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W105 2252050-1

Obsah (19)Art. 133§ 127§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 57§ 28§ 10§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW105 2252050-1 Spruch, W105 2252050-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien. Der BF wurde am 10.11.2020 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft XXXX erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 07.02.2020, XXXX , von Deutschland nach Österreich ausgeliefert. Er wurde am folgenden Tag in Untersuchungshaft genommen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien. Der BF wurde am 10.11.2020 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft römisch 40 erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 07.02.2020, römisch 40 , von Deutschland nach Österreich ausgeliefert. Er wurde am folgenden Tag in Untersuchungshaft genommen.
  3. Am 19.11.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX an, dass gegen den BF Anklage wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erhoben wurde.
  4. Am 19.11.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 an, dass gegen den BF Anklage wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erhoben wurde.
  5. Der BF weist strafrechtliche Verurteilungen in verschiedenen europäischen Ländern auf: 3.
  6. Er wurde in Belgien unter der Alias-Identität XXXX mit Urteil vom 06.06.2014 unter anderem wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und in Deutschland mit Urteil des Landgerichts XXXX vom 22.01.2015 wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fälle zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiters wurde er mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 25.05.2020, Zl. XXXX unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 3.
  7. Er wurde in Belgien unter der Alias-Identität römisch 40 mit Urteil vom 06.06.2014 unter anderem wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und in Deutschland mit Urteil des Landgerichts römisch 40 vom 22.01.2015 wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fälle zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiters wurde er mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 25.05.2020, Zl. römisch 40 unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 3.
  8. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des LG XXXX vom 22.01.2021, Zl. GZ XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1 und 130 Abs. 1, 1. und 2. Fall, Abs. 3, § 15 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 25.05.2020, Zl. XXXX , zu einer Zusatzstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF beging mit mehreren Mittätern aus Geldnot geplante Wohnungseinbrüche und stahl Bargeld und Wertsachen. 3.2. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des LG römisch 40 vom 22.01.2021, Zl. GZ römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins und 130 Absatz eins, eins und 2, Fall, Absatz 3,, Paragraph 15, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 25.05.2020, Zl. römisch 40 , zu einer Zusatzstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF beging mit mehreren Mittätern aus Geldnot geplante Wohnungseinbrüche und stahl Bargeld und Wertsachen.

  1. Der BF wurde in der Folge seitens des BFA mit Schreiben des BFA vom 18.11.2020 über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot informiert und wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen gewährt.
  2. Der BF wurde in der Folge seitens des BFA mit Schreiben des BFA vom 18.11.2020 über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert und wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen gewährt. 4.
  3. Mit am 01.12.2020 beim BFA eingelangter Stellungnahme brachte der BF zusammenfassend vor wie folgt: „Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder, welche in Deutschland – XXXX – leben. Meine Eltern wohnen in Serbien ( XXXX ). Meine Geschwister, Bruder und Schwester, wohnen in Deutschland ( XXXX , und XXXX , Adresse unbekannt, wohnhaft XXXX ). Ich habe einen Grundschulabschluss in Serbien gemacht. Ich habe bei der Fa XXXX zuletzt meinen Lebensunterhalt bestritten. In Österreich habe ich keine Wohnadresse und war nie gemeldet. In Deutschland wurde ich zu 3 Jahren Haftstrafe wegen Einbruchsdiebstahl verurteilt, ich wurde vorzeitig entlassen und habe die Reststrafe auf Bewährung bekommen. Ich besitze einen serbischen Reisepass, der befindet sich bei der Ausländerbehörde Stadt XXXX . Ich besitze auch eine Duldung mit Arbeitserlaubnis, die befindet sich in der JA XXXX . Ich sollte einen Aufenthaltstitel am 08.09.2020 bekommen, ich wurde am selben Tag im Ausländeramt wegen dem EU-Haftbefehl aus Österreich festgenommen. Ich habe kein Vermögen oder sonstiges, nur ca EUR 350,00 auf dem Konto. Ich war im Juli/August in einer Pizzeria als Helfer tätig gewesen, danach war ich zuletzt bei der Fa Fassadenbaumontage in XXXX . Ich habe Anfang September angefangen, ich sollte am 08.09.2020, wenn ich den Aufenthaltstitel erhalte, den Arbeitsvertrag unterschreiben, leider wurde ich an diesem Tag festgenommen. In meinem Heimatland kann ich einer Beschäftigung nachgehen. In Österreich pflege ich keine sozialen Kontakte. Ich habe eine deutsche AOK-Karte und eine Bankkarte von der XXXX . Anfang Dezember 2019 bin ich mit meinen Komplizen nach Österreich eingereist, mit einem XXXX , um Einbrüche zu begehen. Das war der größte Fehler meines Lebens. Ansonsten bin ich gesund und benötige keine Medikamente und bin einverstanden, dass das BFA Einsicht in meinen Gesundheitsakt nehmen darf. In Deutschland habe ich einen Rechtsanwalt für Ausländerrecht, er heißt XXXX . Ich werde von meiner Frau aus Deutschland ein paar Unterlagen besorgen, wie z. B. Meldebescheinigungen, Kopien von den Ausweisen der Kinder, welche ich nachreichen werde. Für weitere Fragen stehe ich zur Verfügung.“„Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder, welche in Deutschland – römisch 40 – leben. Meine Eltern wohnen in Serbien ( römisch 40 ). Meine Geschwister, Bruder und Schwester, wohnen in Deutschland ( römisch 40 , und römisch 40 , Adresse unbekannt, wohnhaft römisch 40 ). Ich habe einen Grundschulabschluss in Serbien gemacht. Ich habe bei der Fa römisch 40 zuletzt meinen Lebensunterhalt bestritten. In Österreich habe ich keine Wohnadresse und war nie gemeldet. In Deutschland wurde ich zu 3 Jahren Haftstrafe wegen Einbruchsdiebstahl verurteilt, ich wurde vorzeitig entlassen und habe die Reststrafe auf Bewährung bekommen. Ich besitze einen serbischen Reisepass, der befindet sich bei der Ausländerbehörde Stadt römisch 40 . Ich besitze auch eine Duldung mit Arbeitserlaubnis, die befindet sich in der JA römisch 40 . Ich sollte einen Aufenthaltstitel am 08.09.2020 bekommen, ich wurde am selben Tag im Ausländeramt wegen dem EU-Haftbefehl aus Österreich festgenommen. Ich habe kein Vermögen oder sonstiges, nur ca EUR 350,00 auf dem Konto. Ich war im Juli/August in einer Pizzeria als Helfer tätig gewesen, danach war ich zuletzt bei der Fa Fassadenbaumontage in römisch 40 . Ich habe Anfang September angefangen, ich sollte am 08.09.2020, wenn ich den Aufenthaltstitel erhalte, den Arbeitsvertrag unterschreiben, leider wurde ich an diesem Tag festgenommen. In meinem Heimatland kann ich einer Beschäftigung nachgehen. In Österreich pflege ich keine sozialen Kontakte. Ich habe eine deutsche AOK-Karte und eine Bankkarte von der römisch 40 . Anfang Dezember 2019 bin ich mit meinen Komplizen nach Österreich eingereist, mit einem römisch 40 , um Einbrüche zu begehen. Das war der größte Fehler meines Lebens. Ansonsten bin ich gesund und benötige keine Medikamente und bin einverstanden, dass das BFA Einsicht in meinen Gesundheitsakt nehmen darf. In Deutschland habe ich einen Rechtsanwalt für Ausländerrecht, er heißt römisch 40 . Ich werde von meiner Frau aus Deutschland ein paar Unterlagen besorgen, wie z. B. Meldebescheinigungen, Kopien von den Ausweisen der Kinder, welche ich nachreichen werde. Für weitere Fragen stehe ich zur Verfügung.“ 4.
  4. Mit am 17.02.2021 beim BFA eingelangter Stellungnahme brachte der BF zusammenfassend vor wie folgt: „Ich habe im November 2020 von Ihnen ein Parteiengehör bekommen und habe dazu schriftlich Stellungnahme bezogen. Ich möchte hiermit beiliegende Unterlagen, Kopien nachreichen: Meldebestätigung meiner Gattin und Kinder in Deutschland ( XXXX ), Meldebestätigung von mir ( XXXX ), Anmeldung der Eheschließung, Ausweiskopie meiner Gattin und den 2 Kindern, Urkunden über die Vaterschaftsanerkennung der Tochter XXXX und des Sohnes XXXX . Vaterschaftsanerkennung war erforderlich, da ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit meiner Frau verheiratet war. Eheschließung erfolgte am XXXX . Mittlerweile hat meine Gattin das
  5. Kind bekommen, am XXXX Name des Kindes XXXX . Weiters eine Bestätigung meines Arbeitgebers, bei diesem habe ich gearbeitet und könnte ich nach Rückkehr nach Deutschland wieder dort arbeiten. Ich ersuche bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen mich zu berücksichtigen, dass ich von 2003 – 2006 mit den Eltern in Deutschland gelebt habe, seit 2010 wieder in Deutschland lebe und dort meine Frau und die gemeinsamen 3 Kinder habe. Ich habe in Deutschland auch einen Aufenthaltstitel beantragt, dieser wurde auch genehmigt, ich habe ihn aber wegen der Verhaftung nicht mehr von der Ausländerbehörde XXXX abholen können.“„Ich habe im November 2020 von Ihnen ein Parteiengehör bekommen und habe dazu schriftlich Stellungnahme bezogen. Ich möchte hiermit beiliegende Unterlagen, Kopien nachreichen: Meldebestätigung meiner Gattin und Kinder in Deutschland ( römisch 40 ), Meldebestätigung von mir ( römisch 40 ), Anmeldung der Eheschließung, Ausweiskopie meiner Gattin und den 2 Kindern, Urkunden über die Vaterschaftsanerkennung der Tochter römisch 40 und des Sohnes römisch 40 . Vaterschaftsanerkennung war erforderlich, da ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit meiner Frau verheiratet war. Eheschließung erfolgte am römisch 40 . Mittlerweile hat meine Gattin das
  6. Kind bekommen, am römisch 40 Name des Kindes römisch 40 . Weiters eine Bestätigung meines Arbeitgebers, bei diesem habe ich gearbeitet und könnte ich nach Rückkehr nach Deutschland wieder dort arbeiten. Ich ersuche bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen mich zu berücksichtigen, dass ich von 2003 – 2006 mit den Eltern in Deutschland gelebt habe, seit 2010 wieder in Deutschland lebe und dort meine Frau und die gemeinsamen 3 Kinder habe. Ich habe in Deutschland auch einen Aufenthaltstitel beantragt, dieser wurde auch genehmigt, ich habe ihn aber wegen der Verhaftung nicht mehr von der Ausländerbehörde römisch 40 abholen können.“
  7. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2022, Zl. 1270965808/201143821, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs.

1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und (Spruchpunkt VI.)5. Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2022, Zl. 1270965808/201143821, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF serbischer Staatsbürger und grundsätzlich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen mit einem biometrischen serbischen Reisepass oder dem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates als Tourist berechtigt sei. Er sei seit 2018 mit einer mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser drei Kinder. Er habe in Deutschland offiziell wenige Wochen im Jahr 2020 als Hilfskraft in einer Pizzeria sowie bei einer Fassadenbaumontage gearbeitet. Seine Eltern würden in Serbien wohnen. Seine Geschwister, sein Bruder sowie seine Schwestern würden in Deutschland leben. Er verfüge in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Er sei Anfang Dezember 2019 mit einem Komplizen nur aus einem Grund nach Österreich gereist, um hier Einbrüche zu begehen. Er sei deswegen von der Polizei festgenommen und von einem ordentlichen Gericht zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Aktuell befinde er sich in der JA XXXX , seine Entlassung sei für den 07.09.2023 vorgesehen. Sein Aufenthalt sei nicht rechtmäßig. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass der BF serbischer Staatsbürger und grundsätzlich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen mit einem biometrischen serbischen Reisepass oder dem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates als Tourist berechtigt sei. Er sei seit 2018 mit einer mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser drei Kinder. Er habe in Deutschland offiziell wenige Wochen im Jahr 2020 als Hilfskraft in einer Pizzeria sowie bei einer Fassadenbaumontage gearbeitet. Seine Eltern würden in Serbien wohnen. Seine Geschwister, sein Bruder sowie seine Schwestern würden in Deutschland leben. Er verfüge in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Er sei Anfang Dezember 2019 mit einem Komplizen nur aus einem Grund nach Österreich gereist, um hier Einbrüche zu begehen. Er sei deswegen von der Polizei festgenommen und von einem ordentlichen Gericht zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Aktuell befinde er sich in der JA römisch 40 , seine Entlassung sei für den 07.09.2023 vorgesehen. Sein Aufenthalt sei nicht rechtmäßig. Er habe ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, sei einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF.

  1. Mit Verfahrensordnung vom 28.01.2022 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.02.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass es das BFA verabsäumt habe, die bestehende Verwurzelung des BF in Deutschland zu berücksichtigen. Er habe zuletzt seit 2010 in Deutschland gelebt und über eine „Duldung-Aussetzung der Abschiebung“ verfügt. Er habe in Deutschland zudem über eine Einstellungszusage bei einer Fassadenbaumontage verfügt. Er habe in Deutschland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, der noch in Bearbeitung sei. Es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Schengenraum, welches das BFA zu berücksichtigen gehabt hätte. Das Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren stelle einen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Auch erweise sich das Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, da der BF vor Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot nicht niederschriftlich einvernommen worden. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sei die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von besonderer Bedeutung. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. beheben, in eventu 3.) das Einreiseverbot ersatzlos beheben, 4.) die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, 5.) den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen und 6.) die ordentliche Revision zulassen.
  3. Mit Schriftsatz vom 17.02.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass es das BFA verabsäumt habe, die bestehende Verwurzelung des BF in Deutschland zu berücksichtigen. Er habe zuletzt seit 2010 in Deutschland gelebt und über eine „Duldung-Aussetzung der Abschiebung“ verfügt. Er habe in Deutschland zudem über eine Einstellungszusage bei einer Fassadenbaumontage verfügt. Er habe in Deutschland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, der noch in Bearbeitung sei. Es bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Schengenraum, welches das BFA zu berücksichtigen gehabt hätte. Das Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren stelle einen erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Auch erweise sich das Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, da der BF vor Erlassung der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot nicht niederschriftlich einvernommen worden. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sei die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von besonderer Bedeutung. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. beheben, in eventu 3.) das Einreiseverbot ersatzlos beheben, 4.) die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen, 5.) den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen und 6.) die ordentliche Revision zulassen.
  4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest.1.
  7. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest. 1.
  8. Der BF wurde am XXXX in XXXX /Italien geboren und ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Der BF verbrachte seine Kindheit in Deutschland und zog im Jahr 2005 mit seiner Familie nach Serbien. Im Jahr 2020 kehrte der BF nach Deutschland zurück. Er hielt sich sodann abwechselnd in Deutschland und Serbien auf. Der BF besitzt keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.1.
  9. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 /Italien geboren und ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Der BF verbrachte seine Kindheit in Deutschland und zog im Jahr 2005 mit seiner Familie nach Serbien. Im Jahr 2020 kehrte der BF nach Deutschland zurück. Er hielt sich sodann abwechselnd in Deutschland und Serbien auf. Der BF besitzt keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. 1.
  10. Der BF wurde am 10.11.2020 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft XXXX erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 07.02.2020, Zl. XXXX am 10.11.2020 von Deutschland nach Österreich ausgeliefert. 1.
  11. Der BF wurde am 10.11.2020 aufgrund eines von der Staatsanwaltschaft römisch 40 erlassenen Europäischen Haftbefehls vom 07.02.2020, Zl. römisch 40 am 10.11.2020 von Deutschland nach Österreich ausgeliefert. 1.
  12. Der BF weist folgende Verurteilungen auf: 1.4.
  13. Der BF wurde in Belgien mit Urteil vom 06.06.2014 unter anderem wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und in Deutschland mit Urteil des Landgerichts XXXX vom 22.01.2015 wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fälle zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiters wurde er mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 25.05.2020, Zl. XXXX unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.4.
  14. Der BF wurde in Belgien mit Urteil vom 06.06.2014 unter anderem wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten und in Deutschland mit Urteil des Landgerichts römisch 40 vom 22.01.2015 wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fälle zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Weiters wurde er mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 25.05.2020, Zl. römisch 40 unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 1.4.
  15. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des LG XXXX vom 22.01.2021, Zl. GZ XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1 und 130 Abs. 1, 1. und 2. Fall, Abs. 3, § 15 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 25.05.2020, Zl. XXXX zu einer Zusatzstrafe von 3 Jahren verurteilt.1.4.2. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des LG römisch 40 vom 22.01.2021, Zl. GZ römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins und 130 Absatz eins, eins und 2, Fall, Absatz 3,, Paragraph 15, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 25.05.2020, Zl. römisch 40 zu einer Zusatzstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Gericht erkannte zu Recht: „Sie sind schuldig, Sie haben als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten XXXX und XXXX als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 überteigenden Wert weggenommen und wegzunehmen versucht, wobei Sie zur Ausführung der Tat in nachgenannte Wohnstätten einbrachen und die Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten ab der dritten Tat gewerbsmäßig begingen, und zwar„Sie sind schuldig, Sie haben als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten römisch 40 und römisch 40 als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 überteigenden Wert weggenommen und wegzunehmen versucht, wobei Sie zur Ausführung der Tat in nachgenannte Wohnstätten einbrachen und die Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten ab der dritten Tat gewerbsmäßig begingen, und zwar I./ in der Zeit von 03.12.2019, 15.00 Uhr bis 08.12.2019, 14.00 Uhr in XXXX erhoffte Wertsachen wegzunehmen versucht, indem sie ein Fenster gewaltsam aufzwängten, wobei es beim Versuch blieb, weil es während der Tatausführung zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des von Ihnen gelenkten Tatfahrzeugs gekommen war, worauf sie ohne Diebesgut blieben und alle Beschuldigten in der Folge sofort in Richtung Serbien flüchteten;römisch eins./ in der Zeit von 03.12.2019, 15.00 Uhr bis 08.12.2019, 14.00 Uhr in römisch 40 erhoffte Wertsachen wegzunehmen versucht, indem sie ein Fenster gewaltsam aufzwängten, wobei es beim Versuch blieb, weil es während der Tatausführung zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle des von Ihnen gelenkten Tatfahrzeugs gekommen war, worauf sie ohne Diebesgut blieben und alle Beschuldigten in der Folge sofort in Richtung Serbien flüchteten; II./ am 02.12.2019, gegen 17.03 Uhr in XXXX . erhoffte Wertsachen wegzunehmen versucht, indem sie mehrere Türen und Fenster gewaltsam auszubrechen versuchten, wobei es beim Versuch blieb, da im Zuge der Tathandlungen die Alarmanlage ausgelöst wurde, worauf sie ohne Diebesgut die Flucht ergriffen;römisch zwei./ am 02.12.2019, gegen 17.03 Uhr in römisch 40 . erhoffte Wertsachen wegzunehmen versucht, indem sie mehrere Türen und Fenster gewaltsam auszubrechen versuchten, wobei es beim Versuch blieb, da im Zuge der Tathandlungen die Alarmanlage ausgelöst wurde, worauf sie ohne Diebesgut die Flucht ergriffen; III./ in der Zeit von 02.12.2019, 16.00 Uhr bis 03.12.2019, 20.22 Uhr in XXXX . diverse Goldmünzen, Uhren, Bargeld und eine Briefmarkensammlung weggenommen haben, indem sie die Terrassentüre gewaltsam aufzwängten, so in das Innere gelangten und Sachen im Gesamtwert von etwa EUR 10.000,00 daraus entnahmen.“römisch drei./ in der Zeit von 02.12.2019, 16.00 Uhr bis 03.12.2019, 20.22 Uhr in römisch 40 . diverse Goldmünzen, Uhren, Bargeld und eine Briefmarkensammlung weggenommen haben, indem sie die Terrassentüre gewaltsam aufzwängten, so in das Innere gelangten und Sachen im Gesamtwert von etwa EUR 10.000,00 daraus entnahmen.“ Das Gericht bewertete dabei als mildernd das umfassende reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Qualifikation. 1.

  1. Der BF ist in Österreich beruflich nicht integriert. 1.
  2. Der BF verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Er geht aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht Mitglied in einem Verein. 1.
  3. Der BF verfügt im Bundesgebiet nicht über familiäre Anknüpfungspunkte. 1.
  4. Im Herkunftsland leben die Eltern des BF. Eine Schwester des BF sowie ein Bruder leben in Deutschland. Die Ehegattin des BF, eine mazedonische Staatsangehörige sowie die mit dem BF drei gemeinsamen Kinder leben in Deutschland. 1.
  5. Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinweisen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  6. Der BF befindet sich seit 10.11.2020 in Untersuchungshaft und seit 26.01.2021 in Strafhaft. Seine Entlassung ist für den 07.09.2023 geplant. 1.
  7. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 1.
  8. Der BF hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. 1.
  9. Zum Herkunftsstaat Serbien wird festgestellt: Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 - Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020 Sozialbeihilfen, Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung, um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019 - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle en europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019 - IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019 Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
  10. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020: • Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben • Keine Ausgangssperren • Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke • Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen • Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten • Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online) • Kinos und Theater bleiben geschlossen • Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing • Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  11. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020). Quellen: - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020 - DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020 - VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
  12. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  13. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). (Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.) Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020 - IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail - IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
  14. Beweiswürdigung 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  16. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  17. Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung zu den in Österreich nicht vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellung, dass die Eltern des BF in Serbien sowie seine Geschwister in Deutschland leben, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Ebenso basiert die Feststellung, dass die Ehegattin des BF sowie die mit dieser gemeinsamen drei Kinder in Deutschland leben, auf den diesbezüglich unstrittigen Angaben des BF. Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich den oben angeführten Eintrag hinsichtlich des BF. Die Feststellungen betreffend die in Belgien sowie in Deutschland erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Beschluss des LG XXXX vom 11.11.2020, XXXX .Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich den oben angeführten Eintrag hinsichtlich des BF. Die Feststellungen betreffend die in Belgien sowie in Deutschland erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Beschluss des LG römisch 40 vom 11.11.2020, römisch 40 . Die Feststellung, dass sich der BF in Österreich in Haft befindet, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Haftbestätigung der JA XXXX . Die Feststellung, dass sich der BF in Österreich in Haft befindet, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Haftbestätigung der JA römisch 40 . Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Beschluss des LG XXXX vom 11.11.2020, Zl. XXXX Zusätzliche legale Einnahmequellen vermochte der BF nicht nachzuweisen. Die Feststellungen betreffend die vom BF in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem Beschluss des LG römisch 40 vom 11.11.2020, Zl. römisch 40 Zusätzliche legale Einnahmequellen vermochte der BF nicht nachzuweisen. 2.1.
  18. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.2.1.
  19. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der BF wurde in Österreich mit Urteil des LG XXXX vom 22.01.2021, Zl. GZ XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

§§ 127, 128 Abs. 1 Z. 5, 129 Abs. 2 Z. 1 und 130 Abs. 1, 1. und 2. Fall, Abs. 3, § 15 St

GB strafgerichtlich verurteilt, wobei dieser Verurteilung eine Verurteilung in Belgien vom 06.06.2014 unter anderem wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Verurteilung des Landgerichts XXXX vom 22.01.2015 wegen Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe sowie eine Verurteilung des Amtsgerichts XXXX vom 25.05.2020 unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten vorausgingen. So wurde im Urteil des LG XXXX vom 22.01.2021 entsprechend auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 25.05.2020 eine Zusatzstrafe von 3 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verhängt. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des LG römisch 40 vom 22.01.2021, Zl. GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins und 130 Absatz eins, eins und 2, Fall, Absatz 3,, Paragraph 15, StGB strafgerichtlich verurteilt, wobei dieser Verurteilung eine Verurteilung in Belgien vom 06.06.2014 unter anderem wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Verurteilung des Landgerichts römisch 40 vom 22.01.2015 wegen Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls sowie Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe sowie eine Verurteilung des Amtsgerichts römisch 40 vom 25.05.2020 unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten vorausgingen. So wurde im Urteil des LG römisch 40 vom 22.01.2021 entsprechend auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 25.05.2020 eine Zusatzstrafe von 3 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verhängt. Das über viele Jahre andauernde auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Fehlverhalten des BF, welches sich aus einschlägigen Vorstrafen des BF durch Gerichte in Belgien und Deutschland ergibt sowie der Umstand, dass dem BF fortgesetzte und sehr professionelle, arbeitsteilige Tatbegehung über einen längeren Zeitraum zur Last liegt, gefährdet somit unzweifelhaft die öffentliche Ordnung und Sicherheit. So ist auch aus der Strafurteilsausfertigung des LG XXXX vom 22.01.2021 ersichtlich, dass das Gericht die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Qualifikation bei der Strafbemessung als erschwerend wertete. Aus diesem Fehlverhalten des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF zu teils auch unbedingten Freiheitsstrafen keine Wirkung gegenüber dem BF zeigen. Der BF wurde trotz mehrfacher Verurteilungen immer wieder straffällig. Das über viele Jahre andauernde auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Fehlverhalten des BF, welches sich aus einschlägigen Vorstrafen des BF durch Gerichte in Belgien und Deutschland ergibt sowie der Umstand, dass dem BF fortgesetzte und sehr professionelle, arbeitsteilige Tatbegehung über einen längeren Zeitraum zur Last liegt, gefährdet somit unzweifelhaft die öffentliche Ordnung und Sicherheit. So ist auch aus der Strafurteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 22.01.2021 ersichtlich, dass das Gericht die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Qualifikation bei der Strafbemessung als erschwerend wertete. Aus diesem Fehlverhalten des BF ergibt sich unzweifelhaft, dass die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF zu teils auch unbedingten Freiheitsstrafen keine Wirkung gegenüber dem BF zeigen. Der BF wurde trotz mehrfacher Verurteilungen immer wieder straffällig. In Gesamtbetrachtung seiner zahlreichen Verurteilungen, seiner raschen Rückfälle in die Straffälligkeit und der mangelnden Wirkung sämtlicher Maßnahmen gegen den BF ist bei ihm von einer eklatant hohen Gefahr auszugehen, dass er wieder Straftaten gegen fremdes Vermögen begehen wird. Aufgrund dieser hohen Tatbegehungsgefahr ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, sodass die Schutzwürdigkeit eines etwaiges in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens des BF schon aus diesem Grund relativiert wird und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im öffentlichen Interesse geboten scheint. Eine positive Prognose hinsichtlich des Verhaltens des BF kann diesem nicht gestellt werden, da er immer wieder innerhalb von kürzester Zeit nach strafgerichtlichen Verurteilungen wieder einschlägig straffällig wurde. Zudem befindet sich der BF aktuell noch in Haft, sodass ein etwaiges Wohlbefinden nach der Entlassung aus der Strafhaft naturgemäß (noch) nicht zu seinen Gunsten gewertet werden kann. In Gesamtbetrachtung jeglicher Umstände des Einzelfalles und der dargelegten Erwägungen ist im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose des BF auszuführen, dass von einer negativen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ausgegangen werden muss: Der BF zeigte sich über die letzten Jahre hinweg als unbelehrbarer Wiederholungstäter vor allem im Bereich der Vermögensdelikte. Trotz mehrfacher Verurteilungen sowie der Verhängung und Verbüßung von Haftstrafen wurde der BF immer wieder rasch rückfällig. Der BF konnte nicht nachvollziehbar darstellen, wie er von seiner fast schon chronischen Straffälligkeit wegkommen sollte. Er verstieß in verschiedenen Ländern im Hoheitsgebiet der EU über einen Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig gegen strafrechtliche Bestimmungen vor allem im Bereich der Vermögensdelikte. Der BF stellt augenscheinlich eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. In Betrachtung aller dargelegten Erwägungen rechtfertigt das Gesamtverhalten des BF folglich die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde 3.2.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.2.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 2.4.2021, Ra 2021/01/0091, mwN). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, da jedoch sechs der sieben Verurteilungen des BF vor diesem Datum erfolgten, ist die Bestimmung gegenständlich weiterhin anzuwenden. Der Gesetzgeber hielt in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, da jedoch sechs der sieben Verurteilungen des BF vor diesem Datum erfolgten, ist die Bestimmung gegenständlich weiterhin anzuwenden. Der Gesetzgeber hielt in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8). Der BF weist in Österreich weder verwandtschaftliche Bindungen auf, noch verfügt er über soziale oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet. Er ist laut eigenen Angaben mit einem Komplizen im Dezember 2019 lediglich nach Österreich gereist, um hier Einbruchsdiebstähle zu begehen und ist ihm eine gravierende Straffälligkeit im Sinne der obzitierten Judikatur vorzuwerfen. Wie bereits unter Punkt 1.4. ausführlich dargelegt wurde, zeichnet sich der Aufenthalt des BF im Gebiet der EU durch eine lang anhaltende Straffälligkeit aus und es besteht bei ihm eine massive Wiederholungs- und Tatbegehungsgefahr. Er beging sowohl in Belgien, in Deutschland und letztlich in Österreich mehrere Straftaten gegen fremdes Vermögen (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung). In Gesamtbetrachtung liegt folglich eine gravierende Straffälligkeit des BF vor, die im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz langjährigen Aufenthalts rechtfertigt.Wie bereits unter Punkt 1.4. ausführlich dargelegt wurde, zeichnet sich der Aufenthalt des BF im Gebiet der EU durch eine lang anhaltende Straffälligkeit aus und es besteht bei ihm eine massive Wiederholungs- und Tatbegehungsgefahr. Er beging sowohl in Belgien, in Deutschland und letztlich in Österreich mehrere Straftaten gegen fremdes Vermögen (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung). In Gesamtbetrachtung liegt folglich eine gravierende Straffälligkeit des BF vor, die im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz langjährigen Aufenthalts rechtfertigt. Angesichts der hohen kriminellen Energie, die dem BF zu bescheinigen ist, sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet – so befindet sich der BF erst seit 10.11.2020 in Österreich und ist er seither in Haft – bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen erheblichen Eingriff in das Privatleben des BF und ist dieser zudem im öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Beim arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der volljährige BF wird sich seine in Deutschland gewonnenen beruflichen Erfahrungen am Arbeitsmarkt in Serbien zu Nutze machen können. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF - etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates - überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Serbien zurechtzufinden, zumal er seine Muttersprache in ausreichendem Maß beherrscht. Ausgehend davon, dass seine Eltern noch in Serbien leben, kann der BF auch mit einer gewissen zumindest anfänglichen Unterstützung durch diese rechnen. Es ist zudem davon auszugehen, dass der BF nach einer Rückkehr anfänglich allenfalls auf Leistungen des Sozialsystems seines Herkunftsstaates zurückgreifen wird können. Den privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Fallgegenständlich ist von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung notwendig macht. Aufgrund der im Schengenraum über einen langen Zeitraum begangenen Straftaten und der erheblichen Anzahl an Rückfällen in die Straffälligkeit ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge, auf die diesbezüglichen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG im Hinblick auf die Erlassung eines Einreiseverbotes wird in Punkt 3.3. verwiesen. Den privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Fallgegenständlich ist von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung notwendig macht. Aufgrund der im Schengenraum über einen langen Zeitraum begangenen Straftaten und der erheblichen Anzahl an Rückfällen in die Straffälligkeit ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge, auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG im Hinblick auf die Erlassung eines Einreiseverbotes wird in Punkt 3.3. verwiesen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien: 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Wie bereits angedeutet wurde, ist die Befürchtung einer Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) im Herkunftsstaat nicht gerechtfertigt. Der BF ist arbeitsfähig und nach dem Sozialsystem seines Herkunftsstaates anspruchsberechtigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Wie bereits erwähnt wurde, ist Serbien auch ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Wie bereits angedeutet wurde, ist die Befürchtung einer Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) im Herkunftsstaat nicht gerechtfertigt. Der BF ist arbeitsfähig und nach dem Sozialsystem seines Herkunftsstaates anspruchsberechtigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Wie bereits erwähnt wurde, ist Serbien auch ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbots:

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 3.4.

  1. Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF - insbesondere in Anbetracht seiner zahlreichen strafbaren Handlungen im Bereich der Vermögensdelikte - mit der Wirkungslosigkeit jeglicher Maßnahmen sowie der damit einhergehenden erheblich hohen Tatbegehungs- und Wiederholungsgefahr eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung gegeben ist. Die Begehung von Straftaten in verschiedenen Bereichen und die immer wiederkehrenden, raschen Rückfälle in die Straffälligkeit weisen auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere an der Hintanhaltung von Vermögensdelikten und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Wie bereits unter Punkt 3.
  2. sind die privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass eine Abwägung nach § 9 BFA-VG zu seinen Gunsten ausschlägt. Ein schützenswertes Familienleben des BF liegt schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht vor. Der BF ist in Österreich nicht integriert, er war in Österreich nie erwerbstätig. Besondere Kontakte oder Mitgliedschaften bzw. ein besonders schützenswertes Privatleben wurde nicht glaubhaft gemacht. Dass in Deutschland seine Ehegattin sowie die drei gemeinsamen Kinder sowie seine Geschwister leben, wurde entsprechend berücksichtigt; diese Umstände haben doch gerade in Anbetracht seines schwerwiegenden Fehlverhaltens durch den BF zurückzutreten, zumal der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine Inhaftierung und damit eine Trennung von seinen Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Wie bereits unter Punkt 3.
  3. sind die privaten und familiären Interessen des BF im Bundesgebiet nicht derart ausgeprägt, dass eine Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu seinen Gunsten ausschlägt. Ein schützenswertes Familienleben des BF liegt schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht vor. Der BF ist in Österreich nicht integriert, er war in Österreich nie erwerbstätig. Besondere Kontakte oder Mitgliedschaften bzw. ein besonders schützenswertes Privatleben wurde nicht glaubhaft gemacht. Dass in Deutschland seine Ehegattin sowie die drei gemeinsamen Kinder sowie seine Geschwister leben, wurde entsprechend berücksichtigt; diese Umstände haben doch gerade in Anbetracht seines schwerwiegenden Fehlverhaltens durch den BF zurückzutreten, zumal der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine Inhaftierung und damit eine Trennung von seinen Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen hat. Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180). In Gesamtbetrachtung ist folglich die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF dem Grunde nach jedenfalls geboten. 3.4.
  4. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des LG XXXX vom 22.01.2021, Zl. GZ XXXX , unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 25.05.2020, Zl. XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren als Zusatzstrafe verurteilt. 3.4.
  5. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des LG römisch 40 vom 22.01.2021, Zl. GZ römisch 40 , unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 25.05.2020, Zl. römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren als Zusatzstrafe verurteilt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Tatbestand des §
  6. Abs. 3 Z 5 FPG verwirklicht ist. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verwirklicht ist. § 53 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“ § 53 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, lautet: „
  7. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“ Im vorliegenden Fall hat das BFA das Einreiseverbot zwar zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z. 5 gestützt, zumal der BF mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF hat jedoch auch ausgehend davon, dass er mit dem angeführten Urteil des LG XXXX zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 5 erfüllt. Im vorliegenden Fall hat das BFA das Einreiseverbot zwar zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, gestützt, zumal der BF mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde. Der BF hat jedoch auch ausgehend davon, dass er mit dem angeführten Urteil des LG römisch 40 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, erfüllt. Der gesetzlich eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots wurde gegenständlich nicht zur Gänze ausgeschöpft und ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Dem BF und seinen in Deutschland lebenden Angehörigen ist es jedenfalls zumutbar, den Kontakt über elektronische Telekommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Zudem steht es den Angehörigen offen, den BF in Serbien zu besuchen. 3.4.
  8. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist " bzw. wenn „Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“.3.4.
  9. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsachen" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten haben, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist " bzw. wenn „Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle des BF erfüllt. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann in Hinblick auf das aufgezeigte Fehlverhalten des BF nicht bestritten werden. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig

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