GVG i.V.m. § 23 b Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 GehG festgestellt wird., dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm zugesprochenen Verdienstentganges i.H.v. € 739,25 4 % Zinsen für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis 15.06.2021 gebühren. 1. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23, b Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 GehG festgestellt wird., dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm zugesprochenen Verdienstentganges i.H.v. € 739,25 4 % Zinsen für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis 15.06.2021 gebühren. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.2. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 27.07.2021 beantragte er durch seinen anwaltlichen Vertreter im Hinblick auf eine am 27.11.2020 im Zuge eines Einschreitens gegen XXXX wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz erlittene Verletzung die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung
den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 27.07.2021 beantragte er durch seinen anwaltlichen Vertreter im Hinblick auf eine am 27.11.2020 im Zuge eines Einschreitens gegen römisch 40 wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz erlittene Verletzung die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung
den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes. XXXX sei mit Urteil des LG Klagenfurt vom 04.01.2021, GZ. 15 Hv 85/20s, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, der falschen Beweisaussage und der Verleumdung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Schmerzengeld i.H.v. € 1000 zugesprochen werden, hinsichtlich der der rüber hinausgehenden Ansprüche sei er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, da Feststellungen zur weiteren Höhe ohne Verzögerung des Ausspruches über die Schuld-und Straffrage nicht getroffen hätten werden können. Ferner habe kein Befund bzw. Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vorgelegen. römisch 40 sei mit Urteil des LG Klagenfurt vom 04.01.2021, GZ. 15 Hv 85/20s, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, der falschen Beweisaussage und der Verleumdung
Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer sei ein Schmerzengeld i.H.v. € 1000 zugesprochen werden, hinsichtlich der der rüber hinausgehenden Ansprüche sei er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden, da Feststellungen zur weiteren Höhe ohne Verzögerung des Ausspruches über die Schuld-und Straffrage nicht getroffen hätten werden können. Ferner habe kein Befund bzw. Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vorgelegen. Im Verfahren 21 C 126/2 m des BG Klagenfurt habe er restliches Schmerzengeld von € 1.200,-und Verdienstentgang von € 739,25, insgesamt somit € 1.939,25 geltend gemacht. Der Beklagte XXXX hat die Forderung bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021 habe sich im Beweisverfahren herausgestellt, dass die Forderung zu Recht bestehe. Sie sei vom Beklagten anerkannt worden. Das Anerkenntnisurteil vom 15.06.2021 sei rechtskräftig.Im Verfahren 21 C 126/2 m des BG Klagenfurt habe er restliches Schmerzengeld von € 1.200,-und Verdienstentgang von € 739,25, insgesamt somit € 1.939,25 geltend gemacht. Der Beklagte römisch 40 hat die Forderung bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021 habe sich im Beweisverfahren herausgestellt, dass die Forderung zu Recht bestehe. Sie sei vom Beklagten anerkannt worden. Das Anerkenntnisurteil vom 15.06.2021 sei rechtskräftig. Die Einschätzung der rein körperlichen Schmerzperioden nach den Kriterien von Prof. Dr. HOLCZABEK ergebe 5 bis 6 Tage mittlere und 6 bis 8 Tage leichte Schmerzen. Hinzu seien seelische Schmerzen, Ängste und Beschwerdekreise getreten. Die Ungewissheit über die Folgen der erlittenen Verletzung stelle eine psychische Belastung dar, verbunden mit Störung des seelischen Gleichgewichtes, Zukunftssorgen und der Befürchtung, in der Folge möglicherweise auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen zu sein. Es werde daher ein angemessenes Schmerzengeld von in Höhe von € 2.200,- beantragt. Unter Vorlage einer diesbezüglichen Mitteilung der belangten Behörde vom 07.01.2021 werden eine Entschädigung für den entgangenen Verdienst für den Zeitraum vom 29.11.2020 bis 11.12.2020 i.H.v. € 739,25 beantragt. Ferner werde die Zuerkennung von 4 % Zinsen hinsichtlich der oben genannten Beträge seit 15.12.2020 beantragt. I.
Vm Abs. 2 Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBI. Nr. 54 idgF, aus Anlass Ihres Dienstunfalls vom 27.11.2020 als besondere Hilfeleistung ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 1.000,- zuerkannt, welcher Ihnen seitens des Landesgerichtes Klagenfurt mit Urteil vom 04.01.2021 (15 Hv 85/ 20s - 25) rechtskräftig zugesprochen wurde.1. „In Stattgebung Ihres Ansuchens vom 27.07.2021 wird Ihnen
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Gehaltsgesetz (GehG) 1956, BGBI. Nr. 54 idgF, aus Anlass Ihres Dienstunfalls vom 27.11.2020 als besondere Hilfeleistung ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von € 1.000,- zuerkannt, welcher Ihnen seitens des Landesgerichtes Klagenfurt mit Urteil vom 04.01.2021 (15 Hv 85/ 20s - 25) rechtskräftig zugesprochen wurde.
G könnten nur »solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden“ bevorschusst werden.
Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG könnten nur »solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden“ bevorschusst werden. Mangels einer gerichtlichen Sachverhaltsermittlung sei keine gesetzlich geforderte Prüfung des Bestandes vorgenommen worden, weshalb das vorgebrachte Anerkenntnisurteil keine Bindungswirkung entfalte. Die im Spruch vorgenommene Abweisung der geforderten Zinsen basiere auf der Bestimmung des § 23b Abs 3 GehG 1956, wonach Zinsen nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche zuerkannt werden könnten. Da der gegenständliche Antrag vom 27.07.2021 erst nach dem rechtskräftigen Urteil vom 08.01.2021 liege, könne dem Erfordernis „bis zur rechtskräftigen Entscheidung“ nicht entsprochen werden.Die im Spruch vorgenommene Abweisung der geforderten Zinsen basiere auf der Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG 1956, wonach Zinsen nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche zuerkannt werden könnten. Da der gegenständliche Antrag vom 27.07.2021 erst nach dem rechtskräftigen Urteil vom 08.01.2021 liege, könne dem Erfordernis „bis zur rechtskräftigen Entscheidung“ nicht entsprochen werden. I.
G seien Zinsen jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die geltend gemachten Ersatzansprüche zu bezahlen. Der Bescheid vom 10.12.2021 sei in den Spruchpunkten 1. und 2. mit Zustellung rechtskräftig geworden, daher seien auch Zinsen bis zu diesem Zeitpunkt zuzusprechen.
Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG seien Zinsen jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die geltend gemachten Ersatzansprüche zu bezahlen. Der Bescheid vom 10.12.2021 sei in den Spruchpunkten
GB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Schmerzengeld i.H.v. € 1000,00 zugesprochen, hinsichtlich der der rüber hinausgehenden Ansprüche erfolgte die Verweisung auf den Zivilrechtsweg. römisch 40 wurde mit Urteil des LG Klagenfurt vom 04.01.2021, GZ. 15 Hv 85/20s, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, der falschen Beweisaussage und der Verleumdung
Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Schmerzengeld i.H.v. € 1000,00 zugesprochen, hinsichtlich der der rüber hinausgehenden Ansprüche erfolgte die Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Im Verfahren zur GZ. 21 C 126/21m des BG Klagenfurt machte der Beschwerdeführer restliches Schmerzengeld von € 1.200,-und Verdienstentgang von € 739,25, insgesamt somit € 1.939,
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3 Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde
G hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 23 b, GehG hat nachstehenden Wortlaut: „Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.
4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Abs. 2 nicht überschreiten.
Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag
Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene
Absatz 2, nicht überschreiten.
1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 4 Gehaltsgesetz zuerkannt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer das mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 04.01.2021, GZ. 15 Hv 85/20s, als Schmerzengeld zuerkannte Betrag von € 1000,00 und Verdienstentgang i.H.v. € 739,25 als besondere Hilfeleistung
Paragraph 23, b Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 4, Gehaltsgesetz zuerkannt. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das rechtskräftige Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15.06.2021, GZ. 21 C 126/21, eine weitere Schmerzengeldzahlung i.H.v. € 1200,00 begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass
G nur solche Ersatzansprüche des Beamten, die im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden, Grundlage einer besonderen Hilfeleistung sein können. Die belangte Behörde hat zu Recht auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15.09.2005, GZ. 4 Ob 163/05g, verwiesen, wo es heißt: „Ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrundeliegt, ist in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft teilhaft wie ein Urteil, das nach einem kontradiktorischen Verfahren gefällt wurde; es kommt ihm daher die gleiche Bindungswirkung zu.“Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das rechtskräftige Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15.06.2021, GZ. 21 C 126/21, eine weitere Schmerzengeldzahlung i.H.v. € 1200,00 begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass
Paragraph 23, b Absatz eins, Ziffer 2, GehG nur solche Ersatzansprüche des Beamten, die im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen wurden, Grundlage einer besonderen Hilfeleistung sein können. Die belangte Behörde hat zu Recht auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15.09.2005, GZ. 4 Ob 163/05g, verwiesen, wo es heißt: „Ein Urteil, das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrundeliegt, ist in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft teilhaft wie ein Urteil, das nach einem kontradiktorischen Verfahren gefällt wurde; es kommt ihm daher die gleiche Bindungswirkung zu.“ Daraus ergibt sich, dass ein Erkenntnisurteil nicht auf einer gerichtlichen Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sondern auf einer Übereinkunft der Parteien über den geltend gemachten Anspruch beruht. Im § 23b Abs. 1 Z. 2 GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 196, XXVI. GP, S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“ Soweit der Beschwerdeführer die materielle Rechtskraft des Anerkenntnisurteiles des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15.06.2021 ins Treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da im gegenständlichen Verfahren nicht über den zivilrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz, sondern über den sich aus dem Gehaltsgesetz ergebenden Anspruch auf besondere Hilfeleistung abgesprochen wird.Im Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur Regierungsvorlage 196, römisch 26 . GP, S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“ Soweit der Beschwerdeführer die materielle Rechtskraft des Anerkenntnisurteiles des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 15.06.2021 ins Treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da im gegenständlichen Verfahren nicht über den zivilrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz, sondern über den sich aus dem Gehaltsgesetz ergebenden Anspruch auf besondere Hilfeleistung abgesprochen wird. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182).Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen. Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen - dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht - nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen vergleiche VwGH, 05.07.2006, GZ. 2005/12/0182). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen, Polizeichefarzt XXXX beigezogen der auf Grundlage der - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Diagnose des UKH Klagenfurt zum Ergebnis kam, dass - komprimiert auf 24-Stunden-Tage von drei Tagen leichter Schmerzen auszugehen sei. Wenn die belangte Behörde einen Betrag von € 100,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen festsetzt (das sind insgesamt € 300,00), kann ihr nicht entgegengetreten werden, da im Bereich des Landesgerichts Klagenfurt derzeit € 110,00 – € 120,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen zugebilligt wurden (Österreichisches Anwaltsblatt 2020, S 219). Dazu ist zu bemerken, dass diese Beträge nicht bindend sind, sondern nur als Bemessungshilfe herangezogen werden können. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass es sich nicht um an sich schwere Körperverletzungen des Beschwerdeführers gehandelt hat. Die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung des Schmerzengeldes erscheint daher auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidungspraxis der ordentlichen Gerichte vertretbar.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Amtssachverständigen, Polizeichefarzt römisch 40 beigezogen der auf Grundlage der - vom Beschwerdeführer unbestrittenen - Diagnose des UKH Klagenfurt zum Ergebnis kam, dass - komprimiert auf 24-Stunden-Tage von drei Tagen leichter Schmerzen auszugehen sei. Wenn die belangte Behörde einen Betrag von € 100,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen festsetzt (das sind insgesamt € 300,00), kann ihr nicht entgegengetreten werden, da im Bereich des Landesgerichts Klagenfurt derzeit € 110,00 – € 120,00 pro Tag zur Abgeltung leichter Schmerzen zugebilligt wurden (Österreichisches Anwaltsblatt 2020, S 219). Dazu ist zu bemerken, dass diese Beträge nicht bindend sind, sondern nur als Bemessungshilfe herangezogen werden können. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass es sich nicht um an sich schwere Körperverletzungen des Beschwerdeführers gehandelt hat. Die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung des Schmerzengeldes erscheint daher auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidungspraxis der ordentlichen Gerichte vertretbar. Soweit der Beschwerdeführer die Berechnung der Schmerzperioden durch den Amtssachverständigen XXXX in Zweifel zieht, wäre es ihm freigestanden seinen gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines anderen Gutachtens - entgegenzutreten. Das aber hat der Beschwerdeführer unterlassen.Soweit der Beschwerdeführer die Berechnung der Schmerzperioden durch den Amtssachverständigen römisch 40 in Zweifel zieht, wäre es ihm freigestanden seinen gutachterlichen Aussagen auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines anderen Gutachtens - entgegenzutreten. Das aber hat der Beschwerdeführer unterlassen. Da aber dem Beschwerdeführer bereits auf Grundlage des im Strafurteil vom 04.01.2021, GZ. 15 Hv 85/20s, zugesprochene Schmerzengeldes eine besondere Hilfeleistung i.H.v. € 1000,00 zuerkannt wurde, kam eine darüberhinausgehende besondere Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher - soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides richtet -
GVG i.V.m. § 23 b Abs. 1 Z. 2 Gehaltsgesetz als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher - soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides richtet -
Paragraph 28, Absatz eins und zwei VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23, b Absatz eins, Ziffer 2, Gehaltsgesetz als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 23b Abs. 3 GehG inhaltlich jener des bis 01.07.2018 in Geltung stehenden § 9 Abs. 1b WHG entspricht, die mit BGBl. I Nr. 165/2005 eingefügt wurde. In den Materialien heißt es: „Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.“Hinsichtlich des Zinsenbegehrens ist auszuführen, dass die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG inhaltlich jener des bis 01.07.2018 in Geltung stehenden Paragraph 9, Absatz eins b, WHG entspricht, die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, eingefügt wurde. In den Materialien heißt es: „Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.“
3 Gehaltsgesetz sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Wenn die belangte Behörde die Abweisung des Zinsenbegehrens damit begründet, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 27.07.2021 erst nach dem rechtskräftigen Urteil vom 04.01.2021 erfolgt sei, findet dies keine Deckung im Gesetzeswortlaut, der jedenfalls die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zivilrechtlich geltend gemachten Ersatzanspruch aufgelaufenen und geltend gemachten Zinsen als Einkommensbestandteil im Sinne des § 23b Abs. 2 GehG qualifiziert. Allerdings ist festzuhalten, dass das Strafgericht mit dem in Rede stehenden Urteil lediglich den Schmerzengeldbetrag von € 1000,00 zugesprochen hat. Ein Ausspruch über dem Beschwerdeführer gebührende Zinsen ist im Strafurteil nicht enthalten. Da aber nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten - bzw. zugesprochenen - Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung des den Beschwerdeführer zugesprochenen Schmerzengeldbetrages nicht in Betracht.
Paragraph 23, b Absatz 3, Gehaltsgesetz sind daher die bis zur rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheidung über den Ersatzanspruch angefallenen Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung. Wenn die belangte Behörde die Abweisung des Zinsenbegehrens damit begründet, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 27.07.2021 erst nach dem rechtskräftigen Urteil vom 04.01.2021 erfolgt sei, findet dies keine Deckung im Gesetzeswortlaut, der jedenfalls die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den zivilrechtlich geltend gemachten Ersatzanspruch aufgelaufenen und geltend gemachten Zinsen als Einkommensbestandteil im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG qualifiziert. Allerdings ist festzuhalten, dass das Strafgericht mit dem in Rede stehenden Urteil lediglich den Schmerzengeldbetrag von € 1000,00 zugesprochen hat. Ein Ausspruch über dem Beschwerdeführer gebührende Zinsen ist im Strafurteil nicht enthalten. Da aber nur die im Falle der gerichtlichen Geltendmachung begehrten - bzw. zugesprochenen - Zinsen Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, kommt eine Verzinsung des den Beschwerdeführer zugesprochenen Schmerzengeldbetrages nicht in Betracht. Anders verhält es sich mit der Verzinsung des dem Beschwerdeführer zugesprochenen Verdienstentganges. Dem Beschwerdeführer wurde im Zivilrechtsweg durch das rechtskräftige Anerkenntnisurteil vom 15.06.2021 der Betrag von € 739,25 samt 4 % Zinsen seit 10.12.2020 als Ersatz für den entgangenen Verdienst zugesprochen. Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelte, das nicht auf einer gerichtlichen Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auf einer Übereinkunft der Parteien über den geltend gemachten Anspruch beruhte, wurde die Höhe der besonderen Hilfeleistung in Ansehung des Verdienstentganges von der belangten Behörde
G mit dem unstrittigen Betrag von € 793,25 festgesetzt. Da aber die Bestimmung des § 23b Abs. 3 GehG ausdrücklich darauf abzielt, dem Schädiger gegenüber geltend gemachte Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Verdienstentganges vom € 793,25 die vom Beschwerdeführer beantragte Verzinsung i.H.v. 4 % für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis 15.06.2021 zuerkennen müssen.Anders verhält es sich mit der Verzinsung des dem Beschwerdeführer zugesprochenen Verdienstentganges. Dem Beschwerdeführer wurde im Zivilrechtsweg durch das rechtskräftige Anerkenntnisurteil vom 15.06.2021 der Betrag von € 739,25 samt 4 % Zinsen seit 10.12.2020 als Ersatz für den entgangenen Verdienst zugesprochen. Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelte, das nicht auf einer gerichtlichen Ermittlung bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, sondern auf einer Übereinkunft der Parteien über den geltend gemachten Anspruch beruhte, wurde die Höhe der besonderen Hilfeleistung in Ansehung des Verdienstentganges von der belangten Behörde
Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG mit dem unstrittigen Betrag von € 793,25 festgesetzt. Da aber die Bestimmung des Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG ausdrücklich darauf abzielt, dem Schädiger gegenüber geltend gemachte Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Verdienstentganges vom € 793,25 die vom Beschwerdeführer beantragte Verzinsung i.H.v. 4 % für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis 15.06.2021 zuerkennen müssen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides war daher
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hinsichtlich der Verzinsung der dem Beschwerdeführer in Ansehung des Verdienstentganges zugesprochenen besonderen Hilfeleistung stattzugeben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides war daher
Paragraph 23 b, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hinsichtlich der Verzinsung der dem Beschwerdeführer in Ansehung des Verdienstentganges zugesprochenen besonderen Hilfeleistung stattzugeben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W213.2251004.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.