Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18Art. 16§ 1Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW153 2252079-1 Spruch, W153 2252079-1/5E W153 2252078-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren Die Beschwerdeführer (BF1, BF2) sind Staatsangehörige der Mongolei und miteinander verheiratet. Die BF1 und BF2 reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung vom 15.11.2021 gab die BF1 hinsichtlich der Fluchtgründe an, dass 2018 ein Model von einem Sohn eines Politikers und einer zweiten Person umgebracht worden sei. Sie habe als Journalistin diesen Mord aufgedeckt, der als Selbstmord getarnt worden war. Sie sei mit ihren Ermittlungen an die Öffentlichkeit gegangen und nach der Veröffentlichung sei sie bedroht worden. Der Sohn des Politikers habe Männer bezahlt, die sie eingeschüchtert und geschlagen hätten. Durch die Schläge habe sie ein Kind verloren. Darum sei sie aus der Mongolei geflüchtet. Der BF2 führte in seiner Erstbefragung noch ergänzend aus, das die Polizei diesen Fall jedoch nicht bearbeitet habe und unter den Tisch habe kehren wollen. Die beschuldigten Personen, welche für diesen Mord verantwortlich seien, hätten ihn und seine Frau bedroht. Am 19.01.2022 wurden die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und wiederholten im Wesentlichen ihre Fluchtgründe. Die BF1 gab außerdem bekannt, dass sie im 3. Monat schwanger sei. Mit Bescheiden des BFA vom 26.01.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Den Beschwerden wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheiden des BFA vom 26.01.2022 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Den Beschwerden wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beweiswürdigung. Die Beschwerden sind am 25.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person der BF: Der BF1 ist die Ehegattin des BF
- Sie sind mongolische Staatsangehörige. Ihre Identitäten stehen mangels Identitätsnachweis nicht fest. Die arbeitsfähige BF1 wurde in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und verbrachte bis zur Ausreise, Anfang November 2021, ihr Leben in der Mongolei. Sie ist der mongolischen Sprache mächtig und spricht auch etwas Englisch. Sie bekennt sich zum christlichen Glauben. Die BF1 besuchte zehn Jahre die Schule mit Maturaabschluss und studierte im Herkunftsstaat Journalismus, das mit einem Bachelor abschloss. Davor arbeitete sie von 2008 bis 2015 als Köchin. Der arbeitsfähige BF2 ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Er arbeitete nach zehn Jahren Schule mit Maturaabschluss bis zur Ausreise auf Baustellen. Im Heimatstaat leben keine Familienmitglieder, da die BF Waisen sind. Die BF1 ist im
- Monat schwanger, sie wird regelmäßig untersucht und der vorgelegte Befund (Mutter-Kind-Pass) ist unauffällig. Es liegen keine Hinweise einer Problemschwangerschaft vor. Laut ihren Angaben geht es ihr psychisch nicht gut, da sie bereits zweimal ein Kind verloren habe. Außerdem hat sie Augenprobleme. Diesbezüglich liegen jedoch keine medizinischen Befunde vor. Der BF2 litt in der Mongolei an einer Blutvergiftung und wurde operiert. Derzeit ist er weder in ärztlicher Behandlung noch liegen medizinische Befunde vor. Die BF leiden somit an keinen berücksichtigungswürdigen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen, die einer Rückkehr entgegenstehen. Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF konnten nicht glaubwürdig darlegen, dass sie wegen der Tätigkeit der BF1 als Journalistin in der Mongolei von einflussreichen Privatpersonen verfolgt werden bzw. ihnen bei einer Rückkehr eine solche droht. Eine Verfolgung durch staatliche Organe wurde nicht einmal behauptet. Es wird somit festgestellt, dass die BF in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt sind und sie eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten haben. Der mongolische Staat ist schutzfähig und schutzwillig, er ist ein sicherer Herkunftsstaat. Zur Rückkehrsituation der BF in ihr Herkunftsland: Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihnen zumutbar, als gesunde, arbeitsfähige Personen, in der Mongolei zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihnen zumutbar, als gesunde, arbeitsfähige Personen, in der Mongolei zu leben. Fest steht, dass die BF in der Mongolei keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass Krankheiten der BF oder eine Schwangerschaft der BF1 einer Rückkehr entgegenstehen würden. Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In der Mongolei wurden bisher über 900.000 von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher mehr als 2.100 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (Mongolia - COVID-19 Overview - Johns Hopkins (jhu.edu), abgerufen am 03.03.2022). Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Die BF sind geimpft und ein bei einer Überstellung der BF vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In der Mongolei wurden bisher über 900.000 von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher mehr als 2.100 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (Mongolia - COVID-19 Overview - Johns Hopkins (jhu.edu), abgerufen am 03.03.2022). Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Die BF sind geimpft und ein bei einer Überstellung der BF vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich: Die BF reisten im November 2021 illegal nach Österreich ein und sind nach ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2021 in Österreich nur aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Die BF leben in einer Asylunterkunft und leben von der Grundversorgung. Die BF1 ist im
- Monat schwanger. Die BF verfügen in Österreich über keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. In Österreich leben keine Verwandten noch gibt es sonstige enge soziale Bindungen. Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht festgestellt werden. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der Situation in der Mongolei hat sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid (Jänner 2022) nichts Wesentliches geändert. Zur Situation in der Mongolei werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert: COVID-19 Die erste Infektion mit Sars-CoV-2 wurde in der Mongolei am 9.1.2020 registriert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Doch haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. (FAZ 21.1.2021). Seit November 2020 häufen sich die Zahlen der bestätigten Infektionen mit Sars-CoV-2 (AA 11.2.2021). Ende März 2020 hat die Regierung ein Paket von Hilfsmaßnahmen eingebracht, das insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise helfen soll (GTAI 10.8.2020). Der bei den Parlamentswahlen Ende Juni 2020 im Amt bestätigte Premierminister Ukhnaagiin Khurelsukh bezifferte den Umfang des Unterstützungspakets auf umgerechnet rund 1,8 Milliarden US-Dollar (USD). Ein Anfang August 2020 im Parlament eingebrachter Nachtragshaushalt ermöglicht, dass mehrere der ursprünglich auf drei oder sechs Monate befristeten Maßnahmen länger gelten werden (GTAI 10.8.2020). Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021) Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vgl. BMEIA 12.2.2021).Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind vorläufig alle Flugverbindungen in das Ausland eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich (USEiM 23.2.2021; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ((USDOS
- 6.2020; vgl. BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vgl. AA 9.2020a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 10.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich ((USDOS
- 6.2020; vergleiche BMZ o.D.). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 10.2020; vergleiche AA 9.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 10.2020). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament. Die 76 Abgeordneten werden für vier Jahre gewählt (ÖB Peking 10.2020). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vgl. BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei von Premierminister Ukhnaa Khurelsukh, die Mongolische Volkspartei (MVP), 62 der 76 Parlamentssitze (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020, GW 25.8.2020). Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze. Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (GIZ 12.2020b; vergleiche BAMF 29.6.2020). Der alte und neue Premierminister der im Juli 2020 gebildeten Regierung heißt Ukhnaagiin Khurelsukh. Nachdem er in den Parteigremien mit 100% Zustimmung für das Amt nominiert worden war, stimmte am 2.7.2020 auch die große Mehrheit der Staatsversammlung dem Vorschlag zu (GIZ 12.2020b). Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vgl. GW 25.8.2020).Zunächst profitiert die MVP-Regierung von ihrer strikten und frühzeitigen Präventionspolitik gegen COVID-19 (KAS 4.5.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft (KAS 6.2020; vergleiche GW 25.8.2020). Sicherheitslage Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion, von der sie bis dahin vollständig abhängig war, baute die Mongolei schnell und konfliktfrei demokratische und marktwirtschaftliche Strukturen auf. Obwohl sich alle politischen Akteure über den demokratischen und marktwirtschaftlichen Kurs des Landes einig sind, gibt es viele Herausforderungen zu bewältigen. Die Regierungsführung ist noch schwach und die Leistungsfähigkeit der staatlichen Institutionen gering (BMZ o.D.). Nach der innenpolitischen Krise 2018 war die Mongolei von einer Reihe von innenpolitischen Reformen zur Sicherung der Stabilität des Landes gekennzeichnet (BMEIA 25.6.2020). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (BS 29.4.2020). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (GW 3.7.2020). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - hatten bisher kein Eskalationspotential (GW 4.7.2020), sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (BS 29.4.2020). Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vgl. GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB Peking 10.2020).Es kommt mitunter zu gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten auf chinesische, koreanische und vietnamesische Staatsbürger, die in der Mongolei leben (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GW 3.7.2020). Anfang 2020 führte die Regierung eine Reihe von Zwangsausweisungen nordkoreanischer Staatsbürger in Übereinstimmung mit den einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates durch (USDOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Peking 10.2020). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vgl. AA 2.9.2020, GW 3.7.2020).Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA 25.6.2020) und betreibt eine „Politik des dritten Nachbarn“ als Gegengewicht der möglichen Vereinnahmung durch ihre unmittelbaren Nachbarn. Die Mongolei nutzt die guten Beziehungen sowohl zu Nord- als auch Südkorea für eine Vermittlerrolle auf der koreanischen Halbinsel. Stabile Außenbeziehungen unterhält die Mongolei auch zu Japan (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 2.9.2020, GW 3.7.2020). Als eines der ersten Länder hat die Mongolei im Jänner 2020 ihre Grenzen für Reisende aus Hochrisikoländern geschlossen, um den Import von Infektionen mit COVID-19 zu verhindern (WKO 5.2020). Die Schließung von internationalen Flug- und Bahnverbindungen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden mehrmals durch die Regierung verfügt, ist gegenwärtig weiterhin in Kraft (Stand Februar 2021) (USEiM 23.2.2021; gvl. GW 27.8.2020, MSZ o.D.) und bleibt vorläufig weiterhin aufrecht. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
- März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 10.2020). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
- Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 10.2020). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 29.4.2020). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Doch haben die Verabschiedung von Gesetzesänderungen über die Rechtsstellung der Richter die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 11.3.2020). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem finden statt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen werden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 11.3.2020). Jedoch werden der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (BS 29.4.2020). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 10.2020). Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig, die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstehen. Die General Intelligence Agency, deren Direktor dem Premierminister untersteht, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Bereitstellung von Nothilfe und Katastrophenhilfe im Inland (USDOS 11.3.2020). Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstellten Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 10.2020). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inkonsequent (USDOS 11.3.2020). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 10.2020). … Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vgl. TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 10.2020; vergleiche TI 9.7.2018, BMZ o.D.). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2020 auf Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 28.1.2021). 2019 erreichte die Mongolei Platz 106 von 198 analysierten Ländern (TI 2019). Das bedeutet einen Verlust von 13 Plätzen zum Ergebnis von 2018 (TI 2019). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). In der mongolischen Öffentlichkeit setzt sich zunehmend das Bewusstsein durch, dass Korruption die Entwicklung des Landes stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1.7.2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 11.7.2019). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vgl. ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020).Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert (USDOS 11.7.2019; vergleiche ÖB 10.2020). Eine gesetzliche Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 10.2020). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). … Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Bedrohung der Unabhängigkeit der Justiz, harte Haftbedingungen, die Existenz strafrechtlicher Diffamierungsgesetze, amtliche Korruption, Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 11.3.2020). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 10.2020). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 10.2020). Meinungs- und Pressefreiheit In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 10.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzteIn der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 11.3.2020). Das seit Juli 2017 geltende Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sieht höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vor (AI 30.1.2020). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 10.2020). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien üben viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (BS 29.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, RSF 2020). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistischeAus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien üben viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (BS 29.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, RSF 2020). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 11.3.2020). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 10.2020).Publikationen einzuschränken (BS 29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 11.3.2020). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 10.2020). Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 73 von 180 untersuchten Staaten. Das entspricht einer Verschlechterung zur Beurteilung des Vorjahres [2019] um drei Plätze (RSF 2020). Der Großteil der Medienlandschaft ist auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018; vgl. RSF 2020).konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018; vergleiche RSF 2020). … Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass
Art. 16Abs. 11 Verf
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass
Artikel 16, Absatz 11, Verf
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 10.2020). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020d). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 4.3.2020). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 10.2020). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020d). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 10.2020). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 4.3.2020). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht
den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über vermehrte Anzeigen wegen häuslicher Gewalt durch Dritte (USDOS 11.3.2020). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 10.2020).
NCAV gibt es landesweit 14 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 11.3.2020). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 10.2020). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 11.3.2020). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 10.2020). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 10.2020; vgl. FH 4.3.2020).Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 10.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend (FH 4.3.2020). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 10.2020). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt. Korruption und mangelndes lösungsorientiertes Vorgehen zur Lösung der Problematik behindern Fortschritte (FH 4.3.2020). Kinder Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem (ÖB Peking 10.2020). Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 11.3.2020). Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 11.3.2020). Manche mongolischen Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Auch Buben sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Zwangsarbeit zu verrichten, oder dem Sexhandel ausgesetzt zu werden (USDOS 6.2018; vgl. FH 4.3.2020). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten im Kampf gegen Kinderpornografie. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 11.3.2020).Manche mongolischen Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Auch Buben sind einem hohen Risiko ausgesetzt, Zwangsarbeit zu verrichten, oder dem Sexhandel ausgesetzt zu werden (USDOS 6.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten im Kampf gegen Kinderpornografie. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 11.3.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020). Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. EineMongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vgl. BMEIA 12.2.2021).An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 10.2020). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 4.3.2020). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Weil das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 12.2020e; vergleiche BMEIA 12.2.2021). Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) sind bis
- März 2021 alle internationalen Zug- und Flugverbindungen, mit Ausnahme der von der mongolischen Regierung organisierten Evakuierungsflüge, eingestellt. Auch eine Einreise auf dem Landweg ist derzeit nicht möglich. Für alle ausländischen Staatsbürger besteht bis auf wenige Ausnahmen ein Einreiseverbot (BMEIA 1.3.2021) Grundversorgung und Wirtschaft Den Übergang zur Marktwirtschaft hat die Mongolei gut gemeistert. Heute werden rund 85% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von Privatunternehmen erwirtschaftet. Hinzu kommt, dass das Land einen grundlegenden strukturellen Wandel vollzieht – von einem Agrarland hin zu einer Volkswirtschaft, die hauptsächlich auf Rohstoffexporten basiert (BMZ o.D.). 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden. Zahlreiche Stellen im öffentlichen Dienst wurden sofort gestrichen. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum von 5,2% führte. 2018 entwickelte sich die mongolische Wirtschaft solide (+6,7%) 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen zu einem Wirtschaftseinbruch geführt. (ÖB Peking 10.2020). Die Arbeitslosenrate lag 2019 bei 6,4 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 17%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 10.2020). Rund 28% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (BAMF 29.6.2020). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 10.2020). Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020).Viele Landbewohner ziehen auf der Suche nach Einkommensmöglichkeiten in die Hauptstadt Ulaanbaatar, in der heute bereits etwa 45% aller Einwohner der Mongolei leben. Der dortige Arbeitsmarkt kann die Zuwanderer jedoch kaum mehr aufnehmen. Ulaanbaatar ist zwar Verwaltungs-, Handels- und Dienstleistungszentrum, es gibt jedoch praktisch keine verarbeitende Industrie. Die Migranten finden – wenn überhaupt – nur eine Beschäftigung im informellen Sektor (BMZ o.D.). Rund 60% der BewohnerInnen der Hauptstadt leben in Jurtenvierteln, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 10.2020). Aufgrund ihrer geographischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 10.2020). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung, allerdings variieren Leistungsumfang und ihre Qualität. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (BS 29.4.2020). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2019 um 33,3% auf 320.000 Tögrög (MNT), ca. 107 Euro, angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 10.2020). Durch frühzeitige Restriktionen konnte eine unkontrollierte Verbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung bislang verhindert werden. Die beschlossenen Maßnahmen führten in den vergangenen Monaten in der Konsequenz allerdings zu einem massiven Einbruch der mongolischen Wirtschaft. Laut der Ratingagentur Fitch schrumpfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2020 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 10,7%. Gelang es der Regierung zunächst durch umfangreiche Hilfspakete, öffentliche Kritik an ihrem Vorgehen abzuwenden (KAS 6.2020), haben die strikten Präventionsmaßnahmen vor allem ärmere Mongolen wirtschaftlich hart getroffen. Viele Familienunternehmen sind insolvent, die Arbeitslosigkeit ist hoch, der informelle Sektor liegt brach. Nach einer Demonstration gegen die Corona-Politik der mongolischen Regierung, ist Ministerpräsident Khurelsukh Ukhnaa am 21.1.2021 zurückgetreten (FAZ 22.1.2021). Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 29.4.2020). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018, APO 2013).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Dienstgebern und Dienstnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert. Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, APO 2013). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
- Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 29.4.2020). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 10.2020). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert (KAS 7.2017). Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert (KAS 7.2017). Die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 10.2020). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 10.2020). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 10.2020). Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vgl. MSZ o.D.).Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 10.2020). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial) (GIZ 12.2020d; vergleiche MSZ o.D.). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vgl. APO 2013).Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (ÖB Peking 10.2020). Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 10.2020; vergleiche APO 2013). Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vgl. GIZ 12.2020b).Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen, werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig (GIZ 12.2020d). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche BIO 16.4.2018, MSZ o.D.). Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird (GIZ 12.2020d) und v.a. in Krankenhäusern Korruptionszahlungen häufig notwendig sind, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 10.2020; vergleiche GIZ 12.2020b). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vgl. APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018).Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (PP 2018; vergleiche APO 2013). Die mongolische Regierung bietet Gesundheitsversorgung auf drei Serviceebenen: primär, sekundär und tertiär. Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100% der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90% ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10%. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15%. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018).In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018). Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vgl. ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vgl. MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020).Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 24.9.2020; vergleiche ITA 11.9.2018, MZS o.D.). Neben den 400 (stand 2019) staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Nach den Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2019 landesweit 11.788 Ärzte und Ärztinnen, 2018 waren es 11.169 (GIZ 12.2020d). In Ulaanbaatar kostet ein Tag im Krankenhaus, einschließlich Standardverfahren, durchschnittlich USD 50-70 (MZS o.D.). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020d; vergleiche MZS o.D.). Die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds gilt als sehr korruptionsanfällig (BS 29.4.2020). Das Netz der medizinischen Notfallversorgung ist auf dem Lande besonders dünn, weshalb auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen können (AA 24.9.2020). Die geringe Bevölkerungsdichte stellt den Staat vor große Herausforderungen bezüglich Unterhalt der Infrastruktur und der Verfügbarmachung von grundlegenden Gesundheitsleistungen, insbesondere für die 25% der Bevölkerung, die von der nomadischen Weidewirtschaft leben (BS 29.4.2020). Die schlechte Qualität der Gesundheitseinrichtungen in ländlichen und abgelegenen Gebieten führt trotz Verbesserungen in letzter Zeit dazu, dass die Bevölkerung teure Anfahrtswege zu den Bezirkszentren und in die Hauptstadt in Kauf nehmen muss, um qualitätsvolle und spezialisierte Behandlungen zu erhalten (BS 29.4.2020). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 2018). Die Mongolei ist seit dem
- Januar 2020 mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 konfrontiert. Im Land wurden sehr schnell strenge Sicherheitsmaßnahmen ergriffen (GIZ 12.2020d). Kaum ein anderes Land hat so früh und so diszipliniert auf die Bedrohung reagiert wie die wirtschaftlich fast völlig von China abhängige Mongolei (DS 5.6.2020). Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 10.2020).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 10.2020). Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 10.2020). Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 10.2020).
Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBI. II Nr. 177/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 47/2016, gehört Ihr Herkunftsstaat Mongolei zu den sicheren Herkunftsstaaten.
Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV) BGBI. römisch zwei Nr. 177 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, gehört Ihr Herkunftsstaat Mongolei zu den sicheren Herkunftsstaaten.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten und Gerichtsakten. Die Protokolle im Rahmen der Erstbefragungen und des Verfahrens vor dem BFA wurden von den BF durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. In der Beschwerde wurde zwar vorweg angegeben, dass die BF große Probleme mit der Dolmetscherin bei ihrer Einvernahme gehabt hätten und immer wieder aufgefordert worden seien, sich kurz zu halten. Insgesamt seien sie nur etwa 30-40 Minuten befragt worden und nunmehr werfe ihnen die belangte Behörde vor, dass sie zu vage und oberflächlich geantwortet hätten. Sie hätten jedoch keine Möglichkeit gehabt, ihre Fluchtgründe genauer zu schildern. Auch bei der Rückübersetzung sei alles nur kurz zusammengefasst worden, sodass die BF keine Gelegenheit gehabt hätten, ihre Schilderungen zu ergänzen bzw. auszubessern. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde. Im Gegenteil, beispielsweise wurde dem BF2 in seiner Einvernahme vorgehalten, dass seine Schilderung des Sachverhalts die ganze Zeit, auch auf mehrere Nachfragen, äußerst unkonkret und sehr detailarm gewesen seien (vgl. Akt BF2 AS 49). Die BF1 wurde mehrmals gefragt, ob sie zum Fluchtgrund noch etwas vorzubringen habe (vgl. Akt BF1 AS 45ff). Die BF haben mit ihrer Unterschrift zweifelsfrei die Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift bestätigt, sowie, dass sie die Dolmetscherin sehr gut verstanden hätten und eine Rückübersetzung stattgefunden habe. Da es sich bei den BF um erwachsene Personen mit höherer Schulbildung und im Falle der BF1 mit Hochschulabschluss handelt, ist davon auszugehen, dass sie sich bewusst waren, was sie durch ihre Unterschrift bezeugen. Daher sind diese Einwendungen in der Beschwerde als Schutzbehauptungen zu werten, zumal die BF auch in der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen vorgebracht noch stichhaltige Beweismittel vorgelegt oder diese zumindest in Aussicht gestellt haben. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde. Im Gegenteil, beispielsweise wurde dem BF2 in seiner Einvernahme vorgehalten, dass seine Schilderung des Sachverhalts die ganze Zeit, auch auf mehrere Nachfragen, äußerst unkonkret und sehr detailarm gewesen seien vergleiche Akt BF2 AS 49). Die BF1 wurde mehrmals gefragt, ob sie zum Fluchtgrund noch etwas vorzubringen habe vergleiche Akt BF1 AS 45ff). Die BF haben mit ihrer Unterschrift zweifelsfrei die Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift bestätigt, sowie, dass sie die Dolmetscherin sehr gut verstanden hätten und eine Rückübersetzung stattgefunden habe. Da es sich bei den BF um erwachsene Personen mit höherer Schulbildung und im Falle der BF1 mit Hochschulabschluss handelt, ist davon auszugehen, dass sie sich bewusst waren, was sie durch ihre Unterschrift bezeugen. Daher sind diese Einwendungen in der Beschwerde als Schutzbehauptungen zu werten, zumal die BF auch in der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen vorgebracht noch stichhaltige Beweismittel vorgelegt oder diese zumindest in Aussicht gestellt haben. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF. Dokumente, die die Identität der BF belegen, liegen nicht vor. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, ihrer Muttersprache, dem Lebenslauf, Aufwachsen sowie der familiären Situation in der Mongolei, der Schul- und Berufsausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf ihren diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf den Angaben der BF und dem vorliegenden Mutter-Kind-Pass der BF
- Daraus geht hervor, dass die BF1 im
- Monat schwanger ist. Der Befund ist unauffällig und es wurde auch in der Beschwerde nicht substantiell vorgebracht, dass eine Problemschwangerschaft oder eine andere schwere Erkrankung vorliegen würde. BF2 gab zwar an, dass er in der Mongolei mehrmals operiert worden sei. Laut Angaben der BF1 und in der Beschwerde habe er auch eine Blutvergiftung gehabt und sehe aus einem Auge kaum. Diesbezüglich wurden jedoch keine medizinischen Befunde vorgelegt und der BF2 befindet sich nach eigenen Angaben in Österreich auch nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung (vgl. Akt B2 AS 46). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf den Angaben der BF und dem vorliegenden Mutter-Kind-Pass der BF
- Daraus geht hervor, dass die BF1 im
- Monat schwanger ist. Der Befund ist unauffällig und es wurde auch in der Beschwerde nicht substantiell vorgebracht, dass eine Problemschwangerschaft oder eine andere schwere Erkrankung vorliegen würde. BF2 gab zwar an, dass er in der Mongolei mehrmals operiert worden sei. Laut Angaben der BF1 und in der Beschwerde habe er auch eine Blutvergiftung gehabt und sehe aus einem Auge kaum. Diesbezüglich wurden jedoch keine medizinischen Befunde vorgelegt und der BF2 befindet sich nach eigenen Angaben in Österreich auch nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung vergleiche Akt B2 AS 46). Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie hinsichtlich der Schwangerschaft der BF1 ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Insgesamt geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in der Mongolei die medizinische Versorgung – wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar – grundsätzlich gesichert ist und sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere zahlreiche Krankenhäuser zur Verfügung stehen, woraus abzuleiten ist, dass der Zugang der BF zur notwendigen medizinischen Behandlung auch im Falle der Rückkehr gewährleistet werden kann. Dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Behandlungsmöglichkeiten sind in der Mongolei gewährleistet. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF: Was die Fluchtgründe der BF betrifft, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei haben die BF weder mit einer unmenschlichen Behandlung oder irgendwelchen Sanktionen zu rechnen. Die BF gaben an, dass sie wegen der Arbeit der BF1 als Journalistin von einflussreichen Privatpersonen verfolgt worden seien. Bei einer Rückkehr würde BF1 befürchten, dass die Bedrohungen und Angriffe weitergehen und sie keine Chance auf einen Job haben würde. Auch BF2 befürchtet, dass sie weiter dieselben Probleme haben würden. Konkret ging es darum, dass laut Angaben der BF1 2018 ein Mord an einem Model verübt worden sei, der als Selbstmord getarnt wurde. Es seien bekannte und hochrangige Leute darin verwickelt gewesen. Am Mord seien der Sohn eines Politikers und der Freund des Models beteiligt gewesen. Im Gegensatz zum Vorhalt in der BF in der Beschwerde, nannte die BF1 jeweils die Namen des Opfers und der Täter. Es war der Behörde somit bekannt, dass die BF1 in diesem Fall recherchiert habe. Die BF1 gab weiter an, dass der Sohn des Politikers, nachdem sie mit den Ermittlungen an die Öffentlichkeit gegangen sei, Männer bezahlt habe, welche sie eingeschüchtert und geschlagen haben. Durch die Schläge habe sie ihr Kind im Bauch verloren (vgl. Niederschrift der BF1 AS 21). Der BF2 bestätigte diese Angaben. Er gab in der Erstbefragung jedoch nicht an, dass auch er geschlagen und schwer verletzt worden sei (vgl. Niederschrift BF2 AS 15).Konkret ging es darum, dass laut Angaben der BF1 2018 ein Mord an einem Model verübt worden sei, der als Selbstmord getarnt wurde. Es seien bekannte und hochrangige Leute darin verwickelt gewesen. Am Mord seien der Sohn eines Politikers und der Freund des Models beteiligt gewesen. Im Gegensatz zum Vorhalt in der BF in der Beschwerde, nannte die BF1 jeweils die Namen des Opfers und der Täter. Es war der Behörde somit bekannt, dass die BF1 in diesem Fall recherchiert habe. Die BF1 gab weiter an, dass der Sohn des Politikers, nachdem sie mit den Ermittlungen an die Öffentlichkeit gegangen sei, Männer bezahlt habe, welche sie eingeschüchtert und geschlagen haben. Durch die Schläge habe sie ihr Kind im Bauch verloren vergleiche Niederschrift der BF1 AS 21). Der BF2 bestätigte diese Angaben. Er gab in der Erstbefragung jedoch nicht an, dass auch er geschlagen und schwer verletzt worden sei vergleiche Niederschrift BF2 AS 15). In der Einvernahme vor dem BFA führte die BF1 dann näher aus, dass die Mutter des Opfers öffentlich um Hilfe gebeten habe und sie habe mit der Mutter dann Kontakt aufgenommen. Sie hätte dann einzelne Gespräche mit den Beteiligten geführt und dann habe es angefangen, dass sie unter Druck gesetzt worden sei. Nachgefragt gab sie an, dass sie gestalkt worden sei. Personen seien auch zur Wohnung gekommen. Sie solle aufhören, sonst würde ihr und ihrem Mann dasselbe wie dem Mädchen passieren. Die Drohungen seien vom Freund des Mädchens und seinem Freund (Anm: Sohn des Politikers) ausgegangen.In der Einvernahme vor dem BFA führte die BF1 dann näher aus, dass die Mutter des Opfers öffentlich um Hilfe gebeten habe und sie habe mit der Mutter dann Kontakt aufgenommen. Sie hätte dann einzelne Gespräche mit den Beteiligten geführt und dann habe es angefangen, dass sie unter Druck gesetzt worden sei. Nachgefragt gab sie an, dass sie gestalkt worden sei. Personen seien auch zur Wohnung gekommen. Sie solle aufhören, sonst würde ihr und ihrem Mann dasselbe wie dem Mädchen passieren. Die Drohungen seien vom Freund des Mädchens und seinem Freund Anmerkung, Sohn des Politikers) ausgegangen. Nachgefragt, ob die BF1 einen konkreten Vorfall detailreich und ausführlich mit allen möglichen Einzelheiten schildern könne, sagte sie, dass ein konkreter Fall im März gewesen wäre. Der Fall (Anm: Recherche über den Fall) sei offiziell abgeschlossen worden. Im April sei ihr Mann krankenhausreif geschlagen worden. Die Polizei habe sie benachrichtigt, dass er gefunden worden sei. Es habe sich im Krankenhaus dann herausgestellt, dass er eine Blutvergiftung bekommen habe. Das sei 2019 gewesen.Nachgefragt, ob die BF1 einen konkreten Vorfall detailreich und ausführlich mit allen möglichen Einzelheiten schildern könne, sagte sie, dass ein konkreter Fall im März gewesen wäre. Der Fall Anmerkung, Recherche über den Fall) sei offiziell abgeschlossen worden. Im April sei ihr Mann krankenhausreif geschlagen worden. Die Polizei habe sie benachrichtigt, dass er gefunden worden sei. Es habe sich im Krankenhaus dann herausgestellt, dass er eine Blutvergiftung bekommen habe. Das sei 2019 gewesen. Auf Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, selbst geschlagen worden zu sein und dabei ein Kind verloren habe, sagte sie nunmehr zuerst, sie sei nicht geschlagen worden, sie sei als Journalistin eine Person, die in der Öffentlichkeit stehe, gewesen. Sie sei nur psychisch unter Druck gesetzt worden. Die BF1 korrigierte dann ihre Aussage und gab an, dass ihr jetzt eingefallen sei, im März doch geschlagen worden zu sein. Der Fall (Anm: Recherche über den Fall) sei abgeschlossen worden und sie sei bei jener Mutter des Opfers gewesen und sei dann nach Hause gegangen. In der Nacht habe jemand ihr aufgelauert und ihr die Tasche weggenommen. Sie sei geschlagen und getreten worden. Sie habe schreien und um Hilfe rufen können und Passanten hätten ihr dann geholfen. Dies sei im März 2019 gewesen.Auf Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, selbst geschlagen worden zu sein und dabei ein Kind verloren habe, sagte sie nunmehr zuerst, sie sei nicht geschlagen worden, sie sei als Journalistin eine Person, die in der Öffentlichkeit stehe, gewesen. Sie sei nur psychisch unter Druck gesetzt worden. Die BF1 korrigierte dann ihre Aussage und gab an, dass ihr jetzt eingefallen sei, im März doch geschlagen worden zu sein. Der Fall Anmerkung, Recherche über den Fall) sei abgeschlossen worden und sie sei bei jener Mutter des Opfers gewesen und sei dann nach Hause gegangen. In der Nacht habe jemand ihr aufgelauert und ihr die Tasche weggenommen. Sie sei geschlagen und getreten worden. Sie habe schreien und um Hilfe rufen können und Passanten hätten ihr dann geholfen. Dies sei im März 2019 gewesen. Nachgefragt, ob die BF1 jemals in Erwägung gezogen habe, die Polizei zu involvieren, gab sie an, dass sie jedes Mal zur Polizei gegangen seien und es zur Anzeige gebracht hätten. Es sei auch alles protokolliert worden. Auf die Frage, ob sie jemals in Erwägung gezogen habe, den Wohnort zu wechseln, sagte sie, dass sie und ihr Gatte sogar die Stadt verlassen hätten und aufs Land gezogen seien. Kurz vor der Ausreise seien sie wieder einige Tage in U. gewesen (vgl. Einvernahme BF1 AS 49f).Auf die Frage, ob sie jemals in Erwägung gezogen habe, den Wohnort zu wechseln, sagte sie, dass sie und ihr Gatte sogar die Stadt verlassen hätten und aufs Land gezogen seien. Kurz vor der Ausreise seien sie wieder einige Tage in U. gewesen vergleiche Einvernahme BF1 AS 49f). Der BF2 gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass in der Mongolei das Leben schwierig geworden sei. Wegen der Arbeit seiner Frau als Journalistin sei auf sie sehr viel Druck ausgeübt worden. Sie habe irgendeinen Fall aufgedeckt und das habe ihr Leben schwierig gemacht. Er persönlich habe keine Probleme gehabt, er habe arbeiten gehen und den Lebensunterhalt verdienen können. Seine Frau sei beim Abschluss an der Uni gewesen und sie sei mit schwierigen Leuten in Kontakt gekommen. Sie seien geschlagen und erpresst worden. Auf Nachfrage, wann ein solcher Vorfall genau geschehen sei und aufgefordert, das Ereignis detailgetreu mit allen möglichen Einzelheiten zu schildern, gab der BF2 an, dass sie gesundheitlich viel Schaden erlebt hätten. Psychischer Druck sei ausgeübt worden und seine Frau habe ihr Kind verloren. Seine Frau habe einen Fall mit einem Kind aufgedeckt. Die Eltern des Kindes seien von höherem Rang gewesen. Sie seien im Parlament. Sie hätten nicht gewollt, dass es aufgedeckt werde. Der BF2 wurde nochmals aufgefordert den Sachverhalt genau zu schildern und bestätigte dann im Wesentlichen das Vorbringen der BF
- Er gab an, dass es um einen Mordfall an einem Topmodel gegangen sei. Seine Frau sei Journalistin in dem Team gewesen, das recherchiert habe. Es hätte als Selbstmord vertuscht werden sollen. Nachgefragt, was ihm konkret passiert sei, sagte er, dass er oft geschlagen und verprügelt worden sei. 4-5 Mal sei er operiert worden. Er habe Verletzungen an den Füßen und am Kopf gehabt. Im Gegensatz zur BF1 gab er jedoch an, dass dies im August. 2019 gewesen sei. Der BF2 bestätigte auch, dass sie aufs Land gezogen seien. Im Gegensatz zur BF1 gab er jedoch an, nach einiger Zeit wieder in die Hauptstadt gezogen zu sein. Sofort seien sie erneut gefunden worden und es (Anm. die Bedrohung) sei weitergegangen (vgl. Einvernahme BF2 AS 48ff). Der BF2 bestätigte auch, dass sie aufs Land gezogen seien. Im Gegensatz zur BF1 gab er jedoch an, nach einiger Zeit wieder in die Hauptstadt gezogen zu sein. Sofort seien sie erneut gefunden worden und es Anmerkung die Bedrohung) sei weitergegangen vergleiche Einvernahme BF2 AS 48ff). Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des BFA zu Recht ausgeführt, dass die Schilderung des Fluchtvorbringens von beiden BF höchst detailarm und unkonkret gewesen seien. Dies sei auch nach mehrmaliger Aufforderung, das Vorbringen zu konkretisieren, weiterhin so geblieben. Nur nach mehrmaligem Nachfragen durch die Behörde sei es möglich gewesen, die Fluchtgeschichte zu erfragen. Den BF, insbesondere der BF1, sei zu Recht vorzuhalten, dass sie, wenn sie tatsächlich Opfer von Verfolgung gewesen wären, von sich selbst aus genaue und detailreiche Schilderungen der Sachverhalte darlegen hätten wollen und können. Es auch der Behörde beizupflichten, dass die Notwendigkeit zur Ausreise keineswegs logisch sei, da eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden sei. Aus dem Vorbringen sei eine landesweite Verfolgung nicht zu entnehmen. In der Beschwerde, aber auch im LiB wird zwar darauf verwiesen, dass Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben werden. Es gäbe auch Gewalt und Belästigungen gegenüber Journalisten. Doch im konkreten Fall hat es gegenüber der BF1 solche Verleumdungsklagen nicht gegeben. Aber auch die angeblichen Verfolgungshandlungen, die alle aus dem Jahr 2019 (BF1 sagt März/April; BF2 sagt August) datiert sind, sind, wie bereits oben dargelegt, vage und widersprüchlich. Hinzu kommt, dass BF dann offensichtlich unbehelligt in einem anderen Landesteil gelebt haben und problemlos legal nach Russland ausgereist sind. Ebenfalls legten die BF keinerlei Beweismittel vor, um ihr Vorbringens glaubhaft zu machen. Dabei müsste es gerade für eine Journalistin leicht sein, ihre Arbeit durch die Recherchen und Veröffentlichungen dokumentieren zu können, zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um eine überstürzte Flucht gehandelt hat. Auch die Vorlage von Polizeiprotokollen könnten belegen, dass Polizei in diesem Fall untätig geblieben sei. Die Behörde hat daher zu Recht befunden, dass daher alles daraufhin deute, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht aufgrund von einer vorliegenden Verfolgung getätigt haben, sondern lediglich ihren illegalen Aufenthalt in Österreich legalisieren möchten, zumal sie auch selbst Österreich als Zielland angegeben haben (vgl. beide Akte AS48). Ebenfalls legten die BF keinerlei Beweismittel vor, um ihr Vorbringens glaubhaft zu machen. Dabei müsste es gerade für eine Journalistin leicht sein, ihre Arbeit durch die Recherchen und Veröffentlichungen dokumentieren zu können, zumal es sich im vorliegenden Fall nicht um eine überstürzte Flucht gehandelt hat. Auch die Vorlage von Polizeiprotokollen könnten belegen, dass Polizei in diesem Fall untätig geblieben sei. Die Behörde hat daher zu Recht befunden, dass daher alles daraufhin deute, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht aufgrund von einer vorliegenden Verfolgung getätigt haben, sondern lediglich ihren illegalen Aufenthalt in Österreich legalisieren möchten, zumal sie auch selbst Österreich als Zielland angegeben haben vergleiche beide Akte AS48). Die Behörde hat zudem eine ausreichende Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat vorgenommen. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht substantiiert dargelegt und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Es ist davon auszugehen, dass den BF im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Auch die Schwangerschaft der BF1, sie ist derzeit im
- Monat schwanger und der medizinische Befund ist unauffällig, ist kein Grund, der einer Rückkehr entgegensteht. Zusammenfassend hat das BFA zu Recht festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, Behauptungen aufzustellen, sondern es müssen diese auch glaubhaft gemacht werden. Dazu müsse ein Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubhaft sein. Die Aussagen der BF entsprechen im Gesamten gesehen diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist in essentiellen Punkten nicht schlüssig nachvollziehbar und eine Verfolgung der BF aus asylrelevanten Gründen nicht erkennbar, sodass dieses in seiner Gesamtheit nicht glaubwürdig ist. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation der BF in ihr Herkunftsland: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Dass die Mongolei als ein sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF).Dass die Mongolei als ein sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF). Die Feststellungen zum Aufenthaltsort in der Mongolei ergibt sich aus den Angaben der BF. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF1 und BF2 ergibt sich daraus, dass sie bereits in der Mongolei erwerbstätig waren. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine weitere Arbeitsfähigkeit der volljährigen BF sprechen. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben der BF in Österreich, insbesondere zur kurzen Aufenthaltsdauer, den fehlenden sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und der fehlenden Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben der BF. Die Feststellung, dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Grundlage der Länderfeststellungen ist im Wesentlichen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches beruhend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in der Kernaussage schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in der Mongolei gewährleistet. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden können. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Wie bereits festgestellt, lässt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach den BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der etwa im Hinblick auf Korruption und auch bezüglich der journalistischen Freiheit Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der etwa im Hinblick auf Korruption und auch bezüglich der journalistischen Freiheit Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Daher liegen für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden konkreten Einzelfall keine Umstände vor, die einer Rückkehr der BF in die Mongolei entgegenstehen. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Es konnte diesbezüglich keine konkrete aktuelle Verfolgung festgestellt werden. Die Fluchtgründe der BF, wonach den BF aufgrund der journalistischen Tätigkeit der BF1 Verfolgung durch einflussreiche Privatpersonen drohen, haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante, gegen die BF gerichtete, Bedrohung sind nicht hervorgekommen. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Mongolei
§ 1Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung idg
F ex lege als sicherer Herkunftsstaat gilt.Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Mongolei
Paragraph eins, Ziffer 3, Herkunftsstaaten-Verordnung idgF ex lege als sicherer Herkunftsstaat gilt. Daher waren die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abzuweisen.Daher waren die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg Belgien, Rz 189 ff).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg Belgien, Rz 189 ff). Auf Grund des durchg