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{'item': 'W218 2248417-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW218 2248417-1 Spruch, W218 2248417-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 07.10.2021 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an vielen orthopädischen Funktionseinschränkungen leide. Der Beschwerdeführer benötige einen Rollstuhl zur Fortbewegung und leide unter ständigen starken Schmerzen und hochgradigen Bewegungseinschränkungen. Unter Hinweis auf das orthopädische Sachverständigengutachten vom 11.08.2020 betreffend Verfahren über den Antrag auf Gewährung von Invaliditätspension wurde ausgeführt, dass ein hinkendes Gangbild beschrieben worden sei, der Barfußgang nicht möglich gewesen sei und die Schrittlänge verkürzt sei, die Mobilität habe sich seither verschlechtert. Weiters wurde ausgeführt, dass diverse internistische Erkrankungen im vorliegenden Gutachten nicht berücksichtigt worden seien und sei auch das chronische Schmerzsyndrom nicht eingestuft worden. Darüber hinaus liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Gesundheitsschädigungen vor. Es liege daher ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 18.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  5. Insulinpflichtiger Diabetes, Pos.Nr.: 09.02.02, Grad der Behinderung 30%
  6. Hüftgelenksarthrose rechts, Pos.Nr.: 02.05.09, Grad der Behinderung 30%
  7. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Pos.Nr.: 02.01.01, Grad der Behinderung 20%
  8. Bluthochdruck, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
  9. Steatosis hepatis, Pos.Nr.: 07.05.03, Grad der Behinderung 10% Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  10. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 07.06.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Leiden 1 „Insulinpflichtiger Diabetes“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 09.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft, da die Gesundheitsschädigung gut eigenstellt ist, eine stabile Stoffwechsellage bei gutem Allgemeinzustand vorliegt und keine Spätschäden objektivierbar sind. Das Leiden 2 „Hüftgelenksarthrose rechts“ wurde von der orthopädischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.05.09 „Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig“ mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung waren beim Beschwerdeführer im rechten Hüftgelenk Rotationsschmerzen und Beugeschmerzen vorhanden und war das Gelenk endlagig gehemmt. Eine Versteifung des rechten Hüftgelenkes, welche nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung die Einstufung als „Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig“ und somit eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung erfordern würde, ist nicht befundmäßig belegt und entspricht nicht den Untersuchungsergebnissen. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie betreffend Verfahren bezüglich Invaliditätspension ist zudem keine Versteifung des rechten Hüftgelenkes zu entnehmen. Im vorliegenden MRT-Befund des rechten Hüftgelenkes vom 27.01.2020 ist eine „hochgradige Coxarthrose rechts (Chondropathie Grad III) mit superiorer Migration und reaktivem Markraumödem an beiden Gelenkflächen und subcorticalen Zysten“ belegt. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist sohin nicht vorzunehmen. Das Leiden 2 „Hüftgelenksarthrose rechts“ wurde von der orthopädischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.05.09 „Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig“ mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung waren beim Beschwerdeführer im rechten Hüftgelenk Rotationsschmerzen und Beugeschmerzen vorhanden und war das Gelenk endlagig gehemmt. Eine Versteifung des rechten Hüftgelenkes, welche nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung die Einstufung als „Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig“ und somit eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung erfordern würde, ist nicht befundmäßig belegt und entspricht nicht den Untersuchungsergebnissen. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie betreffend Verfahren bezüglich Invaliditätspension ist zudem keine Versteifung des rechten Hüftgelenkes zu entnehmen. Im vorliegenden MRT-Befund des rechten Hüftgelenkes vom 27.01.2020 ist eine „hochgradige Coxarthrose rechts (Chondropathie Grad römisch drei) mit superiorer Migration und reaktivem Markraumödem an beiden Gelenkflächen und subcorticalen Zysten“ belegt. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist sohin nicht vorzunehmen. Das Leiden 3 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wurde von der orthopädischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 02.01.01 mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft, da beim Beschwerdeführer rezidivierende Beschwerden objektivierbar sind und geringgradige funktionelle Einschränkungen vorliegen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich, die Rotation und das Seitneigen waren zu 20° möglich, der Finger-Boden-Abstand betrug 20 cm. Es zeigte sich jedoch ein Druckschmerz über der gesamten Wirbelsäule. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie betreffend Verfahren bezüglich Invaliditätspension ist zwar zu entnehmen, dass das Vorbeugen und Zurückbeugen sowie der Finger-Boden-Abstand-Test nicht möglich gewesen wären, da die persönliche Untersuchung jedoch bereits am 11.08.2020, sohin ca. zehn Monate vor der persönlichen Untersuchung im beschwerdegegenständlichen Verfahren stattgefunden hat, ist dem Untersuchungsbefund der orthopädischen Sachverständigen dieses Verfahrens zu folgen. Es ist auch auf den MRT Befund der Lendenwirbelsäule vom 27.01.2020 zu verweisen, wonach geringgradige Bandscheibenwölbungen im Bereich L5/S1 und geringgradige Bandscheibenvorwölbungen im Bereich L3/L4 und L4/L5 objektiviert wurden, sowie eine „Mittelgradige Osteochondrosen und deformierende Spondylose L3 bis S1 ohne Markraumödem“. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen. Das Leiden 4 „Bluthochdruck“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 05.01.01 „leichte Hypertonie“ mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH eingestuft. Das Leiden 5 „Steatosis hepatis“ wurde von der medizinischen Sachverständigen nach den Kriterien der Einstufungsverordnung unter der Positionsnummer 07.05.03 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft, da eine maßgebliche Lebersynthesestörung nicht objektivierbar ist. Dies stimmt mit dem Untersuchungsergebnis des vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin betreffend PVA Verfahren überein. Dort wird ebenfalls ausgeführt, dass „eine Fettleber mit ausreichender Lebersyntheseleistung und passager erhöhten Leberfunktionsparametern“ vorliege. Die medizinische Sachverständige führte im Zuge der Stellungnahme vom 06.10.2021 aus, dass ein behinderungsrelevantes Leiden des Herz-Kreislaufsystems nicht befundmäßig belegt ist, dies trifft auch auf eine chronische Niereninsuffizienz zu. Darüber hinaus führte sie bereits im Zuge der Gutachtenserstellung aus, dass ein Reizdarmsyndrom und ein psychiatrisches Leiden nicht ausreichend belegt sind. Diese Leiden können mangels aktueller Befunde nicht eingestuft werden und wurden vom Beschwerdeführer weder im Zuge der Stellungnahme, im Zuge des Parteiengehörs noch in der Beschwerde diesbezügliche Befunde vorgelegt. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und eines Facharztes für Unfallchirurgie wurden sowohl im Zuge der Gutachtenserstellung als auch in der Stellungnahme vom 06.10.2021 von der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt und basiert die Einstufung der objektivierbaren Funktionseinschränkungen auf Grundlage der persönlichen Untersuchung am 07.06.2021 und sind die Untersuchungsergebnisse daher aktueller als in den vorgelegten Gutachten. Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegengetreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Auch wurde im Verfahren betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2021, W133 2233472-1, endete, vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit dem neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt. Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  12. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  13. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  14. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  15. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  16. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  17. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  18. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  19. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  20. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  21. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  22. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2248417.1.00

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