RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW146 2246028-1 SpruchW146 2246028-1/10E, W146 2246028-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, stellte am 24.06.2004 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit 1977 als Nachrichtenredakteur für das Fernsehen in Tschetschenien gearbeitet habe. Im
- Tschetschenienkrieg habe er zerstörte Häuser, Verwundete in Spitälern und das alltägliche Leben gefilmt. 2001 hätten seine Probleme mit Kadyrow und seinen Leuten begonnen, da diese mit der Berichterstattung nicht einverstanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit im Pressezentrum der tschetschenischen Vertretung in XXXX gearbeitet; diese wurde Ende 2002 geschlossen, weshalb es gefährlich für den Beschwerdeführer geworden sei. Der Beschwerdeführer sei ein Befürworter der Unabhängigkeit Tschetscheniens und für einen gewählten Präsidenten. Er habe etliche Videokassetten seiner journalistischen Tätigkeit in Tschetschenien, die er vorlegen könne.Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie, stellte am 24.06.2004 einen Asylantrag. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit 1977 als Nachrichtenredakteur für das Fernsehen in Tschetschenien gearbeitet habe. Im
- Tschetschenienkrieg habe er zerstörte Häuser, Verwundete in Spitälern und das alltägliche Leben gefilmt. 2001 hätten seine Probleme mit Kadyrow und seinen Leuten begonnen, da diese mit der Berichterstattung nicht einverstanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Zeit im Pressezentrum der tschetschenischen Vertretung in römisch 40 gearbeitet; diese wurde Ende 2002 geschlossen, weshalb es gefährlich für den Beschwerdeführer geworden sei. Der Beschwerdeführer sei ein Befürworter der Unabhängigkeit Tschetscheniens und für einen gewählten Präsidenten. Er habe etliche Videokassetten seiner journalistischen Tätigkeit in Tschetschenien, die er vorlegen könne. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004, Gz. 04 13.020-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004, Gz. 04 13.020-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Aktenvermerk vom 11.12.2020 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein. Am 27.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er in Wesentlichen zusammengefasst an, dass er gesund und arbeitslos sei. Er habe in Österreich Deutsch gelernt und verfüge über eine Einstufung auf dem Sprachniveau B
- Seine Frau sowie die gemeinsamen Kinder würden ebenfalls in Österreich leben, ein Sohn sei jedoch bereits 2009 in Tschetschenien getötet worden. Im Herkunftsstaat würden zwei Schwestern leben. Die Polizei habe eine der beiden Schwestern im Herkunftsstaat besucht und dabei nach einem der Söhne des Beschwerdeführers gefragt. Daraufhin habe die Schwester angerufen und gefragt, was der Sohn gemacht habe. Seitdem sei die Polizei nicht mehr gekommen. Auf Vorhalt, dass nach den vorliegenden Länderinformationen Teilnehmer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges nicht mehr verfolgt würden, gab der Beschwerdeführer an, im September seien Neuwahlen. Sie würden Opfer brauchen als Werbung. Das würde er als Journalist verstehen. Es würden Junge gefangen und nach einiger Zeit dann getötet werden. Es würde dann behauptet, es seien Terroristen gewesen. Bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer sich sofort von seinen Kindern lossagen. Wenn er das nicht machen würde, würde er getötet werden. Jedes Jahr am
- Februar habe er an Demonstrationen teilgenommen: 2018 sei er in Den Haag gewesen. 2019 habe er in Wien demonstriert. Zuvor sei er zweimal in Straßburg an diesem Tag gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst vor einer Verfolgung durch die jetzige Regierung, weil er diese nicht anerkenne. Vor dem zweiten Krieg habe er in diesem System gearbeitet. Zuvor habe es eine aufrechte Regierung gegeben. Der Beschwerdeführer habe als Journalist unter Maschadow gearbeitet. Dann sei ein neues System gekommen. Der Beschwerdeführer hätte alle Verbrechen rechtfertigen, hätte Folter aushalten oder alles rechtfertigen müssen. Der Beschwerdeführer meinte, bei einer Rückkehr müsse er machen was die wollen. Er stamme aus dieser Regierungszeit, die von den Leuten anerkannt sei. Er müsste jeden Tag lügen. Das wolle er nicht. Er habe den ersten Krieg mit der Kamera begleitet, sei aber nie Soldat gewesen. Er könne auch nicht innerhalb der Russischen Föderation leben, man würde ihn holen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der XXXX XXXX ein Daueraufenthalt EU mit der Gültigkeit von 16.06.2021 bis 16.06.2026 verliehen. Die Karte wurde vom Beschwerdeführer am 16.07.2021 persönlich abgeholt.Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der römisch 40 römisch 40 ein Daueraufenthalt EU mit der Gültigkeit von 16.06.2021 bis 16.06.2026 verliehen. Die Karte wurde vom Beschwerdeführer am 16.07.2021 persönlich abgeholt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.12.2004, Zl 04 13.020-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.12.2004, Zl 04 13.020-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004 Asyl gewährt worden sei. Begründet sei diese Entscheidung mit einer (unterstellten) politischen Gesinnung aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist worden. Die maßgeblichen Gründe, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund der seinerzeitigen Tätigkeit als Journalist sei aufgrund der geänderten Situation in der Heimat des Beschwerdeführers nicht mehr glaubhaft bzw. außerhalb Tschetscheniens maßgeblich unwahrscheinlich. Die Situation im Herkunftsstaat habe sich seit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus dergestalt verändert, dass bei Nichtvorliegen einer individuellen Bedrohung keine unzumutbaren Lebensumstände im Falle der Rückkehr mehr vorliegen würden. Die Frau des Beschwerdeführers besitze einen russischen Auslandsreisepass. Sie habe sich seit der Asylzuerkennung mehrfach in Tschetschenien aufgehalten. Dabei sei sie keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen. Verschiedene Verwandte würden nach wie vor in der Gegend von XXXX und XXXX leben. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe jedenfalls außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus kein Interesse der russischen oder tschetschenischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers oder seiner Familie. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in der Russischen Föderation außerhalb seiner Herkunftsregion niederzulassen.Die Situation im Herkunftsstaat habe sich seit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus dergestalt verändert, dass bei Nichtvorliegen einer individuellen Bedrohung keine unzumutbaren Lebensumstände im Falle der Rückkehr mehr vorliegen würden. Die Frau des Beschwerdeführers besitze einen russischen Auslandsreisepass. Sie habe sich seit der Asylzuerkennung mehrfach in Tschetschenien aufgehalten. Dabei sei sie keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen. Verschiedene Verwandte würden nach wie vor in der Gegend von römisch 40 und römisch 40 leben. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe jedenfalls außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus kein Interesse der russischen oder tschetschenischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers oder seiner Familie. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in der Russischen Föderation außerhalb seiner Herkunftsregion niederzulassen. Festgestellt wurde weiters, dass sich der Beschwerdeführer für die international nicht anerkannte Republik Itschkeria engagiere und dass er bei der Einbringung einer Klage der nicht anerkannten Republik Itschkeria gegen die Russische Föderation beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag im Jahr 2017 dabei gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer an Gedenkveranstaltungen in Wien und Straßburg betreffend die Deportation der Tschetschenen unter Stalin 1944 teilgenommen. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, welche am 27.08.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er mehrmals an Demonstrationen gegen die Politik in Tschetschenien in Wien, Den Haag und Straßburg teilgenommen habe. Er fürchte eine Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist und weil er die Regierung in Tschetschenien nicht anerkenne. Da sich der Beschwerdeführer auch bei einer Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation melden müsste, wäre er auch dort leicht ausfindig zu machen und nicht in Sicherheit. Anders als seine Ehefrau sei der Beschwerdeführer seit seiner Flucht nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, da er nach wie vor fürchte dort getötet zu werden. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten geführt hätten, würden immer noch vorliegen und wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die belangte Behörde stelle zwar fest, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Personen eine Klage gegen die Russische Föderation beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag eingebracht und an Protesten in Wien und Straßburg teilgenommen habe, setze sich aber in keiner Weise damit auseinander, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder wie sich dies auf die Situation des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr auswirken würde. Die belangte Behörde stelle dazu nur lapidar fest, dass „darüber hinaus kein exilpolitisches Engagement gegen die Russische Föderation“ festgestellt habe werden können. Am 17.12.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ sich entschuldigen. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Fotos, welche den Beschwerdeführer bei Demonstrationen in Wien, Straßburg und Den Haag zeigen sollen, vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 wurde dem Gericht ein Link zu einem YouTube Video, welches die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Den Haag zeigt, bekanntgegeben und dazu vorgebracht, dass es sich dabei um eine Veranstaltung anlässlich der Einbringung der Klage der nicht anerkannten Republik Itschkeria gegen die Russische Föderation beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gehandelt habe. Am 23.02.2018 habe der Internationale Strafgerichtshof eine Erklärung abgegeben, dass das Begehren angenommen worden sei. Weiters wurde im Schriftsatz vorgebracht, dass der Beschwerdeführer fast jährlich jeweils am
- Februar in Wien entweder vor der Russischen Botschaft oder am Heldenplatz bzw. in Straßburg demonstriere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannten Daten. Der Beschwerdeführer reiste am 24.06.2004 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe.Der Beschwerdeführer reiste am 24.06.2004 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer kehrte seit seiner Ausreise Anfang 1999 nicht mehr nach Tschetschenien zurück. Der Beschwerdeführer engagiert sich für die international nicht anerkannte Republik Itschkeria und war bei der Einbringung einer Klage bzw. Überreichung von Unterlagen der nicht anerkannten Republik Itschkeria gegen die Russische Föderation beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag am 23.02.2018 dabei. Zudem nahm der Beschwerdeführer an Gedenkveranstaltungen in Wien und Straßburg betreffend die Deportation der Tschetschenen unter Stalin 1944 teil. Dem unbescholtenen Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit von 16.06.2021 bis 16.06.2026 erteilt.Dem unbescholtenen Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit von 16.06.2021 bis 16.06.2026 erteilt. Auszug aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid: Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein Letzte Änderung: 28.05.2021 (…) Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2020). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021). (…)
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Asylgewährung ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zum erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus der im Akt einliegenden Verständigung über die Verleihung eines „Daueraufenthaltes EU“ des Magistrates der XXXX XXXX vom 16.07.2021.Die Feststellungen zum erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus der im Akt einliegenden Verständigung über die Verleihung eines „Daueraufenthaltes EU“ des Magistrates der römisch 40 römisch 40 vom 16.07.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit 1999 nicht mehr in Tschetschenien war und die Feststellung seiner Beteiligung an der Klage der nicht anerkannten Republik Itschkeria gegen die Russische Föderation sowie seiner Demonstrationsteilnahmen ergeben sich einerseits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid des BFA (Seite 9) und andererseits aus seinen Angaben anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den vorgelegten Fotos und dem You Tube-Video. Im Video ist der Beschwerdeführer anlässlich der Überreichung von Unterlagen tschetschenischer Aktivisten an den Internationalen Strafgerichtshof am 23.02.2018 zu sehen. Die o.a. auszugsweise zitierten Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation unter Einbeziehung der Lage in Tschetschenien beruhen auf dem Länderinformationsblatt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. „Aus § 7 AsylG 2005 geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß § 45 Abs. 8 NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien (RV 330 BlgNR
- GP, 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch frei stehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden.“ (VwGH Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372)„Aus Paragraph 7, AsylG 2005 geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien Regierungsvorlage 330 BlgNR
- GP, 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch frei stehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden.“ (VwGH Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372) „Erteilt die NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel, so ist von der rechtskräftigen Erteilung das Bundesamt zu verständigen. Nach dieser Verständigung kann gemäß Abs. 3 auch einem solchen Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt werden. Um Zweigleisigkeiten der Aufenthaltsberechtigungen zu vermeiden, wird das hier verwendete „kann“ als „muss“ zu lesen sein. In diesem Aberkennungsverfahren besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass der Fremde gegen den Aberkennungsbescheid Beschwerde erhebt. Behebt das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den Aberkennungsbescheid des Bundesamtes, so bleibt der Fremde Asylberechtigter und hat damit sowohl einen Aufenthaltstitel nach dem NAG als auch den Status des Asylberechtigten.“ (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 15.01.2016, K22 zu § 7 AsylG)„Erteilt die NAG-Behörde einen Aufenthaltstitel, so ist von der rechtskräftigen Erteilung das Bundesamt zu verständigen. Nach dieser Verständigung kann gemäß Absatz 3, auch einem solchen Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt werden. Um Zweigleisigkeiten der Aufenthaltsberechtigungen zu vermeiden, wird das hier verwendete „kann“ als „muss“ zu lesen sein. In diesem Aberkennungsverfahren besteht natürlich auch die Möglichkeit, dass der Fremde gegen den Aberkennungsbescheid Beschwerde erhebt. Behebt das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den Aberkennungsbescheid des Bundesamtes, so bleibt der Fremde Asylberechtigter und hat damit sowohl einen Aufenthaltstitel nach dem NAG als auch den Status des Asylberechtigten.“ (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 15.01.2016, K22 zu Paragraph 7, AsylG) Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, da es der Ansicht war, dass die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen würden und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dem unbescholtenen Beschwerdeführer, welcher seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, wurde durch die zuständige Behörde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von 16.06.2021 bis 16.06.2026 erteilt, sodass eine Aberkennung des Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 grundsätzlich trotz des Umstandes, dass seit Zuerkennung des Status mehr als fünf Jahre verstrichen sind, in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus dem
- Satz von § 7 Abs. 3 AsylG. Dem unbescholtenen Beschwerdeführer, welcher seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, wurde durch die zuständige Behörde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von 16.06.2021 bis 16.06.2026 erteilt, sodass eine Aberkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 grundsätzlich trotz des Umstandes, dass seit Zuerkennung des Status mehr als fünf Jahre verstrichen sind, in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus dem
- Satz von Paragraph 7, Absatz 3, AsylG. Aus den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl bei Demonstrationen gegen die Vertreibung der Tschetschenen durch Stalin, in Wien und Straßburg teilgenommen hat und vor allem, dass er an einer Klage der nicht anerkannten Republik Itschkeria gegen die Russische Föderation beteiligt ist. Diese Feststellungen werden durch die Angaben des Beschwerdeführers vor Gericht und aufgrund der vorgelegten Fotos und des im Internet frei zugänglichen Videos gestützt. Angesichts dieser Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht aber der Ansicht, dass sich die Lage im Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, sondern dass weiterhin die Möglichkeit einer Verfolgungsgefahr für den exilpolitisch sehr wohl tätigen Beschwerdeführer gegeben ist. Der Beschwerdeführer war auch seit dem Jahr 1999 nicht mehr in Tschetschenien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann vom Gericht nicht erkannt werden, so soll der Beschwerdeführer doch laut den Feststellungen der Behörde an einer Klage gegen die Russische Föderation beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag beteiligt sein. Seine Teilnahme bei der Übergabe von Unterlagen an den Internationalen Strafgerichtshof am 23.02.2018 ist jedenfalls erwiesen. Da sich aber die Klage/Übergabe der Unterlagen gegen die gesamte Russische Föderation richtete, ist eine landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus politischen Gründen nicht von der Hand zu weisen. Da der Beschwerdeführer, ein ehemaliger tschetschenischer Journalist, daher weiterhin einer Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist, war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, sind diese in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben.Da der Beschwerdeführer, ein ehemaliger tschetschenischer Journalist, daher weiterhin einer Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist, war Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf dessen Spruchpunkt römisch eins. aufbauen, sind diese in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben. Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG verwirklicht hätte.Es haben sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sonstige Aberkennungstatbestände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 AsylG verwirklicht hätte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W146.2246028.1.00