RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW218 2247546-1 Spruch, W218 2247546-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 03.08.2021 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.07.2021, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der medizinische Sachverständige die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß untersucht habe. Sie habe aufgrund der Brustoperation im Dezember 2012 niemals Probleme gehabt, jedoch sei die Narbe der Darmoperation im August 2013 eingeblutet, infiziert und teils geplatzt gewesen. Die Beschwerdeführerin leide zudem an Schmerzen im Nacken und in der Schulter, dafür benötige sie Voltaren Gel, und habe sie im rechten kleinen Finger und Ringfinger ein Taubheitsgefühl. Ihre Arme könne sie nur mit Schmerzen bewegen. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Krebserkrankung von 55 kg auf 49 kg abgenommen und liege daher kein guter Ernährungszustand vor. Ihr Allgemeinzustand sei zudem schlecht, sie leide häufig an Müdigkeit, Allergien, Bauchkrämpfen und Durchfall, daher verlasse sie ungern das Haus. Die Beschwerdeführerin müsse jährlich untersucht werden und habe Angst vor einem erneuten Darmkrebs. Darüber hinaus sei ihr rechtes Bein immer wieder geschwollen, insbesondere im Bereich des Oberschenkels. Sie leide zudem an einer Depression und habe Sehschwierigkeiten seit der Hormontherapie.
- Mit Bescheid vom 12.10.2021 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gemäß §§ 2, 3, 14 und 19 BEinstG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 12.10.2021 hat die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gemäß Paragraphen 2, 3, 14 und 19 BEinstG in Verbindung mit , Paragraph 14, VwGVG abgewiesen. Diesem Bescheid wurden die Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.09.2021 sowie aufgrund der Aktenlage, zugrunde gelegt.
- Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.10.2021, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor, dass sie an Untergewicht leide und häufig erschöpft sei. Sie leide an Allergien sowie an häufigen Quaddeln im Bauchbereich. Sie leide an einer Laktoseintoleranz und nunmehr auch an einer Histaminintoleranz. Sie leide zudem an Bauchkrämpfen und Durchfall und müsse bei einem Stuhlgang dringend eine Toilette aufsuchen. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der drei Krebserkrankungen und der neun Jahre andauernden Hormontherapie seit 2014 verschlechtert. Sie verstehe nicht, dass ihr Gesamtgrad der Behinderung auf 40 vH herabgestuft worden sei.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
- Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten
- LJ, Pos.Nr.: 08.03.05, Grad der Behinderung 40 %
- Chronische Darmstörung bei Zustand nach Dickdarmkarzinomoperation, Pos.Nr.: 07.04.04, Grad der Behinderung 20 %
- Zustand nach Entfernung der Gebärmutter nach Gebärmutterkrebs, Pos.Nr.: 08.03.02, Grad der Behinderung 10 %
- Zustand nach Mammacarzinomoperation links, Pos.Nr.: 13.01.02, Grad der Behinderung 10 %
- geringe Linsentrübung und Astigmatismus beidseits, normales Sehvermögen beidseits, Pos.Nr.: 11.02.01, Grad der Behinderung 0 % Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 12.08.2018 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung eingetreten. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am 14.07.
- Beweiswürdigung: Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin Für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, am 20.09.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten
- LJ“ gleichbleibend zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.08.2018, unter der Positionsnummer 08.03.05 mit dem fixen Rahmensatz von 40 vH ein, da keine Veränderung objektivierbar ist. Das führende Leiden 1 war im Vorgutachten noch unter Leiden 3 geführt. Das Leiden 2 „chronische Darmstörung bei Zustand nach Dickdarmkarzinomoperation“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 07.04.04 „Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen“ mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, da die Heilungsbewährung im Ausmaß von fünf Jahren nunmehr abgelaufen ist und kein Hinweis auf ein Rezidiv besteht. Unter diesem Rahmensatz sind eine Reizdarmsymptomatik sowie geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes sowie seltene Durchfälle leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen bereits mitberücksichtigt. Im Coloskopiebefund vom 23.08.2021 ist kein Rezidiv befundmäßig belegt, die Axilla ist frei. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 15.10.2020 sind in der vegetativen Anamnese „fallweise weicher, breiiger Stuhl und fallweise Durchfälle" angegeben. Der Allgemein- und Ernährungszustand wurden als gut angegeben. Die medizinische Sachverständige stellte im Zuge der persönlichen Untersuchung ebenfalls einen guten Ernährungs- und Allgemeinzustand fest, dies stimmt mit dem Untersuchungsbefund im Antragsverfahren eines Allgemeinmediziners überein. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie Untergewichtig sei, ist anzumerken, dass sie mit einem Gewicht von 49 kg bei einer Größe von 1,62 lediglich ein leichtes Untergewicht aufweist, ein schlechter Ernährungszustand lässt sich daraus noch nicht ableiten. Im Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.08.2018, wurde dieses Leiden unter laufender Nummer 2 „operiertes Dickdarmkarzinom“ unter der Positionsnummer 13.01.03 „Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung“ mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestuft. Da die Heilungsbewährung von fünf Jahren abgelaufen ist und nunmehr die Folgezustände einzustufen sind, erfolgte die Herabsetzung des Leidens um drei Stufen schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Stuhlinkontinenz ist nicht befundmäßig belegt und daher nicht objektivierbar. Die medizinische Sachverständige stufte das Leiden 3 „Zustand nach Entfernung der Gebärmutter nach Gebärmutterkrebs“ unter der Positionsnummer 08.03.02 mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH ein. Dieses Leiden wurde im Vorgutachten unter laufender Nummer 1 „Adenokarzinom der Gebärmutter im Rahmen eines Lynch Syndroms“ unter der Positionsnummer 13.01.03 „Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung“ mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingestuft. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung um vier Stufen wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar mit dem Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung und dem Nichtvorliegen eines Rezidiv begründet. Dies wird durch den CT-Befund vom 26.08.2021 bestätigt, dort zeigte sich kein Hinweis eines thorakoabdominellen Malignoms oder einer suspekten Lymphadenopathie. Es waren jedoch postentzündliche, narbige Residuen und postradiogene Veränderungen ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte und im Zuge der persönlichen Untersuchung objektivierbare geringgradige Umfangsvermehrung im rechten Oberschenkel, welche laut Beschwerdeführerin seit der Gebärmutteroperation vorliege, führt mangels diesbezüglicher Bewegungseinschränkung nicht zu einer höheren Einstufung. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Allgemein- und der Ernährungszustand der Beschwerdeführerin als gut einzustufen und ist eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung nicht vorzunehmen. Die medizinische Sachverständige stufte das Leiden 4 „Zustand nach Mammacarzinomoperation links“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 13.01.02 mit dem unteren Rahmensatz von 10 vH ein. Diese Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 10 vH erfolgte gleichbleibend mit dem Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.08.2018, welches unter laufender Nummer 4 „operiertes Mammakarzinom links“ unter der Positionsnummer 08.03.01 „Fehlbildungen, Teilresektionen, Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale“ eingestuft wurde. Aus dem Mammographie- und Sonographiebefund vom 07.12.2020 gehen keine Hinweise auf Malignität vor, der Befund ist unverändert zur Voruntersuchung im Jahr
- Die Änderung der Positionsnummer erfolgte nach den Kriterien der Einstufungsverordnung, hat jedoch keine Auswirkungen auf den Grad der Behinderung. Das Leiden 5 „geringe Linsentrübungen und Astigmatismus beidseits, normales Sehvermögen beidseits“ wurde von der augenfachärztlichen Sachverständigen, basierend auf der Aktenlage vom 03.09.2021, erstmalig mit einem Grad der Behinderung von 0 vH eingestuft. Die medizinische Sachverständige stufte in der Gesamtbeurteilung vom 22.09.2021 den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH ein, da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Daher musste der Gesamtgrad der Behinderung um insgesamt drei Stufen herabgesetzt werden. Die medizinische Sachverständige führte in der Gesamtbeurteilung aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzen im Nacken und in der Schulter aufgrund der im Zuge der persönlichen Untersuchung am 20.09.2021 objektivierbaren freien Beweglichkeit kein einstufungsrelevantes Leiden darstellt. Darüber hinaus sind die von ihr angegebene Gefühllosigkeit im rechten Klein- und Ringfinger mangels motorischen Defizites nicht einzustufen. Die geringgradige Umfangsvermehrung des rechten Beines ist, wie oben bereits ausgeführt, ohne Bewegungseinschränkung und daher nicht in die Liste der Funktionseinschränkungen aufzunehmen. Die Stuhlinkontinenz ist nicht befundmäßig belegt und daher nicht objektivierbar. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Depression ist ebenfalls nicht befundmäßig belegt und sohin nicht objektivierbar. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Mit dem Beschwerdevorbringen haben sich die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Die beauftragte Allgemeinmedizinerin hält – nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Beachtung der vorgelegten Befunde – zusammengefasst fest, dass die Herabstufung des Grades der Behinderung „nach Ablaufes der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf ein Rezidiv und/oder Metastasierung“ vorgenommen wurde und nunmehr erstmalig die Folgezustände eingestuft wurden. Es wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann den Einwendungen der Beschwerdeführerin angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch wurde im Antragsverfahren ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit den neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt. Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das
- Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als das Leiden 1 des Vorgutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.08.2018, welches nunmehr unter den laufenden Nummern 4 angeführt ist, aufgrund der Heilungsbewährung und mangels Vorliegens eines Rezidiv um insgesamt vier Stufen herabgesetzt wurde und das Leiden 2 des Vorgutachtens, nunmehr als Position 2 angeführt, aufgrund der Heilungsbewährung ohne Vorliegen eines Rezidiv um insgesamt drei Stufen herabgesetzt wurde. Aufgrund der geringen funktionellen Relevanz wird das nunmehrige führende Leiden 1 von den übrigen Leiden nicht mehr weiter erhöht und wurde der Gesamtgrad der Behinderung daher um insgesamt drei Stufen herabgestuft. Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als das , Leiden 1 des Vorgutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.08.2018, welches nunmehr unter den laufenden Nummern 4 angeführt ist, aufgrund der Heilungsbewährung und mangels Vorliegens eines Rezidiv um insgesamt vier Stufen herabgesetzt wurde und das Leiden 2 des Vorgutachtens, nunmehr als Position 2 angeführt, aufgrund der Heilungsbewährung ohne Vorliegen eines Rezidiv um insgesamt drei Stufen herabgesetzt wurde. Aufgrund der geringen funktionellen Relevanz wird das nunmehrige führende Leiden 1 von den übrigen Leiden nicht mehr weiter erhöht und wurde der Gesamtgrad der Behinderung daher um insgesamt drei Stufen herabgestuft. Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. vergleiche VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2247546.1.00