GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.11.2021, Zl.: XXXX hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)
Vm § 410 ASVG festgestellt, dass Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) jedenfalls auch im Zeitraum von 05.07.2016 bis 07.08.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit. a ASVG unterlag.1. Mit Bescheid vom 15.11.2021, Zl.: römisch 40 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS)
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass Mag. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) jedenfalls auch im Zeitraum von 05.07.2016 bis 07.08.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der SVS vom zuständigen Finanzamt der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 übermittelt worden sei, aus dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 42.231,09 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 7.971,03 ausgewiesen seien. Der Beschwerdeführer habe in der Versicherungserklärung vom 17.09.2018 angegeben, im gesamten Jahr 2016 selbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Eine Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit von 05.07.2016 bis 07.08.2016 sei erstmals im Bescheidantrag vom 27.11.2020 erwähnt worden. Das bloß zeitweise Nicht-Tätigsein, etwa infolge mangelnder Aufträge, sei noch nicht als Beendigung des Betriebes zu werten, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betriebliche Struktur aufrechterhalten bleibt. Da der Beschwerdeführer ab 08.08.2016 die selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler jedenfalls wieder ausgeübt habe, sei anzunehmen, dass er auch im Zeitraum 05.07.2016 bis 07.08.2016 beabsichtigt habe, seine selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben. Darüber hinaus sei nicht davon auszugehen, dass die von ihm geschaffene eigene betriebliche Struktur, zu der auch das vom Beschwerdeführer in seiner Privatwohnung eingerichtete Büro zähle, für den Zeitraum 05.07.2016 bis 07.08.2016 aufgelöst worden sei. Somit sei im gesamten Jahr 2016 eine kontinuierliche selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen.
GSVG wurde der SVS durch das zuständige Finanzamt am 11.06.2018 der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 übermittelt. In diesem Einkommenssteuerbescheid waren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 42.231,09 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 7.971,03 ausgewiesen. Aufgrund des automatischen Datenaustausches
Paragraph 229 a, GSVG wurde der SVS durch das zuständige Finanzamt am 11.06.2018 der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 übermittelt. In diesem Einkommenssteuerbescheid waren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 42.231,09 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 7.971,03 ausgewiesen. In der „Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ vom 17.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler von 01.01.2016 bis 31.12.2016 ausgeübt habe. Er gab im dazugehörigen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung weiters an, dass er seit 01.01.2016 als Regiearbeiter und Werbetexter selbständig erwerbstätig sei und über eine eigene betriebliche Struktur (Buchhaltung, Jahresabschluss, eigenes Büro, sonstige eigene Betriebsmittel) verfüge.In der „Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG“ vom 17.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler von 01.01.2016 bis 31.12.2016 ausgeübt habe. Er gab im dazugehörigen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung weiters an, dass er seit 01.01.2016 als Regiearbeiter und Werbetexter selbständig erwerbstätig sei und über eine eigene betriebliche Struktur (Buchhaltung, Jahresabschluss, eigenes Büro, sonstige eigene Betriebsmittel) verfüge. Aufgrund dieser am 17.09.2018 vom Beschwerdeführer getätigten Angaben sowie dem übermittelten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.11.2018 den Beschwerdeführer darüber informiert, dass er von 01.01.2016 bis 31.12.2016 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert ist. Es wird festgestellt, dass keine Unterbrechung der selbständigen betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 05.07.2016 bis 07.08.2016 vorliegt. Der Beschwerdeführer war von 28.06.2016 bis 07.08.2016 arbeitssuchend gemeldet, von 01.01.2016 bis 07.06.2016, von 28.08.2016 bis 25.10.2016 und von 14.12.2016 bis 16.12.2016 als Angestellter der XXXX GmbH, von 28.02.2016 bis 15.03.2016 als Angestellter der XXXX GmbH und von 09.05.2016 bis 30.06.2016 und ab 08.08.2016 als Angestellter der XXXX bei der ÖGK zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Der Beschwerdeführer war von 28.06.2016 bis 07.08.2016 arbeitssuchend gemeldet, von 01.01.2016 bis 07.06.2016, von 28.08.2016 bis 25.10.2016 und von 14.12.2016 bis 16.12.2016 als Angestellter der römisch 40 GmbH, von 28.02.2016 bis 15.03.2016 als Angestellter der römisch 40 GmbH und von 09.05.2016 bis 30.06.2016 und ab 08.08.2016 als Angestellter der römisch 40 bei der ÖGK zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. 2. Beweiswürdigung: Die Höhe des Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, welche im Einkommenssteuerbescheid 2016 ausgewiesen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer ausgefüllte „Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ sowie der dazugehörige Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung liegen im Akt ein. Ebenso liegt das Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2018 im Akt ein.Die vom Beschwerdeführer ausgefüllte „Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG“ sowie der dazugehörige Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung liegen im Akt ein. Ebenso liegt das Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2018 im Akt ein. Die Beschäftigungen des Beschwerdeführers als Angestellter sind unstrittig. Zu der Feststellung, wonach keine Unterbrechung der selbständigen betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 05.07.2016 bis 07.08.2016 vorliegt, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Einleitend ist festzuhalten, dass es völlig unstrittig ist, dass im Jahr 2016 jedenfalls von 01.01.2016 bis 04.07.2016 und von 08.08.2016 bis 31.12.2016 eine selbstständige betriebliche Tätigkeit, welche im Jahr 2016 auch unstrittig die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten hat, ausgeübt wurde. Strittig ist ausschließlich, ob die selbstständige betriebliche Tätigkeit im Zeitraum von 05.07.2016 bis 07.08.2016 beendet bzw. unterbrochen wurde. Dazu ist wie folgt auszuführen: Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in der „Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ vom 17.09.2018 angegeben, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit als Künstler von 01.01.2016 bis 31.12.2016 ausgeübt habe. Im „Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens“ vom 27.11.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers erstmals – und widersprüchlich zu den Angaben in der Versicherungserklärung vom 17.09.2018 - vorgebracht, dass er von 01.01.2016 bis 04.07.2016 eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt habe, er diese Tätigkeit am 04.07.2016 beendet habe und er am 08.08.2016 eine neue künstlerische Tätigkeit begonnen habe, die er in der Folge bis 31.12.2016 ausgeübt habe. In einer Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.11.2021 wurde schließlich ausgeführt, dass in der Versicherungserklärung vom 17.09.2018 vom Beschwerdeführer irrtümlich falsche Angaben gemacht worden seien und wurde dieses Vorbringen in der Beschwerde dahingehend konkretisiert, dass der Beschwerdeführer die Angabe, dass er von 01.01.2016 bis 31.12.2016 Künstler gewesen sei, nicht im Hinblick auf eine ausschließlich selbständige Erwerbtätigkeit, sondern generell im Hinblick auf seine gesamte künstlerische Tätigkeit (und diese habe wesentliche Zeiträume des Jahres 2016 als angestellter Künstler umfasst) getätigt habe. Dieses Vorbringen ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten, zumal erstens
ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage – sohin im gegenständlichen Fall die Ausführungen in der Versicherungserklärung - die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Überdies wurde in der Versicherungserklärung vom 17.09.2018 unter dem Punkt „Selbständige Erwerbstätigkeit(en)“ die Tätigkeit als Künstler für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 angeführt. Aus dem Aufbau des Formulars „Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG“ geht klar hervor, dass hier nur die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit relevant ist; außerdem gab der Beschwerdeführer im dazugehörigen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung unter Punkt
ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage – sohin im gegenständlichen Fall die Ausführungen in der Versicherungserklärung - die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Überdies wurde in der Versicherungserklärung vom 17.09.2018 unter dem Punkt „Selbständige Erwerbstätigkeit(en)“ die Tätigkeit als Künstler für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 angeführt. Aus dem Aufbau des Formulars „Versicherungserklärung für Freiberufler nach , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG“ geht klar hervor, dass hier nur die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit relevant ist; außerdem gab der Beschwerdeführer im dazugehörigen Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung unter Punkt
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage sowie aufgrund der gerichtlichen Ermittlungen, an denen der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt hat, indem er sich zum gerichtlichen Auftrag vom 11.02.2022 verschwiegen hat, hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage sowie aufgrund der gerichtlichen Ermittlungen, an denen der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt hat, indem er sich zum gerichtlichen Auftrag vom 11.02.2022 verschwiegen hat, hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde
1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
G 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht
1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217). Im vorliegenden Fall liegt der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 vor, welcher Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufweist. Die Einkünfte überschreiten die gegenständliche maßgebende Versicherungsgrenze
1 Z 6 GSVG, sodass Versicherungspflicht
1 Z 4 GSVG vorgelegen hat.Im vorliegenden Fall liegt der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 vor, welcher Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufweist. Die Einkünfte überschreiten die gegenständliche maßgebende Versicherungsgrenze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG, sodass Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgelegen hat.
4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung
Abs.1 Z 4 GSVG mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (VwGH GZ: 9171470217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; vergleiche dazu z.B. VwGH 91713/01529). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weiter betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (VwGH 1273/56). Der Beschwerdeführer hat – wie beweisgewürdigt – keine diesbezüglichen Nachweise für die Beendigung des Betriebes mit 04.07.2016 vorgelegt. Wie weiters beweiswürdigend ausgeführt wurde, kann im gegenständlichen Fall sohin nicht von einer Beendigung der betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit 04.07.2016 ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine durchgehende selbständige betriebliche Tätigkeit von 01.01.2016 bis 31.12.2016 vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG (auch) für den Zeitraum 05.07.2016 bis 07.08.2016 festgestellt.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (auch) für den Zeitraum 05.07.2016 bis 07.08.2016 festgestellt.
1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung
1 Z 3 lit. a ASVG (auch) für den Zeitraum 05.07.2016 bis 07.08.2016 festgestellt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung
, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG (auch) für den Zeitraum 05.07.2016 bis 07.08.2016 festgestellt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2250741.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.