G 2005 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6, 7 FPG 2005 als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn wurde
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen sowie
9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46, 55 FPG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
G 2005 nicht erteilt. 6. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraphen 46, 55, FPG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe beinahe seine gesamte Familie in Bangladesch. Er lebe auch in keiner aufrechten Lebensgemeinschaft, verfüge über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch und habe bis auf seine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen und den Besuch eines Werte- und Orientierungskurses kaum Integrationsbemühungen gezeigt. Im Herkunftsstaat verfüge er hingegen über familiäre Anknüpfungspunkte, habe eine zehnjährige Schulbildung genossen und spreche mit Bengali, Hindi und Urdu Landessprachen von Bangladesch. Seine Familie besitze im Heimatland landwirtschaftliche Grundstücke, ein Fischzuchtprojekt sowie selbstständige Unternehmen im Lebensmittelbereich, und wäre der BF bei einer Rückkehr in der Lage, sich mit seiner eigenen Arbeitsleistung sowie der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern. 8. Gegen den am XXXX ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF, vertreten durch RA XXXX , am XXXX fristgerecht und vollinhaltlich Beschwerde an das BVwG, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.8. Gegen den am römisch 40 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF, vertreten durch RA römisch 40 , am römisch 40 fristgerecht und vollinhaltlich Beschwerde an das BVwG, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 9. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde vom XXXX
G vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde vom römisch 40
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
G vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte das BVwG im Wesentlichen aus, der volljährige BF sei Staatsangehöriger von Bangladesch, gehöre der Volkgruppe der Bengalen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spreche muttersprachlich Bengali, stamme aus XXXX , habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt und im Herkunftsstaat zehn Jahre die Schule besucht. Er sei gesund, ledig, habe keine Kinder und würden sich seine Eltern, seine drei Schwestern und drei Brüder nach wie vor in Bangladesch aufhalten. Zu diesen habe er regelmäßig Kontakt.Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte das BVwG im Wesentlichen aus, der volljährige BF sei Staatsangehöriger von Bangladesch, gehöre der Volkgruppe der Bengalen an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spreche muttersprachlich Bengali, stamme aus römisch 40 , habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt und im Herkunftsstaat zehn Jahre die Schule besucht. Er sei gesund, ledig, habe keine Kinder und würden sich seine Eltern, seine drei Schwestern und drei Brüder nach wie vor in Bangladesch aufhalten. Zu diesen habe er regelmäßig Kontakt. In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller und verfüge dadurch über ein regelmäßiges Einkommen von EUR 1.000,- bis 1.300,-. Er sei in mehreren Vereinen tätig, habe im Bundesgebiet jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte und führe keine Beziehung. Er verfüge über geringe Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten. Der BF habe keine gewichtigen Integrationsschritte gesetzt und verfüge im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer über äußerst schlechte Sprachkenntnisse, die sich seit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahren auch nicht verbessert hätten. Mangels nennenswerter privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet könne nicht von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden. Im Gegensatz dazu habe er den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, dort eine Schulbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Weiters würden im Herkunftsstaat zahlreiche Verwandte leben, zu denen ein regelmäßiger Kontakt bestehe. Die geltend gemachten Interessen würden jedenfalls nicht ausreichen, um unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen zu müssen. In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller und verfüge dadurch über ein regelmäßiges Einkommen von EUR 1.000,- bis 1.300,-. Er sei in mehreren Vereinen tätig, habe im Bundesgebiet jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte und führe keine Beziehung. Er verfüge über geringe Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten. Der BF habe keine gewichtigen Integrationsschritte gesetzt und verfüge im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer über äußerst schlechte Sprachkenntnisse, die sich seit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahren auch nicht verbessert hätten. Mangels nennenswerter privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet könne nicht von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden. Im Gegensatz dazu habe er den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht, dort eine Schulbildung absolviert und seine Sozialisation erfahren. Weiters würden im Herkunftsstaat zahlreiche Verwandte leben, zu denen ein regelmäßiger Kontakt bestehe. Die geltend gemachten Interessen würden jedenfalls nicht ausreichen, um unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen zu müssen. 12. Mit Schreiben vom XXXX gab der BF bekannt, nunmehr den XXXX mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben.12. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF bekannt, nunmehr den römisch 40 mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt zu haben. I.3. Drittes (gegenständliches Verfahren):römisch eins.3. Drittes (gegenständliches Verfahren): 1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF, vertreten durch RA Dr. XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G iVm Art. 8 EMRK, in eventu auf die Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des BF
G iVm § 57 FPG nicht zulässig sei.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte der BF, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK, in eventu auf die Feststellung, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FPG nicht zulässig sei. Er brachte im Wesentlichen vor, er erfülle die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG und sei die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens geboten. Der BF sei in Österreich überdurchschnittlich integriert und halte sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Anhand der Vorlage eines ÖSD-Zertifikats auf dem Sprachniveau A2 und der Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs sei ersichtlich, dass er bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen und bereit sei, sich bestens zu integrieren. Er sei strafgerichtlich unbescholten, habe auch österreichische Freunde und sei in die österreichische Gesellschaft gut integriert. Überdies engagiere er sich bei XXXX , sei Mitglied des XXXX und habe auch einen Erste-Hilfe-Grundkurs für betriebliche Ersthelfer absolviert. Da er als Zustellpartner in einem Zustellunternehmen selbstständig tätig sei und Zeitungen zustelle, beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Durch das Leisten eines wesentlichen Beitrags für das reibungslose Zustellen von Printausgaben sei er zu einem nicht wegzudenkenden Bestandteil für die österreichische Gesellschaft geworden. Er brachte im Wesentlichen vor, er erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG und sei die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens geboten. Der BF sei in Österreich überdurchschnittlich integriert und halte sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Anhand der Vorlage eines ÖSD-Zertifikats auf dem Sprachniveau A2 und der Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs sei ersichtlich, dass er bemüht sei, die deutsche Sprache zu erlernen und bereit sei, sich bestens zu integrieren. Er sei strafgerichtlich unbescholten, habe auch österreichische Freunde und sei in die österreichische Gesellschaft gut integriert. Überdies engagiere er sich bei römisch 40 , sei Mitglied des römisch 40 und habe auch einen Erste-Hilfe-Grundkurs für betriebliche Ersthelfer absolviert. Da er als Zustellpartner in einem Zustellunternehmen selbstständig tätig sei und Zeitungen zustelle, beziehe er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Durch das Leisten eines wesentlichen Beitrags für das reibungslose Zustellen von Printausgaben sei er zu einem nicht wegzudenkenden Bestandteil für die österreichische Gesellschaft geworden. In der Praxis spreche man von einer längeren, bedeutenden Aufenthaltsdauer in der Regel von fünf Jahren und halte sich der BF seit über sieben Jahren in Österreich auf. Daraus ergebe sich eine intensive Bindung an die demokratische und gesellschaftliche Ordnung der Republik Österreich. Es könne davon ausgegangen werden, dass die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich den öffentlichen Interessen einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre auch im Hinblick auf die Ausbreitung des COVID-19 Virus aufgrund der Erkrankung des BF fatal. Er legte mit seinem Antrag ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom XXXX , eine ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom XXXX , eine Zeitbestätigung über den Besuch einer Informationsveranstaltung beim ÖIF vom XXXX , eine Bescheinigung des XXXX vom XXXX zur Absolvierung des Erste-Hilfe-Grundkurses für betriebliche Ersthelfer vom selben Tag, eine gültige Mitgliedskarte des XXXX (Mitgliedsnummer XXXX ), eine Zahlungsbestätigung für den Mitgliedsbeitrag XXXX , Preisleistungsverzeichnisse vom XXXX und vom XXXX für das Zustellunternehmen, bei dem er Zustellpartner sei, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu COVID-19 in Bangladesch vom XXXX vor. Er legte mit seinem Antrag ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom römisch 40 , eine ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom römisch 40 , eine Zeitbestätigung über den Besuch einer Informationsveranstaltung beim ÖIF vom römisch 40 , eine Bescheinigung des römisch 40 vom römisch 40 zur Absolvierung des Erste-Hilfe-Grundkurses für betriebliche Ersthelfer vom selben Tag, eine gültige Mitgliedskarte des römisch 40 (Mitgliedsnummer römisch 40 ), eine Zahlungsbestätigung für den Mitgliedsbeitrag römisch 40 , Preisleistungsverzeichnisse vom römisch 40 und vom römisch 40 für das Zustellunternehmen, bei dem er Zustellpartner sei, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu COVID-19 in Bangladesch vom römisch 40 vor. 2. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom XXXX teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag
G zurückzuweisen, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. 2. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom römisch 40 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zurückzuweisen, eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG 2005 nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Vm Abs. 2 Z 6, 7 FPG 2005 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).5. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG 2005 wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF verfüge im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Trotz zweier in zweiter Instanz rechtskräftig ergangener negativer Asylentscheidungen sei der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und werde seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt maßgeblich relativiert. Er habe in Österreich keine Verwandten, sondern lebe seine Familie im Herkunftsstaat. Seit dem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , seien hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens keine wesentlichen, maßgeblich entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten, die eine inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden. Zwischen der gegenständlichen Entscheidung und der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum und sei diese als aktuell zu werten, weshalb auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf das Erkenntnis verwiesen werden könne. Der Antrag des BF sei nicht geeignet, einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen oder zu begründen, wodurch eine neuerliche Prüfung des Art. 8 EMRK zu unterbleiben habe. Seit dem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , seien hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens keine wesentlichen, maßgeblich entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten, die eine inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden. Zwischen der gegenständlichen Entscheidung und der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum und sei diese als aktuell zu werten, weshalb auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf das Erkenntnis verwiesen werden könne. Der Antrag des BF sei nicht geeignet, einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen oder zu begründen, wodurch eine neuerliche Prüfung des Artikel 8, EMRK zu unterbleiben habe. Das gegen den BF verhängte, auf die Dauer von zwei Jahren befristete, Einreiseverbot sei
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG zu erlassen gewesen, da dieser zuletzt ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung als geringfügig beschäftigter Arbeiter angestellt gewesen sei. Mangels erforderlichem Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtlicher Dokumente sei ihm weder die Ausübung einer selbstständigen noch einer unselbstständigen Tätigkeit gestattet. Da sein monatliches Einkommen von etwa EUR 500,- bis 1000,- aus illegalen und somit rechtlich nicht abgesicherten Quellen stamme, sei die Finanzierung seines Lebensunterhaltes nicht als gesichert anzusehen. Ohne Ausübung seiner illegalen Beschäftigung hätte der BF keinerlei Barmittel und auch keinen Anspruch auf Sozialleistungen oder die Unterstützung anderer Personen. Er sei daher als mittellos zu qualifizieren und bestehe der begründete Verdacht, dass sein weiterer Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal der ihm derzeit zukommende Versicherungsschutz mangels rechtmäßiger Beschäftigung ebenso als nicht existent anzusehen sei. Aus seiner Mittellosigkeit resultiere ebenso die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus rechtlich nicht abgesicherten Quellen. Das gegen den BF verhängte, auf die Dauer von zwei Jahren befristete, Einreiseverbot sei
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG zu erlassen gewesen, da dieser zuletzt ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung als geringfügig beschäftigter Arbeiter angestellt gewesen sei. Mangels erforderlichem Aufenthaltstitel und arbeitsmarktrechtlicher Dokumente sei ihm weder die Ausübung einer selbstständigen noch einer unselbstständigen Tätigkeit gestattet. Da sein monatliches Einkommen von etwa EUR 500,- bis 1000,- aus illegalen und somit rechtlich nicht abgesicherten Quellen stamme, sei die Finanzierung seines Lebensunterhaltes nicht als gesichert anzusehen. Ohne Ausübung seiner illegalen Beschäftigung hätte der BF keinerlei Barmittel und auch keinen Anspruch auf Sozialleistungen oder die Unterstützung anderer Personen. Er sei daher als mittellos zu qualifizieren und bestehe der begründete Verdacht, dass sein weiterer Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal der ihm derzeit zukommende Versicherungsschutz mangels rechtmäßiger Beschäftigung ebenso als nicht existent anzusehen sei. Aus seiner Mittellosigkeit resultiere ebenso die Gefahr der Unterhaltsbeschaffung aus rechtlich nicht abgesicherten Quellen. Generell biete sein persönliches Fehlverhalten, nämlich die illegale Einreise, die Stellung ungerechtfertigter Asylanträge, die vehemente Missachtung der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidungen sowie der illegale Aufenthalt einen Grund für die Verhängung eines Einreiseverbots. Sein unrechtmäßig fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem rechtskräftigen Abschluss seiner beiden Asylverfahren stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Grundinteresses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar. Es sei daher eine negative Zukunftsprognose zu treffen gewesen. 6. Gegen den am XXXX ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX , vertreten durch RA Dr. XXXX , vollinhaltlich Beschwerde an das BVwG und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 6. Gegen den am römisch 40 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 , vertreten durch RA Dr. römisch 40 , vollinhaltlich Beschwerde an das BVwG und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der BF brachte dabei im Wesentlichen vor, er halte sich nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf und sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten sowie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt. Zudem gehe der BF einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und werde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG mit seinem Einkommen erreicht. Hinsichtlich seiner Integration wiederholte der BF das bereits im Antrag vom XXXX erstattete Vorbringen. Es habe sich seit der mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigten Rückkehrentscheidung an seinem Privat- und Familienleben faktisch etwas geändert und habe der BF nicht nur Honorarverrechnungen sowie Empfehlungsschreiben und Bestätigungen vorgelegt, sondern auch den Plan, in Österreich ein Geschäft zu eröffnen, vor. Der BF brachte dabei im Wesentlichen vor, er halte sich nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet auf und sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens geboten sowie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt. Zudem gehe der BF einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und werde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit seinem Einkommen erreicht. Hinsichtlich seiner Integration wiederholte der BF das bereits im Antrag vom römisch 40 erstattete Vorbringen. Es habe sich seit der mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 bestätigten Rückkehrentscheidung an seinem Privat- und Familienleben faktisch etwas geändert und habe der BF nicht nur Honorarverrechnungen sowie Empfehlungsschreiben und Bestätigungen vorgelegt, sondern auch den Plan, in Österreich ein Geschäft zu eröffnen, vor. Das BFA habe die unrichtige Feststellung getroffen, es seien seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Änderungen eingetreten, denn es habe dabei verkannt, dass der BF seit Anfang XXXX nicht nur einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 belegt, sondern sich auch wirtschaftlich und gesellschaftlich in Österreich integriert habe. Hingegen habe er seine Bindungen zum Herkunftsstaat mittlerweile fast zur Gänze verloren und sei dadurch entfremdet. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den aktuellen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen und liefe der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Eine Rückkehrentscheidung sei demnach unverhältnismäßig. Das BFA habe die unrichtige Feststellung getroffen, es seien seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Änderungen eingetreten, denn es habe dabei verkannt, dass der BF seit Anfang römisch 40 nicht nur einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 belegt, sondern sich auch wirtschaftlich und gesellschaftlich in Österreich integriert habe. Hingegen habe er seine Bindungen zum Herkunftsstaat mittlerweile fast zur Gänze verloren und sei dadurch entfremdet. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den aktuellen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen und liefe der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Eine Rückkehrentscheidung sei demnach unverhältnismäßig.
G 2005 noch aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom XXXX bzw. seiner Stellungnahme vom XXXX geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BFA vom XXXX bzw. des BVwG vom XXXX ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Weder aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF vom römisch 40
Paragraph 55, AsylG 2005 noch aus seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom römisch 40 bzw. seiner Stellungnahme vom römisch 40 geht im Vergleich zur bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BFA vom römisch 40 bzw. des BVwG vom römisch 40 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Es sind auch keine Änderungen in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF bzw. seiner dort vorhandenen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte hervorgekommen. 1.
G iVm Art. 8 EMRK ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom XXXX , eine ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom XXXX , eine Zeitbestätigung über den Besuch einer Informationsveranstaltung beim ÖIF vom selben Tag, eine Bescheinigung des XXXX vom XXXX zur Absolvierung des Erste-Hilfe-Grundkurses für betriebliche Ersthelfer vom selben Tag, eine gültige Mitgliedskarte des XXXX (Mitgliedsnummer XXXX ), eine Zahlungsbestätigung für den Mitgliedsbeitrag XXXX , sowie Preisleistungsverzeichnisse vom XXXX und vom XXXX für Zustellpartner der XXXX GmbH vor. In der Stellungnahme vom XXXX legte er hinsichtlich der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit Gutschriften der XXXX GmbH von XXXX bis XXXX sowie das Jahreskonto XXXX vor. Hinsichtlich der soeben genannten von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist darauf zu verweisen, dass diese Integrationsbemühungen bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des BVwG vom XXXX berücksichtigt worden sind, was den Feststellungen des im Akt befindlichen Erkenntnisses zu entnehmen ist (AS 341). So führte das BVwG in seiner Entscheidung aus, dass der BF in Österreich als Zeitungszusteller arbeite und dadurch über ein regelmäßiges Einkommen von EUR 1.000,- bis 1.300,- verfüge. Er sei in mehreren Vereinen tätig, habe im Bundesgebiet jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte und führe keine Beziehung. Er verfüge über geringe Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten. Der BF habe keine gewichtigen Integrationsschritte gesetzt und verfüge im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer über äußerst schlechte Sprachkenntnisse, die sich seit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahren auch nicht verbessert hätten. Mangels nennenswerter privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet könne nicht von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden. Hingegen habe er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal seine Eltern und seine Geschwister in Bangladesch aufhältig seien, und habe der BF noch regelmäßig Kontakt zu diesen.2.3. Der BF legte in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 vom römisch 40 , eine ÖIF Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs vom römisch 40 , eine Zeitbestätigung über den Besuch einer Informationsveranstaltung beim ÖIF vom selben Tag, eine Bescheinigung des römisch 40 vom römisch 40 zur Absolvierung des Erste-Hilfe-Grundkurses für betriebliche Ersthelfer vom selben Tag, eine gültige Mitgliedskarte des römisch 40 (Mitgliedsnummer römisch 40 ), eine Zahlungsbestätigung für den Mitgliedsbeitrag römisch 40 , sowie Preisleistungsverzeichnisse vom römisch 40 und vom römisch 40 für Zustellpartner der römisch 40 GmbH vor. In der Stellungnahme vom römisch 40 legte er hinsichtlich der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit Gutschriften der römisch 40 GmbH von römisch 40 bis römisch 40 sowie das Jahreskonto römisch 40 vor. Hinsichtlich der soeben genannten von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist darauf zu verweisen, dass diese Integrationsbemühungen bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des BVwG vom römisch 40 berücksichtigt worden sind, was den Feststellungen des im Akt befindlichen Erkenntnisses zu entnehmen ist (AS 341). So führte das BVwG in seiner Entscheidung aus, dass der BF in Österreich als Zeitungszusteller arbeite und dadurch über ein regelmäßiges Einkommen von EUR 1.000,- bis 1.300,- verfüge. Er sei in mehreren Vereinen tätig, habe im Bundesgebiet jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte und führe keine Beziehung. Er verfüge über geringe Deutschkenntnisse und sei strafrechtlich unbescholten. Der BF habe keine gewichtigen Integrationsschritte gesetzt und verfüge im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer über äußerst schlechte Sprachkenntnisse, die sich seit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahren auch nicht verbessert hätten. Mangels nennenswerter privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet könne nicht von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden. Hingegen habe er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal seine Eltern und seine Geschwister in Bangladesch aufhältig seien, und habe der BF noch regelmäßig Kontakt zu diesen. Die nach Erlass dieser Rückkehrentscheidung vorgelegten Empfehlungsschreiben vermögen keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das vom BVwG im besagten Erkenntnis festgestellte Privatleben iSd Art. 8 EMRK aufzuzeigen. Dasselbe gilt für den vom BF in der Stellungnahme vom XXXX vorgelegten Mietvertrag, da in diesem nicht der BF als Mieter angeführt ist, sowie sein Vorbringen, er wolle in Österreich ein Geschäft betreiben, in dem er 50 Personen anstelle und somit Arbeitsplätze sichere, zumal dieses Vorbringen unsubstantiiert war. Er legte weder den von ihm im Zusammenhang damit erwähnten „Business Plan“ vor, noch führte er aus, um welches Geschäft es sich dabei überhaupt handeln solle. Dass sich in seinem Privatleben seit zweitinstanzlicher Bestätigung der vom BFA am XXXX erlassenen Rückkehrentscheidung nichts geändert habe, gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom XXXX sogar selbst an (AS 257). Hinsichtlich der angeblichen Verbesserung seiner Deutschkenntnisse ist festzuhalten, dass der BF zwar behauptete, einen Kurs auf dem Niveau B1 absolviert zu haben, er diesbezüglich jedoch keinen Nachweis erbrachte. Folglich konnte auf Grundlage des Vorbringens des BF in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Unterlagen kein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben, der eine ergänzende oder neue Abwägung erforderlich machen würde, festgestellt werden.Die nach Erlass dieser Rückkehrentscheidung vorgelegten Empfehlungsschreiben vermögen keine maßgebliche Änderung in Bezug auf das vom BVwG im besagten Erkenntnis festgestellte Privatleben iSd Artikel 8, EMRK aufzuzeigen. Dasselbe gilt für den vom BF in der Stellungnahme vom römisch 40 vorgelegten Mietvertrag, da in diesem nicht der BF als Mieter angeführt ist, sowie sein Vorbringen, er wolle in Österreich ein Geschäft betreiben, in dem er 50 Personen anstelle und somit Arbeitsplätze sichere, zumal dieses Vorbringen unsubstantiiert war. Er legte weder den von ihm im Zusammenhang damit erwähnten „Business Plan“ vor, noch führte er aus, um welches Geschäft es sich dabei überhaupt handeln solle. Dass sich in seinem Privatleben seit zweitinstanzlicher Bestätigung der vom BFA am römisch 40 erlassenen Rückkehrentscheidung nichts geändert habe, gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 sogar selbst an (AS 257). Hinsichtlich der angeblichen Verbesserung seiner Deutschkenntnisse ist festzuhalten, dass der BF zwar behauptete, einen Kurs auf dem Niveau B1 absolviert zu haben, er diesbezüglich jedoch keinen Nachweis erbrachte. Folglich konnte auf Grundlage des Vorbringens des BF in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Unterlagen kein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben, der eine ergänzende oder neue Abwägung erforderlich machen würde, festgestellt werden. Anhand eines amtswegig vorgenommenen Vergleichs des aktuellen Länderinformationsblattes zu Bangladesch, gesamtaktualisiert am 16.06.2021, Version 4, zu dem der BF bereits in seinem Schreiben vom XXXX unsubstantiiert Stellung bezog, mit den vom BVwG in seinem Erkenntnis vom XXXX herangezogenen Länderinformationen war festzustellen, dass seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BFA vom XXXX bzw. des BVwG vom XXXX keine maßgeblichen entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat hervorgekommen sind, aufgrund derer etwa eine Abschiebung unzulässig wäre. Das Vorbringen des BF in der Beschwerdeschrift, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Bangladesch die konkrete Gefahr, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, wurde von ihm nicht begründet und war demnach als unsubstantiiert zu werten. Der Vollständigkeit halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Die seinerzeitigen Vorbringen der politischen Verfolgung wurden bereits in den mit Erkenntnissen vom XXXX und XXXX rechtskräftig beendeten Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz ausführlich gewürdigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht jeweils zum Ergebnis kam, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Insofern stellt die Verpflichtung des BF zur Ausreise auch vor dem Hintergrund der beiden bereits negativ ergangenen Asylentscheidungen keine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK dar.Anhand eines amtswegig vorgenommenen Vergleichs des aktuellen Länderinformationsblattes zu Bangladesch, gesamtaktualisiert am 16.06.2021, Version 4, zu dem der BF bereits in seinem Schreiben vom römisch 40 unsubstantiiert Stellung bezog, mit den vom BVwG in seinem Erkenntnis vom römisch 40 herangezogenen Länderinformationen war festzustellen, dass seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des BFA vom römisch 40 bzw. des BVwG vom römisch 40 keine maßgeblichen entscheidungsrelevanten Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat hervorgekommen sind, aufgrund derer etwa eine Abschiebung unzulässig wäre. Das Vorbringen des BF in der Beschwerdeschrift, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Bangladesch die konkrete Gefahr, Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, wurde von ihm nicht begründet und war demnach als unsubstantiiert zu werten. Der Vollständigkeit halber wird noch einmal darauf verwiesen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Die seinerzeitigen Vorbringen der politischen Verfolgung wurden bereits in den mit Erkenntnissen vom römisch 40 und römisch 40 rechtskräftig beendeten Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz ausführlich gewürdigt, wobei das Bundesverwaltungsgericht jeweils zum Ergebnis kam, dass die vom BF geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Insofern stellt die Verpflichtung des BF zur Ausreise auch vor dem Hintergrund der beiden bereits negativ ergangenen Asylentscheidungen keine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK dar. Es war auch festzustellen, dass sich die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des BF seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Bangladesch nicht verändert haben, zumal der BF im Verfahren durchgängig angab, mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt zu stehen und dies vom BVwG mit Erkenntnis vom XXXX auch rechtskräftig festgestellt wurde. Sein diesbezüglich gegenteilig erstattetes Vorbringen in der Beschwerdeschrift war im Hinblick auf die von ihm im bisherigen Verfahren konsistent getätigten Aussagen nicht glaubwürdig.Es war auch festzustellen, dass sich die sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des BF seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Bangladesch nicht verändert haben, zumal der BF im Verfahren durchgängig angab, mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt zu stehen und dies vom BVwG mit Erkenntnis vom römisch 40 auch rechtskräftig festgestellt wurde. Sein diesbezüglich gegenteilig erstattetes Vorbringen in der Beschwerdeschrift war im Hinblick auf die von ihm im bisherigen Verfahren konsistent getätigten Aussagen nicht glaubwürdig. 2.4. Dass der BF im Bundesgebiet illegal erwerbstätig ist ergibt sich aus seinen Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller und den dazu vorgelegten Unterlagen sowie der Tatsache, dass er diesbezüglich keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung vorlegte. Dies wurde auch von der belangten Behörde in dem im Spruch angefochtenen Bescheid festgestellt (AS 343 ff) und infolge vom BF nicht bestritten. Der BF behauptete zwar, er sei auf selbstständiger Basis tätig, legte jedoch keine Einkommenssteuererklärungen bzw. Bescheide vor und deuten die Gutschriften des Zeitungszustellunternehmens auf ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis hin. Sein durchschnittlicher monatlicher Verdienst in den Jahren XXXX und XXXX waren den von ihm vorgelegten Gutschriften sowie dem Jahreskonto XXXX zu entnehmen. Da sein Einkommen unter den in § 293 Abs. 1 ASVG genannten Richtsätzen liegt war festzustellen, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist, war einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. 2.4. Dass der BF im Bundesgebiet illegal erwerbstätig ist ergibt sich aus seinen Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller und den dazu vorgelegten Unterlagen sowie der Tatsache, dass er diesbezüglich keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung vorlegte. Dies wurde auch von der belangten Behörde in dem im Spruch angefochtenen Bescheid festgestellt (AS 343 ff) und infolge vom BF nicht bestritten. Der BF behauptete zwar, er sei auf selbstständiger Basis tätig, legte jedoch keine Einkommenssteuererklärungen bzw. Bescheide vor und deuten die Gutschriften des Zeitungszustellunternehmens auf ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis hin. Sein durchschnittlicher monatlicher Verdienst in den Jahren römisch 40 und römisch 40 waren den von ihm vorgelegten Gutschriften sowie dem Jahreskonto römisch 40 zu entnehmen. Da sein Einkommen unter den in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG genannten Richtsätzen liegt war festzustellen, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und strafgerichtlich unbescholten ist, war einer amtswegig vorgenommenen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes sowie einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen. 2.5. Die Feststellungen zur Covid-19–Pandemie stützen sich auf die in den Feststellungen genannten Quellen. Dabei handelt es sich um Informationen staatlicher österreichischer Behörden. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich des Vorbringens in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, eine Rückkehr wäre aufgrund seines Gesundheitszustands im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie fatal, ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vom XXXX selbst angab, gesund zu sein. Überdies ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er aufgrund etwaiger Vorerkrankungen oder seines Alters (der BF ist XXXX Jahre alt) einer COVID-19 Risikogruppe angehört.2.5. Die Feststellungen zur Covid-19–Pandemie stützen sich auf die in den Feststellungen genannten Quellen. Dabei handelt es sich um Informationen staatlicher österreichischer Behörden. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich des Vorbringens in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, eine Rückkehr wäre aufgrund seines Gesundheitszustands im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie fatal, ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vom römisch 40 selbst angab, gesund zu sein. Überdies ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er aufgrund etwaiger Vorerkrankungen oder seines Alters (der BF ist römisch 40 Jahre alt) einer COVID-19 Risikogruppe angehört. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. 2.
GVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.2.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden.3. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (FPG) anzuwenden. 4.
G, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.4.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.5.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt:
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
G 2005 sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
3 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
G 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das BFA zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Frage, ob das BFA zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.
1 EMRK ergab. 3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF mit dem seine Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abweisenden Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA hatte daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob sich seit römisch 40 eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben des BF
Den Feststellungen der belangten Behörde, es seien im gegenständlichen Verfahren keine wesentlichen, maßgeblich entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten, die eine inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, ist nicht entgegenzutreten. Wie bereits festgestellt und in II.2.
EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des BF nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um rund zwei Jahre verlängert hat. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF hat sich aus einem Vergleich des aktuellen und dem im Bescheid des BFA vom XXXX bzw. im Erkenntnis des BVwG vom XXXX herangezogenen Länderinformationsblatt zu Bangladesch keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich der sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des BF im Herkunftsstaat hervorgekommen sind, zumal dieser im Verfahren durchgängig angab, er habe nach wie vor regelmäßig Kontakt zu den in Bangladesch aufhältigen Verwandten und sein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht glaubwürdig war.Dazu ist fallbezogen festzuhalten, dass gegen den BF seit römisch 40 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und seit Erlassung dieser Entscheidung für die Annahme eines geänderten Sachverhalts kein Raum bleibt, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG nicht erforderlich war. Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des BF nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um rund zwei Jahre verlängert hat. Auch in Bezug auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF hat sich aus einem Vergleich des aktuellen und dem im Bescheid des BFA vom römisch 40 bzw. im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 herangezogenen Länderinformationsblatt zu Bangladesch keine entscheidungswesentliche Änderung ergeben. Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich der sozialen und familiären Anknüpfungspunkte des BF im Herkunftsstaat hervorgekommen sind, zumal dieser im Verfahren durchgängig angab, er habe nach wie vor regelmäßig Kontakt zu den in Bangladesch aufhältigen Verwandten und sein gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht glaubwürdig war. Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass sich der BF seines unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit Ablauf der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nach Bangladesch bewusst sein musste und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet seit XXXX weiter vermindert werden, zumal dieses verwaltungsrechtliche Fehlverhalten einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).Hervorzuheben ist in diesem Kontext, dass sich der BF seines unsicheren (und illegalen) Aufenthalts seit Ablauf der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise iZm der gegenüber ihm rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nach Bangladesch bewusst sein musste und sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche - wie im vorliegenden Fall - durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet seit römisch 40 weiter vermindert werden, zumal dieses verwaltungsrechtliche Fehlverhalten einen gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere (auch) im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellt, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. Nach dem Vorgesagten hatte eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hatte bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen (vgl. 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der BF eine maßgebliche Integration im Bundesgebiet aufweist und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 beantragt, wird verkannt, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist und eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung schon aus diesem Grund unzulässig wäre. Nach dem Vorgesagten hatte eine Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK zu unterbleiben; das Verwaltungsgericht hatte bloß die Richtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen vergleiche 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). 3.1.3. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden. 3.1.3. Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich gewesen. Insgesamt liegen damit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005
G 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen. Daher war
3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen war und die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen. Daher war
Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 3.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Bangladesch ist gegeben.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Bangladesch ist gegeben. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen bzw. vierzehn Tagen festgelegt worden. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Da
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.