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{'item': 'W240 2252124-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2022 GeschäftszahlW240 2252124-1 Spruch, W240 2252122-1/4EW240 2252124-1/3EW240 2252123-1/3EW240 2252126-1/3EW240 2252122-1/4E, W240 2252124-1/3E, W240 2252123-1/3E, W240 2252126-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.02.2022, Zlen. 1283744809/211245320 (ad 1.), 1283745000/211245375 (ad 2.), 1283744308/211245443 (ad 3.), und 1283744406/211245478 (ad 4.) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.02.2022, Zlen. 1283744809/211245320 (ad 1.), 1283745000/211245375 (ad 2.), 1283744308/211245443 , (ad 3.), und 1283744406/211245478 (ad 4.) zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der 1.-Beschwerdeführer (BF1) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern des minderjährigen (mj.) 3.-Beschwerdeführers (BF3) und der minderjährigen 4.-Beschwerdeführerin (BF4). Sie gelangten spätestens am 31.08.2021 nach Österreich. Der BF1 und die BF2 stellten am 01.09.2021 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer. Betreffend den BF1 liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) und der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 17.07.2021 zu Kroatien vor. Betreffend die BF2 liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 vom 26.07.2021 und vom 13.08.2021 (Asylantragstellung) und der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 26.07.2021 zu Kroatien vor. Weiters liegt betreffend den BF1 und die BF2 eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Griechenland vom 10.02.2020 und eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Slowenien vom 25.08.2021 vor. Im Verlauf der Erstbefragung am 01.09.2021 gab der BF1 insbesondere an, er sei einen Monat lang in Kroatien gewesen, danach 15 Tage in Slowenien und nach einen Tag in Italien ab 31.08.2021 in Österreich. Er wolle hier in Österreich bleiben, die Schwester seiner Frau sei auch in Österreich. Sie seien davor in Griechenland im Flüchtlingslager Moria untergebracht gewesen. In Kroatien und in Slowenien seien sie im Flüchtlingslager untergebracht gewesen und in Italien auf der Durchreise. In Kroatien und in Slowenien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, doch er habe keinen Asylantrag gestellt. Gegen den negativen Bescheid in Griechenland habe er Beschwerde erhoben, sie hätten jedoch wieder eine negative Entscheidung erhalten. Die BF2 gab im Laufe der Erstbefragung am 01.09.2021 insbesondere an, in Kroatien sei die Tochter geboren. In Slowenien sei sie in einem Lager untergebracht gewesen und in Italien nur auf der Durchreise. Die BF2 wolle in Österreich bleiben, auch ihre Schwester sei hier aufhältig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 11.10.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 11.10.2021 ein auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 21.10.2021 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 21.10.2021 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 10.11.2021 gab der BF1 insbesondere an: „(…) LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Eine Schwägerin wohnt in Österreich namens XXXX , sie wohnt in Wien mit Familie seit 2011.VP: Eine Schwägerin wohnt in Österreich namens römisch 40 , sie wohnt in Wien mit Familie seit
  2. LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein. LA: Beschreiben Sie bitte kurz Ihr Verhältnis zu Ihrer Schwägerin? VP: Seit wir in Österreich sind, haben wir Kontakt zu Ihnen, vorher hatten wir keinen Kontakt zu Ihnen. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Wir hatten Dokumente mit, aber alles wurde in Kroatien sichergestellt. Das waren keine persönlichen Dokumente wir Reisepass oder ID Card bzw. Geburtsurkunde. Eine Fotokopie meines Reisepasses habe ich auf meinem Handy. LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? VP: Nein. LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? VP: Die Angaben sind korrekt. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 21.10.20212021 gem. Art. 18

(1)b der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 21.10.20212021 gem. Artikel 18,
(1)b der Dublin-III-Verordnung 604 aus 2013, zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußern? VP: Wir wollen nicht nach Kroatien zurück, weil mein Kind zwar in Kroatien geboren ist, aber wir wurden von den Behörden nicht richtig unterstützt. Ich habe hier in Österreich auch Familienangehörige, darum möchten wir hier in Österreich bleiben. In Kroatien wurde mein Kind auch nicht geimpft, hier in Österreich bekamen wir sofort medizinische Unterstützung. LA: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig? VP: Ca. einen Monat in Zagreb. LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Vorfälle? VP: Wir wurden von der kroatischen Polizei misshandelt. Sie waren sehrt aggressiv, obwohl damals meine Frau schwanger war. Sie haben uns sehr schlecht behandelt und auch beleidigt. LA: Haben Sie aufgrund dieser angeführten Probleme mit einer Hilfsorganisation wie das Internationale Rote Kreuz, UNHCR, Amnesty International o. ä. Kontakt aufgenommen? VP: Ich hatte richtig Angst vor der Polizei, darum habe ich unsere Probleme bis jetzt mit niemandem besprochen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sogar mit Faustschlägen traktiert wurde (meine Frau nicht). Wir wurden bei der Einreise von Bosnien nach Kroatien insgesamt zweimal aufgegriffen und schlecht behandelt. Nachgefragt gebe ich an, dass es zu den Vorfällen leider keine Zeugen gibt. LA: Ihnen wurden bereits am 04.11.2021 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? VP: Unser Dolmetscher hat uns gesagt, falls wir nach Kroatien zurückkehren, werden wir in Haft genommen. Das Länderinformationsblatt habe ich bekommen und gelesen. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Wir wollen nicht nach Kroatien zurück. Die Gründe habe ich bereits geschildert. Ich mache mir große Sorgen um die Zukunft unserer Kinder. (…)“ Betreffend den BF1 wurde ein Befundbericht vom 10.09.2021 vorgelegt, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF1 an „Hepatitis B mit HBsAg-Tägerschaft“ erkrankt sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 10.11.2021 gab die BF2 insbesondere an: „(…) LA: Waren Sie seit Ihrer Antragstellung in Österreich (ausgenommen Erstuntersuchung) in ärztlicher Behandlung? VP: Ja, (ein Kurzbericht liegt dem Akt bei, BBU vom 09.11.2021). Außer diesem Schreiben gibt es sonst keine Befunde. Einen weiteren Termin für einen Arzt habe ich momentan nicht. LA: Leiden Sie bzw. eines Ihrer Kinder an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie oder Ihre Kinder Medikamente? VP: Ich leide unter Schlaflosigkeit und psychischem Stress. Meine Kinder sind soweit gesund. Zurzeit nehme ich keine Medikamente, da ich noch stille. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. VP: Ich bin damit einverstanden. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja, ich habe alles verstanden. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. Anmerkung: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Anhand dieser Verfahrensanordnung wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt werden. LA: Hatten Sie bereits ein Gespräch mit Ihrem Rechtsberater/in? VP: Nein. LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? VP: Nein. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 01.09.2021 durch die FGA Schwechat Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Die Angaben stimmen. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Meine Schwester mit Familie wohnt in Wien (s. Kopien beim Ehemann). Kontakt haben wir erst seit wir hier in Österreich sind. Lediglich aus Griechenland konnte ich mit meiner Schwester telefonischen Kontakt herstellen, seit wir in Österreich sind, telefonieren wir regelmäßig. Von zu Hause aus hatten wir keinen Kontakt. LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein. LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Der einzige Ausweis ist eine Taskira, die ist in der Türkei verblieben. Einen Reisepass oder Personalausweis habe ich nie gehabt. LA: Haben Sie sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht? VP: Nein. LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? VP: Die Angaben stimmen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 21.10.20212021 gem. Art. 18
(1)b der Dublin-III-Verordnung 604/2013 zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. V: Der Staat Kroatien stimmte in Ihrem Fall bereits mit Anschreiben vom 21.10.20212021 gem. Artikel 18,
(1)b der Dublin-III-Verordnung 604 aus 2013, zu. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen. LA: Wollen Sie sich zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußern? VP: Wir wollen nicht nach Kroatien zurück, weil wir dort schlecht behandelt wurden. Die medizinische Behandlung war in Kroatien sehr schlecht, wir machten uns große Sorgen um unsere Kinder. LA: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig? VP: ca. einen Monat. LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Vorfälle? VP: Die kroatische Polizei war uns gegenüber sehr aggressiv. Vor meinen Augen haben sie meinen Mann geschlagen. Sie haben mich und andere Frauen auch bedroht. Nachgefragt gebe ich an, dass es dazu keine Zeugen gegeben hat. Die anderen Flüchtlinge sind mir unbekannt. LA: Haben Sie aufgrund dieser angeführten Probleme mit einer Hilfsorganisation wie das Internationale Rote Kreuz, UNHCR, Amnesty International o. ä. Kontakt aufgenommen? VP: Ich war schwanger und ich wusste nicht, an wem ich mich wenden muss. LA: Ihnen wurden bereits am 08.11.2021 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben? VP: Das Informationsblatt habe ich bekommen, aber nicht gelesen. Der Antragstellerin wird durch den Hrn. Dolmetscher erklärt, ev. Arzttermine umgehend dem BFA bekannt zu geben. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Wir wollen aus oben angeführten Gründen nicht nach Kroatien zurück. (…)“ Hinsichtlich der BF2 wurde ein Bericht vom 09.11.2021 der BBU vorgelegt, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF2 über Einschlafstörungen, Vergesslichkeit und Emotionslabilität klage. Ihr Aufenthalt in Griechenland sei belastend gewesen, ähnlich seien ihre Erfahrungen in Kroatien gewesen. Die BF2 mache sich ständig Sorgen um die mögliche Abschiebung nach Kroatien.
  1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In den Bescheiden wurde im Wesentlichen festgestellt, dass enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen nicht hätten festgestellt werden können. Die BF2 habe eine volljährige Schwester in Österreich, diese wohne seit dem Jahr 2011 samt Familie in Wien und sei anerkannter Flüchtling. Soweit die BF2 angebe, an Schlafstörungen und psychischem Stress zu leiden, wurde vom BFA auf die aktualisierten Länderinformationen zu Kroatien hingewiesen, wonach sehr wohl auch in Kroatien bei Bedarf psychologische Unterstützung und Hilfe gewährt werde. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würden oder immungeschwächt wären bzw. haben die BF dies auch nicht einmal ansatzweise behauptet. Abschließend sei daher eine weitere Auseinandersetzung in Bezug auf Artikel 3 EMRK als obsolet anzusehen. Da die BF bzw. die Schwester der BF2 weder pflegebedürftig seien noch in irgendeiner Weise eine gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass einer Überstellung nach Kroatien keinesfalls Artikel 8 EMRK entgegenstehen werde.
  3. Gegen die vorzitierten Bescheide wurde Beschwerde erhoben, darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und insbesondere ausgeführt, dass die BF2 in Österreich eine Schwester mit Familie habe. Die Beschwerdeführer seien als Familie mit Kleinkindern und einer schwangeren Frau bzw. Mutter besonders vulnerabel und es bestehe das reale Risiko, dass sie in Kroatien nicht ausreichend versorgt würden bzw. Opfer einer Kettenabschiebung werden und somit in einen Art. 3 EMRK verletzenden Zustand geraten könnten. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG nicht angewendet werden könne. Zudem hätte die Behörde – wie bereits in der Beschwerde angeführt – die individuellen Umstände des Falles prüfen müssen, um feststellen zu können, ob eine Art 3 EMRK Verletzung drohe und damit vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Dublin III VO Gebrauch gemacht hätte werden müssen.
  4. Gegen die vorzitierten Bescheide wurde Beschwerde erhoben, darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und insbesondere ausgeführt, dass die BF2 in Österreich eine Schwester mit Familie habe. Die Beschwerdeführer seien als Familie mit Kleinkindern und einer schwangeren Frau bzw. Mutter besonders vulnerabel und es bestehe das reale Risiko, dass sie in Kroatien nicht ausreichend versorgt würden bzw. Opfer einer Kettenabschiebung werden und somit in einen Artikel 3, EMRK verletzenden Zustand geraten könnten. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. Zudem hätte die Behörde – wie bereits in der Beschwerde angeführt – die individuellen Umstände des Falles prüfen müssen, um feststellen zu können, ob eine Artikel 3, EMRK Verletzung drohe und damit vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin römisch drei VO Gebrauch gemacht hätte werden müssen. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft vom 16.02.2022 vorgelegt, wonach die BF2 voraussichtlich am XXXX .2022 ein Kind zur Welt bringen wird. Weiters wurde hinsichtlich die BF2 ein Bericht der BBU vom 17.02.2022 übermittelt, wonach diese über Einschlafstörung, Vergesslichkeit und Emotionslabilität geklagt habe. Die BF2 habe den Aufenthalt in Griechenland beschrieben, wo sie für Monate auf der Straße mit ihrem Baby gelebt habe, als sehr belastend. Ähnlich sei laut ihren Angaben ihre Erfahrung in Kroatien gewesen. Die BF2 mache sich ständig Sorgen um die mögliche Abschiebung nach Kroatien, was ihre Fähigkeit zur Emotionsregulation beeinträchtigen würde. Die BF2 habe Schuldgefühle entwickelt, weil sie denke, sie sei keine gute Unterstützung für ihre Familie, weil sie sich immer häufiger hinlegen müsse und keine Energie habe, in Gesellschaft anderer Menschen zu sein. In den letzten Wochen habe die BF2 entdeckt, schwanger zu sein. Die Sorge um das Wohlbefinden des Babys sei zur allgemeinen Belastung der BF2 dazugekommen und führe zu gelegentlichen Weinanfällen. Zusätzlich fürchte die BF2, dass ihr Stress über die Abschiebung nach Kroatien ihrem Baby schaden könnte. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft vom 16.02.2022 vorgelegt, wonach die BF2 voraussichtlich am römisch 40 .2022 ein Kind zur Welt bringen wird. Weiters wurde hinsichtlich die BF2 ein Bericht der BBU vom 17.02.2022 übermittelt, wonach diese über Einschlafstörung, Vergesslichkeit und Emotionslabilität geklagt habe. Die BF2 habe den Aufenthalt in Griechenland beschrieben, wo sie für Monate auf der Straße mit ihrem Baby gelebt habe, als sehr belastend. Ähnlich sei laut ihren Angaben ihre Erfahrung in Kroatien gewesen. Die BF2 mache sich ständig Sorgen um die mögliche Abschiebung nach Kroatien, was ihre Fähigkeit zur Emotionsregulation beeinträchtigen würde. Die BF2 habe Schuldgefühle entwickelt, weil sie denke, sie sei keine gute Unterstützung für ihre Familie, weil sie sich immer häufiger hinlegen müsse und keine Energie habe, in Gesellschaft anderer Menschen zu sein. In den letzten Wochen habe die BF2 entdeckt, schwanger zu sein. Die Sorge um das Wohlbefinden des Babys sei zur allgemeinen Belastung der BF2 dazugekommen und führe zu gelegentlichen Weinanfällen. Zusätzlich fürchte die BF2, dass ihr Stress über die Abschiebung nach Kroatien ihrem Baby schaden könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Betreffend den BF1 liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) und der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 17.07.2021 zu Kroatien vor. Betreffend die BF2 liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 vom 26.07.2021 und vom 13.08.2021 (Asylantragstellung) und der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) vom 26.07.2021 zu Kroatien vor. Weiters liegt betreffend den BF1 und die BF2 eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Griechenland vom 10.02.2020 und eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Slowenien vom 25.08.2021 vor. Das BFA hat am 11.10.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 21.10.2021 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu. Das BFA hat am 11.10.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 21.10.2021 stimmte die kroatische Dublin-Behörde der Rückübernahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu. Die BF1 und die BF2 behaupten gesundheitliche Probleme. Die belangte Behörde hat keine hinreichende abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere des BF1 und der BF2, mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der vulnerablen Beschwerdeführer – bestehen aus einem an Hepatitis B leidenden Vater, aus einer schwangeren Mutter, die an psychischen Problemen leidet, und aus einem fast zweijährigen Sohn und einer fast achtmonatigen Tochter - nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Die BF1 und die BF2 behaupten gesundheitliche Probleme. Die belangte Behörde hat keine hinreichende abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere des BF1 und der BF2, mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der vulnerablen Beschwerdeführer – bestehen aus einem an Hepatitis B leidenden Vater, aus einer schwangeren Mutter, die an psychischen Problemen leidet, und aus einem fast zweijährigen Sohn und einer fast achtmonatigen Tochter - nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung ihrer durch , Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Es lebt zudem eine Schwester der BF2 samt deren Familie in Österreich und die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung vorgenommen, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt unter der Berücksichtigung der Vulnerabilität der Beschwerdeführer.Es lebt zudem eine Schwester der BF2 samt deren Familie in Österreich und die belangte Behörde hat keine abschließende Beurteilung vorgenommen, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt unter der Berücksichtigung der Vulnerabilität der Beschwerdeführer.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Berichten über die BF. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Betreffend den BF1 wurde ein Befundbericht vom 10.09.2021 vorgelegt, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF1 an „Hepatitis B mit HBsAg-Tägerschaft“ erkrankt sei. Hinsichtlich der BF2 wurde ein Bericht vom 09.11.2021 der BBU vorgelegt, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF2 über Einschlafstörung, Vergesslichkeit und Emotionslabilität klage. Ihr Aufenthalt in Griechenland sei belastend gewesen, ähnlich seien ihre Erfahrungen in Kroatien gewesen. Die BF2 mache sich ständig Sorgen um die mögliche Abschiebung nach Kroatien. In der Einvernahme vor dem BFA gab die BF2 zudem an, sie nehme aufgrund ihrer Schlaflosigkeit und aufgrund ihrer psychischen Beschwerden keine Medikamente, weil sie noch stille. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft vom 16.02.2022 vorgelegt, wonach die BF2 voraussichtlich am XXXX .2022 ein Kind zur Welt bringen wird. Weiters wurde hinsichtlich die BF2 ein Bericht der BBU vom 17.02.2022 übermittelt, wonach diese über Einschlafstörung, Vergesslichkeit und Emotionslabilität geklagt habe. Die BF2 habe den Aufenthalt in Griechenland beschrieben, wo sie für Monate auf der Straße mit ihrem Baby gelebt habe, als sehr belastend und es seien ihre Erfahrung in Kroatien ähnlich. Die BF2 mache sich ständig Sorgen um die mögliche Abschiebung nach Kroatien, was ihre Fähigkeit zur Emotionsregulation beeinträchtigen würde. Die BF2 habe Schuldgefühle entwickelt, weil sie denke, sie sei keine gute Unterstützung für ihre Familie, weil sie sich immer häufiger hinlegen müsse und keine Energie habe, in Gesellschaft anderer Menschen zu sein. In den letzten Wochen habe die BF2 entdeckt, schwanger zu sein. Die Sorge um das Wohlbefinden des Babys sei zur allgemeinen Belastung der BF2 dazugekommen und führe zu gelegentlichen Weinanfällen. Zusätzlich fürchte die BF2, dass ihr Stress über die Abschiebung nach Kroatien ihrem Baby schaden könnte. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft vom 16.02.2022 vorgelegt, wonach die BF2 voraussichtlich am römisch 40 .2022 ein Kind zur Welt bringen wird. Weiters wurde hinsichtlich die BF2 ein Bericht der BBU vom 17.02.2022 übermittelt, wonach diese über Einschlafstörung, Vergesslichkeit und Emotionslabilität geklagt habe. Die BF2 habe den Aufenthalt in Griechenland beschrieben, wo sie für Monate auf der Straße mit ihrem Baby gelebt habe, als sehr belastend und es seien ihre Erfahrung in Kroatien ähnlich. Die BF2 mache sich ständig Sorgen um die mögliche Abschiebung nach Kroatien, was ihre Fähigkeit zur Emotionsregulation beeinträchtigen würde. Die BF2 habe Schuldgefühle entwickelt, weil sie denke, sie sei keine gute Unterstützung für ihre Familie, weil sie sich immer häufiger hinlegen müsse und keine Energie habe, in Gesellschaft anderer Menschen zu sein. In den letzten Wochen habe die BF2 entdeckt, schwanger zu sein. Die Sorge um das Wohlbefinden des Babys sei zur allgemeinen Belastung der BF2 dazugekommen und führe zu gelegentlichen Weinanfällen. Zusätzlich fürchte die BF2, dass ihr Stress über die Abschiebung nach Kroatien ihrem Baby schaden könnte. Vom BFA wurden betreffend die Schwangerschaft der BF2, die gesundheitlichen Erkrankungen des BF1 und der BF2 und hinsichtlich der in Österreich lebenden Schwester der BF2 keine hinreichenden Ermittlungen durchgeführt und keine abschließenden Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde zusammengefasst festgehalten, es liege kein Beleg dafür vor, der gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würde. Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer vor. Mit dieser – oben wiedergegebenen Argumentationslinie – vermag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar darzutun, warum es von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer vor. Diese Beweiserhebung stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer ausschließen zu können. Diese Beweiserhebung stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer ausschließen zu können. Die belangte Behörde hat durch die Ausführungen im Bescheid nicht dargelegt, dass eine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegtDie belangte Behörde hat durch die Ausführungen im Bescheid nicht dargelegt, dass eine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt ,
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: , „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der DublinVerordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[…]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  2. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
  3. Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
  4. Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: „Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz „"Art". 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. […] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien Artikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 - Einreise und/oder Aufenthalt Artikel 13, - Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ 3.
  1. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
  2. Gemäß § 21 Abs. 3
  3. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
  4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
  5. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatien ergibt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
  6. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
  7. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der nicht hinreichenden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführern eine reale Gefährdung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Kroatien vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer vor: Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden vor dem Hintergrund der Vulnerabilität der Beschwerdeführer, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden vor dem Hintergrund der Vulnerabilität der Beschwerdeführer, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu , Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von „ganz außergewöhnlichen Fällen“ näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Artikel 3, EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Artikel 3, EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern – bestehen aus einem an Hepatitis B leidenden Vater, aus einer schwangeren Mutter, die an psychischen Problemen leidet, jedoch keine Medikamente einnimmt, weil sie stillt, und aus einem fast zweijährigen Sohn und einer fast achtmonatigen Tochter - eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Kroatien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den Beschwerdeführern die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei den Beschwerdeführern – bestehen aus einem an Hepatitis B leidenden Vater, aus einer schwangeren Mutter, die an psychischen Problemen leidet, jedoch keine Medikamente einnimmt, weil sie stillt, und aus einem fast zweijährigen Sohn und einer fast achtmonatigen Tochter - eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Kroatien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern bei den Beschwerdeführern die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer nach Kroatien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Beschwerdeführer zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen könnten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie an gesundheitlichen Problemen leiden, welche auch teilweise durch ärztliche Dokumente bzw. Berichte untermauert wurden, nicht hinreichend mit dem aktuellen Gesundheitszustand sowie der entscheidungsrelevanten Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob bei den Beschwerdeführern die Überstellungsfähigkeit nach Kroatien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie an gesundheitlichen Problemen leiden, welche auch teilweise durch ärztliche Dokumente bzw. Berichte untermauert wurden, nicht hinreichend mit dem aktuellen Gesundheitszustand sowie der entscheidungsrelevanten Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob bei den Beschwerdeführern die Überstellungsfähigkeit nach Kroatien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann. Aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführer nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde betreffend den BF1 ein Befundbericht vom 10.09.2021 vorgelegt, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF1 an „Hepatitis B mit HBsAg-Tägerschaft“ erkrankt sei. Hinsichtlich der BF2 wurde ein Bericht vom 09.11.2021 der BBU vorgelegt, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF2 über Einschlafstörung, Vergesslichkeit und Emotionslabilität klage. Ihr Aufenthalt in Griechenland sei belastend gewesen, ähnlich seien ihre Erfahrungen in Kroatien gewesen. Die BF2 mache sich ständig Sorgen um die mögliche Abschiebung nach Kroatien. In der Einvernahme vor dem BFA gab die BF2 zudem an, sie nehme aufgrund ihrer Schlaflosigkeit und aufgrund ihrer psychischen Beschwerden keine Medikamente, weil sie noch stille. Zu verweisen ist auch darauf, dass zusammen mit der Beschwerde eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft vom 16.02.2022 vorgelegt, wonach die BF2 voraussichtlich am XXXX .2022 ein Kind zur Welt bringen wird. Weiters wurde hinsichtlich die BF2 ein Bericht der BBU vom 17.02.2022 übermittelt, wonach diese über Einschlafstörung, Vergesslichkeit und Emotionslabilität geklagt habe. Die BF2 habe den Aufenthalt in Griechenland beschrieben, wo sie für Monate auf der Straße mit ihrem Baby gelebt habe, als sehr belastend. Ähnlich sei ihre Erfahrung in Kroatien. Die BF2 mache sich ständig Sorgen um die mögliche Abschiebung nach Kroatien, was ihre Fähigkeit zur Emotionsregulation beeinträchtigen würde. Die BF2 habe Schuldgefühle entwickelt, weil sie denke, sie sei keine gute Unterstützung für ihre Familie, weil sie sich immer häufiger hinlegen müsse und keine Energie habe, in Gesellschaft anderer Menschen zu sein. In den letzten Wochen habe die BF2 entdeckt, schwanger zu sein. Die Sorge um das Wohlbefinden des Babys sei zur allgemeinen Belastung der BF2 dazugekommen und führe zu gelegentlichen Weinanfällen. Zusätzlich fürchte die BF2, dass ihr Stress über die Abschiebung nach Kroatien ihrem Baby schaden könnte. Zu verweisen ist auch darauf, dass zusammen mit der Beschwerde eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft vom 16.02.2022 vorgelegt, wonach die BF2 voraussichtlich am römisch 40 .2022 ein Kind zur Welt bringen wird. Weiters wurde hinsichtlich die BF2 ein Bericht der BBU vom 17.02.2022 übermittelt, wonach diese über Einschlafstörung, Vergesslichkeit und Emotionslabilität geklagt habe. Die BF2 habe den Aufenthalt in Griechenland beschrieben, wo sie für Monate auf der Straße mit ihrem Baby gelebt habe, als sehr belastend. Ähnlich sei ihre Erfahrung in Kroatien. Die BF2 mache sich ständig Sorgen um die mögliche Abschiebung nach Kroatien, was ihre Fähigkeit zur Emotionsregulation beeinträchtigen würde. Die BF2 habe Schuldgefühle entwickelt, weil sie denke, sie sei keine gute Unterstützung für ihre Familie, weil sie sich immer häufiger hinlegen müsse und keine Energie habe, in Gesellschaft anderer Menschen zu sein. In den letzten Wochen habe die BF2 entdeckt, schwanger zu sein. Die Sorge um das Wohlbefinden des Babys sei zur allgemeinen Belastung der BF2 dazugekommen und führe zu gelegentlichen Weinanfällen. Zusätzlich fürchte die BF2, dass ihr Stress über die Abschiebung nach Kroatien ihrem Baby schaden könnte. Vom BFA wurden vor dem Hintergrund der Schwangerschaft der BF2 und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden der erwachsenen Beschwerdeführer sowie aufgrund des Umstandes, dass der Drittbeschwerdeführer erst knapp zwei Jahre und die Viertbeschwerdeführerin knapp acht Monate alt ist, auch keine hinreichende Feststellung zur Beziehungsintensität zur in Österreich lebenden Schwester der BF2 samt deren Familie. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren bei den Beschwerdeführern – allenfalls auch durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten - abzuklären haben, ob bei den Beschwerdeführern in Summe tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegt, die im Falle ihrer Überstellung nach Kroatien eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erhebliche Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werden diese Gutachten auch den jeweiligen erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei den Beschwerdeführern eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist, zu behandeln haben. 3.
  8. Die belangte Behörde hat durch die Ausführungen im Bescheid nicht hinreichend dargelegt, dass eine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die laut eigenen Angaben an psychischen Beschwerden leidende schwangere BF2, die bereits zwei minderjährige Kleinkinder hat, in Österreich über eine volljährige Schwester verfügt.3.
  9. Die belangte Behörde hat durch die Ausführungen im Bescheid nicht hinreichend dargelegt, dass eine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde, ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die laut eigenen Angaben an psychischen Beschwerden leidende schwangere BF2, die bereits zwei minderjährige Kleinkinder hat, in Österreich über eine volljährige Schwester verfügt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Art. 8 EMRK näher zu prüfen sein, ob in Österreich ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer mit der im Bundesgebiet aufhältigen Schwester der BF2 samt Familie vorhanden ist. Fallgegenständlich kann sohin eine mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Artikel 8, EMRK näher zu prüfen sein, ob in Österreich ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer mit der im Bundesgebiet aufhältigen Schwester der BF2 samt Familie vorhanden ist. Fallgegenständlich kann sohin eine mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden. 3.
  10. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen unter Berücksichtigung von aktuellen Länderfeststellungen zu Kroatien durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer durch ihre Überstellung nach Kroatien in ihre Rechte gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. 3.
  11. Im fortgesetzten Verfahren werden folglich entsprechende Ermittlungen unter Berücksichtigung von aktuellen Länderfeststellungen zu Kroatien durchzuführen sein, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer durch ihre Überstellung nach Kroatien in ihre Rechte gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind den Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen und ihnen hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. Nach Vorliegen der erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.
  12. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
  13. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3.
  14. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 3.
  15. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2252124.1.00

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