aus den aktuellen österreichischen Corona-Regelungen („Lockdown“ für Personen über zwölf Jahren, welche über keinen 2G-Nachweis verfügen) abzuleiten versucht, dass sein individuelles Risiko, an diesem Virus schwer oder gar tödlich zu erkranken, offenbar sehr hoch sei, andernfalls Personen von über zwölf Jahren ohne 2G-Nachweis wohl nicht von diesen gesetzlichen Regelungen mitumfasst werden würden, so ist diesen Ausführungen in keiner Weise zu folgen, zumal diese Altersgrenze, wonach Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr von diesem Lockdown ausgenommen wurden, lediglich deshalb existiert(e), weil es zum damaligen Zeitpunkt für diese Bevölkerungsgruppe noch keine zugelassene Corona-Schutzimpfung gab. Im Übrigen war das Motiv für diese Maßnahmen natürlich nicht eine allgemeine besondere Gefährlichkeit dieser Erkrankung für Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben (vgl. hierzu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020), sondern ganz allgemein die hohen Infektionszahlen. Die Maßnahmen sollten die Verbreitung von COVID-19 verringern und den Zusammenbruch der medizinischen Versorgung verhindern. Es war daher auch festzustellen, dass im Gesundheitszustand des BF bzw. aufgrund der COVID-19-Pandemie keine maßgebliche und zu berücksichtigende Änderung eingetreten ist. (vgl. dazu VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6 sowie jüngst VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/01/0423). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands - er ist gesund - nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählt vergleiche auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,) und zudem bereits über einen Impfschutz verfügt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit auch keine dauerhafte und maßgebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage durch die COVID-19-Pandemie im Libanon erkennbar ist. Es ist derzeit kein über die kurzfristigen und pandemiebedingten wirtschaftlichen Einbußen hinausgehender Zusammenbruch der libanesischen Wirtschaft zwingend erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sich die wirtschaftliche Lage – diese ist derzeit infolge der COVID-19-Pandemie weltweit angespannt – nach der Überwindung der COVID-19-Pandemie entspannen wird und außerdem die derzeitigen pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten jedenfalls nicht zu einem gänzlichen Entzug der Lebensgrundlage der libanesischen Bürgerinnen und Bürger führen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Staat Libanon (wie nahezu alle anderen Staaten weltweit) entsprechende Maßnahmen zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage einerseits un

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.