Obsah (5)
§§ 136§§ 142§§ 127§§ 15§ 83RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW171 2242507-4 Spruch, W171 2242507-4/10E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 136/1, 136/3 (1. Fall) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten – bedingt - verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.09.2010 (RK 20.09.2010)
Paragraphen 136 /, eins, 136 /, 3, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten – bedingt - verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.02.2011 (RK 28.02.2011)
§§ 142/1, 127, 129/1, 15, 127, 130, §§ 125, 126 ABS 1/5 U 7 § 229/1, § 15 136/1 U 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt- verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 28.02.2011 (RK 28.02.2011)
Paragraphen 142 /, eins, 127, 129 /, eins, 15, 127, 130,, Paragraphen 125, 126, ABS 1/5 U 7 Paragraph 229 /, eins,, Paragraph 15, 136/1 U 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten – davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt- verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.07.2011 (RK 26.07.2011)
§§ 127, 129/1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.07.2011 (RK 26.07.2011)
Paragraphen 127, 129 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.09.2011 (RK 20.09.2011)
§§ 15
127, 129/3 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.09.2011 (RK 20.09.2011)
Paragraphen 15, 127, 129/3 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2012 (RK 28.01.2012)
§§ 127, 129 Z 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2012 (RK 28.01.2012)
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.06.2012 (RK 15.06.2012)
§ 15127, 129 Z 1, 130 4. Fall St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.06.2012 (RK 15.06.2012)
Paragraph 15, 127, 129 Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2012 (RK 18.12.2012)
§ 15StGB § 299
(1)StGB, § 288
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2012 (RK 18.12.2012)
Paragraph 15, StGB Paragraph 299,
(1)StGB, Paragraph 288,
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.05.2014 (RK 05.11.2014)
§ 15StGB §§ 142
(1), 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.05.2014 (RK 05.11.2014)
Paragraph 15, StGB Paragraphen 142,
(1), 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.03.2016 (RK 07.03.2016)
§ 83(1) St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.03.2016 (RK 07.03.2016)
Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Am 24.02.2020 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der mit Bescheid vom 30.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Am 24.02.2020 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der mit Bescheid vom 30.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Seit 04.08.2020 war der BF nicht mehr mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 08.10.2020 wurde der BF durch Beamte der LPD im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten, sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und aufgrund des Sachverhaltes seine Einlieferung in das PAZ verfügt. Am 08.10.2020 wurde der BF von einem Organwalter des BFA zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt einvernommen und auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Da der BF weder seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist, noch über gültige Reisedokumente verfügte, wurde mit ihm vereinbart, dass er am 12.10.2020 um 08:30 Uhr für die Niederschrift zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erneut im PAZ zu erscheinen habe. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach. Da der BF seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist und keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort bestanden, wurde am 25.12.2020 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den BF erlassen.Da der BF seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist und keine Hinweise auf seinen Aufenthaltsort bestanden, wurde am 25.12.2020 ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den BF erlassen. Am 18.04.2021 wurde der Festnahmeauftrag des BFA vollzogen. Am 19.04.2021 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG amtswegig für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG amtswegig für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Mandatsbescheid vom 19.04.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und er in Schubhaft genommen.Mit Mandatsbescheid vom 19.04.2021 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und er in Schubhaft genommen. Die Behörde bemühte sich um ein Heimreisezertifikat (HRZ). Ein HRZ-Verfahren wurde am 23.04.2021 eingeleitet. Die Geburtsurkunde des BF wurde den russischen Behörden übermittelt. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 19.04.2021 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.05.2021 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen. Der BF stellte in Folge am 17.07.2021 einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.08.2021 negativ entschieden wurde. Einem Rechtmittel gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung nach § 18 BFA-VG aberkannt.Der BF stellte in Folge am 17.07.2021 einen Asylfolgeantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.08.2021 negativ entschieden wurde. Einem Rechtmittel gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG aberkannt. Am 09.08.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Am 09.08.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit Erkenntnis vom 16.08.2021 stellte das BVwG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen. Am 02.09.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Schubhaftfortführung vor.Am 02.09.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Schubhaftfortführung vor. Mit Erkenntnis vom 13.09.2021 stellte das BVWG fest, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen. Begründet führte es aus, dass der Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom 24.02.2020 dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 wurde die gegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 21.05.2021 bis 16.08.2021 und von 16.08.2021 bis 13.09.2021 erhoben. Nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges wurde begründend ausgeführt, dass der BF aufgrund der nicht wirksamen Zustellung des Bescheids vom 24.02.2021 weiterhin asylberechtigt sei und die Anhaltung in Schubhaft daher rechtswidrig sei. Der BF beantragte daher, die Anhaltung in Schubhaft vom 21.05.2021 bis 16.08.2021 und von 16.08.2021 bis 13.09.2021 für rechtswidrig zu erklären, sowie Aufwandersatz im Umfang allfälliger Barauslagen und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Das BFA erstattete am 22.10.2021 eine Stellungnahme und verwies bezüglich der Zustellung des Bescheids vom 24.02.2020 auf den beiliegenden Erhebungsauftrag des BVwG vom 16.09.
- Die Zustimmung der Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates liege vor. Ersatz des Vorlageaufwands und des Schriftsatzaufwands der Behörde wurde beantragt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2021, XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.08.2021 (Abweisung des Asylfolgeantrags) als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte in der Entscheidung unter anderem fest, dass der Bescheid vom 24.02.2020 rechtswirksam zugestellt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.11.2021, römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.08.2021 (Abweisung des Asylfolgeantrags) als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte in der Entscheidung unter anderem fest, dass der Bescheid vom 24.02.2020 rechtswirksam zugestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF war ab 30.01.2004 in Österreich asylberechtigt. Mit Bescheid vom 24.02.2020 wurde ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt und einen Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Der BF war von 09.10.2019 bis 04.08.2020 - sohin im Zustellungszeitraum des Aberkennungsbescheides des BFA vom 24.02.2020, im Februar/ März 2020 - mit dem Verein „Neustart“ in der XXXX , als Kontaktstelle, obdachlos gemeldet. Der BF kam seiner daraus resultierenden Verpflichtung, sich bei der, dem Verein nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) Wien, konkret der PI XXXX , zu melden, niemals nach, obwohl deren Erfüllung für den BF möglich und zumutbar war. Der BF war von 09.10.2019 bis 04.08.2020 - sohin im Zustellungszeitraum des Aberkennungsbescheides des BFA vom 24.02.2020, im Februar/ März 2020 - mit dem Verein „Neustart“ in der römisch 40 , als Kontaktstelle, obdachlos gemeldet. Der BF kam seiner daraus resultierenden Verpflichtung, sich bei der, dem Verein nächstgelegenen Dienststelle der Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) Wien, konkret der PI römisch 40 , zu melden, niemals nach, obwohl deren Erfüllung für den BF möglich und zumutbar war. Die mit der Zustellung des Aberkennungsbescheides des BF beauftragte PI XXXX , teilte dem BFA vor Veranlassung der Zustellung nicht mit, dass der BF seiner zumindest 14-tägigen Meldeverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachkam. Nach dem Zustellersuchen des BFA hinterlegte die PI XXXX den Aberkennungsbescheid bei der PI XXXX von 27.02.2020 bis 18.03.
- Am 18.03.2020 wurde der Bescheid an das BFA zurückgesendet. Der Bescheid wurde durch diese Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.Die mit der Zustellung des Aberkennungsbescheides des BF beauftragte PI römisch 40 , teilte dem BFA vor Veranlassung der Zustellung nicht mit, dass der BF seiner zumindest 14-tägigen Meldeverpflichtung zu keinem Zeitpunkt nachkam. Nach dem Zustellersuchen des BFA hinterlegte die PI römisch 40 den Aberkennungsbescheid bei der PI römisch 40 von 27.02.2020 bis 18.03.
- Am 18.03.2020 wurde der Bescheid an das BFA zurückgesendet. Der Bescheid wurde durch diese Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Seine Identität steht fest. 1.
- Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Seine Identität steht fest. 1.
- Der BF befand sich seit 19.04.2021 in Schubhaft. Der Schubhaftbescheid wurde in Beschwerde gezogen. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21.05.2021 abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 16.08.2021 stellte das BVwG fest, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen. Mit Erkenntnis vom 13.09.2021 stellte das BVWG fest, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlagen. Begründet führte es aus, dass der Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vom 24.02.2020 dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 24.02.2020 dem BF rechtswirksam zugestellt wurde und daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen des BVwG im Verfahren zu XXXX :Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Die Feststellung, dass der Bescheid vom 24.02.2020 dem BF rechtswirksam zugestellt wurde und daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen des BVwG im Verfahren zu römisch 40 : Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus einem ZMR-Auszug. Die Feststellung, dass der BF seiner Verpflichtung, sich bei der PI XXXX zu melden, nicht nachkam, ergibt sich aus dem Bericht der LPD Wien an das BVwG vom 27.09.
- Die Feststellung, dass die Erfüllung der Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX für den BF möglich und zumutbar war, ergibt sich daraus, dass der BF in keinem Parteiengehör vorbrachte bzw. nachwies, dass ihm die Einhaltung nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Zum anderen geht aus dem Bericht der LPD Wien an das BFA vom 18.03.2020 hervor, dass der BF in letzter Zeit nicht regelmäßig bei der Kontaktstelle selbst vorbeikäme, aber dann doch immer wieder vorbeischaue. Er sei laut seinem Betreuer allerdings ein schwieriger Klient, woraus sich nach Ansicht der Gerichtsabteilung XXXX vielmehr ergab, dass der BF unzuverlässig ist und kein relevantes Hindernis den BF von regelmäßigen Besuchen der Kontaktstelle, sowie folglich auch der Polizeiinspektion abgehalten hat. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus einem ZMR-Auszug. Die Feststellung, dass der BF seiner Verpflichtung, sich bei der PI römisch 40 zu melden, nicht nachkam, ergibt sich aus dem Bericht der LPD Wien an das BVwG vom 27.09.
- Die Feststellung, dass die Erfüllung der Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion römisch 40 für den BF möglich und zumutbar war, ergibt sich daraus, dass der BF in keinem Parteiengehör vorbrachte bzw. nachwies, dass ihm die Einhaltung nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Zum anderen geht aus dem Bericht der LPD Wien an das BFA vom 18.03.2020 hervor, dass der BF in letzter Zeit nicht regelmäßig bei der Kontaktstelle selbst vorbeikäme, aber dann doch immer wieder vorbeischaue. Er sei laut seinem Betreuer allerdings ein schwieriger Klient, woraus sich nach Ansicht der Gerichtsabteilung römisch 40 vielmehr ergab, dass der BF unzuverlässig ist und kein relevantes Hindernis den BF von regelmäßigen Besuchen der Kontaktstelle, sowie folglich auch der Polizeiinspektion abgehalten hat. Die Feststellungen zum Zustellvorgang hinsichtlich des Aberkennungsbescheid ergeben sich aus dem Bericht der LPD Wien an das BFA vom 18.03.2020 sowie dem Bericht der LPD Wien an das BVwG vom 27.09.
- Zu. 1.2.: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus dem vorliegenden Akt. Zu 1.3.: Die Anhaltung des BF in Schubhaft und die diesbezüglichen Verfahren vor dem BVwG ergeben sich ebenfalls aus dem Akt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.1.
- Die Voraussetzungen für die Anhaltung des BF in Schubhaft (Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.04.2021, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit, ultima ratio) wurden bereits in der Entscheidung des BVwG vom 21.05.2021 überprüft. Die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft wurden weiters am 16.08.2021 der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, klargestellt, dass ein amtswegiger Fortsetzungsausspruch nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG kein Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft hinsichtlich der davor und danach liegenden Zeiträume darstellt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher gegen die Anhaltung in Schubhaft von 21.05.2021 bis 16.08.2021 und von 16.08.2021 bis 13.09.2021 (Tag der Entlassung des BF aus der Schubhaft). Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, klargestellt, dass ein amtswegiger Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG kein Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft hinsichtlich der davor und danach liegenden Zeiträume darstellt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich daher gegen die Anhaltung in Schubhaft von 21.05.2021 bis 16.08.2021 und von 16.08.2021 bis 13.09.2021 (Tag der Entlassung des BF aus der Schubhaft). Die gegenständliche Beschwerde vom 21.10.2021 stützt sich allein auf die behauptete Rechtwidrigkeit der Schubhaft aufgrund der nicht rechtswirksam erfolgten Zustellung des Aberkennungsbescheids vom 24.02.
- Dem BF wäre in diesem Fall weiterhin der Status des Asylberechtigten zugekommen. Die Verhängung der Schubhaft gegen den BF nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wäre in diesem Fall rechtswidrig gewesen.Die gegenständliche Beschwerde vom 21.10.2021 stützt sich allein auf die behauptete Rechtwidrigkeit der Schubhaft aufgrund der nicht rechtswirksam erfolgten Zustellung des Aberkennungsbescheids vom 24.02.
- Dem BF wäre in diesem Fall weiterhin der Status des Asylberechtigten zugekommen. Die Verhängung der Schubhaft gegen den BF nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wäre in diesem Fall rechtswidrig gewesen. Für die Frage, ob der Bescheid vom 24.02.2020 dem BF rechtswirksam zugestellt wurde, sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich: Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008 (ZustG):Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (ZustG): "Hinterlegung § 17.
(1)und
(2)[…]Paragraph 17,
(1)und
(2)[…]
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. (...)
(4)[...]" Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 28/2001 (MeldeG):Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001, (MeldeG): "Hauptwohnsitzbestätigung § 19a
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag (...) zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a,
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag (...) zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
- glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
- im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(3)bis
(5)[...]" BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 bzw BGBl. I Nr. 32/2018 (BFA-VG):BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (BFA-VG): "Zustellungen § 11.
(1)[...] Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991, (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 11,
(1)[...] Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991, (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
(2)bis
(5)[...]
(6)Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.
(6)Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.
(7)bis
(9)[...]“ „Mitwirkung eines Fremden § 13.
(1)[...]Paragraph 13,
(1)[...]
(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der, der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(3)bis
(6)[...]". In einem ähnlichen Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.2019 (Ra 2019/18/0144) zur Rechtswirksamkeit der Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG fest: In einem ähnlichen Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.2019 (Ra 2019/18/0144) zur Rechtswirksamkeit der Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG fest: „[…] 27 Der Gesetzgeber hat somit für Zustellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an obdachlos gemeldete Personen iSd § 19a MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann es die Zustellung gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG iVm § 23 ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen. „[…] 27 Der Gesetzgeber hat somit für Zustellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an obdachlos gemeldete Personen iSd Paragraph 19 a, MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann es die Zustellung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen. 28 Vom zweiten Fall, also einer Verletzung der Meldeverpflichtung des Revisionswerbers bereits vor Veranlassung der Zustellung, ist das BFA im Revisionsfall offenbar nicht ausgegangen, weil dem Akt keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgt wäre. Auch das Zustellersuchen des BFA beinhaltete ausdrücklich die Aufforderung an die Polizeiinspektion, erst für den Fall, dass keine persönliche Zustellung erfolge, darüber zu berichten, inwieweit der Revisionswerber seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei. Ausgehend von diesem Schreiben stand somit vor Veranlassung der Zustellung noch nicht fest, ob der Revisionswerber seine Meldeverpflichtung zuletzt erfüllt hatte. […] 29 Im ersten Fall, also bei dem BFA im Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung nicht bekannter Verletzung der Meldeverpflichtung, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd § 19a MeldeG vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt.29 Im ersten Fall, also bei dem BFA im Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung nicht bekannter Verletzung der Meldeverpflichtung, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd Paragraph 19 a, MeldeG vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt. 30 Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des § 13 Abs. 2 BFA-VG [Anm.: nach Veranlassung der Zustellung] fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG auf die sinngemäße Geltung von § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist.30 Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG [Anm.: nach Veranlassung der Zustellung] fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG auf die sinngemäße Geltung von Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. 31 Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.31 Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. 32 Aus § 11 Abs. 6 BFA-VG ergibt sich allerdings, dass die Rechtsfolgen einer „Hinterlegung“ erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: „Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.“). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht – wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fälschlich angenommen haben – bereits am „Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen. […]32 Aus Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG ergibt sich allerdings, dass die Rechtsfolgen einer „Hinterlegung“ erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: „Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.“). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht – wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fälschlich angenommen haben – bereits am „Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen. […] 34 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 17 Abs. 3 ZustG bereits ausgesprochen, dass eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung unter anderem voraussetzt, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist – schon angesichts des expliziten Verweises in § 11 Abs. 6 BFA-VG auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG – auf die Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG zu übertragen.34 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 17, Absatz 3, ZustG bereits ausgesprochen, dass eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung unter anderem voraussetzt, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist – schon angesichts des expliziten Verweises in Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG – auf die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG zu übertragen. 35 […] Der volle zweiwöchige Bereithaltungszeitraum iSd § 17 Abs. 3 ZustG wäre von der Polizeiinspektion damit nämlich nicht einmal dann gewahrt worden, wenn sich der Revisionswerber exakt vierzehn Tage vor Veranlassung der Zustellung das letzte Mal bei ihr gemeldet hätte und daher am
- Mai 2018 wieder hätte melden müssen, womit die zweiwöchige Abholfrist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG vom
- Mai 2018 bis zum
- Mai 2018 gedauert hätte (vgl. § 32 Abs. 2 AVG). Selbst wenn im Zeitpunkt des Einlangens des Zustellersuchens am
- Mai 2018 bereits eine Verletzung der Meldeverpflichtung vorlag und die Dienststelle der Landespolizeidirektion sofort hinterlegen hätte dürfen, hätte es bei Einhaltung der zweiwöchigen Abholfrist für eine Rücksendung den Ablauf des
- Mai 2018 abwarten müssen, was offenbar nicht erfolgt ist.35 […] Der volle zweiwöchige Bereithaltungszeitraum iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG wäre von der Polizeiinspektion damit nämlich nicht einmal dann gewahrt worden, wenn sich der Revisionswerber exakt vierzehn Tage vor Veranlassung der Zustellung das letzte Mal bei ihr gemeldet hätte und daher am
- Mai 2018 wieder hätte melden müssen, womit die zweiwöchige Abholfrist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vom
- Mai 2018 bis zum
- Mai 2018 gedauert hätte vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Selbst wenn im Zeitpunkt des Einlangens des Zustellersuchens am
- Mai 2018 bereits eine Verletzung der Meldeverpflichtung vorlag und die Dienststelle der Landespolizeidirektion sofort hinterlegen hätte dürfen, hätte es bei Einhaltung der zweiwöchigen Abholfrist für eine Rücksendung den Ablauf des
- Mai 2018 abwarten müssen, was offenbar nicht erfolgt ist. 36 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG doch auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 2 ZustG. Auch die Materialien zu § 11 Abs. 6 BFA-VG halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten“.36 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG doch auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. Auch die Materialien zu Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten“. Der BF war von 09.10.2019 bis 04.08.2020 - sohin im Zustellungszeitraum des Aberkennungsbescheides des BFA vom 24.02.2020, im Februar/ März 2020 - beim Verein „Neustart“ in der XXXX , obdachlos gemeldet. Bei dieser Adresse handelte es sich um eine Hauptwohnsitzbestätigung und Kontaktstelle im Sinne des § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG. Dabei handelt es sich aufgrund der Sonderregelung des § 11 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG nicht um eine Abgabestelle. Der BF war von 09.10.2019 bis 04.08.2020 - sohin im Zustellungszeitraum des Aberkennungsbescheides des BFA vom 24.02.2020, im Februar/ März 2020 - beim Verein „Neustart“ in der römisch 40 , obdachlos gemeldet. Bei dieser Adresse handelte es sich um eine Hauptwohnsitzbestätigung und Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG. Dabei handelt es sich aufgrund der Sonderregelung des Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG nicht um eine Abgabestelle. Der BF hatte sich zufolge § 13 Abs. 2 BFA-VG aufgrund seiner Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG vierzehntätig bei der seiner Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion Wien – im vorliegenden Fall war dies die Polizeiinspektion XXXX – zu melden; dass ihm die Erfüllung dieser Meldeverpflichtung nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, brachte er nicht vor.Der BF hatte sich zufolge Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG aufgrund seiner Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG vierzehntätig bei der seiner Kontaktstelle nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion Wien – im vorliegenden Fall war dies die Polizeiinspektion römisch 40 – zu melden; dass ihm die Erfüllung dieser Meldeverpflichtung nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, brachte er nicht vor. Mit Bescheid vom 24.02.2020 wurde dem BF durch das BFA der mit Bescheid vom 30.01.2004, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 24.02.2020 wurde dem BF durch das BFA der mit Bescheid vom 30.01.2004, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit darauffolgendem Zustellersuchen ersuchte das BFA die PI XXXX am 27.02.2020 um Zustellung des Bescheides. Mit darauffolgendem Zustellersuchen ersuchte das BFA die PI römisch 40 am 27.02.2020 um Zustellung des Bescheides. Zustellungen an Fremde können gemäß § 11 Abs. 6 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, erfolgen. Da der BF einer Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG wie oben beschrieben unterlag, könnte ihm in Erfüllung dieser zugestellt werden.Zustellungen an Fremde können gemäß Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, erfolgen. Da der BF einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG wie oben beschrieben unterlag, könnte ihm in Erfüllung dieser zugestellt werden. § 11 Abs. 6 BFA-VG bestimmt aber ua weiter: Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist.Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG bestimmt aber ua weiter: Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Von einer Verletzung der Meldeverpflichtung des BF bereits vor Veranlassung der Zustellung, ist das BFA im vorliegenden Fall nicht ausgegangen, weil einerseits dem Akt keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgt wäre und das Verhalten der Sicherheitsorgane am 27.02.2020, wie im Bericht vom 18.03.2020 festgehalten, auch nicht dafür spricht. Die PI XXXX teilte in ihrem Bericht vom 27.09.2021 außerdem mit, dem BFA nie von der Verletzung der Meldepflicht berichtet zu haben. Dem BFA wurde daher vor Veranlassung der Zustellung keine Verletzung der Meldepflicht mitgeteilt. Aus diesem Grund ordnete das BFA auch keine Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch im Sinne des § 11 Abs. 6 BFA-VG iVm § 23 ZustG an. Von einer Verletzung der Meldeverpflichtung des BF bereits vor Veranlassung der Zustellung, ist das BFA im vorliegenden Fall nicht ausgegangen, weil einerseits dem Akt keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgt wäre und das Verhalten der Sicherheitsorgane am 27.02.2020, wie im Bericht vom 18.03.2020 festgehalten, auch nicht dafür spricht. Die PI römisch 40 teilte in ihrem Bericht vom 27.09.2021 außerdem mit, dem BFA nie von der Verletzung der Meldepflicht berichtet zu haben. Dem BFA wurde daher vor Veranlassung der Zustellung keine Verletzung der Meldepflicht mitgeteilt. Aus diesem Grund ordnete das BFA auch keine Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG an. Da dem BFA im Zeitpunkt (bzw. vor) der Veranlassung der Zustellung die Verletzung der Meldeverpflichtung des BF nicht mitgeteilt wurde, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG der obdachlos gemeldeten Person iSd § 19a MeldeG vorlag:Da dem BFA im Zeitpunkt (bzw. vor) der Veranlassung der Zustellung die Verletzung der Meldeverpflichtung des BF nicht mitgeteilt wurde, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG der obdachlos gemeldeten Person iSd Paragraph 19 a, MeldeG vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144).Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0144). Aus § 11 Abs. 6 BFA-VG ergibt sich, dass die Rechtsfolgen einer „Hinterlegung“ erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: „Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.“). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht – wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fälschlich angenommen haben – bereits am „Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen“ (vgl. VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0144). Aus Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG ergibt sich, dass die Rechtsfolgen einer „Hinterlegung“ erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: „Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.“). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht – wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fälschlich angenommen haben – bereits am „Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen“ vergleiche VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0144). Wie festgestellt, kam der BF seiner Meldepflicht niemals nach und lag daher bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei der PI XXXX eine Verletzung der Meldeverpflichtung des BF vor. In diesem Fall konnte daher ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung durch den BF entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt (vgl. § 11 Abs. 6
- Satz BFA-VG). Wie festgestellt, kam der BF seiner Meldepflicht niemals nach und lag daher bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei der PI römisch 40 eine Verletzung der Meldeverpflichtung des BF vor. In diesem Fall konnte daher ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung durch den BF entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt vergleiche Paragraph 11, Absatz 6,
- Satz BFA-VG). § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt nach § 11 Abs. 6 BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist: „Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt“.Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist: „Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt“. Die PI XXXX durfte daher sofort hinterlegen und trat folglich auch sofort die Zustellwirkung ein. Der Aberkennungsbescheid lag schließlich vom 27.02.2020 bis 17.03.2020 (am 18.03.2020 wurde die Sendung dem BFA bereits rückübermittelt) auf der PI XXXX , womit der mindestens zweiwöchige Bereithaltungszeitraum jedenfalls eingehalten wurde. Die PI römisch 40 durfte daher sofort hinterlegen und trat folglich auch sofort die Zustellwirkung ein. Der Aberkennungsbescheid lag schließlich vom 27.02.2020 bis 17.03.2020 (am 18.03.2020 wurde die Sendung dem BFA bereits rückübermittelt) auf der PI römisch 40 , womit der mindestens zweiwöchige Bereithaltungszeitraum jedenfalls eingehalten wurde. Im vorliegenden Fall liegt daher eine rechtswirksame Zustellung des Aberkennungsbescheids durch Bereithalten der hinterlegten Sendung für mindestens zwei Wochen vor. Die Rechtsmittelfrist lief damit am 26.03.2020 aus, die der BF nicht nutzte. Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX zur Kontaktstelle gingen und Ausschau hielten sowie an der Kontaktstelle des BF eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG doch auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 2 ZustG. Auch die Materialien zu § 11 Abs. 6 BFA-VG halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten. Der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI römisch 40 zur Kontaktstelle gingen und Ausschau hielten sowie an der Kontaktstelle des BF eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, entfaltet keine Rechtswirkungen. Eine Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG doch auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. Auch die Materialien zu Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass im Schubhaftverfahren zur Zahl XXXX zusammenfassend festgehalten wurde, dass es nicht gelungen sei, die rechtswirksame Zustellung nachzuweisen, ist schließlich zu entgegnen, dass diese Entscheidung auf einer falschen Auskunft eines Mitarbeiters - nicht einmal der für das Aberkennungsverfahren zuständigen Behörde, sondern der Regionaldirektion Tirol, - basierte, da dem erkennenden Gericht im Verfahren XXXX sowohl der Bericht der PI XXXX vom 18.03.2020, adressiert an das BFA, RD Niederösterreich, sowie ein Aktenvermerk derselben Behörde vom 19.03.2020, dass der Zustellversuch erfolglos lief, vorlag. Offensichtlich wurde einzig auf Basis dieser falschen Auskunft und einer erkennbar unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Verfahren zur Zahl XXXX schließlich festgehalten, dass eine rechtswirksame Zustellung nicht vorlag.Den Ausführungen in der Beschwerde, dass im Schubhaftverfahren zur Zahl römisch 40 zusammenfassend festgehalten wurde, dass es nicht gelungen sei, die rechtswirksame Zustellung nachzuweisen, ist schließlich zu entgegnen, dass diese Entscheidung auf einer falschen Auskunft eines Mitarbeiters - nicht einmal der für das Aberkennungsverfahren zuständigen Behörde, sondern der Regionaldirektion Tirol, - basierte, da dem erkennenden Gericht im Verfahren römisch 40 sowohl der Bericht der PI römisch 40 vom 18.03.2020, adressiert an das BFA, RD Niederösterreich, sowie ein Aktenvermerk derselben Behörde vom 19.03.2020, dass der Zustellversuch erfolglos lief, vorlag. Offensichtlich wurde einzig auf Basis dieser falschen Auskunft und einer erkennbar unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Verfahren zur Zahl römisch 40 schließlich festgehalten, dass eine rechtswirksame Zustellung nicht vorlag. Dahingegen ergibt sich aus den Ermittlungen des BVwG im Verfahren zu XXXX dass der Bescheid dem BF durch Hinterlegung an der zuständigen Polizeiinspektion rechtswirksam zugestellt wurde. Dieser Bescheid erwuchs daraufhin in Rechtskraft, weshalb gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Diese Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft war daher gegeben. Wesentliche Änderungen der Grundlagen für die Beurteilung des bestehenden Sicherungsbedarfes und der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung seit der letzten vorangegangenen diesbezüglichen Entscheidung des BVwG sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.Dahingegen ergibt sich aus den Ermittlungen des BVwG im Verfahren zu römisch 40 dass der Bescheid dem BF durch Hinterlegung an der zuständigen Polizeiinspektion rechtswirksam zugestellt wurde. Dieser Bescheid erwuchs daraufhin in Rechtskraft, weshalb gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag. Diese Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft war daher gegeben. Wesentliche Änderungen der Grundlagen für die Beurteilung des bestehenden Sicherungsbedarfes und der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung seit der letzten vorangegangenen diesbezüglichen Entscheidung des BVwG sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der gegenständliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BVwG im Verfahren XXXX festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. 3.1.
- Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der gegenständliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BVwG im Verfahren römisch 40 festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchpunkt II. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Der Antrag des BF auf Kostenersatz war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2242507.4.00