GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und XXXX , geb. am XXXX ,
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird XXXX , geb. am XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. II. Die Spruchpunkte III. bis VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. C) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I. Erstes Verfahren:römisch eins. Erstes Verfahren:
G abgewiesen, unter Spruchteil II.
1 leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach „Russland“ ausgewiesen. In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere auch zur medizinischen Versorgung, aber auch zur Behandelbarkeit von Mammakarzinomen getroffen. In der Folge wurde insgesamt beweiswürdigend ausgeführt, dass die Behauptungen über die angebliche Bedrohung durch maskierte Männer viel zu vage und überdies widersprüchlich gewesen seien und daher die Fluchtgeschichte nicht als glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin (Brustkrebs) in Russland behandelbar sei, die notwendigen Operationen durchgeführt werden können, die erforderlichen Medikamente erhältlich seien und die Behandlung kostenlos sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2012, Zahl 12 04.268 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10. April 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach „Russland“ ausgewiesen. In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere auch zur medizinischen Versorgung, aber auch zur Behandelbarkeit von Mammakarzinomen getroffen. In der Folge wurde insgesamt beweiswürdigend ausgeführt, dass die Behauptungen über die angebliche Bedrohung durch maskierte Männer viel zu vage und überdies widersprüchlich gewesen seien und daher die Fluchtgeschichte nicht als glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin (Brustkrebs) in Russland behandelbar sei, die notwendigen Operationen durchgeführt werden können, die erforderlichen Medikamente erhältlich seien und die Behandlung kostenlos sei. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I ausgeführt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weswegen diese auch nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins ausgeführt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weswegen diese auch nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zu Spruchteil II. wurde nach Zitierung der diesbezüglichen Judikatur insbesondere festgehalten, dass das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Behörde keinen subsidiären Schutz habe gewähren können. Zu Spruchteil III. wurde hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ausgeführt, dass sie mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, zu diesen Personen jedoch in Russland kein Naheverhältnis gehabt habe und diese Beziehung daher als lose, wie unter erwachsenen Personen üblich, zu bezeichnen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig, stünde in keinem Ausbildungsverhältnis und seien die Bindungen zu ihrem Herkunftsland nach wie vor gegeben und hätten auch sonstige Integrationsmerkmale nicht festgestellt werden können. In einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich daher, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Zitierung der diesbezüglichen Judikatur insbesondere festgehalten, dass das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Behörde keinen subsidiären Schutz habe gewähren können. Zu Spruchteil römisch drei. wurde hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ausgeführt, dass sie mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, zu diesen Personen jedoch in Russland kein Naheverhältnis gehabt habe und diese Beziehung daher als lose, wie unter erwachsenen Personen üblich, zu bezeichnen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig, stünde in keinem Ausbildungsverhältnis und seien die Bindungen zu ihrem Herkunftsland nach wie vor gegeben und hätten auch sonstige Integrationsmerkmale nicht festgestellt werden können. In einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich daher, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde, in welcher insbesondere behauptet wurde, dass sie ihre Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe und die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiters wurde das Gesprächsklima während der Einvernahme kritisiert, weil der einvernehmende Referent ihr ständig vorgehalten habe, dass sie lediglich wegen der besseren Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gekommen sei, es habe ihr jedoch erst ein Arzt in Österreich mitgeteilt, dass sie Brustkrebs habe, während sie in Tschetschenien nie bei einem Arzt gewesen sei. Unter Anführung von Zitaten aus Länderberichten wurde gefolgert, dass bereits auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Tschetschenien der Antragstellerin subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei und sei die Situation in Tschetschenien von einem funktionierenden Rechtsstaat weit entfernt. Schließlich werde auch in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, weil ihr Bruder anerkannter Flüchtling sei und sie so gut als möglich unterstütze. Da sie bisher nicht die Chance gehabt habe, ihr gesamtes Vorbringen auszuführen, ersuche sie um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und verweise in diesem Zusammenhang auf Art. 47 EU-Grundrechts-Charta.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde, in welcher insbesondere behauptet wurde, dass sie ihre Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe und die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiters wurde das Gesprächsklima während der Einvernahme kritisiert, weil der einvernehmende Referent ihr ständig vorgehalten habe, dass sie lediglich wegen der besseren Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gekommen sei, es habe ihr jedoch erst ein Arzt in Österreich mitgeteilt, dass sie Brustkrebs habe, während sie in Tschetschenien nie bei einem Arzt gewesen sei. Unter Anführung von Zitaten aus Länderberichten wurde gefolgert, dass bereits auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Tschetschenien der Antragstellerin subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei und sei die Situation in Tschetschenien von einem funktionierenden Rechtsstaat weit entfernt. Schließlich werde auch in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, weil ihr Bruder anerkannter Flüchtling sei und sie so gut als möglich unterstütze. Da sie bisher nicht die Chance gehabt habe, ihr gesamtes Vorbringen auszuführen, ersuche sie um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 47, EU-Grundrechts-Charta. Am 20. Mai 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu aktuellen Feststellungen betreffend Tschetschenien ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen und erstattete auch keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin legte eingangs der Verhandlung eine Aufenthaltsbestätigung eines Landeskrankenhauses, sowie einen Bericht des Brust-Gesundheitszentrums eines Landeskrankenhauses vom 14.02.2013 hinsichtlich einer Erkrankung der Nebenhöhlen, eine Ambulanzkarte vom 24.01.2014, einen radiologischen Befund des Institutes für radiologische Spezial-Diagnostik vom 29.01.2014, sowie einen Befundbericht eines HNO-Facharztes vom 04.04.2014 vor. Die Beschwerdeführerin wollte ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten und gab an, dass sie bisher ihren Familiennamen falsch angegeben habe, weil sie vom Schlepper dazu aufgefordert worden sei. Alle anderen Angaben seien jedoch richtig. Der Schlepper habe ihr die Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und einen russischen Inlandreisepass abgenommen und versprochen, diese zu ihren Verwandten nach Tschetschenien zu bringen, dies sei jedoch bis heute nicht erfolgt. In ihrer Heimat habe sie keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, ihr Bruder, ihre Schwester und die Tochter leben. Sie würden miteinander telefonieren. Was ihren Mann betrifft, habe sie jedoch nichts gehört. Ihren Verwandten gehe es "so wie allen normalen Leuten in Tschetschenien". Ihre Mutter leide nunmehr unter Diabetes. Nach ihrer Krebsoperation habe sie ständig Schwindelanfälle gehabt, ansonsten gehe es ihr besser. Sie habe in Österreich eine Magnet- und eine Chemotherapie erhalten und sei ihre linke Brust entfernt worden. Sie müsse alle drei Monate zu Kontrollen gehen und nehme regelmäßig Medikamente. Die Ärzte hätten ihr gesagt, dass alles in Ordnung sei. Sie hätte noch 5 Untersuchungen, ihr linker Oberarm und ihre Achseln seien geschwollen und sie bekomme Massagen dagegen. Am 16. Juni 2014 stehe noch eine Nasenoperation an. Sie sei nervös, war deswegen aber nicht bei einem Psychologen oder Psychotherapeuten in Behandlung. Dreimal in der Woche besuche sie einen Deutschkurs und versuche sie auch über das Internet Deutsch zu lernen. Sie könne sich das jedoch nicht merken und vergesse alles wieder. Sie würde auch gerne arbeiten. Nach der Krebsoperation habe ihr Bruder sie zu sich geholt, seit ca. 5 Monaten sei sie jedoch wieder in einem Flüchtlingsheim untergebracht und ihr Bruder helfe ihr gelegentlich. In dem Flüchtlingsheim sei sie mit zwei weiteren Frauen in einem Zimmer untergebracht. Sie schaffe die Arbeit im Haushalt seit kurzer Zeit auch ohne Unterstützung ihres Bruders und könne sie auch ohne seine Hilfe Arztbesuche vorzunehmen. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab sie an, dass wenn die gleiche Situation wieder beginnen würde, sie das nicht mehr aushalten könne und das für sie unerträglich wäre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. August 2014, Zahl: W159 1431606-1-1/8E, wurde die Beschwerde
G idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren
Vm § 75 Abs. 20 AsylG idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. August 2014, Zahl: W159 1431606-1-1/8E, wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und das Verfahren
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin reiste am
1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages Italien für zuständig erklärt. Unter Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Infolge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2018 stattgegeben und der angefochtenen Bescheid behoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. August 2017 wurde der Antrag ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages Italien für zuständig erklärt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Infolge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt IV.) und
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde auf das Länderinformationsblatt und eine im Akt einliegende Anfragebeantwortung, woraus hervorgehe, dass die Russische Föderation über ein gut ausgebautes medizinisches Versorgungsnetz verfüge und die medizinische Behandlung dort fortgesetzt werden könne. Mit Verfahrensanordnung
Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG vom
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. 3.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist
G 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht. Dies ist
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist
G 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden. 3.3.2.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.3.2.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Daher bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).Daher bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, mwN). So hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
G 2005 vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.3.3.3. Einer Person, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. 3.3.
1 Z 3 und § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 nicht (mehr) vor. Daher waren die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide jeweils ersatzlos zu beheben.Daher waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide jeweils ersatzlos zu beheben. 4. Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.1431606.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.