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{'item': 'W218 2249128-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW218 2249128-1 SpruchW218 2249128-1/5E, , W218 2249128-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 18.11.2021 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Inhalt des Sachverständigengutachtens lediglich die Tagesverfassung bei idealen Verhältnissen dargestellt habe. Die Stellungnahme der Sachverständigen stelle seinen Zustand nicht richtig dar, seine Einwendungen gegen das Gutachten seien nicht berücksichtigt worden.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 09.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 16.12.2021 langte eine Ergänzung des Beschwerdeführers zur Beschwerde ein. Ergänzend wurde vorgebracht, dass er keine Stiegen mehr steigen könne und er nunmehr auf ein Geschoss begrenzt sei. Die Bewältigung einer Treppe könne er lediglich auf „allen 4en“ bewältigen. Außerhalb seines Hauses nehme er nur das Auto und benötige er zur Fortbewegung eine Krücke. Er leide an massiven Problemen in der Lendenwirbelsäule und im linken Knie. Der Beschwerdeführer habe stets versucht, die Medikamente zu reduzieren. Betreffend Rheumaleiden nehme der Beschwerdeführer keine Medikamente ein, da es sich lediglich um einen Grenzbereich handle. Betreffend Arthrose werde bereits über ein Jahrzehnt über eine operative Lösung gesprochen, doch wolle der Beschwerdeführer warten, solange er die Schmerzen noch ertragen könne. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, sein Schmerzpegel sei seit Jahren erhöht und könne er sich im Winter oft nur ein dünnes Shirt anziehen. Er habe aufgrund der Dauerschmerzen ein erhöhtes Aggressionspotenzial. Der Beschwerdeführer wolle nicht zu viele Schmerzmittel nehmen, insbesondere aufgrund der COVID-19 Impfungen, die bestmöglich wirken sollten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Der Beschwerdeführer leidet an folgender Funktionseinschränkung: Abnützungserscheinungen im linken Sprunggelenk, Pos.Nr.: 02.05.32, Grad der Behinderung 40% Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
  6. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 29.09.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die vorliegende Funktionseinschränkung „Abnützungserscheinungen im linken Sprunggelenk“ wurde von der medizinischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.32 „Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig“ mit dem oberen Rahmensatz von 40 vH und somit mit der nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung höchstmöglichen Einstufung einer Funktionseinschränkung im Sprunggelenk einseitig eingestuft. Eine Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 50 vH bis 60 vH ist ausschließlich bei „Funktionseinschränkungen schweren Grades beidseitig“ vorzunehmen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung zeigte sich ein deutlich geschwollenes und wackelsteifes linkes Sprunggelenk. Das Gangbild war linkshinkend, aber normalschrittig und flüssig, der Zehen- und Fersengang konnte links nur äußerst erschwert durchgeführt werden, der Einbeinstand links nur mit Anhalten. Es war im Zuge der persönlichen Untersuchung eine deutliche Schwellung des linken Unterschenkels erkennbar. Die Gelenke der oberen Extremitäten und der rechten unteren Extremität zeigten sich hingegen altersentsprechend frei beweglich. Der Beschwerdeführer führte im Parteiengehör vom 16.10.2021 aus, dass er an ständigen Schmerzen leide. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass er im Zuge der Gutachtenserstellung keine Schmerzmittel als Dauermedikation angegeben hat. Im Zuge des Schreibens vom 13.12.2021 führte er zu diesem Leiden zudem aus, dass mit seinen behandelnden Fachärzten bereits seit mehr als zehn Jahren über eine operative Behandlung, bevorzugt durch einen Gelenksersatz, gesprochen werde, der Beschwerdeführer mit dieser Behandlung jedoch noch so lange warte, solange er die Schmerzen noch ertrage. In diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er die Einnahme von Schmerzmitteln bzw. die regelmäßige Einnahme von Schmerzmitteln ablehne. Den Angaben des Beschwerdeführers, sein körperlicher Zustand stelle sich schlechter dar als gutachterlich ermittelt, kann mangels umgesetzter schmerzstillender Dauertherapie sowie der verweigerten operativen Therapieoption nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab im Zuge der Stellungnahme vom 16.10.2021 an, fallweise einen Stock bzw. eine Krücke zur Fortbewegung zu benützen und führte in der Beschwerdeergänzung vom 13.12.2021 an, er verwende diese Gehhilfe fast ausnahmslos. Dies widerspricht den Untersuchungsergebnissen der medizinischen Sachverständigen, die den Beschwerdeführer untersuchte, wobei zu berücksichtigen ist, dass er zum Untersuchungstermin ohne Begleitung und Hilfsmittel erschienen ist, die Untersuchung des Gangbildes erfolgte zudem ohne Hilfsmittel. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Sachverständigen als Hilfsmittel ausschließlich orthopädische Schuhe angab. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Untersuchung lediglich seine Tagesverfassung am 29.09.2021 widerspiegelte, doch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in der Lage war, zwar linkshinkend, aber dennoch normalschrittig und flüssig ohne Hilfsmittel zu gehen, nunmehr jedoch ohne Hilfsmittel nicht mehr gehen könne, zumal die persönliche Untersuchung ca. zweieinhalb Monate vor dem letzten Schreiben des Beschwerdeführers erfolgte. Einwendungen gegen die Untersuchungsergebnisse per se brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, aus seinem Beschwerdevorbringen, die Ergebnisse der Sachverständigen wären seine Tagesverfassung bei idealen Verhältnissen gewesen, lässt jedenfalls den Schluss zu, dass die im Gutachten angeführten Ergebnisse der Beweglichkeit der Gelenke des Beschwerdeführers der Realität entsprechen. Aus dem einzigen vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorgelegten Befund geht eine deutlich ausgeprägte Arthrose des oberen linken Sprunggelenkes hervor. Da der Beschwerdeführer keine regelmäßigen Schmerzmittel einnimmt und die noch bestehenden Therapieoptionen in Form u.a. eines Gelenkersatzes seit über zehn Jahren nicht in Anspruch nimmt, ist davon auszugehen, dass die erfolgte Einstufung unter der Positionsnummer 02.05.32 mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40 vH zu Recht erfolgte. Betreffend des Vorbringens des Beschwerdeführers, er leide zudem an massiven Problemen im linken Kniegelenk, ist auszuführen, dass sich im Zuge der Untersuchung der linken unteren Extremität lediglich im Sprunggelenk eine Funktionseinschränkung abzeichnete, die übrigen Gelenke waren altersentsprechend frei beweglich. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde zwar eine Schwellung vom linken Fuß bis zum Knie reichend festgestellt, Schmerzen oder Funktionseinschränkungen des linken Kniegelenkes brachte er jedoch keine vor. Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Verfahrens zudem keine Befunde vor, welche eine Funktionseinschränkung am linken Kniegelenk objektivieren. Es ist daher darauf zu verweisen, dass das Vorbringen eines Knieleidens erstmals nach der am 09.12.2021 erfolgten Beschwerdevorlage vorgebracht wurde und diese neuen Tatsachen sohin einem Neuerungsverbot unterliegen. Sie können daher keinen Einfluss auf das laufende Verfahren haben. Der Beschwerdeführer äußerte zudem erstmals im Zuge des Schreibens vom 13.12.2021, dass er auch an massiven Problemen an der Lendenwirbelsäule leide. Diesbezüglich ist anzuführen, dass im Zuge der persönlichen Untersuchung am 29.09.2021 die Wirbelsäule in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich war und der Beschwerdeführer sich zudem vorne überbeugen konnte, wobei der Finger-Bodenabstand bei gestreckten Beinen 20 cm betrug. Medizinische Befunde, welche eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule dokumentieren, wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Im Antrag und in der persönlichen Untersuchung brachte er nur Beeinträchtigungen betreffend das linke Sprunggelenk vor, auch im Parteiengehör vom 16.10.2021 gab er ausschließlich ein Leiden am linken Bein an. Es ist wiederum darauf zu verweisen, dass auch dieses Vorbringen sohin erstmals nach der am 09.12.2021 erfolgten Beschwerdevorlage vorgebracht wurde und unterliegen diese neuen Tatsachen ebenfalls einem Neuerungsverbot und können daher keinen Einfluss auf das laufende Verfahren haben. Der Beschwerdeführer erwähnte im Schreiben vom 13.12.2021 erstmalig ein rheumatisches Leiden, ohne dieses jedoch weiter auszuführen. Seinen Angaben ist jedoch zu entnehmen, dass keine medikamentöse Behandlung erfolgt, da er sich noch im Grenzbereich befinde. Eine Einstufung kann aufgrund des Neuerungsverbotes nicht erfolgen. Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass es ihm im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes jederzeit freisteht, einen neuen Antrag zu stellen. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau des vorliegenden Befundes und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
  8. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  9. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  10. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  11. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  12. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  13. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  14. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  15. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  16. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  17. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  18. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2249128.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.