Obsah (15)
§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 76§ 67§§ 52a§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW171 2252143-1 Spruch, W171 2252143-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG idg
F iVm § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG idgF stattgegeben, der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2022, Zl. XXXX aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft vom 14.02.2022 bis 03.03.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.02.2022 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG idgF stattgegeben, der angefochtene Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2022, Zl. römisch 40 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft vom 14.02.2022 bis 03.03.2022 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg
F iVm § 76 Abs 2 Zi. 2 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung n i c h t vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung n i c h t vorliegen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Vw
GVG iVm § 1 Zi. 1 VwG-AufwErsVO iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 1 VwG-AufwErsVO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge BF genannt) reiste nach eigenen Angaben im November bzw. Dezember 2020 aus Tschechien illegal nach Österreich ein. Er nahm Unterkunft bei seinem Onkel, meldet sich jedoch nicht an dieser Adresse an. Am 13.02.2022 wurde er von Beamten der Finanzpolizei im Restaurant seines Onkels bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten, festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Am 14.02.2022 einvernommen gab er im Wesentlichen an gesund zu sein, keine wesentlichen Barmittel zu haben und über einen Reisepass und eine gültige tschechische Aufenthaltskarte zu verfügen. Wegen Corona habe er dort seine Arbeit verloren und sei daher im November/Dezember 2020 nach Österreich zu seinem Onkel u. seiner Tante gereist. Er wohne bei seinem Cousin und habe gedacht, von seinem Onkel auch an der Adresse angemeldet worden zu sein. Er bekäme Kost und Quartier und habe einen Deutschkurs besucht. Er habe im Restaurant seines Onkels nicht gearbeitet, sondern nur sonntags jeweils kurz ausgeholfen. Er wolle freiwillig ausreisen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA oder Behörde genannt) vom 14.02.2022 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit gleichem Datum wurde dem BF bescheidmäßig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.);
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.);
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.);
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 6,7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.); sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit gleichem Datum wurde dem BF bescheidmäßig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.);
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.);
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.);
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6,,7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.); sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Schreiben vom 16.02.2022 erklärte der BF gegenüber dem BFA, auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vom 14.02.2022 zu verzichten. Mit Schriftsatz vom 27.02.2022 und der Beschwerdeergänzung vom 01.03.2022 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.02.2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF einen tschechischen Aufenthaltstitel habe und er dennoch nicht zur Ausreise nach Tschechien aufgefordert worden sei. Eine Abschiebung nach China sei jedoch rechtswidrig. Eine Ausreise nach Tschechien wäre sofort möglich gewesen. Er habe sich selbst bereits nach Rückreisemöglichkeiten nach China umgesehen, doch seien ihm die dafür derzeit anfallenden Kosten zu hoch gewesen. Er habe daher beschlossen bei seiner Schwester (Anm. d. Gerichts: wohl gemeint „Tante“) zu bleiben, bis sich die Coronasituation verbessert habe. Er habe natürlich im Familienbetrieb ab und an ausgeholfen, dies jedoch nicht regelmäßig. Das Essen in Schubhaft bekomme ihm nicht und leide er darunter. Er könne bei seiner Schwester (Tante) wohnen und beabsichtige den für den 25.03.2022 geplanten Abschiebeflug nach China wahrzunehmen. Mit Schriftsatz vom 27.02.2022 und der Beschwerdeergänzung vom 01.03.2022 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.02.2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF einen tschechischen Aufenthaltstitel habe und er dennoch nicht zur Ausreise nach Tschechien aufgefordert worden sei. Eine Abschiebung nach China sei jedoch rechtswidrig. Eine Ausreise nach Tschechien wäre sofort möglich gewesen. Er habe sich selbst bereits nach Rückreisemöglichkeiten nach China umgesehen, doch seien ihm die dafür derzeit anfallenden Kosten zu hoch gewesen. Er habe daher beschlossen bei seiner Schwester Anmerkung d. Gerichts: wohl gemeint „Tante“) zu bleiben, bis sich die Coronasituation verbessert habe. Er habe natürlich im Familienbetrieb ab und an ausgeholfen, dies jedoch nicht regelmäßig. Das Essen in Schubhaft bekomme ihm nicht und leide er darunter. Er könne bei seiner Schwester (Tante) wohnen und beabsichtige den für den 25.03.2022 geplanten Abschiebeflug nach China wahrzunehmen. Beantragt wurde die Einvernahme des BF und seiner Schwester (Tante) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Beantragt wurde die Einvernahme des BF und seiner Schwester (Tante) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. , Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 28.02.2022 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen (gekürzt) wie nachstehend ausgeführt: „Eingangs wird hinsichtlich des Verfahrensganges und den Feststellungen auf die umfangreichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 14.02.2022, nachweislich übernommen am gleichen Tag verwiesen. Der Beschwerdeführer (idF BF) wird seit 14.02.2022 in Schubhaft angehalten und befindet sich seit 18.02.2022 im Polizeianhaltezentrum. Der Beschwerdeführer in der Fassung BF) wird seit 14.02.2022 in Schubhaft angehalten und befindet sich seit 18.02.2022 im Polizeianhaltezentrum. 2 Zu den Punkten in der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: Ad Punkt 2 und 3. Die in der Beschwerde gemachten Angaben sind richtig. Der BF wurde von Organen der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten und gab selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme zu, dass er fallweise an Sonntagen im Restaurant ausgeholfen habe. Die Beweismittel für die Feststellung der Schwarzarbeit sind also der Bericht der Finanzpolizei und die niederschriftlichen Angaben des BF. Es entspricht auch den Tatsachen, dass der BF über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt. Trotz dieses tschechischen AT reiste der BF jedoch schon im November/Dezember 2020 (niederschriftliche Angaben) nach Österreich und war seither unangemeldet in einer Wohnung des Arbeitgebers aufhältig. Laut eigenen Angaben hat der BF in Tschechien weder Unterkunft, noch eine Arbeitsstelle, ferner war der BF nicht im Besitz von Barmittel und konnte solche auch nicht nachweisen. Ad Punkt 4. Aus den oben angeführten Gründen kamen bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes die Bestimmungen des § 52 Abs 6 zur Anwendung, da durch den illegalen Aufenthalt und die Schwarzarbeit über 14 Monate hinweg, die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich schien.Aus den oben angeführten Gründen kamen bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 6, zur Anwendung, da durch den illegalen Aufenthalt und die Schwarzarbeit über 14 Monate hinweg, die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich schien. Ad Punkt 5. Mit Bescheid vom 14.02.2022, nachweislich übernommen am gleichen Tag wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I),
§ 10Abs 1 i
Vm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 53Abs 1 i
Vm Abs 2 Z 6,7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
§ 18
Abs 2 Z 1 BFA-V die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Bei einer Rechtsberatung durch Vertreter der BBU am 16.02.2022 unterzeichnete der BF einen Beschwerdeverzicht für alle Spruchpunkte, ausgenommen Spruchpunkt IV (Einreiseverbot).Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6,,7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-V die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Bei einer Rechtsberatung durch Vertreter der BBU am 16.02.2022 unterzeichnete der BF einen Beschwerdeverzicht für alle Spruchpunkte, ausgenommen Spruchpunkt römisch vier (Einreiseverbot). 3 Ad Punkt 6 ff: Zeitgleich mit der Bescheiderlassung wurde bereits mit der Rückkehrberatung der BBU Kontakt aufgenommen, um eine zeitnahe Abschiebung des BF zu gewährleisten, da der BF im Besitz eines chinesischen Reisepasses ist. Der BF erklärte sich schon bei seiner NS am 14.02.2022 zur freiwillligen Ausreise bereit. Seitens der Direktion des BFA wurde ebenfalls einer unterstützten freiwilligen Rückkehr zugestimmt und eine finanzielle Unterstützung in der Höhe von € 1.000,-- gewährt. Der BBU-RKS gelang es bereits für den 25.03.2022 einen Flug von Wien-Schwechat nach China zu buchen. Es ist daher unrichtig, dass der BF bereits am 25.02.2022 Österreich verlassen hat. Vielmehr befindet sich der BF nach in Schubhaft. Entsprechend des bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien eine Fluchtgefahr: - Der BF hält sich bereits seit November/Dezember 2020 in Österreich auf und nahm an einer unbekannten Adresse Unterkunft und verstieß somit gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes. − Der BF ging im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle findet, er ist zur legalen Arbeitsaufnahme auch nicht berechtigt. - Der BF gab niederschriftlich selbst zu, dass er wiederholt im Restaurant der Schwarzarbeit nachging. - Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. - Die Außerlandesbringung erfolgt am 25.03.2022 und somit zeitnah. Die Anhaltung in Schubhaft ist jedenfalls nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 4 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist jedenfalls nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, 4 FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Auch aufgrund ständiger Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts wegen CoV-19 (z. B. vgl BVwG ZI.Auch aufgrund ständiger Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts wegen CoV-19 (z. B. vergleiche BVwG ZI. W137 2218884-12/8E, BVwG ZI. W180 2226127-5/13E, BVwG Zl. W171 2126792-2/8E) gelangt das Bundesamt zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich sowie geboten ist. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen 2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (Ersatz für den Vorlageaufwand, sowie den Ersatz für den Schriftsatzaufwand) der belangten Behörde verpflichten.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1. Der BF reiste nach eigenen Angaben im November bzw. Dezember 2020 aus Tschechien kommend ins österreichische Bundesgebiet ein. , 1.1. Der BF reiste nach eigenen Angaben im November bzw. Dezember 2020 aus Tschechien kommend ins österreichische Bundesgebiet ein. 1.2. Seine Identität steht fest. Er ist chinesischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist daher Fremder iSd Diktion des FPG. Sein chinesischer Reisepass wurde sichergestellt. 1.3. Der BF ist im Wesentlichen gesund. Es handelt sich bei seiner Person um einen Schwarzarbeiter. 1.4. Er ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.5. Der BF befindet sich seit 14.02.2022 in Schubhaft. 2. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1. Die gegenständliche Schubhaft wurde am 14.02.2022
§ 76Abs.
2 Zi. 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Ebenso mit Bescheid vom 14.02.2022 wurde über den BF sodann eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Ein Verzicht auf eine Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde seitens des BF am 16.02.2022 abgegeben.2.1. Die gegenständliche Schubhaft wurde am 14.02.2022
Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Ebenso mit Bescheid vom 14.02.2022 wurde über den BF sodann eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt. Ein Verzicht auf eine Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde seitens des BF am 16.02.2022 abgegeben. 2.
- Der BF ist hafttauglich. 2.
- Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 14.02.2022 war von der Möglichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne auszugehen. Termin für die Abschiebung ist der 25.03.
- Zum Sicherungsbedarf: 3.
- Gegen den BF wurde im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet und in weiterer Folge eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen. 3.
- Der BF befand sich während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits in Gewahrsam und wirkte an diesem Verfahren mit. Er hat bisher seine Rückkehr und Abschiebung nicht umgangen oder behindert. 3.
- Seit dem 14.02.2022 besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 3.
- Der BF ist im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat ausreisewillig. Im Akt befindet sich ein undatierter, aber unterschriebener Antrag auf freiwillige Ausreise nach China.
- Zur familiären/sozialen Komponente (5.1.-5.4.): 4.
- Der BF hat in Österreich eine Tante und einen Onkel. Weitere Anknüpfungspunkte sozialer Natur konnten nicht festgestellt werden. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach. 4.
- Er besuchte einen Deutschkurs. 4.
- Der BF hatte bisher bei seinen Verwandten eine gesicherte Unterkunft und war versorgt. Er war jedoch bisher in Österreich nicht melderechtlich erfasst. 4.
- Der BF verfügt über einen Geldbetrag von € 55,-- (Stand 28.02.2022), der sich im PAZ befindet. 4.
- Der BF könnte wieder bei seiner Tante wohnen. B. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Zur Person des Beschwerdeführers (1.1.-1.5.): Die Einreise des BF nach Österreich ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen mit der Aussage des BF im Rahmen der Einvernahmen am 14.02.
- Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden chinesischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. (1.
- und 1.2.). Beeinträchtigungen seines gesundheitlichen Zustandes sind nicht hervorgekommen. So gab der BF selbst an, gesund zu sein. Aus dem Akteninhalt (Bericht der Finanzpolizei) ist zu entnehmen, dass der BF im Restaurant seines Onkels bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten wurde (1.3.). Dass der BF im österreichischen Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist (1.4.), ergab sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der Zeitpunkt seiner Anhaltung wiederum ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus der Anhaltedatei (1.5.).
- Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheides und die Einleitung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung (Rückkkehrentscheidung) ergeben sich aus dem unbestrittenen Verfahrensgang. Der Bescheid des BFA vom 14.02.2022, mit welchem ua. eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen wurde, liegt dem Gericht vor und wurde dieser nach der Aktenlage auch zeitnah zugestellt. Die Schubhaft erfolgte zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung und war diese sohin zu diesem Zeitpunkt formal zulässig. Die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. Durch den Beschwerdeverzicht ist diese auch bereits rechtskräftig (3.1.). Hinsichtlich der Hafttauglichkeit des BF (2.2.) wird auf die Ausführungen zu 1.
- verwiesen. Die Feststellung zu 2.
- beruht auf dem behördlichen Akteninhalt, dem zu entnehmen war, dass eine Abschiebung bereits für den 25.03.2022 in die Wege geleitet ist und sohin einer baldigen Abschiebung nichts entgegenstehen würde. Aus dem Akt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF wesentlich verzögert werden könnte. Die Behörde durfte daher von einer Abschiebemöglichkeit für den BF in naher Zukunft ausgehen. , Die Feststellung zu 2.
- beruht auf dem behördlichen Akteninhalt, dem zu entnehmen war, dass eine Abschiebung bereits für den 25.03.2022 in die Wege geleitet ist und sohin einer baldigen Abschiebung nichts entgegenstehen würde. Aus dem Akt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF wesentlich verzögert werden könnte. Die Behörde durfte daher von einer Abschiebemöglichkeit für den BF in naher Zukunft ausgehen.
- Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.4.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich wiederum aus dem im Rückkehrentscheidungsverfahren ergangenen Bescheid des BFA vom 14.02.
- Dieser Bescheid wurde nach der Aktenlage auch am 14.02.2022 dem BF zugestellt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der BF hat mit Schreiben vom 16.02.2022 einen Beschwerdeverzicht erklärt (3.1.). Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF am 13.02.2022 durch die Finanzpolizei aufgegriffen wurde und sodann in ein PAZ eingeliefert wurde. Der BF befand sich daher während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits in (Schub)haft und sind keine Angaben im Akt darüber, dass sich der BF während der Anhaltung, oder auch davor unkooperativ verhalten hätte. Das Gericht konnte sohin davon ausgehen, dass der BF während des laufenden Verfahrens zwischen der Schubhaftverhängung und der Beendigung des Rückkehrentscheidungsverfahrens mit Bescheid von 14.02.2022 im Verfahren mitwirkte und weder seine Rückkehr, noch seine Abschiebung umgangen hatte. Den gesamten im Akt dokumentierten Handlungen (Einvernahmen) auch gegenüber der Finanzpolizei ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF in den laufenden Verfahren nicht mitgewirkt hätte. Der BF wurde auch sogleich bei seiner Betretung festgenommen und kann sich daher auch keinem Verfahren entzogen haben (3.2.). Sodann wurde mit Bescheid vom 14.02.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die unmittelbar auch durchsetzbar wurde (3.3.). Der BF gab im Rahmen seiner Einvernahme am 14.02.2022 an, freiwillig nach Hause zurückkehren zu wollen. Ein undatierter, aber unterschriebener Antrag auf freiwillige Rückkehr ist im Akt enthalten (3.4.). Der BF hat bisher keine Akte gesetzt, die an der Ernsthaftigkeit einer freiwilligen Rückreise Zweifel aufwerfen könnten.
- Zur familiären/sozialen Komponente (4.1.-4.5.): Mit Ausnahme einer Tante u. eines Onkels sowie deren Familie hat das Verfahren keine weiteren sozialen Kontakte des BF in Österreich ergeben. Diese wurden auch nicht behauptet (4.1.) und ergibt sich aus der Einvernahme, dass der BF bisher einen Deutschkurs besucht haben dürfte (4.2.). Der BF ist bei der Schwarzarbeit betreten worden und konnte bisher keine legale Erwerbstätigkeit nachweisen. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund an den diesbezüglichen Angaben zu zweifeln, zumal die Erstbehörde diesbezügliche Feststellungen getroffen hat. Der BF konnte im Verfahren der Behörde gegenüber bescheinigen, bei seiner Tante bisher eine Wohnmöglichkeit gehabt zu haben und von der Familie seiner Tante auch versorgt worden zu sein. Eine behördliche Meldung an einer diesbezüglichen Adresse konnte dem ZMR nicht entnommen werden (4.3.). Die Feststellung eines Guthabens von € 55,-- in bar begründet sich auf die per 28.02.2022 abgefragte Information aus der Anhaltedatei des BMI (4.4.). Das Gericht geht daher hinsichtlich der zu treffenden Fortsetzungsentscheidung von einem gesicherten Wohnsitz aus. Im behördlichen Verfahren diesbezüglich allfällige abweichende Feststellungen zum Wohnsitz sind aktenwidrig bzw. unbegründet ergangen. Die Möglichkeit nach der laufenden Schubhaft wieder bei seiner Tante Aufnahme finden zu können wurde im Beschwerdeverfahren hinreichend bescheinigt (4.5.).
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 Bedeutung zu (Hinweis E
- August 2007, 2007/21/0043; weiters E 28.02.2008, 2007/21/0512).Bei der Mittellosigkeit und der fehlenden sozialen Integration handelt es sich in Bezug auf (noch nicht lange in Österreich aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, um kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Heranziehung des Gesichtspunktes, der Fremde sei in Österreich nicht ausreichend integriert, ist vielmehr bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, verfehlt; der Frage der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 Bedeutung zu (Hinweis E
- August 2007, 2007/21/0043; weiters E 28.02.2008, 2007/21/0512). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). 3.1.
- Rechtlich folgt daraus: Bescheid und bisherige Anhaltung: Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts bisher kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Geht man vom bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich aus so zeigt sich, dass der Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 3 FPG nunmehr zwar erfüllt ist. Hier darf angemerkt werden, dass die diesbezügliche Rückkehrentscheidung jedoch als einziges Kriterium des Tatbestandes als erfüllt zu bezeichnen ist. Die weitere Qualifikation der Zi. 3 leg. cit.(…oder der fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;) konnte, wie oben näher ausgeführt nicht festgestellt werden, da der BF unmittelbar nach Betretung am 13.02.2022 festgenommen und in Gewahrsam genommen wurde. Nur die Tatsache des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine wiegt im Zuge der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Fluchtgefahr nach Ansicht des erkennenden Gerichts lediglich minderschwer. Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts bisher kein ausreichender Sicherungsbedarf gegeben. Geht man vom bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich aus so zeigt sich, dass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nunmehr zwar erfüllt ist. Hier darf angemerkt werden, dass die diesbezügliche Rückkehrentscheidung jedoch als einziges Kriterium des Tatbestandes als erfüllt zu bezeichnen ist. Die weitere Qualifikation der Zi. 3 leg. cit.(…oder der fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einem Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;) konnte, wie oben näher ausgeführt nicht festgestellt werden, da der BF unmittelbar nach Betretung am 13.02.2022 festgenommen und in Gewahrsam genommen wurde. Nur die Tatsache des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine wiegt im Zuge der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Fluchtgefahr nach Ansicht des erkennenden Gerichts lediglich minderschwer. Bei der Zuordnung zur Ziffer 9 des Abs. 3 leg cit. ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung zur Ziffer 9 des Absatz 3, leg cit. ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat ergeben, dass der BF über wenn auch geringe familiäre Beziehungen in Österreich verfügt, keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, keine wesentlichen Barmittel nachweisen konnte, aber über einen gesicherten Wohnsitz bei seiner Tante verfügt und auch seine weitere Verköstigung als gesichert anzusehen ist. In diesem Sinne kann daher die Ziffer 9 leg. cit. nur als teilweise verwirklicht angesehen werden, was jedoch im Falle des BF nicht schwer ins Gewicht fällt. Dies deshalb, da der BF im Hinblick auf seine bisherige Kooperationsbereitschaft, seine Unbescholtenheit und seiner glaubhaft dargetanen Ausreisewilligkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung nicht als hinreichend fluchtgefährlich erkannt werden kann. Es ist zwar richtig, dass der BF bisher im Inland nicht gemeldet war, er hat sich jedoch durch dieses Meldevergehen keinem behördlichen Verfahren entzogen, da bis zum Zeitpunkt der Betretung noch kein derartiges behördliches Verfahren eingeleitet gewesen ist. Ein weiterer wesentlicher Grund für das Gericht, nicht von hinreichender Fluchtgefahr auszugehen war, dass der Reisepass des BF durch die Behörde sichergestellt wurde und der BF daher zumindest rechtlich nur im Wege über die Behörde eine geregelte Rückkehr in seinen Heimatstaat, aber auch eine Rückreise nach Tschechien bewerkstelligen wird können. Es ist daher aus Sicht des Gerichts wenig wahrscheinlich, dass der BF, der zu Erwerbszwecken nach Österreich gekommen ist, illegal und ohne seinen Reisepass unbemerkt aus Österreich ausreisen werde, zumal er hier ausreichend versorgt ist und seine von Österreich bezahlte Rückreise nach China abwarten kann. Sonstige Gründe um von Fluchtgefahr auszugehen hat weder das behördliche, noch das gerichtliche Verfahren ergeben. Da demgemäß schon das Vorliegen von ausreichend begründetem Sicherungsbedarf zu verneinen war, konnte die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schubhaftverhängung unterbleiben. Nachdem sich bereits die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig erwies, war auch die darauf gegründete Anhaltung vom 14.02.2022 bis 03.03.2022 (Tag der Entlassung) für rechtswidrig zu erklären. 3.
- Zum Spruchpunkt II. – Fortsetzungsentscheidung:3.
- Zum Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsentscheidung: Zur Ziffer 9: Aufgrund der ständigen Rpr. des VwGH, dass die Erfüllung der Zi. 9 alleine bei noch nicht lange im Inland aufhältigen Fremden für die Annahme von Sicherungsbedarf nicht hinreicht (VwGH, 28.02.2008, Zi. 2007/21/0512), und das Beschwerdeverfahren hervorgebracht hat, dass der BF über einen Wohnsitz und eine Versorgung bei seinen Verwandten in Österreich verfügen kann und sohin seine Grundbedürfnisse als gedeckt zu bezeichnen sind, vermeint das Gericht, dass für den BF daher keine wesentliche Fluchtgefahr anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass die Behörde nach wie vor im Besitz des Reisepasses des BF ist und geht das Gericht diesbezüglich auch zukünftig nicht vom Untertauchen des BF aus. Der Tatbestand der Ziffer 9 ist sohin nur mehr zu einem geringen Teil erfüllt, was bei einer Gesamtbewertung in dieser Form Berücksichtigung zu finden hat. Daher sieht das Gericht im konkreten Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung weiterhin keine maßgebliche Fluchtgefahr für gegeben an. 3.
- Die Regelung des § 52 Abs. 6 FPG entspricht der in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG angeordneten Normierung. Wie im Verfahren erhoben und festgestellt, ist eine gültige Rückkehrentscheidung bereits vorhanden und wäre daher eine neuerliche Erlassung einer solchen nicht mehr erforderlich. Durch den Beschwerdeverzicht ist die Rückkehrentscheidung nunmehr auch schon rechtskräftig geworden. Der BF kommt im vorliegenden Fall nicht in den Genuss der ersten Fallvariante (Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise), obwohl ein Aufenthaltstitel für Tschechien besteht. 3.
- Die Regelung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG entspricht der in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG angeordneten Normierung. Wie im Verfahren erhoben und festgestellt, ist eine gültige Rückkehrentscheidung bereits vorhanden und wäre daher eine neuerliche Erlassung einer solchen nicht mehr erforderlich. Durch den Beschwerdeverzicht ist die Rückkehrentscheidung nunmehr auch schon rechtskräftig geworden. Der BF kommt im vorliegenden Fall nicht in den Genuss der ersten Fallvariante (Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise), obwohl ein Aufenthaltstitel für Tschechien besteht. 3.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtliche Akten) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen nicht vor, zumal eine Einvernahme des BF und auch der Zeugin zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht erforderlich waren. Das Gericht weicht im Wesentlichen nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und es hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt in Zusammensicht mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sein wird. 3.
- Zum Spruchpunkt III. u. IV. – Kostenentscheidungen:3.
- Zum Spruchpunkt römisch drei. u. römisch vier. – Kostenentscheidungen:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren war die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig und auch eine Fortsetzung der Haft nicht tunlich. Der BF war daher als obsiegende Partei anzusehen und hat den Ersatz der bisher aufgewandten Kosten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Gebührenersatzbestimmungen beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Eingabegebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Die Behörde konnte im Verfahren nicht obsiegen und hat daher
der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Mit der Einbringung der Beschwerde entsteht
§ 1Abs. 2 Bu
LVwG-Eingabengebühren-verordnung die Gebührenschuld. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird
§ 1Abs.
2 letzter Satz leg.cit. die Gebühr auch fällig. Im gegenständlichen Verfahren war die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig und auch eine Fortsetzung der Haft nicht tunlich. Der BF war daher als obsiegende Partei anzusehen und hat den Ersatz der bisher aufgewandten Kosten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Gebührenersatzbestimmungen beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Eingabegebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Die Behörde konnte im Verfahren nicht obsiegen und hat daher
der zitierten gesetzlichen Bestimmung auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Mit der Einbringung der Beschwerde entsteht
Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-Eingabengebühren-verordnung die Gebührenschuld. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird
Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz leg.cit. die Gebühr auch fällig. Zu Spruchpunkt B. – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W171.2252143.1.00