4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 15.06.2020 wurde
Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 08.06.2020 bis 19.07.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Bewerbungsverhaltens eine mögliche Arbeitsaufnahme bei dem Unternehmen XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 15.06.2020 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 08.06.2020 bis 19.07.2020 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Bewerbungsverhaltens eine mögliche Arbeitsaufnahme bei dem Unternehmen römisch 40 GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf Grund eines Fehlers bei der Bewerbung zu einem Missverständnis gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Frage nach einer Gehaltsvorstellung missinterpretiert und habe keine konkrete Angabe machen wollen, um nicht mit einer eventuell zu hohen Forderung das Missfallen des AMS zu erlangen. Er habe in einer e-mail vom 14.06.2020 seine Gehaltsforderung an das Unternehmen XXXX GmbH gesendet, um das Missverständnis auszuräumen. Eine Vereitelung sei nicht beabsichtigt worden.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es auf Grund eines Fehlers bei der Bewerbung zu einem Missverständnis gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Frage nach einer Gehaltsvorstellung missinterpretiert und habe keine konkrete Angabe machen wollen, um nicht mit einer eventuell zu hohen Forderung das Missfallen des AMS zu erlangen. Er habe in einer e-mail vom 14.06.2020 seine Gehaltsforderung an das Unternehmen römisch 40 GmbH gesendet, um das Missverständnis auszuräumen. Eine Vereitelung sei nicht beabsichtigt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 31.07.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000818-Mm, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer vom AMS angebotene und zumutbare Beschäftigungsverhältnis als Speditionskaufmann zum Unternehmen XXXX GmbH nicht zustande gekommen sei, weil der potentielle Dienstgeber wegen der Formulierung in der e-mail des Beschwerdeführers von einem Bewerbungsgespräch und somit von seiner Beschäftigung Abstand genommen habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Frage nach seiner Gehaltsvorstellung mit dem Satz „[…] Eine Verdienstvorstellung steht mir nicht zu, weil mir sonst das AMS vorwerfen könnte, dass ich aufgrund meiner Vorstellung, nicht für die Stelle in Betracht gezogen wurde.“ zu beantworten und sich nicht an dem im Inserat vom Unternehmen angegebenen Gehaltsangebot zu orientieren, sei geeignet gewesen, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers anzubringen. Er habe durch diese Art der Beantwortung jedenfalls (zumindest) in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande komme.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 31.07.2020, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-000818-Mm, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer vom AMS angebotene und zumutbare Beschäftigungsverhältnis als Speditionskaufmann zum Unternehmen römisch 40 GmbH nicht zustande gekommen sei, weil der potentielle Dienstgeber wegen der Formulierung in der e-mail des Beschwerdeführers von einem Bewerbungsgespräch und somit von seiner Beschäftigung Abstand genommen habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers, die Frage nach seiner Gehaltsvorstellung mit dem Satz „[…] Eine Verdienstvorstellung steht mir nicht zu, weil mir sonst das AMS vorwerfen könnte, dass ich aufgrund meiner Vorstellung, nicht für die Stelle in Betracht gezogen wurde.“ zu beantworten und sich nicht an dem im Inserat vom Unternehmen angegebenen Gehaltsangebot zu orientieren, sei geeignet gewesen, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers anzubringen. Er habe durch diese Art der Beantwortung jedenfalls (zumindest) in Kauf genommen, dass das Dienstverhältnis nicht zustande komme. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 01.01.2020 Notstandshilfe. Er verfügt über eine Lehrabschlussprüfung für Spediteure sowie langjährige Berufserfahrung als Speditionskaufmann (letzte Anstellung in diesem Bereich 2001) und absolvierte die Diplomstudien der Wirtschaftswissenschaften und der Wirtschaftspädagogik sowie das Masterstudium Politische Bildung. Dem Beschwerdeführer wurde am 04.06.2020 ein Stellenangebot als kaufmännischer Angestellter mit Speditions- oder Logistikerfahrung bei dem Unternehmen Morawa Berchtold Transport GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung von € 1.850, brutto übermittelt. Die Entgeltangaben des Unternehmens enthielten den ausdrücklichen Hinweis, dass das Mindestentgelt für die Stelle als kaufmännischen Angestellten € 1.850, brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung beträgt und Bereitschaft zur Überzahlung besteht („je nach Qualifikation auch Überzahlung auf jeden Fall möglich“). Die Anforderungen an diese Stelle waren: eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder auch Spedition/Logistik, entsprechende Deutschkenntnisse, gute Englischkenntnisse, weitere Fremdsprachen von Vorteil, sehr gute MS Office Kenntnisse (vor allem Excel), freundliches und gepflegtes Auftreten, Freude am Umgang mit Kunden und Ausarbeitung von Projekten, bis hin zur Umsetzung national/international, Aufbau von Netzwerken, Logistikprojekten mit dem verantwortlichen Projektleiter, Dienstreisen 10%. In seiner Bewerbung per e-mail am 05.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer seinen Lebenslauf und ein Motivationsschreiben. Am selben Tag antwortete der potentielle Dienstgeber: „[…] Was sind Ihre Verdienstvorstellungen?
Ihrem Lebenslauf, sind Sie doch schon eine Weile aus der Branche weg?“. Die umgehende Antwort des Beschwerdeführers lautete: „[…] ich habe mich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages des AMS bei ihnen beworben. Eine Verdienstvorstellung steht mir nicht zu, weil mir sonst das AMS vorwerfen könnte, dass ich aufgrund meiner Vorstellung, nicht für die Stelle in Betracht gezogen wurde. Ja, sie haben recht, ich bin schon seit einiger Zeit von der Branche weg, weil ich in meiner Abwesenheit drei akademische Abschlüsse gemacht habe. […]“. Diese Korrespondenz wurde vom potentiellen Dienstgeber am 05.06.2020 an das AMS weitergeleitet und äußerte diesem gegenüber, dass sie damit nichts anfangen können. Gegenüber dem AMS äußerte der Beschwerdeführer, dass er „kein Recht habe, […] eine Vorstellung über mein Gehalt zu haben“. Am 14.06.2020 und am 17.06.2020 nahm der Beschwerdeführer jeweils per e-mail Kontakt zum potentiellen Dienstgeber auf und äußerte eine Gehaltsforderung in Höhe von € 1.913,
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Beschwerdeführer erfüllt die Stellenanforderungen und es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar ist. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung. 2.
VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. 2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). 3. Die belangte Behörde erblickt in der Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, dass ihm eine Verdienstvorstellung nicht zustehe, weil ihm sonst das AMS vorwerfen könnte, dass er auf Grund seiner Vorstellung für die Stelle nicht in Betracht gezogen worden wäre, eine Vereitelungshandlung. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Frage nach einer Gehaltsvorstellung missinterpretiert habe und keine konkrete Angabe habe machen wollen, um nicht mit einer eventuell zu hohen Forderung das Missfallen des AMS zu erlangen. Er habe später in einer e-mail seine Gehaltsforderung an das Unternehmen gesendet, um das Missverständnis auszuräumen. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf: Der Beschwerdeführer ist Akademiker mit langjähriger Berufserfahrung im Speditionsbereich. Er war jedenfalls für die Stelle qualifiziert und ist dem Stellenangebot unmissverständlich zu entnehmen, dass bei entsprechender Qualifikation eine Bereitschaft zur Überzahlung besteht („Gehalt von € 1.850,- brutto/je nach Qualifikation auch Überzahlung auf jeden Fall möglich […] – Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als kaufmännische/n Angestellte/n beträgt € 1.850, brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“). Aus diesem Grund ist es auch nachvollziehbar, dass sich der potentielle Dienstgeber nach den Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers erkundigte. Der Beschwerdeführer äußerte allerdings keinen Gehaltswunsch, sondern erklärte: „[…] ich habe mich aufgrund eines Vermittlungsvorschlages des AMS bei ihnen beworben. Eine Verdienstvorstellung steht mir nicht zu, weil mir sonst das AMS vorwerfen könnte, dass ich aufgrund meiner Vorstellung, nicht für die Stelle in Betracht gezogen wurde. Ja, sie haben recht, ich bin schon seit einiger Zeit von der Branche weg, weil ich in meiner Abwesenheit drei akademische Abschlüsse gemacht habe. […]“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist es zulässig, dass der Beschwerdeführer eine Wunschvorstellung bezüglich der Entlohnung äußert und es trifft nicht zu, dass dem Beschwerdeführer – wie er meint – eine Verdienstvorstellung nicht zustehen würde: Als Vereitelung kann auch ein – bloßer – Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht. Davon abgesehen steht es dem Arbeitslosen aber frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihm schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 mwN). Als Vereitelung kann auch ein – bloßer – Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht. Davon abgesehen steht es dem Arbeitslosen aber frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihm schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen vergleiche VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 mwN). Als kaufmännisch versiertem Akademiker konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er auf Basis der Angaben des Stellenangebots eine realistische Gehaltsvorstellung äußert, die den potentiellen Dienstgeber von seinem ernsthaften Interesse an dem Stellenangebot überzeugen hätte können. Der Beschwerdeführer äußerte gegenüber dem potentiellen Dienstgeber jedoch keinen Gehaltswunsch, sondern erklärte: „eine Verdienstvorstellung steht mir nicht zu, weil mir sonst das AMS vorwerfen könnte, dass ich aufgrund meiner Vorstellung, nicht für die Stelle in Betracht gezogen wurde“. Dem Beschwerdeführer musste jedenfalls klar sein, dass diese Aussage geeignet ist, eine Vereitelungshandlung darzustellen. Dass der potentielle Dienstgeber wegen dieser Äußerung des Beschwerdeführers von weiteren Gesprächen oder Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer Abstand nimmt – wie dies im vorliegenden Fall auch geschehen ist –, ist die logische Konsequenz auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer neun Tage nach seiner Weigerung, einen Gehaltswunsch zu äußern – und nach Aufforderung des AMS zur Abgabe einer Stellungnahme im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens einer Vereitelungshandlung – dem potentiellen Dienstgeber doch noch eine Gehaltsvorstellung übermittelt, ist nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, denn wenn der Erfolg der Bewerbung ungewiss bleibt, so liegt es am Beschwerdeführer, rechtzeitig klar zu stellen, dass er bereit sei, die Beschäftigung zu der ihm angebotenen, dem Angemessenheitserfordernis entsprechenden Entlohnung anzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0392: wonach der Arbeitslose rechtzeitig klarzustellen hat, dass er bereit ist, die Beschäftigung zu der ihm – von vornherein oder in Reaktion auf seinen Gehaltswunsch – angebotenen, dem Angemessenheitserfordernis entsprechenden Entlohnung). Von einer rechtzeitigen Klarstellung kann hier jedoch nicht mehr gesprochen werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer neun Tage nach seiner Weigerung, einen Gehaltswunsch zu äußern – und nach Aufforderung des AMS zur Abgabe einer Stellungnahme im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen des Vorliegens einer Vereitelungshandlung – dem potentiellen Dienstgeber doch noch eine Gehaltsvorstellung übermittelt, ist nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, denn wenn der Erfolg der Bewerbung ungewiss bleibt, so liegt es am Beschwerdeführer, rechtzeitig klar zu stellen, dass er bereit sei, die Beschäftigung zu der ihm angebotenen, dem Angemessenheitserfordernis entsprechenden Entlohnung anzunehmen vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0392: wonach der Arbeitslose rechtzeitig klarzustellen hat, dass er bereit ist, die Beschäftigung zu der ihm – von vornherein oder in Reaktion auf seinen Gehaltswunsch – angebotenen, dem Angemessenheitserfordernis entsprechenden Entlohnung). Von einer rechtzeitigen Klarstellung kann hier jedoch nicht mehr gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer erfolgte Weigerung, eine Gehaltsvorstellung zu äußern, war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Hätte er eine konkrete Gehaltsvorstellung angegeben, wäre der Bewerbungsprozess nicht abgebrochen worden. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.
VG ist keine Nachsicht zu erteilen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist keine Nachsicht zu erteilen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L524.2234628.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.