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{'item': 'W128 2244507-1'}

Obsah (12)Art. 139Art. 133§ 78§ 20§ 91§ 28§ 51§ 76§ 80Art. 89§ 25§ 22

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW128 2244507-1 SpruchW128 2244507-1/3Z BESCHLUSS, W128 2244507-1/3Z, , BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht bes

Art. 139Abs. 1 Z 1 B-VG i

Vm. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 2 der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,

  1. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013 als gesetzwidrig aufzuheben.Paragraph 2, der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  2. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013 als gesetzwidrig aufzuheben. In eventu beantragt das Bundesverwaltungsgericht, die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  3. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013 in toto als gesetzwidrig aufzuheben.beantragt das Bundesverwaltungsgericht, die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  4. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013 in toto als gesetzwidrig aufzuheben., B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 B-VG i

Vm § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw

GG nicht zulässig. TextBegründung, Begründung I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 11.01.2021 für das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ an der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU) inskribiert. Am 11.01.2021 (mit formaler Verbesserung am 14.01.2021) stellte er beim studienrechtlichen Organ der Karl-Franzens-Universität Graz (KFU) den Antrag auf Anerkennung der Lehrveranstaltung 331.602 Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens, der Moderation und Präsentation; KS 2 SST, 3 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS), absolviert am 17.12.2018 mit der Beurteilung „Gut“ in Kombination mit seiner im Rahmen des Bachelorstudiums „Betriebswirtschaft“ verfassten Bachelorarbeit mit dem Titel „PKW-Leasing Handlungsempfehlungen für die Ausgestaltung von PKW Leasingverhältnissen im Betrieb“ (6 ECTS; beurteilt am
  2. 2020 mit „Sehr gut“) für das Modul „L.2: Methodik und Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens des Bachelor Studiums „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“, verlautbart im Mitteilungsblatt der KFU,
  3. Sondernummer, 30a. Stück 2018/19 vom 15.05.
  4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte dazu aus, dass die angeführten Leistungen zur Gänze

§ 78Abs.

1 Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht anerkannt würden. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bachelorarbeit keine Prüfung im Sinne des § 78 Abs. 1 UG sei und damit im gegenständlichen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Die Lehrveranstaltung für sich alleine genommen stelle keine gleichartige und gleichwertige Leistung, inhaltlich und in Bezug auf die Menge der ECTS Anrechnungspunkte dar.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte dazu aus, dass die angeführten Leistungen zur Gänze

Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht anerkannt würden. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bachelorarbeit keine Prüfung im Sinne des Paragraph 78, Absatz eins, UG sei und damit im gegenständlichen Anerkennungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne. Die Lehrveranstaltung für sich alleine genommen stelle keine gleichartige und gleichwertige Leistung, inhaltlich und in Bezug auf die Menge der ECTS Anrechnungspunkte dar. 3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Anerkennung von Leistungen als Prüfung

§ 78Abs.

1 UG und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch die Leistung einer Bachelorarbeit vom Begriff „Prüfung“ iSd § 78 UG umfasst sei. Weiters sei der maßgebliche Prüfungsstoff unvollständig festgestellt worden. Damit habe es die belangte Behörde unterlassen eine vollständige Geleichwertigkeitsprüfung durchzuführen.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Anerkennung von Leistungen als Prüfung

Paragraph 78, Absatz eins, UG und führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch die Leistung einer Bachelorarbeit vom Begriff „Prüfung“ iSd Paragraph 78, UG umfasst sei. Weiters sei der maßgebliche Prüfungsstoff unvollständig festgestellt worden. Damit habe es die belangte Behörde unterlassen eine vollständige Geleichwertigkeitsprüfung durchzuführen.

  1. Nach Einholung eines Gutachtens des Senates, in welchem sich dieser für eine gesetzliche oder gerichtliche Klärung aussprach, ob eine Bachelorarbeit eine „Prüfung“ im Sinne des § 78 UG sei, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.07.2021 vor.
  2. Nach Einholung eines Gutachtens des Senates, in welchem sich dieser für eine gesetzliche oder gerichtliche Klärung aussprach, ob eine Bachelorarbeit eine „Prüfung“ im Sinne des Paragraph 78, UG sei, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14.07.2021 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Zu Spruchpunkt A) 1.
  4. Rechtslage

§ 20Abs.

1 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 sind die obersten Organe der Universität der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

Paragraph 20, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, sind die obersten Organe der Universität der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat. § 22 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009 lautet:Paragraph 22, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, lautet: „Rektorat § 22.

(1)Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:Paragraph 22,
(1)Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
  2. Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
  3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
  4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
  5. Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;
  6. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;
  7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
  8. Zuordnung der Universitätsangehörigen (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
  9. Aufnahme der Studierenden;
  10. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe; 9a. Festlegung der Lehrgangsbeiträge

§ 91Abs.

7;9a. Festlegung der Lehrgangsbeiträge

Paragraph 91, Absatz 7,;

  1. Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
  2. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
  3. Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist; bei der Auflassung eines Studiums oder Untersagung eines Curriculums oder dessen Änderung sowie der Beauftragung eines Gutachtens ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen;
  4. Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;
  5. Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung; 14a. Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;
  6. Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;
  7. Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität

§ 28Abs.

1;16. Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität

Paragraph 28, Absatz eins,; 17. die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.

(2)Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
(3)Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt.
(3a)Sowohl die Rektorin oder der Rektor als auch der Universitätsrat hat beim Vorschlag für bzw. bei der Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dem Rektorat haben daher mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Bei Nichteinhaltung der erforderlichen Frauenquote kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung erheben.
(3a)Sowohl die Rektorin oder der Rektor als auch der Universitätsrat hat beim Vorschlag für bzw. bei der Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dem Rektorat haben daher mindestens 40 vH Frauen anzugehören. Bei Nichteinhaltung der erforderlichen Frauenquote kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung erheben.
(4)Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.
(5)Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.
(6)Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden

Abs. 1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

(6)Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden

Absatz eins, den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

(7)Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Art. 81c Abs. 1 B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.“
(7)Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Artikel 81 c, Absatz eins, B-VG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.“ § 25 Abs. 1 Z 10 UG BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, UG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, lautet: „Senat § 25.
(1)Der Senat hat folgende Aufgaben: […]Paragraph 25,
(1)Der Senat hat folgende Aufgaben: […]
  1. Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57) nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Z 12 und § 54 Abs. 10; […]“
  2. Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (Paragraphen 56 und 57) nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 54, Absatz 10,; […]“

§ 51Abs.

2 Z 7 UG sind Bachelorarbeiten die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, UG sind Bachelorarbeiten die im Bachelorstudium anzufertigenden eigenständigen schriftlichen oder künstlerischen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

§ 51Abs.

2 Z 24 und 25 UG ist das Curriculum die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden und die Prüfungsordnung der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 24 und 25 UG ist das Curriculum die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden und die Prüfungsordnung der Teil des Curriculums, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.

§ 76Abs.

2 UG haben die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

Paragraph 76, Absatz 2, UG haben die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren. § 78 Universitätsgesetz 2002 (UG) BGBl. I Nr. 120/2002 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002 (UG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, lautet: “ Anerkennung von Prüfungen § 78.

(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sieParagraph 78,,
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
  1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
  3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
  6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3)Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4)Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5)Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7)Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

§ 80Abs. 1 UG, idg

F, sind im Bachelorstudium im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

Paragraph 80, Absatz eins, UG, idgF, sind im Bachelorstudium im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten, Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,

  1. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013, lautet (die angefochtene Bestimmung ist unterstrichen): „Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten § 1 Paragraph eins, Entsprechend § 51 Abs. 2 Z 7 UG und § 80 Abs. 1 UG sind Bachelorarbeiten eigenständige schriftliche, nichtwissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind. Sie können im Rahmen der Beurteilung von Lehrveranstaltungen eigenständige Teilleistungen darstellen. Eine gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, sofern die Leistung jeder/jedes Studierenden gesondert beurteilbar ist. Diesbezügliche nähere Bestimmungen sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. Entsprechend Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, UG und Paragraph 80, Absatz eins, UG sind Bachelorarbeiten eigenständige schriftliche, nichtwissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind. Sie können im Rahmen der Beurteilung von Lehrveranstaltungen eigenständige Teilleistungen darstellen. Eine gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, sofern die Leistung jeder/jedes Studierenden gesondert beurteilbar ist. Diesbezügliche nähere Bestimmungen sind im jeweiligen Curriculum festzulegen. § 2 Paragraph 2, § 78 UG (Anerkennung von Prüfungen) findet auf Bachelorarbeiten keine Anwendung. Paragraph 78, UG (Anerkennung von Prüfungen) findet auf Bachelorarbeiten keine Anwendung. § 3 Paragraph 3, Studierende, die sich freiwillig einer neuen Version eines Curriculums desselben Studiums unterstellen und bereits mit der Abfassung einer Bachelorarbeit begonnen haben, sind berechtigt, diese Bachelorarbeit im Rahmen der neuen Version des Curriculums zur Beurteilung einzureichen. § 4 Paragraph 4, Wird ein Studium nach dem jeweils geltenden Curriculum nicht fristgerecht abgeschlossen und erfolgt zuvor keine freiwillige Unterstellung unter eine neue Version des Curriculums, sind die Studierenden berechtigt, sofern sie vor Ablauf der Übergangsfrist bereits mit der Abfassung einer Bachelorarbeit begonnen haben, diese Bachelorarbeit im Rahmen der neuen Version des Curriculums zur Beurteilung einzureichen. § 5 Paragraph 5, Ist eine Bachelorarbeit zum Zeitpunkt der freiwillig oder durch Fristablauf erfolgten Unterstellung unter eine neue Curriculumsversion derselben Studienrichtung bereits beurteilt, ist die Bachelorarbeit der neuen Curriculumsversion zuzuordnen. Die Studierenden sind in diesen Fällen nicht verpflichtet, eine neue Bachelorarbeit zu verfassen. § 6 Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit Ende des Sommersemesters 2013 am 30.09.2013 in Kraft und ist auf Bachelorarbeiten anzuwenden, welche nach diesem Datum begonnen werden. Für das Rektorat: Der Studiendirektor:[…]“ 1.
  2. Zulässigkeit des Antrags

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der „Gesetzwidrigkeit“ nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.)

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG und des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,).

der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der „Gesetzwidrigkeit“ nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 ua.) Die angefochtene Bestimmung ist präjudiziell, weil § 2 der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten für die im Anlassfall zu klärende Frage, ob Bachelorarbeiten für die Anerkennung als Prüfungen im Sinne des § 78 UG grundsätzlich in Frage kommen, anzuwenden ist. Diese wurde im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,

  1. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013, ordnungsgemäß kundgemacht.Die angefochtene Bestimmung ist präjudiziell, weil Paragraph 2, der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten für die im Anlassfall zu klärende Frage, ob Bachelorarbeiten für die Anerkennung als Prüfungen im Sinne des Paragraph 78, UG grundsätzlich in Frage kommen, anzuwenden ist. Diese wurde im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz,
  2. Sondernummer, 25.a Stück, vom 20.03.2013, ordnungsgemäß kundgemacht. Das in den Art. 89, 139, 139a, 140 und 140a B-VG grundgelegte System der Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf dem Grundgedanken, dass eine einzige Instanz, eben der VfGH, über die Rechtmäßigkeit auf Grund der österreichischen Verfassung erzeugter genereller, allgemein verbindlicher Normen zu entscheiden hat. Damit wird ein - die österreichische Verfassungsordnung geradezu prägendes - Element der Rechtssicherheit etabliert: Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher genereller Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den VfGH festgestellt wird. Eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht

Art. 89

B-VG anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und - in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form - allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten

Art. 139ff B-VG vor dem Vf

GH anzufechten ist (siehe VfGH vom 28.06.2017, V4/2017 (V4/2017-24)).Das in den Artikel 89, 139, 139 a, 140 und 140 a B-VG grundgelegte System der Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf dem Grundgedanken, dass eine einzige Instanz, eben der VfGH, über die Rechtmäßigkeit auf Grund der österreichischen Verfassung erzeugter genereller, allgemein verbindlicher Normen zu entscheiden hat. Damit wird ein - die österreichische Verfassungsordnung geradezu prägendes - Element der Rechtssicherheit etabliert: Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher genereller Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den VfGH festgestellt wird. Eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht

Artikel 89

, B-VG anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und - in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form - allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten

Artikel 139, ff B-VG vor dem Vf

GH anzufechten ist (siehe VfGH vom 28.06.2017, V4/2017 (V4/2017-24)). Das Bundesverwaltungsgericht ist

Art. 89Abs. 2 i

Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG berechtigt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist

Artikel 89

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG berechtigt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hegt. Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva).

Art. 139Abs.

3 B-VG darf der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze VerordnungGemäß Artikel 139, Absatz 3, B-VG darf der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung 1. der gesetzlichen Grundlage entbehrt, 2. von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder 3. in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag

Abs. 1 Z 3 oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat. Gegenständlich bestehen die Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung, wie unter Punkt 1.3. näher ausgeführt u.a. darin, dass die Verordnung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde bzw. einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung „mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet“, so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 u.a.; 9.12.2014, G 136/2014 u.a.; 10.3.2015, G 203/2014 u.a.). Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung „mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet“, so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, u.a.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, u.a.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, u.a.). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof

Art. 139Abs.

3 erster Satz B-VG eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben darf, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art. 139 Abs. 3 Z 1 B-VG; VfSlg. 17.967/2006, 20.000/2015, ua.). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof

Artikel 139

, Absatz 3, erster Satz B-VG eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben darf, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Artikel 139, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG; VfSlg. 17.967 aus 2006,, 20.000 aus 2015,, ua.). Da gegenständlich die Erlassung durch eine unzuständige Behörde auch jene Bestimmungen betrifft, die das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden hat, wird eventualiter aus den unter Punkt 1.3.

  1. näher ausgeführten Gründen beantragt, die Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten in toto aufzuheben. 1.
  2. Bedenken 1.3.
  3. Zur Unzuständigkeit des Rektorats Das UG nimmt in den §§ 22 und 25 eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben des Rektorats und des Senates vor.Das UG nimmt in den Paragraphen 22 und 25 eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben des Rektorats und des Senates vor. Die angefochtene Verordnung regelt die Äquivalenz von Bachelorarbeiten sowohl im Allgemeinen bei der Anerkennung von Prüfungen (§ 2), als auch im Besonderen die Anerkennung von im selben Studium verfassten oder zu verfassenden Bachelorarbeiten bei der Neufassung von Curricula (§§ 3 bis 5). Die §§ 2 bis 5 stellen somit studienrechtliche Sonderbestimmungen zu den Curricula der einzelnen Studienrichtungen dar.Die angefochtene Verordnung regelt die Äquivalenz von Bachelorarbeiten sowohl im Allgemeinen bei der Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 2,), als auch im Besonderen die Anerkennung von im selben Studium verfassten oder zu verfassenden Bachelorarbeiten bei der Neufassung von Curricula (Paragraphen 3 bis 5). Die Paragraphen 2 bis 5 stellen somit studienrechtliche Sonderbestimmungen zu den Curricula der einzelnen Studienrichtungen dar.

§ 25Abs.

1 Z 10 UG gehört die Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge zu den Aufgaben des Senates, wobei dem Rektorat nur eine Mitwirkung

§ 22Abs.

1 Z 12 UG zukommt.

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, UG gehört die Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge zu den Aufgaben des Senates, wobei dem Rektorat nur eine Mitwirkung

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 12, UG zukommt. Dass es sich gegenständlich um eine Verordnung des Rektorats handelt, ist unzweifelhaft sowohl aus dem Wortlaut des Titels der Verordnung erkennbar (Verordnung des Rektorats…) als auch aus der Approbationsklausel (Für das Rektorat: Der Studiendirektor…). Die §§ 2 bis 5 der angefochtenen Verordnung des Rektorates erweisen sich daher als von einer unzuständigen Behörde – dem Rektorat – erlassen.Die Paragraphen 2 bis 5 der angefochtenen Verordnung des Rektorates erweisen sich daher als von einer unzuständigen Behörde – dem Rektorat – erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 78 UG mit BGBl. I Nr. 93/2021 eine Änderung erfahren hat, dadurch ist jedoch nichts gewonnen, da mit § 78 Abs. 4 Z 9 idF BGBl. I Nr. 93/2021 eine Verordnungsermächtigung für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ geschaffen wurde, wodurch das Rektorat auch weiterhin eine unzuständige Behörde darstellt.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Paragraph 78, UG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, eine Änderung erfahren hat, dadurch ist jedoch nichts gewonnen, da mit Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, eine Verordnungsermächtigung für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ geschaffen wurde, wodurch das Rektorat auch weiterhin eine unzuständige Behörde darstellt. 1.3.2. sonstige Gründe Aus § 51 Abs. 2 Z 7 UG geht zweifelsfrei hervor, dass Bachelorarbeiten keine für sich stehenden Leistungen sind, sondern eigenständige schriftliche oder künstlerische Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.Aus Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, UG geht zweifelsfrei hervor, dass Bachelorarbeiten keine für sich stehenden Leistungen sind, sondern eigenständige schriftliche oder künstlerische Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind. Aus § 76 Abs. 2 UG erhellt weiters, dass Lehrveranstaltungen bereits zu ihrem Beginn feststehende Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe aufzuweisen haben. Insofern hat sich die Bachelorarbeit ebenso in diese Vorgaben einzufügen.Aus Paragraph 76, Absatz 2, UG erhellt weiters, dass Lehrveranstaltungen bereits zu ihrem Beginn feststehende Inhalte, Methoden, Beurteilungskriterien und Beurteilungsmaßstäbe aufzuweisen haben. Insofern hat sich die Bachelorarbeit ebenso in diese Vorgaben einzufügen. Wenn nun unter Beachtung des angefochtenen § 2 der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten § 78 UG auf Bachelorarbeiten keine Anwendung findet, führt dies im Ergebnis dazu, dass die Bachelorarbeit sowohl als Beurteilungskriterium, als auch als Beurteilungsmaßstab außer Betracht zu bleiben hat, wodurch eine Anerkennung der Lehrveranstaltung

§ 78

UG verunmöglicht wird.Wenn nun unter Beachtung des angefochtenen Paragraph 2, der Verordnung des Rektorats betreffend die Äquivalenz von Bachelorarbeiten Paragraph 78, UG auf Bachelorarbeiten keine Anwendung findet, führt dies im Ergebnis dazu, dass die Bachelorarbeit sowohl als Beurteilungskriterium, als auch als Beurteilungsmaßstab außer Betracht zu bleiben hat, wodurch eine Anerkennung der Lehrveranstaltung

Paragraph 78, UG verunmöglicht wird. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Ausdruck "Prüfungen" im Zusammenhang mit § 78 in einem weiten Sinn auszulegen ist, sodass diese Bestimmung nicht nur die Anerkennung "von" Prüfungen regelt, sondern die Anerkennung bestimmter Leistungen "als" Prüfung. Demnach kommt auch die Anerkennung absolvierter Lehrveranstaltungen in Betracht [vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 78 Rz 1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)].Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Ausdruck "Prüfungen" im Zusammenhang mit Paragraph 78, in einem weiten Sinn auszulegen ist, sodass diese Bestimmung nicht nur die Anerkennung "von" Prüfungen regelt, sondern die Anerkennung bestimmter Leistungen "als" Prüfung. Demnach kommt auch die Anerkennung absolvierter Lehrveranstaltungen in Betracht [vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 78, Rz 1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)]. Dass jedoch Lehrveranstaltungen, in deren Rahmen

§ 51Abs.

2 Z 7 UG Bachelorarbeiten abzufassen sind, von einer Anerkennung

§ 78

UG ausgeschlossen wären, kann weder diesem, noch der sonstigen Systematik des UG entnommen werden. Insofern erweist sich die angefochtene Bestimmung auch aus diesem Grund als gesetzwidrig.Dass jedoch Lehrveranstaltungen, in deren Rahmen

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 7, UG Bachelorarbeiten abzufassen sind, von einer Anerkennung

Paragraph 78, UG ausgeschlossen wären, kann weder diesem, noch der sonstigen Systematik des UG entnommen werden. Insofern erweist sich die angefochtene Bestimmung auch aus diesem Grund als gesetzwidrig. 1.

  1. Aus diesen Gründen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung(en) durch den Verfassungsgerichtshof geboten.
  2. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 B-VG i

Vm. § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw

GG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W128.2244507.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.