Obsah (21)
§ 58§ 10§ 55§ 53§ 4Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§§ 223§ 18§ 9§ 17Art. 130§ 6§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW169 2014177-2 SpruchW169 2014171-2/4EW169 2014177-2/4EIM NAMEN DER REPUBLIK, W169 2014171-2/4E, W169 2014177-2/4
§ 58Abs. 11 Asyl
G 2005 idgF zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 20.03.2019 wird
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 idgF zurückgewiesen.“ II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraph 52, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser hat zu lauten:römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser hat zu lauten: „
§ 55Abs. 2 FPG idg
F beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch vier. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. V. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch fünf. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.08.2021 wird
§ 4Abs. 1 Z 3 i
Vm § 8 AsylG-DV 2005 idgF abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.08.2021 wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 idgF abgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2021, Zl. 1026105100-190282741, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2021, Zl. 1026105100-190282741, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. des angefochtenen Bescheides wird
§§ 10Abs. 3, 55 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraph 52, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser hat zu lauten:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser hat zu lauten: „
§ 55Abs. 2 FPG idg
F beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz 2, FPG idgF beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG idgF insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG idgF insoweit stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer, indische Staatsangehörige, sind miteinander verheiratet und stellten nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.07.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheiden vom 14.09.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge jeweils sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheiden vom 14.09.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge jeweils sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018, W144 2014171-1/6E und W144 2014177-1/6E, als unbegründet abgewiesen, wobei folgende Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer zugrunde gelegt wurden: „Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Sie sind Staatsangehörige von Indien, gehören der Volksgruppe der Brahmanen an und bekennen sich zum hinduistischen Glauben. Am 22.07.2014 stellten sie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren, besuchte dort von 1988 bis 2000 die Grundschule sowie von 2000 bis 2002 die High School, und war als Landwirt tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX geboren, besuchte dort von 1991 bis 2002 die Grundschule sowie von 2002 bis 2004 die High School und war Hausfrau. Die Beschwerdeführer waren zuletzt gemeinsam im Dorf XXXX , Distrikt Kaithal, Bundesstaat Haryana wohnhaft und lebten dort mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers zusammen. Neben den Eltern des Erstbeschwerdeführers leben auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Indien. Seit der Ausreise der Beschwerdeführer aus Indien im Juni 2014 bestand kein Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen. Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, besuchte dort von 1988 bis 2000 die Grundschule sowie von 2000 bis 2002 die High School, und war als Landwirt tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren, besuchte dort von 1991 bis 2002 die Grundschule sowie von 2002 bis 2004 die High School und war Hausfrau. Die Beschwerdeführer waren zuletzt gemeinsam im Dorf römisch 40 , Distrikt Kaithal, Bundesstaat Haryana wohnhaft und lebten dort mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers zusammen. Neben den Eltern des Erstbeschwerdeführers leben auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Indien. Seit der Ausreise der Beschwerdeführer aus Indien im Juni 2014 bestand kein Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen. Die gesunden und kinderlosen Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie beziehen seit August 2014 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Maßgebliche Anhaltspunkte, die für die Annahme einer besonderen Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, wie etwa der Besuch eines Deutschkurses, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ein Freundes- und Bekanntenkreis, eine Vereinsmitgliedschaft oder der Besuch von sonstigen Kursen in Österreich, konnten nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.03.2017, XXXX , wegen Fälschung einer Begutachtungsplakette nach § 57a Abs. 5 KFG, sohin einer besonders geschützten Urkunde
§§ 223Abs. 2, 224 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.03.2017, römisch 40 , wegen Fälschung einer Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, sohin einer besonders geschützten Urkunde
Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland aus den von ihnen genannten Gründen verlassen haben.“
- Am 05.03.2019 wurden die Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Gegenstand der Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe außer der Zweitbeschwerdeführerin keine Angehörigen im Bundesgebiet. Seine Eltern würden in Indien leben und er habe selten Kontakt zu ihnen. Er verdiene seinen Lebensunterhalt, indem er für ein Restaurant arbeite. Er könne und wolle nicht nach Indien zurückkehren, da er dort Probleme habe. Er besitze keine indischen Identitätsdokumente. Er sei zwar bei der indischen Botschaft vorstellig geworden, doch habe man ihm mitgeteilt, dass er eine österreichische Aufenthaltserlaubnis brauche, um indische Dokumente zu erhalten. Der Erstbeschwerdeführer werde seine Eltern in Indien fragen, ob sie ihm Dokumente organisieren könnten. Im weiteren Verlauf der Einvernahme füllte der Erstbeschwerdeführer Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, schwanger zu sein. Sie leide an chronischer Hepatitis B und einer Schilddrüsenunterfunktion. Sie nehme Medikamente und werde binnen einer Woche ein Rezept vorlegen. Sie habe außer dem Erstbeschwerdeführer keine Angehörigen im Bundesgebiet. Ihre Eltern würden in Indien leben und sie habe Kontakt zu ihnen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bislang nicht ausgereist, weil die Beschwerdeführer in Indien in Gefahr seien. Sie könne und wolle nicht ausreisen. Sie besitze keine indischen Identitätsdokumente und diese lägen in der Heimat. Sie sei zwar bei der indischen Botschaft vorstellig geworden, doch habe man ihr mitgeteilt, dass sie eine österreichische Aufenthaltserlaubnis brauche, um indische Dokumente zu erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin werde ihre Eltern in Indien fragen, ob sie ihr Dokumente schicken könnten. Im weiteren Verlauf der Einvernahme füllte die Zweitbeschwerdeführerin Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus.
- Am 20.03.2019 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G
- Am 20.03.2019 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
- Der Erstbeschwerdeführer gab zu seiner Integration im Bundesgebiet an, dass er sich seit Juli 2014 durchgehend in Österreich aufhalte und seit 2016 laufend erwerbstätig sei, wobei er monatlich EUR 633,80 als Essenlieferant verdiene und sozialversichert sei. Er verfüge über ein Deutschzertifikat des ÖSD auf dem Niveau A
- Dem Antrag beigelegt wurden Kopien seiner eCard, des Deutschzertifikates vom 18.08.2017, einer Mitgliedskarte der Arbeiterkammer, eines Meldezettels, eines Mietvertrages über eine 28,63m² große Wohnung zu einem Mietzins von EUR 140,-, in welcher der Erstbeschwerdeführer zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin wohne, einer Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses beim Sozialversicherungsträger, sowie Lohnzettel vom Oktober, November und Dezember
- Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrer Integration im Bundesgebiet an, dass sie sich seit Juli 2014 durchgehend in Österreich aufhalte, sozialversichert sei und über ein Deutschzertifikat des ÖSD auf dem Niveau A2 verfüge. Sie lebe von der Unterstützung des Erstbeschwerdeführers. Dem Antrag beigelegt wurden Kopien ihrer eCard, des Deutschzertifikates vom 03.08.2017, eines Meldezettels und des Mutter-Kind-Passes.
- Mit Schreiben vom selben Tag erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführern den Auftrag, zur Verbesserung ihre Anbringen binnen vier Wochen diese schriftlich in deutscher Sprache zu begründen, sowie ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils in Original und Kopie samt Übersetzung vorzulegen. Die Beschwerdeführer wurden über die Folgen der Nichtmitwirkung und die Möglichkeit eines Heilungsantrages belehrt.
- Mit Schreiben vom 11.04.2019 erklärten die Beschwerdeführer, keine Identitätsdokumente beischaffen zu können, da sie als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien und die Beschaffung dieser Dokumente als Unterschutzstellung verstanden werden könnten. Zur Antragsbegründung wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer seit August 2014 in Österreich aufhältig seien, selbsterhaltungsfähig seien, Deutschkurse aus dem Niveau A2 absolviert hätten, über eine Wohnung verfügen würden und krankenversichert seien. Dem Schreiben wurden die bereits vorgelegten Unterlagen nochmals beigelegt.
- Am XXXX wurden die gemeinsamen Zwillingssöhne der Beschwerdeführer in Österreich geboren.
- Am römisch 40 wurden die gemeinsamen Zwillingssöhne der Beschwerdeführer in Österreich geboren. Die am 29.08.2019 für diese gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Die am 29.08.2019 für diese gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, W222 2226444-1/5E und W222 2226448-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 27.01.2020 stellte die Finanzpolizei beim Magistrat der Stadt XXXX einen Strafantrag gegen ein namentlich genanntes Unternehmen wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, da der Erstbeschwerdeführer ohne Beschäftigungsbewilligung seit eineinhalb Jahren als Essenslieferant für dieses Unternehmen arbeite und dadurch monatlich EUR 650,- verdiene.
- Am 27.01.2020 stellte die Finanzpolizei beim Magistrat der Stadt römisch 40 einen Strafantrag gegen ein namentlich genanntes Unternehmen wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, da der Erstbeschwerdeführer ohne Beschäftigungsbewilligung seit eineinhalb Jahren als Essenslieferant für dieses Unternehmen arbeite und dadurch monatlich EUR 650,- verdiene.
- Am 23.06.2020 stellte die Landespolizeidirektion XXXX im Zuge einer Amtshandlung einen indischen Reisepass, ausgestellt durch die indische Botschaft in XXXX mit Gültigkeit vom 04.02.2020 bis 03.02.2025, bei der Zweitbeschwerdeführerin sicher. Aus dem Inhalt des Reisepasses geht hervor, dass ihr alter Reisepass am 18.11.2019 in Indien ausgestellt wurde und im Zuge der nunmehrigen Erneuerung zurückgegeben wurde.
- Am 23.06.2020 stellte die Landespolizeidirektion römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung einen indischen Reisepass, ausgestellt durch die indische Botschaft in römisch 40 mit Gültigkeit vom 04.02.2020 bis 03.02.2025, bei der Zweitbeschwerdeführerin sicher. Aus dem Inhalt des Reisepasses geht hervor, dass ihr alter Reisepass am 18.11.2019 in Indien ausgestellt wurde und im Zuge der nunmehrigen Erneuerung zurückgegeben wurde.
- Am 10.07.2020 wurde die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Gegenstand der Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin eingangs an, gesund zu sein. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie zwar im Zuge ihrer Einvernahme am 05.03.2019 behauptet habe, über kein indisches Dokument zu verfügen, jedoch am 23.06.2020 ein indischer Reisepass bei ihr polizeilich sichergestellt werden habe können. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, dass sie krank sei und nicht ausreisen könne und wolle. Sie habe Hepatitis und habe Probleme in Indien. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine Woche eingeräumt, um Befunde vorzulegen. Ihre Kinder seien gesund und würden aufgrund der COVID-19-Pandemie noch nicht über Reisepässe verfügen. Der Erstbeschwerdeführer arbeite nun als Zeitungszusteller und sie lebe von seinem Einkommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Ersparnisse. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.
- Am 13.07.2020 legte die Zweitbeschwerdeführerin einen vorläufigen Befund des AKH XXXX vom 01.08.2019 vor, wonach sie an Hepatitis B und einer Schilddrüsenunterfunktion leide.
- Am 13.07.2020 legte die Zweitbeschwerdeführerin einen vorläufigen Befund des AKH römisch 40 vom 01.08.2019 vor, wonach sie an Hepatitis B und einer Schilddrüsenunterfunktion leide.
- Am 21.07.2020 langte eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragene amtsärztliche Beurteilung dieser Befunde durch die Landespolizeidirektion XXXX ein, wonach es sich bei Hepatitis B um keine außergewöhnliche Erkrankung handle, die nur in seltenen Fällen im Rahmen eines chronischen Verlaufes zu bleibenden Schäden führe. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Indien sei eine weitere Diagnostik und Behandlung im Heimatland gewährleistet.
- Am 21.07.2020 langte eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragene amtsärztliche Beurteilung dieser Befunde durch die Landespolizeidirektion römisch 40 ein, wonach es sich bei Hepatitis B um keine außergewöhnliche Erkrankung handle, die nur in seltenen Fällen im Rahmen eines chronischen Verlaufes zu bleibenden Schäden führe. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte zu Indien sei eine weitere Diagnostik und Behandlung im Heimatland gewährleistet.
- Mit Schreiben vom 28.07.2021 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, teilte ihnen mit, dass aus näher genannten Gründen die Abweisung bzw. Zurückweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei, übermittelte ihnen Länderberichte über die Lage in Indien und gewährte ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, insbesondere zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, sowie dazu, welche Schritte sie unternommen hätten, um indische Identitätsdokumente zu erlangen und was sie daran gehindert habe, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.14. Mit Schreiben vom 28.07.2021 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, teilte ihnen mit, dass aus näher genannten Gründen die Abweisung bzw. Zurückweisung ihrer Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei, übermittelte ihnen Länderberichte über die Lage in Indien und gewährte ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, insbesondere zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, sowie dazu, welche Schritte sie unternommen hätten, um indische Identitätsdokumente zu erlangen und was sie daran gehindert habe, ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
- Am 17.08.2021 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme hierzu ab, derzufolge sie sich, wie aus den Vorlagen ersichtlich sei, intensiv um ihre Integration in Österreich kümmern würden. Sie seien bereits seit acht Jahren hier aufhältig, würden die deutsche Sprache sehr gut beherrschen, hätten umfangreiche soziale Kontakte, seien selbsterhaltungsfähig und unbescholten. Die Beschwerdeführer seien in Indien weiterhin von Verfolgung bedroht und hätten eine Verbundenheit zu Österreich entwickelt. Der Erstbeschwerdeführer könne keine indischen Identitätsdokumente vorlegen, da er sein Heimatland überstürzt verlassen habe, weiterhin Verfolgung durch die indischen Behörden fürchte und er im Übrigen zwar öfters versucht habe, einen indischen Reisepass zu erhalten, dies aber ohne Geburtsurkunde nicht möglich sei. Beantragt werde daher die Heilung dieses Mangels. Vorgelegt wurden Honorarnoten des Erstbeschwerdeführers bei der Firma „ XXXX “ vom Jänner 2021 in Höhe von EUR 750,71, vom Februar 2021 in Höhe von EUR 656,17, vom März 2021 in Höhe von EUR 717,96, vom April 2021 in Höhe von EUR 682,80, vom Mai 2021 in Höhe von EUR 677,80, vom Juni 2021 in Höhe von EUR 694,06 und vom Juli 2021 in Höhe von EUR 716,84, sowie weiters ein dazugehöriger Verteilvertrag vom 19.08.2019 respektive ein Gebietsbetreuungsvertrag vom 01.07.2016.
- Am 17.08.2021 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme hierzu ab, derzufolge sie sich, wie aus den Vorlagen ersichtlich sei, intensiv um ihre Integration in Österreich kümmern würden. Sie seien bereits seit acht Jahren hier aufhältig, würden die deutsche Sprache sehr gut beherrschen, hätten umfangreiche soziale Kontakte, seien selbsterhaltungsfähig und unbescholten. Die Beschwerdeführer seien in Indien weiterhin von Verfolgung bedroht und hätten eine Verbundenheit zu Österreich entwickelt. Der Erstbeschwerdeführer könne keine indischen Identitätsdokumente vorlegen, da er sein Heimatland überstürzt verlassen habe, weiterhin Verfolgung durch die indischen Behörden fürchte und er im Übrigen zwar öfters versucht habe, einen indischen Reisepass zu erhalten, dies aber ohne Geburtsurkunde nicht möglich sei. Beantragt werde daher die Heilung dieses Mangels. Vorgelegt wurden Honorarnoten des Erstbeschwerdeführers bei der Firma „ römisch 40 “ vom Jänner 2021 in Höhe von EUR 750,71, vom Februar 2021 in Höhe von EUR 656,17, vom März 2021 in Höhe von EUR 717,96, vom April 2021 in Höhe von EUR 682,80, vom Mai 2021 in Höhe von EUR 677,80, vom Juni 2021 in Höhe von EUR 694,06 und vom Juli 2021 in Höhe von EUR 716,84, sowie weiters ein dazugehöriger Verteilvertrag vom 19.08.2019 respektive ein Gebietsbetreuungsvertrag vom 01.07.
- Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde der Antrag auf Mängelheilung des Erstbeschwerdeführers
§ 4Abs. 1 Z „Zusatz“ i
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.).16. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und gegen die Zweitbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde der Antrag auf Mängelheilung des Erstbeschwerdeführers
Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer über kein besonders ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich verfügen würden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer habe sich auf ihr Asylverfahren begründet und sie seien nach dessen Abschluss illegal im Bundesgebiet verblieben, wodurch die Bedeutung ihrer Integrationsschritte zusätzlich gemindert sei. Es habe auch für den Fall einer Rückkehr nicht festgestellt werden können, dass sie in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 komme daher nicht in Betracht, zumal dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer i
Sd Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Auch gegen die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer bestünden rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Im Falle der Beschwerdeführer liege zudem keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien zulässig sei. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da in Hinblick auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei. Aus diesem Grund bestehe auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Gegen die Beschwerdeführer sei aufgrund ihrer Mittellosigkeit und der Missachtung der Ausreiseverpflichtung sowie in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer zudem aufgrund seiner Straffälligkeit ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Schließlich sei der Heilungsantrag des Erstbeschwerdeführers abzuweisen gewesen, da ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes durch die indische Botschaft möglich und zumutbar sei, zumal er keinen Beleg des Gegenteils vorgelegt habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer über kein besonders ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich verfügen würden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer habe sich auf ihr Asylverfahren begründet und sie seien nach dessen Abschluss illegal im Bundesgebiet verblieben, wodurch die Bedeutung ihrer Integrationsschritte zusätzlich gemindert sei. Es habe auch für den Fall einer Rückkehr nicht festgestellt werden können, dass sie in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es seien somit keine derart außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 komme daher nicht in Betracht, zumal dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Auch gegen die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer bestünden rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Im Falle der Beschwerdeführer liege zudem keine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien zulässig sei. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da in Hinblick auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ihre sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten sei. Aus diesem Grund bestehe auch keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Gegen die Beschwerdeführer sei aufgrund ihrer Mittellosigkeit und der Missachtung der Ausreiseverpflichtung sowie in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer zudem aufgrund seiner Straffälligkeit ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Schließlich sei der Heilungsantrag des Erstbeschwerdeführers abzuweisen gewesen, da ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes durch die indische Botschaft möglich und zumutbar sei, zumal er keinen Beleg des Gegenteils vorgelegt habe.
- Gegen diese Bescheide wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, sie die Vertiefung der Integration der Beschwerdeführer, insbesondere seit rechtskräftiger Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz nicht hinreichend gewürdigt habe, die „entsprechenden“ Gesetzesbestimmungen willkürlich angewendet worden seien und weiters keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit von den Beschwerdeführern ausgehe, zumal der Erstbeschwerdeführer sich seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung wohlverhalten habe und die Beschwerdeführer nicht mittellos seien. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, weshalb er keine Identitätsdokumente vorlegen könne. Beantragt wurde letztlich auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 wurde Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegen der Voraussetzungen ersatzlos behoben.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2021 wurde Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegen der Voraussetzungen ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Haryana, gehören der Volksgruppe der Brahmanen und der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Der Erstbeschwerdeführer besuchte von 1988 bis 2002 die Schule und war als Landwirt tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte von 1991 bis 2004 die Schule und war Hausfrau. Die Beschwerdeführer sprechen Hindi. In Indien leben die Eltern der Beschwerdeführer, mit denen Kontakt besteht. Die Beschwerdeführer verließen ihr Heimatland im Jahr 2014, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 22.07.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2014 und schließlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018, W144 2014171-1/6E und W144 2014177-1/6E, abgewiesen wurde, wobei unter einem jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erging und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgesetzt. Die Beschwerdeführer verfügten bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Seither halten sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Ihrer Ausreiseverpflichtung nach Indien kamen sie bisher nicht nach. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen indischen Reisepass, welcher ihr von der indischen Botschaft in XXXX mit Gültigkeit vom 04.02.2020 bis 03.02.2025 ausgestellt wurde. Ihr alter Reisepass wurde am 18.11.2019 in Indien ausgestellt und im Zuge der Neuausstellung von ihr an die indische Botschaft in XXXX retourniert. Der Erstbeschwerdeführer hat sich bislang nicht nachweislich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht.Die Beschwerdeführer verließen ihr Heimatland im Jahr 2014, reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 22.07.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2014 und schließlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018, W144 2014171-1/6E und W144 2014177-1/6E, abgewiesen wurde, wobei unter einem jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung erging und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgesetzt. Die Beschwerdeführer verfügten bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Seither halten sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Ihrer Ausreiseverpflichtung nach Indien kamen sie bisher nicht nach. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen indischen Reisepass, welcher ihr von der indischen Botschaft in römisch 40 mit Gültigkeit vom 04.02.2020 bis 03.02.2025 ausgestellt wurde. Ihr alter Reisepass wurde am 18.11.2019 in Indien ausgestellt und im Zuge der Neuausstellung von ihr an die indische Botschaft in römisch 40 retourniert. Der Erstbeschwerdeführer hat sich bislang nicht nachweislich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer chronischen Erkrankung mit Hepatitis B sowie einer Schilddrüsenunterunktion. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit ihren gemeinsamen, minderjährigen Zwillingssöhnen XXXX und XXXX , geb. XXXX , gegen die eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Sonstige familiäre, verwandtschaftliche oder bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen nicht. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein. Beide haben im Jahr 2017 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Sie beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer ging auch nach Beendigung seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltsrecht und Beschäftigungsbewilligung bis zum 24.09.2019 als Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit als Essenlieferant und ging zumindest bis Juli 2021 auf Werkvertragsbasis einer solchen als Zusteller von Printmedien nach, wobei er dadurch zuletzt im Zeitraum Jänner 2021 bis Juli 2021 im Durchschnitt etwa EUR 700,- pro Monat verdiente.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit ihren gemeinsamen, minderjährigen Zwillingssöhnen römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Sonstige familiäre, verwandtschaftliche oder bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen nicht. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein. Beide haben im Jahr 2017 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Sie beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer ging auch nach Beendigung seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltsrecht und Beschäftigungsbewilligung bis zum 24.09.2019 als Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeit als Essenlieferant und ging zumindest bis Juli 2021 auf Werkvertragsbasis einer solchen als Zusteller von Printmedien nach, wobei er dadurch zuletzt im Zeitraum Jänner 2021 bis Juli 2021 im Durchschnitt etwa EUR 700,- pro Monat verdiente. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.03.2017, XXXX , wegen Fälschung einer Begutachtungsplakette nach § 57a Abs. 5 KFG, sohin einer besonders geschützten Urkunde
§§ 223Abs. 2, 224 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde am 06.10.2020 endgültig nachgesehen und die Tilgung wird voraussichtlich am 18.03.2022 eintreten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 14.03.2017, römisch 40 , wegen Fälschung einer Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, sohin einer besonders geschützten Urkunde
Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde am 06.10.2020 endgültig nachgesehen und die Tilgung wird voraussichtlich am 18.03.2022 eintreten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 USD/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Mio. auf 76 Mio. reduziert werden.
Schätzungen könnten durch die COVID-Krise allerdings bis zu 200 Millionen Menschen wieder in die absolute Armut zurückgedrängt werden (ÖB 9.2020). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vgl. TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vgl. HO 28.4.2021). Im Geschäftsjahr 2020/21 (1.April 2020 – 31.März 2021) brach Indiens BIP Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947, verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown Maßnahmen in der ersten sechs Monaten des Vorjahres (WKO 4.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor während des Lockdown ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Hundertausende Wanderarbeiter flohen in den Wochen danach aus den Städten. Weil auch der Zug- und Bahnverkehr von der Regierung ausgesetzt wurde, müssten viele Arbeiter zum Teil auf den Autobahnen und Gleisen Hunderte Kilometer zu Fuß in ihre Dörfer zurücklegen. Hunderte starben dabei (HO 28.4.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen sind für die Armen besonders gravierend (SZ 25.1.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden. Die Investitionsförderungsprogramm der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 4.2021). Für 2021 wird ein Wirtschaftswachstum von mehr als sieben Prozent erwartet (TIE 26.1.2021).Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden. Die Investitionsförderungsprogramm der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 4.2021). Für 2021 wird ein Wirtschaftswachstum von mehr als sieben Prozent erwartet (TIE 26.1.2021)., Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vgl. AAAI 8.2020).Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020).Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 2020; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 2020). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmern ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 23.9.2020). Ein Programm, demzufolge 800 Mio. Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa 2/3 der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der COVID-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 9.2020). Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020).Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Die Aadhaar-Karte selbst ist kein sicheres Dokument, da sie auf Papier gedruckt wird, und obwohl sie nicht wie ein Personalausweis behandelt werden sollte, ist sie es in der Praxis doch (DFAT 10.12.2020). Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 ● AAAI – Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]
(2020): Länderinformationsblatt Indien, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_India_DE.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2020): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 20.10.2020 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf, (Zugriff 18.3.2020 ● HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019 ● ORF - Österreichischer Rundfunk [Österreich] (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019 ● ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien ● PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020 ● SZ – Süddeutsche Zeitung (25.1.2021): Globale Armut steigt dramatisch an, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/armut-corona-oxfam-kinder-1.5183057, Zugriff 7.5.2021 ● TIE – The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-estimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff 7.5.2021 ● WKO - Aussenwirtschaft Austria [Österreich] (4.2021): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.5.2021
- Medizinische Versorgung Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einem akuten Mangel an Infrastruktur, einem Mangel an qualifiziertem Personal im Gesundheitssektor vor einer Reihe von Herausforderungen. Artikel 47 der Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020). Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 9.2020; vgl. BAMF 2020). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 2020). Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 2020).Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 9.2020; vergleiche BAMF 2020). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 23.9.2020). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 2020). Ebenfalls gibt es Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Sie sind dazu verpflichtet, durchgängig Neugeborenen- bzw. Kinderfürsorge zu leisten sowie Blutkonservenvorräte zu besitzen. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben (BAMF 2020). Seit 2017 sind landesweit 5.624 Gemeindegesundheitszentren verfügbar. Die Zentralregierung in New Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 Prozent dieser Kliniken werden lediglich von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle (BAMF 2020). Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von – vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 9.2020). Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung Indiens leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von – vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 9.2020). Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vergleiche GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung Indiens leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020). Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch "Modicare" genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 9.2020). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN) (BAMF 2020). Seit Mitte Februar 2021 steigen die Coronavirus-Infektionen in Indien wieder an. Bis dahin hatte sich seit dem vorläufigen Pandemie Höhepunkt im September 2020 die Lage fast wieder normalisiert. In einigen Städten wie z.B. Mumbai und Bangalore und zuletzt auch in New Delhi wurden Eindämmungsmaßnahmen ergriffen, um den Druck auf das das Gesundheitssystem zu reduzieren. Diese Maßnahmen blieben aber, zumindest bisher, sowohl lokal als auch zeitlich beschränkt (WKO 4.2021). Ein Problem in Indien bleiben die Einhaltung der individuellen Vorsichtsmaßnahmen (Abstand halten, Masken tragen und Hände waschen). Sowohl bei politischen Kundgebungen als auch an öffentlichen Feiertagen, wie zuletzt beim Frühlingsfest Holi Ende März, wurde die Maskenpflicht bei weitem nicht flächendeckend eingehalten (WKO 4.2021). Die Regierung will möglichst rasch das landesweite Impfprogramm umsetzen. Im ersten Schritt sollen bis August 2021 insgesamt 300 Millionen Menschen geimpft werden und bis Ende 2022 eine Immunisierung der Bevölkerung erreicht werden. Mit Stand Ende März 2021 sind 63 Millionen Inder geimpft. Personen, die älter als 45 Jahre sind seit
- April zur Impfung zugelassen (WKO 4.2021). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische StaatsbürgerInnen unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (BAMF 2020). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 23.9.2020). Apotheken sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (BAMF 2020). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 23.9.2020). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 16.10.2020 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]
(2020): Länderinformationsblatt Indien 2020, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_India_DE.pdf, Zugriff 7.5.2021 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 11.5.2021 ● GTAI – German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420, Zugriff 15.5.2020 ● StBA – Statistisches Bundesamt [Deutschland] (16.12.2020): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.5.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien ● WKO - Aussenwirtschaft Austria [Österreich] (4.2021): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.5.2021
- Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 23.9.2020; vergleiche DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 9.2020). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 9.2020). Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 9.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 ● DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India,https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Herkunft, Schulbildung und Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat und ihrer Sprachkenntnis stützen sich auf die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018, W144 2014171-1/6E und W144 2014177-1/6E. Dass die Eltern der Beschwerdeführer in Indien leben und Kontakt zu ihnen besteht, haben sie in ihren Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 ausgesagt, wodurch insoweit von der gegenteiligen Feststellung im genannten Erkenntnis abzugehen war. Die Feststellungen über die Asylverfahren der Beschwerdeführer und ihres seit deren Abschluss unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich folgen aus dem unstrittigen und unbedenklichen Akteninhalt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zwar noch in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt vom 05.03.2019 an, über keinen Reisepass zu verfügen und einen solchen mangels Aufenthaltsrechts in Österreich nicht von der indischen Botschaft erlangen zu können, doch wurde im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung am 23.06.2020 ihr festgestellter indischer Reisepass sichergestellt, wobei aus diesem hervorgeht, dass sie im Zuge der Neuausstellung ihren alten Reisepass retournierte. Der Erstbeschwerdeführer wiederum legte bislang keinen Beleg dafür vor, dass er sich bei der indischen Botschaft um einen Reisepass bemüht hat. Dass der Erstbeschwerdeführer gesund ist, gab er zuletzt in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019 an. Die Feststellungen über die Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin wiederum folgen dem von ihr am 13.07.2020 vorgelegten Befund. Die Feststellungen über den Familienstand der Beschwerdeführer und den gemeinsamen Haushalt folgen ihren unstrittigen Angaben und einem Melderegisterauszug.
dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2020, W222 2226444-1/5E und W222 2226448-1/5E, bestehen gegen ihre Kinder rechtskräftige Rückkehrentscheidungen. Sonstige soziale Anknüpfungspunkte oder eine Vereinsmitgliedschaft wurden von den Beschwerdeführern in den Einvernahmen durch das Bundesamt vom 05.03.2019 und 10.07.2020 verneint bzw. weder im gegenständlichen Verfahren noch im vorhergehenden Asylverfahren behauptet. Dass sie während ihres Asylverfahrens jeweils eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, belegten die Beschwerdeführer durch die im Zuge ihrer gegenständlichen Antragstellung vorgelegten Zertifikate des ÖSD vom 18.08.2017 (Erstbeschwerdeführer) und 03.08.2017 (Zweitbeschwerdeführerin). Dass sie keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus Auszügen aus dem Grundversorgungssystem. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlichen Antragstellung vom 20.03.2019 sowie in der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt vom 10.07.2020, im Akt aufliegenden AJ-WEB-Auszügen, dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 27.01.2020 sowie den vom Erstbeschwerdeführer am 17.08.2021 vorgelegten Honorarnoten. Die Feststellungen über die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers respektive der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin gehen aus einem aktuellen Strafregisterauszug hervor. 2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben und denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und VII. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers:3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers:
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58Abs. 5 Asyl
G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
§ 58Abs. 6 Asyl
G 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 Asyl
G 2005 begründen
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
- Gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 normiert auszugsweise: „Folgende Urkunden und Nachweise sind (…) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- Gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; (…)“. § 4 AsylG-DV 2005 lautet:Paragraph 4, AsylG-DV 2005 lautet: „
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderliche Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Wie schon oben ausgeführt, legte der Erstbeschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente vor, wobei er über die Folgen belehrt wurde. Der pauschale Hinweis in seinem Heilungsantrag, der Erstbeschwerdeführer sei als Flüchtling nach Österreich gekommen, ist nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Erlangung dieser Dokumente darzulegen, da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, er somit gerade kein Flüchtling ist. Im Übrigen konnte sich die Zweitbeschwerdeführerin, die zuvor selbige Argumentation an den Tag legte wie der Erstbeschwerdeführer, offenkundig ohne weitere Schwierigkeiten einen Reisepass ausstellen lassen. Der Erstbeschwerdeführer wies auch nicht nach, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich oder zumutbar wäre. Damit wurde der Heilungsantrag zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, wobei der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides um die offenkundig vergessene Ziffer 3 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV zu ergänzen war.Damit wurde der Heilungsantrag zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen, wobei der Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides um die offenkundig vergessene Ziffer 3 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV zu ergänzen war. Daraus folgt, dass ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist. In Konsequenz dessen war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – anders als von der belangten Behörde angenommen – der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht abzuweisen, sondern
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 zurückzuweisen war.Daraus folgt, dass ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen ist. In Konsequenz dessen war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass – anders als von der belangten Behörde angenommen – der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht abzuweisen, sondern
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen war. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers und gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers und gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin: § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
§ 52Abs.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Zwischen den Beschwerdeführern untereinander liegt somit kein schützenswertes Familienleben vor. Dies gilt auch in Bezug auf ihre beiden Kinder, gegen die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen. Die Beschwerdeführer haben ansonsten keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
- 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
- 2002, 2002/18/0190). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses an einem Verbleib im Inland auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom September 2014 und letztlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2018 abgewiesen wurden. Seither hielten sich die Beschwerdeführer entgegen ihrer damit einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise rechtswidrig in Österreich auf, obgleich die Zweitbeschwerdeführerin über einen Reisepass verfügte und diesen auch zuletzt im Februar 2020, d.h. offenkundig nach Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit des alten Passes, erneuern ließ und der Erstbeschwerdeführer weder einen plausiblen Grund noch einen Nachweis anbieten konnte, der ihn an der Erlangung eines Reisedokumentes hindern würde. Die Schutzwürdigkeit jeglichen Privatlebens der Beschwerdeführer ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal ihr Aufenthalt auch nicht geduldet war. Die Beschwerdeführer verfügten somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens und waren die letzten bald vier Jahre unrechtmäßig in Österreich aufhältig.Die Beschwerdeführer reisten im Juli 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welche zunächst mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom September 2014 und letztlich rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2018 abgewiesen wurden. Seither hielten sich die Beschwerdeführer entgegen ihrer damit einhergehenden Verpflichtung zur Ausreise rechtswidrig in Österreich auf, obgleich die Zweitbeschwerdeführerin über einen Reisepass verfügte und diesen auch zuletzt im Februar 2020, d.h. offenkundig nach Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit des alten Passes, erneuern ließ und der Erstbeschwerdeführer weder einen plausiblen Grund noch einen Nachweis anbieten konnte, der ihn an der Erlangung eines Reisedokumentes hindern würde. Die Schutzwürdigkeit jeglichen Privatlebens der Beschwerdeführer ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal ihr Aufenthalt auch nicht geduldet war. Die Beschwerdeführer verfügten somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens und waren die letzten bald vier Jahre unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Auch wenn sich die Beschwerdeführer seit nun etwa siebeneinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, und die Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens illegal in Österreich verblieben, obwohl weder faktische noch rechtliche Umstände ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstanden. Es liegen somit Umstände vor, die das gegen einen Verbleib der Beschwerdeführer im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken und die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland ebenso relativieren. Im Übrigen konnten die Beschwerdeführer aber auch keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet darlegen. Sie bestanden lediglich – dies schon während ihres Asylverfahrens – eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 und verfügen dadurch trotz ihres langjährigen Aufenthaltes lediglich über elementare Deutschkenntnisse. Soziale Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Familie wurden von ihnen nicht geltend gemacht. Zwar beziehen sie keine Leistungen aus der Grundversorgung. Doch erwirbt der Erstbeschwerdeführer den Unterhalt der Beschwerdeführer jedenfalls seit Abschluss ihres Asylverfahrens aus illegaler Erwerbstätigkeit und lebt die Zweitbeschwerdeführerin wiederum von diesen Einkünften des Erstbeschwerdeführers. Es liegt somit bei den Beschwerdeführern nur eine sehr geringe sprachliche und keinerlei soziale Integration vor. Der Erstbeschwerdeführer verfügt zwar über eine gewisse berufliche Integration, erlangte diese zuletzt jedoch durch eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit, wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin auch keine berufliche Integration vorweisen kann. Zudem sind die Einkünfte des Erstbeschwerdeführers derart gering, dass ein ortsüblicher Lebensstandard einer vierköpfigen Familie dadurch nicht gesichert werden könnte. Es kann somit im Ergebnis nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer sich während ihres Aufenthaltes maßgeblich um integrative Maßnahmen gesorgt hätten. Die Beschwerdeführer haben zudem ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise aus Indien dort verbracht. Sie wurden dort sozialisiert, erfuhren dort ihre Schulausbildung, haben dort ihre Eltern, mit denen sie auch weiterhin in Kontakt stehen und sprechen zumindest eine Landessprache des Herkunftsstaates. Der Erstbeschwerdeführer war zudem bereits im Herkunftsstaat arbeitstätig. Es deutet daher nichts darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer nicht wieder in die dortige Gesellschaft integrieren können werden, zumal sie den größten Teil ihres Lebens dort verbrachten. Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite kamen die Beschwerdeführer nach Abschluss ihres Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, obwohl die Zweitbeschwerdeführerin über einen gültigen indischen Reisepass verfügte und weiterhin verfügt und auch der Erstbeschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, sodass einer Ausreise faktisch und rechtlich nichts entgegenstand und entgegensteht. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, auch nach einem nun schon längeren Aufenthalt in den Hintergrund treten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 an die Zweitbeschwerdeführerin ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK daher nicht geboten. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin abzuweisen.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 an die Zweitbeschwerdeführerin ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK daher nicht geboten. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin abzuweisen. Aus den genannten Gründen stellt sohin auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben dar. Es war damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführer abzuweisen.Aus den genannten Gründen stellt sohin auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben dar. Es war damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführer abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Dri