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{'item': 'W200 2250996-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW200 2250996-1 Spruch, W200 2250996-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sche

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.08.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragungen „Fahrpreisermäßigung“ unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer unterlagen. Das allgemeinmedizinische Gutachten vom 08.09.2021 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50vH und gestaltete sich wie folgt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): FLAG-GA vom 26.03.2021- GdB 50 v.H. anerkannt- Nachuntersuchung: in 3 Jahren- ...im August 2011 im LK Mödling, Standort Hinterbrühl aufgrund einer akuten innerpsychischen Krise mit selbstverletzendem Verhalten und wiederkehrenden Suizidgedanken im Rahmen einer Akutbehandlung bei instabiler Persönlichkeitsstörung vorstellig. Sie lebte seit ihrem 4.LJ bei ihren Großeltern, da XXXX und ihre ältere Schwester 2000 den Eltern abgenommen wurden. Die Großeltern sind 2013 verstorben. Soziale Kontakte seien erschwert, kaum Blickkontakt. XXXX hat seit ca. 3 Jahren einen Freund, der sie sehr unterstützt. Z.n. ASK linke Schulter 2019, Z.n. mehrmaligen Hüft-OPs bds., Z.n. Humeruskopfzyste links 08/2019 2021-06-18 KH BB Eisenstadt- Diagnosen: Ausschluß einer Narkolepsie/Hypersomnie¬Zusammenfassung: Ein Termin zur PSG und MSLT werden vereinbart. Schlafhygieneberatung wurde bereits in Anspruch genommenFLAG-GA vom 26.03.2021- GdB 50 v.H. anerkannt- Nachuntersuchung: in 3 Jahren- ...im August 2011 im LK Mödling, Standort Hinterbrühl aufgrund einer akuten innerpsychischen Krise mit selbstverletzendem Verhalten und wiederkehrenden Suizidgedanken im Rahmen einer Akutbehandlung bei instabiler Persönlichkeitsstörung vorstellig. Sie lebte seit ihrem 4.LJ bei ihren Großeltern, da römisch 40 und ihre ältere Schwester 2000 den Eltern abgenommen wurden. Die Großeltern sind 2013 verstorben. Soziale Kontakte seien erschwert, kaum Blickkontakt. römisch 40 hat seit ca. 3 Jahren einen Freund, der sie sehr unterstützt. Z.n. ASK linke Schulter 2019, Z.n. mehrmaligen Hüft-OPs bds., Z.n. Humeruskopfzyste links 08 aus 2019, 2021-06-18 KH BB Eisenstadt- Diagnosen: Ausschluß einer Narkolepsie/Hypersomnie¬Zusammenfassung: Ein Termin zur PSG und MSLT werden vereinbart. Schlafhygieneberatung wurde bereits in Anspruch genommen 2021-05-10 Mag:a XXXX - Klinisch-psychologischer Befund- Daher wurde mit Frau XXXX im Abschlussgespräch besprochen, dass diese Auffälligkeiten auf eine Autismus-Spektrums-Störung (F 84.5 Asperger Syndrom) zurückzuführen sind.2021-05-10 Mag:a römisch 40 - Klinisch-psychologischer Befund- Daher wurde mit Frau römisch 40 im Abschlussgespräch besprochen, dass diese Auffälligkeiten auf eine Autismus-Spektrums-Störung (F 84.5 Asperger Syndrom) zurückzuführen sind. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: lt. FLAG.GA- Efectin, Dominal forte, Truxal lt. FA-Bef. PSD Nord 01/2021und selbstverfasste Medikationsliste Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 1 Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom), ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, sonstige Ess- Störung und Verdacht auf PTSD Unterer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß mit der Notwendigkeit einer medikamentösen Dauertherapie und Zustand nach multiplen stationären Aufenthalten 03.04.02 50 2 Hypermobilitätssyndrom, Zustand nach ASK linke Schulter, Zustand nach mehrmaligen Hüft-OPs bds., Z.n. Humeruskopfzyste links, V.a. hypermobiles Ehlers Danlos SyndromHypermobilitätssyndrom, Zustand nach ASK linke Schulter, Zustand nach mehrmaligen Hüft-OPs bds., Z.n. Humeruskopfzyste links, römisch fünf.a. hypermobiles Ehlers Danlos Syndrom Unterer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß und komplexer postoperativer Folgezustand 02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst wird und keine relevante wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: PASS-Erstgutachten, keine Änderung im GdB 50 v.H. im Vergleich zum FLAG-GA“ Das Gutachten wurde hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung am 30.09.2021 zum Parteiengehör übermittelt. Am selben Tag wurde der Behindertenpass, 22295406400030, mit einem GdB von 50% ausgestellt. In einem „Einwand“ ersuchte die Beschwerdeführerin um eine persönliche Begutachtung, da sie unter anderem mit der Höhe des festgestellten GdB nicht einverstanden sei. Im vom SMS eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten vom 29.11.2021 erfolgte – basierend auf einer Untersuchung am 15.11.2021 – eine detaillierte Aufnahme der Anamnese sowie sämtlicher vorgelegter Befunde sowie eine neurologische/psychiatrische Untersuchung. Es wurden die Leiden „Autismus-Spektrum-Störung (Asperger Syndrom), ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, sonstige Ess- Störung und Verdacht auf PTSD, rezidivierende depressive Störung“ und „Hypermobilitätssyndrom -Verdacht auf hypermobiles Ehlers Danlos Syndrom, Zustand nach Arthroskopie linke Schulter, Zustand nach mehrmaligen Hüft-OPs beidseits., Zustand nach Humeruskopfzyste links“ festgestellt. Es jedoch unterlassen eine Einstufung des Grades der Behinderung vorzunehmen. Ohne Gewährung des Parteiengehörs wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.12.2021 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ ab. Auf die Beschwerde gegen die festgestellte Höhe im Behindertenpass ging das SMS nicht ein. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bei ihr trotz mehrerer stationärer psychiatrischer Aufenthalte, regelmäßiger fachärztlicher und therapeutischer Behandlung keine vollständige Remission erreicht werden hätte können. Bei ihr sei die Pos.Nr. 03.06.02 mit 70% zu wählen. Sie sei in ihrer Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt und anhaltend erwerbsunfähig. Aufgrund weiterer Diagnosen hätte sie die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.08.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragungen „Fahrpreisermäßigung“. 1.) Am 30.09.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass, 22295406400030, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt, dem ein Gutachten vom 08.09.2021 aufgrund der Aktenlage zu Grunde liegt. Am 14.10.2021 hat die Beschwerdeführerin gegen den darin festgestellten Grad der Behinderung Beschwerde erhoben. 2.) Mit Bescheid vom 14.12.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ ab. Dem Bescheid liegt ein Gutachten vom 29.11.2021 basierend auf einer Untersuchung zu Grunde. Am 21.01.2022 hat die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhoben.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den vorgelegten Verwaltungsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Ad 1.) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Ad 1.) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  4. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  6. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  7. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  9. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
  10. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  11. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  12. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  13. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  14. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Ad 2.) § 1 Abs. 4 Z. 2 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen besagt:Ad 2.) Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen besagt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. Gemäß § 28 Abs. 3
  15. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  16. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom
  17. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  18. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind. Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen. (Ra 2015/08/0178 vom 27.01.2016) In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  19. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  20. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  21. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016)In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  22. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  23. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  24. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN). (Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016) Der vom SMS den Entscheidungen zu Grunde gelegte Sachverhalt erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 1.) Die belangte Behörde legt dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 08.09.2021 basierend auf der Aktenlage zu Grunde. 2.) Dem abweisenden Bescheid betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ in den Behindertenpass legte das SMS zwar ein neurologisches Gutachten vom 29.11.2021 - basierend auf einer Untersuchung - zu Grunde, in diesem Gutachten wurde jedoch auf den GdB nicht eingegangen. Zusammengefasst erfolgten sowohl die Entscheidung über die Ausstellung des Behindertenpasses als auch die Entscheidung über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ ohne ein den Gesamtgrad der Behinderung einstufendes Gutachten, welches auf eine Untersuchung basiert. Beide Entscheidungen bedürfen jedoch einer ordnungsgemäßen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung – dies basierend auf einer Untersuchung. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses und im Verfahren über die beantragte Zusatzeintragung ein neurologisches/psychiatrisches Sachverständigengutachten zu den unten dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Folgende Punkte sind zu beurteilen:
  25. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung - Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen - Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist - Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde meint, dass sie aufgrund einer Depression unter 03.06.02 mit 70% einzustufen wäre, weil ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt und keine vollständige Remission trotz adäquater Therapie erreicht werden konnte, ist in dem Gutachten 1.
  26. einerseits darauf einzugehen, warum die Einstufung unter 03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen und nicht unter 03.06 Affektive Störungen erfolgt, und 1.
  27. andererseits darauf einzugehen, warum welche Pos.Nr und in weiterer Folge welche Stufe innerhalb des Rahmensatzes gewählt wird.
  28. Gesamtgrad der Behinderung Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein und die Behörde im Anschluss zu entscheiden haben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2250996.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.