Obsah (13)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 38§ 11§ 6Art. 1Art. 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW109 2213977-1 SpruchW109 2213977-1/21Z, , W109 2213977-1/21Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 20.05.2016 stellte der damals minderjährige Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise in die Republik Österreich am 09.05.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.05.2016 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus Laghman, habe vier Jahre die Schule besucht und gelegentlich als Gemüseverkäufer gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, der Vater sei aufgrund seiner Tätigkeit beim afghanischen Geheimdienst von den Taliban getötet worden. Er habe den Rang eines Obersts gehabt. Bei diesem Anschlag sei auch die Mutter schwer verletzt worden. Sie sei mit ihren Kindern nach dem Tod des Vaters nach Kabul gegangen, um im Krankenhaus des Geheimdienstes medizinisch behandelt zu werden. Ihre rechte Hand sei amputiert worden. Sie sei mit den anderen wieder nach Laghman zurückgekehrt. Aus Angst um sein Leben habe sie den Beschwerdeführer nach Europa geschickt. Am 30.05.2018 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, als sie nach Alingar gezogen seien, sei in der Nacht vom Dach aus auf Vater und Mutter geschossen worden. Kurz danach sei ein Nachbar zu ihnen gekommen und habe die Eltern ins Krankenhaus in Alingar gebracht. Am nächsten Tag in der Früh hätten sie erfahren, dass der Vater verstorben sei. Die Mutter sei in einem anderen öffentlichen Krankenhaus in Mehtarlam behandelt worden. Das Begräbnis des Vaters habe im Herkunftsdorf zwei Tage gedauert. Dann seien sie nach Mehtarlam gezogen. Die Mutter sei für weitere medizinische Behandlungen nach Kabul geschickt worden, nach drei Monaten nach Mehtarlam zurückgekehrt. Ca. drei Monate später habe die Regierung das Herkunftsdorf mit Panzern und Hubschraubern angegriffen. Dabei seien zwei Dorfbewohner, die mit den Taliban zusammengearbeitet hätten, ums Leben gekommen. Deren Familien hätten die Familie des Beschwerdeführers für den Tod der beiden Männer verantwortlich gemacht. Sie hätten gedacht, sie hätten die Häuser verraten. Die Familie der Männer hätte die Mutter zu ihnen nachhause geschickt, die die Mutter des Beschwerdeführers beschuldigt habe, am Tod der Männer beteiligt gewesen zu sein. Die Mutter des Beschwerdeführers habe geschworen, dass sie nichts damit zu tun gehabt hätten. Sie hätten gesagt, dass ihr ältester Sohn, nämlich der Beschwerdeführer, dafür umgebracht werden solle. Danach habe die Mutter Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt und ihn zum Onkel mütterlicherseits nach Kabul geschickt. Der Beschwerdeführer habe dreieinhalb Jahre im Gemüseladen des Onkels in Kabul gearbeitet. Danach habe jemand zum Onkel gesagt, dass einige Leute nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Damit sei auch das Leben des Onkels in Gefahr gewesen. Onkel und Mutter hätten beschlossen, die Ausreise des Beschwerdeführers zu organisieren.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2018, zugestellt am 02.01.2019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2018, zugestellt am 02.01.2019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit des Vaters widersprüchlich angegeben, habe sein Vorbringen emotionslos erzählt und auf Nachfrage keine Details schildern und kein zeitliches Kontinuum zu seinen geäußerten Befürchtungen herstellen können. Er habe auch nicht angeben können, welchen konkreten Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen er ausgesetzt gewesen sei. Dass man behauptet habe, der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester seien in einem militärischen Hubschrauber gewesen und hätten von dort aus den Soldaten die Zielpunkte gezeigt, sei unglaubwürdig. Die Angehörigen der getöteten Männer hätten niemals eine Frau geschickt, um mit der Mutter des Beschwerdeführers darüber zu reden. Dies sei gegen den Codex der Blutrache und würde in der Regel alles unter Männern geregelt. Der Beschwerdeführer habe sich problemlos die letzten dreieinhalb Jahre vor der Ausreise in Kabul aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Ereignisse nicht nachvollziehbar chronologisch einordnen können und sei nicht in der Lage gewesen, seine eigenen konkreten Wahrnehmungen zu beschreiben. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen können, wer die Leute seien, die ihn gesucht hätten, er habe dies nur vom Hörensagen angegeben. Die vorgelegte Anzeige sei kein hinreichend sicherer Beleg für das Vorbringen des Beschwerdeführers, derartige von afghanischen Asylwerbern häufig vorgelegte Dokumente seien als zweifelhaft bzw. bedenklich einzustufen. Es sei nicht schwer, diese durch Bestechung oder aus Gefälligkeit zu erhalten. In dem Schreiben habe die Mutter lediglich einen Antrag auf Bestätigung des Vorfalls gestellt, mehr nicht. Auch die vorgelegten Fotos und Identitätsausweise könnten der Manipulation unterliegen und keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Mutter gegen die Anschuldigungen nichts unternommen habe. Diese Behauptung stehe im Widerspruch zur ebenso angegeben Anzeige. Der Beschwerdeführer habe vernein, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein. Somit habe er sich bereits in der Kernaussage seines Fluchtvorbringens widersprochen. Der Beschwerdeführer könne nach Afghanistan zurückkehren. Als innerstaatliche Fluchtalternative kämen Herat und Mazar-e Sharif in Frage.
- Am 30.01.2019 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die Behörde habe keine ganzheitliche Würdigung des Fluchtvorbringens vorgenommen, die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers seien mangelhaft. Die Beweiswürdigung zu den vorgelegten Dokumenten sei nicht nachvollziehbar, die belangte Behörde habe sich unzureichend mit den vorgelegten Dokumenten auseinandergesetzt. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit außer Acht gelassen worden. Das Vorbringen sei nicht zu beweisen, sondern lediglich zu bescheinigen. Der Beschwerdeführer sei als Sohn eines NDS-Mitarbeiters gefährdet, ebenfalls verfolgt und getötet zu werden. Die Behörde habe das Vorbringen nicht unter Heranziehung aktueller Länderberichte gewürdigt. Das Vorbringen zur Blutrache sei nachvollziehbar und decke sich mit den aktuellen Länderberichten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht verfügbar. Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht, eine Rückkehr nicht möglich. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie wegen Blutrache und wegen der Tätigkeit des Vaters für die afghanischen Sicherheitskräfte. Es drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 2 und 3 EMRK.
- Am 30.01.2019 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Die Behörde habe keine ganzheitliche Würdigung des Fluchtvorbringens vorgenommen, die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers seien mangelhaft. Die Beweiswürdigung zu den vorgelegten Dokumenten sei nicht nachvollziehbar, die belangte Behörde habe sich unzureichend mit den vorgelegten Dokumenten auseinandergesetzt. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit außer Acht gelassen worden. Das Vorbringen sei nicht zu beweisen, sondern lediglich zu bescheinigen. Der Beschwerdeführer sei als Sohn eines NDS-Mitarbeiters gefährdet, ebenfalls verfolgt und getötet zu werden. Die Behörde habe das Vorbringen nicht unter Heranziehung aktueller Länderberichte gewürdigt. Das Vorbringen zur Blutrache sei nachvollziehbar und decke sich mit den aktuellen Länderberichten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht verfügbar. Sicherheits- und Versorgungslage seien schlecht, eine Rückkehr nicht möglich. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie wegen Blutrache und wegen der Tätigkeit des Vaters für die afghanischen Sicherheitskräfte. Es drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 2 und 3 EMRK. Am 16.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine im Akt namentlich genannte Vertrauensperson und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil er der Vater für die Sicherheitskräfte gearbeitet habe und der Beschwerdeführer zudem von Blutrache betroffen sei, aufrecht. Mit Schreiben vom 23.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit Aufforderung
§ 38Abs. 4 Vw
GG vom 13.01.2022, am Bundesverwaltungsgericht einlangend am 18.01.2022, auftrug, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Mit Schreiben vom 23.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit Aufforderung
Paragraph 38, Absatz 4, VwGG vom 13.01.2022, am Bundesverwaltungsgericht einlangend am 18.01.2022, auftrug, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Mit Schreiben vom 28.01.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● EASO, Afghanistan: Country focus von Jänner 2022 ● Danish Immigration Service, Afghanistan: Recent events von Dezember 2021 ● ACCORD, Anfragenbeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758] von 06.12.2021 ● Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile Update der SFH-Länderanalyse vom 31.10.2021 ● Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage Update der SFH-Länderanalyse vom 31.10.2021 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, Version 5, Stand 16.09.2021 (PDF auf Anfrage) ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von November 2021 ● EASO COI Report: Afghanistan. Security situation update von September 2021 ● UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021 ● EASO, Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. State Structure and Security Forces von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Regierungsfeindliche Elemente (AGE) von August 2020 ● EASO COI Report: Afghanistan. Criminal law, customary justice and informal dispute resolution von Juli 2020 ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 ● EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● „Anzeigebestätigung“ ● Tazkira in Kopie ● Teilnahmebestätigungen für Workshops ● Einstellungszusage ● Schulunterlagen ● Obsorgebeschluss ● Lehrvertrag ● Arbeitszeugnis mit Einstellungszusage ● ÖSD-Zertifikat A2 ● ÖSD-Zertifikat B1 ● Mehrere Empfehlungsschreiben ● Mietvertrag ● Mitgliedschaftsbestätigung Fitnessstudio II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und Deutsch zumindest auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch Dari und Deutsch zumindest auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Laghman geboren, wo er vier Jahre die Schule besucht hat. Dann zog die Familie nach Alingar um und etwa ein halbes Jahr später nach dem Tod des Vaters nach Mehtarlam. Nach etwa einem halben Jahr zog der Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul, wo er dreieinhalb Jahre lebte und in dessen Gemüsegeschäft mitarbeitete. Die Familie bezog zudem eine kleine Pension aus der Tätigkeit des Vaters. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, drei jüngeren Brüdern und vier älteren Schwestern, ist in Afghanistan aufhältig. Zunächst bestand regelmäßiger Kontakt, zuletzt wurde dieser bedingt durch die Sicherheitslage jedoch unterbrochen. Der Beschwerdeführer hat außerdem einen Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits, die zuletzt ebenso in Afghanistan aufhältig waren. In Österreich hat der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016/2017 eine Neue Mittelschule und anschließend im Schuljahr 2017/2018 eine Polytechnische Schule besucht. Zudem hat der Beschwerdeführer Deutschkurse und einige Workshops besuchtIn Österreich hat der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016 aus 2017, eine Neue Mittelschule und anschließend im Schuljahr 2017 aus 2018, eine Polytechnische Schule besucht. Zudem hat der Beschwerdeführer Deutschkurse und einige Workshops besucht Seit August 2018 ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines Lehrverhältnisses für den Beruf „Installations- und Gebäudetechniker“ unselbstständig erwerbstätig und besucht die Berufsschule. Er bezieht monatlich eine Lehrlingsentschädigung iHv EUR 1.164,65 Brutto und kommt zuzüglich Entgelt für Überstunden auf ein monatliches Netto-Einkommen zwischen ca. EUR 1.000,– und EUR 1.300,–. Sein Lehrbetrieb möchte den Beschwerdeführer über seine Lehrzeit hinaus weiter beschäftigen. Der Beschwerdeführer wohnt mit einem Mitbewohner in einer privaten Mietwohnung. Er hat eine Freundin, ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer auch ein Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer hat sich zudem einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. So pflegt er regelmäßigen Kontakt zu seiner „österreichischen Oma“ und weiteren Freunden und seinen Schulkollegen. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Dass dem Beschwerdeführer Gefahr von Seiten der Taliban wegen einer Ermordung des Vaters aufgrund von dessen Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte etwa im Jahr 2012 droht, wird nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer von Blutrache bedroht ist, wird nicht festgestellt.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv und haben Afghanistan von 1996 bis 2001 regiert. Seit 2001 haben sie einige Grundprinzipien bewahrt, u. a. eine strenge Auslegung des Scharia-Rechts in den von ihr kontrollierten Gebieten. Seit dem Beginn des Abzuges internationaler Truppen am 01.05.2021 konnten die Taliban ihre Gebietskontrolle zunehmend ausweiten. So standen am 03.06.2021 90 Distrikte unter ihrer Kontrolle, während sich mit Stand 19.07.2021 229 Distrikte in Händen der Taliban befanden. Im Juli wurden auch wichtige Grenzübergänge erobert. Ende Juli/Anfang August kämpfte die Regierung gegen Angriffe der Taliban auf größere Städte, darunter Herat, Lashkar Gar und Kandahar. Im August 2021 beschleunigte sich der Vormarsch der Taliban, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen. Am 15.08.2021 haben die Taliban größtenteils friedlich Kabul eingenommen, alle Regierungsgebäude und Checkpoints der Stadt besetzt, den Krieg für beendet erklärt und das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Der afghanische Präsident war zuvor außer Landes geflohen. Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Ende Oktober haben sie nach drei Ernennungsrunden die meisten Schlüsselpositionen in Kabul besetzt und eine „reine Taliban“-Regierung etabliert, die aus Mitgliedern der alten Taliban-Elite der 1990er Jahre ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Sie besteht hauptsächlich aus Paschtunen. Er wurde angekündigt, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Die Taliban haben Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche auch folgten. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt. Mit dem Vormarsch der Taliban haben Kampfhandlungen und konfliktbedingte Todesopfer drastisch zugenommen. Zwischen 01.01.2021 und 30.06.2021 dokumentierte UNAMA 5.183 zivile Opfer und fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen durch regierungsfeindliche Kräfte. Zwischen Mai und Mitte August wurden über 3.750 zivile Opfer dokumentiert. Im Mai und Juli führte die Zunahme von Kampfhandlungen zu über 23.000 konfliktbezogenen Vorfällen, das sind beinahe doppelt so viele wie im Zeitraum Jänner bis April. Im Jahr 2021 wurden 550.000 Menschen intern vertrieben, 400.000 davon zwischen 01.05.2021 und Mitte August. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Es kam jedoch zu lokalen Kampfhandlungen. Die Anzahl der Anschläge des ISKP hat jedoch zugenommen, insbesondere in Nangarhar, Kunar und Kabul. Diese richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung. Darüber hinaus zielt ISKP auf die Sicherheitskräfte der Taliban. Seit der Machtübernahme der Taliban gab es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Es kam im Zuge des Vormarsches zu Massenexekutionen an ehemaligen und aktiven ANDSF-Mitgliedern. Es gibt zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. Zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen gehören Schläge, Amputationen und Hinrichtungen. Auf die Machtübernahme durch die Taliban folgte eine Unterbrechung der internationalen Hilfe, des Handels und des Bankensystems. Internationale Hilfsgelder sowie die Reserven Afghanistans im Ausland wurden eingefroren. Die afghanische Wirtschaft ist gelähmt. Dem Banken- und Finanzsystem droht der Kollaps, es besteht eine Liquiditätskrise. Ausländische Währungen wurden von den Taliban verboten. Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich signifikant erhöht, während das Einkommen von 95 % der Haushalte gesunken ist. Fast die Hälfte der afghanischen Bevölkerung ist von großer Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der Großteil der afghanischen Bevölkerung hat Schwierigkeiten, die tägliche Ernährung sicherzustellen. Landesweit sind Menschen akut unterernährt. Drei von vier Haushalten müssen die Größe der Essensrationen reduzieren. Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ verwehrt. Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. 95 % der Afghan*innen nehmen nicht genügend Nahrungsmittel zu sich. Hauptursachen sind Dürre, Zusammenbruch der öffentlichen Dienstleistungen, die COVID-19-Pandemie, eine schwerwiegende wirtschaftliche Krise, die mangelnde Liquidität und geschlossene Banken sowie steigende Lebensmittelpreise. Internationale Hilfsorganisationen leisten humanitäre Hilfe (WFP, Rotes Kreuz, Roter Halbmond) und verteilen Essen. Die Taliban bereiten ihnen keine Probleme. Auch UNOCHA gibt Lebensmittelpaketen, Bargeld, Düngemitteln, Saatgut oder Viehfutter aus. Der Zusammenbruch des Gesundheitswesens schränkt die Verfügbarkeit grundlegender und wichtiger medizinischer Versorgung und Notfallmaßnahmen ein und wirke sich negativ auf die Ausrottung der Kinderlähmung aus. Neun von 37 COVID-19-Krankenhäuser seien zudem bereits geschlossen. Alle Aspekte der COVID-19-Bekämpfung, einschließlich Überwachung, Tests und Impfungen, seien heruntergefahren worden. Gesundheitseinrichtungen in mehreren Teilen Afghanistans sind geschlossen und Krankenhäuser in der Hauptstadt haben teilweise weder Strom- noch Wasserversorgung. Nach Angaben des Roten Kreuzes hätten seit der Machtübernahme durch die Taliban mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen geschlossen werden müssen. Viele Bedienstete haben seit Monaten keine Gehälter erhalten. Es mangelt an Medizinbedarf und Medikamenten. Auch deren Preise schnellen in die Höhe. Die Volksgruppe der Paschtunen ist die größte Volksgruppe in und macht etwa 40 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Zu seinen Deutschkenntnissen hat der Beschwerdeführer sein ÖSD-Zertifikat B1 in Vorlage gebracht (OZ 6). Zudem war mit dem Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2021 eine flüssige Unterhaltung in deutscher Sprache möglich (OZ 13, S. 9-10). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht darauf, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurde, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers belegen würden. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2021, keine gesundheitlichen Probleme zu haben (OZ 13, S. 4). Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu Lebenswandel und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, Mutter und Geschwister, sowie seine Verwandten würden in Afghanistan leben, er habe jedoch seit sechs bis sieben Monaten keinen Kontakt gehabt, es herrsche Krieg (OZ 13, S. 6). Mit Blick auf die Sicherheitslage in Afghanistan in der ersten Jahreshälfte 2021 scheint dies auch plausibel und wurde entsprechend festgestellt. Dass zuvor Kontakt bestand, hat der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.05.2018 angegeben (AS 154). Zum Schulbesuch in Österreich hat der Beschwerdeführer Zeugnisse vorgelegt (OZ 6), außerdem Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und Workshops Zum Schulbesuch in Österreich hat der Beschwerdeführer Zeugnisse und Bestätigungen vorgelegt (AS 187-193), zu mehreren Workshops sind Teilnahmebestätigungen Zum Lehrverhältnis ist der Lehrvertrag des Beschwerdeführers aktenkundig (OZ 4), ebenso Berufsschulzeugnisse (OZ 6, Beilage zu OZ 13) und Lohn-Gehaltsabrechnungen (Beilage zu OZ 13), aus denen auch das Monatseinkommen des Beschwerdeführers hervorgeht. In seinem äußerst positiven Arbeitszeugnis bestätigt der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auch, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers über die Lehrzeit hinaus angestrebt wird. Zur Mietwohnung hat der Beschwerdeführer seinen Mietvertrag vorgelegt (Beilage zu OZ 13). Von seiner Freundin berichtete der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ S. 5 und 9). Zudem wurden ebenso im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihr Reisepass und ihre Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt (Beilagen zu OZ 13). Ebenso vorgelegt hat der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung für sein Fitnessstudio. Die Feststellungen zu den sonstigen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seinem Freundes- und Bekanntenkreis beruhen auf den plausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 13, S. 8-9). Zudem hat der Beschwerdeführer einige Empfehlungsschreiben vorgelegt (Beilagen zu OZ 13).2.
- Zu den Fluchtgründen des BeschwerdeführersZur Mietwohnung hat der Beschwerdeführer seinen Mietvertrag vorgelegt (Beilage zu OZ 13). Von seiner Freundin berichtete der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ S. 5 und 9). Zudem wurden ebenso im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihr Reisepass und ihre Geburtsurkunde in Kopie vorgelegt (Beilagen zu OZ 13). Ebenso vorgelegt hat der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung für sein Fitnessstudio. Die Feststellungen zu den sonstigen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seinem Freundes- und Bekanntenkreis beruhen auf den plausiblen Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 13, S. 8-9). Zudem hat der Beschwerdeführer einige Empfehlungsschreiben vorgelegt (Beilagen zu OZ 13)., 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario erweist sich vor dem Hintergrund der Länderberichte als nicht plausibel. Zwar geht aus der EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 im Hinblick auf die Verfolgungspraxis der Taliban vor ihrer Machtübernahme hervor, dass diese Angehörige der afghanischen Streitkräfte angegriffen haben (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.1 Members of the security forces and pro-government militias, S. 58-59). Demnach erweist sich als durchaus plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban im Haus der Familie ermordet und dabei auch die Mutter des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnte. Auch bestätigt die EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020, dass auch Familienangehörige von Angehörigen der Streitkräfte wegen der Tätigkeit ihres Familienangehörigen zum Ziel der Streitkräfte werden konnten. Damit übereinstimmend geht auch aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 hervor, dass Familienangehörige von Mitarbeitern der afghanischen Streitkräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen worden sind (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, S. 54). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhänge erweisen sich jedoch als nicht plausibel.Zwar geht aus der EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020 im Hinblick auf die Verfolgungspraxis der Taliban vor ihrer Machtübernahme hervor, dass diese Angehörige der afghanischen Streitkräfte angegriffen haben (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.1 Members of the security forces and pro-government militias, S. 58-59). Demnach erweist sich als durchaus plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban im Haus der Familie ermordet und dabei auch die Mutter des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnte. Auch bestätigt die EASO Country Guidance: Afghanistan von Dezember 2020, dass auch Familienangehörige von Angehörigen der Streitkräfte wegen der Tätigkeit ihres Familienangehörigen zum Ziel der Streitkräfte werden konnten. Damit übereinstimmend geht auch aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 hervor, dass Familienangehörige von Mitarbeitern der afghanischen Streitkräfte von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen worden sind (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, S. 54). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhänge erweisen sich jedoch als nicht plausibel. So geht aus dem EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 zur Vorgehensweise der Taliban gegen Familienangehörige im Detail hervor, die Taliban würden Familienangehörige unter Druck setzen, um die eigentlich gesuchte Person zu fassen und Familienangehörige bei Abwesenheit der gesuchten Person allenfalls nach dem Prinzip der Sippenhaftung angreifen, um Druck auf die eigentlich gesuchte Person auszuüben, um sie zu zwingen, sich zu stellen, oder ihre Tätigkeit aufzugeben (Kapitel 1.3.1 Familienangehörige von ANSF-Personal, S. 65-66). Da nach der Schilderung des Beschwerdeführers der Vater des Beschwerdeführers und damit die eigentlich von den Taliban gesuchte Person bereits Jahre vor der Ausreise von den Taliban ermordet worden sein soll, erweist sich damit als nicht nachvollziehbar, dass die Taliban ein weiteres Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Auch geht aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 hervor, dass die Taliban generell die Familienangehörigen, darunter auch Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern angreifen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, S. 54). So geht aus dem EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 zur Vorgehensweise der Taliban gegen Familienangehörige im Detail hervor, die Taliban würden Familienangehörige unter Druck setzen, um die eigentlich gesuchte Person zu fassen und Familienangehörige bei Abwesenheit der gesuchten Person allenfalls nach dem Prinzip der Sippenhaftung angreifen, um Druck auf die eigentlich gesuchte Person auszuüben, um sie zu zwingen, sich zu stellen, oder ihre Tätigkeit aufzugeben (Kapitel 1.3.1 Familienangehörige von ANSF-Personal, S. 65-66). Da nach der Schilderung des Beschwerdeführers der Vater des Beschwerdeführers und damit die eigentlich von den Taliban gesuchte Person bereits Jahre vor der Ausreise von den Taliban ermordet worden sein soll, erweist sich damit als nicht nachvollziehbar, dass die Taliban ein weiteres Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. Auch geht aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 hervor, dass die Taliban generell die Familienangehörigen, darunter auch Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern angreifen (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, S. 54). Damit ist auch nicht plausibel, dass nur der Beschwerdeführer als damals etwa zehnjähriger Sohn, seine Mutter und seine Geschwister jedoch nicht in Kabul in Sicherheit gebracht werden mussten und der Erzählung des Beschwerdeführers zufolge in der Folge auch nicht weiter Angegriffen wurden. Zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung (Übersetzung AS 173) ist auszuführen, dass aus dieser lediglich hervorgeht, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Ermordung des Vaters durch die Taliban im Jahr 2012 angezeigt hat und dass die Ermordung des Vaters bestätigt wird. Wie bereits ausgeführt ergibt sich hieraus jedoch noch nicht, dass die Taliban dem Beschwerdeführer aktuell wegen der Tätigkeit des Vaters zehn Jahre zuvor nach dem Leben trachten. Auch im Hinblick auf die vorgelegten Fotos ist anzumerken, dass diese einen Schluss auf eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers nicht zulassen. Soweit der Beschwerdeführer zudem behauptet, er sei von Blutrache bedroht, weil seiner Mutter in der Folge vorgeworfen worden sei, sie hätten Nachbarn als Talibanunterstützer an die Regierung verraten und er als ältester Sohn solle hierfür aus Rache umgebracht werden, ist auszuführen, dass zwar die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von August 2018 bestätigen, dass es in Afghanistan zu Blutfehden kommen kann, denen
die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie töten. Blutfehden könnten durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten und könnten zu langanhaltenden Kreisläufen der Gewalt führen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 14. In Blutfehden verwickelte Personen (S. 110-111). Auch die aktuelle EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 berichtet, dass es in Afghanistan zu Blutfehden kommen kann, sowie, dass diese insbesondere unter Paschtunen vorkommen, extrem gewaltsam werden und auch Tötungen umfassen können (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.16.1 Blood feuds, S. 96-97). Allerdings ist die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach aus dem Vorwurf an seine Mutter, sie sei am Tod der Männer beteiligt gewesen, eine Blutfehde entstanden sei, die den Beschwerdeführer noch heute bedrohe, vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht plausibel. So geht aus dem EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 hervor, dass das Verhalten von Frauen in der Gesellschaft lediglich als Ausdruck der Reputation ihrer Familie und insbesondere der männlichen Familienangehörigen gilt. Sie könnten nicht zu ihrer eigenen Ehre oder einer besseren gesellschaftlichen Position der Familie beitragen. Dies sei allein den Männern vorbehalten. Sie seien verpflichtet, die Ehre der Frauen zu schützen, für die sie verantwortlich seien (Kapitel 7.2 Paschtunwali und Blutfehden, S. 95-96). Auch die bereits zitierten UNHCR-Richtlinien und die EASO Country Guidance betonen, dass Blutfehden primär eine Angelegenheit erwachsener Männer sind und Frauen und Kinder üblicherweise nicht Opfer von Racheakten werden. Insgesamt ergibt sich aus den zitierten Länderberichten, dass für das Verhalten einer Frau der für sie verantwortliche Mann zur Rechenschaft gezogen würde. Demnach wären allenfalls auf Rache sinnende Angehörige von bei einem Angriff der Regierung getöteten Taliban-Sympathisanten nicht an die Mutter des Beschwerdeführers als Verantwortliche herangetreten, so wie es der Beschwerdeführer schildert (AS 152; OZ 13, S. 6), sondern hätten zunächst die beiden Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers als erwachsene männliche Angehörige der väterlichen Linie zur Rechenschaft gezogen. Der Beschwerdeführer selbst gab auch im Lauf des Verfahrens an, sein Vater habe gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits ein großes Grundstück und ein gemeinsames Haus besessen, in dem sie gemeinsam gelebt hätten (AS 154) und auch später in der mündlichen Verhandlung, es habe ein Haus gegeben, in dem seine Familie und zwei Onkel väterlicherseits gelebt hätten (OZ 13, S. 5). Zwar deutet die Erzählung des Beschwerdeführers, der zufolge die Mutter mit ihren Kindern in der Folge eine Mietwohnung nahm und den Beschwerdeführer zum Onkel mütterlicherseits nach Kabul schickte, um in dessen Gemüsehandel mitzuarbeiten, an, dass die beiden Onkel väterlicherseits aus welchen Gründen auch immer die Verantwortung für ihre Nichten und Neffen und deren Mutter nicht übernommen haben. Dann jedoch wäre der Onkel mütterlicherseits der nächste erwachsene männliche Angehörige, nicht aber die Mutter des Beschwerdeführers. Insgesamt ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer von keinerlei weiteren Übergriffen gegen seine jüngeren Brüder nach seiner Ausreise berichtet, obgleich er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.05.2018 angab, mit seinen Angehörigen ein bis zwei Mal in der Woche zu telefonieren (AS 154), in der mündlichen Verhandlung angab, den Kontakt zur Familie erst sechs Monate zuvor verloren zu haben (OZ 13, S. 7) und auch bestätigt, seine Familienangehörigen seien in Mehtarlam in Laghman aufhältig (AS 153). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer behauptet, er selbst habe als damals Zehnjähriger Ziel der Rache werden sollen, erweist sich jedoch als nicht nachvollziehbar, dass seine beiden jüngeren Brüder, die im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge Zwölf und Zehn Jahre alt gewesen sein sollen (AS 153) nicht Ziel von Racheakten werden sollten. Insbesondere geht etwa aus den bereits zitierten UNHCR-Richtlinien hervor, dass – wenn der eigentliche Täter nicht greifbar ist – sich die Rache gegen den Bruder des Täters oder andere Verwandte aus der väterlichen Linie richten kann. Warum damit die Brüder des Beschwerdeführers nicht Ziel der Rache geworden sein sollten bzw. deren Ausreise nicht erforderlich war, ist damit – nachdem auch der Beschwerdeführer seiner Erzählung zufolge bereits als Zehnjähriger getötet hätte werden sollen – nicht nachvollziehbar. Insgesamt erweist sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aktualität des Bedrohungsszenarios damit als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, der damals noch sehr jung und auch im Ausreisezeitpunkt noch minderjährig war, im Hinblick auf Dichte und Blickwinkel nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden können. Allerdings stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den mangelnden Detailgrad oder Widersprüche in den Erzählungen des Beschwerdeführers ab, sondern kommt in einer Überprüfung der Angaben vor dem Hintergrund der Länderberichte zu dem Schluss, dass das Vorbringen nicht der Lage im Herkunftsstaat entspricht. Dies lässt sich mit der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig erklären. Soweit der Beschwerdeführer zudem behauptet, er sei von Blutrache bedroht, weil seiner Mutter in der Folge vorgeworfen worden sei, sie hätten Nachbarn als Talibanunterstützer an die Regierung verraten und er als ältester Sohn solle hierfür aus Rache umgebracht werden, ist auszuführen, dass zwar die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von August 2018 bestätigen, dass es in Afghanistan zu Blutfehden kommen kann, denen
die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie töten. Blutfehden könnten durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten und könnten zu langanhaltenden Kreisläufen der Gewalt führen (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
- In Blutfehden verwickelte Personen (S. 110-111). Auch die aktuelle EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 berichtet, dass es in Afghanistan zu Blutfehden kommen kann, sowie, dass diese insbesondere unter Paschtunen vorkommen, extrem gewaltsam werden und auch Tötungen umfassen können (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel 2.16.1 Blood feuds, S. 96-97). Allerdings ist die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach aus dem Vorwurf an seine Mutter, sie sei am Tod der Männer beteiligt gewesen, eine Blutfehde entstanden sei, die den Beschwerdeführer noch heute bedrohe, vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht plausibel. So geht aus dem EASO COI Report: Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen von Dezember 2017 hervor, dass das Verhalten von Frauen in der Gesellschaft lediglich als Ausdruck der Reputation ihrer Familie und insbesondere der männlichen Familienangehörigen gilt. Sie könnten nicht zu ihrer eigenen Ehre oder einer besseren gesellschaftlichen Position der Familie beitragen. Dies sei allein den Männern vorbehalten. Sie seien verpflichtet, die Ehre der Frauen zu schützen, für die sie verantwortlich seien (Kapitel 7.2 Paschtunwali und Blutfehden, S. 95-96). Auch die bereits zitierten UNHCR-Richtlinien und die EASO Country Guidance betonen, dass Blutfehden primär eine Angelegenheit erwachsener Männer sind und Frauen und Kinder üblicherweise nicht Opfer von Racheakten werden. Insgesamt ergibt sich aus den zitierten Länderberichten, dass für das Verhalten einer Frau der für sie verantwortliche Mann zur Rechenschaft gezogen würde. Demnach wären allenfalls auf Rache sinnende Angehörige von bei einem Angriff der Regierung getöteten Taliban-Sympathisanten nicht an die Mutter des Beschwerdeführers als Verantwortliche herangetreten, so wie es der Beschwerdeführer schildert (AS 152; OZ 13, S. 6), sondern hätten zunächst die beiden Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers als erwachsene männliche Angehörige der väterlichen Linie zur Rechenschaft gezogen. Der Beschwerdeführer selbst gab auch im Lauf des Verfahrens an, sein Vater habe gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits ein großes Grundstück und ein gemeinsames Haus besessen, in dem sie gemeinsam gelebt hätten (AS 154) und auch später in der mündlichen Verhandlung, es habe ein Haus gegeben, in dem seine Familie und zwei Onkel väterlicherseits gelebt hätten (OZ 13, S. 5). Zwar deutet die Erzählung des Beschwerdeführers, der zufolge die Mutter mit ihren Kindern in der Folge eine Mietwohnung nahm und den Beschwerdeführer zum Onkel mütterlicherseits nach Kabul schickte, um in dessen Gemüsehandel mitzuarbeiten, an, dass die beiden Onkel väterlicherseits aus welchen Gründen auch immer die Verantwortung für ihre Nichten und Neffen und deren Mutter nicht übernommen haben. Dann jedoch wäre der Onkel mütterlicherseits der nächste erwachsene männliche Angehörige, nicht aber die Mutter des Beschwerdeführers. Insgesamt ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer von keinerlei weiteren Übergriffen gegen seine jüngeren Brüder nach seiner Ausreise berichtet, obgleich er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.05.2018 angab, mit seinen Angehörigen ein bis zwei Mal in der Woche zu telefonieren (AS 154), in der mündlichen Verhandlung angab, den Kontakt zur Familie erst sechs Monate zuvor verloren zu haben (OZ 13, S. 7) und auch bestätigt, seine Familienangehörigen seien in Mehtarlam in Laghman aufhältig (AS 153). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer behauptet, er selbst habe als damals Zehnjähriger Ziel der Rache werden sollen, erweist sich jedoch als nicht nachvollziehbar, dass seine beiden jüngeren Brüder, die im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge Zwölf und Zehn Jahre alt gewesen sein sollen (AS 153) nicht Ziel von Racheakten werden sollten. Insbesondere geht etwa aus den bereits zitierten UNHCR-Richtlinien hervor, dass – wenn der eigentliche Täter nicht greifbar ist – sich die Rache gegen den Bruder des Täters oder andere Verwandte aus der väterlichen Linie richten kann. Warum damit die Brüder des Beschwerdeführers nicht Ziel der Rache geworden sein sollten bzw. deren Ausreise nicht erforderlich war, ist damit – nachdem auch der Beschwerdeführer seiner Erzählung zufolge bereits als Zehnjähriger getötet hätte werden sollen – nicht nachvollziehbar. Insgesamt erweist sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aktualität des Bedrohungsszenarios damit als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, der damals noch sehr jung und auch im Ausreisezeitpunkt noch minderjährig war, im Hinblick auf Dichte und Blickwinkel nicht mit normalen Maßstäben gemessen werden können. Allerdings stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf den mangelnden Detailgrad oder Widersprüche in den Erzählungen des Beschwerdeführers ab, sondern kommt in einer Überprüfung der Angaben vor dem Hintergrund der Länderberichte zu dem Schluss, dass das Vorbringen nicht der Lage im Herkunftsstaat entspricht. Dies lässt sich mit der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig erklären. 2.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Country focus von Jänner 2022, sowie der ACCORD Anfragenbeantwortung zu Afghansitan: Humanitäre Lage [a-11758] vom 06.12.
- Berücksichtigt wurde zudem insofern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 6, Stand 28.01.2022, als dieses die Lage in gleicher Weise, wie die beiden herangezogenen Berichte abbildet, weswegen auf dessen zusätzlich Einbringung in das Verfahren verzichtet wurde. Zudem wird angemerkt, dass auch EASO – ähnlich der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG – nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet ist. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, die auf Grundlage ausgewogener Quellen ein übereinstimmendes, konsistentes Bild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen.Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Country focus von Jänner 2022, sowie der ACCORD Anfragenbeantwortung zu Afghansitan: Humanitäre Lage [a-11758] vom 06.12.
- Berücksichtigt wurde zudem insofern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 6, Stand 28.01.2022, als dieses die Lage in gleicher Weise, wie die beiden herangezogenen Berichte abbildet, weswegen auf dessen zusätzlich Einbringung in das Verfahren verzichtet wurde. Zudem wird angemerkt, dass auch EASO – ähnlich der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG – nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet ist. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, die auf Grundlage ausgewogener Quellen ein übereinstimmendes, konsistentes Bild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Art. 6 Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (lit. b) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.Artikel 6, Statusrichtlinie definiert als Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, den Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Litera b,) und nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet Staatlichkeit der Verfolgung den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zweck der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutz vor Verfolgung (VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“
Art. 1Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt.
Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als „soziale Gruppe“
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Artikel eins, Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie liegt (Vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie“, sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (Vgl. etwa Ra 2014/18/0011, 13.11.2014). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm Gefahr von Seiten der Taliban wegen einer Ermordung des Vaters aufgrund von dessen Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte etwa im Jahr 2012 droht, oder, dass er von Blutrache bedroht ist. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen. Weiter ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er nach dem Tod des Vaters bereits als Zehnjähriger zur Arbeit im Gemüsehandel des Onkels gezwungen wurde, um zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls als Verfolgungshandlung zu qualifizieren wäre (Vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0576), der der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ausgesetzt war. Im Hinblick auf den inzwischen erwachsenen Beschwerdeführer ist jedoch davon auszugehen, dass ihm eine derartige Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nicht mehr droht. Die Beschwerde war im Ergebnis hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war im Ergebnis hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz)3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz)
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). 3.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 20053.2.1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 Gegenständlich ist den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität gekommen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
Art. 2und 3 EMRK nach sich zieht (etwa Vf
GH 05.10.2021, E 3249/2021, insbesondere Rn. 16). Seit der Machtergreifung der Taliban ist die Lage in Afghanistan weiterhin höchst unübersichtlich und prekär. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 geht im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen davon aus, dass eine Beurteilung der aktuellen Lage im Hinblick auf Art. 15 lit
- c)Statusrichtlinie nicht möglich ist (Abschnitt Guidance Note, Unterabschnitt Subsidiary protection, Unterabschnitt Article 15(
- c)QD, S. 32). Im Hinblick auf die Versorgungslage zeichnet sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban eine Zuspitzung der Situation ab. Zudem kommt es zu willkürlicher Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, gezielten Hinrichtungen und willkürlicher Bestrafung. Auch angesichts dieser weiteren Entwicklungen hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, dass in Afghanistan jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Art. 2und 3 EMRK ausgesetzt wären, weiterhin aufrechterhalten (Vf
GH 16.12.2021, E 4227/2021 insbesondere Rn 12 ff.). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in jüngster Rechtsprechung im Hinblick auf die Lage in Afghanistan auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und teilt dessen Einschätzung (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 mit Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445/2021).Gegenständlich ist den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat zu entnehmen, dass es zuletzt bis zur Machtübernahme durch die Taliban zu einer starken Zunahme ziviler Opfer und einer Steigerung der Gewaltintensität gekommen ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
Artikel 2und 3 EMRK nach sich zieht (etwa Vf
GH 05.10.2021, E 3249 aus 2021,, insbesondere Rn. 16). Seit der Machtergreifung der Taliban ist die Lage in Afghanistan weiterhin höchst unübersichtlich und prekär. Die EASO Country Guidance: Afghanistan von November 2021 geht im Hinblick auf die jüngsten Entwicklungen davon aus, dass eine Beurteilung der aktuellen Lage im Hinblick auf Artikel 15, Litera c,) Statusrichtlinie nicht möglich ist (Abschnitt Guidance Note, Unterabschnitt Subsidiary protection, Unterabschnitt Article 15(c) QD, S. 32). Im Hinblick auf die Versorgungslage zeichnet sich infolge der Machtübernahme durch die Taliban eine Zuspitzung der Situation ab. Zudem kommt es zu willkürlicher Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, gezielten Hinrichtungen und willkürlicher Bestrafung. Auch angesichts dieser weiteren Entwicklungen hat der Verfassungsgerichtshof seine Auffassung, dass in Afghanistan jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
Artikel 2und 3 EMRK ausgesetzt wären, weiterhin aufrechterhalten (Vf
GH 16.12.2021, E 4227 aus 2021, insbesondere Rn 12 ff.). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in jüngster Rechtsprechung im Hinblick auf die Lage in Afghanistan auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und teilt dessen Einschätzung (VwGH 18.11.2021, Ra 2021/18/0286 mit Verweis auf VfGH 30.09.2021, E 3445 aus 2021,). Insgesamt ergibt sich, dass die derzeitige Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet.Insgesamt ergibt sich, dass die derzeitige Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer die akute Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention mit sich bringt bzw. dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht auszuschließen ist. Eine Rückführung würde somit einen Verstoß gegen Artikel 2 und 3 EMRK darstellen. Diese Beurteilung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet. Im Ergebnis ist der Beschwerde daher hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Im Ergebnis ist der Beschwerde daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. 3.2.2. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 20053.2.2. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 die Gültigkeitsdauer aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung sowie bei der Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung sowie bei der Erteilung der verlängerten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen ist (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 dahingehend präzisiert, dass bei Kollegialorganen der Zeitpunkt der Willensbildung (Beschlussfassung) und bei monokratischen Organen jener der Erlassung (Zustellung oder mündliche Verkündung) der Entscheidung maßgeblich ist (siehe auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 29 VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz 17). Darauf, dass die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses (des Einzelrichters) erst mit dessen Zustellung eintreten, hat der Verwaltungsgerichthof auch im Zusammenhang mit der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 hingewiesen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 dahingehend präzisiert, dass bei Kollegialorganen der Zeitpunkt der Willensbildung (Beschlussfassung) und bei monokratischen Organen jener der Erlassung (Zustellung oder mündliche Verkündung) der Entscheidung maßgeblich ist (siehe auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 29, VwGVG [Stand 15.2.2017, rdb.at], Rz 17). Darauf, dass die rechtlichen Wirkungen eines Erkenntnisses (des Einzelrichters) erst mit dessen Zustellung eintreten, hat der Verwaltungsgerichthof auch im Zusammenhang mit der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 hingewiesen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Auch gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, weswegen datumsmäßige Festlegung der einjährigen Gültigkeitsdauer der den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erfolgen hat. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Erkenntnis den Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zu. Folglich war spruchgemäß eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung gilt damit ein Jahr ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W109.2213977.1.00