4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.) Verfahrensgang:römisch eins.) Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen im Kern angab, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe und einige seiner Stammgäste für das Christentum geworben hätten. Er hätte regelmäßig mit ihnen Kontakt gehabt. Eines Tages hätten sie ihn angerufen und zu einem Treffen bestellt. Am Treffpunkt hätte die Polizei mit ihnen gewartet und wäre er entkommen bevor er festgenommen hätte werden können.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen im Kern angab, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe und einige seiner Stammgäste für das Christentum geworben hätten. Er hätte regelmäßig mit ihnen Kontakt gehabt. Eines Tages hätten sie ihn angerufen und zu einem Treffen bestellt. Am Treffpunkt hätte die Polizei mit ihnen gewartet und wäre er entkommen bevor er festgenommen hätte werden können. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte er am 01.08.2018 seine Fluchtgründe ausführlich vor. Der erste Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ XXXX , vom XXXX 2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 19.10.2018 gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Der erste Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ römisch 40 , vom römisch 40 2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 19.10.2018 gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ XXXX , vom XXXX 2020 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ römisch 40 , vom römisch 40 2020 abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, GZ. XXXX , vom XXXX 2021 zurückgewiesen.Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, GZ. römisch 40 , vom römisch 40 2021 zurückgewiesen. Am XXXX 2021 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag, welchen er mit seiner Konversion zum Christentum begründete. Er hätte nur mehr mit seiner Schwester im Iran Kontakt. Diese hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass er nicht mehr in den Iran zurückkommen solle, da seine Eltern im Iran Anzeige wegen seines Religionswechsel erstattet hätten und ihn nicht mehr als ihren Sohn akzeptieren würden.Am römisch 40 2021 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag, welchen er mit seiner Konversion zum Christentum begründete. Er hätte nur mehr mit seiner Schwester im Iran Kontakt. Diese hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass er nicht mehr in den Iran zurückkommen solle, da seine Eltern im Iran Anzeige wegen seines Religionswechsel erstattet hätten und ihn nicht mehr als ihren Sohn akzeptieren würden. Dieser erste Folgeantrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX 2021, GZ. XXXX , wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.Dieser erste Folgeantrag wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX 2021, GZ. XXXX , abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 2021, GZ. römisch 40 , abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2022, GZ. XXXX , wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2021 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen
1 AVG erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2022, GZ. römisch 40 , wurde der zweite Folgeantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 2021 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen
Paragraph 68, Absatz eins, AVG erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seinen zweiten Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass er wegen des Christentums aus dem Iran geflohen sei. Er wäre seit sechs Jahren getauft und wolle er auch seine Freundin, die er in der Kirche kennengelernt hätte, heiraten. Er würde im Iran gesucht werden und würde er seit circa fünf oder sechs Monate auf Instagram gegen das iranische Regime „posten“. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom XXXX 2022 begründete er mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften.Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde vom römisch 40 2022 begründete er mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften. II.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A.): Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vgl. auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vergleiche auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus; Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10, und VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus; Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10, und VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025)."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH vom 08.09.1977, Zl. 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH vom 23.05.1995, Zl 94/04/0081). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren der Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2018, GZ XXXX Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren der Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2018, GZ römisch 40 Der im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Sachverhalt, nämlich die Konversion zum christlichen Glauben, ist von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst. Jedoch darf, der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2019/14/0006, vom 19.10.2021 zufolge, alleine aufgrund dessen der Folgeantrag nicht zurückgewiesen werden. Es ist zu prüfen, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anerkannt zu werden. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra XXXX , vom XXXX , zufolge, wäre die Zurückweisung eines Folgeantrages mit der Begründung mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seinen keine im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie vorgebracht worden durchaus möglich.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra römisch 40 , vom römisch 40 , zufolge, wäre die Zurückweisung eines Folgeantrages mit der Begründung mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seinen keine im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie vorgebracht worden durchaus möglich. Der Beschwerdeführer vermittelte durch sein Vorbringen, eine Frau, welche derselben Glaubensrichtung angehöre, heiraten zu wollen durchaus den Eindruck, dass sein Vorbringen, tatsächlich zum Christentum konvertiert zu sein, zumindest einen glaubhaften Kern aufweist. In diesem Vorbringen können neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie erblickt werden.Der Beschwerdeführer vermittelte durch sein Vorbringen, eine Frau, welche derselben Glaubensrichtung angehöre, heiraten zu wollen durchaus den Eindruck, dass sein Vorbringen, tatsächlich zum Christentum konvertiert zu sein, zumindest einen glaubhaften Kern aufweist. In diesem Vorbringen können neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Verfahrensrichtlinie erblickt werden. Würde aufgrund dieser neuen Elemente bzw. Erkenntnisse von einer tatsächlich stattgefundenen Konversion ausgegangen und könnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin ein nach außen sichtbares christliches Leben führen würde, müsste er, aufgrund der bekannten derzeitigen Lage im Herkunftsstaat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, aus religiösen Gründen, mit relevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert zu werden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es ist dem Beschwerdeführer damit gelungen relevante Gründe für die Annahme eines Risikos aufzuzeigen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es ist dem Beschwerdeführer damit gelungen relevante Gründe für die Annahme eines Risikos aufzuzeigen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde. Da insgesamt von einer Änderung der maßgeblichen Sachlage auszugehen ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt, liegt keine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könnte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte daher nicht rechtmäßig und ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W242.2208309.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.