Obsah (7)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW139 2162826-1 SpruchW139 2162826-1/15E, W139 2162826-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der Erstbefragung am 07.04.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an von 2004 bis 2008 eine Grundschule besucht zu haben, über eine Ausbildung als Mechaniker zu verfügen und zuletzt bis XXXX bei der Stadtpolizei gearbeitet zu haben. Er stamme aus der afghanischen Provinz Nangarhar.
- Im Zuge der Erstbefragung am 07.04.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer an von 2004 bis 2008 eine Grundschule besucht zu haben, über eine Ausbildung als Mechaniker zu verfügen und zuletzt bis römisch 40 bei der Stadtpolizei gearbeitet zu haben. Er stamme aus der afghanischen Provinz Nangarhar. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban bedroht worden seien. Sein älterer Bruder sei erschossen worden. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.
- Am 16.08.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) eine Einvernahme statt. Der Beschwerdeführer führte aus Persisch, Türkisch und Urdu zu sprechen und gesund zu sein.
- Mit Bescheid vom 31.08.2016, zugestellt am 02.09.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als zulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde die Außerlandesbringung angeordnet und eine Abschiebung nach Ungarn als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 31.08.2016, zugestellt am 02.09.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als zulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde die Außerlandesbringung angeordnet und eine Abschiebung nach Ungarn als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 07.09.2016 Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.04.2017, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht als Polizist, sondern als Soldat in der afghanischen Nationalarmee (ANA) tätig gewesen sei. Sein älterer Bruder sei getötet worden, sodass der Beschwerdeführer nun der älteste Sohn seiner Familie sei. Der Beschwerdeführer legte einen Drohbrief und eine Bestätigung der Distriktverwaltung vor. Der Beschwerdeführer sei noch im Training gewesen, als die Taliban erfahren hätten, dass er bei der Armee sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei mehrmals und auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten einen Drohbrief an die Familie geschickt und den Vater aufgefordert, den Beschwerdeführer auszuliefern. Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei sein Vater von den Taliban entführt und sein Bruder getötet worden. Aufgrund des unerlaubten Abbruches der Ausbildung würde der Beschwerdeführer ebenfalls von der Regierung gesucht werden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2017, welcher dem Beschwerdeführer am 19.06.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2017, welcher dem Beschwerdeführer am 19.06.2017 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Person unglaubwürdig sei, da in der Erstbefragung Daten festgehalten worden seien, die der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nie getätigt habe, obwohl er ebenfalls ausgeführt habe, dass alles der Wahrheit entspreche und das Protokoll rückübersetzt worden sei. Es sei insbesondere unglaubwürdig, dass sich der Dolmetscher verschiedene Daten ausdenken würde. Der Beschwerdeführer habe auch in der freien Erzählung in der Erstbefragung behauptet, Polizist gewesen zu sein. Zudem habe sich der Beschwerdeführer mehrmals widersprochen. Er habe auch keine korrekten Altersangaben machen können. Auf dem vorgelegten Militärausweis seien die letzten Ziffern verwischt und überschrieben worden, sodass von einer Verfälschung ausgegangen werden müsse. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vage und widersprüchlich und unplausibel gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem behauptet, dass die Ausbildung nach zwei Monaten und zehn Tagen abgeschlossen gewesen sei, dass er insgesamt sechs Monate Soldat gewesen sei und seine Ausbildung abgebrochen habe. Diese Angaben seien widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen. Auch hinsichtlich der angeblichen Einverständniserklärung der Regierung, die Ausbildung abzubrechen, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. Der Beschwerdeführer könne demnach nach Afghanistan zurückkehren und sich in Kabul, als innerstaatlichen Fluchtalternative neu ansiedeln.
- Gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 23.06.2017, am selben Tag eingelangt, Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr sowohl von privater als auch von staatlicher Seite verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.06.2017, mit Schreiben vom 27.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 25.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Vollmacht für die BBU GmbH.
- Am 24.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, bei welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Die belangte Behörde blieb der der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seiner Identität und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass nach der Machtübernahme der Taliban weiters sein Vater und ein weiterer Bruder von den Taliban getötet worden seien. Ein anderer Bruder sei aktuell verschollen. Es würden nur noch seine Mutter, seine zwei jüngsten Brüder und zwei seiner Schwestern im Herkunftsdorf leben.
- Am 02.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und verwies auf schlechte Sicherheitslage für ehemalige Mitglieder der Streitkräfte. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer wäre der Beschwerdeführer zusätzlich einer Gefahr ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Er habe zudem sein Fluchtvorbringen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe er wiederholt angeführt, dass es in seinem Heimatdorf bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine überproportionale hohe Anzahl von Taliban Anhängern gegeben habe.
- Mit Schreiben vom 08.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2022 übermittelt und eine zweiwöchige Frist zu Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des Asylantrags vom 06.04.2016, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.04.2016, der Einvernahmen durch die belangte Behörde am 16.08.2016 und am 04.04.2017, der Beschwerde vom 23.06.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017, der Stellungnahme vom 02.12.2021, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.11.2021, wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch Farsi und verfügt über Grundkenntnisse in Urdu, Türkisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch Farsi und verfügt über Grundkenntnisse in Urdu, Türkisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , welches in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX liegt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen fünf Brüdern und seinen drei Schwestern. Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits und drei Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits. Seine Angehörigen leben in Jalalabad und in Pakistan. Im Herkunftsdorf stehen mehrere Grundstücke und ein Haus im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers hatte ein Geschäft im Herkunftsdorf. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , welches in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 liegt. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen fünf Brüdern und seinen drei Schwestern. Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits und drei Onkel und sechs Tanten mütterlicherseits. Seine Angehörigen leben in Jalalabad und in Pakistan. Im Herkunftsdorf stehen mehrere Grundstücke und ein Haus im Eigentum der Familie des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers hatte ein Geschäft im Herkunftsdorf. 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über eine vierjährige Schulbildung. Trotz seiner Schulbildung kann er nur wenig in Paschtu lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre als Automechaniker. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er erhält Leistungen aus der Grundversorgung und ist daher nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa Ende 2014 und verbrachte etwa ein Jahr in der Türkei, bevor er schlepperunterstützt nach Österreich reiste. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und zur Bedrohung bei einer Rückkehr: 1.2.1 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Soldat in Ausbildung in der Afghanischen Nationalarmee (ANA) tätig war. 1.2.2 Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder wurden von einer lokalen Talibaneinheit seines Herkunftsdorfes oder einer sonstigen oppositionellen Gruppierung bedroht oder verfolgt. Weder der Vater noch der Bruder des Beschwerdeführers wurden von den Taliban entführt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Vater des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Brüder bereits verstorben sind. Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. 1.3 Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der in ganz Afghanistan nach wie vor herrschenden allgemeinen schlechten und unübersichtlichen Sicherheitslage infolge der Machtübernahme durch die Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Gewalt sowie der katastrophalen Versorgungslage, der angespannten wirtschaftlichen Situation und der drohenden Hungersnot in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht. Es kann daher nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. Auch der Umgang der Taliban mit der Corona-Pandemie und mit Europa-Rückkehrern ist derzeit noch ungewiss. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht möglich und nicht zumutbar, sich im Rückkehrfall in einer der bisher als sicher geltenden Großstädte Afghanistans niederzulassen, zumal Kabul, Herat und Mazar-e Sharif von den Taliban eingenommen wurden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht nicht zur Verfügung. Es ist dem Beschwerdeführer daher im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht möglich und zumutbar, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. 1.4 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 28.01.2022 (LIB) - UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR) - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 (UNHCR 2021) - EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis vom November 2021 (EASO) - ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamischen Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa vom 15.06.2020 1.4.1 Allgemeine Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. Innerhalb von zehn Tagen eroberten die Taliban 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der so genannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura. Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB, Kapitel Politische Lage). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB, Kapitel Politische Lage). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar. Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen (LIB, Kapitel Politische Lage). Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab. Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden (LIB, Kapitel Politische Lage). 1.4.2 Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Lande verändert. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat. Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). 1.4.2.1 Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden. Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen. Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, welche sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB, Kapitel Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). 1.4.3 COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, ohne Krankenhausaufenthalt, bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, allerdings benötigen diese Personen Sauerstoffzufuhr. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 01.04.2021). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft. Mit Stand 1.12.2021 wurden 157.289 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Es gibt aktuelle Befürchtungen, dass es im Zuge des Winters zu einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 kommen wird und Beamte warnen vor einer möglichen
- Welle von COVID-19 in Afghanistan (LIB, Kapitel COVID-19). Mit Stand 1.12.2021 wurden insgesamt 4.396.007 Impfdosen verabreicht. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben. Mit Stand November 2021 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (LIB, Kapitel COVID-19). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (LIB, Kapitel COVID-19). 1.4.4 Regionen Afghanistans 1.4.4.1 Ost-Afghanistan (LIB, Kapitel Ost-Afghanistan) Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangahar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes und Kabul/Grenze zu Pakistan) und ist die wichtigste afghanische Stadt im Osten und gilt als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region. ISKP ist mit Anschlägen gegen Taliban-Kämpfer, die teilweise auch die Zivilbevölkerung treffen, vor allem in den östlichen Provinzen Kunar und Nangahar aktiv. Bewaffnete, die sich als Taliban zu erkennen gaben, griffen eine Hochzeit in Nangarhar an, um die Wiedergabe von Musik zu stoppen. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zehn weitere verletzt. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Bewaffneten gehörten nicht zum „Islamischen Emirat“, und fügte hinzu, der Vorfall sei auf einen persönlichen Streit zurückzuführen. Zwei Verdächtige wurden verhaftet. Im Oktober 2021 gab es Berichte, wonach in Nangarhar in Jalalabad Leichen entdeckt wurden, einige mit handgeschriebenen Notizen in ihren Taschen, auf denen sie beschuldigt wurden, Mitglieder der ISKP zu sein. Die Taliban werden beschuldigt, für diese Tötungen verantwortlich zu sein. Bei einer Explosion in einer Moschee in der Region Spin Ghar in der Provinz Nangarhar während des Freitagsgebets im November 2021 wurden nach Angaben von Anwohnern und Taliban-Beamten mindestens drei Menschen getötet und 15 weitere verletzt. 1.4.5 Taliban: Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB, Kapitel Taliban). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
- Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (LIB, Kapitel Taliban – Struktur und Führung). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban [vor der Machtübernahme im August 2021] teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Für 2020 ist die Rekrutierung von insgesamt 196 Jungen belegt, davon 172 durch die Taliban. Weitere 17 Vorfälle gingen auf das Konto der staatlichen Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4). Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten (LIB, Kapitel Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen, welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen (LIB, Kapitel Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es in Afghanistan keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung betrug 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellte, bestand grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften (LIB, Kapitel Wehrdienst und Zwangsrekrutierung). 1.4.6 Rechtsschutz/Justizwesen und allgemeine Menschenrechtslage Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Bislang [Stand Oktober 2021] hat sich kein formelles neues Justizsystem etabliert. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (LIB, Rechtsschutz/Justizwesen). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten. Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten oder Dolmetscher getötet wurden. Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren, forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2021 wurden seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100 ehemalige Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter in nur vier Provinzen (Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz) exekutiert oder waren gewaltsamem „Verschwindenlassen“ ausgesetzt (LIB, Kapitel Sicherheitsbehörden). Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (LIB, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, sie hätten Angst vor Repressalien. Es existieren Berichte über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen o. Ä. durchführen (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). 1.4.7 Ethnische Gruppen: In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen. [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt] (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen). 1.4.7.1 Paschtunen (LIB, Kapitel Paschtunen) Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet. 1.4.8 Grundversorgung und Wirtschaft: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (LIB, Kapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Die afghanische Wirtschaft war bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban schwach, wenig diversifiziert und in hohem Maße von ausländischen Einkünften abhängig. Diese umfasste zivile Hilfe, finanzielle Unterstützung für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) und Geld, das von ausländischen Armeen im Land ausgegeben wurde (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei. Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch langanhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (LIB, Kapitel COVID-19). Nach der Machtübernahme der Taliban bleiben die Banken geschlossen, so haben die Vereinigten Staaten der Taliban-Regierung den Zugang zu praktisch allen Reserven der afghanischen Zentralbank in Höhe von 9 Mrd. $ (7,66 Mrd. €) verwehrt, die größtenteils in den USA gehalten werden. Auch der Internationale Währungsfonds (IWF) hat Afghanistan nach der Eroberung Kabuls durch die Taliban den Zugang zu seinen Mitteln verwehrt. Im November 2021 sagte der Präsident der Weltbank, dass es unwahrscheinlich sei, dass sie die direkte Hilfe für Afghanistan wieder aufnehmen werde, da das Zahlungssystem des Landes Probleme aufweise (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). Das Personal der Streitkräfte, vor allem des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums und des nationalen Sicherheitsministeriums, das auf etwa eine halbe Million Personen geschätzt wird, hat nach der Machtübernahme durch die Taliban keine Arbeit mehr. Die Arbeit von Tagelöhnern ist gleich geblieben, allerdings ist es schwerer, Arbeit zu finden. Auch viele Mitarbeiter des Gesundheitssystems haben mit Stand November 2021 seit Monaten keine Gehälter mehr erhalten. Das UNDP (United Nations Development Program) erwartet, dass sich die Arbeitslosigkeit in den nächsten zwei Jahren fast verdoppeln wird, während die Löhne Jahr für Jahr um 8 bis 10 % sinken werden (LIB, Kapitel Arbeitsmarkt). Starke Regenfälle haben im Mai 2021 mehrere Provinzen Afghanis.tans, insbesondere Herat, heimgesucht und Sturzfluten und Überschwemmungen verursacht, die zu Todesopfern und Schäden führten. Die am stärksten betroffenen Provinzen sind Herat, Ghor, Maidan Wardak Baghlan, Samangan, Khost, Bamyan, Daikundi und Badakhshan. Medienberichten zufolge sind in der Provinz Herat bis zu 37 Menschen ums Leben gekommen, Hunderte wurden vertrieben und mehr als 150 Häuser wurden zerstört. Familien wurden in weiterer Folge landesweit aus ihren Häusern vertrieben. Im Jahr 2021 kam es zur zweiten schweren Dürre innerhalb von drei Jahren, welche zu Missernten, einem drastischen Verfall der Viehpreise und zu Trinkwasserknappheit geführt hat. Besonders schlimm sind die Bedingungen im Süden, Westen und Nordwesten des Landes. Für den Winter droht angesichts der anhaltenden Dürre und des Hungers eine weitverbreitete Hungersnot (LIB, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft). 1.4.8.1 Lebensmittelunsicherheit (LIB, Kapitel Armut und Lebensmittelunsicherheit). Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor. Das World Food Program (WFP), die Food and Agriculture Organization (FAO), die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) sowie die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) warnten im Oktober 2021, dass im kommenden Winter fast 23 Millionen Afghanen unter „akuter Ernährungsunsicherheit“ leiden werden. Grund dafür sind die kombinierten Auswirkungen von Dürre, Konflikten, der Coronavirus-Pandemie und einer Wirtschaftskrise, die sich durch die Unruhen nach der Machtübernahme der Taliban im Land noch verschärft hat. Der im Oktober 2021 veröffentlichte IPC-Bericht zeigt, dass die Zahl der Afghanen, die von akutem Hunger betroffen sind, seit der letzten Bewertung im April 2021 um 37 % gestiegen ist. Unter den Gefährdeten sind 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren, die bis Ende des Jahres an akuter Unterernährung leiden dürften. NGOs warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohen, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhalten. Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet. Am 6.12.2021 waren bereits 500 Tonnen in der Provinz Balkh angekommen. Die folgende Karte zeigt die Situation im Oktober 2021 sowie eine Prognose für die voraussichtliche Ernährungssicherheit in Afghanistan für den Zeitraum von November 2021 bis März 2022: Nach der Machtübernahme der Taliban haben sich die Preise für Lebensmittel und Treibstoff erhöht und stiegen (mit Stand November 2021) immer noch an und für den nahenden Winter wurde ein weiterer Anstieg prognostiziert. In ganz Afghanistan wurde mit viertem Quartal 2021 ein starker Anstieg der Fälle von Unterernährung, vor allem betreffend Mütter und Kleinkinder sowie schwerer Lungenentzündung verzeichnet. Die Vereinten Nationen und NGOs warnten davor, dass eine Million Kinder in den folgenden Monaten an den Auswirkungen des Hungers zu sterben drohten (LIB, Kapitel Medizinische Versorgung). 1.4.9 Flüchtlinge Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Die Absorptionsfähigkeit der Ausweichmöglichkeiten, vor allem im Umfeld größerer Städte, ist durch die hohe Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer bereits stark beansprucht. Dies schlägt sich sowohl im Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch im erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder. Die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts und der Covid-19-Pandemie haben die Lage weiter verschärft (LIB, Kapitel Bewegungsfreiheit). UNOCHA bestätigte im Jahr 2020 332.902 Menschen als neue Binnenvertriebene aufgrund des Konflikts und Naturkatastrophen und bis 21.11.2021 wurden von UNOCHA 667.938 neue Binnenvertriebene im laufenden Jahr 2021 verifiziert. Damit stieg die Zahl der Binnenvertriebenen bis Oktober 2021 auf insgesamt mehr als 3,5 Millionen Menschen. Die genaue Zahl lässt sich jedoch nicht bestimmen. Die Unsicherheit ist nicht der einzige Faktor, der die Menschen zum Verlassen ihrer Häuser zwingt. Afghanistan erlebt derzeit die zweite schwere Dürre innerhalb von vier Jahren, und die Nahrungsmittelproduktion ist stark betroffen (LIB, Kapitel IDPs und Flüchtlinge). Nachdem die Taliban die Kontrolle über Afghanistan übernommen haben, sind Tausende von Menschen über die Grenze von Chaman ins benachbarte Pakistan oder über den Grenzübergang Islam Qala in den Iran geflohen. Insgesamt 32 von 34 Provinzen haben ein gewisses Maß an Vertreibung zu verzeichnen. Ein ehemaliger US-Militärvertreter erklärte, Überlandverbindungen seien riskant, aber zurzeit die einzige Möglichkeit zur Flucht. Laut US-Militärkreisen haben die Taliban weitere Kontrollpunkte auf den Hauptstraßen nach Usbekistan und Tadschikistan errichtet. Die Taliban verbieten zudem Frauen, ohne männliche Begleitung zu reisen (LIB, Kapitel IDPs und Flüchtlinge). 1.4.10 Rückkehr (LIB, Kapitel Rückkehr): Im Jahr 2021 wurden bis August 759.046 undokumentierte Rückkehrer verzeichnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. „Erfolglosen“ Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des „Versagens“ an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden. Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. 1.4.11 Innerstaatliche Fluchtalternative: 1.4.11.1 Auszug der UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021: Als Folge des Rückzugs der internationalen Truppen aus Afghanistan hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in großen Teilen des Landes rapide verschlechtert. Die Taliban haben in einer schnell wachsenden Anzahl an Provinzen die Kontrolle übernommen, wobei sich ihr Vormarsch im August 2021 nochmals beschleunigte, als sie 26 von 34 Provinzhauptstädten innerhalb von zehn Tagen einnahmen und schließlich den Präsidentenpalast in Kabul unter ihre Kontrolle brachten. Die stark zunehmende Gewalt hat schwerwiegende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern. UNHCR ist besorgt über die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, sowie an Afghan*innen, bei denen die Taliban davon ausgehen, dass sie mit der afghanischen Regierung oder den internationalen Streitkräften in Afghanistan oder mit internationalen Organisationen im Land in Verbindung stehen oder standen. Aufgrund des Konflikts sind seit Anfang 2021 Schätzungen zufolge über 550.000 Afghan*innen innerhalb des Landes neu vertrieben worden, davon 126.000 neue Binnenvertriebene allein zwischen
- Juli und
- August
- Während es bis dato noch keine genauen Zahlen gibt, wie viele Afghan*innen das Land aufgrund der Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen verlassen haben, haben Berichten zufolge zehntausende Afghan*innen in den letzten Wochen die Landesgrenzen überschritten. Zugang zum Staatsgebiet und zu internationalem Schutz Da die Situation in Afghanistan instabil und unsicher bleibt, fordert UNHCR alle Länder dazu auf, der aus Afghanistan fliehenden Zivilbevölkerung Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren und die Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes durchgehend sicherzustellen. UNHCR weist auf die Notwendigkeit hin zu gewährleisten, dass das Recht, Asyl zu beantragen, nicht eingeschränkt wird, dass Grenzen offengehalten werden und dass Personen, die internationalen Schutzbedarf haben, nicht in Gebiete innerhalb ihres Herkunftslands zurückgedrängt werden, die möglicherweise gefährlich sind. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu berücksichtigen, dass Staaten auch
Völkergewohnheitsrecht verpflichtet sind, die Grenzen für die vor dem Konflikt fliehende Zivilbevölkerung offen zu halten und Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückzuführen. Der Non-Refoulement-Grundsatz beinhaltet auch die Nicht-Zurückweisung an der Grenze. Alle Anträge auf internationalen Schutz von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan sollten in fairen und effizienten Verfahren im Einklang mit internationalem und regionalem Flüchtlingsrecht behandelt werden. UNHCR ist besorgt, dass die jüngsten Entwicklungen in Afghanistan zu einem Anstieg des internationalen Schutzbedarfs von Personen, die aus Afghanistan fliehen, führen – sei es als Flüchtlinge
der Genfer Flüchtlingskonvention oder regionalen Flüchtlingsabkommen, sei es als anderweitig international Schutzberechtigte. Das gleiche gilt für diejenigen, die sich bereits vor der jüngsten Eskalation der Gewalt in Afghanistan in Aufnahmeländern befanden. Vor dem Hintergrund der volatilen Situation in Afghanistan begrüßt UNHCR den Schritt einiger Aufnahmeländer, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage verfügbar sind, um den internationalen Schutzbedarf der einzelnen Antragsteller*innen zu prüfen. Aufgrund der Unbeständigkeit der Situation in Afghanistan hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan internationalen Schutz mit der Begründung einer internen Flucht- oder Neuansiedlungsperspektive zu verwehren. [...] Empfehlung eines Abschiebestopps Aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage fordert UNHCR die Staaten dazu auf, zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan auszusetzen – auch für jene, deren Asylanträge abgelehnt wurden. Ein Moratorium für zwangsweise Rückführungen nach Afghanistan sollte bestehen bleiben, bis sich die Situation im Land stabilisiert hat und geprüft wurde, wann die geänderten Umstände im Land eine Rückkehr in Sicherheit und Würde erlauben würden. Die Hemmung von zwangsweisen Rückführungen stellt eine Mindestanforderung dar, die bestehen bleiben muss, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert haben, sodass eine Rückkehr in Sicherheit und Würde von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde, gewährleistet werden kann. In Übereinstimmung mit den Zusagen der Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen im Rahmen des Globalen Flüchtlingsforums, die Verantwortung für den internationalen Flüchtlingsschutz gerecht aufzuteilen, hält UNHCR es nicht für angemessen, afghanische Staatsangehörige und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan zwangsweise in Länder in der Region zurückzuführen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass Länder wie der Iran und Pakistan jahrzehntelang großzügig die überwiegende Mehrheit der Gesamtzahl afghanischer Flüchtlinge weltweit aufgenommen haben. UNHCR wird die Situation in Afghanistan weiterhin beobachten, um den internationalen Schutzbedarf, der sich aus der aktuellen Situation ergibt, zu prüfen. 1.4.11.2 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018: „C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Beurteilung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus.[…] In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes nachgewiesen wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. […] Wenn eine interne Schutzalternative im Zuge eines Asylverfahrens in Betracht gezogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen werden und es müssen alle für die Relevanz und Zumutbarkeit des vorgeschlagenen Gebiets im Hinblick auf den jeweiligen Antragsteller maßgeblichen allgemeinen und persönlichen Umstände soweit wie möglich festgestellt und gebührend berücksichtigt werden. Dem Antragsteller muss eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern. […] Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (
- i)Unterkunft, (
- ii)grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. Laut UNHCR müssen interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in afghanischen Städten praktisch und sicher erreichbar sein. 1.4.11.3 Auszug aus der EASO Country Guidance von November 2021 (EASO, 5. Internal protection alternative): [...] At the time of writing, it is considered that IPA would not be applicable to any part of Afghanistan. For profiles who have a well-founded fear of persecution or real risk of serious harm by the Taliban, the safety criterion would not be met, taking into account the territorial control of the group. For individuals with a well-founded fear of persecution or real risk of serious harm related to targeting by other actors, the uncertainty of the current situation and the lack of protection meeting the requirements of Article 7 QD would result in IPA not being safe. In exceptional cases a person may not have a well-founded fear or face a real risk of serious harm after relocating to a particular part of the country. When assessing whether the requirement of safety would be substantiated, the uncertainty of the current situation should be taken into account. In particular, it should be noted that there is no information regarding the Taliban’s potential perception and treatment of individuals who have left Afghanistan and have applied for international protection. Moreover, the risk of indiscriminate violence cannot be reliably assessed at the moment of writing. It is considered that the Taliban control of the country and its implications affect all criteria within the assessment under Article 8 QD. However, taking into account that the criterion of safety is generally not met, the assessment does not need to proceed with regard to the other two requirements.römisch eins t is considered that the Taliban control of the country and its implications affect all criteria within the assessment under Article 8 QD. However, taking into account that the criterion of safety is generally not met, the assessment does not need to proceed with regard to the other two requirements. 1.4.12 Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018: „A. Risikoprofile 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen: Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die afghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und Entwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stehen. Auf eine (vermeintliche) Verbindung kann zum Beispiel durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis oder durch familiäre Bindungen geschlossen werden. Zu den Zivilisten, die gezielt aufs Korn genommen werden, zählen Distrikt- und Provinzgouverneure, Mitarbeiter der Justiz und der Staatsanwaltschaft, ehemalige Polizeibeamte und Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, Religionsgelehrte und religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Raum, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Zivilisten, von denen angenommen wird, dass sie die Werte regierungsfeindlicher Kräften ablehnen, Menschenrechtsaktivisten sowie humanitäres Hilfspersonal und Entwicklungshelfer. Über gezielte Tötungen hinaus setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge auch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen infrage stellen. [...]
- b)Zivile Polizeikräfte (einschließlich Angehörigen der ANP und ALP) sowie ehemalige Angehörige der ANDSF Die gezielten Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei (ANP), gehen weiter. Auch Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei (ALP) werden häufig angegriffen. Schätzungen zufolge ist die Opferbilanz unter der afghanischen lokalen Polizei erheblich höher als die unter anderen Mitgliedern der ANDSF, da die afghanische lokale Polizei (ALP) häufig in unsichereren Gebieten stationiert ist. Beamte sowohl der ALP als auch der ANP wurden im Dienst und auch außer Dienst angegriffen. Ferner wird berichtet, dass regierungsfeindliche Kräfte auch Angehörige anderer Polizeikräfte in Afghanistan sowie ehemalige Angehörige der ANDSF ins Visier nehmen. [...]
- k)Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen: Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen mit den oben angeführten Profilen als Vergeltungsmaßnahme und
dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen.305 Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung. 1.4.13 Auszug aus der EASO-Country Guidance zu Afghanistan vom November 2021: 2.1 Persons affiliated with the former Afghan government: This profile includes members of the ANSF as well as civilian profiles affiliated with the government, such as civil servants and members of the judiciary. ANSF personnel on duty or off-duty alike have been a priority target for the Taliban. After the Doha Agreement in February 2020, the Taliban increased their attacks on government forces, mainly in rural areas. Such attacks occurred in places where ANSF personnel gathered, for example, at army bases, police stations and checkpoints. ANSF members were reportedly singled out and targeted while travelling on the road, for example at mobile checkpoints. Deliberate killings and abductions were also reported, and explicitly legitimised by the Taliban Layeha (code of conduct). According to the Layeha, the Taliban were instructed to make ANSF members surrender and/or join the group. The Layeha also delegated Ta’ziri (punishment) authority to the Imam, the deputy Imam, the provincial judge or, in their absence, to the provincial governor to order the execution of an allegedly guilty ANSF detainee or any other employee/official of the government arrested by the group. Torture against detainees, including ANSF personnel, was also reported. Available sources indicated that officers of NDS, members of PGMs and police chiefs were most frequently targeted by the Taliban. Family members of security forces have also been targeted by insurgents. Moreover, family members were often pressured to convince their relative to give up his or her position in the security forces. There were also reports of former members of the ANSF who have been targeted after having left the ANSF. […] There have been reports of civilians being threatened and/or killed for being employees or (perceived) supporters or spies for the government. Important targets included tribal or community elders and heads of villages suspected of cooperating with the government, as well as local or provincial council members or government officials. Threats, targeted killings and parallel justice punishment of individuals accused of criticising the Taliban or supporting the government were also documented. Individuals under this profile were also seen as a legitimate target by other insurgent groups, for example the ISKP and foreign armed groups. […] A source reported that the Taliban rounded up Afghans on a blacklist and targeted people with suspected links to the previous administration or US-led forces, noting that those ‘particularly at risk are individuals in central positions in military, police and investigative units.’ House-to-house searches to find blacklisted individuals were also reported in at least four provincial cities. The Taliban are also said to visit local mosques and police offices to receive information on certain individuals. In a speech to the Human Rights Council on 24 August, UN human rights chief Michelle Bachelet said that her office had received credible reports of serious violations of international law, inter alia, summary executions by the Taliban against civilians and Afghan soldiers. Bachelet did not provide details on the reported violations and did not indicate when they had taken place except for being received ‘in recent weeks’. According to sources, the Taliban had executed 14 surrenderers. Among the executed was Mosa Amiri, former deputy police chief for Khidir district in Daykundi. It was also reported that the Taliban have beaten a brother in-law to the former deputy head of intelligence for military affairs in Takhar. […]In a speech to the Human Rights Council on 24 August, UN human rights chief Michelle Bachelet said that her office had received credible reports of serious violations of international law, inter alia, summary executions by the Taliban against civilians and Afghan soldiers. Bachelet did not provide details on the reported violations and did not indicate when they had taken place except for being received ‘in recent weeks’. According to sources, the Taliban had executed 14 surrenderers. Among the executed was Mosa Amiri, former deputy police chief for Khidir district in Daykundi. römisch eins t was also reported that the Taliban have beaten a brother in-law to the former deputy head of intelligence for military affairs in Takhar. […] The acts to which individuals under this profile could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution (e.g. abduction, torture, execution). Conflicting and limited information concerning the policies and strategy the Taliban intend to pursue renders an assessment of the future risk for individuals under this profile difficult based on current information. However, the individual assessment whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account the increased presence and capacity of the Taliban to target individuals following their takeover of the country. Based on previous persecution and indications of continuing targeting, individuals seen as priority target of the Taliban, including those in central positions in military, police and investigative units, would be likely to have a well-founded fear of persecution. Family members of some individuals under this profile could also be at risk of treatment that would amount to persecution. 2 Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben, durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden, Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sowie in die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1 Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-zugehörigkeit, zu seinem Religionsbekenntnis, zu seiner Herkunft, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner Kernfamilie, zu seinen sonstigen Angehörigen, zum Eigentum seiner Kernfamilie sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus seinen dazu getätigten gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zweifeln lässt. 2.1.2 Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seinen mangelhaften Schreib- und Lesekenntnissen stützen sich auf seine im Wesentlichen stringenten Angaben während des Asyl- und Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer führte in sämtlichen Befragungen an, vier Jahre lang eine Grundschule in seinem Herkunftsdorf besucht zu haben (vgl. AS 13, 340, S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer anfangs aus, Lesen und Schreiben zu können, allerdings den Drohbrief nicht lesen zu können (vgl. AS 341, 352). Nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben gab er an, trotz seiner Schulbildung nicht sehr gut lesen zu können (vgl. AS 352). Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er lediglich „ein wenig“ lesen könne und den Drohbrief gar nicht habe lesen können, da dieser in Schreibschrift geschrieben sei (vgl. S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Dass der Beschwerdeführer in Paschtu nicht ausreichend lesen und schreiben kann, wird auch deshalb als glaubwürdig erachtet, da er andernfalls vermutlich weder den Drohbrief noch das Schreiben des Dorfmullahs vorgelegt hätte, zumal darin gänzlich andere Sachverhalte dargestellt sind und diese mit den Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch stehen. Der Beschwerdeführer machte daher im Asyl- und Beschwerdeverfahren gleichbleibende Angaben betreffend seine Schulbildung. Auch die Tatsache, dass er das Erstbefragungsprotokoll mit seinem Fingerabdruck unterzeichnete kann als Indiz für seine mangelnden Lese- und Schreibkenntnisse gesehen werden. Es erscheint auch grundsätzlich nicht unglaubwürdig, dass Kinder, welche neben dem Besuch der Grundschule bereits auch einen Beruf erlernen und wie im Falle des Beschwerdeführers als KFZ-Mechaniker tätig sind, nach einer vierjährigen Schulbildung nicht ausreichend lesen und schreiben können. 2.1.2 Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seinen mangelhaften Schreib- und Lesekenntnissen stützen sich auf seine im Wesentlichen stringenten Angaben während des Asyl- und Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer führte in sämtlichen Befragungen an, vier Jahre lang eine Grundschule in seinem Herkunftsdorf besucht zu haben vergleiche AS 13, 340, S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). In der Einvernahme vor dem BFA führte der Beschwerdeführer anfangs aus, Lesen und Schreiben zu können, allerdings den Drohbrief nicht lesen zu können vergleiche AS 341, 352). Nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben gab er an, trotz seiner Schulbildung nicht sehr gut lesen zu können vergleiche AS 352). Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er lediglich „ein wenig“ lesen könne und den Drohbrief gar nicht habe lesen können, da dieser in Schreibschrift geschrieben sei vergleiche S. 10 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Dass der Beschwerdeführer in Paschtu nicht ausreichend lesen und schreiben kann, wird auch deshalb als glaubwürdig erachtet, da er andernfalls vermutlich weder den Drohbrief noch das Schreiben des Dorfmullahs vorgelegt hätte, zumal darin gänzlich andere Sachverhalte dargestellt sind und diese mit den Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch stehen. Der Beschwerdeführer machte daher im Asyl- und Beschwerdeverfahren gleichbleibende Angaben betreffend seine Schulbildung. Auch die Tatsache, dass er das Erstbefragungsprotokoll mit seinem Fingerabdruck unterzeichnete kann als Indiz für seine mangelnden Lese- und Schreibkenntnisse gesehen werden. Es erscheint auch grundsätzlich nicht unglaubwürdig, dass Kinder, welche neben dem Besuch der Grundschule bereits auch einen Beruf erlernen und wie im Falle des Beschwerdeführers als KFZ-Mechaniker tätig sind, nach einer vierjährigen Schulbildung nicht ausreichend lesen und schreiben können. Die Feststellung zu seiner Arbeitserfahrung als Mechaniker stützt sich auf seine diesbezüglichen glaubhaften Angaben in Asyl- und Beschwerdeverfahren (vgl. AS 13, 340, S. 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab, etwa zehn Jahre als Mechaniker tätig gewesen zu sein und in der mündlichen Verhandlung von etwa acht Jahren sprach, stellt nach Ansicht des Gerichtes keinen maßgeblichen Widerspruch dar.Die Feststellung zu seiner Arbeitserfahrung als Mechaniker stützt sich auf seine diesbezüglichen glaubhaften Angaben in Asyl- und Beschwerdeverfahren vergleiche AS 13, 340, S. 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab, etwa zehn Jahre als Mechaniker tätig gewesen zu sein und in der mündlichen Verhandlung von etwa acht Jahren sprach, stellt nach Ansicht des Gerichtes keinen maßgeblichen Widerspruch dar. 2.1.3 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben (vgl. AS 338, S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021).2.1.3 Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vergleiche AS 338, S. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung erhält und daher nicht selbsterhaltungsfähig ist, stützt sich auf den eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft. 2.1.4 Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Er führte bereits in der Erstbefragung aus, Afghanistan vor etwa 15 Monaten verlassen zu haben und etwa 13 Monate in der Türkei gelebt zu haben (vgl. AS 17-19). Auch in der mündlichen Verhandlung führte er aus, Afghanistan im Jahr 2014 verlassen zu haben (vgl. S. 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021).2.1.4 Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Er führte bereits in der Erstbefragung aus, Afghanistan vor etwa 15 Monaten verlassen zu haben und etwa 13 Monate in der Türkei gelebt zu haben vergleiche AS 17-19). Auch in der mündlichen Verhandlung führte er aus, Afghanistan im Jahr 2014 verlassen zu haben vergleiche S. 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). 2.2 Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1 Der Beschwerdeführer konnte für das erkennende Gericht nicht glaubhaft darlegen, dass er als Soldat in Ausbildung bei der Afghanischen Nationalarmee (ANA) tätig war und aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und dem vorgelegten händisch manipulierten Ausweis konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt jemals als Soldat tätig war. In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, bis zum XXXX als Stadtpolizist tätig gewesen zu sein sowie, dass seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban bedroht und sein Bruder getötet worden sei (vgl. AS 13, 21). In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, bis zum römisch 40 als Stadtpolizist tätig gewesen zu sein sowie, dass seine Familie aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist von den Taliban bedroht und sein Bruder getötet worden sei vergleiche AS 13, 21). In der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer wörtlich gefragt: „Haben Sie als ehemaliger Polizist sonst noch welche Dokumente?“, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete: „Ja. Meinen Polizeiausweis“ (vgl. AS 338). Anschließend wurde darauf Bezug genommen, dass auf dem Ausweis die letzten Ziffern sowohl des Ausstellungs- als auch des Ablaufdatums händisch geändert wurden. Der Beschwerdeführer behauptete diesbezüglich, dass er den Ausweis so erhalten habe und ihm nichts Ungewöhnliches aufgefallen sei (vgl. AS 338-339). Nach Aufforderung, einen kurzen Lebenslauf anzuführen, gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinen vorherigen Angaben an, nach seiner Tätigkeit als Mechaniker der Afghanischen Nationalarmee beigetreten zu sein (vgl. AS 340). Befragt zu seiner Tätigkeit als Soldat führte er aus, im XXXX ausgebildet worden zu sein und im XXXX unter Oberst XXXX gedient zu haben. Seine Ausbildung habe zudem zwei Monate und 10 Tage gedauert, anschließend sei er in XXXX weiter trainiert worden. Der Beschwerdeführer zählte zudem einige Waffen auf, an welchen er trainiert worden sei (vgl. AS 341-342).In der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer wörtlich gefragt: „Haben Sie als ehemaliger Polizist sonst noch welche Dokumente?“, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete: „Ja. Meinen Polizeiausweis“ vergleiche AS 338). Anschließend wurde darauf Bezug genommen, dass auf dem Ausweis die letzten Ziffern sowohl des Ausstellungs- als auch des Ablaufdatums händisch geändert wurden. Der Beschwerdeführer behauptete diesbezüglich, dass er den Ausweis so erhalten habe und ihm nichts Ungewöhnliches aufgefallen sei vergleiche AS 338-339). Nach Aufforderung, einen kurzen Lebenslauf anzuführen, gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinen vorherigen Angaben an, nach seiner Tätigkeit als Mechaniker der Afghanischen Nationalarmee beigetreten zu sein vergleiche AS 340). Befragt zu seiner Tätigkeit als Soldat führte er aus, im römisch 40 ausgebildet worden zu sein und im römisch 40 unter Oberst römisch 40 gedient zu haben. Seine Ausbildung habe zudem zwei Monate und 10 Tage gedauert, anschließend sei er in römisch 40 weiter trainiert worden. Der Beschwerdeführer zählte zudem einige Waffen auf, an welchen er trainiert worden sei vergleiche AS 341-342). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit aus, dass er als Soldat bei der ANA tätig gewesen sei und behauptete, dass der Dolmetscher in der Erstbefragung seinen Beruf falsch übersetzt habe. Betreffend seine Ausbildung machte der Beschwerdeführer idente Angaben wie in der Einvernahme (vgl. S. 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Er wurde zudem eingehend betreffend den Umgang mit den von ihm genannten Waffen befragt. Seine diesbezüglichen Schilderungen und Erklärungen waren zwar nicht unschlüssig, jedoch oberflächlich und vage gehalten, sodass insbesondere, auch unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angefertigte Zeichnung der Waffe Dahshaka (DShK) nicht ausgeschlossen werden kann bzw. die Vermutung nahe liegt, dass der Beschwerdeführer die aufgezählten Waffen lediglich vom Sehen kennt und diese nie selbst bedient hat (vgl. S. 12-15 Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021).In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer betreffend seine Tätigkeit aus, dass er als Soldat bei der ANA tätig gewesen sei und behauptete, dass der Dolmetscher in der Erstbefragung seinen Beruf falsch übersetzt habe. Betreffend seine Ausbildung machte der Beschwerdeführer idente Angaben wie in der Einvernahme vergleiche S. 12 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Er wurde zudem eingehend betreffend den Umgang mit den von ihm genannten Waffen befragt. Seine diesbezüglichen Schilderungen und Erklärungen waren zwar nicht unschlüssig, jedoch oberflächlich und vage gehalten, sodass insbesondere, auch unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angefertigte Zeichnung der Waffe Dahshaka (DShK) nicht ausgeschlossen werden kann bzw. die Vermutung nahe liegt, dass der Beschwerdeführer die aufgezählten Waffen lediglich vom Sehen kennt und diese nie selbst bedient hat vergleiche S. 12-15 Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat bzw. die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung (insb. dann, wenn diese wie im ggst. Fall derart gravierend sind) zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass gem. Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat bzw. die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden dürfen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung (insb. dann, wenn diese wie im ggst. Fall derart gravierend sind) zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Der Beschwerdeführer konnte weder bei der Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung schlüssig aufklären, weshalb sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme nicht nur einmal, sondern an mehreren Stellen der Beruf des Beschwerdeführers mit „Polizist“ und nicht mit „Soldat“ angeführt wurde. Dass der Beschwerdeführer auch zu Beginn der Einvernahme anführte, seinen „Polizeiausweis“ vorzulegen, rechtfertigte er in der mündlichen Verhandlung damit, dass er seinen „Dienstausweis“ gemeint habe und berief sich erneut auf Missverständnisse mit dem Dolmetscher (vgl. AS 338, S. 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Es erscheint jedoch unplausibel und daher auch nicht glaubhaft, dass zwei unterschiedliche Dolmetscher in zwei unterschiedlichen Befragungen an mehreren Stellen dieselben Übersetzungsfehler machen würden. Nach Vorhalt wurde der Beschwerdeführer insofern in der Einvernahme auch befragt, ob er den Unterschied zwischen Militär und Polizei kenne, woraufhin er richtigerweise angab, dass die Polizei dem Innenministerium und das Militär dem Verteidigungsministerium unterstehe. Diesbezüglich kann daher auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer selbst in Unkenntnis des Unterschiedes abwechselnd „Polizist“ und „Soldat“ als seinen Beruf anführen würde. In der mündlichen Verhandlung wurde die Dolmetscherin zu möglichen Verwechslungen bzw. Ähnlichkeiten der Paschtu-Wörter „Polizist“ und „Soldat“ befragt, wobei sie ausführte, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Wort „Askar“ nur Soldat bedeute und nicht mit Polizist verwechselt werden könne, wobei Missverständnisse nie ausgeschlossen werden können (vgl. S. 12-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in der Erstbefragung behauptete Polizist gewesen zu sein und dass er sein Fluchtvorbringen in weiterer Folge abänderte.Der Beschwerdeführer konnte weder bei der Einvernahme noch in der mündlichen Verhandlung schlüssig aufklären, weshalb sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme nicht nur einmal, sondern an mehreren Stellen der Beruf des Beschwerdeführers mit „Polizist“ und nicht mit „Soldat“ angeführt wurde. Dass der Beschwerdeführer auch zu Beginn der Einvernahme anführte, seinen „Polizeiausweis“ vorzulegen, rechtfertigte er in der mündlichen Verhandlung damit, dass er seinen „Dienstausweis“ gemeint habe und berief sich erneut auf Missverständnisse mit dem Dolmetscher vergleiche AS 338, S. 13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Es erscheint jedoch unplausibel und daher auch nicht glaubhaft, dass zwei unterschiedliche Dolmetscher in zwei unterschiedlichen Befragungen an mehreren Stellen dieselben Übersetzungsfehler machen würden. Nach Vorhalt wurde der Beschwerdeführer insofern in der Einvernahme auch befragt, ob er den Unterschied zwischen Militär und Polizei kenne, woraufhin er richtigerweise angab, dass die Polizei dem Innenministerium und das Militär dem Verteidigungsministerium unterstehe. Diesbezüglich kann daher auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer selbst in Unkenntnis des Unterschiedes abwechselnd „Polizist“ und „Soldat“ als seinen Beruf anführen würde. In der mündlichen Verhandlung wurde die Dolmetscherin zu möglichen Verwechslungen bzw. Ähnlichkeiten der Paschtu-Wörter „Polizist“ und „Soldat“ befragt, wobei sie ausführte, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Wort „Askar“ nur Soldat bedeute und nicht mit Polizist verwechselt werden könne, wobei Missverständnisse nie ausgeschlossen werden können vergleiche S. 12-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in der Erstbefragung behauptete Polizist gewesen zu sein und dass er sein Fluchtvorbringen in weiterer Folge abänderte. Der Beschwerdeführer berief sich zudem auf zusätzliche Übersetzungsfehler insbesondere in der Erstbefragung, da er ausführte, die darin angegebenen Daten im gregorianischen Kalender so nicht genannt zu haben, zumal er die Daten gar nicht kenne. In der Erstbefragung wurde protokolliert, dass der Beschwerdeführer die Grundschule in Nangarhar von 2004 bis 2008 besuchte und bis XXXX als Polizist tätig gewesen zu sein (vgl. AS 13). Diesbezüglich behauptete der Beschwerdeführer, dass der Dolmetscher diese Daten erfunden hätte und der Beschwerdeführer selbst kein Datum genannt hätte (vgl. AS 341). Es erscheint durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht im Stande gewesen wäre, ein konkretes Datum im gregorianischen Kalender zu nennen, zumal in Afghanistan der islamische Kalender verwendet wird und nur wenige Asylwerber aus Afghanistan bereits in der Erstbefragung konkrete Daten im gregorianischen Kalender anführen können. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die Daten im islamischen Kalender genannt und der Dolmetscher diese im gregorianischen Kalender mitübersetzt hat. Dass der Dolmetscher ohne Angaben des Beschwerdeführers irgendwelche Daten erfinden würde, kann ausgeschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, grundsätzlich kein Datum in Afghanistan verwendet zu haben, sodass er auch nur ungefähre zeitliche Angaben machen könne, so ist demgegenüber anzumerken, dass der Beschwerdeführer an diversen anderen Stellen durchaus sehr konkrete zeitliche Angaben machen konnte (vgl. AS 347). So führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass seine Ausbildung zwei Monate und zehn Tage gedauert habe, ohne einen Zusatz der auf eine ungefähre Angabe hindeutet, wie „etwa“ oder „ca.“, zu verwenden (vgl. AS 343). Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu seiner Ausbildung waren ident mit jenen in der Einvernahme, sodass insofern der Eindruck erweckt wurde, dass der Beschwerdeführer seine bisher getätigten Angaben auswendig lernte, um sich nicht in noch mehr Widersprüche zu verstricken. Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer daher aus, dass seine Ausbildung im XXXX zwei Monate und zehn Tage gedauert habe. Auffallend war insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch den exakten Tag, im gregorianischen Kalender, nennen konnte, an welchem sein Vater und sein Bruder angeblich von den Taliban getötet worden seien. Er gab an: „Mein Bruder XXXX wurde früher getötet. XXXX und mein Vater wurden am 05.09.2021 getötet. Die Taliban haben am 15. August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen. Unsere Dorfbewohner waren früher nicht so mächtig. Sie waren bei den Taliban, aber hatten nicht so viel Macht. Durch die Machtübernahme der Taliban haben sie die Macht bekommen und haben dann meinen Vater und meinen Bruder getötet. XXXX , mein anderer Bruder, ist dann vor ihnen geflüchtet“ (vgl. S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Es erscheint daher unplausibel, dass der Beschwerdeführer bestimmte Ereignisse, wie die erste Phase seiner Ausbildung, Jahre nach Beendigung, sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung auf den Tag genau sagen kann und bei anderen Ereignissen wiederum nicht im Stande war, auch nur ungefähre zeitliche Angaben zu tätigen. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, dass sich der Beschwerdeführer eine bestimmte Fluchtgeschichte zurecht gelegt bzw. diese auswendig gelernt hat und sich bei detaillierterer Befragung bzw. Fragen, welche er nicht erwartete, in Ausreden zu seiner Ungebildetheit flüchtete. Es kann insofern auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, die er in der Türkei verbrachte, sehr wohl den gregorianischen Kalender kennen lernte und daher bereits in der Erstbefragung exakte Daten anführen konnte. Der Beschwerdeführer berief sich zudem auf zusätzliche Übersetzungsfehler insbesondere in der Erstbefragung, da er ausführte, die darin angegebenen Daten im gregorianischen Kalender so nicht genannt zu haben, zumal er die Daten gar nicht kenne. In der Erstbefragung wurde protokolliert, dass der Beschwerdeführer die Grundschule in Nangarhar von 2004 bis 2008 besuchte und bis römisch 40 als Polizist tätig gewesen zu sein vergleiche AS 13). Diesbezüglich behauptete der Beschwerdeführer, dass der Dolmetscher diese Daten erfunden hätte und der Beschwerdeführer selbst kein Datum genannt hätte vergleiche AS 341). Es erscheint durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht im Stande gewesen wäre, ein konkretes Datum im gregorianischen Kalender zu nennen, zumal in Afghanistan der islamische Kalender verwendet wird und nur wenige Asylwerber aus Afghanistan bereits in der Erstbefragung konkrete Daten im gregorianischen Kalender anführen können. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die Daten im islamischen Kalender genannt und der Dolmetscher diese im gregorianischen Kalender mitübersetzt hat. Dass der Dolmetscher ohne Angaben des Beschwerdeführers irgendwelche Daten erfinden würde, kann ausgeschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, grundsätzlich kein Datum in Afghanistan verwendet zu haben, sodass er auch nur ungefähre zeitliche Angaben machen könne, so ist demgegenüber anzumerken, dass der Beschwerdeführer an diversen anderen Stellen durchaus sehr konkrete zeitliche Angaben machen konnte vergleiche AS 347). So führte er in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass seine Ausbildung zwei Monate und zehn Tage gedauert habe, ohne einen Zusatz der auf eine ungefähre Angabe hindeutet, wie „etwa“ oder „ca.“, zu verwenden vergleiche AS 343). Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu seiner Ausbildung waren ident mit jenen in der Einvernahme, sodass insofern der Eindruck erweckt wurde, dass der Beschwerdeführer seine bisher getätigten Angaben auswendig lernte, um sich nicht in noch mehr Widersprüche zu verstricken. Auch in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer daher aus, dass seine Ausbildung im römisch 40 zwei Monate und zehn Tage gedauert habe. Auffallend war insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch den exakten Tag, im gregorianischen Kalender, nennen konnte, an welchem sein Vater und sein Bruder angeblich von den Taliban getötet worden seien. Er gab an: „Mein Bruder römisch 40 wurde früher getötet. römisch 40 und mein Vater wurden am 05.09.2021 getötet. Die Taliban haben am 15. August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen. Unsere Dorfbewohner waren früher nicht so mächtig. Sie waren bei den Taliban, aber hatten nicht so viel Macht. Durch die Machtübernahme der Taliban haben sie die Macht bekommen und haben dann meinen Vater und meinen Bruder getötet. römisch 40 , mein anderer Bruder, ist dann vor ihnen geflüchtet“ vergleiche S. 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Es erscheint daher unplausibel, dass der Beschwerdeführer bestimmte Ereignisse, wie die erste Phase seiner Ausbildung, Jahre nach Beendigung, sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung auf den Tag genau sagen kann und bei anderen Ereignissen wiederum nicht im Stande war, auch nur ungefähre zeitliche Angaben zu tätigen. Dadurch wurde der Eindruck erweckt, dass sich der Beschwerdeführer eine bestimmte Fluchtgeschichte zurecht gelegt bzw. diese auswendig gelernt hat und sich bei detaillierterer Befragung bzw. Fragen, welche er nicht erwartete, in Ausreden zu seiner Ungebildetheit flüchtete. Es kann insofern auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, die er in der Türkei verbrachte, sehr wohl den gregorianischen Kalender kennen lernte und daher bereits in der Erstbefragung exakte Daten anführen konnte. Zum vorgelegten Dienstausweis ist festzuhalten, dass dieser eindeutig händisch manipuliert wurde, wobei nicht festgestellt werden kann, wer die Daten händisch geändert hat. Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem auch betreffend die Angabe, wer ihm seinen Dienstausweis aus Afghanistan nach Österreich sendete. Der Beschwerdeführer legte sowohl eine Kopie des Ausweises, als auch den Originalausweis vor. In der Einvernahme führte er diesbezüglich aus, dass sein Bruder eine Kopie angefertigt habe, da die Ziffern nicht gut leserlich gewesen seien. Den Dienstausweis habe der Beschwerdeführer bei einem Freund gelassen und sein Bruder habe sich die Karte anschließend von diesem Freund geholt, die Kopie angefertigt und den Ausweis geschickt (vgl. AS 355). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer widersprüchlich aus, dass sein Freund die Kopie angefertigt und ihm den Ausweis geschickt habe. Nach Vorhalt führte er ausweichend an, dass er nicht wisse ob der Freund oder der Bruder die Kopien gemacht hätten (vgl. S. 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Auffallend ist insbesondere, dass die letzten Ziffern der Daten auf der Kopie gut leserlich sind (Issue Date: 10/01/2014 10/07/1393, Expire Date: 10/01/2017 09/07/1397) und auf dem Original deutlich verwischt sind (vgl. AS 375-377). Abgesehen davon, dass mindestens ein Datum falsch umgerechnet wurde, da die Zeitspanne im gregorianischen Kalender drei Jahre und jener im islamischen Kalender vier Jahre umfasst, wurden die Daten vermutlich vor Erstellung der Kopie frisch auf den Ausweis geschrieben und verwischten sich anschließend auf dem Postweg nach Österreich. Der vorgelegte Ausweis war daher jedenfalls nicht geeignet, die Tätigkeit als Soldat bei der ANA zu beweisen. Befragt, ob es sonstige Unterlagen betreffend seine Tätigkeit beim Militär gibt, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sonstige Unterlagen gebe, diese jedoch nicht mehr nachgeschickt werden könnten, zumal die Situation nun anders sei und er nicht wisse, ob die Unterlagen noch zu Hause seien, oder bereits von den Taliban mitgenommen worden seien (vgl. S. 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Österreich befindet und dass er vor der Machtübernahme durch die Taliban fünfeinhalb Jahre Zeit gehabt hätte, sich die Unterlagen schicken zu lassen, zumal der Beschwerdeführer auch im Stande war, andere Unterlagen zu organisieren und sich diese aus Afghanistan schicken zu lassen. Zum vorgelegten Dienstausweis ist festzuhalten, dass dieser eindeutig händisch manipuliert wurde, wobei nicht festgestellt werden kann, wer die Daten händisch geändert hat. Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem auch betreffend die Angabe, wer ihm seinen Dienstausweis aus Afghanistan nach Österreich sendete. Der Beschwerdeführer legte sowohl eine Kopie des Ausweises, als auch den Originalausweis vor. In der Einvernahme führte er diesbezüglich aus, dass sein Bruder eine Kopie angefertigt habe, da die Ziffern nicht gut leserlich gewesen seien. Den Dienstausweis habe der Beschwerdeführer bei einem Freund gelassen und sein Bruder habe sich die Karte anschließend von diesem Freund geholt, die Kopie angefertigt und den Ausweis geschickt vergleiche AS 355). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer widersprüchlich aus, dass sein Freund die Kopie angefertigt und ihm den Ausweis geschickt habe. Nach Vorhalt führte er ausweichend an, dass er nicht wisse ob der Freund oder der Bruder die Kopien gemacht hätten vergleiche S. 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Auffallend ist insbesondere, dass die letzten Ziffern der Daten auf der Kopie gut leserlich sind (Issue Date: 10/01/2014 10/07/1393, Expire Date: 10/01/2017 09/07/1397) und auf dem Original deutlich verwischt sind vergleiche AS 375-377). Abgesehen davon, dass mindestens ein Datum falsch umgerechnet wurde, da die Zeitspanne im gregorianischen Kalender drei Jahre und jener im islamischen Kalender vier Jahre umfasst, wurden die Daten vermutlich vor Erstellung der Kopie frisch auf den Ausweis geschrieben und verwischten sich anschließend auf dem Postweg nach Österreich. Der vorgelegte Ausweis war daher jedenfalls nicht geeignet, die Tätigkeit als Soldat bei der ANA zu beweisen. Befragt, ob es sonstige Unterlagen betreffend seine Tätigkeit beim Militär gibt, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sonstige Unterlagen gebe, diese jedoch nicht mehr nachgeschickt werden könnten, zumal die Situation nun anders sei und er nicht wisse, ob die Unterlagen noch zu Hause seien, oder bereits von den Taliban mitgenommen worden seien vergleiche S. 20 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2021). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren in Österreich befindet und dass er vor der Machtübernahme durch die Taliban fünfeinhalb Jahre Zeit gehabt hätte, sich die Unterlagen schicken zu lassen, zumal der Beschwerdeführer auch im Stande war, andere Unterlagen zu organisieren und sich diese aus Afghanistan schicken zu lassen. Aufgrund der angeführten Widersprüche und dem vorgelegten händisch manipulierten Dienstausweis war der Beschwerdeführer daher nicht imstande, glaubhaft darzulegen, dass er als Soldat bei der Afghanischen Nationalarmee tätig war. 2.2.2 Die Feststellungen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie von einer lokalen Talibaneinheit seines Herkunftsdorfes bedroht wurden, stützen sich auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren sowie auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er jemals als Soldat in der Afghanischen Nationalarmee diente. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen in sämtlichen Befragungen auf seine Tätigkeit als Soldat bzw. Polizist als Ursache für die Bedrohungen durch die Taliban. Da der Beschwerdeführer weder die belangte Behörde noch das erkennende Gericht davon überzeugen konnte, dass er jemals in der Afghanische Nationalarmee diente, wird seinen Schilderungen betreffend die angeblichen Bedrohungen die Grundlage entzogen. Abgesehen davon, verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkreten Bedrohungen seiner Familie in wesentliche Widersprüche und steigerte zudem sein Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung. In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie von den Taliban bedroht und sein älterer Br