Vm. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 2 der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
Vm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist
GG nicht zulässig. TextBegründung, Begründung I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
1 Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht anerkannt würden. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bachelorarbeit keine Prüfung im Sinne des § 78 Abs. 1 UG sei und damit im gegenständlichen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Die Lehrveranstaltung für sich alleine genommen stelle keine gleichartige und gleichwertige Leistung, inhaltlich und in Bezug auf die Menge der ECTS Anrechnungspunkte dar.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte dazu aus, dass die angeführten Leistungen zur Gänze
Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht anerkannt würden. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bachelorarbeit keine Prüfung im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, UG sei und damit im gegenständlichen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Die Lehrveranstaltung für sich alleine genommen stelle keine gleichartige und gleichwertige Leistung, inhaltlich und in Bezug auf die Menge der ECTS Anrechnungspunkte dar. 3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Anerkennung von Leistungen als Prüfung
1 UG und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch die Leistung einer Bachelorarbeit vom Begriff „Prüfung“ iSd § 78 UG umfasst sei. Weiters sei der maßgebliche Prüfungsstoff unvollständig festgestellt worden. Damit habe es die belangte Behörde unterlassen eine vollständige Geleichwertigkeitsprüfung durchzuführen.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Anerkennung von Leistungen als Prüfung
Paragraph 78, Absatz eins, UG und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch die Leistung einer Bachelorarbeit vom Begriff „Prüfung“ iSd Paragraph 78, UG umfasst sei. Weiters sei der maßgebliche Prüfungsstoff unvollständig festgestellt worden. Damit habe es die belangte Behörde unterlassen eine vollständige Geleichwertigkeitsprüfung durchzuführen.
1 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 sind die obersten Organe der Universität der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.
Paragraph 20, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, sind die obersten Organe der Universität der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. § 22 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009 lautet:Paragraph 22, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, lautet: „Rektorat § 22.
7;9a. Festlegung der Lehrgangsbeiträge
Paragraph 91, Absatz 7,;
1;16. Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität
Paragraph 28, Absatz eins,; 17. die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
2 Z 7 UG sind Bachelorarbeiten die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, UG sind Bachelorarbeiten die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.
2 Z 24 und 25 UG ist das Curriculum die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden und die Prüfungsordnung der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24 und 25 UG ist das Curriculum die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden und die Prüfungsordnung der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
2 UG haben die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
Paragraph 76, Absatz 2, UG haben die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, lautet: “ Anerkennung von Prüfungen § 78.
F, sind im Bachelorstudium im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
Paragraph 80, Absatz eins, UG, idgF, sind im Bachelorstudium im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der „Gesetzwidrigkeit“ nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.)
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG und des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der „Gesetzwidrigkeit“ nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 ua.) Die angefochtene Bestimmung ist präjudiziell, weil § 2 der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten für die im Anlassfall zu klärende Frage, ob Bachelorarbeiten für die Anerkennung als Prüfungen im Sinne des § 78 UG grundsätzlich in Frage kommen, anzuwenden ist. Diese wurde im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
B-VG anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und - in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form - allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten
GH anzufechten ist (siehe VfGH vom 28.06.2017, V4/2017 (V4/2017-24)).Das in den Artikel 89, 139, 139 a, 140 und 140 a B-VG grundgelegte System der Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf dem Grundgedanken, dass eine einzige Instanz, eben der VfGH, über die Rechtmäßigkeit auf Grund der österreichischen Verfassung erzeugter genereller, allgemein verbindlicher Normen zu entscheiden hat. Damit wird ein - die österreichische Verfassungsordnung geradezu prägendes - Element der Rechtssicherheit etabliert: Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher genereller Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den VfGH festgestellt wird. Eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht
, B-VG anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und - in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form - allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten
GH anzufechten ist (siehe VfGH vom 28.06.2017, V4/2017 (V4/2017-24)). Das Bundesverwaltungsgericht ist
Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG berechtigt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG berechtigt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt. Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva).
3 B-VG darf der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze VerordnungGemäß Artikel 139, Absatz 3, B-VG darf der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung 1. der gesetzlichen Grundlage entbehrt, 2. von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder 3. in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag
Abs. 1 Z 3 oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat. Gegenständlich bestehen die Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung, wie unter Punkt 1.3. näher ausgeführt u.a. darin, dass die Verordnung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde bzw. einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung „mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet“, so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 u.a.; 9.12.2014, G 136/2014 u.a.; 10.3.2015, G 203/2014 u.a.). Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung „mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet“, so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, u.a.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, u.a.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, u.a.). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof
3 erster Satz B-VG eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben darf, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art. 139 Abs. 3 Z 1 B-VG; VfSlg. 17.967/2006, 20.000/2015, ua.). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof
, Absatz 3, erster Satz B-VG eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben darf, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Artikel 139, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG; VfSlg. 17.967 aus 2006,, 20.000 aus 2015,, ua.). Da gegenständlich die Erlassung durch eine unzuständige Behörde auch jene Bestimmungen betrifft, die das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden hat, wird eventualiter aus den unter Punkt 1.3.
1 Z 10 UG gehört die Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge zu den Aufgaben des Senates, wobei dem Rektorat nur eine Mitwirkung
1 Z 12 UG zukommt.
Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, UG gehört die Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge zu den Aufgaben des Senates, wobei dem Rektorat nur eine Mitwirkung
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12, UG zukommt. Dass es sich gegenständlich um eine Verordnung des Rektorats handelt, ist unzweifelhaft sowohl aus dem Wortlaut des Titels der Verordnung erkennbar (Verordnung des Rektorats…) als auch aus der Approbationsklausel (Für das Rektorat: Der Studiendirektor…). Die §§ 2 bis 5 der angefochtenen Verordnung des Rektorates erweisen sich daher als von einer unzuständigen Behörde – dem Rektorat – erlassen.Die Paragraphen 2 bis 5 der angefochtenen Verordnung des Rektorates erweisen sich daher als von einer unzuständigen Behörde – dem Rektorat – erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 78 UG mit BGBl. I Nr. 93/2021 eine Änderung erfahren hat, dadurch ist jedoch nichts gewonnen, da mit § 78 Abs. 4 Z 9 idF BGBl. I Nr. 93/2021 eine Verordnungsermächtigung für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ geschaffen wurde, wodurch das Rektorat auch weiterhin eine unzuständige Behörde darstellt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Paragraph 78, UG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, eine Änderung erfahren hat, dadurch ist jedoch nichts gewonnen, da mit Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, eine Verordnungsermächtigung für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ geschaffen wurde, wodurch das Rektorat auch weiterhin eine unzuständige Behörde darstellt. 1.3.2. sonstige Gründe Aus § 51 Abs. 2 Z 7 UG geht zweifelsfrei hervor, dass Bachelorarbeiten keine für sich stehenden Leistungen sind, sondern eigenständige schriftliche oder künstlerische Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, UG geht zweifelsfrei hervor, dass Bachelorarbeiten keine für sich stehenden Leistungen sind, sondern eigenständige schriftliche oder künstlerische Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind. Aus § 76 Abs. 2 UG erhellt weiters, dass Lehrveranstaltungen bereits zu ihrem Beginn feststehende Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe aufzuweisen haben. Insofern hat sich die Bachelorarbeit ebenso in diese Vorgaben einzufügen.Aus Paragraph 76, Absatz 2, UG erhellt weiters, dass Lehrveranstaltungen bereits zu ihrem Beginn feststehende Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe aufzuweisen haben. Insofern hat sich die Bachelorarbeit ebenso in diese Vorgaben einzufügen. Wenn nun unter Beachtung des angefochtenen § 2 der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten § 78 UG auf Bachelorarbeiten keine Anwendung findet, führt dies im Ergebnis dazu, dass die Bachelorarbeit sowohl als Beurteilungskriterium, als auch als Beurteilungsmaßstab außer Betracht zu bleiben hat, wodurch eine Anerkennung der Lehrveranstaltung
UG verunmöglicht wird.Wenn nun unter Beachtung des angefochtenen Paragraph 2, der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten Paragraph 78, UG auf Bachelorarbeiten keine Anwendung findet, führt dies im Ergebnis dazu, dass die Bachelorarbeit sowohl als Beurteilungskriterium, als auch als Beurteilungsmaßstab außer Betracht zu bleiben hat, wodurch eine Anerkennung der Lehrveranstaltung
Paragraph 78, UG verunmöglicht wird. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Ausdruck "Prüfungen" im Zusammenhang mit § 78 in einem weiten Sinn auszulegen ist, sodass diese Bestimmung nicht nur die Anerkennung "von" Prüfungen regelt, sondern die Anerkennung bestimmter Leistungen "als" Prüfung. Demnach kommt auch die Anerkennung absolvierter Lehrveranstaltungen in Betracht [vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 78 Rz 1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)].Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Ausdruck "Prüfungen" im Zusammenhang mit Paragraph 78, in einem weiten Sinn auszulegen ist, sodass diese Bestimmung nicht nur die Anerkennung "von" Prüfungen regelt, sondern die Anerkennung bestimmter Leistungen "als" Prüfung. Demnach kommt auch die Anerkennung absolvierter Lehrveranstaltungen in Betracht [vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 78, Rz 1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)]. Dass jedoch Lehrveranstaltungen, in deren Rahmen
2 Z 7 UG Bachelorarbeiten abzufassen sind, von einer Anerkennung
UG ausgeschlossen wären, kann weder diesem, noch der sonstigen Systematik des UG entnommen werden. Insofern erweist sich die angefochtene Bestimmung auch aus diesem Grund als gesetzwidrig.Dass jedoch Lehrveranstaltungen, in deren Rahmen
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, UG Bachelorarbeiten abzufassen sind, von einer Anerkennung
Paragraph 78, UG ausgeschlossen wären, kann weder diesem, noch der sonstigen Systematik des UG entnommen werden. Insofern erweist sich die angefochtene Bestimmung auch aus diesem Grund als gesetzwidrig. 1.
Vm. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Die Revision ist
GG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2244507.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.