RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW159 2244571-1 Spruch, W159 2244571-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste regulär mit einem Reisepass der islamischen Republik Iran, XXXX , ausgestellt am 02.07.2019, gültig bis 01.07.2024, nach Österreich ein und stellte am 09.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste regulär mit einem Reisepass der islamischen Republik Iran, römisch 40 , ausgestellt am 02.07.2019, gültig bis 01.07.2024, nach Österreich ein und stellte am 09.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch die LPD XXXX , gab der Beschwerdeführer an, er sei Christ, verheiratet, Perser und habe 12 Jahre die Grundschule mit Matura, 4 Jahre Bachelorstudium, 2 Jahre Masterstudium, Fachrichtung XXXX , im Iran absolviert und wolle nunmehr ein Sprachstudium in Österreich bewältigen. Er habe im Iran in der XXXX als Berater gearbeitet.In der Erstbefragung durch die LPD römisch 40 , gab der Beschwerdeführer an, er sei Christ, verheiratet, Perser und habe 12 Jahre die Grundschule mit Matura, 4 Jahre Bachelorstudium, 2 Jahre Masterstudium, Fachrichtung römisch 40 , im Iran absolviert und wolle nunmehr ein Sprachstudium in Österreich bewältigen. Er habe im Iran in der römisch 40 als Berater gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei zum Christentum konvertiert. Im Iran stehe auf die Konversion die Todesstrafe, außerdem habe auch seine Familie von seinem Glaubenswechsel erfahren. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.04.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Heiratsurkunde, seinen Taufschein und diverse damit in Zusammenhang stehende Unterlagen sowie ein Deutsch-Zertifikat ÖSD B1 in Vorlage. Er erzählte, seine Eltern, seine beiden Schwestern und seine Ehefrau würden sich im Iran aufhalten. Er habe jedoch nur mit seiner Ehefrau Kontakt, weil seine Eltern ein Problem mit ihm hätten, da er konvertiert sei. Seine Ehefrau würde bei ihren Eltern in Teheran, im Familienhaus, leben. Er persönlich sei nach seinem abgeschlossenen Studium 17 Jahre als Geschäftsführer in der Tourismusbranche tätig gewesen. Zusätzlich hätte er als Berater für zwei Firmen, welche XXXX betrieben hätten, gearbeitet. Er erzählte, seine Eltern, seine beiden Schwestern und seine Ehefrau würden sich im Iran aufhalten. Er habe jedoch nur mit seiner Ehefrau Kontakt, weil seine Eltern ein Problem mit ihm hätten, da er konvertiert sei. Seine Ehefrau würde bei ihren Eltern in Teheran, im Familienhaus, leben. Er persönlich sei nach seinem abgeschlossenen Studium 17 Jahre als Geschäftsführer in der Tourismusbranche tätig gewesen. Zusätzlich hätte er als Berater für zwei Firmen, welche römisch 40 betrieben hätten, gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei zum Christentum konvertiert. Er sei am 17.08.2018 in Österreich eingereist und halte sich seit 06.03.2020 durchgehend in Österreich auf. Er sei ursprünglich mit einem Studentenvisum eingereist, er sei Student gewesen. Da er an Corona erkrankt sei, habe er die notwendigen Leistungen zum Erhalt seines Aufenthaltstitels nicht erbracht. Er habe bis Oktober 2020 arbeiten dürfen und habe auch gearbeitet, nunmehr sei er in der Grundversorgung. Er erklärte, er sei seit seiner Asylantragstellung in Österreich nicht mehr in seinem Heimatstaat gewesen. Er werde von der SEPAH, der Nationalgarde gesucht. Sein Cousin, XXXX würde bei der SEPAH arbeiten. Er wisse, dass der Beschwerdeführer konvertiert sei. Aus diesem Grund habe der Cousin den Beschwerdeführer verraten. Der Cousin sei ein streng gläubiger Moslem und Konversion sei für ihn ein Tabu. Er erklärte, er sei seit seiner Asylantragstellung in Österreich nicht mehr in seinem Heimatstaat gewesen. Er werde von der SEPAH, der Nationalgarde gesucht. Sein Cousin, römisch 40 würde bei der SEPAH arbeiten. Er wisse, dass der Beschwerdeführer konvertiert sei. Aus diesem Grund habe der Cousin den Beschwerdeführer verraten. Der Cousin sei ein streng gläubiger Moslem und Konversion sei für ihn ein Tabu. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe ein Photo von sich im XXXX gepostet, eigentlich um zu zeigen, dass trotz Corona die Kirchen offen hätten. Am nächsten Tag habe sein Cousin angerufen und erkundigte sich, ob der Beschwerdeführer konvertiert sei. Der Beschwerdeführer habe aus Angst das mobile Telefon weggelegt. Einen Tag später habe sein Vater angerufen und habe auch gefragt, ob der Beschwerdeführer konvertiert sei. Er habe seinen Vater nicht anlügen wollen und habe ihm die Wahrheit erzählt. Er habe jedoch nicht gewusst, dass sein Cousin über Lautsprecher mithören würde. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich vom Beschwerdeführer distanziert. Seine Mutter würde sich weigern mit ihm zu reden, denn er würde zu viele Probleme verursachen. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe ein Photo von sich im römisch 40 gepostet, eigentlich um zu zeigen, dass trotz Corona die Kirchen offen hätten. Am nächsten Tag habe sein Cousin angerufen und erkundigte sich, ob der Beschwerdeführer konvertiert sei. Der Beschwerdeführer habe aus Angst das mobile Telefon weggelegt. Einen Tag später habe sein Vater angerufen und habe auch gefragt, ob der Beschwerdeführer konvertiert sei. Er habe seinen Vater nicht anlügen wollen und habe ihm die Wahrheit erzählt. Er habe jedoch nicht gewusst, dass sein Cousin über Lautsprecher mithören würde. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich vom Beschwerdeführer distanziert. Seine Mutter würde sich weigern mit ihm zu reden, denn er würde zu viele Probleme verursachen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei das erste Mal im Oktober 2018 mit einem Freund in die Kirche gegangen. Er habe sich sehr einsam gefühlt. Um seine Seele zu beruhigen, habe er die Kirche besucht. In einem der vorgelegten Dokumente würde stehen, dass er die Kirche seit Oktober 2018 regelmäßig besuchen würde. Er habe im Iran an Gott geglaubt, jedoch nicht an den Islam. Er würde den Islam nicht verstehen, er sei auf Arabisch. Das Ganze sei Angstmache. Er habe den Islam nicht praktiziert, weil man vor Gott Angst haben müsse. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er nur Grundkenntnisse - Schulkenntnisse über den Islam haben würde. Er habe weder gefastet, noch gebetet, wie es die Religion vorschreiben würde. Der Beschwerdeführer erzählte befragt nach seinen gesamten Überlegungen bis hin zu seiner innerlichen Überzeugung über seine Konversion: „Das erste Mal, wie ich in der Kirche war, war ich so überwältigt. Ich habe große Mengen von Menschen gesehen, die mit viel Liebe und Zuneigung auf Farsi gemeinsam beten. Ich habe gespürt, welche enge Beziehung diese Menschen zu Gott haben. Das war die Beziehung zwischen Gott und seinen Kindern. Das war Liebe auf den ersten Blick. Ich habe sofort mit dem Priester gesprochen und darum gebeten, am Gottesdienst als auch am Bibelunterricht teilzunehmen. … Ich habe im Juli 2019 die Kirche gewechselt, weil ich gespürt habe, dass Spione in der Kirche waren und uns ausspioniert hatten. Ich bin dann zu einer amerikanischen Kirche mit einem Farsi Dolmetscher von Anfang August 2019 bis Mitte Dezember
- Leider waren die Unterrichtseinheiten nicht regelmäßig. Seit März 2020 habe ich durch einen Freund eine neue Kirche kennengelernt und habe dort meinen Taufvorbereitungskurs abgeschlossen, danach konnte ich erst die Taufe machen. Verzögert hat sich auch alles wegen Corona und dass die Kurse nicht stattgefunden hatten. … Die Geburt Christi hat mich beeindruckt, außerdem hat Jesus niemals eine Sünde begangen und etwas Schlechtes gemacht. Jesus hat mein Leben geändert. Er hat meine Gebete erhört. Christentum ist die Religion der Liebe und Verzeihung. Auch an Freunde im Christentum gibt man Wasser und Essen, wenn sie Durst und Hunger haben. Der Zugang zum Paradies wurde uns im Christentum versprochen. Das Christentum ist für mich das Feuer im Winter, man geht immer näher, auch wenn man weiß, dass Feuer gefährlich ist. … Bei allen Religionen muss der Mensch zu Gott, im Christentum kommt der Gott zu dir.“ Auf die Frage, welche Konfessionen er innerhalb des Christentums kenne, antwortete der Beschwerdeführer, es gäbe Katholische, Protestantische und Orthodoxe. Er sei Protestant. Als er sich mit dem protestantischen Weg befasst habe, habe er für sich bemerkt, dass diese Richtung besser zu seiner Lebenseinstellung passen würde. Bei der katholischen Glaubensrichtung habe der Papst die alleinige Entscheidungsmacht, ähnlich wie im Iran. Befragt zu den wichtigsten Unterschieden zwischen dem evangelischen und katholischen Glauben, führte er aus: „Zuerst, im katholischen Glauben gibt es einen Papst, im Evangelischen nicht. In dem Evangelium muss an nicht jede Woche den Gottesdienst besuchen, bei den Katholiken sind sie sehr streng mit ihren Regeln, man muss die Kirche jede Woche besuchen. Bei den Katholiken muss man zur Beichte gehen beim Pfarrer, dass ich im Evangelium nicht notwendig, man legt die Beichte direkt bei Gott ab. Bei den Katholiken dürfen die Priester nicht heiraten und Frauen können keine Priester werden, bei den Protestanten ist beides möglich. Bei den Katholiken ist Maria heilig, bei den Evangelisten ist sie das nicht. Es gibt bei den Katholiken auch Abbildungen von heiligen Personen und bei den Evangelisten nicht.“ Er würde eine offizielle evangelische Kirche besuchen. Seine Pfarrerin sei Frau XXXX . Jeden Sonntag sei um 9.30 Gottesdienst auf deutscher Sprache. Die meisten Besucher seien Österreicher. Die Kirche gäbe es seit XXXX . Befragt erzählte der Beschwerdeführer, es gäbe vier Evangelien, Matthias, Lukas, Johannes, Markus. Es gehe hauptsächlich um Jesus, adressiert an die Römer, die Geschichte von Jesu von Geburt bis zur Kreuzigung. Es zeige den Sohn Gottes, die Göttlichkeit von Jesu und dass er der Sohn Gottes sei. Es werde auch über die Wunder von Jesu berichtet. Auf die Frage, ob er seinen christlichen Glauben in Österreich auslebe, antwortete der Beschwerdeführer, er gehe jeden Sonntag zum Gottesdienst von 9.30 bis 10.
- Er helfe bei der Vorbereitung freiwillig mit. Er mache auch diverse Arbeiten in der Kirche. Zuhause würde er das Heilige Buch lesen und versuche andere Menschen zu missionieren.Er würde eine offizielle evangelische Kirche besuchen. Seine Pfarrerin sei Frau römisch 40 . Jeden Sonntag sei um 9.30 Gottesdienst auf deutscher Sprache. Die meisten Besucher seien Österreicher. Die Kirche gäbe es seit römisch 40 . Befragt erzählte der Beschwerdeführer, es gäbe vier Evangelien, Matthias, Lukas, Johannes, Markus. Es gehe hauptsächlich um Jesus, adressiert an die Römer, die Geschichte von Jesu von Geburt bis zur Kreuzigung. Es zeige den Sohn Gottes, die Göttlichkeit von Jesu und dass er der Sohn Gottes sei. Es werde auch über die Wunder von Jesu berichtet. Auf die Frage, ob er seinen christlichen Glauben in Österreich auslebe, antwortete der Beschwerdeführer, er gehe jeden Sonntag zum Gottesdienst von 9.30 bis 10.
- Er helfe bei der Vorbereitung freiwillig mit. Er mache auch diverse Arbeiten in der Kirche. Zuhause würde er das Heilige Buch lesen und versuche andere Menschen zu missionieren. , Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.06.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. abgewiesen, unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV. wurde gem. § 10 Abs. 1 Z3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Unter Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei. Es wurde unter Spruchpunkt VI. ein 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmt. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.06.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei. Es wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ein 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zum Iran getroffen. In der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass das Vorbringen unglaubhaft sei. Es sei nicht glaubhaft, dass eine Person, die sich weder mit den theologischen Grundlagen des Islam beschäftigte, noch über andere Weltreligionen informiert sei, sich ausgerechnet für eine Religion entscheide, welche mit der Todesstrafe im Herkunftsstaat belangt werden würde. Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften asylrelevanten Gründe im Sinne der GFK darlegen hätte können und daher begründete Furcht als Voraussetzung für die Asylgewährung ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des der Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet hätte werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Im Spruchpunkt III wurde angegeben, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt IV. wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich verfüge, in welches eingegriffen hätte werden können, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Im Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass aufgrund der Rückkehrentscheidung festzustellen war, dass eine Abschiebung in den Iran gerechtfertigt sei. In Spruchpunkt VI. wurde eine freiwillige Frist für die Ausreise von 14 Tagen gewährt. Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften asylrelevanten Gründe im Sinne der GFK darlegen hätte können und daher begründete Furcht als Voraussetzung für die Asylgewährung ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des der Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet hätte werden können. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Im Spruchpunkt römisch drei wurde angegeben, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt römisch vier. wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich verfüge, in welches eingegriffen hätte werden können, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass aufgrund der Rückkehrentscheidung festzustellen war, dass eine Abschiebung in den Iran gerechtfertigt sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde eine freiwillige Frist für die Ausreise von 14 Tagen gewährt. Gegen diesen Bescheid vom 16.06.2021, Zl XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, zeitgerecht, Beschwerde gegen alle Spruchpunkte im vollem Umfang. Nach Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges wurde begründend angeführt, dass die Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Es würden in Hinblick auf die aktuelle bestehende Glaubensüberzeugung Ermittlungen fehlen. Der VwGH habe bereits unter Hinweis auf das Urteil des EUGH vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, in seiner ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen würde, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftiger anzunehmen sei, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsachlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzten würden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350). Es seien keine Fragen gestellt worden, ob und wie er seinen christlichen Glauben ausüben werde, inwiefern er diesen die letzten Jahre praktiziert habe und ob er den christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran weiterhin ausüben werde. Des Weiteren habe die Behörde mangelhaft ermittelt, indem sie sich in Hinblick mit angebotenen Beweismittel, wie die vorliegenden Screenshots der sozialen Medien „Instagram und WhatsApp“, nicht auseinandergesetzt habe. Ebenso seien die vorliegenden Länderfeststellungen mangelhaft. Es wurde auf das Erkenntnis des BVwG vom 15.03.2017, GZ. L 525 2132019-1/11E verwiesen.Gegen diesen Bescheid vom 16.06.2021, Zl römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, zeitgerecht, Beschwerde gegen alle Spruchpunkte im vollem Umfang. Nach Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges wurde begründend angeführt, dass die Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Es würden in Hinblick auf die aktuelle bestehende Glaubensüberzeugung Ermittlungen fehlen. Der VwGH habe bereits unter Hinweis auf das Urteil des EUGH vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, in seiner ständiger Rechtsprechung erkannt, dass eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen würde, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftiger anzunehmen sei, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsachlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzten würden vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350). Es seien keine Fragen gestellt worden, ob und wie er seinen christlichen Glauben ausüben werde, inwiefern er diesen die letzten Jahre praktiziert habe und ob er den christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran weiterhin ausüben werde. Des Weiteren habe die Behörde mangelhaft ermittelt, indem sie sich in Hinblick mit angebotenen Beweismittel, wie die vorliegenden Screenshots der sozialen Medien „Instagram und WhatsApp“, nicht auseinandergesetzt habe. Ebenso seien die vorliegenden Länderfeststellungen mangelhaft. Es wurde auf das Erkenntnis des BVwG vom 15.03.2017, GZ. L 525 2132019-1/11E verwiesen. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 16.12.2021 der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen. Mit Schreiben vom 08.02.2022 wurden weitere Drohnachrichten des Cousins über Whatsapp; eine Lohn-/Gehaltsabrechnung Dezember 2021; ein Schreiben der Pfarrerin XXXX vom 03.02.2022, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 26.11.2021, eine Schüleranmeldung für 2021/22, eine Bestätigung XXXX vom 20.01.2022, eine Bestätigung XXXX vom 10.01.2022, der Religionsaustritt islam. Glaubensgemeinschaft des MBA 4/5 vom 27.07.2021 vorgelegt.Mit Schreiben vom 08.02.2022 wurden weitere Drohnachrichten des Cousins über Whatsapp; eine Lohn-/Gehaltsabrechnung Dezember 2021; ein Schreiben der Pfarrerin römisch 40 vom 03.02.2022, eine Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 26.11.2021, eine Schüleranmeldung für 2021/22, eine Bestätigung römisch 40 vom 20.01.2022, eine Bestätigung römisch 40 vom 10.01.2022, der Religionsaustritt islam. Glaubensgemeinschaft des MBA 4/5 vom 27.07.2021 vorgelegt. Am 27.01.2022 wurde beantragt die Pfarrerin Mag.a XXXX als Zeugin einzuvernehmen.Am 27.01.2022 wurde beantragt die Pfarrerin Mag.a römisch 40 als Zeugin einzuvernehmen. Am 15.02.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, hierfür erschienen XXXX , als Zeugin XXXX und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Am 15.02.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, hierfür erschienen römisch 40 , als Zeugin römisch 40 und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer gab an es gehe ihm gut, er könne der Verhandlung ohne Probleme folgen. Er halte seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er ergänzte: „Bei der Einvernahme beim BFA war ich sehr gestresst, ich konnte nicht meine Fluchtgründe vollständig darlegen. Auf der anderen Seite hat der Referent ständig darauf bestanden, dass ich mich kurzfasse. Ich bin froh, dass ich heute hier bin und alles aussagen und angeben darf. Falls ich bei der Einvernahme etwas nicht gesagt habe, möchte ich dies heute vervollständigen.“ Durch die rechtliche Vertretung wurde die Entbindung der Zeugin von der Amtsverschwiegenheit vorgelegt. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in XXXX geboren und sei dort aufgewachsen. Er habe sein ganzes Leben, bis 2018 in XXXX gelebt. Seit der Ausreise sei er zwei Mal wieder im Iran gewesen, einmal für zwei Wochen, das zweite Mal einen Monat lang. Er habe einen Studienabschluss Master, Studienrichtung XXXX . Bis zu seinem Studienabschluss habe sein Vater für seinen Lebensunterhalt gesorgt, danach habe er ihn selbst bestritten. Er habe zwei Firmen im Bereich XXXX Beratungsleistungen angeboten. Gleichzeitig sei er Direktor eines Reisebüros für Inlandsreisen gewesen.Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und sei dort aufgewachsen. Er habe sein ganzes Leben, bis 2018 in römisch 40 gelebt. Seit der Ausreise sei er zwei Mal wieder im Iran gewesen, einmal für zwei Wochen, das zweite Mal einen Monat lang. Er habe einen Studienabschluss Master, Studienrichtung römisch 40 . Bis zu seinem Studienabschluss habe sein Vater für seinen Lebensunterhalt gesorgt, danach habe er ihn selbst bestritten. Er habe zwei Firmen im Bereich römisch 40 Beratungsleistungen angeboten. Gleichzeitig sei er Direktor eines Reisebüros für Inlandsreisen gewesen. Er habe den Iran wegen eines Auslandsstudiums Studienrichtung Umweltschutz, mit einem Studentenvisum verlassen. Er habe vor seiner erstmaligen Ausreise keine Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt. Er gab auch an, er würde aus einer streng religiösen Familie stammen. Auf die Frage, ob er selbst auch den Islam ausgeübt und sich streng an die Regeln des damaligen Glaubens gehalten habe, erklärte er: „Ich selbst war nicht streng religiös ausgerichtet. Solange ich noch ein Kind, oder ein Jugendlicher war habe ich meine Eltern bei den religiösen Ritualen begleitet. Mit zunehmendem Alter habe ich vom Islam Abstand genommen, weil ich mehr und mehr Widersprüche gesehen habe. … Es gibt sehr viele Zwänge im Islam. Beten ist ein Zwang, Fasten genauso, Moscheebesuche auch. Die Beziehung zwischen den moslemischen Gläubigen und Gott ist wie die Beziehung zwischen einem Feudalherrn und seinen Untertanen. Außerdem sind alle Gebete auf Arabisch. Wenn gläubige Mosleme mit Gott eine Verbindung herstellen wollen und zu Gott beten, ist es immer in einer weinenden Situation. Das war für mich immer eine Frage, wenn der Gott so lieb und vergeblich ist, warum sollen wir in der weinenden Situation ihn um etwas bitten. Mosleme bezeichnen Mohammad als ihren Propheten. Wir haben in den Büchern gelesen und uns wurde beigebracht, dass Mohammad vom Abend bis zum Morgengrauen betete und weinte. Er bat Gott um Vergebung, für sich. Wenn er ein guter Mensch, ein reiner Mensch, gewesen ist, wozu hat er um Verzeihung bei Gott beten müssen. Aber im Christentum sehen wir, dass Jesus Christus nur für die Gläubigen betet. Und für sie bittet Gott um Vergebung und Verzeihung, nicht für sich selbst.“ Der Richter erkundigt sich, ob der Beschwerdeführer im Islam mit christlichen Gruppierungen in Kontakt gekommen sei. Der Beschwerdeführer antwortete, dass einer seiner Uni-Professoren und ein Mitarbeiter Angehörige der armenischen Minderheit gewesen seien. Sie seien gute Freunde von Beschwerdeführer gewesen. Der Uni-Professor sei eine sehr berühmte Persönlichkeit. Er habe seinen Kollegen ein paar Mal gebeten, ihn in die Kirche mitzunehmen. Er sei ihm mitgeteilt worden, dass es verboten sei, und dass dies für beide Seiten Probleme bedeuten würde. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei schon immer neugierig gewesen und habe über das Christentum und Jesus Christus genaueres wissen wollen und habe nachgeforscht. Als Einzelsohn seiner Familie, sei es seine erste Auslandsreise gewesen, als er im August 2018 nach Österreich gekommen sei. Nach seiner Ankunft habe er sich sehr alleine gefühlt. Er hätte keine Freunde gehabt. Sein einziger Freund habe ihm gesagt, als sie zufällig gemeinsam ausgehen wollten, er eigentlich vorhabe in die Kirche zum Gottesdienst zu gehen. Er sagte, er gehe in die Kirche der Persisch Sprechenden. Wenn der Beschwerdeführer möchte, könne er ihn begleiten, damit er dort seine Landsleute treffe oder Neue kennenlerne. Die erste Kirche, die der Beschwerdeführer besucht habe, sei eine freie evangelische Kirche gewesen. Auf die Frage des Richters wie er zur evangelischen Kirche A.B. gekommen sei, erzählte der Beschwerdeführer: „Das erste Mal, als ich die Kirche besuchte, hatte ich ein sehr gutes Gefühl bekommen. Ich sah die Gläubigen, die in persischer Sprache beteten und fröhliche Lieder singen und zu Gott beten. Dieser Moment war für mich wie Liebe auf den ersten Blick. Ich habe das Gefühl bekommen, dass ich dieses Kettenglied, der mich mit meinem Gott verbinden müsste, gefunden hätte. Nach dem Gottesdienst sprach ich mit dem Pfarrer. Ich habe ihn um Erlaubnis gebeten, dass ich ab nächster Woche die Gottesdienste besuchen dürfte. Er stimmte zu und sagte mir auch, dass die Bibelkurse bzw. die Grundkurse ab nächster Woche beginnen würden. Ich könnte daran teilnehmen. Ich habe auch sehr gerne dieses Angebot angenommen. Ich nahm an den Kursen teil. Das ging bis Juni 2019, dass ich eine farsi-sprechende Kirche besuchte. Ich muss auch sagen, dass ich damals die deutsche Sprache nicht beherrschte. Es war für mich sehr angenehm, dass ich über meine Muttersprache Jesus Christus kennenlernen konnte. Danach habe ich das Gefühl bekommen, dass einige Verdächtige in der Kirche anwesend sind, weil diese mich nach meiner Arbeitsplatzanschrift, Wohnadresse und meiner Familie in Teheran fragten. Ebenso fragte man mich nach meiner Wohnadresse in Wien. Aus diesem Grunde habe ich mich entschieden, die Kirche für persisch Sprechende zu verlassen und eine andere Kirche aufzusuchen, in die ich gehen kann. Obwohl der Pfarrer die Verwendung der Handys und das Filmen für Verboten erklärte, damit die Sicherheit der Gläubigen bei den Gottesdiensten gewährleistet ist.“ Der Richter erkundigte sich weiter: „Was hat Sie am Christentum so fasziniert, dass Sie schlussendlich konvertiert sind?“ Der Beschwerdeführer antwortete: „Wie ich vorhin auch erwähnte: Bevor ich überhaupt in eine Kirche gegangen bin, hatte ich mich sehr alleine gefühlt. Ich hatte das Gefühl, dass ich mich in einem dunklen Raum befinde, in dem ich mich nicht mal sehen kann. Nach meinem ersten Kirchenbesuch habe ich meine Frau angerufen. Ich sagte ihr, unter Freudentränen, dass ein Licht in meinem Herzen aufgegangen ist. Dieses Licht hat sogar mein dunkles Zimmer erhellt. Aus diesem Grunde habe ich entschieden, die Quelle des Lichtes zu suchen. Außerdem möchte ich hinzufügen, dass ich davor vor Gott Angst hatte. Ich hatte die Angst, wenn ich eine Sünde begehen würde, dass Gott mich mit göttlicher Strafe bestrafen würde. Beim ersten Besuch in der Kirche bin ich darauf gekommen, dass der Kirchengott sehr warmherzig und vergebend ist, als jener Gott den ich kannte. Ab diesem Zeitpunkt war meine Beziehung zu Gott nicht mehr eine Beziehung von Feudalherrn und Sklave, sondern eine Vater-Sohn Beziehung.“ Er habe Glaubensunterweisungen erhalten, bevor er getauft worden sei. XXXX habe die Taufvorbereitungskurse veranstaltet, diese hätten einmal in der Woche online stattgefunden und von Juni 2020 bis April 2021 gedauert. Die Kurse seien auf Deutsch, in Begleitung eines Dolmetschers, abgehalten worden. Der Beschwerdeführer schilderte: „Meine Taufe hat am XXXX stattgefunden. Aber aus Sicherheitsgründen durften meine Freunde und andere Kirchengemeindemitglieder nicht daran teilnehmen. Frau XXXX hat an mir folgende Fragen gestellt: Ob ich an Jesus Christus glaube, ob ich glaube, dass Jesus Christus der Sohn Gottes ist, ob ich bereit bin zu gestehen, dass ich an Jesus Christus glaube, ob ich an Gott, als Vater, Sohn und heiligen Geist glaube, und zuletzt fragte Sie, ob ich ein Mitglied der Gemeinde sein möchte. Ich habe alle Fragen mit „Ja“ beantwortet. Danach hat sie drei Mal Wasser über meinen Kopf geschüttet, so bin ich getauft worden und fand eine neue Geburt. Ich möchte sagen, dass ich dabei auch privat gefilmt wurde und diese Aufnahme wurde mir persönlich zur Verfügung gestellt.“ Er habe bedauerlicher Weise nicht mehr in Erinnerung, was die Pfarrerin gesprochen habe, bevor sie das Wasser über seinen Kopf geleert habe.Er habe Glaubensunterweisungen erhalten, bevor er getauft worden sei. römisch 40 habe die Taufvorbereitungskurse veranstaltet, diese hätten einmal in der Woche online stattgefunden und von Juni 2020 bis April 2021 gedauert. Die Kurse seien auf Deutsch, in Begleitung eines Dolmetschers, abgehalten worden. Der Beschwerdeführer schilderte: „Meine Taufe hat am römisch 40 stattgefunden. Aber aus Sicherheitsgründen durften meine Freunde und andere Kirchengemeindemitglieder nicht daran teilnehmen. Frau römisch 40 hat an mir folgende Fragen gestellt: Ob ich an Jesus Christus glaube, ob ich glaube, dass Jesus Christus der Sohn Gottes ist, ob ich bereit bin zu gestehen, dass ich an Jesus Christus glaube, ob ich an Gott, als Vater, Sohn und heiligen Geist glaube, und zuletzt fragte Sie, ob ich ein Mitglied der Gemeinde sein möchte. Ich habe alle Fragen mit „Ja“ beantwortet. Danach hat sie drei Mal Wasser über meinen Kopf geschüttet, so bin ich getauft worden und fand eine neue Geburt. Ich möchte sagen, dass ich dabei auch privat gefilmt wurde und diese Aufnahme wurde mir persönlich zur Verfügung gestellt.“ Er habe bedauerlicher Weise nicht mehr in Erinnerung, was die Pfarrerin gesprochen habe, bevor sie das Wasser über seinen Kopf geleert habe. Auf die Frage, was er über das Leben von Jesus Christus wisse, führte der Beschwerdeführer aus: „Mein Gott, Jesus Christus, wurde von der Jungfrau Maria geboren, die vom heiligen Geist geschwängert wurde. Er ist in Betlehem, in Jerusalem in einem Stall geboren. So ist die Prognose der Propheten, dass ein Kind in Betlehem, der König der Juden wird, auf die Welt kommt zur Realität geworden. In seinem
- Lebensjahr wurde er von Johannes der Täufer getauft. Als er aus dem Wasser herauskam, kam Gottes Geist wie eine Taube zu ihm herunter. Man hörte eine Stimme aus dem Himmel, welche sagte: „Das ist mein Sohn, mit dem ich sehr zufrieden bin und über den ich mich sehr freue“. Jesus Christus ist zur Zeit des Königs Herodes zur Welt gekommen. Nachdem Jesus Christus getauft wurde, hat er die gute Nachricht, nämlich Gottes Königreich, den Menschen angekündigt. Danach hat er seine Jünger ausgesucht. Drei Jahre lang hat er Menschen unterrichtet und ermuntert, zu beichten und an Gott zu glauben. In seinem
- Lebensjahr wurde er von einem seiner Jünger, Namens Judas verraten und an Juden überliefert. Dann wurde er durch Pontius Pilatus, das war der Herrscher seinerzeit, gekreuzigt und begraben. Drei Tage danach ist er von den Toten auferstanden, er verbrachte 40 Tage lang unter seinen Jüngern und ist erneut in den Himmel aufgestiegen. Er saß auf der rechten Seite Gottes. Eines Tages wird er wieder über die Toten und die Lebenden richten. Zehn Tage nach seinem Aufstieg in den Himmel kam der Heilige Geist zu seinen Jüngern. Das war eine kurze Auffassung.“ Der Vater von Jesus Christus sei Gott gewesen. Sein irdischer Vater sei Joseph gewesen. „Nach der Geburt Jesus Christi, kamen die Sternendeuter aus dem Osten und diese haben den Aufgang des Sternes Jesus Christi beobachtet. Diese kamen nach Jerusalem. Sie gingen zu Herodes, sie erzählten ihm davon, dass sie den Aufgang des jüdischen Königs und seine Geburt beobachtet haben. Sie sagten, dass sie Geschenke mitgebracht haben, um ihm diese zu überreichen. Als Herodes dies hörte, war er außer sich und beschloss Jesus Christus zu töten. Aber ein himmlischer Engel kam im Traum des Vaters, Jesus Christi, und sagte ihm, er solle samt seiner Familie fliehen, und zwar nach Ägypten. Ein zweites Mal ist eine Prognose eines anderen Propheten zur Realität geworden. Der sagte „Ich rief meinen Sohn aus Ägypten zurück““ Der Richter erkundigte sich: „Hat sich Jesus, bevor er verurteilt wurde, noch mit seinen Jüngern getroffen und ihnen etwas Wichtiges mitgeteilt?“ Der Beschwerdeführer gab an: „Er sagte zu seinen Jüngern, sie sollen in die Stadt gehen. Sie werden einen Mann treffen. Das war gleichzeitig zu dem jüdischen Passah Fest. Dieser Mann trug ein Tongefäß mit Wasser. Er sagte ihm, dass Gott das Fest heute Abend in seinem Haus feiern möchte. Die Jünger sind in die Stadt gegangen und haben den Mann gesucht. Sie haben ihn gefunden. Sie haben die Vorbereitungen für das Abendmahl getroffen. Während des Abendmahles sagte Jesus Christus „Heute Nacht wird Gottes Sohn den Feinden übergeben und wird von einem von euch verraten“. Dann hat er das Brot zerstückelt und gab jeden Jünger ein Stück davon. Er sagte, es sei sein Laib. Danach schenkte er ihnen Wein ein und sagte es sei sein Blut. „Durch mein Blut gehe ich einen neuen Bund mit euch ein“. Dieser Abend ist als „das letzte Abendmahl“ genannt worden. Wobei er am letzten Abend die Füße seiner Jünger gewaschen hat, um zu zeigen, dass er ihnen dient.“ Befragt über Martin Luther, erzählte der Beschwerdeführer: „Der Vater von Martin Luther hätte gerne, dass sein Sohn Jus studiert. Aber im Alter von 22 Jahren hat er sein Studium abgebrochen und die Uni verlassen. Er beschloss Christ zu werden. Er hat beobachtet, dass die Christen der Kirche Stücke vom Paradies an Gläubige verkaufen. Die Christen haben Geld von Gläubigen kassiert und sagten, dass ihr Platz in dem Paradies sichergestellt sei. Danach hat er gegen die Kirche einen Aufstand organisiert. Er schrieb ein Protokoll mit 95 Thesen. Er schlug die Niederschrift an die Kirchentore an. Er war Gründer der evangelischen Kirche. Das hat er 1517 gemacht.“ Auf die Frage des Richters, was bedeute evangelische Kirche A.B., erklärte der Beschwerdeführer: „Der erste der diesen Aufstand bestätigte war der König von Augsburg. Daher heißt die evangelische Kirche „Augsburger Bekenntnis“.“ In Österreich würde es außer der Freikirche, auch die Evangelische H.B., die auf Calvin zurückgehen würde, geben. Der Beschwerdeführer gab weiter befragt an, er sei nach wie vor in der evangelischen Kirche aktiv. „Ich mache freiwillige Aktivitäten in der Kirche. Bei den Gottesdiensten mache ich die Vorbereitungsarbeiten. Ich lege die Bibel auf die Stühle, sammle sie wieder ein und reinige die Kirche. Wenn wir Kaffee und Kuchen ausschenken, bereite ich das Geschirr vor.“ Seine Lieblingsstelle in der Bibel sei im Matthäusevangelium zu finden, die Bergpredigt. Durch die Konversion habe sich sein Leben verändert: „Ich habe eine neue Geburt erlebt. Nachdem ich getauft wurde, habe ich das Gefühl gehabt, dass ich gerettet bin von den Sünden die ich davor begangen habe. Mein Umgang mit anderen hat sich geändert, ich bin freundlicher und lieber zu den Mitmenschen in meiner Umgebung geworden.“ Sein Cousin, der Sohn seiner Tante vs, habe von der Konversion erfahren. Er arbeite bei der Revolutionsgarde (SEPAH). Seine Eltern und auch seine Ehefrau würden von der Konversion in Kenntnis gesetzt worden sein. „Alle, bis auf meine Frau, haben als erstes auf meine Konversion reagiert. Sie warfen mir vor, dass ich den Ruf der Familie zerstört habe. Mein Cousin sagte, dass ich ungläubig geworden bin. Es ist erlaubt mich zu töten. Zusätzlich hat er gesagt, dass durch meine Konversion seine Karriere in Gefahr ist.“ Der Beschwerdeführer gab an er werde, wenn er in den Iran zurückkehren müsste, 100%ig umgebracht werden. Er würde nicht zum Schein wieder zum Islam wechseln. Er würde versuchen auch andere vom Christentum zu überzeugen, „weil Jesus Christus sagte, „das was ich euch im Dunklen gesagt habe, verkündet ihr im Hellen, was ich euch leise ins Ohr flüstere, schreit ihr auf den Dächern.“ Er mache sich große Sorgen um seine Frau, weil sie von seinem bereits genannten Cousin bedroht werde, sonst sei er nicht krank. Er wolle gerne in Österreich weiter studieren und höhere akademische Grade erreichen. „Derzeit bin ich bei der Post geringfügig beschäftigt. Ich besuche Gottesdienste, ich bin freiwilliger Mitarbeiter der Kirche, ich führe ein ganz normales, einfaches Leben.“ Er sei auch bei der XXXX ehrenamtlich tätig. Er wisse, dass die XXXX zur katholischen Kirche gehören würde. „Mein einziges Ziel ist, dabei Menschen zu dienen und zu helfen. Die katholische Kirche glaubt auch an den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist. Ich habe kein Problem damit. Ich verteile Lebensmittel unter den Bedürftigen.“ Er habe keine Kinder, würde aber mit seiner Ehefrau regelmäßig in Kontakt sein. Er habe sehr viele, gute österreichische Freunde. Er sei mit vielen Gemeindemitgliedern befreundet. Er habe auch viele Freunde im Studentenheim, in dem er wohnen würde. Sie würden gemeinsam ausgehen und Sport betreiben.Er mache sich große Sorgen um seine Frau, weil sie von seinem bereits genannten Cousin bedroht werde, sonst sei er nicht krank. Er wolle gerne in Österreich weiter studieren und höhere akademische Grade erreichen. „Derzeit bin ich bei der Post geringfügig beschäftigt. Ich besuche Gottesdienste, ich bin freiwilliger Mitarbeiter der Kirche, ich führe ein ganz normales, einfaches Leben.“ Er sei auch bei der römisch 40 ehrenamtlich tätig. Er wisse, dass die römisch 40 zur katholischen Kirche gehören würde. „Mein einziges Ziel ist, dabei Menschen zu dienen und zu helfen. Die katholische Kirche glaubt auch an den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist. Ich habe kein Problem damit. Ich verteile Lebensmittel unter den Bedürftigen.“ Er habe keine Kinder, würde aber mit seiner Ehefrau regelmäßig in Kontakt sein. Er habe sehr viele, gute österreichische Freunde. Er sei mit vielen Gemeindemitgliedern befreundet. Er habe auch viele Freunde im Studentenheim, in dem er wohnen würde. Sie würden gemeinsam ausgehen und Sport betreiben. „Ich bin mit einem Studentenvisum nach Österreich eingereist. Meine Absicht war damals, in Österreich weiter zu studieren. Nach Abschluss des Studiums wollte ich in den Iran zurückkehren. Nachdem ich aber derzeit konvertiert bin und der iranische Staat, insbesondere die SEPAH davon informiert sind, ist mein Leben bei einer Rückkehr in Gefahr.“ Befragung der Zeugin Pfarrerin Mag.a XXXX Befragung der Zeugin Pfarrerin Mag.a römisch 40 Befragt gab die Zeugin an, sie kenne den Beschwerdeführer seit März
- Sie hätten sich bei einem Gottesdienst kennengelernt. Er sei über einen Freund, dessen beiden Kinder sie getauft hätte, kennengelernt. Viele seien ursprünglich bei einer persisch sprechenden Freikirche gewesen, das sei nichts Ungewöhnliches. Es gäbe in diesen Kirchen kaum Vorbereitungskurse auf die Taufe und es werde sehr schnell getauft. Sie selbst habe die Taufvorbereitung beim Beschwerdeführer vorgenommen. Die Kurse würden fast ein Jahr dauern. Sie würde den Kurs leiten und habe ihn inhaltlich konzipiert. Der Kurs sei zweisprachig gewesen: Deutsch und Farsi. Es gäbe von ihrer Kirche dazu Unterlagen in deutschen Farsi. Sie habe auch einen Assistenten, einen iranischen Christen, aus ihrer Gemeinde. Der Beschwerdeführer sei am XXXX getauft worden. Wegen des Lockdowns sei die Taufe im Garten und nicht in der Kirche gewesen. Es seien sehr wenige Leute anwesend gewesen. An diesem Tag habe sie vier Erwachsene und ein Kind getauft und jeder habe einen Taufpaten mitgebracht. Sonst sei niemand anwesend gewesen. Sie hätten die Taufen auch gefilmt, das würden sie immer tun, wenn es gewünscht werde. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 getauft worden. Wegen des Lockdowns sei die Taufe im Garten und nicht in der Kirche gewesen. Es seien sehr wenige Leute anwesend gewesen. An diesem Tag habe sie vier Erwachsene und ein Kind getauft und jeder habe einen Taufpaten mitgebracht. Sonst sei niemand anwesend gewesen. Sie hätten die Taufen auch gefilmt, das würden sie immer tun, wenn es gewünscht werde. Dieser Film sei nicht im Internet veröffentlicht worden. Sie dürften auch keine Namen von ehemaligen nunmehr getauften Muslimen veröffentlichen und hätten den Film über die Taufe den Täuflingen privat zur Verfügung und nicht ins Internet gestellt. Der Beschwerdeführer sei, soweit es der Lockdown zugelassen habe, aktiv. Er sei immer aktiv, zum Beispiel bei den Vorbereitungen der Gottesdienste oder bei Arbeiten im Gemeindehaus oder anderen Veranstaltungen. Sie wisse, dass seine Familie von der Konversion erfahren habe. Sie könne sich nur vorstellen, wie sie reagiert haben, weil im Islam die Folgen für Apostasie sehr deutlich sind. Sie sei sich sicher, dass bei ihm keine asyltaktischen Gründe vorliegen würden. Sie hätte ein Jahr lang Zeit gehabt, ihn vor der Taufe kennenzulernen. Sie würde dann nochmals Gespräche, mit ihrem Assistenten führen, in denen sie überlegen würden, wer so weit sei oder wer nicht. Beim Beschwerdeführer sie sich ganz sicher gewesen. Sie habe auch schon Leute abgelehnt. Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 01.07.2021 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Die rechtliche Vertretung verzichtete auf eine Stellungnahme.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran vom 01.07.2021 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Die rechtliche Vertretung verzichtete auf eine Stellungnahme. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufschien. Der Dolmetscher wurde ersucht die im Akt befindlichen Whatsapp Nachrichten (AS 211-219 bzw. Beweismittelvorlage vom 08.02.2022) im schriftlichen Wege zu übersetzen. Zusammenfassung der übersetzten Whatsapp Nachrichten: Ali Soleymani belästigte die Eltern des Beschwerdeführers, die Frau des Beschwerdeführers, und teilt ihm dann mit „Du , Elende, du hast nichts mehr, du bist ein Verräter. Auch deine Ehe ist [nach religiösen Vorschriften] nicht mehr rechtskräftig [Haram].Du Dreck, zwischen deinem lebendigen Leib und deinem toten gibt es keinen Unterschied. [20:31]“ Januar 16, 2021 „ XXXX , warum gehst du nicht ans Telefon? Glaubst du wirklich [bist du so naiv], weil du dort bist, kann ich dir nichts antun. Du elender, auch wenn du dich auf der anderen Seite der Welt versteckst, bist in den Händen der Soldaten von Imam Zaman[1]. …..“„ römisch 40 , warum gehst du nicht ans Telefon? Glaubst du wirklich [bist du so naiv], weil du dort bist, kann ich dir nichts antun. Du elender, auch wenn du dich auf der anderen Seite der Welt versteckst, bist in den Händen der Soldaten von Imam Zaman[1]. …..“ Wir sind derzeit auf der Suche nach Trump, für wen hältst du dich [du bist für mich eine ganz einfache Beute], gehe an dein nutzloses Telefon [wenn ich dich anrufe, hebe ab!]. [Aktenseite 219:] [Ein Foto des Beschwerdeführers in der Kirche] November 10,2020 „Du glaubst, wenn du meine Telefonnummer blockierst, gelingt es dir, dich von mir zu verstecken [von mir fliehen] [?] - Hast du vergessen, dass deine Frau sich noch im Iran befindet [?] - Weißt du wohl [bist du sicherlich informiert], was ich mit ihr gemacht habe [?] - Die Arme, sie ist so verängstigt, dass sie sich nicht traut, die Wohnung zu verlassen. Aber ich habe noch einiges für euch auf Lager! [20:35]“ November 12,2020 „Weißt du überhaupt von deinen Eltern?! - Du bist ans andere Ende der Welt gegangen, hast dich unglücklich gemacht, was willst du damit erreichen?! - Wenn ich dich erwische, werde ich Unglück über dich bringen, dass du wie ein Hund bereuen wirst. - Ich ersticke dich mit meinen eigenen Händen, elend.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig und wurde am XXXX in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 immer in Teheran. Er besuchte die Grundschule und studierte XXXX (BA MA).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 immer in Teheran. Er besuchte die Grundschule und studierte römisch 40 (BA MA). Seine Eltern, seine Schwestern und seine Ehefrau leben noch in Teheran. Der Beschwerdeführer kam als Moslem nach Österreich, wandte sich von seinem Glauben, den er als Zwang empfunden hatte, ab und wandte sich der christlichen Religion zu. Er wollte sich schon in Teheran mit dem christlichen Glauben auseinandersetzen, seine armenischen Freunde nahmen ihn jedoch aus Angst vor den möglichen Folgen nicht mit in die Kirche. Er hatte aber schon im Iran Interesse am Christentum. Der Beschwerdeführer war auf der Suche nach seinem inneren Frieden, welchen er offensichtlich durch die christliche Religion fand. Er prüfte Glaubensrichtungen und Kirchen, bevor er seine Kirche und die protestantische Glaubensrichtung wählte. Er vollzog den Religionswechsel indem er nach dem Taufunterricht, der fast ein Jahr dauerte, getauft wurde. Er ist nunmehr Christ der evangelischen Kirche A.B. Seine Pfarrerin ist der Überzeugung, dass er aus vollem Herzen Christ geworden ist. Er ist auch nach der Taufe aktiver Christ, bei den Gottesdiensten anwesende, im Freiwilligendienst anzutreffen und bemüht den christlichen Glauben in Liebe und Demut zu leben. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er seinen Glauben nicht verleugnen und frei über seine christliche Überzeugung sprechen. Seine Eltern und seine Ehefrau so wie sein Cousin vs. wissen über seine Konversion Bescheid. Seine Eltern haben den Kontakt abgebrochen, sein Cousin beschimpft und bedroht ihn mit dem Tod. Sein Cousin ist ein Mitglied des iranischen Geheimdienstes SEPAH und wird den Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit töten, wenn er in den Iran zurückkehrt. In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschprüfungen auf B1 Level, arbeitet bei der Post, ist aktives Mitglied der Kirche und möchte weiterstudieren. Er ist laut Strafregister nicht vorbestraft. Zum Iran wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt: Todesstrafe Letzte Änderung: 21.12.2021 Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird (HRW 13.1.2021; vgl. CSW 3.2021). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 267 Menschen hingerichtet (HRC 14.5.2021; vgl. AI 4.2021, HRW 13.1.2021), darunter neun Frauen (HRC 14.5.2021). Mindestens 25 Hinrichtungen erfolgten aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Drogen, eine aufgrund von Alkoholkonsum und mindestens 15 Hinrichtungen aufgrund der weitreichenden Anschuldigungen Moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), Efsad-e Fel-arz (Korruption auf Erden) und Baghy (Rebellion gegen den Staat). Mindestens vier jugendliche Straftäter wurden hingerichtet (HRC 14.5.2021).Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird (HRW 13.1.2021; vergleiche CSW 3.2021). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 267 Menschen hingerichtet (HRC 14.5.2021; vergleiche AI 4.2021, HRW 13.1.2021), darunter neun Frauen (HRC 14.5.2021). Mindestens 25 Hinrichtungen erfolgten aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Drogen, eine aufgrund von Alkoholkonsum und mindestens 15 Hinrichtungen aufgrund der weitreichenden Anschuldigungen Moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), Efsad-e Fel-arz (Korruption auf Erden) und Baghy (Rebellion gegen den Staat). Mindestens vier jugendliche Straftäter wurden hingerichtet (HRC 14.5.2021). Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, 'Moharebeh' (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 5.2.2021). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslim mit einer Muslimin (AA 5.2.2021). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 5.2.2021).Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, 'Moharebeh' (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, AA 5.2.2021). Des weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslim mit einer Muslimin (AA 5.2.2021). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 5.2.2021). Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 5.2.2021). Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, durchgeführt, allerdings in letzter Zeit nicht mehr öffentlich (ÖB Teheran 11.2021). Betroffen hiervon sind auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, HRC 14.5.2021, AI 7.4.2021, CSW 3.2021). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei neun Jahren (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung (AA 5.2.2021). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 5.2.2021). Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst (ÖB Teheran 11.2021).Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 5.2.2021). Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, durchgeführt, allerdings in letzter Zeit nicht mehr öffentlich (ÖB Teheran 11.2021). Betroffen hiervon sind auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, HRC 14.5.2021, AI 7.4.2021, CSW 3.2021). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei neun Jahren (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung (AA 5.2.2021). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 5.2.2021). Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst (ÖB Teheran 11.2021). Durch die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte Ende 2017 konnte Iran seit 2018 die Zahl der Hinrichtungen etwa halbieren. Über gewalttätige Drogenstraftäter und diejenigen, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 11.2021). Laut anderer Quelle liegt die Grenze bei 50 Kilogramm 'traditioneller Drogen' (AA 5.2.2021). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 3.3.2021). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 5.2.2021). Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen (AI 4.2021). Todesstrafen für Frauen und Mädchen liegen oft Morde an ihren Ehemännern zugrunde, die sie in Selbstverteidigung nach langjährigem Missbrauch begehen (ÖB Teheran 11.2021). Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 7.4.2021, US DOS 30.3.2021). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom 'Geschädigten' gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021).Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 7.4.2021, US DOS 30.3.2021). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom 'Geschädigten' gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch Förderung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern, und es werden z.B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 26.11.2021 ● AI – Amnesty International (4.2021): Todesurteile und Hinrichtungen 2020, https://www.amnesty.at/media/8345/amnesty_bericht-zur-todesstrafe-2020_web.pdf, Zugriff 30.4.2021 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021 ● CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-2.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021 ● HRC – UN Human Rights Council (14.5.2021): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran; Report of the Secretary-General [A/HRC/47/22], https://www.ecoi.net/en/file/local/2053883/A_HRC_47_22_E.pdf, Zugriff 26.11.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 30.4.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 13.12.2021 ● US DOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html, Zugriff 26.11.2021 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 22.12.2021 In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021). Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 30.4.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
- Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 18.12.2020 ● BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 17.4.2020 ● CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-1.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 30.4.2021 ● HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021 ● IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf Zugriff 3.12.2020 ● Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2019 –
- September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021 ● US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 CHRISTEN Letzte Änderung: 22.12.2021 Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021).Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (BFA 23.5.2018). Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, allerdings werden evangelikale Freikirchen von der Regierung nicht als christlich anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 5.2.2021, BAMF 3.2019, IRB 9.3.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 5.2.2021). Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vgl. BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vgl. IRB 9.3.2021).Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben (BFA 23.5.2018; vergleiche BAMF 3.2019, FH 3.3.2021). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 12.5.2021; vergleiche IRB 9.3.2021). Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vgl. BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vgl. ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vgl. Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vgl. CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021).Grundrechtlich besteht 'Kultusfreiheit' innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 10.2020). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von anders Gläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche BAMF 3.2019, BFA 23.5.2018, Open Doors 2021). Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA 23.5.2018; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), wobei es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u.a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021). Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (BFA 23.5.2018; vergleiche Open Doors 2021). Im Weltverfolgungsindex 2021 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem achten Platz (2020: Platz 9). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Im Berichtszeitraum ist die Zahl der verhafteten Christen des Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr
(169)gesunken. Es gab keine breit angelegte Verhaftungswelle, auch wenn es im Juni 2020 eine Razzia gab. Eine genaue Zahl wird im Bericht nicht genannt (Open Doors 2021). Christen werden weiterhin schikaniert, willkürlich inhaftiert und wegen der Ausübung ihres Glaubens verurteilt (AI 7.4.2021; vergleiche CSW 3.2021). Dies betrifft auch Personen, die zum Christentum konvertiert waren (AI 7.4.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 5.2.2021). Mohabat News und Open Doors berichten von anhaltenden Razzien in Kirchengemeinden, insbesondere Hauskirchen, Konfiszierungen von Bibeln und christlichen Materialien und der Verhaftung vieler Christen muslimischer Herkunft, aber auch traditioneller Christen wie Armeniern und Assyrern. Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch dürften die Gemeinden langfristig 'aussterben'. Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 5.2.2021). Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben (BFA 23.5.2018). Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr. 10. Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021 ● BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (23.5.2018): Analyse Iran – Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse-situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 20.4.2020 ● CSW - Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-2.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043504.html, Zugriff 7.5.2021 ● IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 16.12.2020 ● Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2019 –
- September 2020), https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 19.1.2021 ● US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN Letzte Änderung: 22.12.2021 Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vgl. Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 5.2.2021; vergleiche Open Doors 2021). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021).Die Versammlung in – meist evangelischen – Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert', de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der 'Assembly of God'-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind (DIS/DRC 23.2.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 7.4.2021). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021).Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 3.3.2021, CSW 3.2021). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden (ÖB Teheran 11.2021). Trotzdem ist die Zahl der verhafteten Christen laut Weltverfolgungsindex 2021 im Gegensatz zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang der Zahl der Verhaftungen ist wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die iranischen Sicherheitsdienste Ende 2019 alle Hände voll zu tun hatten, die Proteste im Land zum Schweigen zu bringen. Darauf folgte die Coronakrise, welche die Regierung auf andere Weise beschäftigte. Allerdings wurden im Berichtszeitraum des Weltverfolgungsindex 2021 mehr Christen zu Gefängnisstrafen verurteilt als im Vorjahr. Teilweise müssen inhaftierte Christen Hypotheken aufnehmen, um die hohen Kautionszahlungen für ihre Entlassung aufbringen zu können. Weil sie befürchten, dass ein Gerichtsurteil zu einer langen Gefängnisstrafe führt, fliehen viele iranische Christen nach ihrer vorläufigen Entlassung aus dem Land, wobei sie ihre Kaution und somit häufig auch ihren Grundbesitz verlieren (Open Doors 2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch 'low-profile' Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS/DRC 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2021 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (Open Doors 2021). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (USDOS 12.5.2021). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte sind heute noch ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683479/683557/6039039/22618901/-/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl%2D_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_05%2E02.2021.pdf?nodeid=22618137&vernum=-2, Zugriff 6.12.2021 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 20.4.2020 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048570.html, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
- Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laenderreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 4.1.2021 ● CSW – Christian Solidarity Worldwide (3.2021): Iran: General Briefing, file:///tmp/mozilla_sl52920/iran---march-2021-3.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● DIS/DRC – Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 20.4.2020 ● FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046519.html, Zugriff 7.5.2021 ● IRB – Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/2048913.html, Zugriff 7.5.2021 ● Landinfo [Norwegen] (16.10.2019): Iran: Kristne konvertitter – en oppdatering om arrestasjoner og straffeforfølgelse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019853/Respons-Iran-Kristne-konvertitter-en-oppdatering-om-arrestasjoner-og-straffeforf%C3%B8lgelse-AVA-16102019.pdf, Zugriff 5.1.2020 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 14.12.2021 ● ÖB Teheran – Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdf, Zugriff 7.1.2021 ● Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum:
- Oktober 2019 –
- September 2020), https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/8_laenderprofil_iran.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● UK HO – UK Home Office [Großbritannien] (2.2020): Country Policy and Information Note Iran: Christians and Christian converts, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/868800/Iran_-_Christians-Converts_-_CPIN_-_v6.0_-_Feb_2020_-_EXT_PDF.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● US DOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 18.6.2021 Beweis wurde erhoben durch: - Erstbefragung des Beschwerdeführers am 09.02.2021 durch die LPD XXXX , - Erstbefragung des Beschwerdeführers am 09.02.2021 durch die LPD römisch 40 , - Einvernahme durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien am 20.04.2021, sowie - durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022, insbesondere auch durch Befragung der Zeugin Pfarrerin Mag.a XXXX ,- durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2022, insbesondere auch durch Befragung der Zeugin Pfarrerin Mag.a römisch 40 , - durch Vorlage der Bestätigung des Austritts aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, - durch Vorlage seines Taufzeugnisses - ein Deutschzertifikat B1, - durch Vorhalt der relevanten Teile des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation und - Einsicht in die den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug durch das Bundesverwaltungsgericht.
- Beweiswürdigung: Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 01.0.2021 zum Iran. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; AB 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.) Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden Reisepass Iran, islamische Republik, XXXX , ausgestellt am 02.07.2019, gültig bis 01.07.2024 fest. Die Feststellungen zu seiner Familie und Familienstand ergeben sich einerseits aus den vor der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers sowie seinen nachvollziehbaren Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden Reisepass Iran, islamische Republik, römisch 40 , ausgestellt am 02.07.2019, gültig bis 01.07.2024 fest. Die Feststellungen zu seiner Familie und Familienstand ergeben sich einerseits aus den vor der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers sowie seinen nachvollziehbaren Angaben. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung auf B1 Level erworben. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht selbst im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Bild machen. Zum Konventionsgrund der Verfolgung der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe sei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht einen glaubhaften Eindruck hinterließ, dass er sich aus innerer Überzeugung vom moslemischen Glauben ab- und zum Protestantismus A.B. hingewandt hat. Er hat bereits in Teheran mit armenischen Christen Kontakt gehabt und wollte unbedingt eine Kirche besuchen. Der Beschwerdeführer stammt aus einer sehr religiösen islamischen Familie, konnte dem Islam aber nichts abgewinnen. Der Beschwerdeführer hat einen überzeugenden Eindruck hinsichtlich seiner Aktivitäten in der Kirchgemeinde vermitteln konnte. Dass der Beschwerdeführer bemüht ist, sich mit dem Christentum und besonders mit dem protestantischen Glauben auseinanderzusetzen ergibt sich schon daraus, dass er sich ernsthaft bemüht Fuß in der Kirchengemeinde zu finden indem er bei der Vorbereitung des Gottesdienstes hilft und die Kirche regelmäßig besucht. Er konnte die Fragen des erkennenden Gerichts über Jesus Christus, Martin Luther, etc. ausgezeichnet beantworten. Das Neue Testament, die vier Evangelien und hier besonders die Bergpredigt gehören zu den Lieblingsstellen des Beschwerdeführers. Das wird auch durch seine Pfarrerin Mag.a. XXXX bestätigt, die als Zeugin bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernomme