RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW108 2189290-1 SpruchW108 2189290-1/20E, W108 2189290-1/20E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl. 1089760010/151482855, wegen insbesondere § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2018, Zl. 1089760010/151482855, wegen insbesondere Paragraph 3, AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Verfahrensgegenständlich ist sein Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 25.09.
- Zu diesem Antrag gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei ca. einen Monat zuvor illegal aus dem Iran ausgereist, indem er mit dem Bus bis zur türkischen Grenze gefahren sei, die er sodann schlepperunterstützt überquert habe. Er habe vor etwa eineinhalb Jahren die Religion gewechselt. Zuvor sei er Moslem gewesen und in einer religiösen Familie aufgewachsen, die von seiner Konversion erfahren und ihn mehrmals bedroht habe, nachdem sein Cousin, in dessen Ölfirma er gearbeitet habe, ihn verraten habe. Sein Cousin habe seine Veränderung gemerkt und von ihm verlangt, seinen Lebensstil zu ändern, und habe ihn gekündigt. Als seine Familie ihn bei der Polizei angezeigt habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen, da er seine Religion nicht habe wechseln wollen. Er fürchte sich vor dem, was ihm bei einer Rückkehr seitens seiner Familie sowie der Regierung drohe.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter seine Geburtsurkunde, seinen Nationalausweis, einen Dienstausweis seines Dienstgebers im Iran, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen der Teilnahme an Glaubenskursen der Kirche „ XXXX “ in XXXX (in der Folge Kirche/Freikirche A.), einen Taufschein der Kirche A. (wonach der Beschwerdeführer in der Kirche A. am 18.05.2016 die christliche Taufe empfangen hat), eine Religionsaustrittsbestätigung vom 09.10.2017, eine Bestätigung der Freikirche „ XXXX “ (in der Folge Kirche/Freikirche B.) vom 04.11.2017 (wonach der Beschwerdeführer seit ca. vier Monaten die Freikirche B. [wieder] regelmäßig zum sonntäglichen Gottesdienst und zum wöchentlichen zweisprachigen Bibelkreis besucht, wobei er einer jener Teilnehmer ist, dessen Bibelkenntnisse hervorstechen, und wonach der Beschwerdeführer im nächsten Jahr selbst einen Bibelkreis leiten wird) und eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Freikirche B. sowie im Lokal der Vereins der Freikirche B.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen in Vorlage, darunter seine Geburtsurkunde, seinen Nationalausweis, einen Dienstausweis seines Dienstgebers im Iran, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen der Teilnahme an Glaubenskursen der Kirche „ römisch 40 “ in römisch 40 (in der Folge Kirche/Freikirche A.), einen Taufschein der Kirche A. (wonach der Beschwerdeführer in der Kirche A. am 18.05.2016 die christliche Taufe empfangen hat), eine Religionsaustrittsbestätigung vom 09.10.2017, eine Bestätigung der Freikirche „ römisch 40 “ (in der Folge Kirche/Freikirche B.) vom 04.11.2017 (wonach der Beschwerdeführer seit ca. vier Monaten die Freikirche B. [wieder] regelmäßig zum sonntäglichen Gottesdienst und zum wöchentlichen zweisprachigen Bibelkreis besucht, wobei er einer jener Teilnehmer ist, dessen Bibelkenntnisse hervorstechen, und wonach der Beschwerdeführer im nächsten Jahr selbst einen Bibelkreis leiten wird) und eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Freikirche B. sowie im Lokal der Vereins der Freikirche B. Er brachte vor, er sei geborener Moslem (Schiite) gewesen und gehöre zur Volksgruppe der Lor. In Österreich nehme er montags an einem Bibelkurs teil, mittwochs arbeite er ehrenamtlich in einem Restaurant der Kirche B. und sonntags besuche er die Messe. Am Mittwoch und Freitag finde auch ein Gottesdienst über Skype statt, der von Amerikanern angeboten würde. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er eine lange Haftstrafe oder Todesstrafe. Er habe im Herbst 2014 eine Woche in der Türkei Urlaub gemacht, wo er sich mit dem Christentum beschäftigt habe. Zuvor sei er auch durch seine philippinischen Kollegen, die er während einer etwa zweijährigen Tätigkeit in einer koreanischen Firma kennengelernt habe, in Kontakt zum Christentum gekommen. Dann sei er wieder in die Türkei gereist, wo er sich tiefer mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, und anschließend konvertiert. Er sei in der Türkei ins Büro der UN gegangen, um dort einen Asylantrag zu stellen, weil seine Familie zu den XXXX , den Nachfolgern des Propheten Mohammed, gehöre und sehr religiös sei. Viele von ihnen seien islamische Seelsorger. Er habe nicht mehr in den Iran zurückkehren können. Da er in der Türkei als Asylwerber keine finanzielle Unterstützung bekommen habe, habe er mangels Arbeitsbewilligung dort etwa zwei Monate unerlaubt gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe ihm aber kein Gehalt zahlen wollen, weil er der Meinung gewesen sei, er wäre Christ. In der Folge sei er nach Österreich geflüchtet und in der Kirche A. getauft worden. In diese Kirche gehe er allerdings nicht mehr, da diese einer falschen Lehre des Christentums folge und nicht an die Dreifaltigkeit glaube. Die Taufe sei aber gleich wie in allen anderen christlichen Kirchen. Es gebe ein Becken, in das man zur Gänze tauchen und dann wieder aufstehen müsse. Die anderen würden für den Täufling beten. Er habe ein Video von seiner Taufe auf seinem Handy gespeichert, auch auf seiner Facebook-Seite wäre es zu sehen. Früher sei er überzeugter Moslem gewesen, habe gebetet. Als er die Bibel gelesen habe, habe er versucht herauszufinden, welche Mängel der Islam habe. Er habe mehrere Kritikpunkte am Islam: Im Vers Nesa 89 stehe, dass Nicht-Muslime versuchen würden, die Muslime zu verführen. Man dürfe solchen nicht folgen, sondern diese enthaupten. Im Vers Mohammad 3 stehe, man solle im Namen Gottes töten. An einer anderen Stelle im Koran stehe, die Freundschaft zwischen Moslems und Nicht-Moslems sei verboten. Im Islam wolle Gott, dass die Muslime ständig gegen Andersgläubige Krieg führen. Als er sich mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, habe er gesehen, dass der christliche Gott jeden möge. Das Verhalten seiner christlichen philippinischen Kollegen habe ihn fasziniert, sie würden nicht lügen oder stehlen und seien freundlich. Er habe selbst als Hirte gearbeitet und die Geschichte über das verlorene Schaf in Matthäus habe ihn sehr beeindruckt. Er habe in der Türkei viel in der Bibel gelesen, sowohl das Alte als auch das Neue Testament, insgesamt vier Mal. Das erste Mal sei er mit einer protestantischen Kirche in Kontakt gekommen, in der Türkei habe er neun Monate lang eine persisch-sprechende Kirche in XXXX besucht. Protestantismus sei die Bewegung von Martin Luther. Dieser habe protestiert, weil die Priester damals am falschen Christentum orientiert gewesen seien, sie hätten die Menschen tyrannisiert und sich nicht gemäß der Bibel benommen. Es gebe fünf Thesen, wo Luther etwa über „Nur das Glauben“ und „Nur Jesus Christus“ geschrieben habe. Die Rechtfertigungslehre im ersten Brief von Johannes 3/16 besage „Ich verzeihe die Schuld der anderen so wie Gott uns unsere Schuld verziehen hat“. Die Sakramente des Protestantismus seien das Abendmahl und die Taufe. Die Bibelstelle „Sie erfahren die Kraft des Heiligen Geistes“ stehe in der „Apostelgeschichte des Lukas“. Die Bibel werde noch „Frohe Botschaft“ genannt. Er sei zuerst mit dem Protestantismus in Berührung gekommen und bei diesem geblieben, erkenne aber alle Bekenntnisse im Christentum an. Unterschiede zum Katholizismus seien, dass die Katholiken sieben Sakramente hätten und den Papst als Heiligen anerkennen würden. Sie würden auch im Namen von Maria Mutter Gottes und der Evangelisten beten. Beim Abendmahl würden sie meinen, dass der Wein tatsächlich das Blut Jesus Christus sei, hingegen glaubten die Protestanten, dass es sich lediglich um ein Symbol handle. Er kenne kein Fest, dass von den Protestanten am 31.
- gefeiert werde. In Österreich könne aufgrund der Religionsfreiheit jeder sein Bekenntnis ausleben. Im Christentum würden die Sünden durch die Taufe getilgt, im Islam würden sie hingegen erst nach dem Tod bewertet.Er brachte vor, er sei geborener Moslem (Schiite) gewesen und gehöre zur Volksgruppe der Lor. In Österreich nehme er montags an einem Bibelkurs teil, mittwochs arbeite er ehrenamtlich in einem Restaurant der Kirche B. und sonntags besuche er die Messe. Am Mittwoch und Freitag finde auch ein Gottesdienst über Skype statt, der von Amerikanern angeboten würde. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte er eine lange Haftstrafe oder Todesstrafe. Er habe im Herbst 2014 eine Woche in der Türkei Urlaub gemacht, wo er sich mit dem Christentum beschäftigt habe. Zuvor sei er auch durch seine philippinischen Kollegen, die er während einer etwa zweijährigen Tätigkeit in einer koreanischen Firma kennengelernt habe, in Kontakt zum Christentum gekommen. Dann sei er wieder in die Türkei gereist, wo er sich tiefer mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, und anschließend konvertiert. Er sei in der Türkei ins Büro der UN gegangen, um dort einen Asylantrag zu stellen, weil seine Familie zu den römisch 40 , den Nachfolgern des Propheten Mohammed, gehöre und sehr religiös sei. Viele von ihnen seien islamische Seelsorger. Er habe nicht mehr in den Iran zurückkehren können. Da er in der Türkei als Asylwerber keine finanzielle Unterstützung bekommen habe, habe er mangels Arbeitsbewilligung dort etwa zwei Monate unerlaubt gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe ihm aber kein Gehalt zahlen wollen, weil er der Meinung gewesen sei, er wäre Christ. In der Folge sei er nach Österreich geflüchtet und in der Kirche A. getauft worden. In diese Kirche gehe er allerdings nicht mehr, da diese einer falschen Lehre des Christentums folge und nicht an die Dreifaltigkeit glaube. Die Taufe sei aber gleich wie in allen anderen christlichen Kirchen. Es gebe ein Becken, in das man zur Gänze tauchen und dann wieder aufstehen müsse. Die anderen würden für den Täufling beten. Er habe ein Video von seiner Taufe auf seinem Handy gespeichert, auch auf seiner Facebook-Seite wäre es zu sehen. Früher sei er überzeugter Moslem gewesen, habe gebetet. Als er die Bibel gelesen habe, habe er versucht herauszufinden, welche Mängel der Islam habe. Er habe mehrere Kritikpunkte am Islam: Im Vers Nesa 89 stehe, dass Nicht-Muslime versuchen würden, die Muslime zu verführen. Man dürfe solchen nicht folgen, sondern diese enthaupten. Im Vers Mohammad 3 stehe, man solle im Namen Gottes töten. An einer anderen Stelle im Koran stehe, die Freundschaft zwischen Moslems und Nicht-Moslems sei verboten. Im Islam wolle Gott, dass die Muslime ständig gegen Andersgläubige Krieg führen. Als er sich mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, habe er gesehen, dass der christliche Gott jeden möge. Das Verhalten seiner christlichen philippinischen Kollegen habe ihn fasziniert, sie würden nicht lügen oder stehlen und seien freundlich. Er habe selbst als Hirte gearbeitet und die Geschichte über das verlorene Schaf in Matthäus habe ihn sehr beeindruckt. Er habe in der Türkei viel in der Bibel gelesen, sowohl das Alte als auch das Neue Testament, insgesamt vier Mal. Das erste Mal sei er mit einer protestantischen Kirche in Kontakt gekommen, in der Türkei habe er neun Monate lang eine persisch-sprechende Kirche in römisch 40 besucht. Protestantismus sei die Bewegung von Martin Luther. Dieser habe protestiert, weil die Priester damals am falschen Christentum orientiert gewesen seien, sie hätten die Menschen tyrannisiert und sich nicht gemäß der Bibel benommen. Es gebe fünf Thesen, wo Luther etwa über „Nur das Glauben“ und „Nur Jesus Christus“ geschrieben habe. Die Rechtfertigungslehre im ersten Brief von Johannes 3/16 besage „Ich verzeihe die Schuld der anderen so wie Gott uns unsere Schuld verziehen hat“. Die Sakramente des Protestantismus seien das Abendmahl und die Taufe. Die Bibelstelle „Sie erfahren die Kraft des Heiligen Geistes“ stehe in der „Apostelgeschichte des Lukas“. Die Bibel werde noch „Frohe Botschaft“ genannt. Er sei zuerst mit dem Protestantismus in Berührung gekommen und bei diesem geblieben, erkenne aber alle Bekenntnisse im Christentum an. Unterschiede zum Katholizismus seien, dass die Katholiken sieben Sakramente hätten und den Papst als Heiligen anerkennen würden. Sie würden auch im Namen von Maria Mutter Gottes und der Evangelisten beten. Beim Abendmahl würden sie meinen, dass der Wein tatsächlich das Blut Jesus Christus sei, hingegen glaubten die Protestanten, dass es sich lediglich um ein Symbol handle. Er kenne kein Fest, dass von den Protestanten am 31.
- gefeiert werde. In Österreich könne aufgrund der Religionsfreiheit jeder sein Bekenntnis ausleben. Im Christentum würden die Sünden durch die Taufe getilgt, im Islam würden sie hingegen erst nach dem Tod bewertet.
- Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers u.a. fest, dass dieser in Österreich zum Protestantismus konvertiert sei, erachtete diesen Sachverhalt jedoch als nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer in Bezug auf die vorgebrachte Bedrohung auf Grund seiner Konversion keine individuelle und konkrete Bedrohungssituation zu schildern vermocht habe. Nach Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nicht plausibel durch Darlegung von seriösen Motiven darlegen können, dass eine ernsthafte, aufrichtige und innere Überzeugung vorliege, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich für den Protestantismus entschieden hätte, weil er zuerst mit diesem in Kontakt gekommen sei, und aus seinen fehlenden Kenntnissen der Thesen Luthers und des Reformationstages leitete die Behörde ab, dass keine tiefgründige Beziehung des Beschwerdeführers zum Protestantismus vorliege und der Entscheidung, eine protestantische Kirchengemeinde zu besuchen, kein starker innerliches Prozess vorausgegangen sei. Zwar habe er einen Taufschein der Kirche A. vorgelegt, doch sei der Beschwerdeführer der Meinung, diese Kirche folge einer falschen Lehre des Christentums. Es sei eigenartig, dass er das Angebot zur Taufe von einer solchen Gemeinde dennoch angenommen habe, eher wäre zu erwarten gewesen, dass er sofort die Gemeinde wechseln würde. Sein Vorbringen sei „vage und abstrakt“ gewesen. Daher gehe die Behörde davon aus, dass es sich um eine „gedankliche Konstruktion“ handle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wurde als unglaubwürdig gewertet: Den Angaben des Beschwerdeführers fehle es an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass er wahre Ereignisse schildere. Aus seinem Vorbringen gingen keine Einzelheiten hervor und seien widersprüchlich. Das Vorbringen hinsichtlich der Rückkehrbefürchtung in der Erstbefragung sowie jenes im Rahmen der Einvernahme wiche voneinander ab, da der Beschwerdeführer zunächst Angst vor seiner Familie erwähnt, aber später angegeben habe, in Kontakt mit seinem Bruder und seinem Vater zu stehen. Auch seine Aussagen über seine Religiosität im Islam und die seiner Familie widersprächen sich. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können, vielmehr deute alles darauf hin, dass er seine Heimat aufgrund eines Wunsches, seine Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern, verlassen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde - nach Wiederholung des Sachverhalts und des Vorbringens im Zuge der Einvernahme bei der belangten Behörde – im Wesentlichen vorgebracht: Die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Auch die Beweiswürdigung durch die Behörde sei mangelhaft. So seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Religiosität seiner Familie – entgegen der Ansicht der Behörde – nicht widersprüchlich, da diese 500 bis 600 Angehörige umfasse und der Beschwerdeführer lediglich von seinen engen Verwandten gesprochen habe, als er gesagt habe, seine Familie sei nicht sehr religiös gewesen. Seine entfernte Verwandtschaft hingegen sei sehr religiös und einige von ihnen seien auch islamische Seelsorger. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich trotz seiner Ansicht, dass die Kirche A. einer falschen Lehre des Christentums folge, dennoch dort hat taufen lassen, sei nicht „eigenartig“. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar erklärt, dass die Taufe wie bei den anderen Gemeinden ablaufe und es deshalb für ihn keinen Unterschied gemacht habe. Aufgrund des späteren Wechsels der Kirche sei erkennbar, dass er sich sehr wohl mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe und demnach nicht jede Lehre akzeptiere. Der Beschwerdeführer habe zudem glaubhaft angegeben, dass er ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben habe und regelmäßig den Gottesdienst besuche, und habe die Fragen zum Christentum in der Einvernahme auch überwiegend beantworten können. Außerdem sei es bei der Einvernahme vor der Behörde zu Übersetzungsproblemen gekommen. Die Behörde habe auch die Integration des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde - nach Wiederholung des Sachverhalts und des Vorbringens im Zuge der Einvernahme bei der belangten Behörde – im Wesentlichen vorgebracht: Die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Auch die Beweiswürdigung durch die Behörde sei mangelhaft. So seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Religiosität seiner Familie – entgegen der Ansicht der Behörde – nicht widersprüchlich, da diese 500 bis 600 Angehörige umfasse und der Beschwerdeführer lediglich von seinen engen Verwandten gesprochen habe, als er gesagt habe, seine Familie sei nicht sehr religiös gewesen. Seine entfernte Verwandtschaft hingegen sei sehr religiös und einige von ihnen seien auch islamische Seelsorger. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich trotz seiner Ansicht, dass die Kirche A. einer falschen Lehre des Christentums folge, dennoch dort hat taufen lassen, sei nicht „eigenartig“. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar erklärt, dass die Taufe wie bei den anderen Gemeinden ablaufe und es deshalb für ihn keinen Unterschied gemacht habe. Aufgrund des späteren Wechsels der Kirche sei erkennbar, dass er sich sehr wohl mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe und demnach nicht jede Lehre akzeptiere. Der Beschwerdeführer habe zudem glaubhaft angegeben, dass er ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben habe und regelmäßig den Gottesdienst besuche, und habe die Fragen zum Christentum in der Einvernahme auch überwiegend beantworten können. Außerdem sei es bei der Einvernahme vor der Behörde zu Übersetzungsproblemen gekommen. Die Behörde habe auch die Integration des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
- In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung von Amtsträgern bzw. Mitgliedern der Kirche B. als Zeugen zum Beweis seiner Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung und führte ergänzend aus: Er fürchte sich nicht vor seinen Eltern und Geschwistern, mit denen er in Kontakt stehe, sondern vor seiner Großfamilie XXXX , die ca. 500 bis 600 Mitglieder umfasse. Vor diesen habe er sich aufgrund seines christlichen Glaubens zu fürchten, einige von ihnen bedrohten ihn auch über soziale Netzwerke. Vielleicht sei er mit der Geschichte des Christentums nicht ganz vertraut, hingegen kenne er die Bibel sehr gut, da er sie regelmäßig lese. Er nehme den christlichen Glauben sehr ernst und bemühe sich nach der Bibel zu leben, weshalb er auch seine Aussage von der Erstbefragung, dass er schon in der Heimat Probleme wegen seines Glaubens gehabt habe, nicht wiederholen habe können. Er habe damals aus Angst vor einer unmittelbaren Abschiebung und der Todesstrafe, die ihn nach seinem Bekenntnis zum Christentum dort erwarte, behauptet, schon in der Heimat verfolgt worden zu sein. Der Behauptung der Behörde, er wäre nach Österreich gekommen, um seine Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern, widerspreche er, da er in seiner Heimat als Installateur sehr gut verdient hätte. Sein einziger Wunsch sei es gewesen, in ein Land zu ziehen, wo er sich frei zu seinem christlichen Glauben bekennen könne.
- In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung von Amtsträgern bzw. Mitgliedern der Kirche B. als Zeugen zum Beweis seiner Konversion zum Christentum aus innerer Überzeugung und führte ergänzend aus: Er fürchte sich nicht vor seinen Eltern und Geschwistern, mit denen er in Kontakt stehe, sondern vor seiner Großfamilie römisch 40 , die ca. 500 bis 600 Mitglieder umfasse. Vor diesen habe er sich aufgrund seines christlichen Glaubens zu fürchten, einige von ihnen bedrohten ihn auch über soziale Netzwerke. Vielleicht sei er mit der Geschichte des Christentums nicht ganz vertraut, hingegen kenne er die Bibel sehr gut, da er sie regelmäßig lese. Er nehme den christlichen Glauben sehr ernst und bemühe sich nach der Bibel zu leben, weshalb er auch seine Aussage von der Erstbefragung, dass er schon in der Heimat Probleme wegen seines Glaubens gehabt habe, nicht wiederholen habe können. Er habe damals aus Angst vor einer unmittelbaren Abschiebung und der Todesstrafe, die ihn nach seinem Bekenntnis zum Christentum dort erwarte, behauptet, schon in der Heimat verfolgt worden zu sein. Der Behauptung der Behörde, er wäre nach Österreich gekommen, um seine Lebens- und Verdienstmöglichkeiten zu verbessern, widerspreche er, da er in seiner Heimat als Installateur sehr gut verdient hätte. Sein einziger Wunsch sei es gewesen, in ein Land zu ziehen, wo er sich frei zu seinem christlichen Glauben bekennen könne.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. In der Verhandlung wurde u.a. die Situation im Iran anhand der Länderberichte erörtert und der Sachverhalt in Bezug die Glaubensüberzeugung und die Glaubensaktivitäten des Beschwerdeführers erhoben. Dazu legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben von XXXX vom 21.02.2021, das ihre Freundschaft, den tiefen Glauben und die gute Integration des Beschwerdeführers beschreibt, und Ausdrucke, die die Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers zeigen, vor. Weiters wurde ein Empfehlungsschreiben der christlichen Gemeinde „ XXXX “ (in der Folge christliche Gemeinde bzw. Kirche/Freikirche C.) vom 08.06.2020, wonach der Beschwerdeführer die genannte Gemeinde seit etwa zwei Jahren besuche und dort sehr gut integriert sei, vorgelegt.In der Verhandlung wurde u.a. die Situation im Iran anhand der Länderberichte erörtert und der Sachverhalt in Bezug die Glaubensüberzeugung und die Glaubensaktivitäten des Beschwerdeführers erhoben. Dazu legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 21.02.2021, das ihre Freundschaft, den tiefen Glauben und die gute Integration des Beschwerdeführers beschreibt, und Ausdrucke, die die Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers zeigen, vor. Weiters wurde ein Empfehlungsschreiben der christlichen Gemeinde „ römisch 40 “ (in der Folge christliche Gemeinde bzw. Kirche/Freikirche C.) vom 08.06.2020, wonach der Beschwerdeführer die genannte Gemeinde seit etwa zwei Jahren besuche und dort sehr gut integriert sei, vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde XXXX als Zeuge (im Folgenden Zeuge 1) einvernommen. Er gab an, Pastor der Kirche B. zu sein und den Beschwerdeführer von dort unter dem Namen XXXX zu kennen. Der Beschwerdeführer habe 2016 gelegentlich, und ab Sommer 2017 regelmäßig den Gottesdienst besucht. Über das Schülerlokal der Kirche habe er ihn besser kennengelernt. Ab Herbst 2016 sei der Beschwerdeführer etwa einmal wöchentlich als Aushilfskraft in dem Schülerlokal tätig gewesen und als fleißiger, engagierter und zuverlässiger Mitarbeiter in Erinnerung geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer 2018 seine Gemeinde verlassen habe, hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Der Zeuge habe nur die Vermutung, dass der Grund für das Verlassen in der Rivalität unter den engagierteren Mitarbeitern läge, zu denen der Beschwerdeführer auch gehörte. In der Kirche B. sei schon schnell bemerkt worden, dass der Beschwerdeführer ein gewisses Fundament an Bibelkenntnissen habe. Er habe gute Fragen gestellt und im farsisprachigen Bibelkreis gute Beiträge geleistet. Er habe auch sehr aktiv und laut in der Kirche gebetet und sei in dem Jahr, in dem er dort gewesen sei, sehr präsent und einer der aktiveren Mitglieder gewesen. Gelegentlich habe er mit dem Beschwerdeführer Gespräche geführt. Die Sprache sei damals noch nicht so gut gewesen, dass man tiefgreifende Gespräche mit ihm hätte führen können, dies sei nur mittels Übersetzer möglich gewesen. Ein anderer Iraner, XXXX , der am längsten in der Gemeinde Mitglied gewesen sei, hätte ihm berichtet, er hätte einen guten Eindruck vom Beschwerdeführer und hätte ihn empfohlen. Einen eigenen, sehr positiven Eindruck habe er sich vom Beschwerdeführer in den Bibelkreisen bilden können. Er habe gemerkt, dass der Beschwerdeführer die Grundlagen der Bibel bereits studiert habe und dies aus einer tiefreligiösen Überzeugung tue. Nach einiger Zeit in der Gemeinde habe der Beschwerdeführer auch gelegentlich einen Bibelkurs geleitet. Er sei ein geschätztes Mitglied in der Kirchengemeinde B. gewesen.In der mündlichen Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge (im Folgenden Zeuge 1) einvernommen. Er gab an, Pastor der Kirche B. zu sein und den Beschwerdeführer von dort unter dem Namen römisch 40 zu kennen. Der Beschwerdeführer habe 2016 gelegentlich, und ab Sommer 2017 regelmäßig den Gottesdienst besucht. Über das Schülerlokal der Kirche habe er ihn besser kennengelernt. Ab Herbst 2016 sei der Beschwerdeführer etwa einmal wöchentlich als Aushilfskraft in dem Schülerlokal tätig gewesen und als fleißiger, engagierter und zuverlässiger Mitarbeiter in Erinnerung geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer 2018 seine Gemeinde verlassen habe, hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Der Zeuge habe nur die Vermutung, dass der Grund für das Verlassen in der Rivalität unter den engagierteren Mitarbeitern läge, zu denen der Beschwerdeführer auch gehörte. In der Kirche B. sei schon schnell bemerkt worden, dass der Beschwerdeführer ein gewisses Fundament an Bibelkenntnissen habe. Er habe gute Fragen gestellt und im farsisprachigen Bibelkreis gute Beiträge geleistet. Er habe auch sehr aktiv und laut in der Kirche gebetet und sei in dem Jahr, in dem er dort gewesen sei, sehr präsent und einer der aktiveren Mitglieder gewesen. Gelegentlich habe er mit dem Beschwerdeführer Gespräche geführt. Die Sprache sei damals noch nicht so gut gewesen, dass man tiefgreifende Gespräche mit ihm hätte führen können, dies sei nur mittels Übersetzer möglich gewesen. Ein anderer Iraner, römisch 40 , der am längsten in der Gemeinde Mitglied gewesen sei, hätte ihm berichtet, er hätte einen guten Eindruck vom Beschwerdeführer und hätte ihn empfohlen. Einen eigenen, sehr positiven Eindruck habe er sich vom Beschwerdeführer in den Bibelkreisen bilden können. Er habe gemerkt, dass der Beschwerdeführer die Grundlagen der Bibel bereits studiert habe und dies aus einer tiefreligiösen Überzeugung tue. Nach einiger Zeit in der Gemeinde habe der Beschwerdeführer auch gelegentlich einen Bibelkurs geleitet. Er sei ein geschätztes Mitglied in der Kirchengemeinde B. gewesen. Der Zeuge XXXX (im Folgenden: Zeuge 2) gab an, den Beschwerdeführer aus der Freikirche B., unter dem Namen XXXX , zu kennen. Dort sei er (u.a. gemeinsam den Zeugen 1 und 3) Teil des Leitungsteams. Zum Beschwerdeführer hätte er keinen Kontakt mehr, seitdem dieser die Gemeinde etwa 2018 verlassen habe. Den Grund dafür kenne er nicht, er vermute aber Meinungsverschiedenheiten zwischen den iranischen Mitgliedern. Er habe den Beschwerdeführer im Bibelkreis erlebt und sei von seinem Glauben und seiner Kenntnis der Bibel sehr beeindruckt gewesen. Er habe sich offensichtlich mit der Bibel und dem christlichen Glauben mehr auseinandergesetzt, als andere iranische Mitglieder seiner Gemeinde. Das habe sich gezeigt, da der Beschwerdeführer schnell und überzeugend auf Fragen im Bibelkurs antworten habe können.Der Zeuge römisch 40 (im Folgenden: Zeuge 2) gab an, den Beschwerdeführer aus der Freikirche B., unter dem Namen römisch 40 , zu kennen. Dort sei er (u.a. gemeinsam den Zeugen 1 und 3) Teil des Leitungsteams. Zum Beschwerdeführer hätte er keinen Kontakt mehr, seitdem dieser die Gemeinde etwa 2018 verlassen habe. Den Grund dafür kenne er nicht, er vermute aber Meinungsverschiedenheiten zwischen den iranischen Mitgliedern. Er habe den Beschwerdeführer im Bibelkreis erlebt und sei von seinem Glauben und seiner Kenntnis der Bibel sehr beeindruckt gewesen. Er habe sich offensichtlich mit der Bibel und dem christlichen Glauben mehr auseinandergesetzt, als andere iranische Mitglieder seiner Gemeinde. Das habe sich gezeigt, da der Beschwerdeführer schnell und überzeugend auf Fragen im Bibelkurs antworten habe können. XXXX (im Folgenden Zeuge 3) gab als Zeuge vernommen an: Er sei Ältester im Leitungskreis der Freikirche B. und kenne den Beschwerdeführer von dort. Zum ersten Mal habe er ihn 2016 im Gottesdienst getroffen, seit längerem hätten die beiden keinen Kontakt mehr. Als damaliger Leiter des Bibelkurses für farsisprachige Personen habe er den Beschwerdeführer als eifrigen Teilnehmer kennengelernt, der versucht habe, den christlichen Glauben kennenzulernen und zu verstehen. Die Bibelkreise seien nicht reine Lehr-, sondern auch Diskussionskreise, wo Fragen erörtert würden. Dort sei der Beschwerdeführer aufgefallen, weil er viele Fragen gestellt und Antworten gegeben habe, um tiefer in die Materie einzudringen. Sein Glaubensleben sei sehr lebendig gewesen, weil er frei gebetet habe, sowohl im Bibelkreis als auch im Gottesdient. Sein Vertrauen in den Beschwerdeführer sei in dieser Zeit sehr stark gewachsen, sodass er vorgehabt habe, die Leitung des Bibelkreises an den Beschwerdeführer und an einen anderen Iraner abzugeben. Der Austritt des Beschwerdeführers aus der Kirche B. sei für ihn überraschend gewesen. Er vermute, es habe Konflikte mit einem anderen iranischen Mitglied, XXXX , gegeben, der auch bereits mit anderen Iranern Probleme gehabt habe und neben ihm keinen anderen in der Leitung dulde. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in eine andere christliche Gemeinde gewechselt habe, sei für ihn klar, dass er nicht seinen christlichen Glauben in Zweifel ziehe. Er selbst habe den Beschwerdeführe als sehr religiösen Menschen erlebt, der sogar gelitten habe, wenn andere Iraner ihren Glauben nur halbherzig gelebt hätten, woraufhin er den Beschwerdeführer beschwichtigt habe, Verständnis zu zeigen, dass andere möglicherweise mehr Zeit bräuchten als der Beschwerdeführer selbst. römisch 40 (im Folgenden Zeuge 3) gab als Zeuge vernommen an: Er sei Ältester im Leitungskreis der Freikirche B. und kenne den Beschwerdeführer von dort. Zum ersten Mal habe er ihn 2016 im Gottesdienst getroffen, seit längerem hätten die beiden keinen Kontakt mehr. Als damaliger Leiter des Bibelkurses für farsisprachige Personen habe er den Beschwerdeführer als eifrigen Teilnehmer kennengelernt, der versucht habe, den christlichen Glauben kennenzulernen und zu verstehen. Die Bibelkreise seien nicht reine Lehr-, sondern auch Diskussionskreise, wo Fragen erörtert würden. Dort sei der Beschwerdeführer aufgefallen, weil er viele Fragen gestellt und Antworten gegeben habe, um tiefer in die Materie einzudringen. Sein Glaubensleben sei sehr lebendig gewesen, weil er frei gebetet habe, sowohl im Bibelkreis als auch im Gottesdient. Sein Vertrauen in den Beschwerdeführer sei in dieser Zeit sehr stark gewachsen, sodass er vorgehabt habe, die Leitung des Bibelkreises an den Beschwerdeführer und an einen anderen Iraner abzugeben. Der Austritt des Beschwerdeführers aus der Kirche B. sei für ihn überraschend gewesen. Er vermute, es habe Konflikte mit einem anderen iranischen Mitglied, römisch 40 , gegeben, der auch bereits mit anderen Iranern Probleme gehabt habe und neben ihm keinen anderen in der Leitung dulde. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in eine andere christliche Gemeinde gewechselt habe, sei für ihn klar, dass er nicht seinen christlichen Glauben in Zweifel ziehe. Er selbst habe den Beschwerdeführe als sehr religiösen Menschen erlebt, der sogar gelitten habe, wenn andere Iraner ihren Glauben nur halbherzig gelebt hätten, woraufhin er den Beschwerdeführer beschwichtigt habe, Verständnis zu zeigen, dass andere möglicherweise mehr Zeit bräuchten als der Beschwerdeführer selbst. Der Zeuge XXXX (im Folgenden Zeuge 4) gab an, er sei Gemeindevorsteher der Kirche C. und kenne den Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren, als dieser zum ersten Mal die Gemeinde besucht hätte. Seitdem besuche der Beschwerdeführer fast durchgehend den Gottesdienst. Er habe ihn als wunderbaren Menschen kennengelernt. Er sei sehr bemüht, sich der christlichen Kultur anzupassen, und besuche sehr gerne den Gottesdienst. Er versuche auch, auf Deutsch zu lesen, meistens aber auf seiner Muttersprache. Die Gemeinde hätte dem Beschwerdeführer finanzielle Hilfe angeboten, die dieser aber nicht annehmen wolle. Sie hätten ihn sozusagen nötigen müssen, Geld anzunehmen, als seine Mutter einen Krankheitsfall gehabt habe. Bei verschiedenen Begegnungen zu Ostern oder Pfingsten, wo ein gemeinsames Mittagessen stattfinde, und auch darüber hinaus, habe er immer mitgewirkt. Er sei selbstlos und versuche stets, anderen zu helfen. Noch sei der Beschwerdeführer kein vollständiges Mitglied in der Gemeinde, da er noch nicht bei ihnen getauft worden sei. Die Taufe, die der Beschwerdeführer in seiner vorigen Kirche A. durchgeführt habe, werde in der Kirche C. nicht akzeptiert, weil sie nicht nach der heiligen Schrift stattgefunden habe. Um sich jetzt taufen zu lassen, müsse der Beschwerdeführer ein Zeugnis vor der Gemeinde ablegen, wie der Herr in seinem Herzen gewirkt habe, und bezeugen, dass der Herr ihm vergeben habe. Dies wolle der Beschwerdeführer ablegen und hätte es wahrscheinlich bereits, wenn nicht die COVID-Maßnahmen dies verhindert hätten. Er habe schon ein Gespräch mit den Ältesten der Gemeinde gehabt und jedes Mitglied könne bezeugen, dass er soweit wäre. Vermutlich habe der Beschwerdeführer im März 2020 eine innere Krise gehabt habe, da er damals zwei Monate der Kirche ferngeblieben sei. Aufgrund der COVID-Maßnahmen, der Krankheit seiner Mutter, des Todes seines Cousins und der Situation für den Beschwerdeführer, der alleine in Österreich sei, sei der Beschwerdeführer vermutlich in eine Depression verfallen. Dennoch glaube er daran, dass der Beschwerdeführer fest zu seinem Glauben stehe und diesen Weg weitergehen möchte, der Beschwerdeführer habe einen ausreichend tiefen Glauben.Der Zeuge römisch 40 (im Folgenden Zeuge 4) gab an, er sei Gemeindevorsteher der Kirche C. und kenne den Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren, als dieser zum ersten Mal die Gemeinde besucht hätte. Seitdem besuche der Beschwerdeführer fast durchgehend den Gottesdienst. Er habe ihn als wunderbaren Menschen kennengelernt. Er sei sehr bemüht, sich der christlichen Kultur anzupassen, und besuche sehr gerne den Gottesdienst. Er versuche auch, auf Deutsch zu lesen, meistens aber auf seiner Muttersprache. Die Gemeinde hätte dem Beschwerdeführer finanzielle Hilfe angeboten, die dieser aber nicht annehmen wolle. Sie hätten ihn sozusagen nötigen müssen, Geld anzunehmen, als seine Mutter einen Krankheitsfall gehabt habe. Bei verschiedenen Begegnungen zu Ostern oder Pfingsten, wo ein gemeinsames Mittagessen stattfinde, und auch darüber hinaus, habe er immer mitgewirkt. Er sei selbstlos und versuche stets, anderen zu helfen. Noch sei der Beschwerdeführer kein vollständiges Mitglied in der Gemeinde, da er noch nicht bei ihnen getauft worden sei. Die Taufe, die der Beschwerdeführer in seiner vorigen Kirche A. durchgeführt habe, werde in der Kirche C. nicht akzeptiert, weil sie nicht nach der heiligen Schrift stattgefunden habe. Um sich jetzt taufen zu lassen, müsse der Beschwerdeführer ein Zeugnis vor der Gemeinde ablegen, wie der Herr in seinem Herzen gewirkt habe, und bezeugen, dass der Herr ihm vergeben habe. Dies wolle der Beschwerdeführer ablegen und hätte es wahrscheinlich bereits, wenn nicht die COVID-Maßnahmen dies verhindert hätten. Er habe schon ein Gespräch mit den Ältesten der Gemeinde gehabt und jedes Mitglied könne bezeugen, dass er soweit wäre. Vermutlich habe der Beschwerdeführer im März 2020 eine innere Krise gehabt habe, da er damals zwei Monate der Kirche ferngeblieben sei. Aufgrund der COVID-Maßnahmen, der Krankheit seiner Mutter, des Todes seines Cousins und der Situation für den Beschwerdeführer, der alleine in Österreich sei, sei der Beschwerdeführer vermutlich in eine Depression verfallen. Dennoch glaube er daran, dass der Beschwerdeführer fest zu seinem Glauben stehe und diesen Weg weitergehen möchte, der Beschwerdeführer habe einen ausreichend tiefen Glauben. Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Glauben und zu seinem Glaubensleben etwa an: Er besuche seit 2015 bis heute regelmäßig die Kirche. In jeder Kirche, die er besucht habe, sei er aktiv gewesen und habe an verschiedenen Glaubenskursen teilgenommen. Zusätzlich habe er sich oft mit seinen christlichen Freunden getroffen und mit ihnen gemeinsam gebetet. Es sei seine wichtigste Aufgabe als Christ, das Evangelium zu verkünden und zu missionieren, was er ebenfalls tue. Er lese oft in der Bibel und bete regelmäßig. In dieser Zeit habe er viel über andere Konfessionen recherchiert, um die Unterschiede zwischen ihnen zu verstehen, und etwa zwei bis drei Monate online Theologiekurse, auch Jüngerschaftskurse genannt, besucht. Diese würden von XXXX von der XXXX Kirche gehalten, der in Amerika lebe und für andere Menschen diese Kurse anbiete. Vor der COVID-Krise habe er regelmäßig sonntags den Gottesdienst besucht und fast den gesamten Vor- und Nachmittag dort verbracht. Er habe für die anderen Teilnehmer gekocht, danach sei gemeinsam gegessen worden. Freitags hätten sie gemeinsam Gebetsstunden gehabt. Wegen der Pandemie habe er leider nicht mehr am Gottesdienst in der Kirche teilnehmen können, daher habe er sich zuhause mit dem Christentum beschäftigt. Er habe häufig in der Bibel gelesen und gebetet, in dieser Zeit habe er versucht, so zu leben wie Jesus ihn gelehrt habe. Die Kirche, die er aktuell besuche, gebe es ebenfalls in Deutschland und eines der Mitglieder dort schicke den anderen die Predigten über WhatsApp. Er verbringe viel Zeit mit diesen Predigten, weil er wortwörtlich verstehen wolle. Er bete regelmäßig für andere Menschen, für Kranke, für die jetzige Situation, dass diese so bald wie möglich besser werde. In Bezug auf seine Social-Media-Aktivitäten sei er auf Instagram nicht so aktiv, poste aber hin und wieder christliche Inhalte. Sein Account sei öffentlich und jeder könne darauf zugreifen. Seit zwei Jahren besuche er die christliche Gemeinde C. in XXXX , eine protestantische Freikirche, in der er das einzige farsisprachige Mitglied sei. Die Grundsätze seien wie in jeder christlichen Kirche, sie glaubten an den Vater, den Sohn, den Heiligen Geist, allerdings seien die Traditionen anders, sie hätten auch andere Feste. Beim Gottesdienst würden die Männer und Frauen getrennt sitzen, die Frauen würden nicht sprechen oder predigen, sie würden aber gemeinsam alle christlichen Lieder singen und beten. Wichtig sei vor allem das heilige Buch, die Bibel. Er habe sich dieser Gemeinde angeschlossen, weil sie ihm von seinem Deutschlehrer empfohlen worden sei und er sich dort von Anfang an wohlgefühlt habe. In seiner Gemeinde seien alle gleich, keiner habe Vor- oder Nachteile. Die Gemeindemitglieder seien seine Familie, seine Brüder und Schwestern. Es seien etwa 20 bis 30 Personen, mit diesen habe er auch regelmäßig Kontakt. Vor der Pandemie hätten sie sich jedes Mal beim Gottesdienst und den Gebetsstunden getroffen, jetzt hätten sie täglich über WhatsApp Kontakt und träfen sich etwa jeden zweiten Monat persönlich. Er sei dort sehr glücklich und sie hätten ihm gezeigt, dass er willkommen sei. Ihm gefielen die schlichten und einfachen Rituale. Er wohne zusammen mit einem anderen Asylwerber, der Moslem sei. Wenn er zuhause bete, würde dieser zusehen und ihn manchmal angrinsen. Er habe versucht, ihn zu missionieren und mit ihm über Jesus Christus zu sprechen, doch habe er keinen Erfolg gehabt. Er wolle nicht hören, aber dennoch spreche er immer wieder mit ihm. Auch seinen vorigen aus Somalia stammenden Mitbewohner habe er versucht zu missionieren, doch dieser habe überhaupt nichts wissen wollen. Dieser habe den Beschwerdeführer als Ungläubigen bezeichnet und das Zimmer verlassen, wenn er vor ihm christlich gebetet habe. Der Beschwerdeführer habe persönlich kein Problem mit Menschen, die einen anderen Glauben haben als er, und versuche alle Menschen respektvoll zu behandeln. Mit seinem Verhalten und seinen Taten wolle er zeigen, was der Glaube mit ihm gemacht habe. Er habe sich taufen lassen, weil man sich dadurch zu Jesus Christus bekenne und ihn als Retter, Heiler und Erlöser ansehe. Man sei danach frei von Sünden neugeboren. Er habe sich in der Kirche A. taufen lassen, weil es ihm dort mehrmals angeboten worden sei und er sich selbst als Christ gesehen habe. Nach etwa sechs Monaten habe er gemerkt, dass sie dort falsch denken und unterrichten würden. Sie würden nur an Jesus Christus glauben, aber nicht an die Dreifaltigkeit, deshalb habe er beschlossen, nicht mehr in diese Kirche zu gehen. Danach habe er mehrere Kirchen besucht, etwa die XXXX und die Freikirche B. Auch habe er aus Neugier zweimal eine katholische Kirche besucht. In der Kirche B. sei er etwa eineinhalb Jahre gewesen, nebenbei habe er eine farsisprachige Kirche besucht, in der er sich ebenfalls nicht wohl gefühlt habe. Einer der anderen farsisprachigen Mitglieder hätte ihn kontrollieren wollen und angegeben, sich besser auszukennen und ein besserer Christ zu sein. Dies sei nicht sein Verständnis vom Christentum gewesen, weshalb er dort nicht länger habe bleiben wollen. In seiner jetzigen Gemeinde würde der Gottesdienst auf Deutsch stattfinden, weshalb er nicht alles verstehe, was gepredigt werde, aber er kenne die Bibel sehr gut und verstehe daher, um welchen Teil es gehe. Mit den anderen Mitgliedern könne er sich zum Großteil auf Deutsch über christliche Fragen unterhalten. Er beschäftige sich regelmäßig mit der Bibel auf Farsi und suche manchmal auf Youtube Farsi-Erklärungen, etwa ein Video von XXXX über die Grundsätze des Christentums. Dies sei die Dreifaltigkeit, der Vater, der Sohn und der Heilige Geist. Die vier Evangelisten seien Matthäus, Markus, Lukas und Johannes. Jesus sei von Johannes dem Täufer getauft worden. Zu Pfingsten würde man den Heiligen Geist feiern. Weitere christliche Feiertage seien Ostern, Weihnachten und Christi Himmelfahrt. Er habe die Bibel am 10.10.2014 zum ersten Mal auf Farsi gelesen, als er in der Türkei gewesen sei. Dort gäbe es viele farsisprachige Christen, die missionieren würden und ihm die Bibel gegeben hätten. In der Türkei habe er auch etwa acht bis neun Monate lang einen Bibelkurs besucht. In Österreich habe er in jeder Kirche, in der er gewesen sei, bis auf seine jetzige, einen Bibelkurs besucht. In der Kirche B. habe er auch diese Bibelkurse unterrichtet und sei gefragt worden, ob er sie leiten könne. Mit dieser Gemeinde sei er weiterhin in einem freundschaftlichen Verhältnis, es habe zwar einige Sachen gegeben, die ihn gestört hätten, aber sie sei auch eine gute Gemeinde. Er habe trotz des Erfordernisses einer erneuten Taufe vor, in seiner jetzigen Kirche C. zu bleiben, er respektiere diese Entscheidung. Er habe bereits mit dem Ältesten wegen seiner Taufe gesprochen, und müsse sich nun darauf vorbereiten. Einen konkreten Termin habe er noch nicht. Selbst sehe er sich schon seit seinem Aufenthalt in der Türkei als Christ, aber seine jetzige Gemeinde hätte andere Regeln. Zu der Zeit, als seine Mutter krank gewesen und sein Cousin verstorben sei, sei er in eine Depression verfallen und habe die Kirche nicht mehr besuchen wollen. Stattdessen habe er allein beten und mit Gott sein wollen. Durch seine Konversion habe er sich zu 100% auch persönlich verändert. Sein Weg sei nicht einfach gewesen, doch Gott habe ihm Halt, Geduld und Demut geschenkt. Es sei ihm klar, dass er nicht alleine sei und sein Vater, Gott, ihn beschütze und unterstütze. Früher sei er ungeduldig gewesen, in jeder Hinsicht. Jetzt sei er ein neuer Mensch, und habe gelernt, dass er vergeben könne. Diese innere Ruhe habe er mit dem Glauben an Gott gefunden. Er sei sich sicher, den richtigen Weg zu gehen und könne sich nicht vorstellen, seinen christlichen Glauben zu widerrufen. Mit seiner Familie im Iran habe er etwas Kontakt, mit seinem Vater und seiner Schwester, selten mit seinem Bruder oder seiner Mutter. Bei der Erstbefragung habe er aus Angst vor einer unmittelbaren Abschiebung gesagt, dass er von seiner Familie im Iran verfolgt worden sei, dies sei nicht richtig, er sei erst in der Türkei Christ geworden. Sein restliches Vorbringen entspreche jedoch der Wahrheit. Er stamme von der Volksgruppe XXXX , die strenggläubig sei, weshalb er mit seinem Volk und dem iranischen Regime Probleme haben würde. In seiner Großfamilie kenne jeder jeden und viele seiner Verwandten würden für das Regime arbeiten, etwa bei der Sepah. Außerdem könne man anhand seines Instagram-Profils erkennen, dass er Christ sei. Daher sei er sicher, die Behörden hätten von seiner Konversion erfahren.Bei der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Glauben und zu seinem Glaubensleben etwa an: Er besuche seit 2015 bis heute regelmäßig die Kirche. In jeder Kirche, die er besucht habe, sei er aktiv gewesen und habe an verschiedenen Glaubenskursen teilgenommen. Zusätzlich habe er sich oft mit seinen christlichen Freunden getroffen und mit ihnen gemeinsam gebetet. Es sei seine wichtigste Aufgabe als Christ, das Evangelium zu verkünden und zu missionieren, was er ebenfalls tue. Er lese oft in der Bibel und bete regelmäßig. In dieser Zeit habe er viel über andere Konfessionen recherchiert, um die Unterschiede zwischen ihnen zu verstehen, und etwa zwei bis drei Monate online Theologiekurse, auch Jüngerschaftskurse genannt, besucht. Diese würden von römisch 40 von der römisch 40 Kirche gehalten, der in Amerika lebe und für andere Menschen diese Kurse anbiete. Vor der COVID-Krise habe er regelmäßig sonntags den Gottesdienst besucht und fast den gesamten Vor- und Nachmittag dort verbracht. Er habe für die anderen Teilnehmer gekocht, danach sei gemeinsam gegessen worden. Freitags hätten sie gemeinsam Gebetsstunden gehabt. Wegen der Pandemie habe er leider nicht mehr am Gottesdienst in der Kirche teilnehmen können, daher habe er sich zuhause mit dem Christentum beschäftigt. Er habe häufig in der Bibel gelesen und gebetet, in dieser Zeit habe er versucht, so zu leben wie Jesus ihn gelehrt habe. Die Kirche, die er aktuell besuche, gebe es ebenfalls in Deutschland und eines der Mitglieder dort schicke den anderen die Predigten über WhatsApp. Er verbringe viel Zeit mit diesen Predigten, weil er wortwörtlich verstehen wolle. Er bete regelmäßig für andere Menschen, für Kranke, für die jetzige Situation, dass diese so bald wie möglich besser werde. In Bezug auf seine Social-Media-Aktivitäten sei er auf Instagram nicht so aktiv, poste aber hin und wieder christliche Inhalte. Sein Account sei öffentlich und jeder könne darauf zugreifen. Seit zwei Jahren besuche er die christliche Gemeinde C. in römisch 40 , eine protestantische Freikirche, in der er das einzige farsisprachige Mitglied sei. Die Grundsätze seien wie in jeder christlichen Kirche, sie glaubten an den Vater, den Sohn, den Heiligen Geist, allerdings seien die Traditionen anders, sie hätten auch andere Feste. Beim Gottesdienst würden die Männer und Frauen getrennt sitzen, die Frauen würden nicht sprechen oder predigen, sie würden aber gemeinsam alle christlichen Lieder singen und beten. Wichtig sei vor allem das heilige Buch, die Bibel. Er habe sich dieser Gemeinde angeschlossen, weil sie ihm von seinem Deutschlehrer empfohlen worden sei und er sich dort von Anfang an wohlgefühlt habe. In seiner Gemeinde seien alle gleich, keiner habe Vor- oder Nachteile. Die Gemeindemitglieder seien seine Familie, seine Brüder und Schwestern. Es seien etwa 20 bis 30 Personen, mit diesen habe er auch regelmäßig Kontakt. Vor der Pandemie hätten sie sich jedes Mal beim Gottesdienst und den Gebetsstunden getroffen, jetzt hätten sie täglich über WhatsApp Kontakt und träfen sich etwa jeden zweiten Monat persönlich. Er sei dort sehr glücklich und sie hätten ihm gezeigt, dass er willkommen sei. Ihm gefielen die schlichten und einfachen Rituale. Er wohne zusammen mit einem anderen Asylwerber, der Moslem sei. Wenn er zuhause bete, würde dieser zusehen und ihn manchmal angrinsen. Er habe versucht, ihn zu missionieren und mit ihm über Jesus Christus zu sprechen, doch habe er keinen Erfolg gehabt. Er wolle nicht hören, aber dennoch spreche er immer wieder mit ihm. Auch seinen vorigen aus Somalia stammenden Mitbewohner habe er versucht zu missionieren, doch dieser habe überhaupt nichts wissen wollen. Dieser habe den Beschwerdeführer als Ungläubigen bezeichnet und das Zimmer verlassen, wenn er vor ihm christlich gebetet habe. Der Beschwerdeführer habe persönlich kein Problem mit Menschen, die einen anderen Glauben haben als er, und versuche alle Menschen respektvoll zu behandeln. Mit seinem Verhalten und seinen Taten wolle er zeigen, was der Glaube mit ihm gemacht habe. Er habe sich taufen lassen, weil man sich dadurch zu Jesus Christus bekenne und ihn als Retter, Heiler und Erlöser ansehe. Man sei danach frei von Sünden neugeboren. Er habe sich in der Kirche A. taufen lassen, weil es ihm dort mehrmals angeboten worden sei und er sich selbst als Christ gesehen habe. Nach etwa sechs Monaten habe er gemerkt, dass sie dort falsch denken und unterrichten würden. Sie würden nur an Jesus Christus glauben, aber nicht an die Dreifaltigkeit, deshalb habe er beschlossen, nicht mehr in diese Kirche zu gehen. Danach habe er mehrere Kirchen besucht, etwa die römisch 40 und die Freikirche B. Auch habe er aus Neugier zweimal eine katholische Kirche besucht. In der Kirche B. sei er etwa eineinhalb Jahre gewesen, nebenbei habe er eine farsisprachige Kirche besucht, in der er sich ebenfalls nicht wohl gefühlt habe. Einer der anderen farsisprachigen Mitglieder hätte ihn kontrollieren wollen und angegeben, sich besser auszukennen und ein besserer Christ zu sein. Dies sei nicht sein Verständnis vom Christentum gewesen, weshalb er dort nicht länger habe bleiben wollen. In seiner jetzigen Gemeinde würde der Gottesdienst auf Deutsch stattfinden, weshalb er nicht alles verstehe, was gepredigt werde, aber er kenne die Bibel sehr gut und verstehe daher, um welchen Teil es gehe. Mit den anderen Mitgliedern könne er sich zum Großteil auf Deutsch über christliche Fragen unterhalten. Er beschäftige sich regelmäßig mit der Bibel auf Farsi und suche manchmal auf Youtube Farsi-Erklärungen, etwa ein Video von römisch 40 über die Grundsätze des Christentums. Dies sei die Dreifaltigkeit, der Vater, der Sohn und der Heilige Geist. Die vier Evangelisten seien Matthäus, Markus, Lukas und Johannes. Jesus sei von Johannes dem Täufer getauft worden. Zu Pfingsten würde man den Heiligen Geist feiern. Weitere christliche Feiertage seien Ostern, Weihnachten und Christi Himmelfahrt. Er habe die Bibel am 10.10.2014 zum ersten Mal auf Farsi gelesen, als er in der Türkei gewesen sei. Dort gäbe es viele farsisprachige Christen, die missionieren würden und ihm die Bibel gegeben hätten. In der Türkei habe er auch etwa acht bis neun Monate lang einen Bibelkurs besucht. In Österreich habe er in jeder Kirche, in der er gewesen sei, bis auf seine jetzige, einen Bibelkurs besucht. In der Kirche B. habe er auch diese Bibelkurse unterrichtet und sei gefragt worden, ob er sie leiten könne. Mit dieser Gemeinde sei er weiterhin in einem freundschaftlichen Verhältnis, es habe zwar einige Sachen gegeben, die ihn gestört hätten, aber sie sei auch eine gute Gemeinde. Er habe trotz des Erfordernisses einer erneuten Taufe vor, in seiner jetzigen Kirche C. zu bleiben, er respektiere diese Entscheidung. Er habe bereits mit dem Ältesten wegen seiner Taufe gesprochen, und müsse sich nun darauf vorbereiten. Einen konkreten Termin habe er noch nicht. Selbst sehe er sich schon seit seinem Aufenthalt in der Türkei als Christ, aber seine jetzige Gemeinde hätte andere Regeln. Zu der Zeit, als seine Mutter krank gewesen und sein Cousin verstorben sei, sei er in eine Depression verfallen und habe die Kirche nicht mehr besuchen wollen. Stattdessen habe er allein beten und mit Gott sein wollen. Durch seine Konversion habe er sich zu 100% auch persönlich verändert. Sein Weg sei nicht einfach gewesen, doch Gott habe ihm Halt, Geduld und Demut geschenkt. Es sei ihm klar, dass er nicht alleine sei und sein Vater, Gott, ihn beschütze und unterstütze. Früher sei er ungeduldig gewesen, in jeder Hinsicht. Jetzt sei er ein neuer Mensch, und habe gelernt, dass er vergeben könne. Diese innere Ruhe habe er mit dem Glauben an Gott gefunden. Er sei sich sicher, den richtigen Weg zu gehen und könne sich nicht vorstellen, seinen christlichen Glauben zu widerrufen. Mit seiner Familie im Iran habe er etwas Kontakt, mit seinem Vater und seiner Schwester, selten mit seinem Bruder oder seiner Mutter. Bei der Erstbefragung habe er aus Angst vor einer unmittelbaren Abschiebung gesagt, dass er von seiner Familie im Iran verfolgt worden sei, dies sei nicht richtig, er sei erst in der Türkei Christ geworden. Sein restliches Vorbringen entspreche jedoch der Wahrheit. Er stamme von der Volksgruppe römisch 40 , die strenggläubig sei, weshalb er mit seinem Volk und dem iranischen Regime Probleme haben würde. In seiner Großfamilie kenne jeder jeden und viele seiner Verwandten würden für das Regime arbeiten, etwa bei der Sepah. Außerdem könne man anhand seines Instagram-Profils erkennen, dass er Christ sei. Daher sei er sicher, die Behörden hätten von seiner Konversion erfahren.
- In der Folge wurden (zuletzt mit Schriftsatz vom 08.02.2022) noch weitere Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer bzw. eine Bestätigung über seine gemeinnützige Tätigkeit vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich der Lage im Iran: Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen. Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Selbst anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden also diskriminiert. Vertreter dieser religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Schiitische Religionsführer welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt. Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ befanden sich 2019 mindestens 109 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion in Haft. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Situation für Konvertiten/Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden auch 2018 und 2019 viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden „kontrolliert“, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet. Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen, und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet. Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden, bzw. um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen in dem Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt, Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken. Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens der Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der „Katholischen Jerusalem Bibel“ in Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis im Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetze noch im Jahr 2015 den „Katechismus der Katholischen Kirche“ in Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Art. 4 der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Art. 167 der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Apostasie ist derzeit nicht nach kodifiziertem Recht, aber nach der Scharia strafbar. Letztere ist entsprechend Artikel 4, der Verfassung Grundlage des iranischen Rechts. Richter in Iran sind nach Artikel 167, der Verfassung gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf kodifiziertes Recht zurückzugreifen. Sind solche Gesetze nicht vorhanden, so müssen sie ihren Urteilsspruch auf Grundlage der authentischen islamischen Quellen oder der gültigen Rechtsurteile fällen. Apostasie ist nach herrschender Meinung ein sog. Hadd-Delikt (Hadd-Strafen sind Strafen, die in der Scharia festgelegt sind). Folgende Prophetenworte werden im islamischen Recht dahingehend ausgelegt, dass Apostasie zu bestrafen ist: „...tötet den, der seine Religion wechselt“ und „Das Blut eines Muslims (zu vergießen) ist nicht erlaubt, außer in einem dieser drei (Fälle): der verheiratete Ehebrecher, Leben um Leben und der seinen Glauben Verlassende und von der Gemeinschaft sich Trennende. Die Scharia bietet dem Richter demzufolge bereits heute eine Rechtsgrundlage, um Apostaten in Iran zum Tode zu verurteilen. Die Apostasie ist der normalen Strafgerichtsbarkeit zugewiesen, Eingangsinstanz sind die allgemeinen Strafgerichte der Provinzen. Ein Todesurteil aufgrund des Vorwurfs der Apostasie erging zuletzt im November 2020 gegen den regimekritischen Hochschulprofessor Aghajari, seine Strafe wurde aber – unter verändertem Strafvorwurf - im Frühjahr 2005 in eine Haftstrafe umgewandelt. Fälle einer Vollstreckung der Todesstrafe wegen Apostasie wurden in den letzten Jahren nicht mehr bekannt. Der ehemalige Chef der iranischen Judikative, Ayatollah Sharoudi, hatte die Staatsanwaltschaften und die Gerichte angewiesen, niemanden wegen Religionswechsel zur Todesstrafe zu verurteilen. Eine derartige Verurteilung ist daher derzeit unwahrscheinlich. Die Direktive des ehemaligen Chefs der Justiz könnte jedoch kurzfristig zurückgenommen werden. Indes ist zu beachten, dass es trotzdem zur Anklage und Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren wegen Konversion kommen kann. Eine Anschuldigung wegen Apostasie kann schwerste Sanktionen nach sich ziehen. Oftmals lautet die Anklage auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen" und „Beleidigung des Heiligen" wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Willkürliche Verhaftungen durch iranische Behörden Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet. Im Frühling und Sommer 2017 wurden mehrere evangelikale und assyrische Christen verhaftet und wegen „illegaler Kirchenaktivität“ zu langen Haftstrafen verurteilt. Nach 16 festgenommenen Christen im Jahr 2017, stieg diese Zahl im Jahr 2018 dramatisch. Im November und Dezember 2018 wurden ca. 150 Christen – die meisten kurzzeitig – festgenommen und anschließend angewiesen, sich von anderen Christen fernzuhalten. Über die genauen Zahlen der Verhaftungen/Verurteilungen gibt es keine detaillierten Informationen. Fakt ist aber, dass die Zahl der Verhaftung von Konvertierten seit einer Ansprache des obersten Führers vor einigen Jahren, als er vor der steigenden Zahl der sogenannten häuslichen Kirchen gewarnt hatte, extrem angestiegen ist. Allein im August 2020 sind 35 neu Konvertierte verhaftet worden, und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen, wie „Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen“, „Verbreitung vom zionistischen Christentum“ und „Gefährdung der inneren Sicherheit“ zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden. Einem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zufolge haben Beamte des Geheimdienstministeriums im Juli 2019 das Haus einer christlichen Familie in der Stadt Bushehr im Süden Irans gestürmt und viele Angehörige dieser Familie verhaftet (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Trotz Fehlens einer strafrechtlichen Grundlage kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen von Konvertierten. Die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin für die Lage der Menschenrechte in Iran, Asma Jahangir, hat in ihrem Bericht an den UN-Menschenrechtsrat (UNHRC) vom März 2017 betont, dass seitens der iranischen Behörden und vom Klerus gezielt mit strengen Maßnahmen und willkürlichen Verhaftungen gegen christliche Konvertiten mit vormals muslimischen Hintergrund vorgegangen wird. Auch Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief weisen auf willkürliche Verhaftungen von christlichen Personen hin. Danach ist es in den letzten zehn Jahren beispielsweise üblich geworden, dass während der Weihnachtszeit in verschiedenen Städten Irans christliche Konvertiten von den Sicherheitskräften festgenommen werden. In einem Interview mit UK Home Office im Juli 2017 wies die Organisation Article 18 darauf hin, dass bei den Verhaftungen von Konvertierten die gesetzlichen Vorschriften nur selten eingehalten werden. In den meisten Fällen würden Betroffene weder vorgeladen, noch werde ihnen bei ihrer Verhaftung ein Haftbefehl vorgelegt. Auch würden sie nicht über die Anklagepunkte informiert. Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Konvertierte werden bei Razzien in Hauskirchen, Privathäusern oder an beliebigen anderen Orten festgenommen. Gemäß Zeugenaussagen an Christians in Parliament APPG und APPG for International Freedom of Religion or Belief sind Razzien und Festnahmen in Privathäusern von christlichen Personen in Iran weit verbreitet. Personen, die ihren Glauben in Hauskirchen praktizieren, sind von Razzien betroffen. Voraussetzung sind Informationen aus dem Umfeld der Hauskirchen. BosNewsLife zufolge haben Sicherheitskräfte allein im Monat August 2016 in mindestens vier Hauskirchen Razzien durchgeführt. Die Behörden beabsichtigen mit solchen Aktionen ein Klima der Angst zu schaffen. Gemäß Aussagen von Elam Ministries werden bei Razzien in Hauskirchen alle Anwesenden festgenommen: Sowohl diejenigen, die neu und inaktiv sind, als auch die Kirchenführenden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Anzahl verhafteter Konvertierter Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Christen im Exil haben gemäß dem US Department of State von zahlreichen Festnahmen, insbesondere von evangelikalen und vom Islam konvertierten Christen berichtet. Laut der USCIRF und der in Budapest ansässigen Nachrichtenagentur BosNewsLife haben iranische Sicherheitskräfte zwischen Mai und August 2016 ungefähr 80 Christen verhaftet. Die Mehrheit der Inhaftierten wurde laut USCIRF verhört und nach wenigen Tagen freigelassen, aber ein Teil der Verhafteten wurde über Monate ohne Anklage festgehalten. Mehrere Betroffene seien weiterhin in Haft. Menschenrechtsgruppen gehen allerdings davon aus, dass es eine Dunkelziffer gibt und die Zahl der Christen, welche von den Behörden aufgegriffen werden, viel höher liegen könnte. Im Dezember 2016 waren rund 90 christliche Personen wegen ihren religiösen Tätigkeiten oder ihrem Glauben inhaftiert oder saßen in Untersuchungshaft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Familienangehörige Konvertierter Auch Familienangehörige von konvertierten Personen sind Ziel staatlicher Schikane und Drohungen. Verschiede Quellen geben an, dass Familienmitglieder von christlichen Konvertierten Opfer von Schikanen durch staatliche Akteure werden können. Elam Ministries berichtet von einem 12-jährigen Jungen, der über seinen Glauben befragt und geschlagen wurde und zusammen mit seinen konvertierten Eltern verhaftet wurde. Gemäß Angaben der internationalen Organisation in der Türkei an das DIS riskieren Familienmitglieder von Konvertierten den Verlust der Arbeitsstelle oder eine Verweigerung des Hochschuleintritts. Als weiteres Beispiel werden Eltern fortgeschrittenen Alters erwähnt, die wegen der Konversion ihres Kindes durch staatliche Behörden schikaniert werden. Wenn der Ernährer der Familie verhaftet wird, bringe dies außerdem finanzielle Folgen mit sich mit, zumal große Summen Geld als Kaution für die temporäre Freilassung aufgetrieben werden müsste. Diese Beträge werden so hoch festgesetzt, um der Familie möglichst hohen finanziellen Schaden zuzufügen. Berichte weisen auf Verwandte von einem ins Ausland geflohenen und von Verhaftung bedrohten christlichen Pastors hin, die fast täglich bedroht wurden und in eine andere Stadt ziehen mussten, weil der iranische Geheimdienst MOIS die lokale Gemeinde informierte, dass sie Apostaten seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 07.07.2018: Iran: Gefährdung von Konvertiten). Soziale Folgen einer Konversion Neben den strafrechtlichen Folgen einer Konversion besteht die Möglichkeit, dass bei Bekanntwerden des Glaubenswechsels der Arbeitsplatz in Gefahr gerät. Insbesondere bei staatlichen Unternehmen, in denen Angehörige des „Herasat“ (Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums) regelmäßig vertreten sind und auch in Privatunternehmen ab einer bestimmten Größe, die die Anwesenheit des „Herasat“ dulden müssen. Dabei ist es auch möglich, dass Familienangehörige des Konvertiten ebenfalls eine Kündigung erhalten. Unabhängig von der gesellschaftlichen Umgebung besteht für Konvertiten die Gefahr, dass sie sich, wenn sie sich innerhalb der eigenen Familie erkennbar zum Christentum bekennen, erheblichen Widerständen bis hin zur aktiven Denunziation bei den Sicherheitskräften seitens eines Angehörigen der Familie aussetzen. Darüber hinaus riskieren sie auch den Ausschluss aus der Familie. Dies trifft insbesondere auf Konvertiten zu, deren Familienangehörige innerhalb des Regierungsapparates arbeiten, da diese in der Furcht leben, die Arbeit zu verlieren. Auch das Recht auf die Kindererziehung wird in solchen Fällen möglicherweise von der Familie in Frage gestellt, da die Erziehung eines muslimischen Kindes für Andersgläubige ausgeschlossen ist. Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Grundsätzlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass diese Konflikte ausbleiben, wenn die Familie einem eher säkularen Umfeld entspringt, wie es in der iranischen Gesellschaft oftmals oder zunehmend der Fall ist. Daher kann auch davon ausgegangen werden, dass außerhalb des beruflichen Umfelds ein mangelhafter Moschee-Besuch oder die Verweigerung der Teilnahme an muslimischen Ritualen nicht zwingend den Verdacht einer Konversion aufkommen lässt. Dennoch ist es nicht verwunderlich, dass viele Konvertiten den Glaubenswechsel gegenüber ihren Familien verschweigen, um mögliche Konflikte zu umgehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Rückkehr von Konvertiten Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. Allgemein wird eine Unterscheidung zwischen dem Konvertiten, der bereits vor einer Ausreise in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist und demjenigen, der nach der Ausreise einen Glaubenswechsel tätigte, vorgenommen. Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019).Konvertiten, die aus einer Gefährdungs- oder Konfliktsituation heraus die Ausreise betrieben haben, werden als gefährdet betrachtet, da möglicherweise seitens der Behörden eine Akte über sie angelegt wurde und dies bei der Einreise über das Informationssystem angezeigt wird. Auch Konvertiten, die im Ausland in der Öffentlichkeit für ihr christliches neues Leben bekannt wurden, laufen Gefahr, dass die iranischen Sicherheitskräfte eine solche Ermittlungsakte angelegt haben. Dabei genügt es nicht, über die sozialen Medien den Glaubenswechsel zu verbreiten; vielmehr wird angenommen, dass bei entsprechender Aufmerksamkeit für die iranischen Dienste entscheidend ist, ob der Glaubenswechsel nachvollziehbar ist oder lediglich eine „copy/paste“-Entscheidung getroffen wurde, um eine Annäherung zum westlichen Leben zu erreichen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, Stand 3 aus 2019,). Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr nach Iran weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“- Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Menschenrechtslage / Sanktionen Der Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Lage der Menschenrechte, die jedoch besser ist als in der Mehrzahl der Nachbarländer. Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten. Zu den Menschenrechtsfragen gehören Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der "schwersten Verbrechen" entsprechen, zahlreiche Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, systematische Inhaftierungen einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen. Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, wie z.B. die restriktiven Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGO); Einschränkungen der Religionsfreiheit, Beschränkungen der politischen Beteiligung, weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen, rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien, Menschenhandel, strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten, Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten, Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen LGBTI-Personen beinhalten, und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften. Die Regierung unternahm wenige Schritte um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Art. 1 bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 iStGB sowie Staatsschutzdelikte insbesondere Artikel eins bis 18 des
- Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Die Tätigkeit als Frauen- und Menschenrechtsaktivist wird regelmäßig strafrechtlich verfolgt (Vorwurf der Propaganda gegen das Regime o.ä.) und hat oft die Verurteilung zu Haft- oder auch Körperstrafen zur Folge. Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran). Rechtsschutz / Justizwesen Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ [divine knowledge] für schuldig befinden. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten. Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt. Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden. Die Amputation z.B. eines Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen (Qisas), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Bei derartigen Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes (Diya) auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen. Durch Erhalt einer Kompensationszahlung (Diya) kann also der ursprünglich Verletzte auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen Diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar. Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
- März ausgesprochen. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran; Auswärtiges Amt: Bericht über die Lage in der Islamischen Republik Iran). 1.
- In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und das Vorbringen wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.1.
- In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) und das Vorbringen wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. ausgegangen. 1.
- Zum Beschwerdeführer wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Lor und stammt aus der Stadt XXXX , Provinz XXXX , im Iran. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Am 25.09.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Er ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Lor und stammt aus der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , im Iran. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Am 25.09.2015 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer war im Iran, aufgrund seiner Abstammung, zunächst ein (gläubiger) Moslem und bekennt sich nun zum christlichen (protestantischen) Glauben. Er lernte das Christentum vor seiner Ankunft in Österreich in der Türkei, wo er missioniert wurde, kennen. In Österreich besuchte er unterschiedliche christliche Kirchen und er ließ sich, weil er vom Christentum überzeugt war, am 18.05.2016 in der Kirche A. christlich taufen. Danach wechselte er in die evangelikale Freikirche B., in der er sich (auch ehrenamtlich) sehr engagierte und in der er gelegentlich Bibelkurse mitunterrichtete, und nach etwa eineinhalb Jahren zuletzt in die Freikirche C., in der er weiterhin regelmäßig den Gottesdienst besucht, sich bei kirchlichen Veranstaltungen/Aktivitäten sehr engagiert und sich stark ins Gemeindeleben einbringt. Er besuchte Glaubenskurse, war in jeder seiner Kirchengemeinden sehr aktiv und hat Kontakte mit anderen Gemeindemitgliedern geknüpft. Er betet viel, sowohl alleine als auch in der Kirche oder gemeinsam mit anderen (etwa in Gebetsstunden), liest häufig in der Bibel, beschäftigt sich mit Glaubensinhalten, Glaubenstexten und Predigten, nimmt an Theologiekursen teil, missioniert, spricht mit anderen Personen über das Christentum und verbreitet dieses, auch in sozialen Medien durch öffentlich zugängliche Beiträge mit christlich-religiösen Inhalten. Er verfügt über Wissen über seine Religion und bekennt sich, auch in sozialen Medien, zu seinem Glaubensübertritt. Er wurde bzw. wird von seinen Kirchengemeinden geschätzt und hat sich die christlichen Werte und die christliche Lebensweise sehr gut angeeignet. Der christliche Glaube und die Gemeinschaft einer Kirchengemeinde gaben dem Leben des Beschwerdeführers eine positive Wendung. Aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist er ausgetreten. Der Beschwerdeführer will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Er ist ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert, die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile der Identität des Beschwerdeführers geworden. Er beabsichtigt die Fortsetzung seiner kirchlichen/religiösen Aktivitäten, auch im Iran, er hat den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein Widerruf seines nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für ihn nicht in Betracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das oben unter Punkt I. angeführte Verwaltungsgeschehen bzw. das ebendort wiedergegebene Vorbringen ergibt sich aus den Verwaltungsakts- und Gerichtsakten.2.
- Das oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verwaltungsgeschehen bzw. das ebendort wiedergegebene Vorbringen ergibt sich aus den Verwaltungsakts- und Gerichtsakten. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen, so auf der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran aus dem COI-CMS [Country of Origin Information – Content Management System], Version 2). Die herangezogenen Länderberichte basieren wiederum auf Berichten anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte, dass die herangezogenen Berichte bzw. die Feststellungen ihre Aktualität bereits verloren haben. Die Parteien des Verfahrens traten diesen Feststellungen bzw. den Quellen, welche in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden, nicht entgegen. Aus der aktuellen Version 4 der Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran ergibt sich in den für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkten, nämlich hinsichtlich der Folgen einer politischen (als politisch eingestuften) Aktivität und einer Konversion zum Christentum, keine entscheidungsrelevante Änderung der Umstände im Iran. Zudem stehen die Feststellungen zum Iran auch in Einklang mit den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. 2.
- Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, sowie aus den beigeschafften Strafregisterauszügen, insbesondere jedoch aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte, sowie von den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (etwa kirchliche Bestätigungsschreiben, Unterstützungsschreiben, Austrittsbestätigung, Taufschein, Social-Media-Beiträge) und von den Aussagen der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung. Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Feststellungen wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Seine Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran bei einer Gesamtbetrachtung stimmig. Der Beschwerdeführer legte den maßgeblichen Sachverhalt sehr anschaulich und schlüssig dar, war in seinen Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Seinen familiären/religiösen Hintergrund, seinen Glaubenswechsel und seine Glaubensüberzeugung und die ihm im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren vermochte er stimmig und nachvollziehbar darzulegen. Er wirkte in der Beschwerdeverhandlung auch persönlich glaubwürdig, antwortete präzise auf die an ihn gerichteten Fragen und war bemüht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im Umfang der Feststellungen wurden einzelne Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Vorbringen vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar aufgeklärt. Zudem ist das festgestellte Vorbringen durch die aussagekräftigen Urkunden untermauert sowie zeugenschaftlich bestätigt. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Der Beschwerdeführer vermochte seine (festgestellte) Identität mit den von ihm vorgelegten Dokumenten und seinen Angaben im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, in der er den festgestellten Namen und das festgestellte Geburtsdatum als richtig bestätigte, zu bescheinigen. Zwar hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht durchgehend wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund (Konversion bereits im Iran; Bedrohung wegen der Konversion durch die Familie bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran) bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde widersprüchlich. Der Beschwerdeführer räumte dies in der Beschwerdeverhandlung auch selbst ein und gab an, dass er bei der Erstbefragung „die Situation anders dargestellt“ habe. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch sein Vorbringen zu seinem Nachfluchtgrund, hinsichtlich seiner ernsthaften Zuwendung zum christlichen Glauben, auf unwahren Angaben beruht. In Bezug auf diese bedeutsame Frage im Tatsachenbereich ist das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn zu seiner Glaubensüberzeugung, zu seinen Gründen für den Religionswechsel und zu seinen religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden und der Aussagen der in der Verhandlung vernommenen Zeugen zur Ansicht gelangt, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat und er seinem derzeitigen Interesse und seinen Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen wird. Diesbezüglich geht das Bundesverwaltungsgericht vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, aus. Glaubwürdig ist überdies die Angabe des Beschwerdeführers, dass er in der Türkei mit dem Christentum in Kontakt gekommen und missioniert worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich jedenfalls seit seinem Aufenthalt in Österreich dem Christentum zugewandt und praktiziert seine neue Religion schon seit einer langen Zeit tatsächlich, offen und ernsthaft. Dies manifestiert sich in seiner - vorgebrachten und von Zeugen und Unterlagen bestätigten - regen Teilnahme am kirchlichen Leben und seiner aktiven Religionsausübung. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig dargetan (und mit Beweismitteln belegt), dass er das Christentum seit 2015 regelmäßig sowohl privat als auch öffentlich in verschiedenen Kirchen praktiziert, dass er christlich getauft wurde, aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten ist, und dass er – auch im Internet/in sozialen Medien - das Evangelium verkündet und missioniert. Er beteiligt sich regelmäßig am Gottesdienst und an weiteren religiösen Veranstaltungen, wie etwa an Kursen zur Vertiefung seines Glaubens und zur Missionierung, und nimmt auch ehrenamtlich an kirchlichen Aktivitäten teil; er hat Kontakte mit anderen Gemeindemitgliedern geknüpft und wird, auch ohne offizielle Mitgliedschaft, als aktiver, engagierter Teil der Kirche C. geschätzt. Vor seinem Wechsel in die Kirche C. war er ebenso engagiert in der Kirche B. aktiv. So führten sowohl die zeugenschaftlich vernommenen Mitglieder/Amtsträger der Kirche B. als auch der Gemeindevorsteher der Kirche C. aus, dass der Beschwerdeführer sich intensiv mit der Bibel und dem christlichen Glauben beschäftigt habe, was auch in den von ihm besuchten und gelegentlich mitgeleiteten Bibelkursen hervorgekommen sei, und er bei verschiedenen Begegnungen der Kirchengemeinde präsent sei und mitwirke. Der Beschwerdeführer hat weites glaubwürdig dargetan, dass er missioniert und ihm dies wichtig ist. Er spricht mit anderen über das Christentum und versucht, andere vom Christentum zu überzeugen. Er ist aber auch in sozialen Medien, wo er Einträge mit christlich-religiösem Inhalt veröffentlicht bzw. teilt, aktiv. Der Beschwerdeführer ist erkennbar bestrebt, dadurch das Evangelium mitzuteilen und weiterzugeben. Der Beschwerdeführer hat sein Bekenntnis zum Christentum und seinen Glauben an Jesus Christus öffentlich gemacht und präsentiert sich auch in den sozialen Medien als gläubiger Christ. Somit ist die tatsächliche, offene und ernsthafte Glaubensausübung des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen. Auch die Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel ist im Fall des Beschwerdeführers nicht unschlüssig: So führte der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Unzufriedenheit bzw. Kritik am Islam bzw. am Koran ins Treffen: Der Islam bzw. der Koran erlaube keine Freundschaft zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen, stattdessen wolle ihr Gott, dass die Muslime Krieg gegen andere führen und töten. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig aus, dass er auch als Moslem gläubig gewesen sei, jedoch aufgrund seiner Beschäftigung mit dem Christentum und der Bibel gravierende Mängel des Islam erkannt habe, was zu dessen Ablehnung und zur Hinwendung zum Christentum, von dem er fasziniert gewesen sei und Schutz erhalten habe, geführt habe. Der Beschwerdeführer wirkte in