← Österreich

{'item': 'W184 2250198-3'}

Obsah (16)§ 22aArt. 133§ 76§ 22§ 68§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW184 2250198-3 SpruchW184 2250198-3/5E, , W184 2250198-3/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bu

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsbürger Algeriens, reiste am 10.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 wurde über die beschwerdeführende Partei

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 wurde über die beschwerdeführende Partei

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 28.02.2022 legte das BFA zum dritten Mal den gegenständlichen Schubhaftakt

§ 22Abs.

4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab:Am 28.02.2022 legte das BFA zum dritten Mal den gegenständlichen Schubhaftakt

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab: Die (Verfahrenspartei) VP reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2005 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006 wurde der Asylantrag in erster Instanz abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 28.07.2006 … rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der gegen die UBAS-Entscheidung eingebrachten VwGH-Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 14.12.2006 abgelehnt. Am 15.01.2008 brachte der (Beschwerdeführer) BF, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zl.: 08 00.583 – EAST Ost, wurde dieser neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde Berufung erhoben. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2008, Zl.: 301.601-2/4EXVII/55/08, stattgeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zl.: 08 00.583 - BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 68AVG abgewiesen und der BF wurde aus Österreich nach Algerien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl.: A4 301.601-3/2008/2E, wurde die Beschwerde

§ 68AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G abgewiesen.Am 15.01.2008 brachte der (Beschwerdeführer) BF, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, Zl.: 08 00.583 – EAST Ost, wurde dieser neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen zurückweisenden Bescheid wurde Berufung erhoben. Dieser Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2008, Zl.: 301.601-2/4EXVII/55/08, stattgeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, Zl.: 08 00.583 - BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG abgewiesen und der BF wurde aus Österreich nach Algerien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der BF eine Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2008, Zl.: A4 301.601-3/2008/2E, wurde die Beschwerde

Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Am 11.07.2013 langte die Mitteilung ein, dass der BF freiwillig nach Algerien zurückkehren wollte. Diese Mitteilung lautete bereits auf den Namen XXXX .Am 11.07.2013 langte die Mitteilung ein, dass der BF freiwillig nach Algerien zurückkehren wollte. Diese Mitteilung lautete bereits auf den Namen römisch 40 . Der BF ist im November 2015 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am 11.11.2015 beim Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.Der BF ist im November 2015 neuerlich nach Österreich eingereist und hat am 11.11.2015 beim Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt am 11.11.2015 gab der BF vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an: Personaldaten: XXXX , geboren am 16.01.1975 in Damaskus, syrischer Staatsbürger. römisch 40 , geboren am 16.01.1975 in Damaskus, syrischer Staatsbürger. Fluchtgrund: Wegen des Krieges bin ich von Syrien geflüchtet. Im Zuge dieser Erstbefragung gab der BF schließlich zu, dass sein Name XXXX laute und dass er gelogen hätte.Im Zuge dieser Erstbefragung gab der BF schließlich zu, dass sein Name römisch 40 laute und dass er gelogen hätte. Der BF wurde insgesamt drei Mal im Bundesgebiet straffällig (SMG) und rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom 29.07.2016 wegen §§ 28a

(1)5. Fall, 28a
(2)Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 (dreißig) Monaten verurteilt.Der BF wurde insgesamt drei Mal im Bundesgebiet straffällig (SMG) und rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.07.2016 wegen Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall, 28a
(2)Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 (dreißig) Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2016 unter GZ: 331668806 – 151754901 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.08.2017 unter GZ: I411 2130712-1/10E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde am 24.08.2017 aus der Justizanstalt XXXX abgemeldet, weil er im Zuge seines Freigangs geflüchtet und nicht mehr zurückgekehrt ist.Der BF wurde am 24.08.2017 aus der Justizanstalt römisch 40 abgemeldet, weil er im Zuge seines Freigangs geflüchtet und nicht mehr zurückgekehrt ist. Der BF war von 24.08.2017 bis 14.08.2020 untergetaucht und wurden erst am 14.08.2020 erneut festgenommen und in die JA Wien-Josefstadt überstellt. Laut Schengen Informationssystem (SIS) besteht gegen den BF seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der ID: FR/PR00001249538/0000/01. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 unter GZ: 331668806/211240514 wurde gegen den BF die bis dato andauernde Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 unter GZ: 331668806/211240514 wurde gegen den BF die bis dato andauernde Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Mit 22.10.2021 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Mag. Reichenvater eine Schubhaftbeschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2021 unter GZ: G313 2247604-1/7Z wurde folgendes entschieden: … I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. … Wesentliche Entscheidungsgründe: Der BF verfügt weder über einen Wohnsitz noch über finanzielle Mittel und ist jahrelang in Österreich untergetaucht gewesen sowie während aufrechter Haft sogar geflüchtet. Eine soziale Verfestigung im Bundesgebiet lag daher nicht vor. Fluchtgefahr hinsichtlich dieses Tatbestandes war daher zum Zeitpunkt der Schubhaftverhandlung gegeben. Laut Mitteilung der Behörde liegt eine aufrechte Zustimmung von Algerien vor und wird der BF am 17.11.2021 nach Algerien abgeschoben. Die Angabe, bei seiner Freundin wohnen zu können, wird insofern nicht geglaubt, als der BF lt. ZMR-Auszug vor dem BVwG und auch vor dem BFA nie über eine aufrechte Meldeadresse mit Ausnahme der Meldungen in Haftanstalten im Bundesgebiet verfügte und niemals an der Adresse der Freundin gemeldet war, wobei die angegebene Adresse im Beschwerdeverfahren lediglich eine Nebenwohnsitzmeldung war. Auch bei einer Wahrunterstellung wurde eine Lebensgemeinschaft durch Aufenthalte in Haftanstalten und Aufenthalte in Frankreich über 3 Jahre nach Angaben des BF unterbrochen. Auch ist es der Lebensgefährtin nicht möglich gewesen, den BF von einer Flucht aus der Haftanstalt abzuhalten, sondern wurde ihr das erst später telefonisch seitens des BF mitgeteilt. Die beschwerdeführende Partei hat sich durch ihr bisheriges persönliches Gesamtverhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Die Fluchtgefahr ergibt sich daraus, dass der BF bereits mehrfach in Österreich untertauchte und sogar während aufrechter Haft im Zuge eines Freigangs flüchtete und in Folge drei Jahre untergetaucht in Österreich sich aufhielt bzw., wie er angab, über die Türkei illegal nach Frankreich flüchtete, was zu einem Einreiseverbot in Frankreich führte. Ein gelinderes Mittel kommt wegen fehlender finanzieller Mittel und der Flucht aus der JA XXXX und jahrelangen Untertauchens oder Flucht ins Ausland nicht in Betracht.Die Fluchtgefahr ergibt sich daraus, dass der BF bereits mehrfach in Österreich untertauchte und sogar während aufrechter Haft im Zuge eines Freigangs flüchtete und in Folge drei Jahre untergetaucht in Österreich sich aufhielt bzw., wie er angab, über die Türkei illegal nach Frankreich flüchtete, was zu einem Einreiseverbot in Frankreich führte. Ein gelinderes Mittel kommt wegen fehlender finanzieller Mittel und der Flucht aus der JA römisch 40 und jahrelangen Untertauchens oder Flucht ins Ausland nicht in Betracht. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.01.2022 unter GZ: W171 2250198-1/9E wurde folgendes entschieden: … A)

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. … Wesentliche Entscheidungsgründe: Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass von deren Seite eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und auch im Laufe der kommenden Monate trotz der coronabedingten Einschränkungen aus heutiger Sicht realistisch erscheint. Wie bereits unter der Beweiswürdigung zu 1.

  1. erörtert, geht das Gericht davon aus, dass unter Umständen die Möglichkeit einer Abschiebung des BF auch ohne PCR-Testung bestehen könnte. Im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des BF zur PCR-Testung sieht es das Gericht derzeit jedenfalls als legitim an, den BF zumindest bis zu einer Klärung der faktischen Durchführbarkeit einer Abschiebung weiter in Schubhaft anzuhalten. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist, in Anwendung des § 80 Abs. 4 Zi. 4 FPG, weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist …Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist, in Anwendung des Paragraph 80, Absatz 4, Zi. 4 FPG, weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist … Dem BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat (HRZ), gültig bis 15.12.2021, ausgestellt. Die fixierte Abschiebung inklusive Begleitpersonals für den 17.11.2021 musste abgebrochen werden, da sich der BF mehrfach weigerte, einen PCR-Test abzugeben. Der BF verweigert auch die routinemäßigen Antigentests (jeden Montag) im PAZ HG seit 13.12.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2022 unter GZ: W117 2250198-2/5E wurde folgendes entschieden: … A)

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. … Wesentliche Entscheidungsgründe: Da der Beschwerdeführer, für den bereits ein HRZ ausgestellt wurde und der am 17.11.2021 wegen der Verweigerung des Covid-19-Testes nicht abgeschoben werden konnte und überhaupt seit 13.12.2021 jede entsprechende Covid-19-Testung verweigert, er also permanent Abschiebehindernisse setzte und setzt, ist

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG i

Vm Art. 15 Abs. 6 lit. a) Rückführungs-RL gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Aufgrund der wiederholten Begehung von Delikten – nochmals sei auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das SMG hingewiesen – gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in massivem Ausmaß. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Zur Möglichkeit der Abschiebung wird angemerkt, dass in der Vergangenheit Abschiebungen in den Herkunftsstaat möglich waren, wie auch durch den bereits fixierten Flugtermin am 17.11.2021 ersichtlich ist. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die „Omikron-Welle“ bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne positiven Impfstatus möglich sein werden. Der Fremde befindet sich aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes seit 13.09.2021 durchgehend in Schubhaft. Weitere Vorschubhaftzeiten liegen nicht vor. Es ist daher weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Effektuierung der Außerlandesbringung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen.Da der Beschwerdeführer, für den bereits ein HRZ ausgestellt wurde und der am 17.11.2021 wegen der Verweigerung des Covid-19-Testes nicht abgeschoben werden konnte und überhaupt seit 13.12.2021 jede entsprechende Covid-19-Testung verweigert, er also permanent Abschiebehindernisse setzte und setzt, ist

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) Rückführungs-RL gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Aufgrund der wiederholten Begehung von Delikten – nochmals sei auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das SMG hingewiesen – gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in massivem Ausmaß. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Zur Möglichkeit der Abschiebung wird angemerkt, dass in der Vergangenheit Abschiebungen in den Herkunftsstaat möglich waren, wie auch durch den bereits fixierten Flugtermin am 17.11.2021 ersichtlich ist. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die „Omikron-Welle“ bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne positiven Impfstatus möglich sein werden. Der Fremde befindet sich aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes seit 13.09.2021 durchgehend in Schubhaft. Weitere Vorschubhaftzeiten liegen nicht vor. Es ist daher weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Effektuierung der Außerlandesbringung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Betreffend HRZ-Ausstellung: Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Dem BF wurde am 15.11.2021 ein Heimreisezertifikat (HRZ) gültig bis 15.12.2021 ausgestellt. Das HRZ ist aufgrund der PCR-Testverweigerung und der damit einhergehenden Flugstornierung abgelaufen. Eine erneute HRZ-Ausstellung ist nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft möglich. Derzeit wird gerade aufgrund des geforderten Impfstatus an einer Abschiebung gearbeitet. Zur Abschiebung: Zur derzeitigen Situation im Hinblick auf eine Abschiebung muss angemerkt werden, dass derzeit der Flugverkehr für zwangsweise Außerlandesbringungen nur mittels PCR-Test sowie gültigem Impfnachweis möglich ist, freiwillige Ausreisen ebenfalls. Es muss angemerkt werden, dass einzig und allein die PCR-Testverweigerung zur Stornierung der Abschiebung am 17.11.2021 geführt hat. Seit 30.01.2022 wird für die Einreise nach Algerien ein gültiger PCR-Test (nicht älter als 36 Std.) sowie ein Impfnachweis gefordert (Quelle: Algerien – BMEIA, Außenministerium Österreich). Aufgrund der Änderung, dass Algerien nun zusätzlich einen Impfnachweis für die Einreise verlangt, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, wie seitens des BMI im Hinblick auf Abschiebungen umgegangen wird. Es wird derzeit an einer Lösung und den Aufbau von Rückführungen für die Sommermonate gearbeitet. Zudem finden am 17.03.2022 Gespräche des BMI/BMEIA mit der algerischen Botschaft, um die Problematik der Rückführung zu besprechen, statt (siehe Mail im Anhang). Aufgrund der Erkenntnisse der letzten zwei Pandemiejahren ist davon auszugehen, dass es hierfür Lockerungen in den wärmeren Monaten (Mai-September), in denen die Pandemie abflacht, geben wird. Es ist auch zu erwarten, dass Algerien diese strengen Einreisebestimmungen über den Sommer nicht fortführen wird. Eher ist mit einer normalen Aufnahme des Flugverkehrs in den Sommermonaten (Mai-September) zu rechnen. Es wird jedenfalls seitens des BMI an einer Lösung und der Wiederaufnahme von Abschiebungen mittels Charters gearbeitet. Zur Möglichkeit der Abschiebung wird angemerkt, dass in der Vergangenheit Abschiebungen nach Algerien möglich waren, wie auch durch den bereits fixierten Flugtermin am 17.11.2021 ersichtlich ist. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die „Omikron-Welle“ bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne positiven Impfstatus möglich sein werden. … Durch die PCR-Testverweigerung am 16.11.2021, wodurch die bereits gebuchte Abschiebung vom 17.11.2021 scheiterte, hat der BF bereits einmal ein Abschiebungshindernis geschaffen, weshalb aufgrund seines unkooperativenen Verhaltens auch künftige Maßnahmen zur Außerlandesbringung gefährdet erscheinen.

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG i

Vm Art. 15 Abs. 6 lit. a) Rückführungs-RL ist gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen.Durch die PCR-Testverweigerung am 16.11.2021, wodurch die bereits gebuchte Abschiebung vom 17.11.2021 scheiterte, hat der BF bereits einmal ein Abschiebungshindernis geschaffen, weshalb aufgrund seines unkooperativenen Verhaltens auch künftige Maßnahmen zur Außerlandesbringung gefährdet erscheinen.

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera a,) Rückführungs-RL ist gegenständlich daher von einer höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten auszugehen. Weiters ist der BF auch nicht bereit, eine Covid-19-Impfung in Anspruch zu nehmen (Siehe Aufenthaltsinformation des PAZ HG vom 28.02.2022). Weitere Anhaltung in Schubhaft: Die weitere Anhaltung in Schubhaft wird als verhältnismäßig und zweckdienlich angesehen. Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens (mehrfach untergetaucht, Flucht aus Justizhaft, Identitätstäuschung, Verhinderung der Abschiebung am 17.11.2021) ist weiterhin die Fluchtgefahr gegeben. Der Fremde befindet sich aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes seit 13.09.2021 durchgehend in Schubhaft. Weitere Vorschubhaftzeiten liegen nicht vor. Es ist daher weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Effektuierung der Außerlandesbringung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen … Dieser Schriftsatz wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und gleichzeitig eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei wurde vorgebracht, dass ein gelinderes Mittel ausreichend wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsbürger Algeriens, reiste am 10.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Zuletzt reiste die beschwerdeführende Partei im November 2015 neuerlich nach Österreich ein und stellte am 11.11.2015 beim Bundesasylamt den dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er unter falschem Namen und Geburtsdatum und als syrischer Staatsbürger auftrat. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2017, Zl. I411 2130712-1/10E, rechtskräftig abgewiesen, wobei auch eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde am 24.08.2017 aus der Justizanstalt abgemeldet, weil er im Zuge seines Freigangs geflüchtet und nicht mehr zurückgekehrt war. Er war von 24.08.2017 bis 14.08.2020 untergetaucht und wurden erst am 14.08.2020 erneut festgenommen. Laut Schengen Informationssystem (SIS) besteht seit 13.10.2020 ein Einreiseverbot für den Schengenraum, ausgestellt von Frankreich unter der ID: FR/PR00001249538/0000/
  2. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 wurde gegen die beschwerdeführende Partei die bis dato andauernde Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG verhängt. Die Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVw

G vom 28.10.2021 nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2021 wurde gegen die beschwerdeführende Partei die bis dato andauernde Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Die Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2021 nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei wird seit dem 13.09.2021 in Schubhaft angehalten. Am 15.11.2021 wurde ein Heimreisezertifikat (HRZ) gültig bis 15.12.2021 ausgestellt. Die bereits fixierte Abschiebung inklusive Begleitpersonal für den 17.11.2021 musste abgebrochen werden, weil sich die beschwerdeführende Partei mehrfach weigerte, einen PCR-Test abzugeben. Er verweigert auch die routinemäßigen Antigentests (jeden Montag) im PAZ HG seit 13.12.

  1. Eine erneute HRZ-Ausstellung ist nach Bekanntgabe eines Flugtermins an die algerische Botschaft möglich. Derzeit wird gerade aufgrund des geforderten Impfstatus an einer Abschiebung gearbeitet. Aktuell ist der Flugverkehr für zwangsweise Außerlandesbringungen nur mittels PCR-Test sowie gültigem Impfnachweis möglich. Freiwillige Ausreisen sind ebenfalls möglich. Einzig und allein die PCR-Testverweigerung führte zur Stornierung der Abschiebung am 17.11.
  2. Das Bundesministerium für Inneres arbeitet an einer Lösung und dem Aufbau von Charterrückführungen für die Sommermonate. Aufgrund der Erkenntnisse der letzten zwei Pandemiejahre ist davon auszugehen, dass es hierfür Lockerungen in den wärmeren Monaten (Mai-September), in denen die Pandemie abflacht, geben wird. Es ist auch zu erwarten, dass Algerien diese strengen Einreisebestimmungen über den Sommer nicht fortführen wird. Auch in der Vergangenheit waren Abschiebungen nach Algerien möglich, wie auch durch den bereits fixierten Flugtermin am 17.11.2021 ersichtlich ist. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die „Omikron-Welle“ bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne positiven Impfstatus möglich sein werden. Die beschwerdeführende Partei wurde insgesamt drei Mal im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG XXXX vom 29.07.2016 wegen § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die beschwerdeführende Partei wurde insgesamt drei Mal im Bundesgebiet straffällig und rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG römisch 40 vom 29.07.2016 wegen Paragraph 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich in keiner Form integriert und verfügt über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft, keine Meldung und kein nennenswertes Barvermögen. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und jedenfalls haftfähig.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei und sind unstrittig. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Algerien. Identifizierungen und HRZ-Ausstellungen finden statt, wie dies auch im vorliegenden Fall bereits einmal erfolgte. Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzung der Schubhaft: § 76 und § 80 FPG lautet:Paragraph 76 und Paragraph 80, FPG lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. … § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Es ist auch weiterhin von Fluchtgefahr auszugehen, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. Die beschwerdeführende Partei tauchte bereits mehrfach unter, flüchtete aus der Justizhaft, trat unter verschiedenen Identitäten auf und verhindert die Abschiebung durch die PCR-Testverweigerung. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei an seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt. Die beschwerdeführende Partei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er verfügt auch über keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet und hat keine Barmittel und letztlich keine gewichtigen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem reiste er ohne Aufenthaltstitel durch mehrere europäische Länder, woraus zu schließen ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht willig zur Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften ist. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei nach heutigem Wissensstand innerhalb der gesetzlichen Frist realistisch erscheint. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Aufgrund der wiederholten Begehung von Delikten gefährdet der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in massivem Ausmaß. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung. Zur Möglichkeit der Abschiebung wird angemerkt, dass in der Vergangenheit Abschiebungen in den Herkunftsstaat stattfanden, wie auch durch den bereits fixierten Flugtermin am 17.11.2021 ersichtlich ist. Es scheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher sehr wahrscheinlich, dass mit einer Rücknahme der durch die „Omikron-Welle“ bedingten drastischen Reisebeschränkungen auch Rückführungen ohne positiven Impfstatus wieder möglich sein werden. Der Fremde befindet sich aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes seit 13.09.2021 durchgehend in Schubhaft. Weitere Vorschubhaftzeiten liegen nicht vor. Es ist daher weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Effektuierung der Außerlandesbringung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Unterbleiben einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2250198.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.