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{'item': 'W147 1431606-3'}

Obsah (22)§ 28§ 8Art. 133§ 3§ 10§ 5§ 57§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 11Art. 2Art. 3§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW147 1431606-3 SpruchW147 1431606-3/11E, W147 1431606-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und XXXX , geb. am XXXX ,

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und römisch 40 , geb. am römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird XXXX , geb. am XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. II. Die Spruchpunkte III. bis VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I. Erstes Verfahren:römisch eins. Erstes Verfahren:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am
  2. April 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen eingangs an, dass sie ihren jetzigen Ehemann ca. vor einem Jahr geheiratet habe, dieser jedoch die letzten fünf bis sechs Monate nicht zu Hause gewesen sei. Als er weggegangen sei, habe er gesagt, dass er nur mit einem Freund kurz wegfahren möchte. Später sei sie mehrmals von maskierten Personen aufgesucht worden, welche behaupteten, dass ihr Mann in die Berge gegangen sei, um zu kämpfen und dass sie als seine Ehefrau wissen müsste, wo er sich aufhalte. Sie hätten ihr und ihren Eltern, welche sehr alt seien, auch gedroht und möchte sie nicht, dass diese ihretwegen belästigt werden, deswegen habe sie sich aus Angst um ihr Leben entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am
  4. September 2012 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, dass sie keine Dokumente und Beweismittel vorlegen könne, weil ihr der Pass unterwegs vom Schlepper abgenommen worden sei. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie verheiratet gewesen sei, und dass sie glaube, dass man ihren Mann überredet habe, sich den Kämpfern anzuschließen. Man habe gesagt, er sei ein Wahabit. Er habe ihr nur mitgeteilt, dass er mit einem Freund wegfahre. Danach seien Maskierte zu ihr gekommen und hätte sie Angst um sich und ihre Angehörigen bekommen. Sie wisse selbst nicht, ob ihr Mann wirklich ein Wahabit gewesen sei. Sie sei mit ihm nur etwas mehr als ein Jahr verheiratet gewesen, sie habe ihn jedoch zwei Jahre lang gekannt. Sie hätten im Februar 2011 geheiratet. Sie hätten allerdings nur nach traditionellem Ritus die Ehe geschlossen. Sie wisse überhaupt nicht, ob das alles stimme und wisse eigentlich überhaupt nichts über ihren Mann. Sie wisse nur, dass Tag und Nacht Maskierte gekommen wären und nach ihrem Mann gefragt hätten. Vielleicht habe ihr Mann auch irgendjemanden verleumdet. Sie habe ihn seit 8 Monaten nicht mehr gesehen, das letzte Mal ca. eineinhalb Monate vor der Ausreise. Sie sei pro Woche dreimal bis sechsmal von diesen maskierten Männern aufgesucht worden. Sie schwöre, dass sie nicht wegen ihrer Krebserkrankung hierher gekommen wäre, sie habe erst hier in Österreich erfahren, dass sie krank sei. Die Maskierten seien, seit ihr Mann weggefahren sei, zu ihr gekommen, wann das gewesen sei, daran könne sie sich jedoch nicht erinnern. Die Männer hätten sie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt. Sie hätte diesen aber nicht gewusst. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Eltern gehabt und auch, dass es sich als wahr herausstelle, dass ihr Mann ein Wahabit sei und sie sie foltern würden. In Tschetschenien sei alles normal, sie hätten einen guten Präsidenten, vielleicht seien die Maskierten sogar selbst Wahabiten gewesen. In Österreich habe sie ihren Bruder und ihre Schwägerin, weitere Verwandte habe sie nicht. Sie sei nicht erwerbstätig und besuche auch keine Kurse. In Tschetschenien würden ihre Eltern, eine Schwester, ein Bruder und ihre Tochter aus erster Ehe leben. Sie sei in Österreich einer Chemotherapie unterzogen worden und legte sie diesbezügliche Arztbriefe eines Landeskrankenhauses vor, wie lange die Behandlung noch dauern werde, wisse sie nicht. Das Bundesasylamt holte in der Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den Behandlungsmöglichkeiten von Brustkrebs in der Russischen Föderation/Tschetschenien ein und wurde ihr diese im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom
  5. November 2012 vorgehalten, wobei sie nochmals betonte, dass sie nicht wegen ihrer Erkrankung hierher gekommen sei. Sie wies darauf hin, dass ihr vor zwei Wochen eine Brust operativ entfernt worden sei und gab sie weiters zu der Anfragebeantwortung an, dass sie wisse, dass sie in „Russland“ gute Ärzte hätten und dass es sogar in Tschetschenien die notwendige Ausstattung gebe. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  6. Dezember 2012, Zahl 12 04.268 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom
  7. April 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen, unter Spruchteil II.

§ 8Abs.

1 leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach „Russland“ ausgewiesen. In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere auch zur medizinischen Versorgung, aber auch zur Behandelbarkeit von Mammakarzinomen getroffen. In der Folge wurde insgesamt beweiswürdigend ausgeführt, dass die Behauptungen über die angebliche Bedrohung durch maskierte Männer viel zu vage und überdies widersprüchlich gewesen seien und daher die Fluchtgeschichte nicht als glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin (Brustkrebs) in Russland behandelbar sei, die notwendigen Operationen durchgeführt werden können, die erforderlichen Medikamente erhältlich seien und die Behandlung kostenlos sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2012, Zahl 12 04.268 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10. April 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach „Russland“ ausgewiesen. In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere auch zur medizinischen Versorgung, aber auch zur Behandelbarkeit von Mammakarzinomen getroffen. In der Folge wurde insgesamt beweiswürdigend ausgeführt, dass die Behauptungen über die angebliche Bedrohung durch maskierte Männer viel zu vage und überdies widersprüchlich gewesen seien und daher die Fluchtgeschichte nicht als glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin (Brustkrebs) in Russland behandelbar sei, die notwendigen Operationen durchgeführt werden können, die erforderlichen Medikamente erhältlich seien und die Behandlung kostenlos sei. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I ausgeführt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weswegen diese auch nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins ausgeführt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weswegen diese auch nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zu Spruchteil II. wurde nach Zitierung der diesbezüglichen Judikatur insbesondere festgehalten, dass das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Behörde keinen subsidiären Schutz habe gewähren können. Zu Spruchteil III. wurde hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ausgeführt, dass sie mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, zu diesen Personen jedoch in Russland kein Naheverhältnis gehabt habe und diese Beziehung daher als lose, wie unter erwachsenen Personen üblich, zu bezeichnen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig, stünde in keinem Ausbildungsverhältnis und seien die Bindungen zu ihrem Herkunftsland nach wie vor gegeben und hätten auch sonstige Integrationsmerkmale nicht festgestellt werden können. In einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich daher, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Zitierung der diesbezüglichen Judikatur insbesondere festgehalten, dass das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Behörde keinen subsidiären Schutz habe gewähren können. Zu Spruchteil römisch drei. wurde hinsichtlich des Privat- und Familienlebens ausgeführt, dass sie mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, zu diesen Personen jedoch in Russland kein Naheverhältnis gehabt habe und diese Beziehung daher als lose, wie unter erwachsenen Personen üblich, zu bezeichnen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig, stünde in keinem Ausbildungsverhältnis und seien die Bindungen zu ihrem Herkunftsland nach wie vor gegeben und hätten auch sonstige Integrationsmerkmale nicht festgestellt werden können. In einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich daher, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde, in welcher insbesondere behauptet wurde, dass sie ihre Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe und die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiters wurde das Gesprächsklima während der Einvernahme kritisiert, weil der einvernehmende Referent ihr ständig vorgehalten habe, dass sie lediglich wegen der besseren Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gekommen sei, es habe ihr jedoch erst ein Arzt in Österreich mitgeteilt, dass sie Brustkrebs habe, während sie in Tschetschenien nie bei einem Arzt gewesen sei. Unter Anführung von Zitaten aus Länderberichten wurde gefolgert, dass bereits auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Tschetschenien der Antragstellerin subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei und sei die Situation in Tschetschenien von einem funktionierenden Rechtsstaat weit entfernt. Schließlich werde auch in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, weil ihr Bruder anerkannter Flüchtling sei und sie so gut als möglich unterstütze. Da sie bisher nicht die Chance gehabt habe, ihr gesamtes Vorbringen auszuführen, ersuche sie um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und verweise in diesem Zusammenhang auf Art. 47 EU-Grundrechts-Charta.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde, in welcher insbesondere behauptet wurde, dass sie ihre Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe und die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Weiters wurde das Gesprächsklima während der Einvernahme kritisiert, weil der einvernehmende Referent ihr ständig vorgehalten habe, dass sie lediglich wegen der besseren Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gekommen sei, es habe ihr jedoch erst ein Arzt in Österreich mitgeteilt, dass sie Brustkrebs habe, während sie in Tschetschenien nie bei einem Arzt gewesen sei. Unter Anführung von Zitaten aus Länderberichten wurde gefolgert, dass bereits auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Tschetschenien der Antragstellerin subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei und sei die Situation in Tschetschenien von einem funktionierenden Rechtsstaat weit entfernt. Schließlich werde auch in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen, weil ihr Bruder anerkannter Flüchtling sei und sie so gut als möglich unterstütze. Da sie bisher nicht die Chance gehabt habe, ihr gesamtes Vorbringen auszuführen, ersuche sie um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 47, EU-Grundrechts-Charta. Am 20. Mai 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ab und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu aktuellen Feststellungen betreffend Tschetschenien ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen und erstattete auch keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Die Beschwerdeführerin legte eingangs der Verhandlung eine Aufenthaltsbestätigung eines Landeskrankenhauses, sowie einen Bericht des Brust-Gesundheitszentrums eines Landeskrankenhauses vom 14.02.2013 hinsichtlich einer Erkrankung der Nebenhöhlen, eine Ambulanzkarte vom 24.01.2014, einen radiologischen Befund des Institutes für radiologische Spezial-Diagnostik vom 29.01.2014, sowie einen Befundbericht eines HNO-Facharztes vom 04.04.2014 vor. Die Beschwerdeführerin wollte ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhalten und gab an, dass sie bisher ihren Familiennamen falsch angegeben habe, weil sie vom Schlepper dazu aufgefordert worden sei. Alle anderen Angaben seien jedoch richtig. Der Schlepper habe ihr die Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und einen russischen Inlandreisepass abgenommen und versprochen, diese zu ihren Verwandten nach Tschetschenien zu bringen, dies sei jedoch bis heute nicht erfolgt. In ihrer Heimat habe sie keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, ihr Bruder, ihre Schwester und die Tochter leben. Sie würden miteinander telefonieren. Was ihren Mann betrifft, habe sie jedoch nichts gehört. Ihren Verwandten gehe es "so wie allen normalen Leuten in Tschetschenien". Ihre Mutter leide nunmehr unter Diabetes. Nach ihrer Krebsoperation habe sie ständig Schwindelanfälle gehabt, ansonsten gehe es ihr besser. Sie habe in Österreich eine Magnet- und eine Chemotherapie erhalten und sei ihre linke Brust entfernt worden. Sie müsse alle drei Monate zu Kontrollen gehen und nehme regelmäßig Medikamente. Die Ärzte hätten ihr gesagt, dass alles in Ordnung sei. Sie hätte noch 5 Untersuchungen, ihr linker Oberarm und ihre Achseln seien geschwollen und sie bekomme Massagen dagegen. Am 16. Juni 2014 stehe noch eine Nasenoperation an. Sie sei nervös, war deswegen aber nicht bei einem Psychologen oder Psychotherapeuten in Behandlung. Dreimal in der Woche besuche sie einen Deutschkurs und versuche sie auch über das Internet Deutsch zu lernen. Sie könne sich das jedoch nicht merken und vergesse alles wieder. Sie würde auch gerne arbeiten. Nach der Krebsoperation habe ihr Bruder sie zu sich geholt, seit ca. 5 Monaten sei sie jedoch wieder in einem Flüchtlingsheim untergebracht und ihr Bruder helfe ihr gelegentlich. In dem Flüchtlingsheim sei sie mit zwei weiteren Frauen in einem Zimmer untergebracht. Sie schaffe die Arbeit im Haushalt seit kurzer Zeit auch ohne Unterstützung ihres Bruders und könne sie auch ohne seine Hilfe Arztbesuche vorzunehmen. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab sie an, dass wenn die gleiche Situation wieder beginnen würde, sie das nicht mehr aushalten könne und das für sie unerträglich wäre. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. August 2014, Zahl: W159 1431606-1-1/8E, wurde die Beschwerde

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren

§ 10i

Vm § 75 Abs. 20 AsylG idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. August 2014, Zahl: W159 1431606-1-1/8E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und das Verfahren

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG idgF insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerdeführerin reiste am

  1. August 2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation aus. II. Zum (zweiten) verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren:römisch zwei. Zum (zweiten) verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren: Am
  2. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Im Wesentlichen gab sie an, sie nehme seit zwei Monaten Arzneimittel, eine Art Chemotherapie, einnehme und an Knochen, in den Bronchien und der Leber Metastasen habe. Sie habe dauernde Kopfschmerzen und Schmerzen an Beinen und Händen. Sie sei mit einem italienischen Visum über Italien mit der Hoffnung nach Österreich gereist, dass ihr hier ärztliche Hilfe zuteilwerde, ähnlich wie bereits im Jahre
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  4. August 2017 wurde der Antrag ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs.

1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages Italien für zuständig erklärt. Unter Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Infolge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2018 stattgegeben und der angefochtenen Bescheid behoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. August 2017 wurde der Antrag ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages Italien für zuständig erklärt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Infolge einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Oktober 2018 stattgegeben und der angefochtenen Bescheid behoben. Am
  2. Februar 2019 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Kopie ihres Inlandsreisepasses. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
  3. Februar 2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei auf Grund ihrer Erkrankung auf Anraten ihrer Familie nach Österreich gereist. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde auf das Länderinformationsblatt und eine im Akt einliegende Anfragebeantwortung, woraus hervorgehe, dass die Russische Föderation über ein gut ausgebautes medizinisches Versorgungsnetz verfüge und die medizinische Behandlung dort fortgesetzt werden könne. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Absatz 1 BFA-VG vom 18.

Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz 1 BFA-VG vom

  1. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom
  2. Juli 2019 hob die Beschwerdeführerin fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen wegen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an. Am
  3. März 2022 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Leben im Heimatland sowie ihrem Familienleben in Österreich und Alltag befragt wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom
  5. August 2017, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
  6. März 2022, der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister der Republik Österreich und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  7. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, muslimischen Glaubens und stellte am
  8. August 2017 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin befindet sich in Österreich wegen einer Krebserkrankung nach wie vor in medizinischer Behandlung. Sie leidet unter einem Mammakarzinom und daraus folgend an osteolytischen Knochenmetastasen, Krebszellen in der Leber sowie Hyperlipidämie. Die Beschwerdeführerin ist nicht gegen den SARS-CoV-2 Virus geimpft. Die Beschwerdeführerin befindet sich wieder seit 2017 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat sich die deutsche Sprache in Grundkenntnissen angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Neben ihrem Bruder befindet sich derzeit eine Tante in Österreich. Die Beschwerdeführerin kann nur eingeschränkt für sich selbst sorgen. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin ging bislang weder Beschäftigungen nach noch war sie ehrenamtlich tätig. Die Beschwerdeführerin hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 bestanden. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich vor. 1.
  9. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation: Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der bestehenden Covid-Pandemie und den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Covid-Hochrisikogruppe in eine Art. 2, 3 EMRK relevante Situation geraten würde.Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der bestehenden Covid-Pandemie und den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Covid-Hochrisikogruppe in eine Artikel 2, 3, EMRK relevante Situation geraten würde. 1.
  10. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation wird auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen. Ebenso wird auf die im Akt einliegende Anfragebeantwortung in Bezug auf die Behandelbarkeit von Mammakarzinomen in der Russischen Föderation hingewiesen,
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher auch die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat gelangenden Berichte zur Kenntnis gebracht wurden, sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke. 2.
  12. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund von Identitätsdokumenten festgestellt werden. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die gerichtliche Unbescholtenheit aus den im Akt einliegenden Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten umfassenden Befunde. Die Beschwerdeführerin wird derzeit medikamentös wegen ihrer Krebserkrankungen behandelt und erfolgt derzeit eine Chemotherapie. Medikamente zur Behandlung von Tumoren werden – den Länderberichten und der Anfragebeantwortung zufolge – in der Russischen Föderation kostenlos zur Verfügung gestellt und ist eine Weiterbehandlung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich. Sie beherrscht die russische Sprache und verfügt über Verwandte in Tschetschenien, die sie zumindest anfänglich von dort aus finanziell unterstützen könnten. Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls auch zumutbar, (insbesondere in der dortigen tschetschenischen Gemeinschaft) in Moskau, Rostow oder Stawropol Fuß zu fassen. 2.
  13. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation: Das Bundesverwaltungsgericht übersieht im konkreten Fall nicht, dass Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ebenso wie eine Chemotherapie grundsätzlich verfügbar sind, die Beschwerdeführerin pensionsanspruchsberechtigt ist, soziale Unterstützungen des Staates in Anspruch nehmen könnte und Verwandte im Herkunftsstaat aufhältig sind. Auch wird nicht übersehen, dass die soziale Lage in der Russischen Föderation zwar angespannt ist und in Tschetschenien Arbeitslosigkeit sowie daraus resultierend Armut von Teilen der Bevölkerung problematisch sind. Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert; die Grundversorgung in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen gewährleistet. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen den SARS-CoV-2 Virus geimpft ist. Auf Grund ihres Alters und der Zugehörigkeit zu Risikogruppen im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre bzw. dem realen Risiko in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten.Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen den SARS-CoV-2 Virus geimpft ist. Auf Grund ihres Alters und der Zugehörigkeit zu Risikogruppen im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre bzw. dem realen Risiko in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten. 2.
  14. Zur Lage in der Russischen Föderation Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben sich aus namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmenden und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit der entsprechenden seitens des Gerichtes getroffenen Feststellungen nicht substantiiert bestritten und selbst darauf verwiesen, dass eine Behandlung ihrer Erkrankung(en) grundsätzlich in ihrem Herkunftsstaat gegeben sei.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A) I. Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zu Spruchteil A) römisch eins. Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides: Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erwuchs dieser in Rechtskraft.Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten) erwuchs dieser in Rechtskraft. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom

  1. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene im Spruch genannte Bescheid in seinem Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden und war daher das Verfahren in diesem Beschwerdepunkt mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene im Spruch genannte Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. rechtskräftig geworden und war daher das Verfahren in diesem Beschwerdepunkt mit Beschluss einzustellen. 3.
  3. Zu Spruchteil B) I: Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: 3.3.
  4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht. Dies ist

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. zu verbinden. 3.3.2.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.3.2.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.

§ 2Abs.

1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei dieser Beurteilung eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Daher bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN).Daher bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175; VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0404; 12.6.2018, Ra 2018/20/0284, jeweils mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0196, mwN). So hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. Juni 2021, E 3850/2020-17, in einem ähnlich gelagerten Sachverhält fest, wie folgt: „[…] Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht – trotz der (alters- und krankheitsbedingten) Situation der Beschwerdeführerin, die eine Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe (vgl. COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020) indizieren könnte – begründungslos festhält, dass die Beschwerdeführerin an "keinen dahingehend schwerwiegenden Krankheiten leidet". Trotz des Alters der Beschwerdeführerin und der durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellten mehrfachen Krebserkrankungen legt das Bundesverwaltungsgericht nicht dar, wie es zur Schlussfolgerung gelangt, dass "keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor[liegen], dass die Beschwerdeführerin persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde" (vgl. VfGH 9.3.2021, E 3791/2020). „[…] Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht – trotz der (alters- und krankheitsbedingten) Situation der Beschwerdeführerin, die eine Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe vergleiche COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,) indizieren könnte – begründungslos festhält, dass die Beschwerdeführerin an "keinen dahingehend schwerwiegenden Krankheiten leidet". Trotz des Alters der Beschwerdeführerin und der durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellten mehrfachen Krebserkrankungen legt das Bundesverwaltungsgericht nicht dar, wie es zur Schlussfolgerung gelangt, dass "keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor[liegen], dass die Beschwerdeführerin persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würde" vergleiche VfGH 9.3.2021, E 3791 aus 2020,). 2.
  2. Da es das Bundesverwaltungsgericht sowohl hinsichtlich der "Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation" unterlassen hat, sich vor dem Hintergrund von entsprechenden nachvollziehbaren (Länder-)Feststellungen mit der konkreten krankheits- und altersbedingten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, als auch eine konkrete Abwägung der schweren Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf eine etwaige Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und der damit einhergehenden erhöhten Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufes im Falle einer Infektion mit COVID-19 vorzunehmen, hat es Willkür geübt (vgl. VfGH 24.11.2020, E 3285/2020 mwN). Dies trifft ungeachtet dessen zu, dass die Vollzugsbehörde ohnehin verpflichtet ist, bei einer allfälligen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 3 EMRK auch gerade im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu beachten. [..]“2.
  3. Da es das Bundesverwaltungsgericht sowohl hinsichtlich der "Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation" unterlassen hat, sich vor dem Hintergrund von entsprechenden nachvollziehbaren (Länder-)Feststellungen mit der konkreten krankheits- und altersbedingten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, als auch eine konkrete Abwägung der schweren Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf eine etwaige Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und der damit einhergehenden erhöhten Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufes im Falle einer Infektion mit COVID-19 vorzunehmen, hat es Willkür geübt vergleiche VfGH 24.11.2020, E 3285 aus 2020, mwN). Dies trifft ungeachtet dessen zu, dass die Vollzugsbehörde ohnehin verpflichtet ist, bei einer allfälligen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Artikel 3, EMRK auch gerade im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu beachten. [..]“ Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (Rn. 23 in VwGH Ra 2018/18/0001). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN).Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (Rn. 23 in VwGH Ra 2018/18/0001). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche auch dazu VwGH 29.4.2019, Ra 2019/20/0175, mwN). 3.3.
  4. Einer Person, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.3.3.3. Einer Person, welcher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. 3.3.

  1. Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Probleme zu erwarten hätte. Nochmals ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht übersieht, dass Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ebenso wie eine Chemotherapie grundsätzlich verfügbar sind, die Beschwerdeführerin soziale Unterstützungen des Staates in Anspruch nehmen könnte und über Verwandte im Herkunftsstaat verfügt. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen den SARS-CoV-2 Virus geimpft ist. Auf Grund ihres Alters und der Zugehörigkeit zu Risikogruppen im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre bzw. dem realen Risiko in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten, sodass eine Abschiebung zum derzeitigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Nochmals ist zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht übersieht, dass Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation ebenso wie eine Chemotherapie grundsätzlich verfügbar sind, die Beschwerdeführerin soziale Unterstützungen des Staates in Anspruch nehmen könnte und über Verwandte im Herkunftsstaat verfügt. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen den SARS-CoV-2 Virus geimpft ist. Auf Grund ihres Alters und der Zugehörigkeit zu Risikogruppen im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, kann zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre bzw. dem realen Risiko in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten, sodass eine Abschiebung zum derzeitigen Zeitpunkt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Demnach war der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. 3.
  2. Zu Spruchteil B) II.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides3.
  3. Zu Spruchteil B) römisch zwei.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat

§ 10Abs.

1 Z 3 und § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005 nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung einschließlich Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz 2005 nicht (mehr) vor. Daher waren die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide jeweils ersatzlos zu beheben.Daher waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide jeweils ersatzlos zu beheben. 4. Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W147.1431606.3.00

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