RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW179 2176930-1 Spruch, W179 2176930-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) als nunmehr belangte Behörde – nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen und erfolgter schriftlicher Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei – im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter einen Verstoß der beschwerdeführenden Partei gegen § 43 Abs 2 AMD-G fest (Spruchpunkt 1.) und erkannte gemäß § 62 Abs 3 AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung (Spruchpunkt 2.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) als nunmehr belangte Behörde – nach Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen und erfolgter schriftlicher Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei – im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter einen Verstoß der beschwerdeführenden Partei gegen Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G fest (Spruchpunkt 1.) und erkannte gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung (Spruchpunkt 2.). Der beschwerdeführenden Partei wurde aufgetragen:
- a)den Spruchpunkt l. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag (Montag bis Freitag) in ihrem Fernsehprogramm „ XXXX “ zwischen XXXX durch Verlesung und Einblendung im Bild in folgender Weise zu veröffentlichen:
- a)den Spruchpunkt l. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an einem Werktag (Montag bis Freitag) in ihrem Fernsehprogramm „ römisch 40 “ zwischen römisch 40 durch Verlesung und Einblendung im Bild in folgender Weise zu veröffentlichen: „Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter Folgendes festgestellt: XXXX hat am XXXX zwischen XXXX Uhr in ihrem Fernsehprogramm ‚ XXXX die Sendung ‚ XXXX Zu XXXX ‘ ausgestrahlt. Dabei wurde ein Werbespot zugunsten der ‚ XXXX ‘ gesendet. Dieser war nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt. römisch 40 hat am römisch 40 zwischen römisch 40 Uhr in ihrem Fernsehprogramm ‚ römisch 40 die Sendung ‚ römisch 40 Zu römisch 40 ‘ ausgestrahlt. Dabei wurde ein Werbespot zugunsten der ‚ römisch 40 ‘ gesendet. Dieser war nicht eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt. Dadurch wurde die gesetzliche Vorschrift, wonach Fernsehwerbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein muss, verletzt.“ sowie
- b)binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 29 Abs 1 AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.
- b)binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln. 2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, ficht diesen seinem gesamten Inhalt nach an, macht eine Verletzung der nach dem AMD-G gewährleisteten Rechte sowie eine Verletzung nach Art 10 EMRK (Presse- und Rundfunkfreiheit) geltend und beantragt:2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die erhobene Beschwerde, ficht diesen seinem gesamten Inhalt nach an, macht eine Verletzung der nach dem AMD-G gewährleisteten Rechte sowie eine Verletzung nach Artikel 10, EMRK (Presse- und Rundfunkfreiheit) geltend und beantragt: „[…] das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid der KommAustria v XXXX abändern und aussprechen, dass eine Verletzung der Bestimmung des § 43 Abs 2 AMD-G nicht erfolgt ist.“„[…] das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid der KommAustria v römisch 40 abändern und aussprechen, dass eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G nicht erfolgt ist.“ Eine mündliche Verhandlung wird nicht beantragt. Die beschwerdeführende Partei moniert im Wesentlichen, sie habe keine gegen das Trennungsgebot verstoßende Werbung ausgestrahlt, sondern redaktionell über einen bestimmten Werbespot der XXXX berichtet. Die beschwerdeführende Partei moniert im Wesentlichen, sie habe keine gegen das Trennungsgebot verstoßende Werbung ausgestrahlt, sondern redaktionell über einen bestimmten Werbespot der römisch 40 berichtet. 3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, verweist auf ihre Bescheidbegründung und beantragt die Beschwerdeabweisung. 4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wird die Beschwerde der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung W179 neu zugewiesen.4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wird die Beschwerde der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und der Gerichtsabteilung W179 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird – wie schon durch die belangte Behörde – folgender entscheidungswesentliche – und von der beschwerdeführenden Partei unbestritten gebliebene – Sachverhalt festgestellt: „Die XXXX ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Verbreitung des XXXX ‘.„Die römisch 40 ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 , Inhaberin einer Zulassung zur Verbreitung des römisch 40 ‘. Am XXXX wurde im Fernsehprogramm ‚ XXXX von ca. XXXX Uhr die Sendung ‚ XXXX ‘ ausgestrahlt. Um XXXX Uhr beginnt im Zuge der Sendung ‚ XXXX ‘. Der Moderator der Sendung spricht einleitend folgende Worte: ‚ XXXX ‘Am römisch 40 wurde im Fernsehprogramm ‚ römisch 40 von ca. römisch 40 Uhr die Sendung ‚ römisch 40 ‘ ausgestrahlt. Um römisch 40 Uhr beginnt im Zuge der Sendung ‚ römisch 40 ‘. Der Moderator der Sendung spricht einleitend folgende Worte: ‚ römisch 40 ‘ Nach einem kurzen Ausschnitt aus dem Spot für das XXXX , in dem man XXXX in traditionell XXXX Kleidung sieht, wie er den Satz ‚ XXXX ‘ spricht, folgt die Einblendung von verschiedenen Szenen aus dem neuen Werbespot in Bild und Ton, die jeweils von einer Sprecherin kommentiert werden. Im Bild sind rechts oben das Insert ‚ XXXX ‘ und am unteren Rand ein Banner eingeblendet, das links das ‚ XXXX ‘ - Logo sowie die ‚ XXXX ‘, in der Mitte den Schriftzug ‚ XXXX ‘ und auf der rechten Seite die aktuelle Uhrzeit zeigt.Nach einem kurzen Ausschnitt aus dem Spot für das römisch 40 , in dem man römisch 40 in traditionell römisch 40 Kleidung sieht, wie er den Satz ‚ römisch 40 ‘ spricht, folgt die Einblendung von verschiedenen Szenen aus dem neuen Werbespot in Bild und Ton, die jeweils von einer Sprecherin kommentiert werden. Im Bild sind rechts oben das Insert ‚ römisch 40 ‘ und am unteren Rand ein Banner eingeblendet, das links das ‚ römisch 40 ‘ - Logo sowie die ‚ römisch 40 ‘, in der Mitte den Schriftzug ‚ römisch 40 ‘ und auf der rechten Seite die aktuelle Uhrzeit zeigt. Die Sprecherin führt zwischen den einzelnen Ausschnitten (siehe die nachfolgenden Abbildungen) aus: ‚ XXXX ‘. Und wieder ist die XXXX mit dabei: neben XXXX im Clip mit. XXXX .‘Die Sprecherin führt zwischen den einzelnen Ausschnitten (siehe die nachfolgenden Abbildungen) aus: ‚ römisch 40 ‘. Und wieder ist die römisch 40 mit dabei: neben römisch 40 im Clip mit. römisch 40 .‘ Die Sprecherin endet mit den Worten: ‚Wir zeigen Ihnen XXXX nun in voller Länge.‘ Die Sprecherin endet mit den Worten: ‚Wir zeigen Ihnen römisch 40 nun in voller Länge.‘ Unmittelbar im Anschluss wird von XXXX Uhr - wie angekündigt - der Spot für die XXXX unkommentiert und in voller Länge ausgestrahlt. Zu den folgenden Bildern spricht XXXX diesen Text:Unmittelbar im Anschluss wird von römisch 40 Uhr - wie angekündigt - der Spot für die römisch 40 unkommentiert und in voller Länge ausgestrahlt. Zu den folgenden Bildern spricht römisch 40 diesen Text: ‚ XXXX ‚ römisch 40 ‘ Unmittelbar im Anschluss wird wieder ins Studio geschalten, wo der Moderator die Sendung fortsetzt.“ 2. Beweiswürdigung: Die erhobene Beschwerde rügt ausschließlich die behördliche rechtliche Würdigung, bekämpft allerdings nicht die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen; ebenso wenig bestreitet die beschwerdeführende Partei die behördliche Beweiswürdigung, weshalb der im angefochtenen Bescheid festgestellte und vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte und für zutreffend befundene Sachverhalt auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt werden kann. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. 2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) ist Senatszuständigkeit gegeben.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG) ist Senatszuständigkeit gegeben. 3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- a)Rechtsnormen: 3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 86/2015, lauten wortwörtlich:3. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2015,, lauten wortwörtlich: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: [...] 40. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die in Fernsehprogrammen vom Anbieter (Fernsehwerbung) oder als Bestandteil eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf vom Anbieter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet oder bereitgestellt wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Werbung umfasst weiters jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung verbreitet wird (ideelle Werbung); [...] Erkennbarkeit und Trennung § 43.
(1)Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.Paragraph 43,
(1)Fernsehwerbung und Teleshopping müssen leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
(2)Fernsehwerbung und Teleshopping müssen durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.
(3)Dauerwerbesendungen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den vorstehenden Absätzen während ihrer gesamten Dauer mit dem eindeutig erkennbaren Schriftzug „Dauerwerbesendung“ zu kennzeichnen.“
- b)Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides: (Feststellung einer Verletzung nach § 43 Abs 2 AMD-G):(Feststellung einer Verletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G): 4. Wie dargestellt wurde im Fernsehprogramm „ XXXX “ am XXXX von ca. XXXX Uhr die Sendung „ XXXX “ ausgestrahlt, und sind vorliegend zwei Teile derselben Sequenz von Interesse:4. Wie dargestellt wurde im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ am römisch 40 von ca. römisch 40 Uhr die Sendung „ römisch 40 “ ausgestrahlt, und sind vorliegend zwei Teile derselben Sequenz von Interesse: Im Sequenz-Teil eins (ca XXXX Uhr) wird unter dem Titel „ XXXX “ XXXX neuer Werbespot thematisiert und auszugsweise ausgestrahlt. Im zweiten Sequenz-Teil (ca XXXX ) wird – wie zuvor mit den Worten der Sprecherin angekündigt: „Wir zeigen Ihnen XXXX nun in voller Länge.“ – der Werbespot in voller Länge ausgestrahlt. Im Sequenz-Teil eins (ca römisch 40 Uhr) wird unter dem Titel „ römisch 40 “ römisch 40 neuer Werbespot thematisiert und auszugsweise ausgestrahlt. Im zweiten Sequenz-Teil (ca römisch 40 ) wird – wie zuvor mit den Worten der Sprecherin angekündigt: „Wir zeigen Ihnen römisch 40 nun in voller Länge.“ – der Werbespot in voller Länge ausgestrahlt. 5.1. Zur ersten Teil-Sequenz (auszugsweise Ausstrahlung des Werbespots samt Kommentierung) führt die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung aus, dass es grundsätzlich zulässig sein könne, im Rahmen einer redaktionellen Aufarbeitung eines Themas auch anlassbezogen Teile eines Werbespots zu zeigen und diese zu kommentieren. Wenn vorliegend unter dem Gesichtspunkt „ XXXX “ eine Integration der - nach Meinung der Redaktion - besten und „komischsten“ Ausschnitte des Werbespots im Beitrag erfolge und in neutraler Art und Weise eine von den materiellen naturgemäß werblichen Inhalten des Spots unabhängige Analyse bzw Kommentierung durchgeführt werde, sei dies daher dem Grunde nach möglich und per se nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht generell und gleichermaßen im vorliegenden Fall geteilt. Dementsprechend hat die belangte Behörde hinsichtlich dieser ersten Teil-Sequenz in rechtsrichtiger Weise auch keine Verletzung nach § 43 Abs 2 AMD-G ausgesprochen.5.1. Zur ersten Teil-Sequenz (auszugsweise Ausstrahlung des Werbespots samt Kommentierung) führt die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung aus, dass es grundsätzlich zulässig sein könne, im Rahmen einer redaktionellen Aufarbeitung eines Themas auch anlassbezogen Teile eines Werbespots zu zeigen und diese zu kommentieren. Wenn vorliegend unter dem Gesichtspunkt „ römisch 40 “ eine Integration der - nach Meinung der Redaktion - besten und „komischsten“ Ausschnitte des Werbespots im Beitrag erfolge und in neutraler Art und Weise eine von den materiellen naturgemäß werblichen Inhalten des Spots unabhängige Analyse bzw Kommentierung durchgeführt werde, sei dies daher dem Grunde nach möglich und per se nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht generell und gleichermaßen im vorliegenden Fall geteilt. Dementsprechend hat die belangte Behörde hinsichtlich dieser ersten Teil-Sequenz in rechtsrichtiger Weise auch keine Verletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G ausgesprochen. 5.2. Hinsichtlich der zweiten Teil-Sequenz (unkommentierte Ausstrahlung des gesamten Werbespots im Anschluss an die erste kommentierte Teil-Sequenz) sieht die belangte Behörde die Grenze des Zulässigen überschritten. Zum einen handle es sich klar um Werbung im Sinne des § 2 Z 40 AMD-G und damit Fernsehwerbung nach § 43 leg cit. Denn es komme nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf ein tatsächlich geleistetes Entgelt, sondern darauf an, ob grundsätzlich nach dem objektiven Maßstab und dem Verkehrsgebrauch im geschäftlichen Verkehr üblicherweise für eine derartige gewerbliche Präsentation ein Entgelt geleistet würde (mHa VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114 und VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, zu vergleichbaren Bestimmungen des ORF-G). Fernsehwerbung müsse allerdings nach § 43 Abs 2 AMD-G durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein, was jedoch weder am Anfang noch am Ende des Werbespots erfolgt sei.5.2. Hinsichtlich der zweiten Teil-Sequenz (unkommentierte Ausstrahlung des gesamten Werbespots im Anschluss an die erste kommentierte Teil-Sequenz) sieht die belangte Behörde die Grenze des Zulässigen überschritten. Zum einen handle es sich klar um Werbung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G und damit Fernsehwerbung nach Paragraph 43, leg cit. Denn es komme nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf ein tatsächlich geleistetes Entgelt, sondern darauf an, ob grundsätzlich nach dem objektiven Maßstab und dem Verkehrsgebrauch im geschäftlichen Verkehr üblicherweise für eine derartige gewerbliche Präsentation ein Entgelt geleistet würde (mHa VwGH 27.1.2006, 2004/04/0114 und VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, zu vergleichbaren Bestimmungen des ORF-G). Fernsehwerbung müsse allerdings nach Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein, was jedoch weder am Anfang noch am Ende des Werbespots erfolgt sei. Der Behauptung der nunmehrigen Beschwerdeführerin im damaligen Administrativverfahren, die zusätzliche Ausstrahlung des Werbespots in voller Länge sei redaktionell gerechtfertigt, hält die Bescheidbegründung entgegen, dass die zweite Teil-Sequenz keinerlei redaktionelle Rückbindung bzw Einbettung an die erste Teilsequenz aufweise, auch sei der Großteil der „komischen“ Szenen des Werbespots bereits mit der Berichterstattung über die erste Teil-Sequenz abgedeckt gewesen, weshalb kein Informationsgewinn vorliege. Dazu verweist die belangte Behörde auf die Deckungsgleichheit der dargestellten Abbildungen 2 und 6, 3 und 7, 4 und 8, sowie 5 und 9. Somit erfordere weder der Gegenstand der Berichterstattung noch die allgemeine Verständlichkeit eine zusätzliche Ausstrahlung in voller Länge. Würde in dieser zusätzlichen Ausstrahlung des Werbespots in voller Länge keine Rechtsverletzung des § 43 Abs 2 AMD-G gesehen, würde dies die Möglichkeit eröffnen, auf diese Art zahlreiche weitere Werbespots in voller Länge (ohne Trennung von anderen Sendungsinhalten) auszustrahlen.Der Behauptung der nunmehrigen Beschwerdeführerin im damaligen Administrativverfahren, die zusätzliche Ausstrahlung des Werbespots in voller Länge sei redaktionell gerechtfertigt, hält die Bescheidbegründung entgegen, dass die zweite Teil-Sequenz keinerlei redaktionelle Rückbindung bzw Einbettung an die erste Teilsequenz aufweise, auch sei der Großteil der „komischen“ Szenen des Werbespots bereits mit der Berichterstattung über die erste Teil-Sequenz abgedeckt gewesen, weshalb kein Informationsgewinn vorliege. Dazu verweist die belangte Behörde auf die Deckungsgleichheit der dargestellten Abbildungen 2 und 6, 3 und 7, 4 und 8, sowie 5 und 9. Somit erfordere weder der Gegenstand der Berichterstattung noch die allgemeine Verständlichkeit eine zusätzliche Ausstrahlung in voller Länge. Würde in dieser zusätzlichen Ausstrahlung des Werbespots in voller Länge keine Rechtsverletzung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G gesehen, würde dies die Möglichkeit eröffnen, auf diese Art zahlreiche weitere Werbespots in voller Länge (ohne Trennung von anderen Sendungsinhalten) auszustrahlen. 6. Die Beschwerde moniert maßgeblich, es liege keine Werbung und damit auch keine Fernsehwerbung vor, sondern eine redaktionelle Berichterstattung, weshalb auch nicht gegen das Trennungs- und Erkennbarkeitsgebot des § 43 AMD-G verstoßen worden sei.6. Die Beschwerde moniert maßgeblich, es liege keine Werbung und damit auch keine Fernsehwerbung vor, sondern eine redaktionelle Berichterstattung, weshalb auch nicht gegen das Trennungs- und Erkennbarkeitsgebot des Paragraph 43, AMD-G verstoßen worden sei. 6.1. Denn zum einen verfolge der inkriminierte Beitrag nicht das Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, sondern sei dieser eindeutig redaktionell und habe das Ziel, die Zuseher über Neuigkeiten von XXXX und seiner Familie zu informieren.6.1. Denn zum einen verfolge der inkriminierte Beitrag nicht das Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, sondern sei dieser eindeutig redaktionell und habe das Ziel, die Zuseher über Neuigkeiten von römisch 40 und seiner Familie zu informieren. 6.2. Zum anderen handle es sich aus den folgenden Gründen um eine redaktionelle Berichterstattung: ● eine Stimme aus dem Off habe zunächst den Werbespot kommentiert; ● während des gesamten Beitrages sei die Headline „ XXXX Neuer Werbe-Spot“ im unteren mittleren Bildschirmbereich eingeblendet gewesen; und während des gesamten Beitrages sei die Headline „ römisch 40 Neuer Werbe-Spot“ im unteren mittleren Bildschirmbereich eingeblendet gewesen; und ● am linken unteren Bildschirmrand sei das „ XXXX “-Logo und im Lauftext seien aktuelle Nachrichten „ XXXX “ eingeblendet worden. am linken unteren Bildschirmrand sei das „ römisch 40 “-Logo und im Lauftext seien aktuelle Nachrichten „ römisch 40 “ eingeblendet worden. Des Weiteren enthalte der Spot komödiantische Elemente, und sei die Komik des Werbespots letztlich erst erkennbar, wenn man diesen zur Gänze sehe, weshalb auch zahlreiche andere Medien ( XXXX ) darüber redaktionell in voller Länge berichtet hätten. Zudem würde jedes Jahr beispielsweise von zahlreichen Medien (auch in Österreich) über die im Rahmen des „Super Bowls“ gezeigten Werbeclips redaktionell berichtet werden. Ferner gebe es auch eigene TV-Sendungen, die sich mit besonders lustigen Werbespots auseinandersetzten und hierbei würden solche auch unkommentiert in voller Länge gezeigt, wobei kein Zuseher davon ausgehe, dass für diese Ausstrahlung ein Entgelt geleistet werden würde.Des Weiteren enthalte der Spot komödiantische Elemente, und sei die Komik des Werbespots letztlich erst erkennbar, wenn man diesen zur Gänze sehe, weshalb auch zahlreiche andere Medien ( römisch 40 ) darüber redaktionell in voller Länge berichtet hätten. Zudem würde jedes Jahr beispielsweise von zahlreichen Medien (auch in Österreich) über die im Rahmen des „Super Bowls“ gezeigten Werbeclips redaktionell berichtet werden. Ferner gebe es auch eigene TV-Sendungen, die sich mit besonders lustigen Werbespots auseinandersetzten und hierbei würden solche auch unkommentiert in voller Länge gezeigt, wobei kein Zuseher davon ausgehe, dass für diese Ausstrahlung ein Entgelt geleistet werden würde. 7. Maßgebliche Argumentationslinie der Beschwerdeführerin ist somit, die rechtliche Bewertung der zweiten Teil-Sequenz als „Werbung“ im Sinne des AMD-Gesetzes und damit des § 2 Z 40 AMD-G zu verneinen:7. Maßgebliche Argumentationslinie der Beschwerdeführerin ist somit, die rechtliche Bewertung der zweiten Teil-Sequenz als „Werbung“ im Sinne des AMD-Gesetzes und damit des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G zu verneinen: 7.1. Die zur vergleichbaren Bestimmung des § 1a Z 8 ORF-G ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [wobei die wesentlichen Wortgruppen zum Ziel der Entgeltlichkeit in beiden Bestimmungen wortident sind] stellt nicht auf eine tatsächliche Entgeltlichkeit, sondern darauf ab, ob grundsätzlich von einem objektiven Maßstab und nach dem üblichen Verkehrsgebrauch davon auszugehen ist, dass Entgelt bzw eine Gegenleistung zu leisten wäre (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2019/03/0087; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007; VwGH 26.02.2016, Ra 2016/03/0021). Da der Werbespot in voller Länge ausgestrahlt wurde, und dies im Regelfall nicht unentgeltlich erfolgt, sondern bei objektiver Betrachtung und nach dem üblichen Verkehrsgebrauch dafür eine Gegenleistung zu erbringen ist, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung von einer Entgeltlichkeit auszugehen und diese als hier vorliegend anzunehmen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Werbespot in voller Länge im Rahmen der XXXX “, und nicht in einer dafür eigens vorgesehenen Sendung, die Werbespots vorstellt und bewertet, ausgestrahlt wurde.7.1. Die zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [wobei die wesentlichen Wortgruppen zum Ziel der Entgeltlichkeit in beiden Bestimmungen wortident sind] stellt nicht auf eine tatsächliche Entgeltlichkeit, sondern darauf ab, ob grundsätzlich von einem objektiven Maßstab und nach dem üblichen Verkehrsgebrauch davon auszugehen ist, dass Entgelt bzw eine Gegenleistung zu leisten wäre vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2019/03/0087; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007; VwGH 26.02.2016, Ra 2016/03/0021). Da der Werbespot in voller Länge ausgestrahlt wurde, und dies im Regelfall nicht unentgeltlich erfolgt, sondern bei objektiver Betrachtung und nach dem üblichen Verkehrsgebrauch dafür eine Gegenleistung zu erbringen ist, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung von einer Entgeltlichkeit auszugehen und diese als hier vorliegend anzunehmen. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Werbespot in voller Länge im Rahmen der römisch 40 “, und nicht in einer dafür eigens vorgesehenen Sendung, die Werbespots vorstellt und bewertet, ausgestrahlt wurde. Soweit die Bescheidbegründung bereits auf die dazu ergangene frühere Rechtsprechung des VwGH hinweist, geht das Rechtsmittel auf diese nicht ein, und vermag damit die Annahme der Entgeltlichkeit nicht zu entkräften. 7.2. Allerdings stellt das Rechtsmittel das im § 2 Z 40 AMD-G für die Klassifikation als Werbung für notwendig vorausgesetzte Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen fördern zu wollen, ausdrücklich in Abrede: 7.2. Allerdings stellt das Rechtsmittel das im Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G für die Klassifikation als Werbung für notwendig vorausgesetzte Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen fördern zu wollen, ausdrücklich in Abrede: Doch auch hier kann auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum wiederum vergleichbaren § 1a Z 8 ORF-G [mit hier ebenso maßgeblicher wortidenter Wortgruppe hinsichtlich des Ziels] zurückgegriffen werden, der ausschließlich auf die bloße Eignung, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb zu gewinnen, abstellt, und daraus auf das Ziel, nämlich den Absatz dieser Produkte oder Dienstleistungen zu fördern, unmittelbar schließt (vgl VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0047; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007).Doch auch hier kann auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum wiederum vergleichbaren Paragraph eins a, Ziffer 8, ORF-G [mit hier ebenso maßgeblicher wortidenter Wortgruppe hinsichtlich des Ziels] zurückgegriffen werden, der ausschließlich auf die bloße Eignung, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb zu gewinnen, abstellt, und daraus auf das Ziel, nämlich den Absatz dieser Produkte oder Dienstleistungen zu fördern, unmittelbar schließt vergleiche VwGH 22.07.2020, Ra 2020/03/0047; VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007). Da der inkriminierte Werbespot in ganzer Länge ausgestrahlt wurde, kann diesem auch eine grundsätzliche Eignung im dargestellten Sinne, nämlich bislang (hier wohl) unentschlossenes Publikum für in der XXXX angebotene und mit dem Werbespot beworbene Dienstleistungen für deren Erwerb zu gewinnen, nicht abgesprochen werden. An dieser Eignung vermag auch das Einblenden des Insert „ XXXX “ rechts oben und am unteren Rand eines Banners - das links das „ XXXX “ - Logo sowie die „ XXXX “, in der Mitte den Schriftzug „ XXXX “ und auf der rechten Seite die aktuelle Uhrzeit zeigt - nichts zu ändern, und damit ebensowenig die Klassifikation als Werbung im Sinn des § 2 Abs 40 AMD-G zu hindern. Dass „eine Stimme aus dem Off“ zunächst den Werbespot kommentierte, ändert daran nichts, vielmehr ist dies gerade Teil des von der belangten Behörde erkannten Verstoßes, wären diese beiden Teil-Sequenzen doch voneinander eindeutig erkennbar zu trennen gewesen.Da der inkriminierte Werbespot in ganzer Länge ausgestrahlt wurde, kann diesem auch eine grundsätzliche Eignung im dargestellten Sinne, nämlich bislang (hier wohl) unentschlossenes Publikum für in der römisch 40 angebotene und mit dem Werbespot beworbene Dienstleistungen für deren Erwerb zu gewinnen, nicht abgesprochen werden. An dieser Eignung vermag auch das Einblenden des Insert „ römisch 40 “ rechts oben und am unteren Rand eines Banners - das links das „ römisch 40 “ - Logo sowie die „ römisch 40 “, in der Mitte den Schriftzug „ römisch 40 “ und auf der rechten Seite die aktuelle Uhrzeit zeigt - nichts zu ändern, und damit ebensowenig die Klassifikation als Werbung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 40, AMD-G zu hindern. Dass „eine Stimme aus dem Off“ zunächst den Werbespot kommentierte, ändert daran nichts, vielmehr ist dies gerade Teil des von der belangten Behörde erkannten Verstoßes, wären diese beiden Teil-Sequenzen doch voneinander eindeutig erkennbar zu trennen gewesen. 7.3. Im Übrigen hat der VwGH bereits, ohne hier einen Zweifel zu lassen, ausgesprochen, dass zur Auslegung des Werbebegriffs der einzelnen medienrechtlichen Vorschriften wie ORF-G, PrivatradioG und AMD-G wechselseitig auf seine Rechtsprechung zu diesen Gesetzen Rückgriff genommen werden kann: Zur Auslegung des Begriffs „Werbung“ im Sinne des § 19 Abs 3 PrivatradioG 2001 kann auf § 13 Abs 1 ORF-G aF (nunmehr § 1a Z 8 lit a ORF-G 2001) und 34 PrTV-G 2001 (nunmehr § 2 Z 40 AMD-G 2001) zurückgegriffen werden (vgl VwGH 21.10.2011, Zl 2009/03/0173).7.3. Im Übrigen hat der VwGH bereits, ohne hier einen Zweifel zu lassen, ausgesprochen, dass zur Auslegung des Werbebegriffs der einzelnen medienrechtlichen Vorschriften wie ORF-G, PrivatradioG und AMD-G wechselseitig auf seine Rechtsprechung zu diesen Gesetzen Rückgriff genommen werden kann: Zur Auslegung des Begriffs „Werbung“ im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, PrivatradioG 2001 kann auf Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G aF (nunmehr Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF-G 2001) und 34 PrTV-G 2001 (nunmehr Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G 2001) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 21.10.2011, Zl 2009/03/0173). 7.4. Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, das Ziel sei gewesen, die Zuseher über Neuigkeiten von XXXX und seiner XXXX zu informieren, ist dem entgegenzuhalten, dass dazu wohl nicht die (gesamte) Ausstrahlung eines Werbespots, sondern das Senden von Interviews, Dokumentationen, „Reality Shows“, Sendungen, in denen der Genannte auftritt etc ( XXXX ) geeignet ist.7.4. Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, das Ziel sei gewesen, die Zuseher über Neuigkeiten von römisch 40 und seiner römisch 40 zu informieren, ist dem entgegenzuhalten, dass dazu wohl nicht die (gesamte) Ausstrahlung eines Werbespots, sondern das Senden von Interviews, Dokumentationen, „Reality Shows“, Sendungen, in denen der Genannte auftritt etc ( römisch 40 ) geeignet ist. 7.5. Auch der Hinweis auf andere Medien vermag nicht zu verfangen, weil vorliegend zum einen die konkrete inkriminierte Sendungssequenz zu beurteilen ist, zum anderen (wie bereits die belangte Behörde richtig begründet), nicht auf alle zitierten Medien die strengeren Bestimmungen des AMD-G im Wege der regulatorischen Aufsicht über das Fernsehen zur Anwendung gelangen. Zur Rüge, es würde auch eigene TV-Sendungen geben, die sich mit lustigen Werbespots auseinandersetzten und diese ebenso unkommentiert in voller Länge ausstrahlten, genügt es zu erwähnen, dass der inkriminierte Werbespot eben nicht in Rahmen einer solchen Sendung, sondern während der XXXX “, in voller Länge ausgestrahlt wurde. Dass letztlich die Komik des Werbespots erst erkennbar sei, wenn dieser zur Gänze gesehen werde, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal, wie der angefochtene Bescheid richtigerweise ausführt, eine Deckungsgleichheit der dargestellten Abbildungen 2 und 6, 3 und 7, 4 und 8, sowie 5 und 9 bereits gegeben und damit keine größerer Informationsgewinn durch die Ausstrahlung des Werbespots in seiner Gesamtlänge erkennbar ist.7.5. Auch der Hinweis auf andere Medien vermag nicht zu verfangen, weil vorliegend zum einen die konkrete inkriminierte Sendungssequenz zu beurteilen ist, zum anderen (wie bereits die belangte Behörde richtig begründet), nicht auf alle zitierten Medien die strengeren Bestimmungen des AMD-G im Wege der regulatorischen Aufsicht über das Fernsehen zur Anwendung gelangen. Zur Rüge, es würde auch eigene TV-Sendungen geben, die sich mit lustigen Werbespots auseinandersetzten und diese ebenso unkommentiert in voller Länge ausstrahlten, genügt es zu erwähnen, dass der inkriminierte Werbespot eben nicht in Rahmen einer solchen Sendung, sondern während der römisch 40 “, in voller Länge ausgestrahlt wurde. Dass letztlich die Komik des Werbespots erst erkennbar sei, wenn dieser zur Gänze gesehen werde, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, zumal, wie der angefochtene Bescheid richtigerweise ausführt, eine Deckungsgleichheit der dargestellten Abbildungen 2 und 6, 3 und 7, 4 und 8, sowie 5 und 9 bereits gegeben und damit keine größerer Informationsgewinn durch die Ausstrahlung des Werbespots in seiner Gesamtlänge erkennbar ist. 8. Aus dem Vorgesagten folgt zweifelsfrei, dass durch das Senden des inkriminierten Werbespots in seiner vollen Länge im Rahmen XXXX Werbung im Sinne des § 2 Z 40 AMD-G ausgestrahlt worden ist, weshalb die Vorgaben des § 43 AMD-G einzuhalten waren.8. Aus dem Vorgesagten folgt zweifelsfrei, dass durch das Senden des inkriminierten Werbespots in seiner vollen Länge im Rahmen römisch 40 Werbung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 40, AMD-G ausgestrahlt worden ist, weshalb die Vorgaben des Paragraph 43, AMD-G einzuhalten waren. 9. Dass der inkriminierte in voller Länge ausgestrahlte Werbespot durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von den vorherigen oder nachfolgenden Sendungsteilen getrennt gewesen wäre, behauptet das Rechtsmittel nicht konkret, und ist dies für das Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen (in Übereinstimmung mit der belangten Behörde) nicht erkennbar. Das Einblenden des Inserts „ XXXX “ rechts oben und am unteren Rand eines Banners - das links das „ XXXX “-Logo sowie die „ XXXX “, in der Mitte den Schriftzug „ XXXX “ und auf der rechten Seite die aktuelle Uhrzeit zeigt - vermag solche Mittel nicht zu substituieren, zumal gerade diese Einblendungen auch in der kommentierten (und von der belangten Behörde nicht beanstandeten) ersten Teil-Sequenz, wie dargestellt, bereits zu sehen waren und schon deshalb eine eindeutige Trennung nicht zu vermitteln vermögen.9. Dass der inkriminierte in voller Länge ausgestrahlte Werbespot durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von den vorherigen oder nachfolgenden Sendungsteilen getrennt gewesen wäre, behauptet das Rechtsmittel nicht konkret, und ist dies für das Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen (in Übereinstimmung mit der belangten Behörde) nicht erkennbar. Das Einblenden des Inserts „ römisch 40 “ rechts oben und am unteren Rand eines Banners - das links das „ römisch 40 “-Logo sowie die „ römisch 40 “, in der Mitte den Schriftzug „ römisch 40 “ und auf der rechten Seite die aktuelle Uhrzeit zeigt - vermag solche Mittel nicht zu substituieren, zumal gerade diese Einblendungen auch in der kommentierten (und von der belangten Behörde nicht beanstandeten) ersten Teil-Sequenz, wie dargestellt, bereits zu sehen waren und schon deshalb eine eindeutige Trennung nicht zu vermitteln vermögen. 10. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Ausstrahlen des Werbespots in seiner vollen Länge, ohne dass dieser von vorherigen und nachfolgenden Sendungsteilen eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel getrennt war, § 43 Abs 2 AMD-G verletzt wurde.10. Die belangte Behörde ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Ausstrahlen des Werbespots in seiner vollen Länge, ohne dass dieser von vorherigen und nachfolgenden Sendungsteilen eindeutig durch optische, akustische oder räumliche Mittel getrennt war, Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verletzt wurde. 11. Schließlich teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass bei Annahme der rechtlichen Zulässigkeit der vorliegenden Konstellation (kommentiertes Ausstrahlen von Werbeteilen samt nachfolgender Sendung des unkommentierten vollständigen Werbespots ohne eindeutiger Trennung voneinander im Rahmen einer nicht Werbespot-spezifischen Sendung) eine Umgehungsmöglichkeit hinsichtlich der Vorgaben des § 43 AMD-G geschaffen würde.11. Schließlich teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass bei Annahme der rechtlichen Zulässigkeit der vorliegenden Konstellation (kommentiertes Ausstrahlen von Werbeteilen samt nachfolgender Sendung des unkommentierten vollständigen Werbespots ohne eindeutiger Trennung voneinander im Rahmen einer nicht Werbespot-spezifischen Sendung) eine Umgehungsmöglichkeit hinsichtlich der Vorgaben des Paragraph 43, AMD-G geschaffen würde.
- c)Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides: (Veröffentlichungspflicht) 12. Das Rechtsmittel ficht den angefochtenen Bescheid zur Gänze an, enthält jedoch kein substantiiertes Vorbringen zu der mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Veröffentlichungs- und Nachweispflicht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist ebenso wenig erkennbar, inwieweit diese nicht im Einklang mit der im Bescheid zitierten zu vergleichbaren Bestimmungen des ORF-G ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde. Die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. richtet, gleichermaßen als unbegründet abzuweisen.
- d)Mündliche Verhandlung: 13. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich als geklärt erwiesen, sodass eine weitere Klärung des Sachstandes durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war. Insbesondere hat die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin den behördlich festgestellten Sachverhalt, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht (substantiiert) bestritten und eine mündliche Verhandlung ebenso wenig beantragt, was sie ausweislich § 24 Abs 3 VwGVG zugleich mit der Beschwerdeerhebung hätten tun müssen. Zudem verzichtete die belangte Behörde ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung.13. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich als geklärt erwiesen, sodass eine weitere Klärung des Sachstandes durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war. Insbesondere hat die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin den behördlich festgestellten Sachverhalt, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht (substantiiert) bestritten und eine mündliche Verhandlung ebenso wenig beantragt, was sie ausweislich Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zugleich mit der Beschwerdeerhebung hätten tun müssen. Zudem verzichtete die belangte Behörde ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. Es wurden ausschließlich Fragen der rechtlichen Würdigung geltend gemacht. Allerdings ist die Rechtslage hinsichtlich § 43 Abs 2 AMD-G eindeutig und damit nicht so komplex, dass sie einer weiteren Erörterung bedürfte. Eine Verhandlung konnte somit - auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR sowie der Artikel 6 EMRK und 47 GRC - entfallen.Es wurden ausschließlich Fragen der rechtlichen Würdigung geltend gemacht. Allerdings ist die Rechtslage hinsichtlich Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G eindeutig und damit nicht so komplex, dass sie einer weiteren Erörterung bedürfte. Eine Verhandlung konnte somit - auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR sowie der Artikel 6 EMRK und 47 GRC - entfallen. 3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei durch Unterlassung einer Trennung des Werbespots von anderen Sendungs- und Programmteilen die Bestimmung des § 43 Abs 2 AMD-G verletzt hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei durch Unterlassung einer Trennung des Werbespots von anderen Sendungs- und Programmteilen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verletzt hat. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, zumal die Rechtslage auf dem Boden der zitierten Rsp eindeutig ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, zumal die Rechtslage auf dem Boden der zitierten Rsp eindeutig ist. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W179.2176930.1.00